RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlL503 2165693-1 SpruchL503 2165693-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 4.5.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 19.4.2017 bis zum 30.5.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe einen sofort möglichen Arbeitsantritt bei der Firma A. nicht vorgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 4.5.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 19.4.2017 bis zum 30.5.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe einen sofort möglichen Arbeitsantritt bei der Firma A. nicht vorgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine zwischen dem BF und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 8.2.
- Darin wird insbesondere festgehalten, dass der BF Berufserfahrung als Geschäftsführer im Hotel- und Gastgewerbe habe; er habe die Lehrabschussprüfung als Kellner, sei ein halbes Jahr auf einem Schiff und ca. 20 Jahre selbständig im Gastgewerbe bzw. ein Jahr auf einer Jausenstation tätig gewesen, 2003 sei er Hoteldirektor gewesen, 2011 habe er den Europäischen Computerführerschein gemacht. Gewünschter Arbeitsort sei Salzburg, weiters sei eine Vollzeitbeschäftigung gewünscht. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und stehe dem BF ein Privat-Pkw zur Verfügung. 2.
- Im Akt befindet sich ein Schreiben des AMS vom 22.3.2017, mit dem dem BF ein Stellenangebot der Firma A. übermittelt und dem BF aufgetragen wurde, sich umgehend zu bewerben. Laut Stellenangebot sei die Firma A. ein führendes Unternehmen im Bereich Flugaufnahmen. Es würden 2 Top-Verkäufer/innen im Außendienst für das Bundesland Salzburg gesucht; Aufgabenbereich: Verkauf von Industrieaufnahmen, Einzelaufnahmen, Panoramaaufnahmen und Archivaufnahmen. Die Entlohnung betrage € 1.555 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, es bestehe aber eine Bereitschaft zur Überzahlung. 2.
- Im Akt befindet sich eine E-Mail des Geschäftsführers der Firma A., Herrn R., an das AMS vom 19.4.2017 betreffend ein Telefonat mit dem BF. Darin gab Herr R. an, nachdem er den BF über die Firma informiert und mit ihm einen Vorstellungstermin habe vereinbaren wollen, "begann er gleich mit den Aussagen, dass er in W. einen Swingerclub hat oder Obmann ist - ob das für die Firma nicht schädlich ist. Man hat gemerkt, dass er an einer Arbeit nicht interessiert ist". 2.
- Ebenfalls am 19.4.2017 wurde der BF laut im Akt befindlichen E-Mail-Verkehr vom AMS über eine Bezugseinstellung informiert; es habe eine Rückmeldung eines Dienstgebers gegeben; der BF möge beim AMS vorsprechen. Daraufhin übermittelte der BF dem AMS am 20.4.2017 folgende E-Mail: "[...] ... Fa. R. mit der habe ich telefoniert ... der hat mich rein getunkt, nur weil ich ehrlich war und ihm gesagt habe, dass ich auch der Obmann (Pflichten und Rechte erklärt) von einem Swingerclub bin, und ich nicht möchte, dass er es im nachhinein erfährt und ich nicht 200 km fahren möchte ihm das persönlich zu sagen. Ich habe auch gesagt, dass wir es gerne probieren können und ich mir diesen Job anschauen möchte, worauf er aber unser Gespräch sehr schnell beendet hat! Was wir ja auch schon öfters besprochen haben, dass einige Arbeitgeber damit ein Problem haben. Ich habe ihm meine Situation erklärt, wenn ich z.B. auf die Gemeinde, Amt oder Firmen gehe die mich kennen ... [...]" 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine vom AMS mit dem BF am 28.4.2017 aufgenommene Niederschrift zum Thema Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Darin wurde zunächst seitens des AMS ausgeführt, dem BF sei am 22.3.2017 eine Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter beim Dienstgeber A. mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit sofort möglichem Arbeitsantritt zugewiesen worden. Sodann wurde vom AMS protokolliert wurde, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sodann wurden dem BF die Angaben des Dienstebers vorgehalten, wonach der BF, nachdem er ihn am Telefon über die Firma informiert habe und einen Vorstellungstermin vereinbaren habe wollen, gleich mit den Aussagen begonnen habe, dass er in W. einen Swingerclub habe oder Obmann sei - ob das für die Firma nicht schädlich sei; man habe gemerkt, dass der BF an einer Arbeit nicht interessiert sei. Dazu gab der BF an, er habe die Stelle weder abgelehnt noch habe es das Angebot eines konkreten Vorstellungstermins gegeben. Auf die Frage des Dienstgebers "Was er sonst noch mache" habe der BF wahrheitsgemäß angegeben, dass er Obmann vom Freizeitverein B. - sprich des örtlichen Swingerclubs - sei. Auf die Frage, was der Obmann macht, habe ihm der BF geantwortet: Vertretung nach Außen (Ämter), Buchhaltung etc. Der BF habe auch angeboten, die Arbeit zu probieren; die Antwort des Dienstgebers sei gewesen, das sei ihm zu wenig.
- Mit Schreiben vom 11.5.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.5.
