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{'item': 'W217 2186494-1'}

Obsah (11)Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW217 2186494-1 SpruchW217 2186494-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte erstmals am 06.06.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt und in der Folge der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 12.08.2016 abgewiesen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte erstmals am 06.06.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt und in der Folge der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 12.08.2016 abgewiesen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte erneut am 18.10.2017 bei der belangten Behörde unter Anschluss eines Befundkonvolutes die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  4. Zur Überprüfung des Antragsbegehrens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX, Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 20 v.H. betragen würde.
  5. Zur Überprüfung des Antragsbegehrens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 20 v.H. betragen würde. Im Sachverständigengutachten wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "(...) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, 50 Jahre Ernährungszustand: Gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Beugekontraktur linker Mittelfinger, Grundgelenk frei beweglich, jedoch eine Beugekontraktur in 90° Beugestellung im PIP-Gelenk, palmar Narbe
  6. Strahl, verdickt und verhärtet. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger außer der Mittelfinger links seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Durchblutung: Unterschenkel beidseits warm und gut durchblutet, Akren kühler, seitengleich, periphere Pulse nicht sicher tastbar, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird Bereich des linken Unterschenkels außenseitig als eingeschlafen angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits gleichzeitig bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, geringgradig Hartspann lumbal, Druckschmerz paralumbal untere LWS. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Gesamtmobilität unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da zuletzt Stadium IIa belegt, ohne aktuellen Interventionsbedarf. Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da zuletzt Stadium römisch zwei a belegt, ohne aktuellen Interventionsbedarf. 05.03.02 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und orale medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich. 09.02.01 20 3 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, gute Beweglichkeit in allen Etagen. 02.01.01 10 4 Versteifung des proximalen Interphalangealgelenks des linken Mittelfingers und Beugestellung Unterer Rahmensatz, da Greifformen erhalten. 02.06.26 10 5 Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Depression nicht mehr durch aktuelle Befunddokumentation belegt, kann daher keiner Einstufung unterzogen werden. Im Bereich der Kniegelenke konnte keine einschätzungsrelevante Funktionsbehinderung mehr festgestellt werden, daher entfällt dieses Leiden. Hinzukommen von Leiden 1, da dokumentiert." Es wurde "Dauerzustand" diagnostiziert. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachzugehen.
  7. Mit Bescheid vom 20.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit der Begründung, die Voraussetzungen für diese Feststellung seien aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 20 v.H. nicht erfüllt, ab. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten DDris. XXXX wurde als Beilage dem Bescheid angeschlossen und in der rechtlichen Beurteilung die wesentlichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zitiert.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 wurde als Beilage dem Bescheid angeschlossen und in der rechtlichen Beurteilung die wesentlichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zitiert.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde verkannt habe, dass aufgrund der bestehenden massiven Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festzusetzen gewesen wäre. Die Einstufung der Leiden 1 und 2 würde keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad entsprechen und seien die Ausführungen der Sachverständigen hierzu nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Leidens 1 sei durch die Sachverständige der untere Rahmensatz angewandt worden, da bei Leiden 1 zuletzt Stadium IIa belegt gewesen wäre. Aus den Befunden des Beschwerdeführers ergebe sich jedoch eine PAVK Stadium IIb mit Interventionsbedarf, welche zu berücksichtigen gewesen wäre und daher entsprechend der Einstufungsverordnung als Funktionseinschränkung mittleren