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{'item': 'W174 2190448-1'}

Obsah (25)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 3§§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 78§ 23§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 52a§ 77§ 83

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW174 2190448-1 SpruchW174 2190448-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 29.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 76FPG in Verbindung mit § 22a Abs.

1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.02.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.02.2018 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 Vw

GVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat

§ 35Abs. 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt), Zahl: 1155137504 / 170657996 vom 19.06.2017, wurden die vom Beschwerdeführer am 03.06.2017 gestellten Anträge auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§§ 8Abs. 1 i

Vm 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG 2005 die Abschiebung

§ 46FPG 2005 des Beschwerdeführers nach PAKISTAN zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Diese Entscheidung wurde am 20.06.2017 mittels beurkundeter Hinterlegung bei der Behörde zugestellt (siehe Gerichtsakt, OZ 7, Aktenvorlage Teil 5, Bescheid vom 19.06.2017 samt Beurkundung der Hinterlegung vom 20.06.2017).1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt), Zahl: 1155137504 / 170657996 vom 19.06.2017, wurden die vom Beschwerdeführer am 03.06.2017 gestellten Anträge auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 des Beschwerdeführers nach PAKISTAN zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Diese Entscheidung wurde am 20.06.2017 mittels beurkundeter Hinterlegung bei der Behörde zugestellt (siehe Gerichtsakt, OZ 7, Aktenvorlage Teil 5, Bescheid vom 19.06.2017 samt Beurkundung der Hinterlegung vom 20.06.2017). 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes, Zahl: 1155137504 VZ: 171394225 vom 28.12.2017 wurden die am 14.12.2017 neuerlich eingebrachten Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen, erneut

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG 2005 nach PAKISTAN zulässig ist.

Diesmal räumte die Behörde

§ 55Abs.

1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt (siehe Gerichtsakt, OZ 7, Aktenvorlage Teil 5, Bescheid vom 28.12.2017 samt Zustellnachweis vom 29.12.2017).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes, Zahl: 1155137504 VZ: 171394225 vom 28.12.2017 wurden die am 14.12.2017 neuerlich eingebrachten Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen, erneut

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG 2005 nach PAKISTAN zulässig ist. Diesmal räumte die Behörde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt (siehe Gerichtsakt, OZ 7, Aktenvorlage Teil 5, Bescheid vom 28.12.2017 samt Zustellnachweis vom 29.12.2017). Die gegen diese behördliche Entscheidung am 15.01.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 22.01.2018, GZ: L525 2182827-1/4E abgewiesen. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 23.01.2018 mittels elektronischer Hinterlegung beim damaligen Vertreter, Verein für Menschenrechte Österreich (siehe Gerichtsakt, OZ 7, Aktenvorlage Teil 5, Erkenntnis vom 22.01.2018 samt Zustellnachweis vom 23.01.2018). 1.

  1. Am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt an der Betreuungsstelle Ost, in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckelstrasse 24, Hauptgebäude untergebracht war, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vorbereitung der bereits für den 28.02.2018 geplanten unbegleiteten Flugabschiebung abgeholt, in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel gebracht und in Verwahrungshaft genommen (siehe Gerichtsakt, OZ 1, Referentenauskunft Portal vom 27.03.2018). 1.
  2. Am 28.02.2018 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers wegen unkooperativen und aggressiven Verhaltens abgebrochen. Hierzu ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zunächst weigerte sich seine Schuhe anzuziehen und ordnungsgemäß zu bekleiden, er gegenüber den Sicherheitsorganen mehrfach in englischer Sprache angab (vgl. "You can kill me, but I don-t fly [...] I don¿t fly) nicht fliegen zu wollen, auf dem Weg zum Arrestwagen wild um sich zu schlagen begann, wegen nicht auszuschließender Selbst- und Gemeingefährdung am Boden fixiert und wegen Versuchs sich aus dieser Fixierung zu lösen ihm Handfesseln angelegt worden seien und nachdem der Beschwerdeführer mit dem Kopf gegen den Boden zu schlagen begonnen habe, diese Handlung des Beschwerdeführers nur durch das Festhalten des Kopfes beendet habe werden können (vgl. Gerichtsakt OZ 3 / Verwaltungsakt S 5ff, Meldung der LPD Wien, Wien AFA Referat 1 - Anhaltevollzug (PAL) vom 28.02.2018).1.
  3. Am 28.02.2018 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers wegen unkooperativen und aggressiven Verhaltens abgebrochen. Hierzu ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zunächst weigerte sich seine Schuhe anzuziehen und ordnungsgemäß zu bekleiden, er gegenüber den Sicherheitsorganen mehrfach in englischer Sprache angab vergleiche "You can kill me, but römisch eins don-t fly [...] römisch eins don¿t fly) nicht fliegen zu wollen, auf dem Weg zum Arrestwagen wild um sich zu schlagen begann, wegen nicht auszuschließender Selbst- und Gemeingefährdung am Boden fixiert und wegen Versuchs sich aus dieser Fixierung zu lösen ihm Handfesseln angelegt worden seien und nachdem der Beschwerdeführer mit dem Kopf gegen den Boden zu schlagen begonnen habe, diese Handlung des Beschwerdeführers nur durch das Festhalten des Kopfes beendet habe werden können vergleiche Gerichtsakt OZ 3 / Verwaltungsakt S 5ff, Meldung der LPD Wien, Wien AFA Referat 1 - Anhaltevollzug (PAL) vom 28.02.2018). 1.
  4. Mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 28.02.2018, Zl.: 1155137504 - 180204131 wurde

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, der Verein für Menschenrechte Österreichs, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnten den Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen.1155137504 - 180204131 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, der Verein für Menschenrechte Österreichs, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnten den Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3 und 9 FPG vor. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer seiner für den 28.02.2018 vorgesehenen, unbegleiteten Abschiebung widersetzt und diese durch sein aggressives Verhalten im Polizeianhaltezentrum verhindert habe (vgl. Z. 1); es stehe weiters fest, dass gegen den Beschwerdeführer bereits wiederholt Rückkehrentscheidungen erlassen worden seien, aktuell liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, der Beschwerdeführer sei bereits einmal während des ersten laufenden Asylverfahrens untergetaucht und habe sich von Juni 2017 bis Dezember 2017 unangemeldet in Österreich aufgehalten (vgl. Z. 2); und es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise in Österreich sozial oder beruflich verankert sei (vgl. Z. 9). Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, an seiner Ausreise mitzuwirken und sich einer Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Er sei bereits für 6 Monate untergetaucht, habe die Rechtsordnung ignoriert, indem er sich weiterhin illegal trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet aufgehalten und bewusst seine für den 28.02.2018 geplante Abschiebung durch Gewaltanwendung verhindert habe, woraus zu schließen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Zudem fehle es ihm an einer familiären und einer sonstige Verankerung in Österreich. Auch die Anordnung von gelinderen Mitteln komme nicht in Betracht, sodass eine Ultima-ratio Situation vorliege. Der Beschwerdeführer, welcher sich in der Vergangenheit über längere Zeit unter Verletzung der Meldevorschriften in Österreich aufgehalten habe, habe nunmehr die geplante Abschiebung verhindert, sodass ein beträchtliches Risiko seines Untertauchens bestehe, womit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt würde. Aufgrund des Gesundheitszustandes, sei von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, eine lebensbedrohende Erkrankung, die einer Rückkehr in das Heimatland entgegenstünde, habe nicht festgestellt werden können.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1, 3 und 9 FPG vor. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer seiner für den 28.02.2018 vorgesehenen, unbegleiteten Abschiebung widersetzt und diese durch sein aggressives Verhalten im Polizeianhaltezentrum verhindert habe vergleiche Ziffer eins,); es stehe weiters fest, dass gegen den Beschwerdeführer bereits wiederholt Rückkehrentscheidungen erlassen worden seien, aktuell liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, der Beschwerdeführer sei bereits einmal während des ersten laufenden Asylverfahrens untergetaucht und habe sich von Juni 2017 bis Dezember 2017 unangemeldet in Österreich aufgehalten vergleiche Ziffer 2,); und es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise in Österreich sozial oder beruflich verankert sei vergleiche Ziffer 9,). Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, an seiner Ausreise mitzuwirken und sich einer Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Er sei bereits für 6 Monate untergetaucht, habe die Rechtsordnung ignoriert, indem er sich weiterhin illegal trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet aufgehalten und bewusst seine für den 28.02.2018 geplante Abschiebung durch Gewaltanwendung verhindert habe, woraus zu schließen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Zudem fehle es ihm an einer familiären und einer sonstige Verankerung in Österreich. Auch die Anordnung von gelinderen Mitteln komme nicht in Betracht, sodass eine Ultima-ratio Situation vorliege. Der Beschwerdeführer, welcher sich in der Vergangenheit über längere Zeit unter Verletzung der Meldevorschriften in Österreich aufgehalten habe, habe nunmehr die geplante Abschiebung verhindert, sodass ein beträchtliches Risiko seines Untertauchens bestehe, womit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt würde. Aufgrund des Gesundheitszustandes, sei von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, eine lebensbedrohende Erkrankung, die einer Rückkehr in das Heimatland entgegenstünde, habe nicht festgestellt werden können. 1.6. Am 03.03.2018 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. In Anbetracht der bevorstehenden Abschiebung (neuer Termin am 08.05.2018 mit Pakistan-Charter) ordnete das Bundesamt mit Schreiben vom 08.03.2018 ab Notwendigkeit das Ergreifen einer Heilbehandlung

§ 78Abs.

