← Österreich

{'item': 'L503 2188661-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlL503 2188661-1 SpruchL503 2188661-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 27.12.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Aufnahme einer möglichen Beschäftigung bei der Fa V. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid vom 27.12.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Aufnahme einer möglichen Beschäftigung bei der Fa römisch fünf. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
  3. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 27.10.2017, mit welchem dem BF ein Stellenangebot übermittelt wurde. Demzufolge sucht die Firma V. Personal, ein großer Personaldienstleister, der den Bewerbern ein umfangreiches Portfolio an Jobmöglichkeiten in namhaften Klein-, Mittel- und Großunternehmen biete, für einen Kunden in Linz einen Beifahrer. Die Tätigkeit sei Vollzeit, diverse Führerscheine von Vorteil, jedoch nicht Bedingung, körperliche Fitness erforderlich, da es um die Auslieferung von Getränken gehe. Das gesetzliche Mindestentgelt betrage € 1.843,00 mit der Möglichkeit zur Überzahlung.2.
  4. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 27.10.2017, mit welchem dem BF ein Stellenangebot übermittelt wurde. Demzufolge sucht die Firma römisch fünf. Personal, ein großer Personaldienstleister, der den Bewerbern ein umfangreiches Portfolio an Jobmöglichkeiten in namhaften Klein-, Mittel- und Großunternehmen biete, für einen Kunden in Linz einen Beifahrer. Die Tätigkeit sei Vollzeit, diverse Führerscheine von Vorteil, jedoch nicht Bedingung, körperliche Fitness erforderlich, da es um die Auslieferung von Getränken gehe. Das gesetzliche Mindestentgelt betrage € 1.843,00 mit der Möglichkeit zur Überzahlung. Im Schreiben des AMS wurde betont, der BF möge sich umgehend bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung informieren. 2.
  5. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk des AMS betreffend ein Telefonat vom 1.12.2017 mit Frau M. von der Firma V.2.
  6. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk des AMS betreffend ein Telefonat vom 1.12.2017 mit Frau M. von der Firma römisch fünf. Frau M. habe dabei telefonisch bekannt gegeben, dass sich der BF zwar beworben habe, er habe allerdings vermerkt, dass er nur Teilzeit arbeiten könne. Er habe sich auch als Bürohilfskraft und Staplerfahrer beworben, allerdings sämtliche Stellen nur für Teilzeit. Jedoch gebe es derzeit keine offenen Teilzeit-Stellen für den BF. Beigelegt wurde diesem Aktenvermerk ein (nicht unterfertigter und undatierter) Bewerbungsbogen der Firma V. den BF betreffend, in dem hinsichtlich des gewünschten Arbeitsausmaßes "Teilzeit" vermerkt ist.Beigelegt wurde diesem Aktenvermerk ein (nicht unterfertigter und undatierter) Bewerbungsbogen der Firma römisch fünf. den BF betreffend, in dem hinsichtlich des gewünschten Arbeitsausmaßes "Teilzeit" vermerkt ist. 2.
  7. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 4.12.2017, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF vom AMS am 27.10.2017 eine Beschäftigung als Beifahrer beim Dienstgeber V. Personal mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden sei; der mögliche Arbeitsantritt wäre der 1.12.2017 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.2.
  8. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 4.12.2017, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF vom AMS am 27.10.2017 eine Beschäftigung als Beifahrer beim Dienstgeber römisch fünf. Personal mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden sei; der mögliche Arbeitsantritt wäre der 1.12.2017 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sodann gab der BF zu Protokoll, er habe sich "ordentlich auf des Stellenangebot der Firma V. beworben". Es sei unzutreffend, dass er angegeben habe, dass er ausschließlich Teilzeit arbeiten wolle; richtig sei aber, dass er seine Bereitschaft bekundet habe, auch für Teilzeitstellen zur Verfügung zu stellen. Als Nachweis lege er auch sein Bewerbungsschreiben bei der Firma V. bei.Sodann gab der BF zu Protokoll, er habe sich "ordentlich auf des Stellenangebot der Firma römisch fünf. beworben". Es sei unzutreffend, dass er angegeben habe, dass er ausschließlich Teilzeit arbeiten wolle; richtig sei aber, dass er seine Bereitschaft bekundet habe, auch für Teilzeitstellen zur Verfügung zu stellen. Als Nachweis lege er auch sein Bewerbungsschreiben bei der Firma römisch fünf. bei. Seitens des AMS wurde im Anschluss an das Protokoll festgehalten, dass der Regionalbeirat am 22.12.2017 angehört worden sei; die genannten Einwendungen des BF könnten für eine Nachsicht nicht anerkannt werden; die Rechtsfolgen des § 10 AlVG sollen im vollen Ausmaß eintreten.Seitens des AMS wurde im Anschluss an das Protokoll festgehalten, dass der Regionalbeirat am 22.12.2017 angehört worden sei; die genannten Einwendungen des BF könnten für eine Nachsicht nicht anerkannt werden; die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG sollen im vollen Ausmaß eintreten. Beigelegt wurde der Niederschrift schließlich jene E-Mail des BF vom 5.11.2017, mit dem sich dieser bei der Firma V. auf die Stelle als Beifahrer beworben hatte. Diese E-Mail hatte folgenden Wortlaut:Beigelegt wurde der Niederschrift schließlich jene E-Mail des BF vom 5.11.2017, mit dem sich dieser bei der Firma römisch fünf. auf die Stelle als Beifahrer beworben hatte. Diese E-Mail hatte folgenden Wortlaut: "Über das AMS bin ich auf ihr Stellenangebot als Beifahrer in Linz aufmerksam geworden. Aus meinem Lebenslauf wird ersichtlich, dass mir an einer soliden Ausbildung sehr viel gelegen ist und ich bin der Überzeugung, allen an mich gestellten Anforderungen ansprechen zu können. Nach meiner kaufmännischen Lehrausbildung suche ich nun eine längerfristige Anstellung um meine berufliche Zukunft voranzubringen. Da ich derzeit an der JKU-L. die Studienberechtigungsprüfung für Rechtswissenschaften ablege, habe ich bereits juristische Erfahrung durch absolvierte Vorlesungen gesammelt, vor allem im Bereich öffentliches Recht. Auch konnte ich in der Tätigkeit als Sekretär Erfahrungen sammeln, da ich ehrenamtlich bei der Islamischen Religionsgemeinde L. (IRG L.) in jener Funktion tätig bin. Persönlich beschreibe ich mich als flexibel, lernwillig und konnte weiters während meiner Dienstzeit als Berufssoldat beim ÖBH Eigenschaften erwerben, die mich heute zu einem zuverlässigen und belastbaren Menschen machen. Ein diszipliniertes, gepflegtes und freundliches Auftreten sind für mich selbstverständlich. Auf eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch würde ich mich sehr freuen." 2.
  9. Im Akt befindet sich schließlich unter anderem eine "arbeitsmarktpolitische Stellungnahme" gem. § 10 AlVG des Betreuers des BF beim AMS vom 14.12.2017.2.
  10. Im Akt befindet sich schließlich unter anderem eine "arbeitsmarktpolitische Stellungnahme" gem. Paragraph 10, AlVG des Betreuers des BF beim AMS vom 14.12.
  11. Darin wird ausgeführt, der BF sei seit nunmehr 2016 arbeitslos und habe auch zuvor nur eher kurzfristige Dienstverhältnisse gehabt. Er sei gelernter Einzelhandelskaufmann und suche auch in diesem Bereich, wobei seit dem Notstandshilfebezug jede sich bietende Stelle, auch in Vollzeit, anzunehmen sei. Der BF bewerbe sich zwar ordentlich, erhalte aber immer Absagen, was sicherlich auch in der Tatsache begründet sei, dass er seine Prioritäten auf Teilzeitstellen verlege und somit Vollzeit eher ausschließe. Sein Studium der Rechtswissenschaften gehe aus Sicht des BF der Arbeitssuche vor. Die Bewerbung bei der Firma J. beweise, dass der BF sich großteils nur für Teilzeitstellen bewerbe. Es bestehe also berechtigter Zweifel an der allgemeinen Arbeitswilligkeit und sei eine Sanktion gem. § 10 AlVG durchaus gerechtfertigt.Sein Studium der Rechtswissenschaften gehe aus Sicht des BF der Arbeitssuche vor. Die Bewerbung bei der Firma J. beweise, dass der BF sich großteils nur für Teilzeitstellen bewerbe. Es bestehe also berechtigter Zweifel an der allgemeinen Arbeitswilligkeit und sei eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG durchaus gerechtfertigt.