Grades mit zumindest 40 v.H. einzustufen gewesen wäre. Leiden 2 sei mit 20 % eingestuft worden, dies hätte jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung der im Befund vom 22.09.2017 festgestellten, diabetesassoziierten Komplikationen, mit zumindest 30 % bewertet werden müssen. Der Beschwerdeführer leide zudem, entgegen der Ausführungen der Sachverständigen, weiterhin an einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke mit starken Schmerzen bei Belastung und käme es in Kombination mit den fortgeschrittenen Wirbelsäulenveränderungen sowie der arteriellen Verschlusskrankheit zu einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag und liege folglich zwischen den angeführten Gesundheitsschädigungen eine gegenseitige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Abschließend wurde ausgeführt, dass mit Befund vom 23.03.2017 eine Polyneuropathie samt neurologischer Ausfälle beim Beschwerdeführer dokumentiert sei und wäre diese daher als Gesundheitsschädigung ebenfalls richtsatzmäßig einzustufen gewesen.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde verkannt habe, dass aufgrund der bestehenden massiven Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festzusetzen gewesen wäre. Die Einstufung der Leiden 1 und 2 würde keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad entsprechen und seien die Ausführungen der Sachverständigen hierzu nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Leidens 1 sei durch die Sachverständige der untere Rahmensatz angewandt worden, da bei Leiden 1 zuletzt Stadium römisch zwei a belegt gewesen wäre. Aus den Befunden des Beschwerdeführers ergebe sich jedoch eine PAVK Stadium römisch zwei b mit Interventionsbedarf, welche zu berücksichtigen gewesen wäre und daher entsprechend der Einstufungsverordnung als Funktionseinschränkung mittleren Grades mit zumindest 40 v.H. einzustufen gewesen wäre. Leiden 2 sei mit 20 % eingestuft worden, dies hätte jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung der im Befund vom 22.09.2017 festgestellten, diabetesassoziierten Komplikationen, mit zumindest 30 % bewertet werden müssen. Der Beschwerdeführer leide zudem, entgegen der Ausführungen der Sachverständigen, weiterhin an einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke mit starken Schmerzen bei Belastung und käme es in Kombination mit den fortgeschrittenen Wirbelsäulenveränderungen sowie der arteriellen Verschlusskrankheit zu einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag und liege folglich zwischen den angeführten Gesundheitsschädigungen eine gegenseitige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Abschließend wurde ausgeführt, dass mit Befund vom 23.03.2017 eine Polyneuropathie samt neurologischer Ausfälle beim Beschwerdeführer dokumentiert sei und wäre diese daher als Gesundheitsschädigung ebenfalls richtsatzmäßig einzustufen gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin wurden beantragt.
  10. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde die Sachverständige DDr.in XXXX zur ergänzenden Stellungnahme durch die belangte Behörde aufgefordert.
  11. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde die Sachverständige DDr.in römisch 40 zur ergänzenden Stellungnahme durch die belangte Behörde aufgefordert.
  12. In der Stellungnahme vom 31.01.2018 führte die Sachverständige aus: "Antwort(en): Der BF erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. In der Beschwerde vom
  13. 2017, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass eine PAVK IIb mit Interventionsbedarf vorläge, siehe Befunde vom
  14. 2017 und
  15. 2017.In der Beschwerde vom
  16. 2017, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass eine PAVK römisch zwei b mit Interventionsbedarf vorläge, siehe Befunde vom
  17. 2017 und
  18. Diabetes mellitus sei höher einzustufen, da diabetesassoziierte Komplikationen vorlägen. Es lägen einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke mit starken Schmerzen bei Belastung vor. In Kombination mit den fortgeschrittenen Wirbelsäulenveränderungen und der arteriellen Verschlusskrankheit käme es zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, es bestehe eine wechselseitige Leidensbeeinflussung. Er leide an Polyneuropathie, siehe Befund vom
  19. 2017, neurologischen Ausfälle. Folgende Befunde werden vorgelegt: Befund angiologische Ambulanz
  20. 2016 (Verdacht auf PAVK, subjektiv Gehstrecke 200-300 m, Claudicatio-artige Wadenschmerzen seit etwa 2 Jahren. Diagnose: PAVK im klinischen Stadium II beidseits)Befund angiologische Ambulanz
  21. 2016 (Verdacht auf PAVK, subjektiv Gehstrecke 200-300 m, Claudicatio-artige Wadenschmerzen seit etwa 2 Jahren. Diagnose: PAVK im klinischen Stadium römisch zwei beidseits) Diabetespass 2016-2017 (HbA1c zwischen 8,8 und 7,0 %) Bericht Institut für physikalische Medizin vom
