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{'item': 'L503 2168118-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlL503 2168118-1 SpruchL503 2168118-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 15.5.2017 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") gem. § 38 iVm § 11 AlVG für die Zeit vom 6.5.2017 bis zum 2.6.2017 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 15.5.2017 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 6.5.2017 bis zum 2.6.2017 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der vorzeitige Austritt des BF bei der Firma S. sei nicht gerechtfertigt gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem eine mit der BF vor dem AMS am 11.5.2017 aufgenommene Niederschrift zum Thema "Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma A. S. am 5.5.2017 durch vorzeitigen Austritt". Dabei gab der BF zu Protokoll, Mitte April 2017 habe ihm die Chefin gesagt, dass der ehemalige Nachtportier wieder zurückkommt; der BF solle noch bis Ende April arbeiten, dann hätte er drei Tage frei und am 4.5.2017 sei er dann wieder zu Arbeit gegangen. Sodann führte der BF wörtlich aus: "Am neuen Dienstplan war mein Name nicht mehr angeführt, daher bin ich nach Hause gegangen". Seitens des AMS wurde in diesem Zusammenhang eine telefonische Stellungnahme der Dienstgeberin protokolliert; laut Telefonat mit Frau S. sei der BF an jenem Tag für den Tagesdienst an der Rezeption vorgesehen gewesen, weil der ehemalige Nachtportier wieder zurückgekommen sei. Der Name des BF sei am Dienstplan gestanden, er sei allerdings dann nicht mehr zur Arbeit erschienen. 3. Mit Schreiben vom 7.6.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.5.2017. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er sei von Frau S. im März 2017 als Nachtportier eingestellt worden, wobei er keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten habe. Nach zwei Monaten habe ihm Frau S. erklärt, dass der ehemalige Nachtportier wieder kommt und habe der BF darauf hingewiesen, dass er als Nachtportier eingestellt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei er von Frau S. und ihrer Tochter schikaniert und vor den Gästen angebrüllt worden. Am 4.5.2017 sei er zum Tagdienst um 13 Uhr erschienen, sei aber auf keinem Dienstplan eingetragen gewesen und habe gefragt, was das soll. Man habe den BF zur Überwachung des Busparkplatzes beordert und gleichzeitig zum Aufräumen der Terrasse. Er werde sich bei der Arbeiterkammer beraten lassen, da er sich das nicht gefallen lasse. Er bitte um Verständnis und um Nachsicht, da er das Geld dringend brauche, um seine Lebenshaltekosten zu decken und nicht noch mehr finanzielle Probleme zu haben. 4. Am 14.6.2017 ersuchte das AMS Frau A. S. vom Hotel S. um Stellungnahme bezüglich der vom BF vorgebrachten Abläufe. Konkret wurde darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis laut Abmeldung bei der SGKK durch unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet habe und wurde sodann das Beschwerdevorbringen des BF im Einzelnen wiederholt. Zusätzlich wurde um Beantwortung folgender Fragen ersucht: "1. Wurde bei der Einstellung von Hr. H. als Arbeitsbereich ausschließlich die Tätigkeit als Nachtportier oder auch andere Tätigkeiten im Hotelbereich vereinbart? Nennen Sie bitte die anderen Aufgabenbereiche. 2. Wann hat der (ehemalige) Nachtportier bei Ihnen den Dienst wieder aufgenommen? 3. Wäre dann Hr. H. nur mehr vertretungsweise oder weiterhin in Vollzeit als Nachportier oder für andere Tätigkeiten eingesetzt worden?" 5. Am 29.6.2017 langte eine ausführliche Stellungnahme seitens des Hotels S. ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, bereits im Vorstellungsgespräch sei dem BF mitgeteilt worden, dass er in der Nacht vorerst einen erkrankten Kollegen vertreten werde. Als die Genesung des Erkrankten näher gekommen sei, habe Frau S. ein Gespräch mit dem BF geführt und ihm das Angebot gemacht, in den Nachmittagsdienst zu wechseln. Diese Möglichkeit sei ihm eröffnet worden, da der BF in der Gastronomie Erfahrung habe und er nach 8 Wochen die Agenden der Rezeption in- und auswendig gekannt habe; man habe ihn gerne im Betrieb weiterführen wollen. Der BF habe dem beigepflichtet und in die neue Nachmittags-Dienstzeit ausdrücklich eingewilligt. Sein Tätigkeitsfeld sei wie gehabt geblieben. Der konkrete Dienstbeginn für den Nachmittag sei in Abstimmung mit dem BF am 4.5.17 um 13.00 Uhr festgelegt worden und sei der BF zum Dienstantritt erschienen. Üblich beginne die Nachmittagsschicht um 11.00 Uhr und gehe bis 19.00 Uhr. Für den BF habe man den Arbeitsbeginn später angesetzt, damit die Umstellung aus der Nachtschicht einfacher wird; bei Dienstbeginn in der Nachtschicht habe er des Öfteren über Umstellungsprobleme beim Schlafverhalten geklagt. Was seinen konkreten Dienstplan anbelangt, so habe Frau S. vorab schon verschiedene Optionen mit dem BF angesprochen. Es hätte für den BF folgende Möglichkeiten gegeben:

  1. a)Vollzeit Nachmittagsdienst von 11.00 - 19.00 Uhr;
  2. b)Vollzeit mit einer "versetzten Nachmittagsschicht" 13.00 - 21.00 Uhr; eventuell auch 14.00 - 22.00 Uhr;
  3. c)Teilzeit mit einer Dienstzeit von 13.00 - 19.00 Uhr. Für den erstmaligen Dienstbeginn des BF am Nachmittag sei ein ausgesprochen ruhiger Nachmittag gewählt worden und sei das Ziel gewesen, den BF mit einem zweiten Rezeptionisten "mitlaufen" zu lassen und die genaue Zeiteinteilung zu besprechen, um alles an die Bedürfnisse des BF anzupassen. Um ca. 13.20 Uhr / 13.30 Uhr habe der BF aus heiterem Himmel Frau M. S. mit den Worten, sie würde ihn nur schikanieren, beschimpft, woraufhin Frau M. S. versucht habe, mit ihm ein Gespräch zu führen und ihn gefragt habe, wieso er so ein Verhalten an den Tag lege. Es habe von Seiten des BF dazu keine Begründung gegeben. Während er seine Jacke anzogen und seine persönlichen Gestände geordnet habe, habe er Frau M. S. direkt und aggressiv gedroht, dass er dafür sorgen werde, dass sie verklagt würde, dass alles ein Nachspiel haben werde, dass er ihr "etwas anhängen" werde und dass er sich nicht länger schikanieren lasse. Für diese Tirade habe er einen Zeitpunkt gewählt, an dem Frau A. S., seine Arbeitgeberin, ein paar Minuten nicht an der Rezeption anwesend gewesen sei. Er habe dann in der Folge seinen Arbeitsplatz ohne Gruß und ohne Begründung verlassen und alle seine Sachen mitgenommen. Weder Frau M. S. noch ein weiterer anwesender Rezeptionist hätten den Grund für das Verhalten des BF gewusst. Frau A. S. habe dann den anderen Rezeptionisten nochmals nach einem möglichen Grund für dieses Verhalten - wie etwa einem Streit - gefragt, was dieser verneint habe. Der BF sei auch von niemandem schikaniert und auch zu keinem Zeitpunkt angebrüllt worden. Abschließend wurde nochmals betont, dass die Agenden eines Rezeptionisten bei Tag und Nacht gleich seien (insb. Check-In / Check-Out / Abrechnung / Betreuung der Gäste/ Gästedaten anlegen). 6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.8.2017 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 15.5.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS das Beschwerdevorbringen des BF sowie seine niederschriftlichen Angaben vor dem AMS und die in diesem Zusammenhang festgehaltene, telefonische Stellungnahme der Dienstgeberin dar. Sodann wurde die oben dargestellte schriftliche Stellungnahme von Frau A. S. vom Hotel S. im Volltext wiedergegeben. Beweiswürdigend führte das AMS dazu aus, die Angaben der Dienstgeberin, Frau A. S., seien auch in Bezug auf die Mitteilung ihrer Tochter M. über die Vorgänge bei Arbeitsbeginn am 04.05.2017 schlüssig und glaubwürdig. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass dem BF nach der Rückkehr des erkrankten Nachtportiers, den der BF zunächst vertreten habe, das Angebot gemacht worden sei, in den Nachmittagsdienst zu wechseln, wobei der BF zunächst eingewilligt habe, da es sich um den gleichen Aufgabenbereich gehandelt habe und da ihm verschiedene Arbeitszeitvarianten angeboten worden seien. Als er zum vorgesehenen Dienstbeginn am 04.05.2017 um 13:00 Uhr erschienen sei, sei geplant gewesen, den BF mit einem zweiten Rezeptionisten mitlaufen zu lassen und die genaue Zeiteinteilung zu besprechen. Der BF habe sich plötzlich gegenüber Frau M. S. aggressiv verhalten und sie beschuldigt, dass sie ihn schikanieren würde. Der BF habe dann seinen Arbeitsplatz ohne Kommentar verlassen und sei auch in weiterer Folge nicht mehr zum Dienst erschienen. Ein schikanöses Verhalten der Familie S. ihm gegenüber bzw. ein unangemessenes Verhalten eines Mitgliedes der Familie S. habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der BF habe gegen die Familie S. auch keine Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens eines arbeitsrechtlich relevanten Austrittsgrundes geltend gemacht. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme sei bis zum Tag der Beschwerdevorentscheidung nicht erfolgt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, es sei unbestritten, dass der BF sein Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Austritt selbst gelöst habe. Daher liege der Tatbestand der freiwilligen Lösung eines Dienstverhältnisses nach § 11 Abs 1 AlVG vor. § 11 Abs 1 AlVG sehe für diesen Fall den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, vor.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, es sei unbestritten, dass der BF sein Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Austritt selbst gelöst habe. Daher liege der Tatbestand der freiwilligen Lösung eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vor. Paragraph 11, Absatz eins, AlVG sehe für diesen Fall den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, vor. Nach § 11 Abs 2 AlVG sei der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Als Nachsichtsgründe im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs 2 AlVG würden auch Umstände in Betracht kommen, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen. Für Arbeiter würden die Austrittsgründe im Sinne des § 82a GewO gelten. Im Beschwerdeverfahren habe allerdings aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Stellungnahme der Familie S. kein Umstand festgestellt werden können, der einen Austrittsgrund verwirklicht bzw. einem dieser im Gesetz genannten Gründe zumindest sehr nahe komme. Wie aus der Stellungnahme der Familie S. hervorgehe, hätte sich am Tätigkeitsbereich als Rezeptionist durch die Umstellung auf Tagdienst nichts geändert. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der BF bei seinem ersten Tagdienst am 4.5.2017, an dem auch noch ein zweiter Rezeptionist zwecks Begleitung gearbeitet habe, beauftragt worden sei, den Busparkplatz zu überwachen bzw. auch die Terrasse aufzuräumen, könne daraus noch keine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers abgeleitet werden. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die dem BF eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich bzw. unzumutbar gemacht hätten. Aus der Stellungnahme der Familie S. gehe hervor, dass sich die Familie S. ihm gegenüber korrekt verhalten habe. Für die anwesenden Personen seien die Wortwahl des BF und seine plötzliche Aggressivität nicht erklärbar gewesen.Nach Paragraph 11, Absatz 2, AlVG sei der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Als Nachsichtsgründe im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG würden auch Umstände in Betracht kommen, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen. Für Arbeiter würden die Austrittsgründe im Sinne des Paragraph 82 a, GewO gelten. Im Beschwerdeverfahren habe allerdings aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Stellungnahme der Familie S. kein Umstand festgestellt werden können, der einen Austrittsgrund verwirklicht bzw. einem dieser im Gesetz genannten Gründe zumindest sehr nahe komme. Wie aus der Stellungnahme der Familie S. hervorgehe, hätte sich am Tätigkeitsbereich als Rezeptionist durch die Umstellung auf Tagdienst nichts geändert. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der BF bei seinem ersten Tagdienst am 4.5.2017, an dem auch noch ein zweiter Rezeptionist zwecks Begleitung gearbeitet habe, beauftragt worden sei, den Busparkplatz zu überwachen bzw. auch die Terrasse aufzuräumen, könne daraus noch keine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers abgeleitet werden. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die dem BF eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich bzw. unzumutbar gemacht hätten. Aus der Stellungnahme der Familie S. gehe hervor, dass sich die Familie S. ihm gegenüber korrekt verhalten habe. Für die anwesenden Personen seien die Wortwahl des BF und seine plötzliche Aggressivität nicht erklärbar gewesen. Die Familie S. habe ausdrücklich bestritten, dass der BF von jemandem angebrüllt oder schikaniert worden sei. Der BF habe mit dem Verlassen seines Arbeitsplatzes dokumentiert, dass er an der Weiterbeschäftigung nicht mehr interessiert sei. Damit habe er Arbeitslosigkeit freiwillig in Kauf genommen. Es liege auch keine nachträgliche, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme innerhalb angemessener Frist ab Beginn des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe vor. Eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe habe daher nach den Bestimmungen des § 11 Abs 2 AlVG mangels Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles nicht erteilt werden können.Es liege auch keine nachträgliche, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme innerhalb angemessener Frist ab Beginn des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe vor. Eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe habe daher nach den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG mangels Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles nicht erteilt werden können. 7. Mit Schreiben vom 6.8.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin gab der BF (lediglich) an, dass er gegen den Bescheid Beschwerde einlegen wolle, da die Darstellung der Familie S. "nicht im geringsten den Tatsachen entspricht". 8. Am 6.8.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 9. Mit Schreiben des BVwG vom 6.12.2017 wurde der BF - insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in seiner Beschwerde ausführte, er würde sich die Geschehnisse nicht gefallen lassen bzw. sich wegen der Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Arbeiterkammer beraten lassen - um Mitteilung binnen zwei Wochen ersucht, ob er gegen seine ehemalige Dienstgeberin ein arbeitsgerichtliches Verfahren angestrengt hat bzw. ob er sich von der Arbeiterkammer tatsächlich hat beraten lassen. Der BF wurde in diesem Zusammenhang ebenso um Mitteilung des aktuellen Stands eines allfälligen arbeitsgerichtlichen Verfahrens bzw. der Ergebnisse eines allfälligen Einschreitens der Arbeiterkammer binnen zwei Wochen ersucht. Dieses Schreiben hatte der BF laut im Akt befindlichen Rückschein am 17.12.2017 persönlich übernommen. 10. Eine Antwort des BF langte beim BVwG nicht ein. 11. Am 31.1.2018 beraumte das BVwG für den 13.3.2018 in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der neben dem BF als Partei die Frauen A. S. und M. S. als Zeuginnen geladen wurden. Die Ladung hatte der BF laut im Akt befindlichen Rückschein am 9.2.2018 persönlich übernommen. 12. Am 13.3.2018 fand sodann die Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt. Der BF ist unentschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wiederholten die Zeuginnen A. S. und M. S. vom Hotel S. im Wesentlichen die bereits mit Stellungnahme vom 29.6.2017 dem AMS gegenüber getätigten Angaben. Sowohl Frau A. S., als auch Frau M. S. betonten nochmals, dass die Verhaltensweise des BF am 4.5.2017 völlig überraschend gewesen sei, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass danach getrachtet worden sei, den BF jedenfalls als Mitarbeiter zu halten und mit ihm Einvernehmen hinsichtlich seiner Dienstzeiten zu finden bzw. auf seine Wünsche einzugehen. Der BF sei weder angebrüllt noch schikaniert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF trat am 2.3.2017 eine Stelle als Nachtportier bzw. Rezeptionist im Hotel der Dienstgeberin A. S. an. Das Dienstverhältnis wurde mündlich abgeschlossen, wobei mit dem BF ausdrücklich vereinbart worden war, dass er vorerst als Vertretung eines erkrankten Nachtportiers bzw. Rezeptionisten eingestellt wird und wurde dem