Obsah (15)
§ 28§ 9§ 55Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 15§ 68§ 18§ 81§ 14aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlL516 2017638-1 SpruchL516 2017638-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK a
§ 28Abs 1 i
Vm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs 2 Vw
GVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass
§ 9
BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
§ 55Abs 1 Asyl
G wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 15.07.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 21ff) sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.01.2015 niederschriftlich einvernommen (AS 97ff).
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
§ 8Abs 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G und erließ
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 Z 2 FPG.
Das BFA stellte
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei und sprach aus, dass
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III) (AS 355ff). Mit Verfahrensanordnung
§ 52
Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei) (AS 355ff). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 12.01.2015 zugestellten Bescheid am 21.01.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten (AS 399).
- Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 legte der Beschwerdeführer Dokumente zur Bescheinigung seiner Integration in Österreich vor (OZ 5 und 6).
- Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer namentlich benannten Person als Zeugin (OZ 7).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 17.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer samt seinem Vertreter teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte (OZ 11, 13). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Provinz Punjab und reiste zuletzt Anfang 2013 aus Pakistan aus. Der Beschwerdeführer hat seit einem Jahr keinen Kontakt zu seiner Familie und weiß nicht, wo sie sich diese befindet.1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Provinz Punjab und reiste zuletzt Anfang 2013 aus Pakistan aus. Der Beschwerdeführer hat seit einem Jahr keinen Kontakt zu seiner Familie und weiß nicht, wo sie sich diese befindet. 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2013 ununterbrochen und aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz, der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, rechtmäßig in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nahm ausschließlich unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich für vier Tage Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch. Seither und somit seit mehreren Jahren kommt er für seinen Unterhalt selbst auf. Er verfügt über einen aktuellen Arbeitsvorvertrag für eine unselbstständige versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung sowie daneben über eine weitere Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Freundeskreis in der österreichischen Bevölkerung gefunden und führte bereits bis kürzlich für etwa vier Monate eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer ist seit über zweieinhalb Jahren ehrenamtlicher Mitarbeiter des Roten Kreuzes und spielt in Österreich manchmal in einem indischen Cricket-Team. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 31.07.2017 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" "gut bestanden", ist für einen weiteren Deutschkurs für das Sprachniveau B1 angemeldet und absolvierte am 30.11.2017 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde für eine am 23.09.2014 begangene Tat von einem österreichischen Bezirksgericht mit seit 16.10.2015 rechtskräftigem Urteil vom 12.10.2015
§§ 15
, 228 Abs 1 Strafgesetzbuch (versuchte mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 480,00) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Auskunftsbeschränkung trat mit 16.10.2015 ein.1.5. Der Beschwerdeführer wurde für eine am 23.09.2014 begangene Tat von einem österreichischen Bezirksgericht mit seit 16.10.2015 rechtskräftigem Urteil vom 12.10.2015
Paragraphen 15, 228, Absatz eins, Strafgesetzbuch (versuchte mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 480,00) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Auskunftsbeschränkung trat mit 16.10.2015 ein. 1.
- Der Beschwerdeführer zog mit seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2018 die Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II (Antrag auf Zuerkennung des Status des Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides des BFA vom 08.01.2015 zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Rückkehrentscheidung) wurde ausdrücklich aufrecht gehalten.1.
- Der Beschwerdeführer zog mit seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2018 die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei (Antrag auf Zuerkennung des Status des Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides des BFA vom 08.01.2015 zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei (Rückkehrentscheidung) wurde ausdrücklich aufrecht gehalten.
- Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen: 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität steht aufgrund des dem BFA vorgelegten pakistanischen Führerscheins (Kopie AS 71 und 73) und der dem BFA vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (AS 75) fest. Bereits für BFA stand die Identität des Beschwerdeführers fest (Bescheid, S 18).2.
- Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität steht aufgrund des dem BFA vorgelegten pakistanischen Führerscheins (Kopie AS 71 und 73) und der dem BFA vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (AS 75) fest. Bereits für BFA stand die Identität des Beschwerdeführers fest (Bescheid, S 18). 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Lebensverhältnissen in Pakistan, seiner Ausreise aus Pakistan und zum Nichtbestehen eines Kontaktes zu seiner Familie (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA (AS 21, 27, 107, 402) sowie in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift (VHS), S 5, 7), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Lebensverhältnissen in Pakistan, seiner Ausreise aus Pakistan und zum Nichtbestehen eines Kontaktes zu seiner Familie (oben römisch zwei.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA (AS 21, 27, 107, 402) sowie in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift (VHS), S 5, 7), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Antragstellung (oben II.1.3.) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten. So hat der Beschwerdeführer sämtlichen Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für lediglich vier Tage nach seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch nahm, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die Feststellungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf einer vorgelegten Einstellungszusage (OZ 5, 6) und einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvorvertrag (Beilage zur VHS). Die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Bestätigung des Roten Kreuz (OZ 5, 6) im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers festzustellen (VHS S 7, 8). Schließlich konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung spontan zu seinen österreichischen Freunden Auskunft geben und es wurden dem Bundesverwaltungsgericht auch zahlreiche Unterstützungsschreiben seiner Freunde vorgelegt (OZ 5, 6). Dass der Beschwerdeführer für etwa vier Monate eine - inzwischen beendete - Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führte und dass er manchmal in einem indischen Team Cricket spielt, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor; Zweifel und Widersprüche kamen diesbezüglich nicht hervor. (VHS, S 6, 7).2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Antragstellung (oben römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten. So hat der Beschwerdeführer sämtlichen Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für lediglich vier Tage nach seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch nahm, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die Feststellungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf einer vorgelegten Einstellungszusage (OZ 5, 6) und einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvorvertrag (Beilage zur VHS). Die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Bestätigung des Roten Kreuz (OZ 5, 6) im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers festzustellen (VHS S 7, 8). Schließlich konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung spontan zu seinen österreichischen Freunden Auskunft geben und es wurden dem Bundesverwaltungsgericht auch zahlreiche Unterstützungsschreiben seiner Freunde vorgelegt (OZ 5, 6). Dass der Beschwerdeführer für etwa vier Monate eine - inzwischen beendete - Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führte und dass er manchmal in einem indischen Team Cricket spielt, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor; Zweifel und Widersprüche kamen diesbezüglich nicht hervor. (VHS, S 6, 7). 2.
