Obsah (27)
§ 9§ 54Art. 133§§ 3§ 75§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 20§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 11§ 41§ 43a§ 81§ 14a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW124 1437107-2 SpruchW124 1437107-2/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseis
§ 9
BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.wird in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird
§ 54Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel " Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel " Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab der BF an, zweimal in der Woche einen Deutschkurs zu besuchen und legte eine Bestätigung der XXXX vor, wonach der BF von XXXX bis XXXX einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht habe.
- In der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 gab der BF an, zweimal in der Woche einen Deutschkurs zu besuchen und legte eine Bestätigung der römisch 40 vor, wonach der BF von römisch 40 bis römisch 40 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht habe.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) zurückverwiesen.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) zurückverwiesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF mehrere Deutschkurse besucht habe und bereits einigermaßen Deutsch spreche. Er sei im Jahr XXXX über mehrere Wochen bei der Gemeinde XXXX als Gemeindearbeiter beschäftigt gewesen. Weiters sei er im Zeitraum von Juli bis Dezember XXXX als Bau- und Beschneigehilfe bei der Firma XXXX tätig gewesen. Weiters habe er einige Male bei der Arbeiterpartie der Gemeinde XXXX mitgeholfen. Im Flüchtlingsheim XXXX habe er gemeinnützige Arbeiten im Asylheim verrichtet. Schließlich sei er seit XXXX im Seniorenzentrum XXXX in der Reinigung tätig. Er habe eine Freundin gefunden, mit der er sich trotz des großen Altersunterschiedes eine gemeinsame Zukunft vorstellen könnte. Derzeit würden sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF mehrere Deutschkurse besucht habe und bereits einigermaßen Deutsch spreche. Er sei im Jahr römisch 40 über mehrere Wochen bei der Gemeinde römisch 40 als Gemeindearbeiter beschäftigt gewesen. Weiters sei er im Zeitraum von Juli bis Dezember römisch 40 als Bau- und Beschneigehilfe bei der Firma römisch 40 tätig gewesen. Weiters habe er einige Male bei der Arbeiterpartie der Gemeinde römisch 40 mitgeholfen. Im Flüchtlingsheim römisch 40 habe er gemeinnützige Arbeiten im Asylheim verrichtet. Schließlich sei er seit römisch 40 im Seniorenzentrum römisch 40 in der Reinigung tätig. Er habe eine Freundin gefunden, mit der er sich trotz des großen Altersunterschiedes eine gemeinsame Zukunft vorstellen könnte. Derzeit würden sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
- Am XXXX langten beim BFA folgende Unterlagen des BF ein:
- Am römisch 40 langten beim BFA folgende Unterlagen des BF ein: -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben des Asylheims XXXX vom XXXXEmpfehlungsschreiben des Asylheims römisch 40 vom römisch 40 -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben des Seniorenzentrums XXXXEmpfehlungsschreiben des Seniorenzentrums römisch 40 -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben der Firma XXXXEmpfehlungsschreiben der Firma römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX vom XXXX über die Tätigkeit des BF als Hausmeister in der Wohngemeinschaft XXXXBestätigung des Flüchtlingsheims römisch 40 vom römisch 40 über die Tätigkeit des BF als Hausmeister in der Wohngemeinschaft römisch 40
- Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA den BF auf, binnen einer Frist von zwei Wochen zu den übermittelten Fragen betreffend seine persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA den BF auf, binnen einer Frist von zwei Wochen zu den übermittelten Fragen betreffend seine persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet schriftlich Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom XXXX führte der BF aus, dass er illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich nun seit 2,5 Jahren in Österreich aufhalte. Er habe über kein außerhalb seines Asylverfahrens begründetes Aufenthaltsrecht verfügt. Er sei nicht verheiratet bzw. lebe in keiner Lebensgemeinschaft, doch habe er eine namentlich genannte Freundin, deren Passkopie er bereits abgegeben habe. In Österreich würden keine Familienangehörigen oder Personen, von denen er finanziell abhängig sei, leben. Er verfüge in Österreich über einen breiten Freundeskreis und verweise auf die bereits am XXXX vorgelegten Bestätigungen. Der BF spreche Deutsch und habe bereits die Deutsch A2 Prüfung bestanden. Er bereite sich derzeit auch auf die Theorieprüfung zum Führerschein B vor. Der BF habe sonst keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Der BF arbeite nach wie vor 16 Stunden pro Woche in der Wohngemeinschaft XXXX als Hausmeister. Während seines Aufenthalts im Asylheim XXXX habe er regelmäßig diverse gemeinnützliche Arbeiten geleistet. Der BF verdiene ca. EUR 240,- monatlich. Der BF erhalte keine Unterstützungszahlungen und sei nicht unterhaltspflichtig. Er sei strafgerichtlich unbescholten.In seiner Stellungnahme vom römisch 40 führte der BF aus, dass er illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich nun seit 2,5 Jahren in Österreich aufhalte. Er habe über kein außerhalb seines Asylverfahrens begründetes Aufenthaltsrecht verfügt. Er sei nicht verheiratet bzw. lebe in keiner Lebensgemeinschaft, doch habe er eine namentlich genannte Freundin, deren Passkopie er bereits abgegeben habe. In Österreich würden keine Familienangehörigen oder Personen, von denen er finanziell abhängig sei, leben. Er verfüge in Österreich über einen breiten Freundeskreis und verweise auf die bereits am römisch 40 vorgelegten Bestätigungen. Der BF spreche Deutsch und habe bereits die Deutsch A2 Prüfung bestanden. Er bereite sich derzeit auch auf die Theorieprüfung zum Führerschein B vor. Der BF habe sonst keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Der BF arbeite nach wie vor 16 Stunden pro Woche in der Wohngemeinschaft römisch 40 als Hausmeister. Während seines Aufenthalts im Asylheim römisch 40 habe er regelmäßig diverse gemeinnützliche Arbeiten geleistet. Der BF verdiene ca. EUR 240,- monatlich. Der BF erhalte keine Unterstützungszahlungen und sei nicht unterhaltspflichtig. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente beigelegt: -Strichaufzählung ÖSD Deutschzertifikat A2 vom XXXXÖSD Deutschzertifikat A2 vom römisch 40 -Strichaufzählung Arbeitsbestätigung des Seniorenzentrum XXXX vom XXXXArbeitsbestätigung des Seniorenzentrum römisch 40 vom römisch 40
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF
§ 52BFA-VG der " XXXX " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7.
Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF
Paragraph 52, BFA-VG der " römisch 40 " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Binnen offener Frist wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde in vollem Umfang eingebracht. Der BF sei seit Anfang XXXX in Österreich und spreche Deutsch auf ausreichendem Niveau. Er wolle die B1-Prüfung ablegen. Der BF habe während seines Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten geleistet und an verschiedenen Projekten teilgenommen. Er verfüge über einen Freundeskreis in Österreich.Der BF sei seit Anfang römisch 40 in Österreich und spreche Deutsch auf ausreichendem Niveau. Er wolle die B1-Prüfung ablegen. Der BF habe während seines Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten geleistet und an verschiedenen Projekten teilgenommen. Er verfüge über einen Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerde wurde eine handschriftlich in Deutsch verfasste Stellungnahme des BF und eine Bestätigung des Seniorenzentrum XXXX über die Reinigungstätigkeiten des BF beigelegt.Der Beschwerde wurde eine handschriftlich in Deutsch verfasste Stellungnahme des BF und eine Bestätigung des Seniorenzentrum römisch 40 über die Reinigungstätigkeiten des BF beigelegt.
