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{'item': 'L503 2184879-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 6§ 36§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 293§ 25§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlL503 2184879-1 SpruchL503 2184879-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid vom 10.11.2017 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF")

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs 2 Al

VG im Zeitraum vom 1.5.2015 bis zum 11.6.2015 und vom 17.8.2015 bis zum 30.11.2015 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.852,96 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid vom 10.11.2017 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF")

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.5.2015 bis zum 11.6.2015 und vom 17.8.2015 bis zum 30.11.2015 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.852,96 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten laut Einkommensteuerbescheid 2015, trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen, den Anspruch der BF auf Notstandshilfe übersteige.

  1. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente: Im Akt befindet sich unter anderem ein Konvolut von Formularen "Erklärung über das Nettoeinkommen", ausgefüllt vom Lebensgefährten der BF, betreffend das Jahr
  2. Diese Erklärungen liegen allesamt im negativen Bereich bzw. bei "0". Im Akt befindet sich unter anderem der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21.4.2017 den Lebensgefährten der BF betreffend, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 80.051,37 ausweist.
  3. Mit Schriftsatz ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 7.12.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.11.
  4. Darin brachte die BF vor, gem. § 25 Abs 1 AlVG bestehe die Pflicht zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder wenn der Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Keine dieser Voraussetzungen seien hier gegeben.Darin brachte die BF vor, gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bestehe die Pflicht zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder wenn der Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Keine dieser Voraussetzungen seien hier gegeben. Die BF habe vielmehr darauf vertrauen können, dass die gewährte Notstandshilfe aufgrund der regelmäßig der Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffend das Einkommen des Lebensgefährten unbedenklich und richtig sei. Tatsächlich seien diese Angaben auch richtig gewesen. Dass trotz dieser Angaben allenfalls doch eine Überzahlung stattfand, sei "Ergebnis einer ex-post Beurteilung", die zur Zeit des Bezuges der Notstandshilfe und zur Zeit der Vorlage der Urkunden des Steuerberaters "nicht absehbar" gewesen sei. Zudem habe die BF die 2015 bezogenen Leistungen "längst gutgläubig verbraucht". Abschließend wurde wiederholt, dass eine Rückforderung hier nicht gerechtfertigt sei, weil eben die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennbarkeit) hier nicht vorliegen würden und von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht einmal behauptet worden seien.Abschließend wurde wiederholt, dass eine Rückforderung hier nicht gerechtfertigt sei, weil eben die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennbarkeit) hier nicht vorliegen würden und von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht einmal behauptet worden seien. Beantragt wurde, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
  5. Am 14.12.2017 richtete das AMS ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an die BF. Darin wurde eingangs ausgeführt, die BF habe anlässlich der Beantragung von Notstandshilfe angeführt, dass ihr "Gatte" (richtig wohl: Lebensgefährte) selbständig erwerbstätig sei. In Folge habe sie monatlich Erklärungen über das Einkommen Ihres "Gatten" vorgelegt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe sie auf dieser Grundlage Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 12,52 erhalten. Der am 21.4.2017 ergangene, rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid ihres Lebensgefährten über das Wirtschaftsjahr 2015 habe ein Einkommen in Höhe von € 80.051,37 ergeben. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Notlage der BF werde daher das von ihrem Lebensgefährten im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015 (durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit seit 1.1.2015) erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von € 6.194,26 herangezogen: € 80.051,37 abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von € 5.720,24 ergebe € 74.331,13, dies wiederum dividiert durch 12 Monate ergebe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 6.194,
  6. Ihre Notstandshilfe würde ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten täglich € 12,52 (inkl. 2 Familienzuschläge zu je € 0,97) betragen.

§ 6Abs.

2 Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze für den Partner und für die Kinder abgezogen. Selbst bei maximaler Freigrenzenerhöhung um 50 % der gesetzlichen Freigrenze verbleibe nach Abzug der Gesamtfreigrenze ein anrechenbares Einkommen, welches höher als ihr sonstiger Leistungsanspruch sei. Notlage liege daher nicht vor. Dargestellt wurde im Einzelnen auch das entsprechende Berechnungsblatt des AMS, auf dem auch (geringe) Einkünfte des Lebensgefährten aus land- bzw. forstwirtschaftlichem Betrieb bzw. Vermietung aufscheinen.

