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{'item': 'L503 2189738-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 7§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 5d§ 1§ 29§ 4§ 8§ 5§ 18b§ 18a§ 227a§ 3§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlL503 2189738-1 SpruchL503 2189738-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 19.12.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

§ 7Abs 1 Z 2 i

Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde - nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen - ausgeführt, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur einen Tag an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.1. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 19.12.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde - nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen - ausgeführt, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur einen Tag an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne. 2. Mit Schreiben vom 26.12.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.12.2017. In seiner Beschwerde brachte der BF zusammengefasst vor, dass er

dem angefochtenen Bescheid offenbar nicht dem AlVG unterliege und er sich daher frage, warum über ihn in der Vergangenheit Sanktionen im Sinne dieses Gesetzes, wie etwa eine Vormerksperre von 6 Wochen, verhängt worden seien oder er Kontrollmeldetermine habe befolgen müssen. 3. Mit Bescheid vom 13.2.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe am 19.12.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zuvor habe er bereits am 18.9.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, welcher im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 24.10.2017 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen worden sei; aufgrund seiner dagegen eingebrachten Beschwerde sei beim BVwG ein Verfahren anhängig. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beantragung von Arbeitslosengeld am 19.12.2017 sei beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur an einem einzigen Tag, nämlich dem 20.4.2012, ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gespeichert, und zwar bei der Firma R. B. M. H. GmbH. In der mit dem BF am 19.12.2017 aufgenommenen Niederschrift erkläre er, dass er seit 1.10.2010 als ordentlicher Hörer an der Universität Salzburg einem Doktorratsstudium im Fachbereich Informatik nachgehe; diese Ausbildung werde er voraussichtlich im Jahr 2021 abschließen. Der BF sei vom 30.6.2015 bis 20.6.2016 sowie vom 17.8.2016 bis 17.9.2017 im Gesamtausmaß von insgesamt 754 Tagen beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt gewesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes sei die Anwartschaft erfüllt, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld 52 Wochen bzw. 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden. Der BF habe am 19.12.2017 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. In der gesetzlichen Rahmenfrist vom 20.12.2015 bis 19.12.2017 würden weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten noch andere anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Es sei daher in der Folge zu überprüfen, ob Tatbestände vorliegen, die die Rahmenfrist

§ 15Al

VG verlängern. Der BF gehe seit 01.10.2010 bis laufend einer Ausbildung, von der er überwiegend in Anspruch genommen werde, nach. Er sei vom 30.6.2015 bis 20.6.2016 sowie vom 17.8.2016 bis 17.9.2017 im Gesamtausmaß von insgesamt 754 Tagen beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt gewesen. Sowohl seine Ausbildung als auch die Arbeitssuche seien geeignet, die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre zu verlängern. Da der BF ab 1.10.2010 bis 19.12.2017 durchgehend dem Doktorratsstudium nachgegangen sei, verlängere sich die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre, das seien 1.825 Tage. Die erweiterte Rahmenfrist laute daher 20.12.2010 bis 19.12.2017.Es sei daher in der Folge zu überprüfen, ob Tatbestände vorliegen, die die Rahmenfrist

Paragraph 15, AlVG verlängern. Der BF gehe seit 01.10.2010 bis laufend einer Ausbildung, von der er überwiegend in Anspruch genommen werde, nach. Er sei vom 30.6.2015 bis 20.6.2016 sowie vom 17.8.2016 bis 17.9.2017 im Gesamtausmaß von insgesamt 754 Tagen beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt gewesen. Sowohl seine Ausbildung als auch die Arbeitssuche seien geeignet, die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre zu verlängern. Da der BF ab 1.10.2010 bis 19.12.2017 durchgehend dem Doktorratsstudium nachgegangen sei, verlängere sich die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre, das seien 1.825 Tage. Die erweiterte Rahmenfrist laute daher 20.12.2010 bis 19.12.