- Darin führte der BF aus, er habe sich per Mail samt Lebenslauf bei der Firma A. beworben. Er sei dann nach ca. 14 Tagen telefonisch von Herrn R. kontaktiert worden. Bei diesem Gespräch habe ihn Herr R. gefragt, was er beruflich gemacht habe und was er in der Freizeit mache. Daraufhin habe ihn der BF gefragt, ob er ihm die Wahrheit sagen könne, was Herr R. bejaht habe. Der BF vermute, dass Herr R. bereits im Internet nachgeforscht hat, "was er sonst mache". Er habe ihm mitgeteilt, dass er der Obmann vom Freizeitverein B. - einem Swingerclub - sei. Auf seine Frage, was der Obmann für Aufgaben hat, habe ihm der BF mitgeteilt, dass er sich um die Buchhaltung, Vertretung nach außen, Marketing etc. laut Vereinsgesetz kümmere. Daraufhin habe Herr R. das Gespräch beendet. Der BF habe ihm noch mitgeteilt, dass er gerne diese berufliche Tätigkeit bei diesem Unternehmen versuchen würde. Die Antwort von Herrn R. sei daraufhin gewesen, dass ihm das zu wenig sei. Es sei zu keinerlei Terminvereinbarung für ein persönliches Vorstellungsgespräch oder zu einer Zusage über einen Arbeitsbeginn bzw. zu Probearbeiten gekommen. Es sei dem BF kein "sofort möglicher Arbeitsantritt" - wie im Bescheid vermerkt - angeboten worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er kein Interesse an der Arbeit gezeigt habe.
- Am 31.5.2017 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine weitere Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Ergänzend zur vorherigen Betreuungsvereinbarung vom 8.2.2017 wurde darin ausgeführt, der BF plane nun den erneuten Gang in die Selbständigkeit mit seinem Swingerclub; ein Start auf geringfügiger Basis sei aus Sicht des AMS für kurze Zeit akzeptierbar. Wiederum wurde als gewünschter Arbeitsort Salzburg und als gewünschte Beschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart sowie ausdrücklich festgehalten, dass dem BF ein Privat-Pkw zur Verfügung stehe.
- Mit E-Mail des AMS vom 30.5.2017 an Herrn R. von der Firma A. wurden die Angaben des BF in seiner Beschwerde wiedergegeben und wurde Herr R. ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
- Mit E-Mail vom 31.5.2017 gab Herr R. bekannt, dass die Angaben des BF falsch seien. Er habe den BF nicht gefragt, was dieser in seiner Freizeit mache, sondern, ob er sich die Firmenhomepage angeschaut habe und ob er das Produkt kennt. Er habe dann mit dem BF einen Vorstellungstermin vereinbaren wollen, und verweise er dann auf den bereits in seiner ersten Stellungnahme dargelegten Ablauf. Er möchte nur nochmals betonen, dass der BF ihm ausführlich habe klar machen wollen, ob es für Kunden gut sei, wenn der BF in Verbindung mit dem Swingerclub ist.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.6.2017 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 4.5.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS im Einzelnen den bisherigen Verfahrensgang dar und führte sodann aus, die Angaben des Geschäftsführers der Firma A., Herrn R. - welche dieser im Übrigen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nochmals bekräftigt habe - seien schlüssig und glaubwürdig. Herr R. habe einen dringenden Personalbedarf abzudecken; er habe daher keine Veranlassung, Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Es sei davon auszugehen, dass Herr R. den BF zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen hätte, wenn der BF nicht während des Telefonats nach der Information von Herrn R. über sein Unternehmen gleich mit der Aussage gekommen wären, dass er in W. einen Swingerclub habe bzw. der Obmann dieses Swingerclubs sei und wenn der BF Herrn R. nicht ausführlich die Frage klar gemacht hätte, ob das denn gut für die Unternehmenskunden ist, wenn er mit einem Swingerclub in Verbindung stehe. Herr R. habe aus den Aussagen des BF geschlossen, dass er an der Arbeit nicht wirklich interessiert sei. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung habe der BF im Übrigen keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, das Stellenangebot als Außendienstmitarbeiter bei der Firm A. habe unbestritten die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach § 9 AlVG erfüllt. Das Verhalten des BF beim Telefonat mit Herrn R. sei der Grund dafür gewesen, dass er von Herrn R. nicht mehr zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Nachdem der BF Herrn R. ungefragt mitgeteilt habe, dass er Obmann eines "Swingerclubs" sei und gefragt habe, ob das für die Firma nicht schädlich sei bzw. ob das gut für die Kunden von Herrn R. sei, habe Herr R. davon ausgehen müssen, dass der BF nicht ernsthaft an dem Stellenangebot interessiert sei. Die ungefragte Meldung der Obmannschaft in einem "Swingerclub" im Zuge eines Bewerbungsgespräches und die Verknüpfung dieser Feststellungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Kundenbeziehungen des Unternehmens sei sicherlich nicht zweckdienlich, um die Beschäftigungschancen zu erhöhen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, das Stellenangebot als Außendienstmitarbeiter bei der Firm A. habe unbestritten die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, AlVG erfüllt. Das Verhalten des BF beim Telefonat mit Herrn R. sei der Grund dafür gewesen, dass er von Herrn R. nicht mehr zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Nachdem der BF Herrn R. ungefragt mitgeteilt habe, dass er Obmann eines "Swingerclubs" sei und gefragt habe, ob das für die Firma nicht schädlich sei bzw. ob das gut für die Kunden von Herrn R. sei, habe Herr R. davon ausgehen müssen, dass der BF nicht ernsthaft an dem Stellenangebot interessiert sei. Die ungefragte Meldung der Obmannschaft in einem "Swingerclub" im Zuge eines Bewerbungsgespräches und die Verknüpfung dieser Feststellungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Kundenbeziehungen des Unternehmens sei sicherlich nicht zweckdienlich, um die Beschäftigungschancen zu erhöhen. Sie suggeriere, dass es den Unternehmenskunden möglicherweise nicht recht sein könnte, wenn sie erfahren, dass ein Vertreter des Unternehmens der Chef eines "Swingerclubs" ist. Eine aktive und ungefragte Erwähnung der Obmannschaft in einem "Swingerclub", bei der es sich um eine reine Privatsache handle, und die Verknüpfung dieser Mitteilung mit dem Hinweis auf mögliche negative Auswirkungen in den Kundenbeziehungen in einem Bewerbungsgespräch, bei dem es um eine Anstellung als Außendienstverkäufer geht, indiziere die Absicht, einen potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Dadurch, dass der BF den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen in Form einer schriftlichen Bewerbung durch ein Gesprächsverhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte gemacht habe, habe er in Kauf genommen, dass das zumutbare Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter bei der Firma A. nicht zustande gekommen ist. Damit würden die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ausschlussfrist nach § 10 AlVG aufgrund eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens vorliegen.Dadurch, dass der BF den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen in Form einer schriftlichen Bewerbung durch ein Gesprächsverhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte gemacht habe, habe er in Kauf genommen, dass das zumutbare Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter bei der Firma A. nicht zustande gekommen ist. Damit würden die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG aufgrund eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens vorliegen. Umstände, wie z. B. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung innerhalb angemessener Frist ab Beginn der Ausschlussfrist, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe nach § 10 Abs 3 AlVG zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen.Umstände, wie z. B. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung innerhalb angemessener Frist ab Beginn der Ausschlussfrist, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 26.6.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf sein bisheriges Vorbringen verwies und die Durchführung einer Verhandlung beantragte.