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze für den Partner und für die Kinder abgezogen. Selbst bei maximaler Freigrenzenerhöhung um 50 % der gesetzlichen Freigrenze verbleibe nach Abzug der Gesamtfreigrenze ein anrechenbares Einkommen, welches höher als ihr sonstiger Leistungsanspruch sei. Notlage liege daher nicht vor. Dargestellt wurde im Einzelnen auch das entsprechende Berechnungsblatt des AMS, auf dem auch (geringe) Einkünfte des Lebensgefährten aus land- bzw. forstwirtschaftlichem Betrieb bzw. Vermietung aufscheinen. Da der Anrechnungsbetrag die Notstandshilfe von täglich € 12,52 somit übersteige, sei Notlage nach den gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen nicht gegeben und könne Notstandshilfe nicht gewährt werden. Wenn sich die Zuerkennung der Notstandshilfe nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstelle, sei die Zuerkennung zu widerrufen. Mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit widerrufe das AMS die Notstandshilfe für die Zeit vom 1.5.2015 bis 11.6.2015 und vom 17.8.2015 bis 30.11.2015 und fordere es auch von der BF zurück, weil der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Der BF werde die Gelegenheit gegeben, dazu bis 27.12.2017 schriftlich Stellung zu nehmen. Beigelegt wurden dem Schreiben die jeweiligen Erklärungen über das Nettoeinkommen des Gatten der BF von Jänner bis März 2015, April 2015, Mai 2015, Juni und Juli 2015, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015 und November

  1. Am 12.1.2018 legte die BF dem AMS (lediglich) ein Schreiben einer Steuerberatungskanzlei vom 10.1.2018 vor, welches an die BF gerichtet war. Darin wurde zunächst dargelegt, wie die Einkünfte des Lebensgefährten der BF aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid in Höhe von € 80.051,37 zustande kommen. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass in den ersten 6 Monaten des Jahres 2015 sogar ein Verlust in Höhe von insgesamt € 20.065,49 entstanden sei, der jedoch durch andere Monate im Jahr 2015 wettgemacht worden sei, sodass sich letztlich jene € 80.051,37 für das gesamte Jahr 2015 ergeben würden. Im Hinblick auf die Einkommensanrechnung betreffend den Lebensgefährten durch das AMS wurde angemerkt, dass das AMS zwar einerseits dessen private Kredite berücksichtigt habe, nicht jedoch einen Kontokorrentkredit in Höhe von € 250.000, den dieser für den Kauf und Betrieb einer Trafik habe aufnehmen müssen. Darüber hinaus habe das AMS bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von € 6.194,26 insofern einen Fehler gemacht, als dabei die (jährliche) Einkommensteuer in Höhe von € 26.732,00 nicht abgezogen worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände betrage - näher dargestellt - das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Lebensgefährten richtiger Weise lediglich € 3.966,59 bzw. täglich € 130,
  2. Über Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung würden keine Informationen vorliegen.
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.1.2018 wies das AMS der Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde zunächst eingehend der bisherige Verfahrensgang dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2015 den Gatten der BF betreffend ein Einkommen in Höhe von € 80.051,37 ergeben habe. Im Hinblick auf den Einwand des Steuerberaters, es sei nichts über Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung bekannt, wurde ein entsprechender Auszug (Anmerkung des BVwG: dieser befindet sich im Akt) wiedergegeben, demzufolge der Lebensgefährte der BF land- und forstwirtschaftliche Grundflächen mit einem Einheitswert von insgesamt € 400 besitze und liege darüber hinaus ein Fischereipachtvertrag (Pachtzins jährlich € 87,50) vor (Anmerkung des BVwG: dieser befindet sich ebenfalls im Akt). Bei der Beurteilung der Notlage werde das vom Lebensgefährten der BF im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015 (durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit seit 1.1.2015 + Vermietung / Verpachtung + Land / Forstwirtschaft) erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von € 3.985,88 herangezogen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte das AMS nochmals, bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.

den Richtlinien des AMS zur Freigrenzenerhöhung

§ 36Abs. 5 Al

VG dürfe das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze

§ 6Abs.

2 bis 4 der Notstandshilfe-Verordnung um maximal 50 % übersteigen.

den Richtlinien des AMS zur Freigrenzenerhöhung

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG dürfe das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze

Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 der Notstandshilfe-Verordnung um maximal 50 % übersteigen. Die Notstandshilfe der BF würde ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten täglich € 12,52 (inkl. 2 Familienzuschläge je € 0,97) betragen.

§ 6Abs.

der 2 Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze für den Partner und für die Kinder abgezogen.Die Notstandshilfe der BF würde ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten täglich € 12,52 (inkl. 2 Familienzuschläge je € 0,97) betragen.