  12. Mit Schreiben vom 28.12.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.12.
  13. Darin führte der BF aus, die vom AMS zugewiesene Stelle vom 27.10.2017 bei der Firma V. habe eine Beschäftigung als Beifahrer (Vollzeit) betroffen. Er habe sich am 5.11.2017 nachweislich schriftlich per Mail für diese Stelle beworben. Der Text und die Bewerbungsunterlagen der E-Mail würden der Niederschrift vom 4.12.2017 beiliegen und seien dem AMS bekannt. Mit dieser E-Mail sei der BF seiner Bewerbungspflicht nachgekommen und er habe das AMS am 5.11.2017 per eAMS-Konto über seine Bewerbung informiert. Somit habe er der Betreuungsvereinbarung in allen Punkten Folge geleistet.Darin führte der BF aus, die vom AMS zugewiesene Stelle vom 27.10.2017 bei der Firma römisch fünf. habe eine Beschäftigung als Beifahrer (Vollzeit) betroffen. Er habe sich am 5.11.2017 nachweislich schriftlich per Mail für diese Stelle beworben. Der Text und die Bewerbungsunterlagen der E-Mail würden der Niederschrift vom 4.12.2017 beiliegen und seien dem AMS bekannt. Mit dieser E-Mail sei der BF seiner Bewerbungspflicht nachgekommen und er habe das AMS am 5.11.2017 per eAMS-Konto über seine Bewerbung informiert. Somit habe er der Betreuungsvereinbarung in allen Punkten Folge geleistet. Weder im Schriftverkehr noch im persönlichen Gespräch bei der Firma V. habe der BF eine Weigerung der Annahme der vom AMS übermittelten Stelle ausgedrückt, die eine Vereitelung darstellen würde. Im persönlichen Gespräch sei auch die besagte Stelle als Beifahrer von der zuständigen Dame nicht einmal erwähnt worden, da er zu einem allgemeinen Gespräch eingeladen worden sei mit dem Fokus zur Datenaufnahme im Leasingbüro. Zu keiner Zeit habe er die Stelle als Beifahrer abgelehnt, im Gegenteil, er habe diesbezüglich auch bekannt gegeben, für Teil- und Vollzeitstellen zur Verfügung zu stehen.Weder im Schriftverkehr noch im persönlichen Gespräch bei der Firma römisch fünf. habe der BF eine Weigerung der Annahme der vom AMS übermittelten Stelle ausgedrückt, die eine Vereitelung darstellen würde. Im persönlichen Gespräch sei auch die besagte Stelle als Beifahrer von der zuständigen Dame nicht einmal erwähnt worden, da er zu einem allgemeinen Gespräch eingeladen worden sei mit dem Fokus zur Datenaufnahme im Leasingbüro. Zu keiner Zeit habe er die Stelle als Beifahrer abgelehnt, im Gegenteil, er habe diesbezüglich auch bekannt gegeben, für Teil- und Vollzeitstellen zur Verfügung zu stehen. Sodann führte der BF etwa wörtlich aus: "Für weitere Stellen die nicht explizit vom AMS an meine Person zugewiesen wurden und diesbezüglich bei der Firma V. vergeben werden konnten, kann ich durchaus auch Teilzeitstellen in Betracht ziehen, da der Wunsch Teilzeit für Bürostellen in Betracht gezogen zu werden, keine Vereitelung ist sofern nicht ausdrücklich eine Ablehnung von Vollzeitstellen oder einer explizit ausgeschriebenen Stelle wie jener des Beifahrers bekannt gegeben wurde. Zusätzlich kann hier angemerkt werden, dass sofern es sich nicht um eine explizit übermittelte Stelle handelt, 20 Wochenstunden ausreichende Verfügungsbereithaltung im Sinne des AMS darstellt."Sodann führte der BF etwa wörtlich aus: "Für weitere Stellen die nicht explizit vom AMS an meine Person zugewiesen wurden und diesbezüglich bei der Firma römisch fünf. vergeben werden konnten, kann ich durchaus auch Teilzeitstellen in Betracht ziehen, da der Wunsch Teilzeit für Bürostellen in Betracht gezogen zu werden, keine Vereitelung ist sofern nicht ausdrücklich eine Ablehnung von Vollzeitstellen oder einer explizit ausgeschriebenen Stelle wie jener des Beifahrers bekannt gegeben wurde. Zusätzlich kann hier angemerkt werden, dass sofern es sich nicht um eine explizit übermittelte Stelle handelt, 20 Wochenstunden ausreichende Verfügungsbereithaltung im Sinne des AMS darstellt." Für die ausgeschriebene Stelle als Beifahrer sei er jedoch auch ausdrücklich jederzeit auch Vollzeit zur Verfügung gestanden, dies lasse sich aus dem Anschreiben per Mail beweisen. Die zuständige Dame bei der Firma V. habe bekräftigt, dass er nicht einmal für die angeschriebene Stelle als Beifahrer eingeladen wurde, sondern für allgemeinen Stellen bei der Firma V.Für die ausgeschriebene Stelle als Beifahrer sei er jedoch auch ausdrücklich jederzeit auch Vollzeit zur Verfügung gestanden, dies lasse sich aus dem Anschreiben per Mail beweisen. Die zuständige Dame bei der Firma römisch fünf. habe bekräftigt, dass er nicht einmal für die angeschriebene Stelle als Beifahrer eingeladen wurde, sondern für allgemeinen Stellen bei der Firma römisch fünf. Da der BF seinen Pflichten nachgekommen und sich keinerlei Schuld bewusst sei, ersuche er um Aufhebung des bekämpften Bescheids sowie um eine "lückenlose Wiederherstellung" seines Bezuges ab dem 30.11.
  14. Abschließend wies der BF darauf hin, dass sein AMS-Betreuer sehr wohl über die fortlaufenden Bewerbungsbemühungen des BF Bescheid wisse und möchte er noch anmerken, dass er eine fixe Zusage für eine Einstellung in einem Möbelhaus bekommen habe, und zwar mit einem Einstiegsdatum zwischen dem 9.1.2018 und dem 15.1.
  15. Am 9.1.2018 hielt das AMS mit Aktenvermerk den Inhalt eines Telefonats mit Frau M. und Frau B. von der Firma V. fest.
  16. Am 9.1.2018 hielt das AMS mit Aktenvermerk den Inhalt eines Telefonats mit Frau M. und Frau B. von der Firma römisch fünf. fest. Frau M. gab demzufolge dem AMS gegenüber an, der BF sei am 1.12.2017 wegen einer Stelle als Bürohilfskraft bei ihr gewesen. Dabei habe der BF angegeben, dass er nur Teilzeitstellen suche. Es habe daraufhin keine Stelle vermittelt werden können. Anmerken wolle sie noch, dass der BF bereits am 17.11.2017 bei ihrer Kollegin Frau B. gewesen sei. Die in weiterer Folge vom AMS kontaktierte Frau B. von der Firma V. gab an, sie sei für die vom AMS dem BF zugewiesene Stelle als Beifahrer zuständig gewesen. Sie habe den BF - aufgrund der ihr vom AMS übermittelten Bewerberliste - zu einem allgemeinen Bewerbungsgespräch (Datenaufnahme) eingeladen, nicht nur speziell für die zugewiesene Stelle als Beifahrer. Einleitend frage sie bei einem solchen Gespräch immer, was der Kunde arbeiten wolle und welche Ausbildungen er hat, um möglichst passend zu vermitteln. Der BF habe angegeben, er wolle im Bürobereich Teilzeit arbeiten, da er nebenbei studiere. Die Stelle als Beifahrer sei zwar noch immer frei gewesen, sei aber dann nicht mehr besprochen bzw. angeboten worden, da der BF aufgrund seiner Angaben nicht mehr für die Stelle geeignet erschien.Die in weiterer Folge vom AMS kontaktierte Frau B. von der Firma römisch fünf. gab an, sie sei für die vom AMS dem BF zugewiesene Stelle als Beifahrer zuständig gewesen. Sie habe den BF - aufgrund der ihr vom AMS übermittelten Bewerberliste - zu einem allgemeinen Bewerbungsgespräch (Datenaufnahme) eingeladen, nicht nur speziell für die zugewiesene Stelle als Beifahrer. Einleitend frage sie bei einem solchen Gespräch immer, was der Kunde arbeiten wolle und welche Ausbildungen er hat, um möglichst passend zu vermitteln. Der BF habe angegeben, er wolle im Bürobereich Teilzeit arbeiten, da er nebenbei studiere. Die Stelle als Beifahrer sei zwar noch immer frei gewesen, sei aber dann nicht mehr besprochen bzw. angeboten worden, da der BF aufgrund seiner Angaben nicht mehr für die Stelle geeignet erschien.
