RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlL503 2192054-1 SpruchL503 2192054-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid vom 8.2.2018 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 17.385,66 verpflichtet wird. Sofern die BF im Leistungsbezug stehe, werde die Rückforderung von ihren Ansprüchen einbehalten; stehe sie nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchteil A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B).
- Mit Bescheid vom 8.2.2018 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 17.385,66 verpflichtet wird. Sofern die BF im Leistungsbezug stehe, werde die Rückforderung von ihren Ansprüchen einbehalten; stehe sie nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchteil A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B). Begründend wurde zu Spruchteil A ausgeführt, aufgrund einer Entscheidung des BVwG vom 23.1.2018 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchteil B) wurde damit begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der BF nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
- Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 8.3.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.2.
- Darin führte die BF aus, es sei zwar richtig, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 23.1.2018, Zl. L503 2161400-1/13E, die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 13.4.2017, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2017, als unbegründet abgewiesen wurde. Allerdings habe die BF außerordentliche Revision beim VwGH gegen dieses, der nunmehrigen Rückforderung zu Grunde liegende, Erkenntnis des BVwG erhoben, zumal die in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Entscheidungen des VwGH (Zl. Ro 2017/08/0010 und Ro 2017/08/0015-4) von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Zl. 2012/08/0311 vom 14.3.2013 wesentlich abweiche. Auch in weiterer Folge tätigte die BF (lediglich) ein Vorbringen im Hinblick auf die inhaltliche Beurteilung der Rechtsfrage, die in jenem Verfahren zu lösen war, welches der nunmehrigen Rückforderung voranging. Zusammengefasst wurde seitens der BF nochmals betont, dass der VwGH hier selbst von seiner ständigen Rechtsprechung abgegangen sei und dürfe nach Ansicht der BF entgegen der zuletzt vertretenen Auffassung des VwGH nicht von einer "blinden" Bindungswirkung eines Urteils des OLG im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der BF ausgegangen werden. Ausdrücklich beantragt wurde schließlich die ersatzlose Aufhebung von Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids des AMS, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde. Diesbezüglich wurde wiederum auf die beim VwGH erhobene außerordentliche Revision verwiesen, sodass eine Abwägung der Interessen dazu führe, dass diese Entscheidung jedenfalls abzuwarten sei.
- Am 20.3.2018 richtete das AMS ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an die BF bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung. Darin wurde ausgeführt, mit Erkenntnis vom 24.4.2017 habe das BVwG die Entscheidung des AMS vom 14.4.2016 behoben und ausgesprochen, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 15.3.2016 gebührt, da Arbeitsfähigkeit vorliege. Mit weiterem Erkenntnis vom 21.7.2017 habe das BVwG die Entscheidung des AMS vom 1.6.2017 behoben und ausgesprochen, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 1.3.2017 gebührt, da Arbeitsfähigkeit vorliege. Die BF habe daher entsprechende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, wobei diese für den Zeitraum vom 15.3.2016 bis zum 31.12.2017 im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs näher aufgeschlüsselt wurden; der Übergenuss macht der dargelegten Berechnung zufolge insgesamt € 17.385,66 aus. Gegen diese Entscheidungen habe das AMS ordentliche Revision beim VwGH eingebracht, und der VwGH habe mit Entscheidung vom 19.12.2017 die Entscheidungen des BVwG mit der Begründung behoben, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Demzufolge seien am 23.1.2018 die abweisenden Ersatzentscheidungen des BVwG ergangen und habe das AMS mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die von der BF bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 17.385,66 zurückgefordert. Dazu führte das AMS näher aus, eine Rückzahlungsverpflichtung sei gemäß § 25 AlVG auch dann gegeben, wenn eine Beschwerde erfolglos blieb und das Verfahren mit der Entscheidung endet, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Konkret habe der Gesetzgeber mit einer Novelle aus dem Jahre 2015 auch explizit festgehalten, dass ein derartiger Rückforderungstatbestand auch dann bestehe, wenn die Leistung zunächst aufgrund einer "nicht rechtskräftigen" Entscheidung des BVwG - gemeint aufgrund einer solchen Entscheidung des BVwG, die (erfolgreich) mit Revision bekämpft wurde - gewährt wurde. Dies treffe gegenständlich zu.Dazu führte das AMS näher aus, eine Rückzahlungsverpflichtung sei gemäß Paragraph 25, AlVG auch dann gegeben, wenn eine Beschwerde erfolglos blieb und das Verfahren mit der Entscheidung endet, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Konkret habe der Gesetzgeber mit einer Novelle aus dem Jahre 2015 auch explizit festgehalten, dass ein derartiger Rückforderungstatbestand auch dann bestehe, wenn die Leistung zunächst aufgrund einer "nicht rechtskräftigen" Entscheidung des BVwG - gemeint aufgrund einer solchen Entscheidung des BVwG, die (erfolgreich) mit Revision bekämpft wurde - gewährt wurde. Dies treffe gegenständlich zu. Der BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 6.4.2018 Stellung zu nehmen.
- Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
- Mit Beschluss vom 28.3.2018, Zl. Ra 2018/08/0036 und 0037-3, wies der VwGH die von der BF erhobenen außerordentlichen Revisionen gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 23.1.2018, Zl. L503 2161400-1/13E und L503 2126549-1/23E, die der gegenständlichen Rückforderung zugrunde liegen, zurück.