  22. 2017 (chronische Lumbalgie, Schmerzen in den Sprunggelenken seit 2017, links betonte Polyneuropathie der unteren Extremitäten beidseits mit suscipierter radikulärer Komponente, Discusprotrusion L5/S1) Befund angiologische Ambulanz
  23. 2017 (pAVK Stadium II von Becken/Oberschenkeltyp, Diabetes mellitus, Nikotinabusus, Bluthochdruck. Therapie mit ASS, Atorvastatin, Ezetrol und Bezafibrat. Patient möchte momentan keine Rekanalisationsmaßnahmen)Befund angiologische Ambulanz
  24. 2017 (pAVK Stadium römisch zwei von Becken/Oberschenkeltyp, Diabetes mellitus, Nikotinabusus, Bluthochdruck. Therapie mit ASS, Atorvastatin, Ezetrol und Bezafibrat. Patient möchte momentan keine Rekanalisationsmaßnahmen) MRT der LWS vom
  25. 2017 (diskrete Discusprotrusion L5/S1) Befund Elektroneurographie und
  26. 2017 (linksbetont vorwiegend motorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten, radikuläre Komponente nicht auszuschließen) Röntgen beide Kniegelenke vom
  27. 2017 (unauffällig) Befund neurologische Ambulanz XXXX vom
  28. 2017 (bamstiges Gefühl und Schmerzen in der linken Fußsohle in der Nacht, Diabetes mellitus. Diagnose: periphere Neuropathie bei Diabetes mellitus, Gabapentin)Befund neurologische Ambulanz römisch 40 vom
  29. 2017 (bamstiges Gefühl und Schmerzen in der linken Fußsohle in der Nacht, Diabetes mellitus. Diagnose: periphere Neuropathie bei Diabetes mellitus, Gabapentin) Ergometrie Befund vom
  30. 2017 (mangels Ausbelastung nicht beurteilbar, ergebnislos) Befund angiologische Ambulanz XXXX vom
  31. 2017 (pAVK im klinischen Stadium IIb bei langstreckigem Verschluss der Arteria femoralis subretinales beidseits, Beckengefäße Stenose 50-60 %, strukturiertes Gehtraining) Echocardiographiebefund vom
  32. 2017 (normal großer linker Ventrikel, grenzwertig normale Linksventrikelfunktion, EF 52 %)Befund angiologische Ambulanz römisch 40 vom
  33. 2017 (pAVK im klinischen Stadium römisch zwei b bei langstreckigem Verschluss der Arteria femoralis subretinales beidseits, Beckengefäße Stenose 50-60 %, strukturiertes Gehtraining) Echocardiographiebefund vom
  34. 2017 (normal großer linker Ventrikel, grenzwertig normale Linksventrikelfunktion, EF 52 %) Entlassungsbericht
  35. med. Abteilung XXXX vom
  36. 2016 (pAVK II beidseits, PTA wegen Hypertriglyceridämie verschoben)Entlassungsbericht
  37. med. Abteilung römisch 40 vom
  38. 2016 (pAVK römisch zwei beidseits, PTA wegen Hypertriglyceridämie verschoben) Duplexsonographie der hirnzuführenden Gefäße vom
  39. 2016 (keine hämodynamisch wirksame Stenose) Bericht Lungenambulanz XXXX vom
  40. 2016 (derzeit keine pulmonale Funktionseinschränkung)Bericht Lungenambulanz römisch 40 vom
  41. 2016 (derzeit keine pulmonale Funktionseinschränkung) Stellungnahme: Leiden 1, periphere arterielle Verschlusskrankheit, wurde korrekt eingestuft. Dokumentiert ist eine PAVK im klinischen Stadium II ohne aktuellen Interventionsbedarf, siehe Befund angiologische Ambulanz
  42. 2017.Leiden 1, periphere arterielle Verschlusskrankheit, wurde korrekt eingestuft. Dokumentiert ist eine PAVK im klinischen Stadium römisch zwei ohne aktuellen Interventionsbedarf, siehe Befund angiologische Ambulanz
  43. Leiden 2, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wurde korrekt eingestuft. Die klinische Untersuchung vom
  44. 2017 ergab keinen Hinweis auf relevante Polyneuropathie, es wurde wieder eine Sensibilitätsstörung im Bereich der Füße angegeben noch konnte eine Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden. Leiden 3, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, wurde korrekt eingestuft. Gute Beweglichkeit in allen Etagen konnte festgestellt werden und die im MRT der LWS festgestellte Discusprotrusion L5/S1 bewirkt keine objektivierbare radikuläre funktionelle Einschränkung. Leiden 4, Versteifung des proximalen Interphalangealgelenks linken Mittelfingers in Beugestellung, wurde korrekt eingestuft. Leiden 5, Bluthochdruck, korrekt eingestuft, in den vorgelegten Dokumenten kein Hinweis für erforderliche Neueinstufung. Im Bereich der Kniegelenke konnten keine funktionellen Einschränkungen und somit kein einschätzungsrelevantes Leiden festgestellt werden. Höhergradige Schmerzzustände sind weder durch entsprechende Behandlungsprotokolle belegt noch anhand vorgenommener Untersuchung nachvollziehbar. Eine Änderung des Gesamtgrads der Behinderung ist nicht gerechtfertigt, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 festzustellen ist. Zusammenfassend bewirken sämtliche vorgelegten Befunde keine Änderung der Einstufung sämtlicher Leiden."