  17. Am 19.1.2018 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde eingangs nochmals ausgeführt, das AMS habe dem BF am 27.10.2017 eine Beschäftigung als Beifahrer bei der Firma V. mit Überlassung zur Firma B. mit einer Bezahlung von mindestens €Darin wurde eingangs nochmals ausgeführt, das AMS habe dem BF am 27.10.2017 eine Beschäftigung als Beifahrer bei der Firma römisch fünf. mit Überlassung zur Firma B. mit einer Bezahlung von mindestens € 1.843,00 monatlich und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Der BF verfüge über das gewünschte Anforderungsprofil (angemessene Deutschkenntnisse, körperliche Fitness, keine Hebeeinschränkung). Der Arbeitsort wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. einer halben Stunde und zu Fuß in ca. 20 Minuten erreichbar gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Fr. M. von der Fa. V. habe dem AMS am 1.12.2017 bei telefonischer Rückfrage bekannt gegeben, dass der BF sich zwar beworben habe, jedoch nur Teilzeit zur Verfügung stehe.1.843,00 monatlich und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Der BF verfüge über das gewünschte Anforderungsprofil (angemessene Deutschkenntnisse, körperliche Fitness, keine Hebeeinschränkung). Der Arbeitsort wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. einer halben Stunde und zu Fuß in ca. 20 Minuten erreichbar gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Fr. M. von der Fa. römisch fünf. habe dem AMS am 1.12.2017 bei telefonischer Rückfrage bekannt gegeben, dass der BF sich zwar beworben habe, jedoch nur Teilzeit zur Verfügung stehe. Sodann wurden die niederschriftlichen Angaben des BF vor dem AMS, das von ihm vorgelegte Bewerbungsschreiben und sein Beschwerdeschriftsatz wiedergegeben. In weiterer Folge wurde ausgeführt, der BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren habe das AMS derartige Umstände nicht feststellen können. Unstrittig sei, dass sich der BF am 5.11.2017 per E-Mail auf die Stelle als Beifahrer beworben hat. Laut Firma V. sei der BF für den 17.11.2017 zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Zu diesem Gespräch sei Frau B. von der Firma V. am 9.1.2017 seitens des AMS telefonisch befragt worden. Frau B. habe geschildert, dass sie grundsätzlich alle Personen, deren Kontaktdaten sie vom AMS bekommt, zum Gespräch einlädt. Sie habe bestätigt, dass eine standardmäßige Datenaufnahme erfolgte, die nicht konkret auf die Stelle als Beifahrer ausgerichtet gewesen sei. Der Ablauf solcher Gespräche sei grundsätzlich, dass sie Bewerber anfangs ganz allgemein nach Berufswunsch, Ausbildung und gewünschter Arbeitszeit befrage. Dazu habe der BF angegeben, dass er eine Stelle im Büro oder als Staplerfahrer suche und nur Teilzeit arbeiten möchte, weil er nebenbei einem Studium nachgehe. Die Stelle als Beifahrer sei am 17.11.2017 noch nicht besetzt gewesen, sei beim Bewerbungsgespräch von ihr jedoch nicht mehr angeboten worden, weil der BF aufgrund seiner Angaben nicht mehr geeignet erschien. Laut Frau B. sei die Stelle beim Gespräch am 17.11.2017 aus diesem Grund von ihr während des gesamten Gesprächs nicht mehr thematisiert, aber auch vom BF mit keinem Wort angesprochen worden. Frau B. verneine auch, dass der BF diesbezüglich seine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit bekannt gegeben hätte.Unstrittig sei, dass sich der BF am 5.11.2017 per E-Mail auf die Stelle als Beifahrer beworben hat. Laut Firma römisch fünf. sei der BF für den 17.11.2017 zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Zu diesem Gespräch sei Frau B. von der Firma römisch fünf. am 9.1.2017 seitens des AMS telefonisch befragt worden. Frau B. habe geschildert, dass sie grundsätzlich alle Personen, deren Kontaktdaten sie vom AMS bekommt, zum Gespräch einlädt. Sie habe bestätigt, dass eine standardmäßige Datenaufnahme erfolgte, die nicht konkret auf die Stelle als Beifahrer ausgerichtet gewesen sei. Der Ablauf solcher Gespräche sei grundsätzlich, dass sie Bewerber anfangs ganz allgemein nach Berufswunsch, Ausbildung und gewünschter Arbeitszeit befrage. Dazu habe der BF angegeben, dass er eine Stelle im Büro oder als Staplerfahrer suche und nur Teilzeit arbeiten möchte, weil er nebenbei einem Studium nachgehe. Die Stelle als Beifahrer sei am 17.11.2017 noch nicht besetzt gewesen, sei beim Bewerbungsgespräch von ihr jedoch nicht mehr angeboten worden, weil der BF aufgrund seiner Angaben nicht mehr geeignet erschien. Laut Frau B. sei die Stelle beim Gespräch am 17.11.2017 aus diesem Grund von ihr während des gesamten Gesprächs nicht mehr thematisiert, aber auch vom BF mit keinem Wort angesprochen worden. Frau B. verneine auch, dass der BF diesbezüglich seine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit bekannt gegeben hätte. In seiner Beschwerde wende der BF ein, er könne für weitere Stellen, die nicht explizit vom AMS zugewiesen wurden, Teilzeitstellen in Betracht ziehen. Die besagte Stelle als Beifahrer sei von ihm zu keinem Zeitpunkt abgelehnt worden. Grundsätzlich sei es richtig, dass es dem BF freisteht, sich zusätzlich zu den verbindlichen Stellenvorschlägen des AMS auf Teilzeitstellen zu bewerben. Die Bewerbung bzw. das Vorstellgespräch bei der Firma V. sei jedoch in einem besonderen Licht zu betrachten. Schließlich seien der Kontakt zur Firma V. und die Einladung zur Datenaufnahme nicht aufgrund seiner "zusätzlichen" Eigeninitiative zustande gekommen, sondern ausschließlich aufgrund des verbindlichen Stellenangebots des AMS für die Stelle als Beifahrer und der Übermittlung seiner Kontaktdaten durch das AMS an die Firma V.In seiner Beschwerde wende der BF ein, er könne für weitere Stellen, die nicht explizit vom AMS zugewiesen wurden, Teilzeitstellen in Betracht ziehen. Die besagte Stelle als Beifahrer sei von ihm zu keinem Zeitpunkt abgelehnt worden. Grundsätzlich sei es richtig, dass es dem BF freisteht, sich zusätzlich zu den verbindlichen Stellenvorschlägen des AMS auf Teilzeitstellen zu bewerben. Die Bewerbung bzw. das Vorstellgespräch bei der Firma römisch fünf. sei jedoch in einem besonderen Licht zu betrachten. Schließlich seien der Kontakt zur Firma römisch fünf. und die Einladung zur Datenaufnahme nicht aufgrund seiner "zusätzlichen" Eigeninitiative zustande gekommen, sondern ausschließlich aufgrund des verbindlichen Stellenangebots des AMS für die Stelle als Beifahrer und der Übermittlung seiner Kontaktdaten durch das AMS an die Firma römisch fünf. Beim Vorstellgespräch am 17.11.2017 habe dem BF somit bewusst sein müssen, dass die ganz allgemein gehaltene Einladung zur Datenaufnahme auch der Abklärung seiner Eignung für diese konkrete Stelle diente. Der BF habe es jedoch - trotz ausständiger Rückmeldung der Firma V. auf seine schriftliche Bewerbung - unterlassen, sich beim Vorstellgespräch nach der Stelle als Beifahrer zu erkundigen. Der BF habe bei diesem Termin keinerlei aktives Handeln auf die Erlangung dieser Stelle gerichtet und dadurch mangelndes Interesse an dieser konkreten Stelle gezeigt. Das AMS sei der Ansicht, dass es jedenfalls am BF gelegen wäre, sich (zusätzlich zu seiner schriftlichen Bewerbung) beim Vorstellgespräch unmissverständlich hinsichtlich der konkreten Stelle als Beifahrer Vollzeit arbeitsbereit und arbeitswillig zu erklären. Nach Ansicht des AMS habe er durch sein Handeln bzw. Unterlassen die Folge der Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen.Beim Vorstellgespräch am 17.11.2017 habe dem BF somit bewusst sein müssen, dass die ganz allgemein gehaltene Einladung zur Datenaufnahme auch der Abklärung seiner Eignung für diese konkrete Stelle diente. Der BF habe es jedoch - trotz ausständiger Rückmeldung der Firma römisch fünf. auf seine schriftliche Bewerbung - unterlassen, sich beim Vorstellgespräch nach der Stelle als Beifahrer zu erkundigen. Der BF habe bei diesem Termin keinerlei aktives Handeln auf die Erlangung dieser Stelle gerichtet und dadurch mangelndes Interesse an dieser konkreten Stelle gezeigt. Das AMS sei der Ansicht, dass es jedenfalls am BF gelegen wäre, sich (zusätzlich zu seiner schriftlichen Bewerbung) beim Vorstellgespräch unmissverständlich hinsichtlich der konkreten Stelle als Beifahrer Vollzeit arbeitsbereit und arbeitswillig zu erklären. Nach Ansicht des AMS habe er durch sein Handeln bzw. Unterlassen die Folge der Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen. Der BF könne dazu bis spätesten 6.2.2018 schriftlich Stellung nehmen.