- In weiterer Folge langten neben den bereits vorgelegten Unterlagen folgende Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein: -Strichaufzählung Einstellungszusage von XXXX als Lebensmittelverkäufer mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 950,-Einstellungszusage von römisch 40 als Lebensmittelverkäufer mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 950,- -Strichaufzählung Arbeitsbestätigung der Gemeinde XXXX vom XXXXArbeitsbestätigung der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung für Dolmetschgebührennoten der Landespolizeidirektion Tirol vom XXXXBestätigung für Dolmetschgebührennoten der Landespolizeidirektion Tirol vom römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX vom XXXXBestätigung des Flüchtlingsheims römisch 40 vom römisch 40 -Strichaufzählung Arbeitsbestätigung der Gemeinde XXXX vom XXXXArbeitsbestätigung der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 -Strichaufzählung Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX vom XXXXSchreiben des Flüchtlingsheims römisch 40 vom römisch 40 -Strichaufzählung Arbeitszeugnis der XXXX vom XXXXArbeitszeugnis der römisch 40 vom römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung der Stadt XXXX vom XXXX über gemeinnützige Hilfstätigkeiten des BFBestätigung der Stadt römisch 40 vom römisch 40 über gemeinnützige Hilfstätigkeiten des BF
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines bevollmächtigten Vertreters statt.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines bevollmächtigten Vertreters statt. Dabei gab der BF größtenteils auf Deutsch an, Deutsch zu sprechen und in Afghanistan im Bundesstaat XXXX gelebt zu haben. Er habe immer in seinem Heimatdorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt.Dabei gab der BF größtenteils auf Deutsch an, Deutsch zu sprechen und in Afghanistan im Bundesstaat römisch 40 gelebt zu haben. Er habe immer in seinem Heimatdorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt. Eine Schwester wohne in einem Nachbardorf, die andere Schwester wohne in der Hauptstadt XXXX mit ihrem Ehemann. Er wisse nicht wie es seinen Familienangehörigen gehe, da er keinen Kontakt habe.Eine Schwester wohne in einem Nachbardorf, die andere Schwester wohne in der Hauptstadt römisch 40 mit ihrem Ehemann. Er wisse nicht wie es seinen Familienangehörigen gehe, da er keinen Kontakt habe. In der weiteren Befragung unter Beiziehung der Dolmetscherin gab der BF befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich an, seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen zu bestreiten. Außerdem arbeite er für die Gemeinde und helfe im Heim bei Dolmetschtätigkeiten aus. Für diese Arbeit bekomme er drei Euro pro Stunde. Monatlich stünden ihm zwischen EUR 450 und 500,-, davon EU R240,- vom Staat zur Verfügung. Er habe mehrere Deutschkurse davon finanziert, darunter den B1-Kurs. Er sei zur Prüfung angetreten, habe aber noch kein Zeugnis erhalten. Der BF wohne in einem Heim für Flüchtlinge. Der BF habe sich bei sehr vielen Hotels in XXXX beworben und sei auch beim AMS gewesen. Da er keine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich habe, bekomme er keine Arbeitsgenehmigung. Der BF verfüge über eine fixe Zusage für einen Arbeitsplatz und würde schnell eine Arbeit finden, wenn er eine Arbeitserlaubnis bekomme.Der BF habe sich bei sehr vielen Hotels in römisch 40 beworben und sei auch beim AMS gewesen. Da er keine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich habe, bekomme er keine Arbeitsgenehmigung. Der BF verfüge über eine fixe Zusage für einen Arbeitsplatz und würde schnell eine Arbeit finden, wenn er eine Arbeitserlaubnis bekomme. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft und sei die Beziehung zu seiner damaligen Freundin bereits beendet. In seiner Freizeit gehe er spazieren und mache Sport. Der BF bereite sich außerdem auf die Führerscheinprüfung vor. Er sei in keinem Verein oder dergleichen tätig. Er habe sich an das XXXX gewandt und angeboten, am Samstag oder am Sonntag auszuhelfen, jedoch bestehe dort derzeit kein Bedarf. Der BF verfüge über keine Verwandten in Österreich.Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft und sei die Beziehung zu seiner damaligen Freundin bereits beendet. In seiner Freizeit gehe er spazieren und mache Sport. Der BF bereite sich außerdem auf die Führerscheinprüfung vor. Er sei in keinem Verein oder dergleichen tätig. Er habe sich an das römisch 40 gewandt und angeboten, am Samstag oder am Sonntag auszuhelfen, jedoch bestehe dort derzeit kein Bedarf. Der BF verfüge über keine Verwandten in Österreich. Der BF habe sehr viele Freunde in Österreich. Die meisten seien österreichische Staatsangehörige. Der BF legte zu den bereits bekannten Unterlagen ein Schreiben des XXXX vom XXXX vor, wonach sich der BF für den Pflichtschulabschluss angemeldet habe und zu einem Orientierungstest eingeladen werde.Der BF legte zu den bereits bekannten Unterlagen ein Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach sich der BF für den Pflichtschulabschluss angemeldet habe und zu einem Orientierungstest eingeladen werde.
