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{'item': 'L507 2192070-1'}

Obsah (11)Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 28Art. 130§ 21§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlL507 2192070-1 SpruchL507 2192070-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste mit einem Schengenvisum, das ihm von der schwedischen Botschaft in Istanbul ausgestellt wurde, im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und schloss am XXXX 2016 vor dem Standesamt der Stadt XXXX die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste mit einem Schengenvisum, das ihm von der schwedischen Botschaft in Istanbul ausgestellt wurde, im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und schloss am römisch 40 2016 vor dem Standesamt der Stadt römisch 40 die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Ungefähr eine Woche nach der Eheschließung kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück.
  3. Am 28.09.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer mit einer Gültigkeit vom 12.10.2016 bis 27.09.2017 erteilt.
  4. Am 28.09.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer mit einer Gültigkeit vom 12.10.2016 bis 27.09.2017 erteilt.
  5. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer sodann im November 2016 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und war seither in Österreich durchgehend aufhältig.
  6. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin lebten zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt; dies sei zwischen den Ehegatten wegen Problemen mir den Kindern der Ehegattin des Beschwerdeführers aus erster Ehe so vereinbart worden.
  7. Aufgrund einer anonymen Anzeige, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin um eine Schein- oder Aufenthaltsehe handeln würde, erfolgte am 09.11.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Dabei gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin an, dass Sie zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2016 keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ehegattin. Er habe bereits im Oktober 2016 die Ehescheidung von ihr verlangt, wobei seine Ehegattin einer Ehescheidung nicht zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit ungefähr zehn Monaten mit seiner Lebensgefährtin bzw. Freundin, einer türkischen Staatsangehörigen, in einem gemeinsamen Haushalt. Von Beruf sei der Beschwerdeführer Automechaniker und betreibe in Österreich eine Autowerkstatt.
  8. Aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 16.03.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels im Sinne des NAG eingebracht habe. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden.
  9. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.04.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bis November 2016 in der Türkei gelebt habe, wo er auch erwerbstätig - der Beschwerdeführer sei von Beruf Automechaniker - gewesen sei. Eine Zeit lang habe der Beschwerdeführer in der Türkei eine eigene Firma für die Lieferung von Feuerwehrzubehör besessen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (seine Mutter und seine Geschwister, der Vater sei bereits verstorben) würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder. Er spreche die deutsche Sprache nicht. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er hier seine eigene Arbeit und sich ein Leben gemeinsam mit seiner Freundin aufgebaut habe. Das Kind seiner Freundin, sei auch wie sein eigenes Kind.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des BFA vom 05.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 Z 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.)

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

8. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des BFA vom 05.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zu Spruchpunkt V. im Wesentlichen ausgeführt dass

Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch fünf. im Wesentlichen ausgeführt dass

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt I ausführlich erörtert worden sei, stelle der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich.Wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt römisch eins ausführlich erörtert worden sei, stelle der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Würde er dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nachkommen, so könne er auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzung zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzung zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen sei:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen sei: Der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung seiner Person unabdingbar notwendig sei und daher die aufschiebende Wirkung einer Berufung abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe erkennen lassen, dass er in keinster Weise gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Er sei im bewussten und gewollten Zusammenwirken, mit der österreichische Staatsbürgerin XXXX eine Aufenthaltsehe eingegangen, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich erschleichen zu können.Der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung seiner Person unabdingbar notwendig sei und daher die aufschiebende Wirkung einer Berufung abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe erkennen lassen, dass er in keinster Weise gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Er sei im bewussten und gewollten Zusammenwirken, mit der österreichische Staatsbürgerin römisch 40 eine Aufenthaltsehe eingegangen, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich erschleichen zu können. Fest stehe auch, dass im Fall des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich überwiege. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört. Er sei in keinster Weise im Bundesgebiet integriert. Der Beschwerdeführer sei in keinster Weise in Österreich integriert, habe keinerlei Verwandte im Bundesgebiet und spreche die deutsche Sprache nicht. Er respektiere die öffentliche Grundordnung der Republik Österreich durch sein an den Tag gelegtes Verhalten in keinster Weise. Gerade der Umstand, dass er wissentlich und vorsätzlich eine Scheinehe eingegangen sei, zeige, dass er in keinster Weise gewillt sei, sich an allgemeingültige Rechtsnormen zu halten. Daher sei sein Privat- und Familienleben weniger zu beachten, als das Interesse der Republik Österreich an der Verhinderung eines Aufenthaltes seiner Person im Bundesgebiet. Dies mit der Intention die Ruhe, Ordnung und Sicherheit für die Bürger der Republik Österreich zu gewährleisten 9. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2018 persönlich zugestellt. 10. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 05.04.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zu Spruchpunkt V. Des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, sodassDarin wurde zu Spruchpunkt römisch fünf. Des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, sodass § 18 Abs. 3 und 4 BFA-VG nicht anwendbar seien, zumal auf begünstigte Drittstaatsangehörige der 4. Abschnitt des FPG bzw. die §§ 66 ff FPG anzuwenden seien.Paragraph 18, Absatz 3 und 4 BFA-VG nicht anwendbar seien, zumal auf begünstigte Drittstaatsangehörige der 4. Abschnitt des FPG bzw. die Paragraphen 66, ff FPG anzuwenden seien. Weiters bedürfe es für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde einer besonderen Gefährdungslage. Eine solche sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, zumal keine Aufenthaltsehe geschlossen worden und der Beschwerdeführer überdies unbescholten sei, seinen Lebensunterhalt selbst verdiene, über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfüge und der öffentlichen Hand daher in keiner Weise zur Last falle. Aus diesem Grund leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Beschwerdeschrift. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A): 2.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:2.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. Das BFA hat

§ 55Abs.

4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.Das BFA hat

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 2.

  1. Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, weil es die Ansicht vertrat, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Das BFA argumentierte im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung seiner Person unabdingbar notwendig sei, zumal er mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, weil es die Ansicht vertrat, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Das BFA argumentierte im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung seiner Person unabdingbar notwendig sei, zumal er mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Diese Ansicht des BFA wurde jedoch im bekämpften Bescheid - wie zu Recht in der Beschwerde gerügt - nicht nachvollziehbar begründet. Außer der apodiktischen Erwähnung, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, fehlt es der diesbezüglichen Entscheidung an jeglicher Begründung. Der lapidare Verweis auf eine ausführliche Erörterung "oben unter I" geht ebenso ins Leere, da dort - ohne dies näher zu begründen - lediglich behauptet wird, dass aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe die sofortige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers unabdingbar notwendig sei, der Beschwerdeführer erkennen habe lassen, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiere und er in Österreich in keinster Weise integriert sei. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich (der Beschwerdeführer lebt mit einer türkischen Staatsangehörigen, die für das österreichische Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt und ist in Österreich selbstständig erwerbstätig) und den sich aus der Aktenlage ergebenden Fakten, hat das BFA nicht hinreichend dargelegt, weshalb die sofortige Ausreise im öffentlichen Interesse noch vor der Entscheidung des BVwG erforderlich wäre und war sohin dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. 2.
  2. Da die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG die Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG voraussetzt, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.2.4. Da die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG die Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG voraussetzt, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben. 2.5. Da der Sachverhalt auch als geklärt anzusehen ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden. 2.6. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit

2.6. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit

§ 13Abs. 1 Vw

GVG aufschiebende Wirkung zu.Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L507.2192070.1.00

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