  18. Mit Schreiben vom 5.2.2018 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin führte der BF aus, in seiner schriftlichen Bewerbung vom 5.11.2017 sei eindeutig und klar, sowohl im Bewerbungstext selbst, als auch im Betreff "Stellenangebot als Beifahrer", hervorgehoben, dass er sich eben um die Stelle als Beifahrer bewerbe. Insofern habe er der Firma V. "deutlich genug" sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle nachweislich bekundet. Seine persönliche Vorstellung sei dann am 17.11.2017 auf Einladung bei der Firma V. erfolgt, und zwar ausschließlich in der Annahme, es gehe um die explizit beworbene Stelle als Beifahrer. Da der BF von Frau B. von der Firma V. zuvor nicht anderweitig schriftlich oder telefonisch informiert worden sei, hätte sie wissen müssen, dass er ausschließlich aufgrund seiner per E-Mail beworbenen Stelle als Beifahrer bei ihr vorstellig wurde.Darin führte der BF aus, in seiner schriftlichen Bewerbung vom 5.11.2017 sei eindeutig und klar, sowohl im Bewerbungstext selbst, als auch im Betreff "Stellenangebot als Beifahrer", hervorgehoben, dass er sich eben um die Stelle als Beifahrer bewerbe. Insofern habe er der Firma römisch fünf. "deutlich genug" sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle nachweislich bekundet. Seine persönliche Vorstellung sei dann am 17.11.2017 auf Einladung bei der Firma römisch fünf. erfolgt, und zwar ausschließlich in der Annahme, es gehe um die explizit beworbene Stelle als Beifahrer. Da der BF von Frau B. von der Firma römisch fünf. zuvor nicht anderweitig schriftlich oder telefonisch informiert worden sei, hätte sie wissen müssen, dass er ausschließlich aufgrund seiner per E-Mail beworbenen Stelle als Beifahrer bei ihr vorstellig wurde. Wenn Frau B. vorbringe, er habe keine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit gezeigt, so entspreche dies nicht den Tatsachen, da er sehr wohl ausdrücklich im Gespräch erklärt habe, sowohl für Vollals auch Teilzeitstellen zur Verfügung zu stehen. Dies sei ja insbesondere schriftlich durch seine Bewerbung, welche eindeutig im Betreff sowie Bewerbungstext auf die vom AMS zugewiesene Stelle (Vollzeitstelle) als Beifahrer hinweise, belegt. Die bloße Erwähnung der Möglichkeit einer Beschäftigung im Sinne einer Teilzeitanstellung stelle ebenfalls keine Vereitelung oder Unterlassung dar, da dies "lediglich eine Erkundigung zur Möglichkeitsausschöpfung" seinerseits dargestellt habe.
  19. Mit E-Mail vom 6.2.2018 an Frau B. von der Firma V. ersuchte das AMS nochmals ausdrücklich um Bekanntgabe, ob ihre telefonischen Angaben vom 9.1.2018, wonach der BF anlässlich der Datenaufnahme am 17.11.2017 ihr gegenüber gesagt hat, er wolle im Büro und ausschließlich Teilzeit arbeiten - wodurch er als Beifahrer nicht mehr in Frage gekommen sei und über diese Stelle dann auch nicht mehr gesprochen worden sei - zutreffend seien und ob Frau B. diese allenfalls auch als Zeugin bestätigen könnte, zumal der BF die Erhebung eines Rechtsmittels angekündigt habe. Der BF bestreite dies nämlich in seiner Stellungnahme und behaupte, er habe bei dem Termin am 17.11.2017 ausdrücklich erklärt, sowohl für Voll- als auch für Teilzeitstellen zur Verfügung zu stehen.
  20. Mit E-Mail vom 6.2.2018 an Frau B. von der Firma römisch fünf. ersuchte das AMS nochmals ausdrücklich um Bekanntgabe, ob ihre telefonischen Angaben vom 9.1.2018, wonach der BF anlässlich der Datenaufnahme am 17.11.2017 ihr gegenüber gesagt hat, er wolle im Büro und ausschließlich Teilzeit arbeiten - wodurch er als Beifahrer nicht mehr in Frage gekommen sei und über diese Stelle dann auch nicht mehr gesprochen worden sei - zutreffend seien und ob Frau B. diese allenfalls auch als Zeugin bestätigen könnte, zumal der BF die Erhebung eines Rechtsmittels angekündigt habe. Der BF bestreite dies nämlich in seiner Stellungnahme und behaupte, er habe bei dem Termin am 17.11.2017 ausdrücklich erklärt, sowohl für Voll- als auch für Teilzeitstellen zur Verfügung zu stehen.
  21. Mit E-Mail noch vom 6.2.2018 antworteten Frau B. bzw. Frau M. dem AMS dahingehend, dass die getätigten Angaben korrekt seien und diese auch zeugenschaftlich bestätigt werden könnten; der BF habe ausdrücklich gesagt: "Nur Büro und Teilzeit, weil er studiert".
  22. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.2.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; unter einem wurde jedoch gemäß § 10 Abs 3 AlVG eine teilweise Nachsicht über 3 Wochen (21 Tage) von den Rechtsfolgen erteilt.