- Mit Schreiben vom 3.7.2017 teilte der BF dem AMS unter anderem mit, dass er "kein eigenes Auto mehr" habe. Darüber hinaus habe er ein Bewerbungsschreiben an einen weiteren Dienstgeber geschickt; sollte dieser Interesse zeigen und den BF kontaktieren, müsse der BF "wieder mit offenen Karten spielen", da er ja nichts verschweigen dürfe.
- Am 27.7.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Am 12.12.2017 beraumte das BVwG in der Sache des BF für den 23.1.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
- Am 18.1.2018 bzw. 19.1.2018 übermittelte der BF dem BVwG per E-Mail bzw. per Post diverse Unterlagen. In seinem Schreiben wies der BF eingangs darauf hin, dass das AMS in einem ähnlichen Fall, der ihn selbst betroffen habe, von einer Sanktion gem. § 10 AlVG abgesehen habe, wobei er diesbezüglich eine E-Mail des AMS an ihn vorlegte, in der ihm mitgeteilt wurde, dass eine Sanktion gem. § 10 AlVG aufgrund eines ärztlichen Gutachtens hinfällig sei. Zudem wolle er darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit im Swingerclub für einen anderen Dienstgeber, bei dem er sich beworben habe - im Unterschied zu Herrn R. - kein Problem gewesen sei.In seinem Schreiben wies der BF eingangs darauf hin, dass das AMS in einem ähnlichen Fall, der ihn selbst betroffen habe, von einer Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG abgesehen habe, wobei er diesbezüglich eine E-Mail des AMS an ihn vorlegte, in der ihm mitgeteilt wurde, dass eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG aufgrund eines ärztlichen Gutachtens hinfällig sei. Zudem wolle er darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit im Swingerclub für einen anderen Dienstgeber, bei dem er sich beworben habe - im Unterschied zu Herrn R. - kein Problem gewesen sei. Schließlich wurden vom BF diverse Befundberichte und insbesondere ein ausführliches arbeitsmedizinisches Gutachten von Frau Dr. F. vom 8.1.2018 vorgelegt. Diesbezüglich betonte der BF, dass daraus eine maximale tägliche Arbeitszeit des BF von fünf Stunden hervorgehe.
- Am 22.1.2018 reichte das AMS dem BVwG ein Konvolut von Unterlagen nach. Dem BVwG wurde seitens des AMS insbesondere mitgeteilt, dass Frau Dr. F. (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin, Gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige) auf Ersuchen des AMS eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 8.1.2018 abgegeben habe. Daraus gehe hervor, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des BF ausschließlich auf die Tätigkeit als Kellner, nicht jedoch auf eine Tätigkeit wie beispielsweise als Außendienstmitarbeiter beziehen würden. Ausdrücklich betont wurde, dass das AMS weiterhin die Ansicht vertrete, dass es sich bei der dem BF angebotenen Stelle als Außendienstmitarbeiter um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt hätte. Darüber hinaus würden eine Stellungnahme der Beraterin des BF zum Bewerbungsverhalten des BF sowie Unterlagen zu dokumentierten Ereignissen im weiteren Betreuungsverlauf des BF übermittelt. In der vom AMS dem BVwG übermittelten ergänzenden Stellungnahme vom 21.1.2018 zum Gutachten vom 8.1.2018 - welches dem BVwG ebenfalls (nochmals) übermittelt wurde - führt Frau Dr. F. aus, dass sich die Einschränkung der Arbeitszeit des BF auf fünf Stunden pro Tag aufgrund der orthopädisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen nur auf die Tätigkeit als Kellner und die damit verbundenen Hebe- und Tragebelastungen beziehe, nicht jedoch etwa auf eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb; im Rahmen einer solchen Tätigkeit sei dem BF - unter Einhaltung der angegebenen Hebe- und Tragebelastungen - ein 8-Stunden-Tag zumutbar. Im Hinblick auf das Bewerbungsverhalten des BF wurde dem BVwG seitens des AMS eine Antwort des BF auf eine Einladung des Dienstgebers, die der BF am 24.10.2017 an das Hotel K. (Stelle als Kellner) gerichtet hatte, übermittelt, wobei es sich um jene Stelle handelt, deretwegen vom AMS eine weitere Bezugssperre gem. § 10 AlVG ins Auge gefasst worden war, diese aber dann nicht verhängt wurde, da sich aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 8.1.2018 bzw. 22.1.2018 eine Unzumutbarkeit einer Stelle als Kellner herausgesellt hatte. Das