- Am 10.4.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Mit Erkenntnis vom 24.4.2017, Zl. L503 2126549-1/12E, hob das BVwG einen Bescheid des AMS vom 15.3.2016, mit dem das Arbeitslosengeld der BF mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 15.3.2016 eingestellt wurde, auf, zumal - auf das Wesentlichste zusammengefasst - entgegen der Auffassung des AMS bei der BF Arbeitsfähigkeit sehr wohl bestehe. Mit weiterem Erkenntnis vom 21.7.2017, Zl. L503 2161400-1/3E, hob das BVwG einen weiteren Bescheid des AMS vom 13.4.2017, mit dem das Arbeitslosengeld der BF mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 1.3.2017 (abermals) eingestellt wurde, ebenso auf, zumal entgegen der Auffassung des AMS bei der BF Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf Grund dieser Entscheidungen des BVwG wurde der BF vom AMS die Leistung ab 15.3.2016 gewährt. 1.
- Mit Erkenntnis vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0010 und Ro 2017/08/0015, hob der VwGH die erwähnten Erkenntnisse des BVwG vom 24.4.2017 und 21.7.2017 - nach Erhebung einer ordentlichen Revision durch das AMS - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Begründend wurde - auf das Kürzeste zusammengefasst - ausgeführt, das BVwG habe den Sachverhalt einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung unterzogen; das BVwG hätte von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit der BF ausgehen müssen. Mit Ersatzerkenntnissen vom 23.1.2018, Zl. L503 2161400-1/13E und Zl. L503 2126549-1/23E, bestätigte das BVwG - unter Bindung an die Rechtsansicht des VwGH - daraufhin die Bescheide des AMS vom 15.3.2016 und 13.4.2017, mit denen das Arbeitslosengeld der BF wegen fehlender Arbeitsfähigkeit (mit 15.3.2016 bzw. 1.3.2017) eingestellt wurde. Mit Beschluss vom 28.3.2018, Zl. Ra 2018/08/0036 und 0037-3, wies der VwGH die von der BF gegen die erwähnten Ersatzerkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen zurück.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und ergänzend den erwähnten Beschluss des VwGH vom 28.3.2018, Zl. Ra 2018/08/0036 und 0037-
- Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Einschlägige Rechtsgrundlagen im AlVG: § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG lautet:Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG lautet:
(1)[...] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Rückforderungstatbestand im Fall der Gewährung einer Leistung "auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes" gem. § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG betrifft eine Konstellation, in der die Leistung zunächst aufgrund einer Entscheidung des BVwG gewährt, diese aber sodann erfolgreich mit Revision bekämpft wurde (vgl. Julcher, Rz 32 zu § 25 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
- Lfg [2017]).Der Rückforderungstatbestand im Fall der Gewährung einer Leistung "auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes" gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG betrifft eine Konstellation, in der die Leistung zunächst aufgrund einer Entscheidung des BVwG gewährt, diese aber sodann erfolgreich mit Revision bekämpft wurde vergleiche Julcher, Rz 32 zu Paragraph 25, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
- Lfg [2017]). Eine derartige Konstellation liegt gegenständlich vor: Die nunmehr zurückgeforderte Leistung war vom AMS aufgrund der Erkenntnisse des BVwG vom 24.4.2017, Zl. L503 2126549-1/12E, und vom 21.7.2017, Zl. L503 2161400-1/3E, gewährt worden. Gegen diese Erkenntnisse hatte das AMS erfolgreich (ordentliche) Revision erhoben und wurde daraufhin mit Ersatzerkenntnissen vom 23.1.2018, Zl. L503 2161400-1/13E und Zl. L503 2126549-1/23E, die ursprüngliche Bezugseinstellung wegen Arbeitsunfähigkeit der BF wieder hergestellt; das Verfahren hat folglich mit der Entscheidung geendet, dass die Leistung nicht gebührte. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG ist somit unzweifelhaft erfüllt.Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist somit unzweifelhaft erfüllt. Von keiner Relevanz ist hier im Übrigen das Vorbringen der BF im Beschwerdeschriftsatz: Wenn die BF nämlich argumentiert, die der Rückforderung zugrunde liegenden Erkenntnisse des BVwG bzw. vor allem auch des VwGH würden auf einer verfehlten Rechtsansicht beruhen, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass mit den Ersatzerkenntnissen des BVwG vom 23.1.2018 rechtskräftig über die Bezugseinstellung mangels Arbeitsfähigkeit der BF abgesprochen wurde. Im Übrigen hat der VwGH mittlerweile mit Beschluss vom 28.3.2018, Zl. Ra 2018/08/0036 und 0037-3, die von der BF gegen die erwähnten Ersatzerkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen zurückgewiesen. Es steht somit - und zwar nicht erst seit Zurückweisung der Revisionen durch den VwGH, sondern bereits seit Erlassung der diesbezüglichen Ersatzerkenntnisse durch das BVwG (zumal es sich bei einer Revision um ein außerordentliches, den Eintritt der Rechtskraft nicht verhinderndes, Rechtsmittel handelt) - rechtskräftig fest, dass die Leistung, die aufgrund der ursprünglichen Erkenntnisse des BVwG gewährt worden war, nicht gebührte. Gegen die zahlenmäßige Richtigkeit des Rückforderungsbetrages, dessen Berechnung der BF im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben des AMS vom 20.3.2018) im Einzelnen zur Kenntnis gebracht worden war, hat die BF im Übrigen keinerlei Einwände vorgebracht und besteht auch in objektiver Hinsicht kein Grund, die Berechnung in Zweifel zu ziehen. Folglich hat das AMS die BF zu Recht gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 17.385,66 verpflichtet und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Folglich hat das AMS die BF zu Recht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 17.385,66 verpflichtet und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ein Eingehen auf Spruchteil B des bekämpften Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) erübrigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Rückforderung im Fall der Gewährung einer Leistung "auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes" gem. § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG eine klare und unmissverständliche gesetzliche Regelung besteht.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Rückforderung im Fall der Gewährung einer Leistung "auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes" gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG eine klare und unmissverständliche gesetzliche Regelung besteht. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2192054.1.00