GVG i.V.m. TP 2 GGG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 2 GGG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 2 GGG in Höhe von EUR 137,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 145,00, vor. Dagegen erhob der BF Vorstellung und führte aus, die Kosten seien aufgrund seiner Insolvenz erloschen. Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 (zugestellt am 04.12.2017) wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.946,16
TP 2 GGG in Höhe von EUR 137,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 145,00, vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass der BF als Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig sei. Die Gebührenpflicht sei mit Einbringung des Rechtsmittels entstanden. Die Höhe der Pauschalgebühr würde sich aus dem Rechtsmittelinteresse ergeben. Am 08.06.2015 sei der BF auf Bezahlung von EUR 1.946,16 geklagt und in weiterer Folge ein Versäumungsurteil gefällt worden, gegen das der BF die gebührenauslösende Berufung eingebracht habe. Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BF sei im Vorschreibungsverfahren nach GEG kein Verfahrensstillstand eingetreten. Wenn das Insolvenzverfahren des BF beim LG durch Annahme eines Zahlungsplans beendet worden sei, ohne dass die Forderung angemeldet worden sei, sei ein Zahlungsauftrag über den gesamten Betrag an den BF zu erlassen. Daher sei der BF zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).
c Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 18.08.2015 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 2 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 18.08.2015 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,. Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe
1 Z1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. Der BF erhob am 18.08.2015 Berufung. Als Rechtsmittelwerber wurde er somit
1 Z1 GGG zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. Der BF erhob am 18.08.2015 Berufung. Als Rechtsmittelwerber wurde er somit
Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG zahlungspflichtig.
TP 2 GGG in der anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 700 Euro bis 2.000 Euro EUR 137,00. Das Berufungsinteresse von EUR 1.946,17 ergibt sich aus dem Streitwert des Grundverfahrens, der in der Berufung nicht eingeschränkt wurde.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, (GEG) sind die nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlende Pauschalgebühr für die Berufung beträgt somit insgesamt EUR 145,00.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, (GEG) sind die nach Paragraph eins, leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlende Pauschalgebühr für die Berufung beträgt somit insgesamt EUR 145,00. Die maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO) lauten (auszugsweise): "§ 51.
Abs 1 IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl VwGH E 12. Juli 1990, 89/16/0054, mwN). Nichts anderes kann für die Einbringung von vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren und den Sanierungsplan gelten." (VwGH 26.03.2015, 2013/17/0763)"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, GEG nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde. Die Frage, wann und auf welche Weise der Zahlungspflichtige die Gebührenschuld bzw die Kostenforderung zu befriedigen hat, kann nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entschieden werden. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner
Paragraph 156, Absatz eins, IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche VwGH E
cit. mit Überreichung der Berufungsschrift am 18.08.2015 in voller Höhe entstanden. Der Einwand des BF, bei der gegenständlichen Gebührenforderung handle es sich um eine Insolvenzforderung, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, schlägt - jedenfalls im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - aus folgenden Gründen fehl:Im gegenständlichen Fall ist die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, leg. cit. mit Überreichung der Berufungsschrift am 18.08.2015 in voller Höhe entstanden. Der Einwand des BF, bei der gegenständlichen Gebührenforderung handle es sich um eine Insolvenzforderung, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, schlägt - jedenfalls im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - aus folgenden Gründen fehl: Sollte die verfahrensgegenständliche Gebührenforderung bis zur Konkursaufhebung nicht als Insolvenzforderung beim Masseverwalter angemeldet worden sein, steht dies der Erlassung eines Zahlungsbefehls über die entstandene Gerichtsgebühr in voller Höhe nicht entgegen. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der BF diese zu entrichten hat, sowie die Feststellung, ob es sich bei der gegenständlichen Forderung überhaupt um eine Insolvenzforderung handelt und ob diese ggf. im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. All dies wäre nämlich, in Entsprechung der unter Punkt 3.
GVG i.V.m. TP 2 GGG abzuweisen war.3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 2 GGG abzuweisen war. 3.2.5.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2182009.1.00
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