BF gleichzeitig bei Eignung eine Übernahme als Tagesportier bzw. Rezeptionist im Tagesdienst in Aussicht gestellt. Mitte April 2017 zeichnete sich die Rückkehr des erkrankten Nachtportiers, dessen Vertretung der BF übernommen hatte, ab, und da A. S. weiterhin Interesse an einer Beschäftigung des BF hatte, wurde ihm angeboten wurde, ab 4.5.2017 auf Tagesdienst (konkret: die Nachmittagsschicht) zu wechseln. Der BF willigte ein und wurde mit ihm, um ihm den Umstieg auf die andere Dienstzeit zu erleichtern, zunächst ein Dienstantritt am 4.5.2017 um 13:00 Uhr (anstatt wie üblich für Nachmittagsschichten um 11:00 Uhr) vereinbart, wobei dem BF hinsichtlich der künftigen konkreten Dienstzeiten ein weiteres Entgegenkommen signalisiert wurde, sollte er abweichende Wünsche haben. Am 4.5.2017 trat der BF um 13:00 Uhr wie vereinbart seinen Dienst an, wobei an diesem Nachmittag neben ihm noch ein anderer Rezeptionist anwesend war. Da es zu regnen begonnen hatte, wurde er ersucht, drei Tische auf der Terrasse abzudecken; darüber hinaus wurde er ersucht, einen kurzen Blick auf den Busparkplatz des Hotels zu werfen. Wenige Minuten nach Dienstbeginn begann der BF - ohne erkennbaren Grund - seine persönlichen Gegenstände zusammenzupacken und Frau M. S. zu beschimpfen, warf dieser vor, sie würde ihn schikanieren und teilte ihr mit, dass alles ein Nachspiel haben werde. In der Folge verließ er seinen Arbeitsplatz ohne weitere Begründung, erschien nicht mehr an seinem Arbeitsplatz und nahm auch nicht mehr Kontakt mit Frau A. S. auf. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben bzw. der Stellungnahme von Frau A. S. dem AMS gegenüber sowie auf den zeugenschaftlichen Angaben von Frau A. S. und Frau M. S. in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 13.3.2018. Diesbezüglich ist auszuführen, dass Frau A. S. bereits dem AMS gegenüber eine ausführliche Stellungnahme über das Dienstverhältnis des BF und die Ereignisse anlässlich dessen Beendigung abgegeben hat. In der Beschwerdeverhandlung tätigten beide Zeuginnen damit im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen und machten sie auf den erkennenden Senat einen durchaus glaubwürdigen Eindruck: So legten beide Zeuginnen nachvollziehbar dar, wie es zur Einstellung des BF gekommen war (Vertretung für einen erkrankten Nachtportier) und dass sie keinerlei Veranlassung gehabt hätten, den BF etwa zu "schikanieren", zumal sie diesen, aufgrund bisher guter Arbeitsleistungen, auch nach der Rückkehr des erkrankten Nachtportiers jedenfalls im Betrieb hätten behalten wollen. In diesem Sinne wären sie auch konkreten Arbeitszeitwünschen des BF, mit dem im April 2017 ein Umstieg auf den Tagesdienst per 4.5.2017 vereinbart worden sei, entgegen gekommen, damit ihm die Umstellung auf den Tagesdienst leichter fällt. Nachvollziehbar legten die Zeuginnen zudem etwa in der Beschwerdeverhandlung dar, dass es zwar richtig sei, dass er bei seinem Dienstbeginn ersucht wurde, drei Tische - aufgrund einsetzenden Regens - abzudecken und einen Blick auf den Busparkplatz zu werfen (wofür ein kurzer Blick aus dem Fenster ausreiche), allerdings seien dies Tätigkeiten, die er bisher auch stets während seines Nachtdienstes durchgeführt habe und die jedenfalls zur Tätigkeit eines Portiers bzw. Rezeptionisten gehören würden. Zudem sei auch richtig, dass an jenem 4.5.2017 noch keine genaue Dienstzeit für den BF im Dienstplan eingetragen gewesen sei, allerdings habe dies den Grund gehabt, dass die exakten Dienstzeiten für den BF - dessen Wünschen entsprechend - noch festgelegt werden sollten. Glaubwürdig schilderten die Zeuginnen zudem, dass sie völlig überrascht vom Verhalten des BF am 4.5.2017 waren, zumal es sich beim BF um einen ruhigen Menschen handle, mit dem es keinerlei Probleme gegeben habe. Der BF hingegen vermochte alldem nichts entgegen zu setzen: So gab er vor dem AMS auf konkretes Befragen niederschriftlich lediglich an: "Am 4.5. bin ich wieder zur Arbeit gegangen. Am neuen Dienstplan war mein Name nicht mehr angeführt, daher bin ich nach Hause gegangen." In seiner Beschwerde brachte er dann steigernd