  1. Die Arbeitssuche im Ausmaß von 754 Tagen könne nicht zu einer weiteren Verlängerung der Rahmenfrist herangezogen werden, da diese im selben Zeitraum liege, in der der BF auch der Ausbildung nachgegangen sei. Innerhalb der verlängerten Rahmenfrist vom 20.12.2010 bis 19.12.2017 liege ein einziger Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, nämlich der 20.4.2012, vor. Somit habe der BF die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.12.2017 sei daher abzulehnen.
  2. Mit Schreiben vom 20.2.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er betonte, das AMS habe zwei Ausschlussfristen gem. § 10 AlVG gegen ihn verhängt, was eben bedeute, dass er sehr wohl einen Leistungsanspruch haben müsse. Darüber hinaus habe er mehrere Kontrollmeldetermine absolviert, was ebenso bedeute, dass er einen Leistungsanspruch haben müsse. In diesem Sinne verwies der BF auf die Entscheidung des VwGH vom 19.9.2017, Zl. 2006/08/0172, wonach eine Kontrollmeldung gem. § 49 AlVG nicht vorgeschrieben werden dürfe, solange kein Leistungsanspruch besteht.
  3. Mit Schreiben vom 20.2.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er betonte, das AMS habe zwei Ausschlussfristen gem. Paragraph 10, AlVG gegen ihn verhängt, was eben bedeute, dass er sehr wohl einen Leistungsanspruch haben müsse. Darüber hinaus habe er mehrere Kontrollmeldetermine absolviert, was ebenso bedeute, dass er einen Leistungsanspruch haben müsse. In diesem Sinne verwies der BF auf die Entscheidung des VwGH vom 19.9.2017, Zl. 2006/08/0172, wonach eine Kontrollmeldung gem. Paragraph 49, AlVG nicht vorgeschrieben werden dürfe, solange kein Leistungsanspruch besteht.
  4. Am 20.3.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF ist seit 28.12.2007 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er bezog Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG), wobei es in diesem Zusammenhang zu Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Salzburg gekommen ist. Am 18.09.2017 stellte er erstmalig beim AMS Salzburg einen Antrag auf Arbeitslosengeld, wobei dieser vom AMS aufgrund des Fehlens entsprechender Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder sonstiger anwartschaftsbegründender Zeiten abgewiesen wurde; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 15.3.2018, Zl. L501 2175479-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Am 19.12.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld. Auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Beantragung von Arbeitslosengeld war beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (innerhalb der erweiterten Rahmenfrist vom 20.12.2010 bis zum 19.12.2017) nach wie vor nur ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gespeichert, und zwar für einen einzigen Tag, den 20.4.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Die getroffene Feststellung zum Vorliegen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen in Ausmaß von lediglich einem einzigen Tag bzw. dem Fehlen sonstiger auf die Anwartschaft anzurechnender Zeiten beruht auf dem entsprechenden Datenbankauszug und wurde diese Tatsache vom BF weder bestritten noch diesbezüglich Gegenteiliges vorgebracht.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  8. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen des AlVG: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. [...] § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt. [...]

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. [...]

(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.

(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; [...]
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  11. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  12. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

§ 29

oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und

§ 8Abs.

1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
  3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

§ 8

gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

§ 5des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl.

Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

§ 18bASVG oder § 77 Abs.

6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

§ 18a

ASVG oder

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

§ 227aASVG erworben hat;5.

ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

Paragraph 18 a, ASVG oder

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;

  1. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
  2. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.

(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. [...]

(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. [...]

(7)Zeiten, die

§ 14anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(7)Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. [...] 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.1. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der BF im Inland nur am 20.4.2012 (einem einzigen Tag) einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten

§ 14Abs. 5 Al

VG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass sich der BF seit 2007 durchgehend in Österreich aufhält.3.4.1. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der BF im Inland nur am 20.4.2012 (einem einzigen Tag) einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten

Paragraph 14, Absatz 5, AlVG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass sich der BF seit 2007 durchgehend in Österreich aufhält.

§ 14Abs. 1 Al

VG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen, wobei unter "Inanspruchnahme" die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (Antragstellung iSd § 46 AlVG) zu verstehen ist, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 AlVG) erfüllt sind (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0294).

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (Paragraph 46, AlVG) des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen, wobei unter "Inanspruchnahme" die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG) zu verstehen ist, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (Paragraph 7, AlVG) erfüllt sind (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0294). Ausgehend von der Antragstellung am 19.12.2017 ist zunächst

§ 14Abs. 1 Al

VG der Zeitraum vom 20.12.2015 bis zum 19.12.2017 zu betrachten. In diesem Zeitraum kann der BF keinen einzigen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland vorweisen, sodass die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 Al

VG nicht erfüllt ist.Ausgehend von der Antragstellung am 19.12.2017 ist zunächst

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG der Zeitraum vom 20.12.2015 bis zum 19.12.2017 zu betrachten. In diesem Zeitraum kann der BF keinen einzigen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland vorweisen, sodass die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nicht erfüllt ist. Auch eine - wie vom AMS vorgenommene - Prüfung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der Tatbestände des § 15 AlVG führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Hier kam das AMS zwar zutreffend zum Ergebnis, dass sich sowohl durch die Zeit, während der der BF als arbeitssuchend vorgemerkt war, als auch durch sein Studium die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre, somit umAuch eine - wie vom AMS vorgenommene - Prüfung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der Tatbestände des Paragraph 15, AlVG führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Hier kam das AMS zwar zutreffend zum Ergebnis, dass sich sowohl durch die Zeit, während der der BF als arbeitssuchend vorgemerkt war, als auch durch sein Studium die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre, somit um 1.825 Tage, verlängert; die erweiterte Rahmenfrist läuft somit vom 20.12.2010 bis zum 19.12.

