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{'item': 'W197 2151184-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW197 2151184-1 SpruchW197 2151182-1/5E W197 2151180-1/4E W197 2151181-1/4E W197 2151183-1/4E W197 2151184-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG vom 24.03.2017 von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX und 5) XXXX , geb. XXXX , Fremdzahlen: 830607900 - 170364450 ad 1), 830349403 - 170364468 ad 2), 830349501 - 170364484 ad 3), 830349610 - 170364492 ad 4) und 1028950904 - 170364506 ad 5) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom 24.03.2017 von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , Fremdzahlen: 830607900 - 170364450 ad 1), 830349403 - 170364468 ad 2), 830349501 - 170364484 ad 3), 830349610 - 170364492 ad 4) und 1028950904 - 170364506 ad 5) zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden abgewiesen. II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) stellte nach unrechtmäßiger Einreise erstmals am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte Griechenland für die Prüfung des Antrages gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin-III-VO für zuständig (Spruchpunkt I.), wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF 1 nach Griechenland gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.). Der BF 1 wurde am 06.04.2009 nach Griechenland überstellt.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) stellte nach unrechtmäßiger Einreise erstmals am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und erklärte Griechenland für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin-III-VO für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF 1 nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF 1 wurde am 06.04.2009 nach Griechenland überstellt.
  3. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) reiste mit ihren Kindern, dem Drittbeschwerdeführer (BF 3) und der Viertbeschwerdeführerin (BF 4), unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2013 für sich und als gesetzliche Vertreterin für den BF 3 und die BF 4 Anträge auf internationalen Schutz.
  4. Der BF 1 widersetzte sich der unter
  5. dargestellten Entscheidung des Bundesasylamtes und reiste am 08.05.2013 abermals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 11.10.2013, Zlen. 13 06.079-BAI (ad BF 1), 13 03.494-BAI (ad BF 2), 13 03.495-BAI (ad BF 3) und 13 03.496-BAI (ad BF 4) die Anträge auf internationalen Schutz des BF 1, der BF 2, des BF 3 und der BF 4 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und den BF 1, die BF 2, den BF 3 und die BF 4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.). Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ab und verwies die Verfahren gem. § 75 Abs. 20
  7. Satz
  8. Fall und
  9. Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück (Erkenntnisse vom 18.09.2014, Zlen. W168 1438598-1/5E [ad BF 1], W168 1438595-1/5E [ad BF 2], W168 1438596-1/5E [ad BF 3] und W168 1438597-1/6E [ad BF 4]).
  10. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 11.10.2013, Zlen. 13 06.079-BAI (ad BF 1), 13 03.494-BAI (ad BF 2), 13 03.495-BAI (ad BF 3) und 13 03.496-BAI (ad BF 4) die Anträge auf internationalen Schutz des BF 1, der BF 2, des BF 3 und der BF 4 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und den BF 1, die BF 2, den BF 3 und die BF 4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ab und verwies die Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20,
  11. Satz
  12. Fall und
  13. Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück (Erkenntnisse vom 18.09.2014, Zlen. W168 1438598-1/5E [ad BF 1], W168 1438595-1/5E [ad BF 2], W168 1438596-1/5E [ad BF 3] und W168 1438597-1/6E [ad BF 4]).
  14. Am XXXX brachte die BF 2 die Fünftbeschwerdeführerin (BF 5) zur Welt, für die am 22.08.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Diesen wies das Bundesamt hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen die BF 5 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der BF 5 nach Nigeria zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Bescheid vom 03.12.2014, Zl. 14-1028950904-1497433). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.05.2015, Zl. I405 2016667-1/3E ab.
  15. Am römisch 40 brachte die BF 2 die Fünftbeschwerdeführerin (BF 5) zur Welt, für die am 22.08.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Diesen wies das Bundesamt hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF 5 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der BF 5 nach Nigeria zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Bescheid vom 03.12.2014, Zl. 14-1028950904-1497433). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.05.2015, Zl. I405 2016667-1/3E ab.
  16. Mit Bescheiden vom 03.12.2014 erteilte das Bundesamt dem BF 1, der BF 2, dem BF 3 und der BF 4 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gegen sie gem. § 10 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG und stellte fest, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria jeweils zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet ab (Erkenntnisse vom 15.05.2015, Zlen. I405 1438598-2/3E [ad BF 1], I405 1438595-2/3E [ad BF 2], I405 1438596-2/3E [ad BF 3] und I405 1438597-2/3E [ad BF 4]).