  45. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt seien. Die entsprechenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes wurden in der rechtlichen Begründung zitiert.
  46. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten DDris. XXXX vom 13.11.2017 und die eingeholte Stellungnahme derselben vom 31.01.2018 seinen gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht Rechnung tragen würden und zudem keine entsprechenden neurologischen und internistischen Fachgutachten erstellt worden seien, obwohl diese zur Beurteilung der Einschränkungen des Beschwerdeführers unerlässlich wären. Die eingeholte Stellungnahme vom 31.01.2018 würde lediglich (unzutreffend) feststellen, dass die Einschätzung im Sachverständigengutachten korrekt erfolgt sei und entspreche daher nicht den in der Judikatur festgelegten Kriterien.
  47. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 vom 13.11.2017 und die eingeholte Stellungnahme derselben vom 31.01.2018 seinen gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht Rechnung tragen würden und zudem keine entsprechenden neurologischen und internistischen Fachgutachten erstellt worden seien, obwohl diese zur Beurteilung der Einschränkungen des Beschwerdeführers unerlässlich wären. Die eingeholte Stellungnahme vom 31.01.2018 würde lediglich (unzutreffend) feststellen, dass die Einschätzung im Sachverständigengutachten korrekt erfolgt sei und entspreche daher nicht den in der Judikatur festgelegten Kriterien. Erneut wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Interne Medizin, Neurologie und Orthopädie beantragt.
  48. Am 19.02.2018 wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  49. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausübung, überschreitet das
  50. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernde Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11) nachzugehen.1.1 Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausübung, überschreitet das
  51. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernde Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11) nachzugehen. 1.2 Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 18.10.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten hat einen Grad der Behinderung 20 v.H. festgestellt. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2018 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2017 abgewiesen. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht. 1.4 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. 1.4.1 Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen. Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da zuletzt Stadium IIa belegt, ohne aktuellen Interventionsbedarf. Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da zuletzt Stadium römisch zwei a belegt, ohne aktuellen Interventionsbedarf. 05.03.02 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und orale medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich. 09.02.01 20 3 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, gute Beweglichkeit in allen Etagen. 02.01.01 10 4 Versteifung des proximalen Interphalangealgelenks des linken Mittelfingers und Beugestellung Unterer Rahmensatz, da Greifformen erhalten. 02.06.26 10 5 Bluthochdruck 05.01.01 10
  52. Beweiswürdigung: Zu 1.1 und 1.2) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und der Chronologie des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes und der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 20.02.2018 und stehen überdies in Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX vom 13.11.2017 und deren Stellungnahme vom 31.01.2018.Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 vom 13.11.2017 und deren Stellungnahme vom 31.01.