  23. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.2.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; unter einem wurde jedoch gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine teilweise Nachsicht über 3 Wochen (21 Tage) von den Rechtsfolgen erteilt. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs tätigte das AMS zunächst Ausführungen, wie sie bereits im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 19.1.2018 (siehe oben Punkt 5) enthalten waren. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass Frau B. und Frau M. von der Firma V. aufgrund der Stellungnahme des BF noch einmal mit seinem Vorbringen, dass er sich am 17.11.2017 ausdrücklich für Voll- und Teilzeitstellen zur Verfügung gestellt habe, konfrontiert worden seien. Frau B. und Frau M. (bei letzterer sei der BF am 1.12.2017 bei einem persönlichen Vorstellgespräch zu einer anderen Stelle gewesen) hätten dem AMS beide noch einmal schriftlich bestätigt, dass der BF ausdrücklich bekannt gegeben hätte, nur für "Büro und Teilzeit" zur Verfügung zu stehen.Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs tätigte das AMS zunächst Ausführungen, wie sie bereits im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 19.1.2018 (siehe oben Punkt 5) enthalten waren. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass Frau B. und Frau M. von der Firma römisch fünf. aufgrund der Stellungnahme des BF noch einmal mit seinem Vorbringen, dass er sich am 17.11.2017 ausdrücklich für Voll- und Teilzeitstellen zur Verfügung gestellt habe, konfrontiert worden seien. Frau B. und Frau M. (bei letzterer sei der BF am 1.12.2017 bei einem persönlichen Vorstellgespräch zu einer anderen Stelle gewesen) hätten dem AMS beide noch einmal schriftlich bestätigt, dass der BF ausdrücklich bekannt gegeben hätte, nur für "Büro und Teilzeit" zur Verfügung zu stehen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst § 10 AlVG und diesbezüglich ergangene Rechtsprechung dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst Paragraph 10, AlVG und diesbezüglich ergangene Rechtsprechung dar. Nach Ansicht des AMS habe der BF die zumutbare Vollzeitstelle als Beifahrer bei Firma V. vereitelt, indem er beim Vorstellgespräch angegeben habe, nur im Büro und Teilzeit arbeiten zu wollen. Der BF bringe nun zwar vor, er habe gegenüber den Mitarbeiterinnen der Firma V. ausdrücklich erklärt, für Teil- und Vollzeitstellen zur Verfügung zu stehen, allerdings würden sowohl Frau B. als auch Frau M. angeben, dass der BF sich ausschließlich für Bürostellen und aufgrund seiner Ausbildung darüber hinaus nur für Teilzeitstellen beworben habe. Für das AMS bestehe kein Anlass, an diesen (wiederholten) Angaben zu zweifeln.Nach Ansicht des AMS habe der BF die zumutbare Vollzeitstelle als Beifahrer bei Firma römisch fünf. vereitelt, indem er beim Vorstellgespräch angegeben habe, nur im Büro und Teilzeit arbeiten zu wollen. Der BF bringe nun zwar vor, er habe gegenüber den Mitarbeiterinnen der Firma römisch fünf. ausdrücklich erklärt, für Teil- und Vollzeitstellen zur Verfügung zu stehen, allerdings würden sowohl Frau B. als auch Frau M. angeben, dass der BF sich ausschließlich für Bürostellen und aufgrund seiner Ausbildung darüber hinaus nur für Teilzeitstellen beworben habe. Für das AMS bestehe kein Anlass, an diesen (wiederholten) Angaben zu zweifeln. Was konkret das Bewerbungsgespräch am 17.11.2017 anbelange, so sei es zwar zutreffend, dass der BF eingangs nur allgemein nach seinem Berufswunsch, Ausbildung und gewünschter Arbeitszeit befragt worden sei. Allerdings sei die Stelle als Beifahrer dem BF am 17.11.2017 dann gar nicht mehr angeboten worden, weil er aufgrund seiner Angaben nicht mehr geeignet erschien. Aber auch seitens des BF sei während des Termins die ihm zugewiesene Stelle als Beifahrer mit keinem Wort erwähnt worden, sodass er diesbezüglich gar nicht - wie von ihm vorgebracht - seine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit hätte bekannt geben können. Vielmehr habe es der BF - trotz ausständiger Rückmeldung der Fa. V. auf seine schriftliche Bewerbung - unterlassen, sich beim Vorstellgespräch nach der Stelle als Beifahrer zu erkundigen. Der BF habe bei diesem Termin keinerlei aktives Handeln auf die Erlangung dieser Stelle gerichtet und dadurch mangelndes Interesse an dieser konkreten Stelle gezeigt. Das AMS sei der Ansicht, dass es jedenfalls am BF gelegen wäre, sich (zusätzlich zu seiner schriftlichen Bewerbung) beim Vorstellgespräch unmissverständlich hinsichtlich der konkreten Stelle als Beifahrer Vollzeit arbeitsbereit und arbeitswillig zu erklären.Vielmehr habe es der BF - trotz ausständiger Rückmeldung der Fa. römisch fünf. auf seine schriftliche Bewerbung - unterlassen, sich beim Vorstellgespräch nach der Stelle als Beifahrer zu erkundigen. Der BF habe bei diesem Termin keinerlei aktives Handeln auf die Erlangung dieser Stelle gerichtet und dadurch mangelndes Interesse an dieser konkreten Stelle gezeigt. Das AMS sei der Ansicht, dass es jedenfalls am BF gelegen wäre, sich (zusätzlich zu seiner schriftlichen Bewerbung) beim Vorstellgespräch unmissverständlich hinsichtlich der konkreten Stelle als Beifahrer Vollzeit arbeitsbereit und arbeitswillig zu erklären. Der BF habe beim Vorstellgespräch jedoch erklärt, im Büro und ausschließlich Teilzeit arbeiten zu wollen. Nach Ansicht des AMS habe er durch sein Handeln bzw. Unterlassen die Folge der Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen. Im Zeitraum vom 1.12.2017 bis 11.1.2018 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Gern. § 10 Abs 3 AlVG sei der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen. Der BF habe am 15.1.2018 - in der
  24. Woche nach Beginn der Sanktion - eine Beschäftigung bei der Firma X. angetreten. Dieser Beschäftigung gehe er laufend nach. Es werde daher eine Nachsicht für den Zeitraum von 3 Wochen (21 Tage) von den Rechtsfolgen erteilt.Gern. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sei der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen. Der BF habe am 15.1.2018 - in der
  25. Woche nach Beginn der Sanktion - eine Beschäftigung bei der Firma römisch zehn. angetreten. Dieser Beschäftigung gehe er laufend nach. Es werde daher eine Nachsicht für den Zeitraum von 3 Wochen (21 Tage) von den Rechtsfolgen erteilt.
  26. Mit E-Mail vom 7.3.2018 stellte der BF fristgerecht einen - nicht weiter begründeten - Vorlageantrag.
  27. Am 9.3.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe - mit Schreiben vom 27.10.2017 ein Stellenangebot übermittelt, demzufolge die Firma V. Personal, ein großer Personaldienstleister, für einen Kunden in Linz einen Beifahrer sucht. Die Tätigkeit sei Vollzeit, diverse Führerscheine von Vorteil, jedoch nicht Bedingung, körperliche Fitness erforderlich, da es um die Auslieferung von Getränken gehe. Das gesetzliche Mindestentgelt betrage € 1.843,00 mit der Möglichkeit zur Überzahlung. In diesem Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren.1.
  30. Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe - mit Schreiben vom 27.10.2017 ein Stellenangebot übermittelt, demzufolge die Firma römisch fünf. Personal, ein großer Personaldienstleister, für einen Kunden in Linz einen Beifahrer sucht. Die Tätigkeit sei Vollzeit, diverse Führerscheine von Vorteil, jedoch nicht Bedingung, körperliche Fitness erforderlich, da es um die Auslieferung von Getränken gehe. Das gesetzliche Mindestentgelt betrage € 1.843,00 mit der Möglichkeit zur Überzahlung. In diesem Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren. 1.
  31. Mit E-Mail vom 5.11.2017 übermittelte der BF der Firma V. folgendes Bewerbungsschreiben: "Über das AMS bin ich auf ihr Stellenangebot als Beifahrer in Linz aufmerksam geworden. Aus meinem Lebenslauf wird ersichtlich, dass mir an einer soliden Ausbildung sehr viel gelegen ist und ich bin der Überzeugung, allen an mich gestellten Anforderungen ansprechen zu können. Nach meiner kaufmännischen Lehrausbildung suche ich nun eine längerfristige Anstellung um meine berufliche Zukunft voranzubringen. Da ich derzeit an der JKU-L. die Studienberechtigungsprüfung für Rechtswissenschaften ablege, habe ich bereits juristische Erfahrung durch absolvierte Vorlesungen gesammelt, vor allem im Bereich öffentliches Recht. Auch konnte ich in der Tätigkeit als Sekretär Erfahrungen sammeln, da ich ehrenamtlich bei der Islamischen Religionsgemeinde L. (IRG L.) in jener Funktion tätig bin. Persönlich beschreibe ich mich als flexibel, lernwillig und konnte weiters während meiner Dienstzeit als Berufssoldat beim ÖBH Eigenschaften erwerben, die mich heute zu einem zuverlässigen und belastbaren Menschen machen. Ein diszipliniertes, gepflegtes und freundliches Auftreten sind für mich selbstverständlich. Auf eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch würde ich mich sehr freuen."1.