Paragraph 6, Abs. der 2 Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze für den Partner und für die Kinder abgezogen. Bei maximaler Freigrenzenerhöhung um 50 % der gesetzlichen Freigrenze (= € 1.185 : 50 % = € 592,50) verbleibe nach Abzug ein anrechenbares Einkommen von € 2.208 monatlich bzw. € 72,59 täglich. Sodann wurde vom AMS das entsprechende, detaillierte Berechnungsblatt wiedergegeben, aus dem insbesondere ersichtlich ist, dass zwei Kinder sowie zwei Kredite Berücksichtigung fanden. Da dieser Anrechnungsbetrag die Notstandshilfe von täglich € 12,52 übersteige, sei Notlage nach den gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen nicht gegeben und könne Notstandshilfe nicht gewährt werden. Wenn sich die Zuerkennung der Notstandshilfe nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, sei die Zuerkennung zu widerrufen. Somit widerrufe das AMS die Notstandshilfe für die Zeit vom 1.5.2015 bis 11.6.2015 und vom 17.8.2015 bis 30.11.2015 und fordere es auch von der BF zurück, weil der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.

  1. Mit Schriftsatz vom 31.1.2018 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie auf die Begründung ihrer Beschwerde verwies und ergänzend vorbrachte, dass zwar ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in der Größe von 400 m2 vorliegen würde, allerdings würden daraus keine Einnahme erzielt werden. Die Angaben des AMS zum Kredit seien für die BF mangels Begründung nicht nachvollziehbar, wobei die BF diesbezüglich keine weiteren Ausführungen tätigte.
  2. Am 1.2.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Die BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2015 Notstandshilfe in Höhe von € 12,52 täglich. Der Lebensgefährte der BF war während des gesamten Jahres 2015 selbständig erwerbstätig, wobei er bzw. die BF beim AMS jeweilige Erklärungen über das Nettoeinkommen abgaben, die allesamt im negativen Bereich bzw. bei "0" lagen. Am 21.4.2017 erging ein (in Rechtskraft erwachsener) Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21.4.2017 den Lebensgefährten der BF betreffend, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 80.051,37 ausweist. 1.
  5. Selbst bei - wie vom AMS gegenständlich getätigter - Berücksichtigung diverser Abzüge und einer maximalen Freigrenzenerhöhung übersteigt das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten die Notstandshilfe der BF um ein Vielfaches.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die unter Punkt 1.
  7. getroffenen Feststellungen sind gänzlich unbestritten und folgen auch aus den im Akt befindlichen Unterlagen, darunter insbesondere die vorgelegten Erklärungen über das Nettoeinkommen und der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21.4.2017 den Lebensgefährten der BF betreffend. Im Hinblick auf die unter 1.
  8. getroffenen Feststellungen sei - aufgrund des engeren rechtlichen Zusammenhangs - auf die folgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  10. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen: 3.3.1. §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraphen 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise: § 24Paragraph 24 [...]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. ... § 25Paragraph 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. [...] 3.3.2. Einschlägige Bestimmungen im AlVG zur Berechnung der Notstandshilfe: § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...] § 36 [...]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.Paragraph 36, [...]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. [...]
(3)[...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(3)[...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 3.3.3. § 6 der Notstandshilfeverordnung idgF lautet auszugsweise:3.3.3. Paragraph 6, der Notstandshilfeverordnung idgF lautet auszugsweise: § 6.