vom BF verfasste Antwortschreiben auf die Einladung des Dienstgebers hatte wortwörtlich folgenden Inhalt:Im Hinblick auf das Bewerbungsverhalten des BF wurde dem BVwG seitens des AMS eine Antwort des BF auf eine Einladung des Dienstgebers, die der BF am 24.10.2017 an das Hotel K. (Stelle als Kellner) gerichtet hatte, übermittelt, wobei es sich um jene Stelle handelt, deretwegen vom AMS eine weitere Bezugssperre gem. Paragraph 10, AlVG ins Auge gefasst worden war, diese aber dann nicht verhängt wurde, da sich aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 8.1.2018 bzw. 22.1.2018 eine Unzumutbarkeit einer Stelle als Kellner herausgesellt hatte. Das vom BF verfasste Antwortschreiben auf die Einladung des Dienstgebers hatte wortwörtlich folgenden Inhalt: "Sehr geehrte Fr. K.! Vorerst danke für Ihr Interesse an meiner Bewerbung. Ich möchte oder muss Ihnen hiermit noch ein paar "Sachen" über mich mitteilen, da ich es als meine Pflicht gegenüber dem Dienstgeber und auch als Respekt einfach so sehe, obwohl es mir schon einmal auf dem Kopf gefallen ist, weil ich ehrlich war und mir das AMS die Notstandshilfe gestrichen hat und ich jetzt noch mit dem Dienstgeber am Verwaltungsgerichtshof gelandet bin um den Sachverhalt genau zu klären. Wie gesagt bin ich derzeit ohne Auto und habe noch dazu eine Pfändung vom Finanzamt wegen Finanzamtsschulden in beträchtlicher Höhe, wo es zu einem Konkurs kommen wird wenn alles abgeschlossen ist. Was ich Ihnen noch sagen muss, (damit Sie es nicht von dritter Stelle erfahren) dass ich vom Freizeitverein B. (Swingerclub) der Obmann bin. Ich bin bis am Montag in Krankenstand, da ich wieder seit Wochen sehr große Schmerzen in meiner Hüfte habe (Abnützung) und heute eine Spritze und Schmerzmittel bekommen habe. Leider ist K. nicht gleich um die Ecke und ich muss mit dem Zug und Bus anreisen. Des weiteren habe ich noch am Montag den 30.
- einen Arzttermin. Am 6.
- einen weiteren Arzttermin und am 7.
- eine Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof. Dann könnte ich kommen, weil bis dahin habe ich hoffentlich die Notstandshilfe um mobil zu sein. Dientskleidung wird von Ihnen zur Verfügung gestellt? Leider sind das keine sehr guten News aber ich bitte um Ihr Verständnis für meine Lage. Mfg H. S."
- Am 23.1.2018 gab der BF seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung vom 22.1.2018 bis zum 25.1.2018 bekannt, sodass er den Verhandlungstermin beim BVwG am 23.1.2018 nicht wahrnehmen könne. Seitens des BVwG wurde die anberaumte Verhandlung daraufhin auf den 13.3.2018 verschoben.
- Am 13.3.2018 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der Herr R. von der Firma A. als Zeuge geladen wurde. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF wiederum - kurz zusammengefasst - an, Herr R. habe ihn gleich zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Telefonats nach seinen Freizeitaktivitäten gefragt, woraufhin der BF wahrheitsgemäß auf seine Tätigkeit als Vereinsobmann des Swingerclubs B. in W. hingewiesen und seine diesbezüglichen Tätigkeiten erläutert habe. Herr R. hingegen gab zeugenschaftlich an, der BF habe beim Telefonat, als er mit ihm einen Vorstellungstermin habe vereinbaren wollen, von sich aus - ohne dass er ihn etwa nach Freizeitaktivitäten gefragt hätte - auf seine Position als Vereinsobmann des Swingerclubs hingewiesen und eingewandt, dass dies schädlich für seine Firma sein könnte; daraus habe er geschlossen, dass der BF kein Interesse an der Stelle hat und sei das Telefonat ohne Vereinbarung eines Vorstellungstermins beendet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat dem BF - einem langjährigen Bezieher von Notstandshilfe - mit Schreiben vom 22.3.2017 ein Stellenangebot der Firma A. übermittelt und dem BF aufgetragen, sich umgehend zu bewerben. Laut Stellenangebot handelte es sich bei der Firma A. um ein führendes Unternehmen im Bereich Flugaufnahmen. Es würden 2 Top-Verkäufer/innen im Außendienst für das Bundesland Salzburg gesucht; Aufgabenbereich: Verkauf von Industrieaufnahmen, Einzelaufnahmen, Panoramaaufnahmen und Archivaufnahmen. Die Entlohnung betrage € 1.555 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, es bestehe aber eine Bereitschaft zur Überzahlung. 1.