- Im Laufe des Verfahrens wurden folgende weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt: -Strichaufzählung Bestätigung der Stadt XXXX vom 04.11.2016 über gemeinnützige Hilfstätigkeiten des BFBestätigung der Stadt römisch 40 vom 04.11.2016 über gemeinnützige Hilfstätigkeiten des BF -Strichaufzählung Auszug eines Mietvertrags des BF -Strichaufzählung Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 04.05.2017 über Arbeiten des BF im AußendienstBestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 04.05.2017 über Arbeiten des BF im Außendienst -Strichaufzählung Bescheid des AMS vom XXXX mit welchem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe von XXXX bis XXXX erteilt wurdeBescheid des AMS vom römisch 40 mit welchem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe von römisch 40 bis römisch 40 erteilt wurde -Strichaufzählung Lohnzettel vom XXXXLohnzettel vom römisch 40 -Strichaufzählung Anmeldung des BF bei der Sozialversicherung als Küchenhilfe ab XXXX römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung der Gemeinde XXXX vom XXXXBestätigung der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 -Strichaufzählung Zeugnis des Restaurant XXXX vom XXXX über die Tätigkeiten des BF als KüchenhilfeZeugnis des Restaurant römisch 40 vom römisch 40 über die Tätigkeiten des BF als Küchenhilfe -Strichaufzählung Auszug aus den sozialversicherungsrechtlichen Daten -Strichaufzählung Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis vom XXXX bis XXXXLohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis vom römisch 40 bis römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung des Bergrestaurant XXXX vom XXXXBestätigung des Bergrestaurant römisch 40 vom römisch 40
- Am XXXX fand eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines bevollmächtigten Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht statt.
- Am römisch 40 fand eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines bevollmächtigten Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der BF an, dass sich seit der Verhandlung vom XXXX vieles geändert habe. Er habe am Anfang damals ehrenamtlich gearbeitet. Seit langem habe er einen Job in einem Hotel. In XXXX gebe es seit XXXX ein Gesetz wonach Personen, deren Verfahren noch laufe, arbeiten dürften, unter der Bedingung, dass sie selbst den Job finden würden. Das habe der BF als Chance gesehen und arbeite jetzt in einem Hotel.Dabei gab der BF an, dass sich seit der Verhandlung vom römisch 40 vieles geändert habe. Er habe am Anfang damals ehrenamtlich gearbeitet. Seit langem habe er einen Job in einem Hotel. In römisch 40 gebe es seit römisch 40 ein Gesetz wonach Personen, deren Verfahren noch laufe, arbeiten dürften, unter der Bedingung, dass sie selbst den Job finden würden. Das habe der BF als Chance gesehen und arbeite jetzt in einem Hotel. In der Verhandlung wurden folgende Dokumente vorgelegt: -Strichaufzählung Bescheidausfertigung
§ 20Abs. 3 Ausl
BG vom XXXXBescheidausfertigung
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG vom römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung des Restaurants XXXXBestätigung des Restaurants römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung von XXXX vom XXXXBestätigung von römisch 40 vom römisch 40 -Strichaufzählung ÖSD-Zertifikat B1 vom XXXXÖSD-Zertifikat B1 vom römisch 40 -Strichaufzählung Lohn-/Gehaltsabrechnungen von XXXXLohn-/Gehaltsabrechnungen von römisch 40 -Strichaufzählung Lohn-/Gehaltsabrechnungen von XXXXLohn-/Gehaltsabrechnungen von römisch 40 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz XXXX und stellte nach illegaler Einreise am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 und stellte nach illegaler Einreise am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF mit Bescheid vom XXXX ab und wies den BF nach Afghanistan aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G an das BFA zurückverwiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF mit Bescheid vom römisch 40 ab und wies den BF nach Afghanistan aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das BFA zurückverwiesen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. 1.
- Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
- Der BF hat einen großen Freundeskreis und hat sich während seines Aufenthalts an zahlreichen ehrenamtlichen Hilfstätigkeiten bzw. Tätigkeiten gegen eine geringe Aufwandsentschädigung wie beispielsweise in der Reinigung, bei Waldarbeiten, als Hausmeister und als Dolmetscher in seinen Heimatgemeinden und seinen Asyl-Unterkünften engagiert. Zudem wurde er einmal bei der Landespolizeidirektion Tirol als Dolmetscher herangezogen. Dem BF wurden vom AMS Beschäftigungsbewilligungen von XXXX und XXXX erteilt, aufgrund dieser er in den angeführten Zeiträumen einer Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe nachging bzw. nachgeht.Der BF hat einen großen Freundeskreis und hat sich während seines Aufenthalts an zahlreichen ehrenamtlichen Hilfstätigkeiten bzw. Tätigkeiten gegen eine geringe Aufwandsentschädigung wie beispielsweise in der Reinigung, bei Waldarbeiten, als Hausmeister und als Dolmetscher in seinen Heimatgemeinden und seinen Asyl-Unterkünften engagiert. Zudem wurde er einmal bei der Landespolizeidirektion Tirol als Dolmetscher herangezogen. Dem BF wurden vom AMS Beschäftigungsbewilligungen von römisch 40 und römisch 40 erteilt, aufgrund dieser er in den angeführten Zeiträumen einer Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe nachging bzw. nachgeht. Der BF verfügt in Afghanistan nach wie vor über Familienangehörige, zu denen er derzeit nicht in Kontakt steht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im verwaltungsbehördlichen und hiergerichtlichen Verfahren. Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. 2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems vom XXXX .2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems vom römisch 40 . Die Feststellungen über seine Deutschkenntnisse, die sozialen Bindungen, die ehrenamtlichen Tätigkeiten und seine berufliche Integration beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am XXXX und XXXX sowie den im Verfahrensgang ersichtlich vorgelegten Unterlagen bzw. Dokumente des BF.Die Feststellungen über seine Deutschkenntnisse, die sozialen Bindungen, die ehrenamtlichen Tätigkeiten und seine berufliche Integration beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 sowie den im Verfahrensgang ersichtlich vorgelegten Unterlagen bzw. Dokumente des BF.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vor. 3.2.2.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.2.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher nicht vor.Der BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. 3.2.
- Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: "Art. 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.""Art". 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. 3.
- Abwägung im gegenständlichen Fall: Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Der BF verfügt in Österreich somit über kein schützenswertes Familienleben. Die Rückkehrentscheidung würde aber unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im XXXX beträgt nunmehr mehr als 5 Jahre. Auch wenn dieser Zeitraum dadurch relativiert wird, als der Aufenthalt des BF bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Aufenthalt des BF auf einen einzigen Asylantrag gründet und ihm die nunmehr fünfjährige Dauer des Verfahrens nicht anzulasten ist. Vielmehr wandte sich der BF wiederholt aus Eigenem an die österreichischen Behörden und bat um Erledigung seines Verfahrens.Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im römisch 40 beträgt nunmehr mehr als 5 Jahre. Auch wenn dieser Zeitraum dadurch relativiert wird, als der Aufenthalt des BF bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Aufenthalt des BF auf einen einzigen Asylantrag gründet und ihm die nunmehr fünfjährige Dauer des Verfahrens nicht anzulasten ist. Vielmehr wandte sich der BF wiederholt aus Eigenem an die österreichischen Behörden und bat um Erledigung seines Verfahrens. Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf
- 06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Abgesehen davon, dass sich der BF im konkreten Fall bereits über 5 Jahre im Bundesgebiet aufhält ist, hat der VwGH auch ausgesprochen, dass nicht gesagt werden kann, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist (VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Im Falle des BF konnte eine herausragende und nachhaltige Integration festgestellt werden, wobei der BF seit Beginn seines Aufenthalts entsprechende Integrationsschritte setzte. So bemühte sich der BF kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet die deutsche Sprache zu erlernen, indem er bereits ein Monat nach seiner Einreise seinen ersten Deutschkurs besuchte. Nachdem er sein erstes Deutschzertifikat im XXXX auf dem Niveau A2 erhielt, erweiterte der BF seine Kenntnisse und legte schließlich erfolgreich im XXXX die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 ab. Auch während der Verhandlung am XXXX war der BF in der Lage, Fragen auf Deutsch zu verstehen und zu beantworten und ist den vielen Empfehlungsschreiben und Arbeitsbestätigungen zu entnehmen, dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt und sich im Alltag und im beruflichen Umfeld