4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.)
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
8. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des BFA vom 05.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zu Spruchpunkt V. im Wesentlichen ausgeführt dass
Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch fünf. im Wesentlichen ausgeführt dass
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt I ausführlich erörtert worden sei, stelle der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich.Wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt römisch eins ausführlich erörtert worden sei, stelle der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Würde er dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nachkommen, so könne er auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzung zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzung zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen sei:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen sei: Der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung seiner Person unabdingbar notwendig sei und daher die aufschiebende Wirkung einer Berufung abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe erkennen lassen, dass er in keinster Weise gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Er sei im bewussten und gewollten Zusammenwirken, mit der österreichische Staatsbürgerin XXXX eine Aufenthaltsehe eingegangen, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich erschleichen zu können.Der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung seiner Person unabdingbar notwendig sei und daher die aufschiebende Wirkung einer Berufung abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe erkennen lassen, dass er in keinster Weise gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Er sei im bewussten und gewollten Zusammenwirken, mit der österreichische Staatsbürgerin römisch 40 eine Aufenthaltsehe eingegangen, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich erschleichen zu können. Fest stehe auch, dass im Fall des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich überwiege. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört. Er sei in keinster Weise im Bundesgebiet integriert. Der Beschwerdeführer sei in keinster Weise in Österreich integriert, habe keinerlei Verwandte im Bundesgebiet und spreche die deutsche Sprache nicht. Er respektiere die öffentliche Grundordnung der Republik Österreich durch sein an den Tag gelegtes Verhalten in keinster Weise. Gerade der Umstand, dass er wissentlich und vorsätzlich eine Scheinehe eingegangen sei, zeige, dass er in keinster Weise gewillt sei, sich an allgemeingültige Rechtsnormen zu halten. Daher sei sein Privat- und Familienleben weniger zu beachten, als das Interesse der Republik Österreich an der Verhinderung eines Aufenthaltes seiner Person im Bundesgebiet. Dies mit der Intention die Ruhe, Ordnung und Sicherheit für die Bürger der Republik Österreich zu gewährleisten 9. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2018 persönlich zugestellt. 10. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 05.04.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zu Spruchpunkt V. Des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, sodassDarin wurde zu Spruchpunkt römisch fünf. Des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, sodass § 18 Abs. 3 und 4 BFA-VG nicht anwendbar seien, zumal auf begünstigte Drittstaatsangehörige der 4. Abschnitt des FPG bzw. die §§ 66 ff FPG anzuwenden seien.Paragraph 18, Absatz 3 und 4 BFA-VG nicht anwendbar seien, zumal auf begünstigte Drittstaatsangehörige der 4. Abschnitt des FPG bzw. die Paragraphen 66, ff FPG anzuwenden seien. Weiters bedürfe es für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde einer besonderen Gefährdungslage. Eine solche sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, zumal keine Aufenthaltsehe geschlossen worden und der Beschwerdeführer überdies unbescholten sei, seinen Lebensunterhalt selbst verdiene, über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfüge und der öffentlichen Hand daher in keiner Weise zur Last falle. Aus diesem Grund leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Beschwerdeschrift. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A): 2.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:2.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.Das BFA hat
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 2.
4 FPG die Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG voraussetzt, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.2.4. Da die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG die Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG voraussetzt, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben. 2.5. Da der Sachverhalt auch als geklärt anzusehen ist, konnte
7 BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden. 2.6. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit
2.6. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit
GVG aufschiebende Wirkung zu.Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L507.2192070.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.