- Daraufhin übermittelte der BF der Firma A. ein Bewerbungsschreiben samt Lebenslauf und wurde er in weiterer Folge vom Geschäftsführer der Firma A., Herrn R., telefonisch kontaktiert. Herr R. hatte den BF am Beginn des Telefonats über die Firma A. bzw. deren Produkte informiert und wollte mit dem BF einen Vorstellungstermin vereinbaren, woraufhin der BF von sich aus einwandte, er sei Vereinsobmann eines Swingerclubs in W., was für die Firma A. wohl schädlich wäre, was er insbesondere auch deshalb gleich am Telefon mitteile, damit er nicht umsonst 240 km zu einem Vorstellungstermin fahre (Anmerkung des BVwG: der Firmensitz der Firma A. ist in Oberösterreich). Daraufhin wurde das Telefonat beendet, es wurde kein Vorstellungstermin vereinbart und die Beschäftigung kam nicht zustande.
- Beweiswürdigung: 2.
- Was die obigen Feststellungen zum Stellenangebot der Firma A. sowie den Umstand betrifft, dass dem BF vom AMS aufgetragen wurde, sich umgehend zu bewerben (Punkt 1.1.), so gehen diese unstrittig aus dem Akteninhalt hervor; im Akt befinden sich insbesondere das Stellenangebot und das entsprechende Aufforderungsschreiben des AMS an den BF. 2.
- Was die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen betreffend das Verhalten des BF während des Telefonats mit dem Geschäftsführer der Firma A., Herrn R., betrifft, so ist Folgendes auszuführen: Unbestritten ist, dass der BF zunächst der Firma A. ein Bewerbungsschreiben samt Lebenslauf übermittelte und er in weiterer Folge vom Geschäftsführer der Firma A., Herrn R., telefonisch zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins kontaktiert wurde. Strittig ist der konkrete Ablauf dieses Telefonats: Herr R. gab dem AMS gegenüber an, der BF habe sogleich, als er mit ihm einen Vorstellungstermin habe vereinbaren wollen, von sich aus - ohne dass er ihn etwa nach Freizeitaktivitäten gefragt hätte - auf seine Position als Vereinsobmann des Swingerclubs hingewiesen und eingewandt, dass dies schädlich für seine Firma sein könnte, woraus er geschlossen habe, dass der BF kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, sodass das Gespräch ohne Vereinbarung eines Vorstellungstermins beendet wurde. Der BF hingegen gab vor dem AMS an, Herr R. habe ihn gleich zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Telefonats nach seinen Freizeitaktivitäten gefragt, woraufhin er wahrheitsgemäß auf seine Tätigkeit als Vereinsobmann des Swingerclubs B. in W. hingewiesen und seine diesbezüglichen Tätigkeiten erläutert habe. Aufgrund dieser divergierenden Angaben führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Geschäftsführer der Firma A., Herr R., als Zeuge befragt wurde. In der Beschwerdeverhandlung wiederholten sowohl der BF, als auch Herr R. im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben, wobei nach Ansicht des erkennenden Senats den Angaben des Zeugen mehr Glauben zu schenken ist als jenen des BF, und zwar aus folgenden Gründen: Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung zum Verlauf des Telefonats etwa wie folgt an (Verhandlungsschrift S. 3): "Seine erste Frage war, was ich in der Freizeit mache - soweit ich mich erinnern kann war das ganz am Anfang, er hat damit begonnen. Dann habe ich ihn gefragt, ob ich ehrlich sein soll ...". Dazu ist zunächst anzumerken, dass ein an einem potentiellen Dienstnehmer interessierter Unternehmer sich der allgemeinen Lebenserfahrung nach allen voran, noch dazu vor Vereinbarung eines allfälligen Vorstellungsgesprächs, um die beruflichen Qualifikationen des Bewerbers erkundigen wird, sodass die vom BF vorgebrachte, anfängliche Frage von Herrn R. nach seinen Freizeitaktivitäten schon per se äußerst unplausibel erscheint. In diesem Sinne gab Herr R. in der Beschwerdeverhandlung unter Wahrheitspflicht und durchaus glaubwürdig an, er habe im BF in Anbetracht seiner Lebenserfahrung, welche dem Lebenslauf entnehmbar gewesen sei (Anmerkung des BVwG: der Swingerclub war vom BF in seinem Lebenslauf nicht erwähnt worden), einen möglicherweise interessanten Bewerber für die offene Stelle gesehen, sodass er ihn telefonisch kontaktiert habe. Er habe den BF kurz über die Firma bzw. die ausgeschriebene Stelle informiert und mit dem BF einen Vorstellungstermin vereinbaren wollen, woraufhin der BF von sich aus eingewandt habe, er sei Obmann eines Swingerclubs, was wohl schlecht für den Ruf der Firma wäre. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung an anderer Stelle selbst wörtlich einräumte "Ich sagte ihm gleich, ich könne nicht 240 km weit fahren, um ihm zu sagen, wer ich bin" (Verhandlungsschrift S. 4). Auch dies indiziert klar, dass der BF tatsächlich von sich aus "gleich" auf seine Obmannschaft im Swingerclub hingewiesen haben muss. Diese Aussage bedeutet nämlich, dass es der BF vor allem deshalb für notwendig erachtete, Herrn R. sogleich auf seine Obmannschaft hinzuweisen, damit er sich eine (vergebliche) weite Anreise zum Vorstellungsgespräch erspart. Insofern sind diese Angaben aber nicht mit dem zuvor dargestellten Vorbringen des BF, er habe Herrn R. (nur) wegen dessen ausdrücklicher Nachfrage nach seinen Freizeitaktivitäten wahrheitsgemäß über seine Obmannschaft im Swingerclub unterrichtet, in Einklang zu bringen. Seitens des BVwG wird auch nicht verkannt, dass der BF in seiner Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung angab, er vermute, dass Herr R. über ihn im Internet nachgeforscht und ihm deshalb sogleich eine entsprechende Frage gestellt hat. Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass Herr R. in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen unter Wahrheitspflicht angab, er habe zuvor nicht gewusst, dass der BF Vereinsobmann eines Swingerclubs ist (Verhandlungsschrift S. 6) und er habe über den BF zuvor auch nicht im Internet nachgeforscht (Verhandlungsschrift S. 7). In diesem Sinne wäre es nach Ansicht des erkennenden Senats auch unplausibel, dass Herr R., der einen Mitarbeiter suchte, zuvor die Obmannschaft des BF im Swingerclub hätte in Erfahrung bringen, diesen von sich aus wegen der Stelle anrufen und ihn dann sogleich, noch bevor es um die berufliche Qualifikation des BF ging, mit seiner Obmannschaft im Swingerclub konfrontieren hätte sollen. Zum anderen sei aber auch ergänzend angemerkt, dass der erkennende Senat informativ den Namen des BF in die Google-Suchmaschine eingab und dass dabei kein einziger Eintrag - auch nicht auf "hinteren" Plätzen - auf den Swingerclub B. hinwies; Herr R. hätte also gar keine Möglichkeit gehabt, die Obmannschaft des BF aus dem Internet in Erfahrung zu bringen. Schließlich hat das AMS einen Aspekt in das Verfahren eingebracht, der mittelbar auch ein entsprechendes Bild auf die Glaubwürdigkeit des BF wirft, wenn er vorbringt, er habe den Swingerclub keinesfalls von sich aus erwähnt. Ein vom BF verfasste Antwortschreiben (welches sich im Akt befindet) auf eine Einladung eines anderen Dienstgebers (betreffend eine vom AMS beim Hotel K. zugewiesene Stelle als Kellner, die sich erst nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für den BF als nicht geeignet erwiesen hatte) hatte wortwörtlich folgenden Inhalt: "Sehr geehrte Fr. K.! Vorerst danke für Ihr Interesse an meiner Bewerbung. Ich möchte oder muss Ihnen hiermit noch ein paar "Sachen" über mich mitteilen, da ich es als meine Pflicht gegenüber dem Dienstgeber und auch als Respekt einfach so sehe, obwohl es mir schon einmal auf dem Kopf gefallen ist, weil ich ehrlich war und mir das AMS die Notstandshilfe gestrichen hat und ich jetzt noch mit dem Dienstgeber am Verwaltungsgerichtshof gelandet bin um den Sachverhalt genau zu klären. Wie gesagt bin ich derzeit ohne Auto und habe noch dazu eine Pfändung vom Finanzamt wegen Finanzamtsschulden in beträchtlicher Höhe, wo es zu einem Konkurs kommen wird wenn alles abgeschlossen ist. Was ich Ihnen noch sagen muss, (damit Sie es nicht von dritter Stelle erfahren) dass ich vom Freizeitverein B. (Swingerclub) der Obmann bin. Ich bin bis am Montag in Krankenstand, da ich wieder seit Wochen sehr große Schmerzen in meiner Hüfte habe (Abnützung) und heute eine Spritze und Schmerzmittel bekommen habe. Leider ist K. nicht gleich um die Ecke und ich muss mit dem Zug und Bus anreisen. Des weiteren habe ich noch am Montag den 30.
- einen Arzttermin. Am 6.
- einen weiteren Arzttermin und am 7.
- eine Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof. Dann könnte ich kommen, weil bis dahin habe ich hoffentlich die Notstandshilfe um mobil zu sein. Dientskleidung wird von Ihnen zur Verfügung gestellt? Leider sind das keine sehr guten News aber ich bitte um Ihr Verständnis für meine Lage. Mfg H. S." Hier hatte der BF somit erwiesenermaßen schriftlich von sich aus - ohne jemals diesbezüglich gefragt worden zu sein und neben weiteren, seine Chancen auf Erlangung der Stelle gewiss nicht erhöhenden "Hinweisen" - seine Tätigkeit als Vereinsobmann des Swingerclubs vorweg betont. In Zusammenschau mit den oben dargestellten, klaren Beweisergebnissen ist dies doch auch ein weiteres Indiz dafür, dass der BF, was seine Obmannschaft beim Swingerclub anbelangt, auch im gegenständlichen Fall tatsächlich ein ähnliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Zusammengefasst war somit zum Ergebnis zu gelangen, dass Herr R. den BF am Beginn des Telefonats über die Firma A. bzw. deren Produkte informiert hatte und mit dem BF einen Vorstellungstermin vereinbaren wollte, woraufhin der BF von sich aus einwandte, er sei Vereinsobmann eines Swingerclubs in W., was für die Firma A. wohl schädlich wäre, was er insbesondere auch deshalb gleich am Telefon mitteile, damit er nicht umsonst 240 km zu einem Vorstellungstermin fahren muss, woraufhin Herr R. von einem mangelnden Interesse des BF ausging, sodass kein Vorstellungstermin vereinbart wurde und die Beschäftigung nicht zustande kam.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.4.2017 bis zum 30.5.2017 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.4.2017 bis zum 30.5.2017 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Bevor auf die Frage der Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG eingegangen wird, ist die Zumutbarkeit der dem BF zugewiesenen Stelle im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG zu prüfen. In diesem Sinne hatte der BF ja (erst) im Beschwerdeverfahren vorgebracht, er sei nicht entsprechend arbeitsfähig bzw. sei ihm allenfalls lediglich eine maximale Tagesarbeitszeit von fünf Stunden zumutbar.3.3.3.