  17. Mit Bescheiden vom 03.12.2014 erteilte das Bundesamt dem BF 1, der BF 2, dem BF 3 und der BF 4 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gegen sie gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte fest, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nigeria jeweils zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet ab (Erkenntnisse vom 15.05.2015, Zlen. I405 1438598-2/3E [ad BF 1], I405 1438595-2/3E [ad BF 2], I405 1438596-2/3E [ad BF 3] und I405 1438597-2/3E [ad BF 4]).
  18. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sie stellten am 23.03.2017 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 06.07.2017, Zlen. 13-830607900/170364450 ad BF 1, 13-830349403/170364468 ad BF 2, 13-83034950/170364484 ad BF 3, 13-830349610/170364492 ad BF 4 und 14-1028950904/170364506 ad BF 5 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria jeweils zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestünde jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Gegen den BF 1, die BF 2, den BF 3 und die BF 4 erließ das Bundesamt unter Spruchpunkt IV. gem. § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 FPG auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote. Diese Bescheide wurden in Beschwerde gezogen, die Verfahren sind hg. zu den Zlen. I417 1438598-3 (ad BF 1), I417 1438595-3 (ad BF 2), I417 1438596-3 (ad BF 3), I417 1438597-3 (ad BF 4) und I417 2016667-2 (ad BF 5) anhängig.
  19. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sie stellten am 23.03.2017 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 06.07.2017, Zlen. 13-830607900/170364450 ad BF 1, 13-830349403/170364468 ad BF 2, 13-83034950/170364484 ad BF 3, 13-830349610/170364492 ad BF 4 und 14-1028950904/170364506 ad BF 5 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria jeweils zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestünde jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF 1, die BF 2, den BF 3 und die BF 4 erließ das Bundesamt unter Spruchpunkt römisch vier. gem. Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 2, FPG auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote. Diese Bescheide wurden in Beschwerde gezogen, die Verfahren sind hg. zu den Zlen. I417 1438598-3 (ad BF 1), I417 1438595-3 (ad BF 2), I417 1438596-3 (ad BF 3), I417 1438597-3 (ad BF 4) und I417 2016667-2 (ad BF 5) anhängig.
  20. Die Beschwerdeführer hielten sich nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 23.03.2017 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Nach der Erstbefragung wurden die Beschwerdeführer gegen 11:30 über Anordnung des Bundesamtes festgenommen, ihnen wurde Gelegenheit gegeben, aus ihrem Zimmer Sachen mitzunehmen und sie wurden anschließend gegen ihren Willen in die Erstaufnahmestelle (EASt) West nach Thalham gebracht. In der EASt West wurden die Beschwerdeführer nicht in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde, den im Akt liegenden Stellungnahmen des Bundesamtes und aus den ebenfalls in Kopie zum Akt genommenen Vorentscheidungen.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.Zu A) römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 24/2017 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 in der Fassung BGBl. I 106/2016 (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2016, (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Die Maßnahmenbeschwerde ist an und für sich ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch andere Rechtsbehelfe erlangt werden konnte (VwGH 29.6.1992, 91/15/0147; VwGH 16.9.1992, 92/01/0711; VwGH 16.9.1992, 92/01/0712-0714); mit anderen Worten: was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden konnte, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH ebendort). §§ 42 f. BFA-VG lauten:Paragraphen 42, f. BFA-VG lauten: "Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung § 42.

(1)Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.Paragraph 42,
(1)Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.
(2)Nach Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Absatz eins,) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (Paragraph 38,), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen. Anordnung zur weiteren Vorgangsweise § 43.
(1)Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dassParagraph 43,
(1)Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
  1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
  2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden a. dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß."b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß." Die Beschwerdeführer waren nach den Feststellungen im Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 23.03.2017 i. S. d. § 43 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG nicht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführer auf Grundlage des § 43 Abs. 1 Z. 2 lit. a der EASt West vorgeführt. Da Festnahme und Überstellung sohin im Gesetz Deckung finden, erweist sich die Beschwerdebehauptung, Festnahme, Überstellung und Unterbringung der Beschwerdeführer seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt, als verfehlt.Die Beschwerdeführer waren nach den Feststellungen im Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 23.03.2017 i. S. d. Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG nicht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der EASt West vorgeführt. Da Festnahme und Überstellung sohin im Gesetz Deckung finden, erweist sich die Beschwerdebehauptung, Festnahme, Überstellung und Unterbringung der Beschwerdeführer seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt, als verfehlt. Zu A) II.Zu A) römisch zwei. Da die Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen sind, waren ihnen keine Kosten zuzusprechen. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2151184.1.00

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