GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 19.12.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde - nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen - ausgeführt, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur einen Tag an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.1. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 19.12.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde - nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen - ausgeführt, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur einen Tag an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne. 2. Mit Schreiben vom 26.12.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.12.2017. In seiner Beschwerde brachte der BF zusammengefasst vor, dass er
dem angefochtenen Bescheid offenbar nicht dem AlVG unterliege und er sich daher frage, warum über ihn in der Vergangenheit Sanktionen im Sinne dieses Gesetzes, wie etwa eine Vormerksperre von 6 Wochen, verhängt worden seien oder er Kontrollmeldetermine habe befolgen müssen. 3. Mit Bescheid vom 13.2.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe am 19.12.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zuvor habe er bereits am 18.9.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, welcher im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 24.10.2017 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen worden sei; aufgrund seiner dagegen eingebrachten Beschwerde sei beim BVwG ein Verfahren anhängig. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beantragung von Arbeitslosengeld am 19.12.2017 sei beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur an einem einzigen Tag, nämlich dem 20.4.2012, ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gespeichert, und zwar bei der Firma R. B. M. H. GmbH. In der mit dem BF am 19.12.2017 aufgenommenen Niederschrift erkläre er, dass er seit 1.10.2010 als ordentlicher Hörer an der Universität Salzburg einem Doktorratsstudium im Fachbereich Informatik nachgehe; diese Ausbildung werde er voraussichtlich im Jahr 2021 abschließen. Der BF sei vom 30.6.2015 bis 20.6.2016 sowie vom 17.8.2016 bis 17.9.2017 im Gesamtausmaß von insgesamt 754 Tagen beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt gewesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes sei die Anwartschaft erfüllt, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld 52 Wochen bzw. 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden. Der BF habe am 19.12.2017 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. In der gesetzlichen Rahmenfrist vom 20.12.2015 bis 19.12.2017 würden weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten noch andere anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Es sei daher in der Folge zu überprüfen, ob Tatbestände vorliegen, die die Rahmenfrist
VG verlängern. Der BF gehe seit 01.10.2010 bis laufend einer Ausbildung, von der er überwiegend in Anspruch genommen werde, nach. Er sei vom 30.6.2015 bis 20.6.2016 sowie vom 17.8.2016 bis 17.9.2017 im Gesamtausmaß von insgesamt 754 Tagen beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt gewesen. Sowohl seine Ausbildung als auch die Arbeitssuche seien geeignet, die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre zu verlängern. Da der BF ab 1.10.2010 bis 19.12.2017 durchgehend dem Doktorratsstudium nachgegangen sei, verlängere sich die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre, das seien 1.825 Tage. Die erweiterte Rahmenfrist laute daher 20.12.2010 bis 19.12.2017.Es sei daher in der Folge zu überprüfen, ob Tatbestände vorliegen, die die Rahmenfrist
Paragraph 15, AlVG verlängern. Der BF gehe seit 01.10.2010 bis laufend einer Ausbildung, von der er überwiegend in Anspruch genommen werde, nach. Er sei vom 30.6.2015 bis 20.6.2016 sowie vom 17.8.2016 bis 17.9.2017 im Gesamtausmaß von insgesamt 754 Tagen beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt gewesen. Sowohl seine Ausbildung als auch die Arbeitssuche seien geeignet, die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre zu verlängern. Da der BF ab 1.10.2010 bis 19.12.2017 durchgehend dem Doktorratsstudium nachgegangen sei, verlängere sich die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre, das seien 1.825 Tage. Die erweiterte Rahmenfrist laute daher 20.12.2010 bis 19.12.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen des AlVG: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten auszugsweise wie folgt:
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. [...]
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.
oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und
1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
ASVG oder
1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
Paragraph 18 a, ASVG oder
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. [...]
Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
VG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass sich der BF seit 2007 durchgehend in Österreich aufhält.3.4.1. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der BF im Inland nur am 20.4.2012 (einem einzigen Tag) einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten
Paragraph 14, Absatz 5, AlVG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass sich der BF seit 2007 durchgehend in Österreich aufhält.
VG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen, wobei unter "Inanspruchnahme" die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (Antragstellung iSd § 46 AlVG) zu verstehen ist, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 AlVG) erfüllt sind (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0294).
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (Paragraph 46, AlVG) des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen, wobei unter "Inanspruchnahme" die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG) zu verstehen ist, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (Paragraph 7, AlVG) erfüllt sind (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0294). Ausgehend von der Antragstellung am 19.12.2017 ist zunächst
VG der Zeitraum vom 20.12.2015 bis zum 19.12.2017 zu betrachten. In diesem Zeitraum kann der BF keinen einzigen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland vorweisen, sodass die Anwartschaft
VG nicht erfüllt ist.Ausgehend von der Antragstellung am 19.12.2017 ist zunächst
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG der Zeitraum vom 20.12.2015 bis zum 19.12.2017 zu betrachten. In diesem Zeitraum kann der BF keinen einzigen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland vorweisen, sodass die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nicht erfüllt ist. Auch eine - wie vom AMS vorgenommene - Prüfung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der Tatbestände des § 15 AlVG führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Hier kam das AMS zwar zutreffend zum Ergebnis, dass sich sowohl durch die Zeit, während der der BF als arbeitssuchend vorgemerkt war, als auch durch sein Studium die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre, somit umAuch eine - wie vom AMS vorgenommene - Prüfung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der Tatbestände des Paragraph 15, AlVG führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Hier kam das AMS zwar zutreffend zum Ergebnis, dass sich sowohl durch die Zeit, während der der BF als arbeitssuchend vorgemerkt war, als auch durch sein Studium die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre, somit um 1.825 Tage, verlängert; die erweiterte Rahmenfrist läuft somit vom 20.12.2010 bis zum 19.12.
AMFG freiwillig, im Hinblick auf die für den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderliche Arbeitsbereitschaft jedoch von bestimmten Maßnahmen begleitet. Dem Akt (betreffend seine erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld) ist zu entnehmen, dass der BF diesbezüglich bereits mehrmals aufgeklärt wurde. So wurde der BF etwa mit E-Mail vom 3.6.2016 von der Leitung des AMS Salzburg über die Bedeutung der Vormerkung beim AMS für die Mindestsicherung informiert und die irrtümliche Verwendung eines falschen Kontrollmeldeterminformulars (Hinweis auf Anspruchsverlust der Leistungen nach dem AlVG) bedauert.Nun ist zwar die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung durch das AMS
Paragraph 3, AMFG freiwillig, im Hinblick auf die für den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderliche Arbeitsbereitschaft jedoch von bestimmten Maßnahmen begleitet. Dem Akt (betreffend seine erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld) ist zu entnehmen, dass der BF diesbezüglich bereits mehrmals aufgeklärt wurde. So wurde der BF etwa mit E-Mail vom 3.6.2016 von der Leitung des AMS Salzburg über die Bedeutung der Vormerkung beim AMS für die Mindestsicherung informiert und die irrtümliche Verwendung eines falschen Kontrollmeldeterminformulars (Hinweis auf Anspruchsverlust der Leistungen nach dem AlVG) bedauert. 3.4.3. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2189738.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.