- Bevor auf die Frage der Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG eingegangen wird, ist die Zumutbarkeit der dem BF zugewiesenen Stelle im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zu prüfen. In diesem Sinne hatte der BF ja (erst) im Beschwerdeverfahren vorgebracht, er sei nicht entsprechend arbeitsfähig bzw. sei ihm allenfalls lediglich eine maximale Tagesarbeitszeit von fünf Stunden zumutbar. Damit bezieht sich der BF auf das arbeitsmedizinische Gutachten von Frau Dr. F. vom 8.1.2018, welches das AMS, nachdem der BF im Hinblick auf die Stelle als Kellner beim Hotel K. an dieses Hotel oben erwähntes Antwortschreiben (insbesondere mit "Hinweis" auf seine Obmannschaft beim Swingerclub, auf finanzielle Probleme, auf eine drohende Pfändung samt Konkursverfahren sowie eben auf gesundheitliche Probleme) übermittelt hatte, einholte. Zutreffend ist, dass in diesem Gutachten die Frage nach Einschränkungen der täglichen Arbeitszeit tatsächlich (ohne weitere Anmerkungen) mit "ja" beantwortet und diesbezüglich fünf Stunden pro Tag festgehalten wurde. Allerdings verfasste die Sachverständige auf Ersuchen des AMS am 21.1.2018 eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 8.1.2018, in der sie ausführt, dass sich die Einschränkung der Arbeitszeit des BF auf fünf Stunden pro Tag aufgrund der orthopädisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen nur auf die Tätigkeit als Kellner und die damit verbundenen Hebe- und Tragebelastungen beziehe, nicht jedoch etwa auf eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb; im Rahmen einer solchen Tätigkeit sei dem BF - unter Einhaltung der angegebenen Hebe- und Tragebelastungen - ein 8-Stunden-Tag zumutbar. Dem vermochte der BF zum einen in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt nicht entgegen zu treten und erscheint zum anderen diese ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vor dem Hintergrund, dass der Grund für die Einholung des ursprünglichen Gutachtens tatsächlich eine Stelle als Kellner war, auch in objektiver Hinsicht als plausibel. Somit ist von einer Zumutbarkeit der hier verfahrensgegenständlichen Stelle als Außendienstmitarbeiter aus gesundheitlicher Sicht im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG auszugehen.Damit bezieht sich der BF auf das arbeitsmedizinische Gutachten von Frau Dr. F. vom 8.1.2018, welches das AMS, nachdem der BF im Hinblick auf die Stelle als Kellner beim Hotel K. an dieses Hotel oben erwähntes Antwortschreiben (insbesondere mit "Hinweis" auf seine Obmannschaft beim Swingerclub, auf finanzielle Probleme, auf eine drohende Pfändung samt Konkursverfahren sowie eben auf gesundheitliche Probleme) übermittelt hatte, einholte. Zutreffend ist, dass in diesem Gutachten die Frage nach Einschränkungen der täglichen Arbeitszeit tatsächlich (ohne weitere Anmerkungen) mit "ja" beantwortet und diesbezüglich fünf Stunden pro Tag festgehalten wurde. Allerdings verfasste die Sachverständige auf Ersuchen des AMS am 21.1.2018 eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 8.1.2018, in der sie ausführt, dass sich die Einschränkung der Arbeitszeit des BF auf fünf Stunden pro Tag aufgrund der orthopädisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen nur auf die Tätigkeit als Kellner und die damit verbundenen Hebe- und Tragebelastungen beziehe, nicht jedoch etwa auf eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb; im Rahmen einer solchen Tätigkeit sei dem BF - unter Einhaltung der angegebenen Hebe- und Tragebelastungen - ein 8-Stunden-Tag zumutbar. Dem vermochte der BF zum einen in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt nicht entgegen zu treten und erscheint zum anderen diese ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vor dem Hintergrund, dass der Grund für die Einholung des ursprünglichen Gutachtens tatsächlich eine Stelle als Kellner war, auch in objektiver Hinsicht als plausibel. Somit ist von einer Zumutbarkeit der hier verfahrensgegenständlichen Stelle als Außendienstmitarbeiter aus gesundheitlicher Sicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auszugehen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, er hätte seinerzeit auch gar keinen Privat-Pkw zur Verfügung gehabt, was insofern von Bedeutung ist, als Herr R. auf Nachfragen angab, es wäre bei der angebotenen Stelle eine Abrechnung auf Kilometergeldbasis - somit unter Benutzung des eigenen Pkw - erfolgt. Dazu ist jedoch anzumerken, dass im Rahmen der Betreuungsvereinbarungen vom 8.2.2017 und ebenso zuletzt vom 31.5.2017 explizit festgehalten wurde, dass der BF über einen Privat-Pkw verfügt. Der Auftrag, sich bei der Firma A. zu bewerben, war an den BF am 22.3.2017 ergangen. Erst mit Schreiben vom 3.7.2017 - somit mehrere Monate nach Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle - teilte der BF dem AMS schriftlich mit, dass er "kein eigenes Auto mehr" habe. Die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle an den BF ist somit schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei auch angemerkt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung seine nunmehrigen Angaben selbst wiederum abschwächte und angab, er hätte sich sehr wohl von seiner Freundin deren Pkw ausleihen können, wenn auch nicht immer (Verhandlungsschrift S. 4). Jedenfalls ist aus letzteren Angaben in Zusammenschau mit den expliziten Ausführungen in den Betreuungsvereinbarungen vom 8.2.2017 und vom 31.5.2017 sowie dem Umstand, dass der BF dem AMS (erst) am 3.7.2017 bekannt gegeben hatte, dass er kein eigenes Auto mehr hat, zu schließen, dass ihm bei Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle (am 22.3.2017) ein Pkw zur Verfügung gestanden wäre, sodass dem BF auch unter diesem Gesichtspunkt die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen wäre. Ganz unabhängig davon sei aber auch angemerkt, dass der Umstand, dass die Benutzung eines Privat-Pkw erforderlich gewesen wäre, erst in der Beschwerdeverhandlung bei der Befragung von Herrn R. hervorkam. Der BF hat jedoch - wie sogleich aufgezeigt wird - entsprechende Bemühungen im Hinblick auf die zugewiesene Stelle bereits zu einem Zeitpunkt abgebrochen, zu dem von ihm jedenfalls die Bekundung von Interesse und die Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs zu erwarten gewesen wäre, bei dem dann die näheren Modalitäten und Erfordernisse einer Anstellung abzuklären gewesen wären. Sonstige Einwände gegen die Zumutbarkeit der Stelle bei der Firma A. wurden seitens des BF im Übrigen nicht erhoben und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen würden. 3.3.3.