  1. Innerhalb dieser Rahmenfrist liegt sodann die erwähnte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung an einem einzigen Tag, nämlich dem 20.4.
  2. Da innerhalb der verlängerten Rahmenfrist von den erforderlichen 364 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nur ein einziger Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegt, hat der BF die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld klar nicht erfüllt. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.12.2017 wurde daher vom AMS zu Recht abgewiesen. 3.4.
  3. Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes angemerkt: Wenn sich der BF im Verfahren darauf beruft, ihm seien auch ohne Leistungsbezug Kontrollmeldungen vorgeschrieben worden bzw. sei über ihn mangels Eigenbewerbungen eine Vormerksperre von 6 Wochen verhängt worden, weshalb er quasi einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben müsse, so ist er auf den diesbezüglich klaren Gesetzestext zu verweisen: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer die Anwartschaft erfüllt (§ 7 AlVG). Diese Voraussetzung ist gegenständlich jedoch nicht gegeben.3.4.
  4. Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes angemerkt: Wenn sich der BF im Verfahren darauf beruft, ihm seien auch ohne Leistungsbezug Kontrollmeldungen vorgeschrieben worden bzw. sei über ihn mangels Eigenbewerbungen eine Vormerksperre von 6 Wochen verhängt worden, weshalb er quasi einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben müsse, so ist er auf den diesbezüglich klaren Gesetzestext zu verweisen: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer die Anwartschaft erfüllt (Paragraph 7, AlVG). Diese Voraussetzung ist gegenständlich jedoch nicht gegeben. Erklärend ist hinzuzufügen, dass die vom BF angesprochenen Maßnahmen mit den von ihm bezogenen Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) in Zusammenhang stehen. Dieses schreibt vor, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abha¿ngig sind vom Einsatz der Arbeitskraft und vom Einsatz des eigenen Einkommens. Zur Arbeitskraft führt § 8 MSG aus, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfa¿higen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. § 8 Abs. 5 MSG konkretisiert dazu, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinne des Abs. 3 oder an einer von der Behörde oder dem AMS vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen ist.Erklärend ist hinzuzufügen, dass die vom BF angesprochenen Maßnahmen mit den von ihm bezogenen Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) in Zusammenhang stehen. Dieses schreibt vor, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abha¿ngig sind vom Einsatz der Arbeitskraft und vom Einsatz des eigenen Einkommens. Zur Arbeitskraft führt Paragraph 8, MSG aus, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfa¿higen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Paragraph 8, Absatz 5, MSG konkretisiert dazu, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinne des Absatz 3, oder an einer von der Behörde oder dem AMS vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen ist. Nun ist zwar die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung durch das AMS

§ 3

AMFG freiwillig, im Hinblick auf die für den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderliche Arbeitsbereitschaft jedoch von bestimmten Maßnahmen begleitet. Dem Akt (betreffend seine erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld) ist zu entnehmen, dass der BF diesbezüglich bereits mehrmals aufgeklärt wurde. So wurde der BF etwa mit E-Mail vom 3.6.2016 von der Leitung des AMS Salzburg über die Bedeutung der Vormerkung beim AMS für die Mindestsicherung informiert und die irrtümliche Verwendung eines falschen Kontrollmeldeterminformulars (Hinweis auf Anspruchsverlust der Leistungen nach dem AlVG) bedauert.Nun ist zwar die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung durch das AMS

Paragraph 3, AMFG freiwillig, im Hinblick auf die für den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderliche Arbeitsbereitschaft jedoch von bestimmten Maßnahmen begleitet. Dem Akt (betreffend seine erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld) ist zu entnehmen, dass der BF diesbezüglich bereits mehrmals aufgeklärt wurde. So wurde der BF etwa mit E-Mail vom 3.6.2016 von der Leitung des AMS Salzburg über die Bedeutung der Vormerkung beim AMS für die Mindestsicherung informiert und die irrtümliche Verwendung eines falschen Kontrollmeldeterminformulars (Hinweis auf Anspruchsverlust der Leistungen nach dem AlVG) bedauert. 3.4.3. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2189738.1.00

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