vor, er sei "schikaniert" und "angebrüllt" worden, er sei an jenem 4.5.2017 auf keinem Dienstplan eingetragen gewesen und man habe ihn zur Überwachung des Busparkplatzes und zum Aufräumen der Terrasse beordert; in seinem Vorlageantrag führte er - als Replik auf die schriftliche Stellungnahme von Frau A. S. - lediglich aus, dass die Darstellung der Familie S. "nicht im geringsten den Tatsachen entspricht". Vor diesem Hintergrund muss man sich vor Augen halten, dass der BF zunächst mit Schreiben des BVwG vom 6.12.2017 zu Stellungnahme aufgefordert wurde, wobei der BF trotz ordnungsgemäßer Zustellung dieses Schreibens (persönliche Übernahme am 17.12.2017) keinerlei Reaktion darauf tätigte. Sodann wurde der BF ordnungsgemäß zur in weiterer Folge anberaumten Beschwerdeverhandlung für den 13.3.2018 geladen (persönliche Übernahme der Ladung am 9.2.2018) und blieb dessen ungeachtet der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fern. Diese Umstände können folglich nur so gedeutet werden, dass der BF den Ausführungen der Dienstgeberin nichts entgegen zu setzen vermag, sodass zu den obigen Feststellungen - basierend auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen von Frau A. S. und Frau M. S. - zu gelangen war. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Sperrfrist gem. § 11 AlVG bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses:3.3. Zur Sperrfrist gem. Paragraph 11, AlVG bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses: § 11 AlVG lautet: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der BF sein Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Austritt selbst gelöst, sodass eine freiwillige Lösung im Sinne von § 11 AlVG gegeben ist. Weiters wurde oben ausgeführt, dass im Fall des BF kein entsprechender Austrittsgrund vorlag bzw. konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die auch nur annähernd einem Austrittsgrund nahe gekommen wären. So war mit dem BF insbesondere vereinbart worden, dass er einen erkrankten Nachtportier bzw. Rezeptionisten vorübergehend ersetzt und wurde dem BF in Aussicht gestellt, dass er nach der Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters seine Tätigkeit unter Tags fortsetzen werde können. In diesem Sinne stimmte der BF auch sodann im April 2017 einem Tagesdienst zu und versuchte Frau A. S. zudem, dem BF mit den Dienstzeiten im Hinblick auf die entsprechende Umstellung entgegen zu kommen. Ein Austrittsgrund vermag in alldem nicht erblickt zu werden. Gleiches gilt im Übrigen für den Umstand, dass der BF anlässlich seines Dienstes am 4.5.2017 ersucht wurde, aufgrund von einsetzendem Regen drei Tische auf der Terrasse abzudecken oder kurz einen Blick auf den Busparkplatz zu werfen, wobei Frau A. S. diesbezüglich auch zeugenschaftlich angab, dass derartige (kurze) Aufgaben vom BF auch stets während seines Nachdienstes erledigt worden seien und geradezu typischerweise zu den Aufgaben eines Portiers bzw. Rezeptionisten zählen würden. Dass am 4.5.2017 noch keine konkreten Dienstzeiten des BF im Dienstplan festgehalten worden waren, war den obigen Feststellungen zufolge im Übrigen darauf zurückzuführen, dass diese an besagtem Nachmittag noch im Einvernehmen mit dem BF hätten festgesetzt werden sollen, sodass der BF dies - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass seine Arbeitsleistung ganz offensichtlich vereinbart und erwünscht war - nicht hätte zum Anlass nehmen dürfen, die Arbeitsstelle einfach zu verlassen. Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF von der Dienstgeberin bzw. ihrer Tochter, auf welche Weise auch immer, "schikaniert" worden wäre. Es liegen somit keine Umstände vor, die auch nur annähernd einem Austrittsgrund nahe gekommen wären.Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der BF sein Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Austritt selbst gelöst, sodass eine freiwillige Lösung im Sinne von Paragraph 11, AlVG gegeben ist. Weiters wurde oben ausgeführt, dass im Fall des BF kein entsprechender Austrittsgrund vorlag bzw. konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die auch nur annähernd einem Austrittsgrund nahe gekommen wären. So war mit dem BF insbesondere vereinbart worden, dass er einen erkrankten Nachtportier bzw. Rezeptionisten vorübergehend ersetzt und wurde dem BF in Aussicht gestellt, dass er nach der Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters seine Tätigkeit unter Tags fortsetzen werde können. In diesem Sinne stimmte der BF auch sodann im April 2017 einem Tagesdienst zu und versuchte Frau A. S. zudem, dem BF mit den Dienstzeiten im Hinblick auf die entsprechende Umstellung entgegen zu kommen. Ein Austrittsgrund vermag in alldem nicht erblickt zu werden. Gleiches gilt im Übrigen für den Umstand, dass der BF anlässlich seines Dienstes am 4.5.2017 ersucht wurde, aufgrund von einsetzendem Regen drei Tische auf der Terrasse abzudecken oder kurz einen Blick auf den Busparkplatz zu werfen, wobei Frau A. S. diesbezüglich auch zeugenschaftlich angab, dass derartige (kurze) Aufgaben vom BF auch stets während seines Nachdienstes erledigt worden seien und geradezu typischerweise zu den Aufgaben eines Portiers bzw. Rezeptionisten zählen würden. Dass am 4.5.2017 noch keine konkreten Dienstzeiten des BF im Dienstplan festgehalten worden waren, war den obigen Feststellungen zufolge im Übrigen darauf zurückzuführen, dass diese an besagtem Nachmittag noch im Einvernehmen mit dem BF hätten festgesetzt werden sollen, sodass der BF dies - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass seine Arbeitsleistung ganz offensichtlich vereinbart und erwünscht war - nicht hätte zum Anlass nehmen dürfen, die Arbeitsstelle einfach zu verlassen. Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF von der Dienstgeberin bzw. ihrer Tochter, auf welche Weise auch immer, "schikaniert" worden wäre. Es liegen somit keine Umstände vor, die auch nur annähernd einem Austrittsgrund nahe gekommen wären. Der BF hat somit sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst. Im Übrigen sind auch keine sonstigen berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Nachsicht im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG geboten erscheinen ließen, erkennbar. So ist in diesem Zusammenhang etwa nicht von Relevanz, wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, er benötige die Notstandhilfe, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Darüber hinaus hat eine seitens des BVwG durchgeführte Abfrage beim Hauptverband ergeben, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Abfrage (dem 21.3.2018, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.Der BF hat somit sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst. Im Übrigen sind auch keine sonstigen berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Nachsicht im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG geboten erscheinen ließen, erkennbar. So ist in diesem Zusammenhang etwa nicht von Relevanz, wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, er benötige die Notstandhilfe, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Darüber hinaus hat eine seitens des BVwG durchgeführte Abfrage beim Hauptverband ergeben, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Abfrage (dem 21.3.2018, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Zusammengefasst hat das AMS daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF gem. § 38 iVm § 11 AlVG für die Zeit vom 6.5.2017 bis zum 2.6.2017 keine Notstandhilfe erhält und ihm zu Recht keine Nachsicht erteilt.Zusammengefasst hat das AMS daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 6.5.2017 bis zum 2.6.2017 keine Notstandhilfe erhält und ihm zu Recht keine Nachsicht erteilt. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei freiwilliger Lösung eines Dienstverhältnisses besteht mit § 11 Abs 1 AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe gem. § 11 Abs 2 AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei freiwilliger Lösung eines Dienstverhältnisses besteht mit Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe gem. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2168118.1.00

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