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{'item': 'W183 2189385-1'}

Obsah (7)§ 28§ 31Art. 133Art. 130§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW183 2189385-1 SpruchW183 2189385-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgewiesen. II. Der Antrag auf Stundung wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 9 Abs. 4 GEG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Stundung wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GEG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts (BG) St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin (BF) Verfahrenshilfe hinsichtlich der EUR 500,00 übersteigenden Beträge bewilligt.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts (BG) St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin (BF) Verfahrenshilfe hinsichtlich der EUR 500,00 übersteigenden Beträge bewilligt.
  3. Mit Lastschriftanzeige vom 04.01.2018, Zl. XXXX, wurden der BF Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 500,00 vorgeschrieben.
  4. Mit Lastschriftanzeige vom 04.01.2018, Zl. römisch 40 , wurden der BF Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 500,00 vorgeschrieben.
  5. Mit Schreiben vom 09.01.2018 beantragte die BF durch ihren Sachwalter den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, da die BF nicht in der Lage sei, die Gebühren zu bezahlen. Das Sachwalterkonto würde per 09.01.2018 einen Saldo in Höhe von EUR 913,39 aufweisen und der einzige weitere Vermögenswert, ein Sparbuch bei der SPK NÖ Mitte, einen Einlagestand in Höhe von EUR 534,
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 08.02.2018) wurde dem Nachlassantrag der BF nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der gegebenen Vermögensverhältnisse der BF in der Erbringung eines Betrages von EUR 500,00 keine besondere Härte erblickt werden könne. Die BF habe lt. Beschluss des BG St. Pölten vom 27.12.2017 Vermögen in Höhe von EUR 2.926,95, lt. Antrag des Sachwalters vom 09.01.2018 immerhin noch in Höhe von EUR 1.447,
  7. Mit Zahlungsauftrag vom 07.03.2018, Zl. XXXX, wurden der BF Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 500,00 sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 508,00, vorgeschrieben.
  8. Mit Zahlungsauftrag vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , wurden der BF Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 500,00 sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 508,00, vorgeschrieben.
  9. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 08.03.2018) erhob die BF durch ihren Sachwalter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Gebühren seien nachzulassen, da ihre Einbringung unter Berücksichtigung des laufenden Einkommens und der laufenden Ausgaben mit besonderer Härte verbunden sei. Daher werde in eventu beantragt, die Zahlungsfrist zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten (Stundung).
  10. Mit Schriftsatz vom 09.03.2018 (eingelangt am 15.03.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  11. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 (eingelangt am 13.04.2018) legte die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich angeforderte Unterlagen (Lastschriftanzeige, Beschluss, mit dem die Sachverständigengebühren bestimmt wurden) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Mit Beschluss des BG Scheibbs vom 27.01.2010, Zl. XXXX, wurde der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung für finanzielle Angelegenheiten; das Eingehen von Verpflichtungen und Abschließen von Verträgen, wenn die Forderung nicht durch sofortige Erfüllung erlischt; die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und die Bestimmung des Aufenthaltsortes als Sachwalter der BF bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 gab der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung die Betrauung von XXXX mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für die BF an das zuständige BG bekannt.1.
  14. Mit Beschluss des BG Scheibbs vom 27.01.2010, Zl. römisch 40 , wurde der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung für finanzielle Angelegenheiten; das Eingehen von Verpflichtungen und Abschließen von Verträgen, wenn die Forderung nicht durch sofortige Erfüllung erlischt; die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und die Bestimmung des Aufenthaltsortes als Sachwalter der BF bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 gab der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung die Betrauung von römisch 40 mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für die BF an das zuständige BG bekannt. 1.
  15. Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. XXXX, wurde der BF in der Pflegschaftssache betreffend XXXX Verfahrenshilfe hinsichtlich der EUR 500,00 übersteigenden Beträge bewilligt.1.
  16. Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF in der Pflegschaftssache betreffend römisch 40 Verfahrenshilfe hinsichtlich der EUR 500,00 übersteigenden Beträge bewilligt. 1.
  17. Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 07.08.2017, Zl.XXXX, wurden die Gebühren der Sachverständigen mit EUR 5.555,00 bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den Betrag aus den Amtsgeldern an die Sachverständige zu überweisen. Weiters wurde die Kostenersatzpflicht der BF ausgesprochen. 1.
  18. Die BF ist verpflichtet, Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 500,00 zu bezahlen. 1.
  19. Die BF bezieht monatlich Waisenpension, Ausgleichszulage und Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt EUR 1.080,
  20. Ihre laufenden Ausgaben (Miete, Strom und Gas, Internet, GIS-Gebühren) betragen monatlich EUR 746,
  21. 1.
  22. Die BF verfügt über Vermögen in Höhe von EUR 1.447,47 (Konto und Sparbuch). Lt. Beschluss des BG St. Pölten vom 27.12.2017, Zl. XXXX, verfügte sie zum damaligen Zeitpunkt über Vermögen in Höhe von EUR 2.926,95 (Konto, Sparbuch, Pensionsversicherung). Lt. Beschluss des BG St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. XXXX, verfügte die BF zum damaligen Zeitpunkt über ein Sparvermögen in Höhe von EUR 5.000,00.1.
  23. Die BF verfügt über Vermögen in Höhe von EUR 1.447,47 (Konto und Sparbuch). Lt. Beschluss des BG St. Pölten vom 27.12.2017, Zl. römisch 40 , verfügte sie zum damaligen Zeitpunkt über Vermögen in Höhe von EUR 2.926,95 (Konto, Sparbuch, Pensionsversicherung). Lt. Beschluss des BG St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. römisch 40 , verfügte die BF zum damaligen Zeitpunkt über ein Sparvermögen in Höhe von EUR 5.000,
  24. 1.
  25. Die BF beantragte die Stundung beim Bundesverwaltungsgericht.
  26. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen (insbesondere der Beschwerde samt Anhang) sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Die Feststellungen zu den monatlichen Bezügen und Ausgaben der BF ergeben sich aus der Beschwerde. Die Feststellung über das Vermögen der BF ergibt sich aus dem Nachlassantrag, und wurde in der Beschwerde nichts Gegenteiligen vorgebracht.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) I. und II.3.2. Zu A) römisch eins. und römisch zwei. 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Zum Nachlass:

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse am Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht (vgl. die in Wais/Dokalik

(2017), Gerichtsgebühren13, unter E 88 zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ist nicht schon durch das subjektive Interesse der Gebührenschuldnerin an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (VwGH 11.01.2016, 2015/16/0132).Ein öffentliches Interesse am Nachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht vergleiche die in Wais/Dokalik
(2017), Gerichtsgebühren13, unter E 88 zu Paragraph 9, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ist nicht schon durch das subjektive Interesse der Gebührenschuldnerin an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (VwGH 11.01.2016, 2015/16/0132). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner oder einer Gebührenschuldnerin zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner oder ihrer wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er oder sie hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld u.a. im Verhältnis zum Vermögen zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. 3.2.3. Zur Stundung

§ 9Abs.

1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet ist. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet ist. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

§ 9Abs.

4 GEG entscheidet über Antrage nach Abs. 1 der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über Antrage nach Absatz eins, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt (E12 zu § 9 GEG, Wais/Dokalik

(2017), Gerichtsgebühren13), einen solchen Antrag hat die BF in ihrem Schreiben vom 09.01.2018, mit dem sie den Nachlass der Gerichtsgebühren begehrte, jedoch nicht gestellt. Erst in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde wurde die Stundung beantragt - für die Entscheidung über diese ist jedoch nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern

§ 9Abs.

4 GEG die belangte Behörde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Stundungsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen.Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt (E12 zu Paragraph 9, GEG, Wais/Dokalik

(2017), Gerichtsgebühren13), einen solchen Antrag hat die BF in ihrem Schreiben vom 09.01.2018, mit dem sie den Nachlass der Gerichtsgebühren begehrte, jedoch nicht gestellt. Erst in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde wurde die Stundung beantragt - für die Entscheidung über diese ist jedoch nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern

Paragraph 9, Absatz 4, GEG die belangte Behörde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Stundungsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Nachlassverfahren festzuhalten, dass die Gebührenforderung von EUR 500,00 im Verhältnis zum Vermögen der BF in Höhe von EUR 1.447,47, sowie zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen trotz sonstiger Belastungen eine höhenmäßig überschaubare Summe ist. Auch unter Berücksichtigung der im Verfahren 3 PS 69/11g ebenfalls zu zahlenden Sachverständigengebühren von EUR 500,00 ist das vorhandene Vermögen ausreichend, die entstandene Gebührenschuld zu leisten. Ein endgültiger und die gesamte Gebührenschuld betreffender Nachlass ist im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt. Es entspricht ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden hat. Selbst unter der Annahme, dass das Vermögen der BF in Zukunft einmal geschmälert oder aufgebraucht werden könnte, ist es derzeit noch in einem die Gebührenschuld übersteigenden Ausmaß vorhanden. Das vorhandene Vermögen kann nicht mit zukünftigen Ausgaben, die die monatlichen Einnahmen übersteigen könnten, aufgerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen sowie der Antrag auf Stundung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 9 Abs. 4 GEG zurückzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen sowie der Antrag auf Stundung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GEG zurückzuweisen war. 3.2.5.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.5.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2189385.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.