4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zl. I403 1435735-1/12E, in dessen Zuständigkeit das ursprünglich beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich übergangen war, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde dieser behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das - zwischenzeitlichen dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zl. I403 1435735-1/12E, in dessen Zuständigkeit das ursprünglich beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich übergangen war, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde dieser behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das - zwischenzeitlichen dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.).
1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).6. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.).
GVG iVm § 9 BFA-VG der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2017, I405 1435735-2/18E, wurde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 11. Dagegen wurde von der belangten Behörde Amtsrevision erhoben und darin geltend gemacht, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden könne und
G 2005 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden könne. Das BVwG hätte weder die gegenständliche Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG treffen noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 AsylG 2005 erteilen dürfen, sondern es hatte nur den Bescheid des BFA vom 28.01.2016, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ersatzlos zu beheben.11. Dagegen wurde von der belangten Behörde Amtsrevision erhoben und darin geltend gemacht, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden könne und
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden könne. Das BVwG hätte weder die gegenständliche Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG treffen noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen dürfen, sondern es hatte nur den Bescheid des BFA vom 28.01.2016, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ersatzlos zu beheben.
Z 1 NAG.1.3. Der BF ist seit 08.07.2017 standesamtlich mit der italienischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet und lebt mir ihr im gemeinsamen Haushalt. Seine Gattin verfügt über eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 51, Abs. Ziffer eins, NAG. Der BF ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Der BF ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d. g. F., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.1435735.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.