(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. [...] 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  2. Zum Widerruf der Notstandshilfe Entscheidungswesentlich ist hier, ob das AMS zutreffend zum Ergebnis gekommen ist, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten die Notstandshilfe der BF übersteigt, sodass ihr die Notstandshilfe tatsächlich nicht gebührt hätte. Im Beschwerdeschriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 7.12.2017 wurden diesbezüglich keinerlei Einwendungen erhoben, sondern wurde lediglich die Zulässigkeit der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Frage gestellt; siehe dazu sogleich unter Punkt 3.4.
  3. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 14.12.2017 teilte das AMS der BF mit, dass - basierend auf dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 21.4.2017 - von einem monatlichen Nettoeinkommen des Lebensgefährten in Höhe von € 6.194,29 ausgegangen werde. Daraufhin legte die BF eine konkrete Berechnung einer Steuerberatungskanzlei vom 10.1.2018 vor, wonach - näher dargelegt, insbesondere aufgrund des notwendigen Abzugs der Einkommensteuer - das AMS ("nur") von einem monatlichen Nettoeinkommen des Lebensgefährten in Höhe von € 3.966,59 (täglich netto € 130,41) ausgehen dürfe. Dieser Berechnung der BF hat sich das AMS dann in der Beschwerdevorentscheidung tatsächlich angeschlossen und die von der BF bzw. ihrer Steuerberatungskanzlei aus dem Einkommensteuerbescheid errechneten, netto € 3.966,59 zugrunde gelegt. Da dieser ("niedrigere") Betrag somit seitens der BF vorgebracht wurde, ist der Sachverhalt auch diesbezüglich als unstrittig anzusehen. In nur äußerst geringem Ausmaß darüber hinausgehend hat das AMS aufgrund des Besitzes land- und forstwirtschaftlicher Flächen des Lebensgefährten und aufgrund eines Pachtvertrages dessen Einkommen letztlich mit € 3.985,88 monatlich festgesetzt, wobei sich sowohl ein entsprechender Auszug hinsichtlich des Einheitswerts, als auch der Pachtvertrag im Akt befinden, sodass diesbezüglich keine Zweifel bestehen; darüber hinaus kommt - wie sogleich aufgezeigt werden wird - diesen (geringen) Zusatzeinkünften hier im Ergebnis keinerlei Relevanz zu. Nicht zielführend ist schließlich der Hinweis der Steuerberatungskanzlei im Schreiben vom 10.1.2018, dass der Lebensgefährte der BF Ende 2014 für den Betrieb einer Trafik einen Kontokorrentkredit habe aufnehmen müssen, der vom AMS nicht berücksichtigt worden sei: Ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge ist die Behörde bei der Zuerkennung von Notstandshilfe an eine in einer Lebensgemeinschaft lebende Arbeitslose an den Spruch des Einkommensteuerbescheides des Lebensgefährten gebunden und es kann auch ein reiner Buchgewinn als tatsächliche Einkommensbasis herangezogen werden, weil das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als Gradmesser dafür dienen kann, dass die Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne Lebensgefährten mit anzurechnendem Einkommen (VwGH vom 17.5.2006, Zl. 2004/08/0128). Das AMS ist somit zutreffend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Lebensgefährten der BF in Höhe von € 3.985,88 ausgegangen, wobei dieser Betrag (bzw. zumindest € 3.966,59) auch seitens der BF unstrittig ist. Das AMS hat sodann laut dem in die Beschwerdevorentscheidung aufgenommenen Berechnungsblatt diverse Abzüge wegen Kinderbetreuung und (Privat-)Krediten getätigt und kam zum Ergebnis, dass selbst bei einer angenommenen maximalen Freigrenzenerhöhung um 50 % der gesetzlichen Freigrenze (das heißt: wenn insgesamt eine Freigrenze von € 1.185 und zusätzlich € 592,50 abgezogen wird) immer noch ein anrechenbares Einkommen in Höhe von € 2.208 monatlich bzw. € 72,59 täglich verbleibt, wodurch die tägliche Notstandshilfe der BF in Höhe von € 12,52 überschritten wird. Selbst bei einer maximalen Freigrenzenerhöhung übersteigt das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten die Notstandshilfe der BF somit um ein Vielfaches. Die BF kann hier bei einem derartig hohen Einkommen ihres Lebensgefährten in denkmöglicher Weise keinerlei Anspruch auf Notstandshilfe haben. Vor diesem Hintergrund spielt auch keine Rolle, wenn die BF in ihrem Vorlageantrag im Hinblick auf die vom AMS angenommenen Einkommen des Lebensgefährten aus Land- und Forstwirtschaft vorbringt, es existiere lediglich ein Grundstück in der Größe von ca. 400 m2, aus dem aber keine Einnahmen erzielt würden, zumal diese Einkünfte vom AMS lediglich mit € 12 pro Monat angesetzt wurden und somit keinen Einfluss auf das dargestellte Ergebnis haben können. Gleiches gilt für den unsubstantiierten Einwand der BF in ihrem Vorlageantrag, die Angaben des AMS zum Kredit seien mangels Begründung nicht nachvollziehbar, zumal das AMS entsprechende Daten im Berechnungsblatt eingegeben hatte und es sodann zu einer maximalen Freigrenzenerhöhung kam; ein tatsächlicher Anspruch der BF auf Notstandhilfe ist vor diesem Hintergrund jedenfalls auszuschließen. Folglich wurde der Bezug der Notstandshilfe mit dem bekämpften Bescheid zu Recht gem. § 24 Abs 2 AlVG widerrufen, da er gesetzlich nicht begründet war.Folglich wurde der Bezug der Notstandshilfe mit dem bekämpften Bescheid zu Recht gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen, da er gesetzlich nicht begründet war. 3.4.
  4. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gem. § 25 Abs 1 AlVG:3.4.
  5. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG: Im Hinblick auf die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe betont die BF in ihrem Beschwerdeschriftsatz mehrfach, dass es gegenständlich an einem Rückforderungstatbestand mangle, da sie weder unwahre Angaben getätigt, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen habe, noch habe sie erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührte. Dabei übersieht die BF aber § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Im Hinblick auf die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe betont die BF in ihrem Beschwerdeschriftsatz mehrfach, dass es gegenständlich an einem Rückforderungstatbestand mangle, da sie weder unwahre Angaben getätigt, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen habe, noch habe sie erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührte. Dabei übersieht die BF aber Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG enthält somit einen von einem Verschulden unabhängigen Rückforderungstatbestand (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296). Zu betonen ist, dass diese Regelung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht nur dann zur Anwendung gelangt, wenn nachträglich ein Einkommensteuerbescheid den Leistungsempfänger betreffend ergeht, sondern auch dann, wenn (wie im gegenständlichen Fall) nachträglich ein Einkommensteuerbescheid den Lebensgefährten des bzw. der Empfängerin betreffend ergeht: "Der von einem Verschulden unabhängige Rückforderungstatbestand des § 25Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG enthält somit einen von einem Verschulden unabhängigen Rückforderungstatbestand vergleiche VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296). Zu betonen ist, dass diese Regelung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht nur dann zur Anwendung gelangt, wenn nachträglich ein Einkommensteuerbescheid den Leistungsempfänger betreffend ergeht, sondern auch dann, wenn (wie im gegenständlichen Fall) nachträglich ein Einkommensteuerbescheid den Lebensgefährten des bzw. der Empfängerin betreffend ergeht: "Der von einem Verschulden unabhängige Rückforderungstatbestand des Paragraph 25 Abs. 1 AlVG ist ... auch im ... Fall der Rückforderung vonAbsatz eins, AlVG ist ... auch im ... Fall der Rückforderung von Notstandshilfe bei nachträglicher Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Lebensgefährten der Arbeitslosen anwendbar. Zur Begrenzung der Rückforderung mit der Höhe des erzielten Einkommens