6 FPG an.1.6. Am 03.03.2018 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. In Anbetracht der bevorstehenden Abschiebung (neuer Termin am 08.05.2018 mit Pakistan-Charter) ordnete das Bundesamt mit Schreiben vom 08.03.2018 ab Notwendigkeit das Ergreifen einer Heilbehandlung

Paragraph 78, Absatz 6, FPG an. 1.

  1. Am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Urdu einvernommen. Nach der vorliegenden Niederschrift gab er insbesondere an, in Österreich niemanden zu kennen, er sei hier nur im Lager. Gefragt warum er sich im Hungerstreik befinde, antwortete der Beschwerdeführer damit, nicht nach Pakistan fliegen und nicht angeschoben werden zu wollen, darum könne er nicht essen. Er wolle eine Chance, er habe nichts von irgendeinem Bescheid gewusst, man solle ihn "rauslassen" und er gehe in ein anderes Land, aber nie nach Pakistan. Angesprochen auf seine finanzielle Situation meinte der Beschwerdeführer, er kenne Menschen über das Lager in Wien, der ihn helfen könnten. 1.
  2. Am 18.03.2018 beendete der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht nach den Amtsstunden noch am selben Tag, protokolliert für die Gerichtsabteilung W 174 am 27.03.2018, zog der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , rechtzeitig den Mandatsbescheid vom 28.02.2018 in Beschwerde und begehrte nicht nur dessen Behebung und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sondern auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der Verfahrenskosten und stellte einen Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde.1.
  4. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht nach den Amtsstunden noch am selben Tag, protokolliert für die Gerichtsabteilung W 174 am 27.03.2018, zog der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , rechtzeitig den Mandatsbescheid vom 28.02.2018 in Beschwerde und begehrte nicht nur dessen Behebung und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sondern auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der Verfahrenskosten und stellte einen Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. Begründend wurde nach mehrseitigen Ausführungen zur Situation der XXXX in Pakistan im Wesentlichen vorgebracht, der die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.06.2017 negativ erledigende erste Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2017, Zl. 1155137504 / 170657996 sei unzulässiger Weise am 20.06.2017

§ 23Abs. 3 Zustell

G ohne Zustellversuch hinterlegt worden. Die Behörde habe es verabsäumt

§ 8Abs 2 Zustell

G Schritte zur Ausforschung der Meldeadresse des Beschwerdeführers zu unternehmen, sodass diese Entscheidung als nicht zugestellt iSv § 23 Abs. 4 ZustellG gelte und demzufolge über den Antrag vom 03.06.2017 nicht rechtskräftig entschieden worden, diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden und die Anordnung von Schubhaft daher

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG unzulässig sei.Begründend wurde nach mehrseitigen Ausführungen zur Situation der römisch 40 in Pakistan im Wesentlichen vorgebracht, der die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.06.2017 negativ erledigende erste Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2017, Zl. 1155137504 / 170657996 sei unzulässiger Weise am 20.06.2017

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG ohne Zustellversuch hinterlegt worden. Die Behörde habe es verabsäumt

Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG Schritte zur Ausforschung der Meldeadresse des Beschwerdeführers zu unternehmen, sodass diese Entscheidung als nicht zugestellt iSv Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG gelte und demzufolge über den Antrag vom 03.06.2017 nicht rechtskräftig entschieden worden, diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden und die Anordnung von Schubhaft daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG unzulässig sei. In weiterer Folge äußerte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BVwG W117 2013311-1/2E zu seinem Antrag auf Verfahrenskostenersatz im gesetzlichen Ausmaß und verweisend auf die lebensbedrohliche Situation für die XXXX in Pakistan zum Begehren auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.In weiterer Folge äußerte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BVwG W117 2013311-1/2E zu seinem Antrag auf Verfahrenskostenersatz im gesetzlichen Ausmaß und verweisend auf die lebensbedrohliche Situation für die römisch 40 in Pakistan zum Begehren auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1.