  32. Mit E-Mail vom 5.11.2017 übermittelte der BF der Firma römisch fünf. folgendes Bewerbungsschreiben: "Über das AMS bin ich auf ihr Stellenangebot als Beifahrer in Linz aufmerksam geworden. Aus meinem Lebenslauf wird ersichtlich, dass mir an einer soliden Ausbildung sehr viel gelegen ist und ich bin der Überzeugung, allen an mich gestellten Anforderungen ansprechen zu können. Nach meiner kaufmännischen Lehrausbildung suche ich nun eine längerfristige Anstellung um meine berufliche Zukunft voranzubringen. Da ich derzeit an der JKU-L. die Studienberechtigungsprüfung für Rechtswissenschaften ablege, habe ich bereits juristische Erfahrung durch absolvierte Vorlesungen gesammelt, vor allem im Bereich öffentliches Recht. Auch konnte ich in der Tätigkeit als Sekretär Erfahrungen sammeln, da ich ehrenamtlich bei der Islamischen Religionsgemeinde L. (IRG L.) in jener Funktion tätig bin. Persönlich beschreibe ich mich als flexibel, lernwillig und konnte weiters während meiner Dienstzeit als Berufssoldat beim ÖBH Eigenschaften erwerben, die mich heute zu einem zuverlässigen und belastbaren Menschen machen. Ein diszipliniertes, gepflegtes und freundliches Auftreten sind für mich selbstverständlich. Auf eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch würde ich mich sehr freuen." 1.
  33. In weiterer Folge wurde der BF von der Firma V. zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, welches am 17.11.2017 stattfand. Dabei wurden von Frau B. (welche für die ausgeschriebene Stelle als Beifahrer zuständig war) zunächst die Daten des BF aufgenommen, wobei der BF einleitend nach seinen Arbeitsvorstellungen und Ausbildungen befragt wurde. Dabei gab der BF deutlich seinen "Wunsch" nach einer Teilzeitbeschäftigung - und zwar im Bürodienst - zu erkennen, da er auch ein Studium absolviere. Von Frau B. wurde der BF daraufhin als nicht geeignet für die Stelle als Beifahrer befunden und wurde diese Stelle sodann nicht mehr mit dem BF erörtert. Die Beschäftigung als Beifahrer kam nicht zustande.1.
  34. In weiterer Folge wurde der BF von der Firma römisch fünf. zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, welches am 17.11.2017 stattfand. Dabei wurden von Frau B. (welche für die ausgeschriebene Stelle als Beifahrer zuständig war) zunächst die Daten des BF aufgenommen, wobei der BF einleitend nach seinen Arbeitsvorstellungen und Ausbildungen befragt wurde. Dabei gab der BF deutlich seinen "Wunsch" nach einer Teilzeitbeschäftigung - und zwar im Bürodienst - zu erkennen, da er auch ein Studium absolviere. Von Frau B. wurde der BF daraufhin als nicht geeignet für die Stelle als Beifahrer befunden und wurde diese Stelle sodann nicht mehr mit dem BF erörtert. Die Beschäftigung als Beifahrer kam nicht zustande.
  35. Beweiswürdigung: 2.
  36. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  37. Die unter Punkt 1.
  38. und 1.
  39. getroffenen Feststellungen zur Stelle als Beifahrer, welche dem BF vom AMS verbindlich zugewiesen wurde und zum entsprechenden Bewerbungsschreiben des BF sind unbestritten und gehen auch unmittelbar aus dem Akteninhalt (Schreiben des AMS an den BF, Bewerbungsschreiben des BF) hervor. 2.
  40. Was die obigen Feststellungen zum Bewerbungsgespräch des BF bei der Firma V. am 5.11.2017 anbelangt (Punkt 1.3.), so ist Folgendes auszuführen:2.
  41. Was die obigen Feststellungen zum Bewerbungsgespräch des BF bei der Firma römisch fünf. am 5.11.2017 anbelangt (Punkt 1.3.), so ist Folgendes auszuführen: Diesbezüglich hat sich zunächst aufgrund diverser Rückfragen des AMS bei der Firma V. als richtig herausgestellt, dass mit dem BF, wie von ihm in seiner Beschwerde mehrfach betont, bei seinem Termin am 17.11.2017 von Frau B. die konkrete Stelle als Beifahrer gar nicht (mehr) erörtert wurde. Den übereinstimmenden Angaben von Frau B. von der Firma V. und des BF zufolge begann dieses Gespräch mit einer allgemeinen Datenaufnahme, bei der der BF auch nach seinen Berufsvorstellungen befragt wurde.Diesbezüglich hat sich zunächst aufgrund diverser Rückfragen des AMS bei der Firma römisch fünf. als richtig herausgestellt, dass mit dem BF, wie von ihm in seiner Beschwerde mehrfach betont, bei seinem Termin am 17.11.2017 von Frau B. die konkrete Stelle als Beifahrer gar nicht (mehr) erörtert wurde. Den übereinstimmenden Angaben von Frau B. von der Firma römisch fünf. und des BF zufolge begann dieses Gespräch mit einer allgemeinen Datenaufnahme, bei der der BF auch nach seinen Berufsvorstellungen befragt wurde. Was im Übrigen die vom BF dabei getätigten Angaben anbelangt, so bestehen auf den ersten Blick doch entsprechende Divergenzen zwischen den Angaben des BF und jenen von Frau B., wobei diese aber in entscheidungsrelevanter Hinsicht - insbesondere in Anbetracht des Beschwerdevorbringens des BF - letztlich doch miteinander in Einklang zu bringen sind: Zunächst ist darauf hinzuwiesen, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 4.12.2017 zum Thema Vereitelung der Beschäftigung etwa wörtlich angab: "Wie die Firma auf die Idee kommt, dass für mich nur Teilzeit Stellen interessant wären, ist für mich nicht nachvollziehbar". In seiner Beschwerde hingegen stellt der BF seine Sicht der Dinge dann doch deutlich anders dar: So betont er - was ja per se richtig ist -, dass konkret die Stelle als Beifahrer mit ihm ja gar nicht (mehr) erörtert worden sei; weiters weist er mehrfach darauf hin - was per se ebenso richtig ist -, dass bereits aus seinem Bewerbungsschreiben (E-Mail vom 5.11.2017), mit welchem er sich ja auf die zugewiesene (Vollzeit-)Stelle als Beifahrer beworben hatte, auch grundsätzlich seine Bereitschaft zur Annahme dieser (Vollzeit-)Stelle abzuleiten sei. Da aber die zugewiesene Stelle beim Vorstellungsgespräch eben kein Thema gewesen, sondern es sinngemäß auch um mögliche andere Stellen der Firma V. gegangen sei, führte der BF begründend weiter wie folgt aus: "Für weitere Stellen die nicht explizit vom AMS an meine Person zugewiesen wurden und diesbezüglich bei der Firma V. vergeben werden konnten, kann ich durchaus auch Teilzeitstellen in Betracht ziehen, da der Wunsch Teilzeit für Bürostellen in Betracht gezogen zu werden, keine Vereitelung ist sofern nicht ausdrücklich eine Ablehnung von Vollzeitstellen oder einer explizit ausgeschriebenen Stelle wie jener des Beifahrers bekannt gegeben wurde. Zusätzlich kann hier angemerkt werden, dass sofern es sich nicht um eine explizit übermittelte Stelle handelt, 20 Wochenstunden ausreichende Verfügungsbereithaltung im Sinne des AMS darstellt." In seiner späteren Stellungnahme vom 5.2.2018 spricht der BF diesbezüglich etwa auch von einer getätigten, gewiss zulässigen "Erkundigung zur Möglichkeitsausschöpfung seinerseits" im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung.Zunächst ist darauf hinzuwiesen, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 4.12.2017 zum Thema Vereitelung der Beschäftigung etwa wörtlich angab: "Wie die Firma auf die Idee kommt, dass