- Die Feststellungen zur erfolgreich absolvierten Deutschprüfung sowie zum besuchten Werte- und Orientierungskurs (oben II.1.4.) beruhen auf den im Verfahren in Kopie (OZ 5,6) sowie in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten und für unbedenklich erachteten Urkunden. Der Beschwerdeführer verstand auch alle ihm in der Verhandlung am 17.04.2018 in deutscher Sprache gestellten Fragen und konnte diese, wenn auch langsam, sehr verständlich auf Deutsch beantworten (VHS, S 8).2.
- Die Feststellungen zur erfolgreich absolvierten Deutschprüfung sowie zum besuchten Werte- und Orientierungskurs (oben römisch zwei.1.4.) beruhen auf den im Verfahren in Kopie (OZ 5,6) sowie in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten und für unbedenklich erachteten Urkunden. Der Beschwerdeführer verstand auch alle ihm in der Verhandlung am 17.04.2018 in deutscher Sprache gestellten Fragen und konnte diese, wenn auch langsam, sehr verständlich auf Deutsch beantworten (VHS, S 8). 2.
- Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (oben II.1.5.) von einem österreichischen Bezirksgericht beruhen auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 12).2.
- Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.5.) von einem österreichischen Bezirksgericht beruhen auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 12). 2.
- Die festgestellte Erklärung hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides (oben II.1.6.) beruht auf den gemeinsamen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 9).2.
- Die festgestellte Erklärung hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides (oben römisch zwei.1.6.) beruht auf den gemeinsamen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 9).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zur Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen BescheidesZur Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides 3.1 Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 ausdrücklich und unmissverständlich gemeinsam erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).3.1 Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 ausdrücklich und unmissverständlich gemeinsam erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 3.
- Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II bewirkt, dass Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA vom 08.01.2015 in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA spruchgemäß einzustellen war (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.
- Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei bewirkt, dass Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides des BFA vom 08.01.2015 in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides des BFA spruchgemäß einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten.Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten. Rechtsgrundlagen 3.3.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.4.
§ 52
Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.5.
§ 55
FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(Abs 1)3.5.
Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Absatz eins,) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. (Absatz eins a,) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Absatz 2,) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (Absatz 3,) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (Absatz 4,) 3.6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs 1 BFA-VG idg
F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.7.
§ 9
Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.7.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.8.
§ 9
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3.8.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.9.
§ 55Abs 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies
§ 9
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.
Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.3.9.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird.
Absatz 2, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. 3.10.
§ 81
Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.3.10.
Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Zum gegenständlichen Verfahren 3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9
Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.
- Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.
- Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). 3.
- Fallbezogen sprechen zunächst gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Umstände, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war, sowie die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter mittelbarer unrichtiger Beurkundung oder Beglaubigung. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer seit 14.07.2013 und somit gegenwärtig seit fast fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall auch um den ersten und einzigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat bereits seit 17.04.2013 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer ist gesund und da er in Österreich seit 17.04.2013 nicht auf Unterstützung von Leistungen aus der öffentlichen Hand angewiesen ist sowie bereits über einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag sowie zudem über eine weitere Einstellungszusage jeweils für eine Vollzeitbeschäftigungen verfügt, ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. In Zusammenhang mit der vorliegenden Verurteilung ist - ohne die verurteilte Handlung des Beschwerdeführers zu verharmlosen - zu berücksichtigen, dass die verhängte Strafe des Beschwerdeführers - Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen - im untersten Bereich blieb. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich sowohl davor einen untadeligen Lebenswandel geführt hat und er hat sich auch nach der letzten Tatbegehung am 23.09.2014 seit mittlerweile rund dreieinhalb Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch verständigen und hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde sowie Bekannte in Österreich; er betätigt sich zudem seit mehreren Jahren ehrenamtlich für das Rote Kreuz. Zu seiner Familie in Pakistan hat er hingegen seit ungefähr einem Jahr keinen Kontakt mehr. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft zu dem festgestellten Sachverhalt. In Anbetracht der gegenständlichen Umstände überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.
- Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zukommt, dass die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. 3.
- Der Beschwerdeführer hat am 31.07.2017 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" erfolgreich absolviert.
§ 81
Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.3.15. Der Beschwerdeführer hat am 31.07.2017 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" erfolgreich absolviert.
Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. 3.16. Es war daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer
§ 55Abs 1 Z 2 Asyl
G den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.3.16. Es war daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Zu B) Revision 3.
- Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2017638.1.00