  1. Am 27.03.2018 legte das Bundesamt die Bezug habenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch vor und gab in der Beschwerdevorlage insbesondere folgende ergänzende Stellungnahme ab: Bezugnehmend auf den aktenkundigen Sachverhalt, sei im gegenständlichen Fall vom Bestehen einer besonderen Fluchtgefahr auszugehen. Nachdem der erste Versuch den Beschwerdeführer am 28.02.2018 einzeln und unbegleitet via Linienflug abzuschieben wegen gewaltsamen Widerstands abgebrochen habe werden müssen, sei eine Nachmeldung zum Pakistan-Charter am 15.03.2018 nicht mehr möglich gewesen und der Beschwerdeführer sei für den zeitlich nächstgelegenen Pakistan-Charter am 12.04.2018 angemeldet worden, welcher aus organisatorischen Gründen auf den 08.05.2018 verlegt habe werden müssen (vgl. Gerichtsakt OZ 4 / Verwaltungsakt S 149, Aktenvermerk 20.03.2018). Das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer sei bis zum 28.05.2018 gültig (vgl. Gerichtsakt OZ 6, Heimreisezertifikat ausgestellt vom die Pakistanischen Botschaft in Wien am 08.02.2018 gültig von 28.02.2018 bis 28.05.2018).Bezugnehmend auf den aktenkundigen Sachverhalt, sei im gegenständlichen Fall vom Bestehen einer besonderen Fluchtgefahr auszugehen. Nachdem der erste Versuch den Beschwerdeführer am 28.02.2018 einzeln und unbegleitet via Linienflug abzuschieben wegen gewaltsamen Widerstands abgebrochen habe werden müssen, sei eine Nachmeldung zum Pakistan-Charter am 15.03.2018 nicht mehr möglich gewesen und der Beschwerdeführer sei für den zeitlich nächstgelegenen Pakistan-Charter am 12.04.2018 angemeldet worden, welcher aus organisatorischen Gründen auf den 08.05.2018 verlegt habe werden müssen vergleiche Gerichtsakt OZ 4 / Verwaltungsakt S 149, Aktenvermerk 20.03.2018). Das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer sei bis zum 28.05.2018 gültig vergleiche Gerichtsakt OZ 6, Heimreisezertifikat ausgestellt vom die Pakistanischen Botschaft in Wien am 08.02.2018 gültig von 28.02.2018 bis 28.05.2018). Betreffend der behaupteten unzulässigen Zustellung des ersten Asylbescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines ersten Asylverfahrens seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, sich unangemeldet aus der für ihn zuständigen Betreuungseinrichtung entfernt und sich weder im Bundesgebiet behördlich anmeldet noch eine sonstige Abgabeadresse bekannt gegeben habe. Eine vage Information, der Beschwerdeführer habe eine Schwester mit Namen " XXXX ", welche 34 Jahre alt sei und irgendwo in Deutschland lebe, eigne sich nicht für eine do. Meldeanfrage, das Vorbringen sei demzufolge nicht nachvollziehbar.Betreffend der behaupteten unzulässigen Zustellung des ersten Asylbescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines ersten Asylverfahrens seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, sich unangemeldet aus der für ihn zuständigen Betreuungseinrichtung entfernt und sich weder im Bundesgebiet behördlich anmeldet noch eine sonstige Abgabeadresse bekannt gegeben habe. Eine vage Information, der Beschwerdeführer habe eine Schwester mit Namen " römisch 40 ", welche 34 Jahre alt sei und irgendwo in Deutschland lebe, eigne sich nicht für eine do. Meldeanfrage, das Vorbringen sei demzufolge nicht nachvollziehbar. Abschließend beantragte das Bundesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. 1.
  2. Am 28.03.2018 langten die amtsärztlichen Unterlagen (Gesundheitsbefragung vom 26.02.2018, Anhalteprotokoll III Neuzugang PAZ / Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 26.02.2018, Krankenblatt für die Zeit vom 26.02.2018 bis 22.03.2018) betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend wurde per E-Mail-Mitteilung informiert, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei und sich in ständiger Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie befinde. Ebenso vorlegt wurden das Fomular "Flugabschiebung / Polizeiamtsärztliches Gutachten" vom 27.02.2018 samt Amtsbescheinigung vom 28.02.2018 worin die klinische vollkommene Flugtauglichkeit bestätigt wird sowie das Formblatt "Verweigerung von Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen" sowie das Informationsblatt bei Hungerstreik in der Sprache Urdu, jeweils vom 03.03.2018, deren Übernahme durch Unterschriftsleistung vom Beschwerdeführer verweigert wurden.1.
  3. Am 28.03.2018 langten die amtsärztlichen Unterlagen (Gesundheitsbefragung vom 26.02.2018, Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang PAZ / Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 26.02.2018, Krankenblatt für die Zeit vom 26.02.2018 bis 22.03.2018) betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend wurde per E-Mail-Mitteilung informiert, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei und sich in ständiger Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie befinde. Ebenso vorlegt wurden das Fomular "Flugabschiebung / Polizeiamtsärztliches Gutachten" vom 27.02.2018 samt Amtsbescheinigung vom 28.02.2018 worin die klinische vollkommene Flugtauglichkeit bestätigt wird sowie das Formblatt "Verweigerung von Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen" sowie das Informationsblatt bei Hungerstreik in der Sprache Urdu, jeweils vom 03.03.2018, deren Übernahme durch Unterschriftsleistung vom Beschwerdeführer verweigert wurden. 1.
  4. Am 29.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt verzichtete ohne weitere Erklärung auf die Teilnahme. Zunächst äußerte sich die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen des Schriftsatzes Beschwerdevorlage Schubhaft wie folgt: "Zur Beschwerdevorlage Schubhaft vom 27.03.2018, der belangte Behörde, wonach schlichtweg nicht nachvollziehbar sei, dass eine Anfrage an die dortige Meldebehörde hätte gerichtet werden müssen, wird entgegengehalten, dass der Behörde gem. § 8 Abs. 2 Zustellgesetz eine Ausforschungspflicht zukommt, um eine Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. § 23 Abs. 3 Zustellgesetz durchzuführen. Ich verweise noch einmal darauf und behalte mir weiteres schriftliches Vorbringen vor. Im Übrigen wurde in keinem der durchgeführten Asylverfahren des BF die besondere Ermittlungspflicht gem. § 18 AsylG eingehalten. Der BF konnte im Rahmen der Erstbefragungen lediglich in kurzen Sätzen sein Fluchtvorbringen schildern. Im Übrigen ist die Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde nicht dazu vorgesehen, das Fluchtvorbringen vollumfänglich zu Erörtern. Ich verweise auf § 19 AsylG. Es hätte daher zumindest eine Einvernahme durch die belangte Behörde stattfinden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ich verweise noch zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf den UNHCR-Bericht vom Jänner 2017 - Eligibility Guidelines for Assenssing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Paktistan in welchem auf die höchst prekäre Situation der XXXX in Pakistan verwiesen wird.""Zur Beschwerdevorlage Schubhaft vom 27.03.2018, der belangte Behörde, wonach schlichtweg nicht nachvollziehbar sei, dass eine Anfrage an die dortige Meldebehörde hätte gerichtet werden müssen, wird entgegengehalten, dass der Behörde gem. Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz eine Ausforschungspflicht zukommt, um eine Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz durchzuführen. Ich verweise noch einmal darauf und behalte mir weiteres schriftliches Vorbringen vor. Im Übrigen wurde in keinem der durchgeführten Asylverfahren des BF die besondere Ermittlungspflicht gem. Paragraph 18, AsylG eingehalten. Der BF konnte im Rahmen der Erstbefragungen lediglich in kurzen Sätzen sein Fluchtvorbringen schildern. Im Übrigen ist die Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde nicht dazu vorgesehen, das Fluchtvorbringen vollumfänglich zu Erörtern. Ich verweise auf Paragraph 19, AsylG. Es hätte daher zumindest eine Einvernahme durch die belangte Behörde stattfinden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ich verweise noch zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf den UNHCR-Bericht vom Jänner 2017 - Eligibility Guidelines for Assenssing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Paktistan in welchem auf die höchst prekäre Situation der römisch 40 in Pakistan verwiesen wird." Anschließend erhielt der Beschwerdeführer unter anderem Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme. Im Zuge seiner Einvernahme gaben er und die Rechtsvertreterin insbesondere an, wie folgt: "RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt? BF: Absolut. RI: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit): BF: Mein Name ist XXXX und bin am XXXX geboren. Staatsangehörigkeit Pakistan.BF: Mein Name ist römisch 40 und bin am römisch 40 geboren. Staatsangehörigkeit Pakistan. RI: Können Sie mir erklären, wieso das für Sie am 08.02.2018 von den pakistanischen Behörden ausgestellte Reisezertifikat einen anderen Namen nämlich XXXX trägt?RI: Können Sie mir erklären, wieso das für Sie am 08.02.2018 von den pakistanischen Behörden ausgestellte Reisezertifikat einen anderen Namen nämlich römisch 40 trägt? BF: Ich habe immer diese Buchstaben verwendet, mit "A". Warum dieser Buchstabe verwendet wird, weiß ich nicht. RI: Handelt es sich bei den Namen " XXXX " um einen üblichen in Pakistan?RI: Handelt es sich bei den Namen " römisch 40 " um einen üblichen in Pakistan? BF: Wir gehören zu XXXX und deshalb ist es uns sehr wichtig, dass der Name XXXX mit unseren Namen zugehörig ist.BF: Wir gehören zu römisch 40 und deshalb ist es uns sehr wichtig, dass der Name römisch 40 mit unseren Namen zugehörig ist. RI: Ist Ihnen nicht aufgefallen, dass die Behörde seit Ihrem ersten Asylantrag vom 03.06.2017 und danach am 14.12.2017 sowie das BVwG in der Entscheidung über ihrer dagegen erhobenen Beschwerde also ein unrichtiges Geburtsdatum, nämlich " XXXX " verwendet haben?RI: Ist Ihnen nicht aufgefallen, dass die Behörde seit Ihrem ersten Asylantrag vom 03.06.2017 und danach am 14.12.2017 sowie das BVwG in der Entscheidung über ihrer dagegen erhobenen Beschwerde also ein unrichtiges Geburtsdatum, nämlich " römisch 40 " verwendet haben? BF: Als ich zurück kam habe ich schon einmal gesagt, dass sie mein Geburtsdatum ändern sollen. RI: Sind Sie also der Meinung der Name im Reisedokument der pakistanischen Behörden ist nicht richtig? BF: Ja, das wurde nicht richtig geschrieben. RI: Wie eine Einsicht in den Gerichtsakt zeigt, trägt das vorliegende Heimreisezertifikat das in Wien von den pakistanischen Behörden am 08.02.2018 ausgestellt wurde, zwar den Namen XXXX [...], jedoch trotzdem auf den BF anwendbar ist, weil auf der zweiten Seite auch ein Foto und ein Fingerabdruck des BF enthalten sind.RI: Wie eine Einsicht in den Gerichtsakt zeigt, trägt das vorliegende Heimreisezertifikat das in Wien von den pakistanischen Behörden am 08.02.2018 ausgestellt wurde, zwar den Namen römisch 40 [...], jedoch trotzdem auf den BF anwendbar ist, weil auf der zweiten Seite auch ein Foto und ein Fingerabdruck des BF enthalten sind. BF: Immer wenn ich in Pakistan meinen Namen verwendet habe, habe ich den Buchstaben "A" verwendet. RI: Wann haben Sie nach Ihrem Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz vom 03.06.2017 Österreich verlassen und wohin sind Sie gegangen? BF: Ich bin am 07./