für mich nur Teilzeit Stellen interessant wären, ist für mich nicht nachvollziehbar". In seiner Beschwerde hingegen stellt der BF seine Sicht der Dinge dann doch deutlich anders dar: So betont er - was ja per se richtig ist -, dass konkret die Stelle als Beifahrer mit ihm ja gar nicht (mehr) erörtert worden sei; weiters weist er mehrfach darauf hin - was per se ebenso richtig ist -, dass bereits aus seinem Bewerbungsschreiben (E-Mail vom 5.11.2017), mit welchem er sich ja auf die zugewiesene (Vollzeit-)Stelle als Beifahrer beworben hatte, auch grundsätzlich seine Bereitschaft zur Annahme dieser (Vollzeit-)Stelle abzuleiten sei. Da aber die zugewiesene Stelle beim Vorstellungsgespräch eben kein Thema gewesen, sondern es sinngemäß auch um mögliche andere Stellen der Firma römisch fünf. gegangen sei, führte der BF begründend weiter wie folgt aus: "Für weitere Stellen die nicht explizit vom AMS an meine Person zugewiesen wurden und diesbezüglich bei der Firma römisch fünf. vergeben werden konnten, kann ich durchaus auch Teilzeitstellen in Betracht ziehen, da der Wunsch Teilzeit für Bürostellen in Betracht gezogen zu werden, keine Vereitelung ist sofern nicht ausdrücklich eine Ablehnung von Vollzeitstellen oder einer explizit ausgeschriebenen Stelle wie jener des Beifahrers bekannt gegeben wurde. Zusätzlich kann hier angemerkt werden, dass sofern es sich nicht um eine explizit übermittelte Stelle handelt, 20 Wochenstunden ausreichende Verfügungsbereithaltung im Sinne des AMS darstellt." In seiner späteren Stellungnahme vom 5.2.2018 spricht der BF diesbezüglich etwa auch von einer getätigten, gewiss zulässigen "Erkundigung zur Möglichkeitsausschöpfung seinerseits" im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung. Insofern hat der BF (unter anderem) in seiner Beschwerde selbst explizit eingeräumt, dass er bei seinem Bewerbungsgespräch ausdrücklich den "Wunsch" geäußert hat, "Teilzeit für Bürostellen in Betracht gezogen zu werden" und war somit aufgrund der eigenen Angaben des BF zur obigen Feststellung zu gelangen. Die Stelle als Beifahrer wurde mit dem BF dann gar nicht mehr erörtert, wobei dies den Angaben von Frau B. zufolge eben den Grund hatte, dass der BF in Anbetracht seiner Angaben als nicht geeignet für die Stelle als Beifahrer befunden wurde. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Aktenlage auch zu entnehmen ist, dass der BF kurz nach seinem Termin am 17.11.2017 nochmals bei der Firma V. vorsprach, und zwar - offensichtlich aufgrund seines am 17.11.2017 geäußerten "Wunsches" nach einer Bürostelle - im Hinblick auf eine Stelle als Bürohilfskraft, wobei dafür Frau M. von der Firma V. zuständig war. Im Akt befindet sich diesbezüglich der mit dem BF von der Firma V. erstellte "Bewerbungsbogen". In diesem Bewerbungsbogen wurde als gewünschtes Beschäftigungsausmaß "Teilzeit" angegeben. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich dabei um ein Dokument handelt, dem nur eingeschränkter Beweiswert zukommt, da dieser Bewerbungsbogen - wenn auch offensichtlich aufgrund der Angaben des BF - von der Firma V. erstellt und vom BF nicht unterfertigt wurde. Allerdings fügt sich dieses Indiz doch in die dargestellten, bisherigen Beweisergebnisse.Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Aktenlage auch zu entnehmen ist, dass der BF kurz nach seinem Termin am 17.11.2017 nochmals bei der Firma römisch fünf. vorsprach, und zwar - offensichtlich aufgrund seines am 17.11.2017 geäußerten "Wunsches" nach einer Bürostelle - im Hinblick auf eine Stelle als Bürohilfskraft, wobei dafür Frau M. von der Firma römisch fünf. zuständig war. Im Akt befindet sich diesbezüglich der mit dem BF von der Firma römisch fünf. erstellte "Bewerbungsbogen". In diesem Bewerbungsbogen wurde als gewünschtes Beschäftigungsausmaß "Teilzeit" angegeben. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich dabei um ein Dokument handelt, dem nur eingeschränkter Beweiswert zukommt, da dieser Bewerbungsbogen - wenn auch offensichtlich aufgrund der Angaben des BF - von der Firma römisch fünf. erstellt und vom BF nicht unterfertigt wurde. Allerdings fügt sich dieses Indiz doch in die dargestellten, bisherigen Beweisergebnisse.
  42. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  43. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  44. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  45. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  46. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
  47. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
  48. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
  5. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS mit Schreiben vom 27.10.2017 ein Stellenangebot übermittelt, demzufolge die Firma V. Personal, ein großer Personaldienstleister, für einen Kunden in Linz einen Beifahrer sucht. Die Tätigkeit sei Vollzeit, diverse Führerscheine von Vorteil, jedoch nicht Bedingung, körperliche Fitness erforderlich, da es um die Auslieferung von Getränken gehe. Das gesetzliche Mindestentgelt betrage € 1.843,00 mit der Möglichkeit zur Überzahlung. In diesem Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren.Konkret wurde dem BF seitens des AMS mit Schreiben vom 27.10.2017 ein Stellenangebot übermittelt, demzufolge die Firma römisch fünf. Personal, ein großer Personaldienstleister, für einen Kunden in Linz einen Beifahrer sucht. Die Tätigkeit sei Vollzeit, diverse Führerscheine von Vorteil, jedoch nicht Bedingung, körperliche Fitness erforderlich, da es um die Auslieferung von Getränken gehe. Das gesetzliche Mindestentgelt betrage € 1.843,00 mit der Möglichkeit zur Überzahlung. In diesem Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren. Vorweg ist zu der dem BF angebotenen Beschäftigung als Beifahrer anzumerken, dass gegen deren Zumutbarkeit seitens des BF keinerlei Einwendungen getätigt wurden und sind auch in objektiver Hinsicht keinerlei Umstände ersichtlich, die einer Zumutbarkeit entgegen stehen würden. Es handelte sich somit um eine dem BF zumutbare Stelle im Sinne von § 9 AlVG.Vorweg ist zu der dem BF angebotenen Beschäftigung als Beifahrer anzumerken, dass gegen deren Zumutbarkeit seitens des BF keinerlei Einwendungen getätigt wurden und sind auch in objektiver Hinsicht keinerlei Umstände ersichtlich, die einer Zumutbarkeit entgegen stehen würden. Es handelte sich somit um eine dem BF zumutbare Stelle im Sinne von Paragraph 9, AlVG. 3.3.3.
  6. Entscheidungswesentlich ist gegenständlich das Verhalten des BF bei seinem Vorstellungstermin bei der Firma V. am 17.11.
  7. Den obigen Feststellungen zufolge hat der BF - wie er es (unter anderem) in seiner Beschwerde letztlich selbst einräumt - bereits anlässlich der eingangs erfolgten Datenaufnahme seinen "Wunsch" geäußert, "Teilzeit für Bürostellen in Betracht gezogen zu werden".3.3.3.
  8. Entscheidungswesentlich ist gegenständlich das Verhalten des BF bei seinem Vorstellungstermin bei der Firma römisch fünf. am 17.11.