gut verständigen kann.Im Falle des BF konnte eine herausragende und nachhaltige Integration festgestellt werden, wobei der BF seit Beginn seines Aufenthalts entsprechende Integrationsschritte setzte. So bemühte sich der BF kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet die deutsche Sprache zu erlernen, indem er bereits ein Monat nach seiner Einreise seinen ersten Deutschkurs besuchte. Nachdem er sein erstes Deutschzertifikat im römisch 40 auf dem Niveau A2 erhielt, erweiterte der BF seine Kenntnisse und legte schließlich erfolgreich im römisch 40 die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 ab. Auch während der Verhandlung am römisch 40 war der BF in der Lage, Fragen auf Deutsch zu verstehen und zu beantworten und ist den vielen Empfehlungsschreiben und Arbeitsbestätigungen zu entnehmen, dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt und sich im Alltag und im beruflichen Umfeld gut verständigen kann. Neben seinen unternommenen Anstrengungen die deutsche Sprache zu erlernen, zeigte sich der BF auch durchgehend bemüht, sich in Österreich beruflich zu integrieren, indem er regelmäßig in seinen Heimatgemeinden diverse Hilfstätigkeiten ehrenamtlich oder gegen geringes Entgelt ausführte. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben bzw. Bestätigungen belegen seine Einsatzbereitschaft und Verlässlichkeit. Der BF führte dabei unter anderem Waldarbeiten, Reinigungs- Hausmeister- und Dolmetschertätigkeiten durch. Der BF war von XXXX als Küchenhilfe legal aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung des AMS in Vollzeit tätig. Auch seine derzeitige Tätigkeit als Küchenhilfskraft führt der BF aufgrund einer bis XXXX befristeten Beschäftigungsbewilligung aus. Dies ergibt sich u.a. auch aus den aktuellen Versicherungsdatenauszug des BF vom XXXX , wonach dieser seit längerer Zeit einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehet. Der BF konnte somit eine erfolgreiche berufliche Integration dartun und ist aufgrund seiner Berufserfahrung und seines unter Beweis gestellten Engagements auch von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.Der BF war von römisch 40 als Küchenhilfe legal aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung des AMS in Vollzeit tätig. Auch seine derzeitige Tätigkeit als Küchenhilfskraft führt der BF aufgrund einer bis römisch 40 befristeten Beschäftigungsbewilligung aus. Dies ergibt sich u.a. auch aus den aktuellen Versicherungsdatenauszug des BF vom römisch 40 , wonach dieser seit längerer Zeit einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehet. Der BF konnte somit eine erfolgreiche berufliche Integration dartun und ist aufgrund seiner Berufserfahrung und seines unter Beweis gestellten Engagements auch von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Auch wenn der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügt und dort den Großteil seines Lebens verbracht hat, hat sich der Lebensmittelpunkt des BF unzweifelhaft nach Österreich verlegt. Zudem brachte der BF glaubhaft vor, keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Heimatstaat zu haben. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, auch wenn dieser Umstand, keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich bewirkt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 9Abs.
3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären.Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären. 3.4. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung
§ 54Abs. 1 Asyl
G werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
- "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
- "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
§ 54Abs. 2 Asyl
G sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
§ 9Int
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11
vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis
§ 11Abs.
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: "
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig." Die Übergangsbestimmung
§ 81Abs.
36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung
Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: "
(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14ain der Fassung"
(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." Der BF hat im Verfahren ein Zertifikat des ÖSD vom XXXX vorgelegt und handelt es sich dabei um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
§ 11Abs. 2 Int
G als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Der BF erfüllt somit auch mangels Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorlage eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Der BF hat im Verfahren ein Zertifikat des ÖSD vom römisch 40 vorgelegt und handelt es sich dabei um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Der BF erfüllt somit auch mangels Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorlage eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Es ist ihm somit
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen und war spruchgemäß zu entscheiden.Es ist ihm somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen und war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W124.1437107.2.00