  5. Juni wieder nach Deutschland gefahren. Ich schätze, ich war 3-5 Tage in Österreich. RI: Wieso sind Sie nicht in der Betreuungsstelle geblieben? BF: Mit dem Agent / Schlepper wurde es ausgemacht, dass ich nach Deutschland gebracht werde. Mit dem Fingerabdruck sei das kein Problem. RI: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität belegen? BF: Nein, ich habe keine Dokumente. RI: Hatten Sie Reisedokumente, als Sie Österreich im Juni 2017 verließen? BF: Nein. RI: Der Umstand, dass Sie in Österreich einen Antrag auf Asyl gestellt haben und auch von der Behörde ein Quartier zugestellt bekommen haben, hat Sie nicht gestört? BF: Ja, ich war im Lager bzw. Camp. Ich wusste nicht, dass wegen der Fingerabdrücke so viele Probleme kommen werden. Mein Agent / Schlepper hat mir gesagt, dass er mich weiter nach Deutschland bringen wird. RI: Warum haben Sie dann in Österreich einen Asylantrag gestellt? BF: Als wir die Grenze überquert haben, wurden wir gefragt, ob wir hier bleiben wollen. Wir waren mehrere Leute und haben alle ja gesagt. Damals konnte ich auch wenig Englisch aber mittlerweile habe ich auch mehr Englisch gesprochen und dabei Englisch gelernt. RI wiederholt die Frage? Warum sind Sie dann einfach nach Deutschland weitergegangen? BF: Es waren auch andere Personen mit mir, alle wurden zur Polizeistation gebracht und alle wurden erkennungsdienstlich behandelt, danach wurden wir ins Lager gebracht. Dann blieb ich eine gewisse Zeit dort, bekam einen Anruf von meinen Agenten. Dann sind wir mit einen Auto nach Deutschland gefahren. RI: Sie sind nicht auf die Idee gekommen, der Behörde Bescheid zu geben? BF: Zu dem Zeitpunkt haben wir alles gemacht, wie es der Agent sagte. RI: Wo wurden Sie geboren, wie lange und wo haben Sie dort gelebt? BF: Ich bin in Khanewal geboren. Ich war ein Jahr alt als wir nach Rabwah umsiedelten. Bis zur Ausreise war ich in Rabwah aufhältig. Das ist in Pakistan. RI: Wann und wie sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist? BF: Am 03.06.2016 von Ungarn nach Österreich, Entschuldigung, ich meine
  6. RI: Verfügte Sie damals über ein Reisedokument? BF: Nein, ich habe nichts gehabt. RV: Wussten Sie damals im Juni, dass Sie in Österreich bleiben müssen? Hat Ihnen das jemand gesagt?Regierungsvorlage, Wussten Sie damals im Juni, dass Sie in Österreich bleiben müssen? Hat Ihnen das jemand gesagt? BF: Nein, mein Agent hat gesagt, er werde mich weiter bringen. RV: Weshalb wollten Sie nach Deutschland, abgesehen davon, dass der Schlepper Ihnen gesagt hat, dass er Sie nach Deutschland weiter bringt?Regierungsvorlage, Weshalb wollten Sie nach Deutschland, abgesehen davon, dass der Schlepper Ihnen gesagt hat, dass er Sie nach Deutschland weiter bringt? BF: Es gab viele Probleme in Pakistan und mir wurde gesagt, es gebe sehr viele Leute unserer Community in Deutschland. Dort werde ich Schutz bekommen, denn ich hatte Lebensgefahr in Pakistan. Mir wurde gesagt, ich solle dort hingehen. RI: Welche Schulbildung haben Sie? BF: 12 Schuljahre FA, das bedeutet Matura Ebene. RI: Verfügen Sie auch noch über eine weiterführende Ausbildung oder Fachausbildung? BF: Ich habe nur FA gemacht, in Wirtschaft und dann war ich Buchhalter. RI: Man könnte also sagen, dass Sie eine solide Grundausbildung haben? BF: Ja, das kann man sagen. RI: Bedeutet das auch, dass Sie eigentlich ein gebildeter Mensch sind? BF: Ja. RI: Seit wann wissen Sie, dass Sie nicht in Österreich bleiben können und nach Pakistan ausreisen müssen? BF: Das wusste ich nicht. Ich erfuhr es, als mich die Polizei mitnahm. RI: Von welchem Datum sprechen Sie da? BF: Am 26.02.2018 wurde ich mitgenommen. Am 28.02.2018 wurde versucht, mich zurückzuschicken. Ich habe dann gesagt, ich habe hier Beschwerde erhoben und warum sie mich zurückschicken. RI: Wieso glauben Sie, wurden Sie von Deutschland kommend, am 14.12.2017 wieder nach Österreich gebracht? BF: Ich habe die Frage nicht richtig verstanden. RI: Man hat Sie am 14.12.2017 aus Deutschland weggebracht und Sie sind wieder nach Österreich gekommen. BF: Ja. RI: Warum glauben Sie, ist das passiert? BF: Die Polizei sagte, das Österreich für mich verantwortlich sei. RI: Sie haben aber den ablehnenden Bescheid vom 28.12.2017 persönlich übernommen, was sagen Sie dazu? BF: Am
  7. war meine Einvernahme und am
  8. habe ich ihn bekommen. RI: Wieso haben Sie dann bei der Vernehmung durch die Behörde am 12.03.2018 angegeben, Sie würden nichts über einen Bescheid wissen? BF: Am 01.
  9. kam ein Dolmetsch, vermutlich Inder. Er sagte mir, gegen mich wurde ein Bescheid erlassen, aber ich sagte, ich wisse nichts. RI: Trotzdem Sie am
  10. den Bescheid bekommen haben, sagen Sie einen Tag später, Sie wissen es nicht? BF: Am
  11. habe ich den Bescheid bekommen, das es negativ ist. Ich rede jetzt von dem Zweiten. Ich habe noch im Flüchtlingslager eine Beschwerde erhoben. RI fordert auf, konkrete Antworten auf die gestellten Fragen zu geben und nicht später anzugeben, es wäre anderes gemeint gewesen. BF: Ich habe keine Entscheidung über meine Beschwerde bekommen. Ich habe auf die Entscheidung gewartet und währenddessen wurde ich von der Polizei abgeholt. Dann wurde mir gesagt, ich werde am 28.
  12. abgeschoben. RI: Sind Sie sich der Folgen eines Hungerstreiks für Ihre Gesundheit bewusst? BF: Wenn ich abgeschoben werde, werde ich auch tot sein. RI: Warum sind Sie in den Hungerstreik getreten? BF: Weil ich nicht nach Pakistan wollte. RI: Wie finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich? BF: In meinem Flüchtlingslager habe ich alles bekommen (Verpflegung etc.). RI: Wie haben Sie sich Ihr Leben in Deutschland finanziert? BF: Dort war ich auch in einem Flüchtlingslager und habe nebenbei gearbeitet. RI: Woher stammen die Barmittel, die Sie bei der Festnahme am 26.02.2018 bei sich hatten, es handelt sich um 240,00 €? BF: Als ich in Deutschland war hatte ich 330,00 € bekommen, als ich am
  13. nach Österreich kam, habe ich 40,00 € vom Flüchtlingslager bekommen, dann waren es 370,00 €. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe 112,00 vom Flüchtlingslager bekommen, habe nebenbei gearbeitete und habe dazu noch 96,00 - 100,00 € im Monat bekommen. RI: Wie lange hatten Sie vor in Österreich zu bleiben? BF: Ich hatte vor hier zu bleiben, da ich hier auch einen Antrag gestellt habe. RI: Wie haben Sie sich vorgestellt, Ihren Aufenthalt in Österreich das zu finanzieren? BF: Am Anfang hätte ich keine Arbeitserlaubnis, aber danach hätte ich sicher gearbeitet. RI: Über welche sozialen Anknüpfungspunkte verfügen Sie in Österreich? BF: Ich hatte mit vielen Indern und Pakistanis im Flüchtlingslager Kontakt. Wenn jemand von dort weggegangen ist, hat er einen eigenen Meldezettel gemacht und die Nummer aufgeschrieben, damit man weiterhin in Kontakt bleibt. Zu dem Zeitpunkt hatte ich eine grüne Karte, wenn ich eine weiße Karte bekomme kann ich auch arbeiten. RV: Wissen Sie, ob es in Österreich eine Gemeinschaft für XXXX gibt? Wenn ja, wissen Sie wo diese ist?Regierungsvorlage, Wissen Sie, ob es in Österreich eine Gemeinschaft für römisch 40 gibt? Wenn ja, wissen Sie wo diese ist? BF: Ich weiß, aber ich bin noch nicht dort gewesen, weil ich nicht nach Wien kommen darf. RV: Glauben Sie, dass Sie von dieser XXXX Gemeinschaft Unterstützung bekommen können, wenn Sie hier bleiben?Regierungsvorlage, Glauben Sie, dass Sie von dieser römisch 40 Gemeinschaft Unterstützung bekommen können, wenn Sie hier bleiben? BF: Finanziell würden sie mir nicht helfen, aber sonst schon. RV: Und wie würden sie helfen?Regierungsvorlage, Und wie würden sie helfen? BF: Mit helfen meinen ich nicht, finanzielle Hilfe oder das sie mir ein Haus geben würden, sondern ich werde in diese Community hingehen und es gibt dort Angelegenheiten, wo man sich gegenseitig hilft. Ich darf nicht nach Wien kommen, daher war ich auch noch nicht dort. Der Präsident der Community kann mir helfen, wegen eines Meldezettels oder ähnlichem. RV: Das heißt, wenn Sie in Not wären und sich vorerst keine Unterkunft finanzieren können, würde man Ihnen bei der XXXX Gesellschaft helfen?Regierungsvorlage, Das heißt, wenn Sie in Not wären und sich vorerst keine Unterkunft finanzieren können, würde man Ihnen bei der römisch 40 Gesellschaft helfen? BF: Ja, sie können mir helfen, möge Gott mir helfen, aber ich werde mir auch selbst helfen. RV: Kann das von dem heute hier anwesenden Imam, der Gesellschaft bestätigt werden?Regierungsvorlage, Kann das von dem heute hier anwesenden Imam, der Gesellschaft bestätigt werden? VP: Ja, es kann bestätigt werden, dass wir helfen können. Wie er gesagt hat finanziell nicht, aber eine Unterkunft für ein paar Tage und Essen können wir zur Verfügung stellen. RI: Sie sind jedenfalls zur Zeit unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Sind Sie daher bereit nach Pakistan zu gehen? BF: Nein. RV: Wie bereits ausgeführt ist unserer Ansicht nach der Bescheid des ersten Asylverfahrens nicht rechtskräftig und daher nicht vollstreckbar. Tatsächliche Kenntnis von diesem Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung im Zuge der Akteneinsicht beim BVwG, ASt Linz am 16.03.2018 erhalten, gem. § 9 Abs 3 Zustellgesetz gilt die Zustellung als zu diesem Zeitpunkt bewirkt, daher ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2017, zur GZ 1155137504/170657996 noch offen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt aufschiebende Wirkung zu. Es wird fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Daher ist der BF zum jetzigen Zeitpunkt nicht unrechtmäßig in Österreich.Regierungsvorlage, Wie bereits ausgeführt ist unserer Ansicht nach der Bescheid des ersten Asylverfahrens nicht rechtskräftig und daher nicht vollstreckbar. Tatsächliche Kenntnis von diesem Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung im Zuge der Akteneinsicht beim BVwG, ASt Linz am 16.03.2018 erhalten, gem. Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz gilt die Zustellung als zu diesem Zeitpunkt bewirkt, daher ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2017, zur GZ 1155137504/170657996 noch offen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt aufschiebende Wirkung zu. Es wird fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Daher ist der BF zum jetzigen Zeitpunkt nicht unrechtmäßig in Österreich. RI: Wie stellen Sie sich Ihr Leben vor, wenn Sie aus der Haft entlassen würden? Was hätten Sie vor? BF: Möge Gott mir helfen, ich werde arbeiten, ich werde mit meiner Community in Verbindung bleiben. Ich werde hier bleiben, ich werde arbeiten und mein Leben so weiterführen. RI: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. [...] RV: Zur Unverhältnismäßigkeit des Schubhaftbescheides wird heute auf die mündliche Verhandlung und auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen des BF verwiesen und dazu insbesondere ausgeführt, dass vom BF keinerlei aggressives Verhalten ausgeht, wie dies von der belangten Behörde vorgebracht wurde. Es ist nachvollziehbar, dass jemand, der in seinem Herkunftsland den Tod zu befürchten hat, alles dafür tut um dies zu vermeiden. Weiters besteht gegen den BF kein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot. Auf die soziale Verankerung des BF in Österreich wird auf die heutigen Aussagen des BF verwiesen und hier insbesondere, dass er von der XXXX Gemeinschaft unterstützt werden wird. Die Verhängung der Schubhaft war daher unverhältnismäßig, insbesondere auch aus dem Grund dass, wie bereits ausgeführt gegen den BF keine rechtskräftige durchsetzbare Aufenthaltsbeendigung vorliegt."Regierungsvorlage, Zur Unverhältnismäßigkeit des Schubhaftbescheides wird heute auf die mündliche Verhandlung und auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen des BF verwiesen und dazu insbesondere ausgeführt, dass vom BF keinerlei aggressives Verhalten ausgeht, wie dies von der belangten Behörde vorgebracht wurde. Es ist nachvollziehbar, dass jemand, der in seinem Herkunftsland den Tod zu befürchten hat, alles dafür tut um dies zu vermeiden. Weiters besteht gegen den BF kein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot. Auf die soziale Verankerung des BF in Österreich wird auf die heutigen Aussagen des BF verwiesen und hier insbesondere, dass er von der römisch 40 Gemeinschaft unterstützt werden wird. Die Verhängung der Schubhaft war daher unverhältnismäßig, insbesondere auch aus dem Grund dass, wie bereits ausgeführt gegen den BF keine rechtskräftige durchsetzbare Aufenthaltsbeendigung vorliegt." Nach Abschluss der mündliche Einvernahme, Unterbrechung und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin die Entscheidung. Danach stellte die rechtsfreundliche Vertretung umgehend den Antrag auf die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