  9. Den obigen Feststellungen zufolge hat der BF - wie er es (unter anderem) in seiner Beschwerde letztlich selbst einräumt - bereits anlässlich der eingangs erfolgten Datenaufnahme seinen "Wunsch" geäußert, "Teilzeit für Bürostellen in Betracht gezogen zu werden". Bereits darin kann grundsätzlich eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG erblickt werden: Zwar kann nach Ansicht des BVwG selbstverständlich nicht in jedwedem Arbeitszeitwunsch oder Wunsch nach einem bestimmten Tätigkeitsbereich eines Bewerbers, mögen sich derartige Wünsche auch nicht gänzlich mit einer angebotenen Stelle decken, eine Vereitelungshandlung erblickt werden, zumal einem Bewerber zugestanden werden muss, seine Vorstellungen entsprechend zu artikulieren. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Bedenkt man aber nun, dass in der konkreten Konstellation für den BF eine Tätigkeit als Beifahrer für Getränkeauslieferungen (somit im Außendienst) - und zwar im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung - angedacht war, so ist bereits im deutlich geäußerten "Wunsch" des BF einerseits nach einer Bürotätigkeit und andererseits nach einer Teilzeitbeschäftigung eine Handlung zu erblicken, die einen potentiellen Dienstgeber durchaus von einer Einstellung abzuhalten vermag, zumal hierbei berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers entstehen. In dieser Hinsicht hat auch Frau B. dem AMS gegenüber angegeben, dass der BF aufgrund seiner Angaben nicht mehr für die Stelle geeignet erschien. Daran vermag auch der vom BF ins Treffen geführte Umstand, dass er sich ja bereits zuvor ordnungsgemäß per E-Mail auf die (Vollzeit-)Stelle als Beifahrer beworben hatte, nichts zu ändern, zumal eine entsprechende Vereitelungshandlung selbstverständlich auch noch nach "einwandfreier" schriftlicher Bewerbung gesetzt werden kann (wobei hier nur der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass etwa seineBereits darin kann grundsätzlich eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erblickt werden: Zwar kann nach Ansicht des BVwG selbstverständlich nicht in jedwedem Arbeitszeitwunsch oder Wunsch nach einem bestimmten Tätigkeitsbereich eines Bewerbers, mögen sich derartige Wünsche auch nicht gänzlich mit einer angebotenen Stelle decken, eine Vereitelungshandlung erblickt werden, zumal einem Bewerber zugestanden werden muss, seine Vorstellungen entsprechend zu artikulieren. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Bedenkt man aber nun, dass in der konkreten Konstellation für den BF eine Tätigkeit als Beifahrer für Getränkeauslieferungen (somit im Außendienst) - und zwar im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung - angedacht war, so ist bereits im deutlich geäußerten "Wunsch" des BF einerseits nach einer Bürotätigkeit und andererseits nach einer Teilzeitbeschäftigung eine Handlung zu erblicken, die einen potentiellen Dienstgeber durchaus von einer Einstellung abzuhalten vermag, zumal hierbei berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers entstehen. In dieser Hinsicht hat auch Frau B. dem AMS gegenüber angegeben, dass der BF aufgrund seiner Angaben nicht mehr für die Stelle geeignet erschien. Daran vermag auch der vom BF ins Treffen geführte Umstand, dass er sich ja bereits zuvor ordnungsgemäß per E-Mail auf die (Vollzeit-)Stelle als Beifahrer beworben hatte, nichts zu ändern, zumal eine entsprechende Vereitelungshandlung selbstverständlich auch noch nach "einwandfreier" schriftlicher Bewerbung gesetzt werden kann (wobei hier nur der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass etwa seine Ausführungen im erwähnten Bewerbungsschreiben " ... habe ich bereits juristische Erfahrung durch absolvierte Vorlesungen gesammelt, vor allem im Bereich öffentliches Recht" in Anbetracht der beworbenen Stelle als Beifahrer bei Getränkeauslieferungen nicht nur als überflüssig, sondern möglicherweise auch als einer Einstellung abträglich gewertet werden könnten). Somit hat der BF aber sehr wohl die Annahme einer konkreten Stelle vereitelt, zumal er durch seine Angaben bereits im "Vorfeld" verhindert hat, dass es zu weiteren Schritten der Firma V. (das heißt insbesondere: einer konkreten Erörterung der ausgeschriebenen Stelle als Beifahrer mit dem BF) kam, die zu einer Einstellung hätten führen können. In Anbetracht des Umstands, dass dem BF bewusst war, dass ihm vom AMS die Vollzeitstelle als Beifahrer bei der Firma V. zugewiesen worden war, ist in dem vom BF geäußerten "Wunsch" nach einer Teilzeitstelle im Bürobereich auch unzweifelhaft ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken.Somit hat der BF aber sehr wohl die Annahme einer konkreten Stelle vereitelt, zumal er durch seine Angaben bereits im "Vorfeld" verhindert hat, dass es zu weiteren Schritten der Firma römisch fünf. (das heißt insbesondere: einer konkreten Erörterung der ausgeschriebenen Stelle als Beifahrer mit dem BF) kam, die zu einer Einstellung hätten führen können. In Anbetracht des Umstands, dass dem BF bewusst war, dass ihm vom AMS die Vollzeitstelle als Beifahrer bei der Firma römisch fünf. zugewiesen worden war, ist in dem vom BF geäußerten "Wunsch" nach einer Teilzeitstelle im Bürobereich auch unzweifelhaft ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken. 3.3.3.
  10. Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Beifahrer gesetzt.3.3.3.
  11. Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Beifahrer gesetzt. 3.3.3.
  12. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.
  13. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Das AMS hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass der BF am 15.1.2018 - somit kurz nach Ablauf der Sperrfrist, die bis zum 11.1.2018 reichte - eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Möbelhaus aufgenommen hat. Aus diesem Grunde wurde dem BF in der Beschwerdevorentscheidung gem. § 10 Abs 3 AlVG eine Nachsicht für den Zeitraum von drei Wochen von den Rechtsfolgen erteilt.Das AMS hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass der BF am 15.1.2018 - somit kurz nach Ablauf der Sperrfrist, die bis zum 11.1.2018 reichte - eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Möbelhaus aufgenommen hat. Aus diesem Grunde wurde dem BF in der Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine Nachsicht für den Zeitraum von drei Wochen von den Rechtsfolgen erteilt. Dazu ist seitens des BVwG anzumerken, dass eine teilweise Nachsicht vom Verlust des Anspruches (im halben Ausmaß) im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG im Fall des BF, in dem die Beschäftigungsaufnahme zwar nach Ablauf der Sperrfrist, aber doch in einer sehr engen zeitlichen Nähe zur Sperrfrist erfolgte, als durchaus angemessen erachtet wird (vgl. dazu etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  14. Lfg., April 2016, Rz 289 zu § 10 AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Anzumerken ist jedoch, dass eine vom BVwG am 18.4.2018 durchgeführte Abfrage beim Hauptverband ergeben hat, dass dieses Beschäftigungsverhältnis lediglich bis zum 10.3.2018 andauerte; seit 18.3.2018 bezieht der BF wieder Notstandshilfe. In Anbetracht des Umstands, dass dieses Beschäftigungsverhältnis immerhin knapp zwei Monate andauerte und eine Nachsicht lediglich im Ausmaß von drei Wochen gewährt worden war, sieht sich das BVwG gegenständlich aber nicht veranlasst, die Beschwerdevorentscheidung des AMS zu Ungunsten des BF wieder abzuändern und die vom AMS gewährte Nachsicht aufzuheben.Dazu ist seitens des BVwG anzumerken, dass eine teilweise Nachsicht vom Verlust des Anspruches (im halben Ausmaß) im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG im Fall des BF, in dem die Beschäftigungsaufnahme zwar nach Ablauf der Sperrfrist, aber doch in einer sehr engen zeitlichen Nähe zur Sperrfrist erfolgte, als durchaus angemessen erachtet wird vergleiche dazu etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  15. Lfg., April 2016, Rz 289 zu Paragraph 10, AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Anzumerken ist jedoch, dass eine vom BVwG am 18.4.2018 durchgeführte Abfrage beim Hauptverband ergeben hat, dass dieses Beschäftigungsverhältnis lediglich bis zum 10.3.2018 andauerte; seit 18.3.2018 bezieht der BF wieder Notstandshilfe. In Anbetracht des Umstands, dass dieses Beschäftigungsverhältnis immerhin knapp zwei Monate andauerte und eine Nachsicht lediglich im Ausmaß von drei Wochen gewährt worden war, sieht sich das BVwG gegenständlich aber nicht veranlasst, die Beschwerdevorentscheidung des AMS zu Ungunsten des BF wieder abzuändern und die vom AMS gewährte Nachsicht aufzuheben. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. 3.3.
  16. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2188661.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.