- Zur Frage, ob der BF eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt hat, ist Folgendes auszuführen:3.3.3.
- Zur Frage, ob der BF eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gesetzt hat, ist Folgendes auszuführen: Nach Ansicht des erkennenden Senats vermag nicht schlechthin jegliche wahrheitsgemäße Erwähnung der Obmannschaft in einem Swingerclub einem potentiellen Dienstgeber gegenüber eine Vereitelung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG darzustellen, sondern kommt es diesbezüglich auf die Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung wird hier vor allem sein, ob der potentielle Dienstgeber den Arbeitslosen allenfalls explizit nach entsprechenden (Freizeit-)Aktivitäten fragt und ob in diesem Fall die angebotene berufliche Position (etwa aufgrund eines damit verbundenen Auftretens in der Öffentlichkeit) eine entsprechende Auskunft geboten erscheinen lässt.Nach Ansicht des erkennenden Senats vermag nicht schlechthin jegliche wahrheitsgemäße Erwähnung der Obmannschaft in einem Swingerclub einem potentiellen Dienstgeber gegenüber eine Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darzustellen, sondern kommt es diesbezüglich auf die Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung wird hier vor allem sein, ob der potentielle Dienstgeber den Arbeitslosen allenfalls explizit nach entsprechenden (Freizeit-)Aktivitäten fragt und ob in diesem Fall die angebotene berufliche Position (etwa aufgrund eines damit verbundenen Auftretens in der Öffentlichkeit) eine entsprechende Auskunft geboten erscheinen lässt. Im konkreten Fall hat der BF, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, im Rahmen eines Telefonats mit dem potentiellen Dienstgeber noch vor Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs - von sich aus und ohne nach seinem Privatleben bzw. seinen (Freizeit-)Aktivitäten gefragt worden zu sein - auf seine Obmannschaft in einem Swingerclub hingewiesen und eingewandt, dass dies schädlich für den Dienstgeber sein könnte. Bei diesem Verhalten handelt es sich ohne Zweifel um eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG: Unter diesen Umständen bezweckte der BF nämlich nicht etwa, einen potentiellen Dienstgeber pflichtgemäß über relevante Aspekte seines Privatlebens zu informieren, sondern zielte er bewusst darauf ab, das Zustandekommen einer Beschäftigung zu vereiteln. Ganz abgesehen davon erhellt auch in keiner Weise, inwiefern für eine Stelle als Verkäufer im Außendienst (wie auch als Kellner, wenngleich dies hier nicht weiter zu beurteilen ist) eine in der Freizeit stattfindende Tätigkeit in einem Swingerclub von Bedeutung sein sollte.Im konkreten Fall hat der BF, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, im Rahmen eines Telefonats mit dem potentiellen Dienstgeber noch vor Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs - von sich aus und ohne nach seinem Privatleben bzw. seinen (Freizeit-)Aktivitäten gefragt worden zu sein - auf seine Obmannschaft in einem Swingerclub hingewiesen und eingewandt, dass dies schädlich für den Dienstgeber sein könnte. Bei diesem Verhalten handelt es sich ohne Zweifel um eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG: Unter diesen Umständen bezweckte der BF nämlich nicht etwa, einen potentiellen Dienstgeber pflichtgemäß über relevante Aspekte seines Privatlebens zu informieren, sondern zielte er bewusst darauf ab, das Zustandekommen einer Beschäftigung zu vereiteln. Ganz abgesehen davon erhellt auch in keiner Weise, inwiefern für eine Stelle als Verkäufer im Außendienst (wie auch als Kellner, wenngleich dies hier nicht weiter zu beurteilen ist) eine in der Freizeit stattfindende Tätigkeit in einem Swingerclub von Bedeutung sein sollte. 3.3.3.
- Der BF hat somit durch sein oben festgestelltes Verhalten anlässlich des Telefonats mit Herrn R. eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Verkäufer im Außendienst bei der Firma A. gesetzt.3.3.3.
- Der BF hat somit durch sein oben festgestelltes Verhalten anlässlich des Telefonats mit Herrn R. eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Verkäufer im Außendienst bei der Firma A. gesetzt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 19.4.2017 bis zum 30.5.2017 (in der Dauer von 6 Wochen) zu Recht ausgesprochen.Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 19.4.2017 bis zum 30.5.2017 (in der Dauer von 6 Wochen) zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 20.3.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 20.3.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2165693.1.00