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{'item': 'W123 2187423-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW123 2187423-2 SpruchW123 2187423-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 292

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 stellte die Antragstellerin Anträge auf Feststellung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2018, W123 2187423-1/25E, wurde dem Feststellungsantrag gemäß §§ 41 iVm 312 Abs. 3 Z 3 und 331 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 stattgegeben und die am 11.10.2017 abgeschlossenen Verträge gemäß § 334 Abs. 3 BVergG 2006 für nichtig erklärt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2018, W123 2187423-1/25E, wurde dem Feststellungsantrag gemäß Paragraphen 41, in Verbindung mit 312 Absatz 3, Ziffer 3 und 331 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 stattgegeben und die am 11.10.2017 abgeschlossenen Verträge gemäß Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2006 für nichtig erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  4. Festgestellter Sachverhalt:römisch zwei.
  5. Festgestellter Sachverhalt: Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt. II.
  6. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. II.
  8. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  9. Rechtliche Beurteilung Gebührenersatz § 319.

(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
  1. Die Antragstellerin hat die geschuldet Pauschalgebühr für den Feststellungsantrag in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe).
  2. Die Antragstellerin hat die geschuldet Pauschalgebühr für den Feststellungsantrag in entsprechender Höhe entrichtet (Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe).
  3. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Feststellungsantrag statt. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 Abs. 1 BVergG statt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Feststellungsantrag statt. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG statt. Nur vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages am obigen Ergebnis nichts zu ändern vermag. Zum einen ist die Antragstellerin jedenfalls als "auch nur teilweise" obsiegende Partei zu bezeichnen. Zum anderen bezog sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag indirekt noch auf das Verfahren zur Zahl W149 2140356-2, das jedoch durch Antragszurückziehung beendet wurde. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
  5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W123.2187423.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.