§ 29Abs.2a in Verbindung mit Abs. 4 Vw

GVG.Nach Abschluss der mündliche Einvernahme, Unterbrechung und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin die Entscheidung. Danach stellte die rechtsfreundliche Vertretung umgehend den Antrag auf die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  2. Getroffene Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Gegen den Beschwerdeführer besteht jedenfalls eine rechtskräftig gewordenen und somit durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme: Die Abweisung der am 03.06.2017 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten), der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass seine Abschiebung nach PAKISTAN zulässig ist, mit behördlichen Bescheid vom 19.06.2017, wurde am 20.06.2017 mittels urkundlicher Hinterlegung bei der Behörde zulässig und rechtswirksam zugestellt und erstmals rechtskräftig. Die Zurückweisung

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache der weiteren Anträge vom 14.12.2017 des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten) fand mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2017 statt; gleichzeitig wurde von der Behörde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz abgewiesen, neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach PAKISTAN zulässig ist. Diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 29.12.2017 persönlich übernommen, dagegen am 15.01.2018 Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018, abgewiesen wurde. Zugestellt wurde diese Gerichtsentscheidung am 23.01.2018 gleichfalls zulässig und rechtskonform durch elektronische Hinterlegung beim damaligen Vertreter, Verein für Menschenrechte Österreich, sodass sie ebenfalls rechtskräftig und somit die bestätigte, behördliche Entscheidung, die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wurde.Die Abweisung der am 03.06.2017 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten), der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass seine Abschiebung nach PAKISTAN zulässig ist, mit behördlichen Bescheid vom 19.06.2017, wurde am 20.06.2017 mittels urkundlicher Hinterlegung bei der Behörde zulässig und rechtswirksam zugestellt und erstmals rechtskräftig. Die Zurückweisung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache der weiteren Anträge vom 14.12.2017 des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten) fand mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2017 statt; gleichzeitig wurde von der Behörde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz abgewiesen, neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach PAKISTAN zulässig ist. Diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 29.12.2017 persönlich übernommen, dagegen am 15.01.2018 Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018, abgewiesen wurde. Zugestellt wurde diese Gerichtsentscheidung am 23.01.2018 gleichfalls zulässig und rechtskonform durch elektronische Hinterlegung beim damaligen Vertreter, Verein für Menschenrechte Österreich, sodass sie ebenfalls rechtskräftig und somit die bestätigte, behördliche Entscheidung, die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wurde. Für den Beschwerdeführer liegt ein bis 28.05.2018 gültiges Heimreisezertifikat nach PAKISTAN vor. Am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckelstrasse 24, Hauptgebäude der Betreuungsstelle Ost, abgeholt und in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel verbracht, wo er zur Vorbereitung seiner für den 28.02.2018 geplanten Abschiebung in Verwahrungshaft genommen wurde. Nach Abbruch der Abschiebung am 28.02.2018 wegen unkooperativen und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers, wurde über ihn mit Mandatsbescheid des Bundesamtes am 28.02.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seither befindet sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel und wird in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nach eigenen Angaben über keine maßgeblichen sozialen oder familiären Kontakt und lebte zuletzt in Österreich, bis zu seiner Festnahme in der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle in Traiskirchen, wo er Grundversorgung erhielt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.03.2018 bis einschließlich 18.03.2018 in Hungerstreik und ist aktuell uneingeschränkt haftfähig und flugtauglich. 2.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Aufgrund der diesbezüglichen Identifizierung durch die pakistanischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist, den Namen XXXX alias XXXX führt und am XXXX geboren ist.Aufgrund der diesbezüglichen Identifizierung durch die pakistanischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist, den Namen römisch 40 alias römisch 40 führt und am römisch 40 geboren ist. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 240,00 bei sich. Nach Ansicht der erkennenden Richterin stammt dieses Bargeld - die Aussagen zur Höhe und Herkunft dieser Barmittel in der mündlichen Verhandlung waren hierzu widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar - zum Teil aus Mitteln, die dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Deutschland von den dortigen Behörden bzw. Organisationen zur Verfügung gestellt wurden und zum Teil aus Mitteln der österreichischen Grundversorgung. Über weitere Einkünfte verfügt der Beschwerdeführer, dem kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zukommt, nicht. Weder reichen Barmittel in dieser Höhe dazu aus, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur kurzfristig zu sichern, noch hat der Beschwerdeführer ansatzweise behauptet, selbst für seinen Unterhalt aufkommen zu können oder zu wollen. Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zum bereits abgeschlossenen Asylverfahren sowie zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ergeben sich aus den vorliegenden bzw. elektronisch eingesehenen Aktenteilen, ebenso die Angaben zum Vorliegen eines Heimreisezertifikats. Ein neuer Termin für die bereits einmal infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers erfolglos gebliebenen Abschiebung in sein Heimatland Pakistan steht bereits fest. Die Behörde hat die Abschiebung mittels Pakistan-Charter nunmehr für den 08.05.2018 festgelegt. Die Feststellungen zur gegebenen Haft- und Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der Anhaltedatei, dem Anhalteprotokoll III. und den Berichten zu dem fehlgeschlagenen Abschiebeversuch.Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der Anhaltedatei, dem Anhalteprotokoll römisch drei. und den Berichten zu dem fehlgeschlagenen Abschiebeversuch. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. 2.
  2. Rechtliche Beurteilung: 2.3.
  3. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung:2.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung: Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 28.02.2018, Zl. 1155137504 - 1802041431, seit 28.02.2018 in Schubhaft angehalten. 2.3.2.
  3. Voraussetzungen für die Schubhaft:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist

Abs. 2a leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist

Absatz 2 a, leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a oder Paragraph 15 b, AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder

Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder

Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der volljährige Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Gegen den Beschwerdeführer besteht im gegenständlichen Fall, wie im Folgenden darzulegen ist, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme: Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers vom 03.06.2017 auf die Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 19.06.2017 in Bezug auf die Gewährung von Asyl

§ 3Asyl

G 2005 und auf die Gewährung von subsidiären Schutz

§ 8Asyl

G 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt,

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG 2005 nach Pakistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, wurde diese Entscheidung infolge Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde am 20.07.2016 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstinstanzlich rechtskräftig und die angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers erstmals durchsetzbar.Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers vom 03.06.2017 auf die Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 19.06.2017 in Bezug auf die Gewährung von Asyl

Paragraph 3, AsylG 2005 und auf die Gewährung von subsidiären Schutz

Paragraph 8, AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG 2005 nach Pakistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, wurde diese Entscheidung infolge Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde am 20.07.2016 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstinstanzlich rechtskräftig und die angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers erstmals durchsetzbar. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.12.2017 erneut einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz, worüber das Bundesamt mit Bescheid vom 28.12.2017 dahingehend entschied, dass es soweit über diese Anträge bereits rechtskräftig entschieden worden war, diese

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies, aber gleichzeitig den weiteren Antrag auf die "Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 abwies,

§ 10Abs. 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, diesmal gestützt auf § 52 Abs. 3 FPG 2005 neuerlich eine Rückkehrentscheidung erließ und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 feststellte, dass die Abschiebung

§ 46

FPG des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist, wobei

§ 55Abs.

1a FPG 2005 keine (neue) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer übernahm diese behördliche Entscheidung am 29.12.2017, und das Bundesverwaltungsgericht entschied am 22.01.2018 über die dagegen erhobene Beschwerde, indem sie diese abwies. Die Zustellung dieser gerichtlichen Entscheidung erfolgte mittels elektronischer Hinterlegung am 23.01.2018 bei dem für das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 28.12.2017 von Amts wegen für ein allfälliges Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellten Rechtsvertreter, deren sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedient hatte, dem Verein für Menschenrechte Österreich. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts blieb innerhalb der Rechtsmittelfrist unbekämpft, sodass auch diese von der Behörde angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme in Rechtskraft erwuchs.In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.12.2017 erneut einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz, worüber das Bundesamt mit Bescheid vom 28.12.2017 dahingehend entschied, dass es soweit über diese Anträge bereits rechtskräftig entschieden worden war, diese

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies, aber gleichzeitig den weiteren Antrag auf die "Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 abwies,

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, diesmal gestützt auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 neuerlich eine Rückkehrentscheidung erließ und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 feststellte, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist, wobei