§ 25Abs. 1 3. Satz, zweiter Halbsatz Al

VG ist darauf hinzuweisen, dass diese schon wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechung von Partnereinkommen ins Leere gehen muss." (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296).Notstandshilfe bei nachträglicher Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Lebensgefährten der Arbeitslosen anwendbar. Zur Begrenzung der Rückforderung mit der Höhe des erzielten Einkommens

Paragraph 25, Absatz eins,

  1. Satz, zweiter Halbsatz AlVG ist darauf hinzuweisen, dass diese schon wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechung von Partnereinkommen ins Leere gehen muss." (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296). Insofern gelangt hier der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG klar zu Anwendung und bedarf es keines Verschuldens der BF. Da somit nachträglich am 21.4.2017 der Einkommensteuerbescheid 2015 den Lebensgefährten der BF betreffend erging, aus dem sich ergibt, dass der BF die Notstandshilfe nicht gebührt hätte, erfolgte die Rückforderung zu Recht.Insofern gelangt hier der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG klar zu Anwendung und bedarf es keines Verschuldens der BF. Da somit nachträglich am 21.4.2017 der Einkommensteuerbescheid 2015 den Lebensgefährten der BF betreffend erging, aus dem sich ergibt, dass der BF die Notstandshilfe nicht gebührt hätte, erfolgte die Rückforderung zu Recht. 3.4.
  2. Folglich hat das AMS die Notstandshilfe der BF zu Recht widerrufen und sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangen Notstandshilfe verpflichtet und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des - mit Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellten - Einkommens des Lebensgefährten auf die Notstandshilfe und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe auf der Grundlage des ergangenen Einkommensteuerbescheids - auch ohne Verschulden des Empfängers - gem. § 25 Abs 1 AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des - mit Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellten - Einkommens des Lebensgefährten auf die Notstandshilfe und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe auf der Grundlage des ergangenen Einkommensteuerbescheids - auch ohne Verschulden des Empfängers - gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2184879.1.00

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