← Österreich

{'item': 'W183 2182009-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133Art. 130§ 2§ 7§ 6a§ 156§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW183 2182009-1 SpruchW183 2182009-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. TP 2 GGG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 2 GGG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Gmünd (in Folge: BG) brachte der Beschwerdeführer XXXX (in Folge: BF) am 18.08.2015 eine Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 04.08.2015, Zl. XXXX, ein.
  2. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Gmünd (in Folge: BG) brachte der Beschwerdeführer römisch 40 (in Folge: BF) am 18.08.2015 eine Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 04.08.2015, Zl. römisch 40 , ein.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.11.2017, zugestellt am 16.11.2017, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Krems an der Donau (in Folge: LG) dem BF die Zahlung von Pauschalgebühren

TP 2 GGG in Höhe von EUR 137,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 145,00, vor. Dagegen erhob der BF Vorstellung und führte aus, die Kosten seien aufgrund seiner Insolvenz erloschen. Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 (zugestellt am 04.12.2017) wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.946,16

TP 2 GGG in Höhe von EUR 137,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 145,00, vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass der BF als Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig sei. Die Gebührenpflicht sei mit Einbringung des Rechtsmittels entstanden. Die Höhe der Pauschalgebühr würde sich aus dem Rechtsmittelinteresse ergeben. Am 08.06.2015 sei der BF auf Bezahlung von EUR 1.946,16 geklagt und in weiterer Folge ein Versäumungsurteil gefällt worden, gegen das der BF die gebührenauslösende Berufung eingebracht habe. Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BF sei im Vorschreibungsverfahren nach GEG kein Verfahrensstillstand eingetreten. Wenn das Insolvenzverfahren des BF beim LG durch Annahme eines Zahlungsplans beendet worden sei, ohne dass die Forderung angemeldet worden sei, sei ein Zahlungsauftrag über den gesamten Betrag an den BF zu erlassen. Daher sei der BF zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.12.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 20.12.2017) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Gebührenforderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Insolvenz hätte deklariert werden müssen. Selbst wenn die Rechnung zum damaligen Zeitpunkt Bestand gehabt hätte, könne nur die aus dem Zahlungsplan resultierende Quote von 10% zur Zahlung gebracht werden.
  2. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 (eingelangt am 05.01.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Im Grundverfahren vor dem BG Gmünd zur Zl. XXXX über EUR 1.946,16 brachte der BF am 18.08.2015 eine Berufung ein.1.
  5. Im Grundverfahren vor dem BG Gmünd zur Zl. römisch 40 über EUR 1.946,16 brachte der BF am 18.08.2015 eine Berufung ein. 1.
  6. Über das Vermögen des BF wurde am 29.06.2016 mit Beschluss des LG Krems an der Donau, Zl. 9 S 24/16a, der Konkurs eröffnet. Nach Annahme und rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplanes wurde der Konkurs mit Beschluss vom 06.07.2017 aufgehoben.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Die Feststellungen zum den BF betreffenden Konkursverfahren ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus der Insolvenzdatei (edikte.justiz.gv.at; abgerufen am 20.04.2018).
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

§ 2Z 1 lit.

c Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 18.08.2015 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 2 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 18.08.2015 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,. Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe

§ 7Abs.

1 Z1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. Der BF erhob am 18.08.2015 Berufung. Als Rechtsmittelwerber wurde er somit

§ 7Abs.

1 Z1 GGG zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. Der BF erhob am 18.08.2015 Berufung. Als Rechtsmittelwerber wurde er somit

Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG zahlungspflichtig.

TP 2 GGG in der anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 700 Euro bis 2.000 Euro EUR 137,00. Das Berufungsinteresse von EUR 1.946,17 ergibt sich aus dem Streitwert des Grundverfahrens, der in der Berufung nicht eingeschränkt wurde.

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, (GEG) sind die nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlende Pauschalgebühr für die Berufung beträgt somit insgesamt EUR 145,00.

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, (GEG) sind die nach Paragraph eins, leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlende Pauschalgebühr für die Berufung beträgt somit insgesamt EUR 145,00. Die maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO) lauten (auszugsweise): "§ 51.

(1)Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger). § 197.
(1)Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.Paragraph 197,
(1)Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, bleibt unberührt.
(2)Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).
(2)Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Paragraph 156 b,).
(3)Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen."
(3)Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Absatz 2, ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Absatz 2, samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG): "Auch hinsichtlich der von den Abgabenbehörden des Bundes festzusetzenden Abgaben hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargetan, da[ss] solche Abgaben, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens (gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert) festzusetzen sind, und zwar in den Fällen und mit dem Inhalt, der sich aus den Abgabenvorschriften ergibt. Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung erlangen, entscheidet letztlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechtes das Gericht. [...] Nichts anderes kann auch für den Fall der Einbringung von Gerichtsgebühren gelten. Auch im Beschwerdefall hatte daher der Präsident des Landesgerichtes lediglich darüber abzusprechen, ob die Festsetzung der Gerichtsgebühren dem Gesetz entsprach, nicht jedoch darüber, auf welche Weise der Beschwerdeführer zufolge des Zwangsausgleiches diese Gebühren zu entrichten habe" (VwGH 12.07.1990, 89/13/0085 mwN, AnwBl 1990/3572, 720 [Arnold]). "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nach § 7 Abs 3 GEG nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde. Die Frage, wann und auf welche Weise der Zahlungspflichtige die Gebührenschuld bzw die Kostenforderung zu befriedigen hat, kann nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entschieden werden. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner

§ 156

Abs 1 IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl VwGH E 12. Juli 1990, 89/16/0054, mwN). Nichts anderes kann für die Einbringung von vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren und den Sanierungsplan gelten." (VwGH 26.03.2015, 2013/17/0763)"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, GEG nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde. Die Frage, wann und auf welche Weise der Zahlungspflichtige die Gebührenschuld bzw die Kostenforderung zu befriedigen hat, kann nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entschieden werden. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner

Paragraph 156, Absatz eins, IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche VwGH E

  1. Juli 1990, 89/16/0054, mwN). Nichts anderes kann für die Einbringung von vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren und den Sanierungsplan gelten." (VwGH 26.03.2015, 2013/17/0763) Diese Rechtsprechung des VwGH steht in Einklang mit jener des Obersten Gerichtshofes (OGH; Hervorhebungen durch das BVwG): "Die Befreiung von Verbindlichkeiten aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Ausgleichs (§ 156 KO) oder eines Zahlungsplans wird im verwaltungsbehördlichen Titelverfahren bei der Bescheiderlassung nicht geprüft. Darüber ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erst im Abgabeneinhebungsverfahren, also im Exekutionsverfahren, zu entscheiden [...]. Bei der gestellten Frage, ob eine Konkursforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Konkursaufhebung entstandene Forderung betrieben wird, geht es nicht um eine Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Titels, sondern um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses. Darüber ist auch bei einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel von den Gerichten zu entscheiden" (OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11 f mwN; OGH 19.02.2014, 3 Ob 247/13 i)."Die Befreiung von Verbindlichkeiten aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Ausgleichs (Paragraph 156, KO) oder eines Zahlungsplans wird im verwaltungsbehördlichen Titelverfahren bei der Bescheiderlassung nicht geprüft. Darüber ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erst im Abgabeneinhebungsverfahren, also im Exekutionsverfahren, zu entscheiden [...]. Bei der gestellten Frage, ob eine Konkursforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Konkursaufhebung entstandene Forderung betrieben wird, geht es nicht um eine Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Titels, sondern um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses. Darüber ist auch bei einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel von den Gerichten zu entscheiden" (OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11 f mwN; OGH 19.02.2014, 3 Ob 247/13 i). 3.2.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Der BF vertritt zusammengefasst die Meinung, die Erlassung eines Zahlungsbefehls über die gegenständliche Gebühr sei im Umfang von 90 % unzulässig, weil es sich bei dieser um eine Insolvenzforderung handle, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, und der im Insolvenzverfahren des BF festgesetzte Zahlungsplan eine Quote von 10 % vorsehe. Der Rechtsansicht des BF kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Im gegenständlichen Fall ist die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG

§ 2Z 1 lit c leg.

cit. mit Überreichung der Berufungsschrift am 18.08.2015 in voller Höhe entstanden. Der Einwand des BF, bei der gegenständlichen Gebührenforderung handle es sich um eine Insolvenzforderung, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, schlägt - jedenfalls im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - aus folgenden Gründen fehl:Im gegenständlichen Fall ist die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, leg. cit. mit Überreichung der Berufungsschrift am 18.08.2015 in voller Höhe entstanden. Der Einwand des BF, bei der gegenständlichen Gebührenforderung handle es sich um eine Insolvenzforderung, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, schlägt - jedenfalls im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - aus folgenden Gründen fehl: Sollte die verfahrensgegenständliche Gebührenforderung bis zur Konkursaufhebung nicht als Insolvenzforderung beim Masseverwalter angemeldet worden sein, steht dies der Erlassung eines Zahlungsbefehls über die entstandene Gerichtsgebühr in voller Höhe nicht entgegen. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der BF diese zu entrichten hat, sowie die Feststellung, ob es sich bei der gegenständlichen Forderung überhaupt um eine Insolvenzforderung handelt und ob diese ggf. im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. All dies wäre nämlich, in Entsprechung der unter Punkt 3.

  1. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, erst im Rahmen eines allfälligen Exekutionsverfahrens bzw. eines - diesem vorgelagerten - Verfahrens nach § 197 Abs 2 IO zu klären und fällt damit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.Sollte die verfahrensgegenständliche Gebührenforderung bis zur Konkursaufhebung nicht als Insolvenzforderung beim Masseverwalter angemeldet worden sein, steht dies der Erlassung eines Zahlungsbefehls über die entstandene Gerichtsgebühr in voller Höhe nicht entgegen. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der BF diese zu entrichten hat, sowie die Feststellung, ob es sich bei der gegenständlichen Forderung überhaupt um eine Insolvenzforderung handelt und ob diese ggf. im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. All dies wäre nämlich, in Entsprechung der unter Punkt 3.
  2. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, erst im Rahmen eines allfälligen Exekutionsverfahrens bzw. eines - diesem vorgelagerten - Verfahrens nach Paragraph 197, Absatz 2, IO zu klären und fällt damit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, in E 12ff zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, in E 12ff zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN). 3.2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. TP 2 GGG abzuweisen war.3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 2 GGG abzuweisen war. 3.2.5.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.5.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2182009.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.