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{'item': 'I405 1435735-2'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 28§§ 54§ 51§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlI405 1435735-2 SpruchI405 1435735-2/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.10.2012 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zl. I403 1435735-1/12E, in dessen Zuständigkeit das ursprünglich beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich übergangen war, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§ 3und § 8 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde dieser behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das - zwischenzeitlichen dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zl. I403 1435735-1/12E, in dessen Zuständigkeit das ursprünglich beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich übergangen war, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde dieser behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das - zwischenzeitlichen dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

  1. Mit Schreiben vom 12.01.2016 wurde dem BF zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung Parteiengehör gewährt. Dem BF wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt und wurde er aufgefordert, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.
  2. Am 20.01.2016 langte die entsprechende Stellungnahme des BF beim BFA ein.
  3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).6. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Dagegen wurde fristgerecht am 04.01.2016 von der Vertretung des BF Beschwerde erhoben.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2016 vorgelegt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.11.2017 in Anwesenheit des BF und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch sowie einer Rechtsberaterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2017, I405 1435735-2/18E, wurde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 BFA-VG der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2017, I405 1435735-2/18E, wurde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 11. Dagegen wurde von der belangten Behörde Amtsrevision erhoben und darin geltend gemacht, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden könne und

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden könne. Das BVwG hätte weder die gegenständliche Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG treffen noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 AsylG 2005 erteilen dürfen, sondern es hatte nur den Bescheid des BFA vom 28.01.2016, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ersatzlos zu beheben.11. Dagegen wurde von der belangten Behörde Amtsrevision erhoben und darin geltend gemacht, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden könne und

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden könne. Das BVwG hätte weder die gegenständliche Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG treffen noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen dürfen, sondern es hatte nur den Bescheid des BFA vom 28.01.2016, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ersatzlos zu beheben.

  1. Am 28.12.2017 wurde vom Stadtmagistrat XXXX dem BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt, welche bis XXXX gültig ist.
  2. Am 28.12.2017 wurde vom Stadtmagistrat römisch 40 dem BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt, welche bis römisch 40 gültig ist.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018 wurde der Amtsrevision stattgegeben und das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2017, I405 1435735-2/18E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias, stammt aus Benin City und ist christlichen Glaubens. 1.
  6. Die Identität des BF steht fest. 1.
  7. Der BF ist seit 08.07.2017 standesamtlich mit der italienischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX verheiratet und lebt mir ihr im gemeinsamen Haushalt. Seine Gattin verfügt über eine Anmeldebescheinigung

§ 51Abs.

Z 1 NAG.1.3. Der BF ist seit 08.07.2017 standesamtlich mit der italienischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet und lebt mir ihr im gemeinsamen Haushalt. Seine Gattin verfügt über eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 51, Abs. Ziffer eins, NAG. Der BF ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Der BF ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. 1.

  1. Dem BF wurde aufgrund der Eheschließung mit der freizügigkeitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen vom Stadtmagistrat XXXX eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt, welche bis XXXX gültig ist.1.
  2. Dem BF wurde aufgrund der Eheschließung mit der freizügigkeitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen vom Stadtmagistrat römisch 40 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt, welche bis römisch 40 gültig ist. 1.
  3. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
  4. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  6. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Herkunft und Religion des BF stützen sich auf seine diesbezüglich plausiblen und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellung seiner Identität beruht auf der vorgelegten Geburtsurkunde und der Kopie seines Reisepasses. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, dem Gesundheitszustand und den Lebensumständen des BF gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im vorangegangenen Asylverfahren, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und Beschwerdeverhandlung sowie in den vorgelegten Unterlagen, insbesondere betreffend die Eheschließung mit der italienischen Staatsangehörigen. Die Feststellung bezüglich des vom Stadtmagistrat Innsbruck erteilten Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und in das Strafregister der Republik Österreich.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs.

2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d. g. F., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§
  3. . . .

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

§ 2Abs.

4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. 3.4.
  2. Im vorliegenden Fall wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt, das nicht auf dem AsylG beruht, sodass in gegenständlichem Verfahren jedenfalls eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend nicht ausgesprochen werden darf bzw. in weiterer Konsequenz die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.1435735.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.