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine (neue) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer übernahm diese behördliche Entscheidung am 29.12.2017, und das Bundesverwaltungsgericht entschied am 22.01.2018 über die dagegen erhobene Beschwerde, indem sie diese abwies. Die Zustellung dieser gerichtlichen Entscheidung erfolgte mittels elektronischer Hinterlegung am 23.01.2018 bei dem für das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 28.12.2017 von Amts wegen für ein allfälliges Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellten Rechtsvertreter, deren sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedient hatte, dem Verein für Menschenrechte Österreich. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts blieb innerhalb der Rechtsmittelfrist unbekämpft, sodass auch diese von der Behörde angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme in Rechtskraft erwuchs. Das auf den Umstand, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner schriftlich festgehaltenen Ersteinvernahme am 03.06.2017 angegeben, seine namentlich benannte Schwester lebe in Deutschland, gestützte Beschwerdevorbringen der unzulässigen Zustellung des am 19.06.2017 ergangenen Asylbescheides des Bundesamtes, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen steht dieser Ansicht die für den Beschwerdeführer in diesem Fall jedenfalls am 12.06.2017 aufrechte Verpflichtung, eine Änderung seiner Abgabestelle während des auf seinen Antrag vom 03.06.2017 eingeleitete und nach wie vor laufenden Verfahrens auf die Gewährung von internationalen Schutz bestehende Verpflichtung, eine Änderung seiner Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754) entgegen; dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht nachgekommen. Er hat vielmehr die ihm am 06.06.2016 zugewiesene Betreuungsstelle, in der er untergebracht war, schon nach wenigen Tagen ohne weitere Angaben zu seinem Verbleib zu machen verlassen, sodass er am 12.06.2017 wegen mehr als 24-stündiger Abwesenheit wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet und aus der Grundversorgung entlassen wurde. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer abgegeben Erklärungen, er sei allein den Anweisungen des Schleppers gefolgt, vermögen nicht überzeugen. Wie der Beschwerdeführer auch aussagte, hat er zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über eine Ausbildung auf Maturaniveau. Dass der nach seinen Angaben gebildete Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt sich nicht den Folgen seines Handelns bzw. seiner Verpflichtung sich nicht ohne weitere Hinweise aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernen zu dürfen, nicht bewusst gewesen sein will, ist demzufolge weder schlüssig noch nachvollziehbar. Zum anderen war es auch dem Bundesamt bei Beachtung der Ausforschungspflicht und gebotener Anfrage an die Meldebehörde unmöglich, eine Zustelladresse im Bundesgebiet zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nach Abmeldung von der Betreuungsstelle am 12.06.2017 über keine weitere behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Er verletzte somit seine während eines aufrechten Asylverfahrens bestehenden Mitwirkungs- und Meldepflichten maßgeblich. Außerdem muss eine rechtswirksame Zustellung nicht tatsächliche Kenntnis verschaffen (vgl. VwGH 26.06.1990, 90/11/0042) und die Abgabestelle ändert nur der, der sie dauernd verlegt bzw. dauerhaft etwa wegen Obdachlosigkeit aufgibt (vgl. VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559). Hierfür bestanden aufgrund der von der Behörde vorgenommenen und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlichen Ermittlungen jedoch keine Anhaltspunkte. Demzufolge erfolgte die, nach Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Unterkunft in der Betreuungsstelle am 12.06.2017, mangels Vorliegen einer anderen oder neuen Meldeadresse, unmittelbar nach der getroffenen Entscheidung am 19.06.2017, am 20.06.2017 vorgenommene Zustellung in Form einer beurkundeten Hinterlegung bei der Behörde ohne vorherigem Zustellversuch zulässiger Weise und führte in weiterer Folge diese rechtmäßige Zustellung, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Rechtskraft dieser (ersten) erstinstanzlichen Entscheidung. Auf das weitere ausführliche Vorbringen in Zusammenhang mit der genannten negativen Behördenentscheidung war daher schon deshalb, aber auch wegen der mangelnden weiteren Relevanz im gegenständlichen Schubhaftverfahren nicht mehr weiter einzugehen. Vergleichbar dazu konnte auch davon abgesehen werden, auf die in der Beschwerde genannte, aber mit diesem Fall nicht im Zusammenhang stehende Judikatur des Bundesverwaltungsgericht (siehe BVwG W117 2013311-1/2E) Bezug zu nehmen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass wie bereits oben ausgeführt die auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2017, am 28.12.2017 erfolgte, sein Schutzbegehren gleichfalls ablehnende zweite, erstinstanzliche Entscheidung des Bundesamtes ebenfalls rechtskräftig wurde, weshalb auch diese weitere Maßnahme zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan durchsetzbar wurde. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr angibt, er hätte erst anlässlich seiner Abholung von seiner Unterkunft in Traiskirchen am 26.02.2018 erstmals von der Ablehnung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erhalten, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: L525 2182827-1/4E wurde diese bereits am 23.01.2018 zulässiger Weise an den, den Beschwerdeführer in diesem Verfahren nachweislich vertretenden Verein für Menschenrechte Österreichs mittels elektronischer Hinterlegung rechtmäßig zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist daher jedenfalls auch diese (zweite) erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft. Selbst wenn die aktuelle Rechtsvertretung, wie sie in der mündlichen Verhandlung ankündigt, beabsichtigt eine Beschwerde gegen den ihrer Ansicht nach noch bekämpfbaren ersten Asylbescheid des Bundesamtes binnen offener Frist einbringen zu wollen, bleibt diese Entscheidung solange rechtswirksam, bis über eine solche allfällige Beschwerde seitens des Bundesverwaltunsgerichts entschieden werden wird.Das auf den Umstand, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner schriftlich festgehaltenen Ersteinvernahme am 03.06.2017 angegeben, seine namentlich benannte Schwester lebe in Deutschland, gestützte Beschwerdevorbringen der unzulässigen Zustellung des am 19.06.2017 ergangenen Asylbescheides des Bundesamtes, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen steht dieser Ansicht die für den Beschwerdeführer in diesem Fall jedenfalls am 12.06.2017 aufrechte Verpflichtung, eine Änderung seiner Abgabestelle während des auf seinen Antrag vom 03.06.2017 eingeleitete und nach wie vor laufenden Verfahrens auf die Gewährung von internationalen Schutz bestehende Verpflichtung, eine Änderung seiner Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754) entgegen; dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht nachgekommen. Er hat vielmehr die ihm am 06.06.2016 zugewiesene Betreuungsstelle, in der er untergebracht war, schon nach wenigen Tagen ohne weitere Angaben zu seinem Verbleib zu machen verlassen, sodass er am 12.06.2017 wegen mehr als 24-stündiger Abwesenheit wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet und aus der Grundversorgung entlassen wurde. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer abgegeben Erklärungen, er sei allein den Anweisungen des Schleppers gefolgt, vermögen nicht überzeugen. Wie der Beschwerdeführer auch aussagte, hat er zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über eine Ausbildung auf Maturaniveau. Dass der nach seinen Angaben gebildete Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt sich nicht den Folgen seines Handelns bzw. seiner Verpflichtung sich nicht ohne weitere Hinweise aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernen zu dürfen, nicht bewusst gewesen sein will, ist demzufolge weder schlüssig noch nachvollziehbar. Zum anderen war es auch dem Bundesamt bei Beachtung der Ausforschungspflicht und gebotener Anfrage an die Meldebehörde unmöglich, eine Zustelladresse im Bundesgebiet zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nach Abmeldung von der Betreuungsstelle am 12.06.2017 über keine weitere behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Er verletzte somit seine während eines aufrechten Asylverfahrens bestehenden Mitwirkungs- und Meldepflichten maßgeblich. Außerdem muss eine rechtswirksame Zustellung nicht tatsächliche Kenntnis verschaffen vergleiche VwGH 26.06.1990, 90/11/0042) und die Abgabestelle ändert nur der, der sie dauernd verlegt bzw. dauerhaft etwa wegen Obdachlosigkeit aufgibt vergleiche VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559). Hierfür bestanden aufgrund der von der Behörde vorgenommenen und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlichen Ermittlungen jedoch keine Anhaltspunkte. Demzufolge erfolgte die, nach Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Unterkunft in der Betreuungsstelle am 12.06.2017, mangels Vorliegen einer anderen oder neuen Meldeadresse, unmittelbar nach der getroffenen Entscheidung am 19.06.2017, am 20.06.2017 vorgenommene Zustellung in Form einer beurkundeten Hinterlegung bei der Behörde ohne vorherigem Zustellversuch zulässiger Weise und führte in weiterer Folge diese rechtmäßige Zustellung, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Rechtskraft dieser (ersten) erstinstanzlichen Entscheidung. Auf das weitere ausführliche Vorbringen in Zusammenhang mit der genannten negativen Behördenentscheidung war daher schon deshalb, aber auch wegen der mangelnden weiteren Relevanz im gegenständlichen Schubhaftverfahren nicht mehr weiter einzugehen. Vergleichbar dazu konnte auch davon abgesehen werden, auf die in der Beschwerde genannte, aber mit diesem Fall nicht im Zusammenhang stehende Judikatur des Bundesverwaltungsgericht (siehe BVwG W117 2013311-1/2E) Bezug zu nehmen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass wie bereits oben ausgeführt die auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2017, am 28.12.2017 erfolgte, sein Schutzbegehren gleichfalls ablehnende zweite, erstinstanzliche Entscheidung des Bundesamtes ebenfalls rechtskräftig wurde, weshalb auch diese weitere Maßnahme zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan durchsetzbar wurde. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr angibt, er hätte erst anlässlich seiner Abholung von seiner Unterkunft in Traiskirchen am 26.02.2018 erstmals von der Ablehnung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erhalten, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: L525 2182827-1/4E wurde diese bereits am 23.01.2018 zulässiger Weise an den, den Beschwerdeführer in diesem Verfahren nachweislich vertretenden Verein für Menschenrechte Österreichs mittels elektronischer Hinterlegung rechtmäßig zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist daher jedenfalls auch diese (zweite) erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft. Selbst wenn die aktuelle Rechtsvertretung, wie sie in der mündlichen Verhandlung ankündigt, beabsichtigt eine Beschwerde gegen den ihrer Ansicht nach noch bekämpfbaren ersten Asylbescheid des Bundesamtes binnen offener Frist einbringen zu wollen, bleibt diese Entscheidung solange rechtswirksam, bis über eine solche allfällige Beschwerde seitens des Bundesverwaltunsgerichts entschieden werden wird. Der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt an der Betreuungsstelle Ost, in Traiskirchen untergebracht war, wurde am 26.02.2018 zur bereits für den 28.02.2018 geplanten unbegleiteten Flugabschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgeholt und in Verwahrungshaft in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel gebracht. Am 28.02.2018 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers infolge seines unkooperativen und aggressiven Verhaltens abgebrochen [vgl. Gerichtsakt OZ 3 / Verwaltungsakt S 5ff, Meldung der LPD Wien, Wien AFA Referat 1 - Anhaltevollzug (PAL) vom 28.02.2018 wonach sich der Beschwerdeführer zunächst weigerte sich zu bekleiden und den Beamten in englischer Sprache unmissverständlich zu verstehen gab, nicht bereit sein zu fliegen (siehe "You can kill me, but I don-t fly [...] I don¿t fly), sich dann dem Transport zum Arrestantenwagen durch wildes Schlagen widersetzte, wegen nicht auszuschließender Selbst- und Gemeingefährdung mit Handfesseln am Boden liegend fixiert wurde, dort mehrmals mit dem Kopf auf den Boden schlug, was erst durch Festhalten des Kopfes unterbunden hat werden können].Am 28.02.2018 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers infolge seines unkooperativen und aggressiven Verhaltens abgebrochen [vgl. Gerichtsakt OZ 3 / Verwaltungsakt S 5ff, Meldung der LPD Wien, Wien AFA Referat 1 - Anhaltevollzug (PAL) vom 28.02.2018 wonach sich der Beschwerdeführer zunächst weigerte sich zu bekleiden und den Beamten in englischer Sprache unmissverständlich zu verstehen gab, nicht bereit sein zu fliegen (siehe "You can kill me, but römisch eins don-t fly [...] römisch eins don¿t fly), sich dann dem Transport zum Arrestantenwagen durch wildes Schlagen widersetzte, wegen nicht auszuschließender Selbst- und Gemeingefährdung mit Handfesseln am Boden liegend fixiert wurde, dort mehrmals mit dem Kopf auf den Boden schlug, was erst durch Festhalten des Kopfes unterbunden hat werden können]. Seit Erlassung des Mandatsbescheides vom 28.02.2018, Zl.: 1155137504 - 180204131 befindet sich der Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Pakistan in Schubhaft. Am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Urdu einvernommen. Nach der vorliegenden Niederschrift gab der Beschwerdeführer insbesondere mehrmals erneut an, er wolle Österreich ohnehin freiwillig verlassen, aber er wolle Irgendwohin in ein anderes Land, in Europa und nicht nach Pakistan, dorthin gehe er nicht zurück. Er kenne in Österreich niemanden, nur Leute über das Lager, dazu zählten auch solche in Wien, die ihn helfen könnten. Ein von den pakistanischen Behörden in Wien am 08.02.2018 ausgestelltes für die Zeit vom 28.02.2018 bis 28.05.2018 gültiges Heimreisezertifikat liegt vor. Da es dem Bundesamt nach dem wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers erfolgten Abbruchs der für den 28.02.2018 geplanten unbegleiteten Einzelabschiebung nicht mehr möglich war, den Beschwerdeführer für den nächsten Pakistan-Charter am 15.03.2018 nach zu melden (nach den Angaben der Behörde akzeptieren die pakistanischen Behörden nachdem eine Liste der Rückkehrer, wie in diesem Fall, bereits an sie geschickt worden sei, keine Nachmeldungen mehr), wurde der Beschwerdeführer zunächst für den zeitlich nächstgelegenen Pakistan-Charter am 12.04.2018 angemeldet. Dieser wurde in weiterer Folge laut behördeninterner Mitteilung vom 20.03.2018 aus organisatorischen Gründen auf den 08.05.2018 verlegt. Demzufolge ist basierend auf der äußerst zügigen Verfahrensführung durch die Behörde mit ausreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers noch innerhalb der Gültigkeit des bereits gegebenen Heimreisezertifikats, also in angemessener Zeit vorgenommen werden wird. Im Falle des Beschwerdeführers liegt, wie die Behörde zutreffend anführt auf Grund seines Vorverhaltens, insbesondere der Vereitelung der bereits am 28.02.2018 eingeleiteten und wegen zu heftiger Gegenwehr des Beschwerdeführers von der Behörde abgebrochenem Abschiebung Fluchtgefahr vor. Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien

§ 76

Abs 3 FPG, mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien

Paragraph 76, Absatz 3, FPG, mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände liegen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder maßgebliche anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten, insbesondere bei dem infolge seines zwar zunächst nur passiven bzw. ablehnenden Verhaltens, jedoch später wegen körperliche Gegenwehr bzw. seinem aggressiven Verhaltens, welches selbst die Gefahr einer Selbstverletzung mit eingeschlossen hat, sich dem Transport zum Arrestantenwagen, mit dem der Beschwerdeführer zum Flughafen Schwechat gebracht werden sollte, zu entziehen, sodass der Versuch den Beschwerdeführer am 28.02.2018 nach Pakistan abzuschieben scheiterte, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. baldigen Überstellung des Beschwerdeführers maßgeblich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 12.03.2018 wiederholt und unmissverständlich klar stellte, dass er keinesfalls gewillt ist Österreich in Richtung seinem Heimatland Pakistan zu verlassen. Demselben Ziel ist offenbar auch sein während aufrechter Schubhaft am 03.03.2018 angetretener Hungerstreiks geschuldet, welchen der Beschwerdeführer erst nach mehr als zwei Wochen, am 18.03.2018 freiwillig beendete, und somit neuerlich und anhaltend versuchte, seine Außerlandesbringung zu hindern. Auch sonst zeigte sich der Beschwerdeführer fortdauernd gegenüber der Behörde als nicht kooperativ, indem er unter anderem die Übernahme des Mandatsbescheides vom 28.02.2018 durch die Leistung einer Unterschrift zu bestätigen, verweigerte. Während der Einvernahme durch die erkennende Richterin, zeigte der Beschwerdeführer ebenso wenig Bereitschaft, substantiell an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Antworten mit konkreten Angaben gab der Beschwerdeführer nur soweit, als es nicht um die Kenntnisnahme von ihm zugegangen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ging. Er gab zwar an, bereit zu sein in Österreich zu bleiben, bestand aber gleichzeitig darauf, keinesfalls gewillt zu sein, nach Pakistan zurück zu kehren. Dieses uneinsichtige Verhalten setzte der Beschwerdeführer bis zum Ende seiner Einvernahme fort, trotzdem er wiederholt über die aktuelle, rechtliche Situation seines Aufenthalts im Bundesgebiet und die Notwendigkeit seiner Abschiebung nach Pakistan, belehrt worden war. Eine Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers, welches im Übrigen in seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage seine Bestätigung schon dadurch fand, dass der Beschwerdeführer dabei blieb, bis zum 26.02.2018 keine Kenntnis von den ablehnenden Entscheidungen gehabt zu haben und keinesfalls nach Pakistan zurück kehren zu wollen, zeigt unmissverständlich auf, dass er weiterhin nicht gewillt wäre, mit den Behörden zusammen zu arbeiten, sondern er sich, wenn ihm dazu die Möglichkeit geboten würde, den Zugriff der Behörde erneut durch Untertauchen entziehen würde. Fluchtgefahr besteht daher, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, sowohl

§ 76Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw.

Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall nach Pakistan), der Ziffer 3 (das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus.Fluchtgefahr besteht daher, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, sowohl

Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall nach Pakistan), der Ziffer 3 (das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. 2.3.2.2. Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeit:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde

Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde

Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Wegen dieses seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Auch wenn der Beschwerdeführer, nunmehr angibt soziale Kontakte zur Gemeinschaft der XXXX in Wien zu pflegen und sich diese auch bereit erklärten den Beschwerdeführer kurzfristig mit einer Unterkunft bzw. Verpflegung im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft auszuhelfen, ist seine nunmehr in der mündlichen Verhandlung erkennbar gewordenen Bereitschaft sich weiterhin in Österreich aufhalten zu wollen und für die Behörde bis zu der am 08.05.2018 geplanten Flugabschiebung nach Pakistan greifbar zu sein, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang die ihm während eines laufenden Asylverfahrens zukommenden Verpflichtungen gröblich vernachlässigt hat und er gleichzeitig bis zuletzt dabei blieb keinesfalls in sein Heimatland zu gehen, als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Dieser Eindruck findet zudem seine Bestätigung in den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin auch zum Ausdruck brachte, dass er offenbar über die in Österreich geltenden Meldevorschriften Bescheid weiß, jedoch trotzdem seinerzeit sich ohne weitere Informationen nach wenigen Tagen aus dem Bundesgebiet in Richtung Deutschland abgesetzt hat.Wegen dieses seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Auch wenn der Beschwerdeführer, nunmehr angibt soziale Kontakte zur Gemeinschaft der römisch 40 in Wien zu pflegen und sich diese auch bereit erklärten den Beschwerdeführer kurzfristig mit einer Unterkunft bzw. Verpflegung im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft auszuhelfen, ist seine nunmehr in der mündlichen Verhandlung erkennbar gewordenen Bereitschaft sich weiterhin in Österreich aufhalten zu wollen und für die Behörde bis zu der am 08.05.2018 geplanten Flugabschiebung nach Pakistan greifbar zu sein, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang die ihm während eines laufenden Asylverfahrens zukommenden Verpflichtungen gröblich vernachlässigt hat und er gleichzeitig bis zuletzt dabei blieb keinesfalls in sein Heimatland zu gehen, als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Dieser Eindruck findet zudem seine Bestätigung in den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin auch zum Ausdruck brachte, dass er offenbar über die in Österreich geltenden Meldevorschriften Bescheid weiß, jedoch trotzdem seinerzeit sich ohne weitere Informationen nach wenigen Tagen aus dem Bundesgebiet in Richtung Deutschland abgesetzt hat. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und auch seine Flugtauglichkeit wurde bereits am

  1. bzw. 28.02.2018 von amtsärztlicher Seite uneingeschränkt bestätigt und amtlich bescheinigt. Die Maßnahme zeigt sich auch hinsichtlich der bisherigen und zu erwartenden weiteren Dauer der Anhaltung als nicht unverhältnismäßig. Die Behörde führt das Verfahren zur Außerlandesbringung unter den gegebenen Umständen äußerst rasch durch, von der Abschiebung ist daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls auszugehen. Wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde nicht angeregt. Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch mit einer periodischen Meldeverpflichtung kann, insbesondere aufgrund seiner zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit - siehe seine wiederholten Aussagen keinesfalls gewillt zu sein, nach Pakistan zurück zu kehren, als auch sein bereits gezeigtes Verhalten, nichts unversucht zu lassen und sogar auch eine gesundheitliche Schädigung durch einen fast zweiwöchigen Hungerstreik in Kauf zu nehmen, um seine Abschiebung zumindest zu verzögern bzw. zu vereiteln - kann nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich bislang als weitgehend unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er wird weiterhin nichts unversucht lassen, um sich einer Abschiebung nach Pakistan zu entziehen. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine sozialen bzw. familiären Bindungen, ist nicht akut krank und somit ausreichend gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung nach Pakistan zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten macht unmissverständlich klar, dass angesichts der bereits für den 08.05.2018 geplanten neuerlichen Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt.Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine sozialen bzw. familiären Bindungen, ist nicht akut krank und somit ausreichend gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung nach Pakistan zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten macht unmissverständlich klar, dass angesichts der bereits für den 08.05.2018 geplanten neuerlichen Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 2.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:2.3.
  3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010

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