  53. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Periphere arterielle Verschlusskrankheit" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 unter die Positionsnummer 05.03.02 (Arterielles Gefäßsystem, Funktionseinschränkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20 % - 40 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.02 mit 20 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes nachvollziehbar und schlüssig damit, dass eine PAVK im klinischen Stadium II durch den aktuellsten Befund belegt, jedoch ein aktueller Interventionsbedarf nicht objektiviert werden konnte. Hierbei kann sich die Sachverständige auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund der angiologischen Ambulanz des XXXX vom 18.09.2017 stützen, worin eine "PAVK im Stadium II vom Becken-/ Oberschenkeltyp" diagnostiziert und festgehalten ist, "Es besteht eine stabile PAVK. Patient möchte momentan keine Rekanalisationsmaßnahme. Sollte eine PTA oder Operation gewünscht sein, kann als nächster Schritt eine MR-Angiographie jederzeit durchgeführt werden. Ansonsten Kontrolle in einem Jahr."Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Periphere arterielle Verschlusskrankheit" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 05.03.02 (Arterielles Gefäßsystem, Funktionseinschränkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20 % - 40 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.02 mit 20 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes nachvollziehbar und schlüssig damit, dass eine PAVK im klinischen Stadium römisch zwei durch den aktuellsten Befund belegt, jedoch ein aktueller Interventionsbedarf nicht objektiviert werden konnte. Hierbei kann sich die Sachverständige auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund der angiologischen Ambulanz des römisch 40 vom 18.09.2017 stützen, worin eine "PAVK im Stadium römisch zwei vom Becken-/ Oberschenkeltyp" diagnostiziert und festgehalten ist, "Es besteht eine stabile PAVK. Patient möchte momentan keine Rekanalisationsmaßnahme. Sollte eine PTA oder Operation gewünscht sein, kann als nächster Schritt eine MR-Angiographie jederzeit durchgeführt werden. Ansonsten Kontrolle in einem Jahr." Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus" (Leiden 2), fällt unter die Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 % - 30 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der gewählten Positionsnummer mit 20 % aus und begründete die Wahl eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar mit den Erfordernissen der Einhaltung einer Diät und einer oralen medikamentösen Therapie, zur Erreichung einer ausgeglichenen Stoffwechsellage. Dies deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ambulanten Patientenbrief des XXXX vom 22.09.2017, worin ein Diabetes mellitus, Typ 2: mit nicht näher bezeichneten Komplikationen (Diabetes mellitus nicht primär insulinpflichtig mit Komplikation onA) diagnostiziert wurde.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus" (Leiden 2), fällt unter die Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 % - 30 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der gewählten Positionsnummer mit 20 % aus und begründete die Wahl eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar mit den Erfordernissen der Einhaltung einer Diät und einer oralen medikamentösen Therapie, zur Erreichung einer ausgeglichenen Stoffwechsellage. Dies deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ambulanten Patientenbrief des römisch 40 vom 22.09.2017, worin ein Diabetes mellitus, Typ 2: mit nicht näher bezeichneten Komplikationen (Diabetes mellitus nicht primär insulinpflichtig mit Komplikation onA) diagnostiziert wurde. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" (Leiden 3), fällt unter die Positionsnummer 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 % - 20 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz mit 10% aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass eine gute Beweglichkeit aller Etagen besteht. In der ergänzenden Stellungnahme begründet die Sachverständige überdies schlüssig, dass die im aktuellsten MRT Befund der LWS festgestellte Discusprotrusion L5/S1 keine objektivierbare radikuläre funktionelle Einschränkung bewirkt. Dies deckt sich einerseits mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT-Befund des XXXX vom 13.07.2017, worin festgehalten ist:Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" (Leiden 3), fällt unter die Positionsnummer 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 % - 20 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz mit 10% aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass eine gute Beweglichkeit aller Etagen besteht. In der ergänzenden Stellungnahme begründet die Sachverständige überdies schlüssig, dass die im aktuellsten MRT Befund der LWS festgestellte Discusprotrusion L5/S1 keine objektivierbare radikuläre funktionelle Einschränkung bewirkt. Dies deckt sich einerseits mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT-Befund des römisch 40 vom 13.07.2017, worin festgehalten ist: "Zusätzlich zeigt sich im Segment L5/S1 eine mediane Discusprotrusion mit einem DM von 4 mm ohne Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln und ohne Nachweis einer neuroforaminellen Einengung." Andererseits findet diese Feststellung Bestätigung in den von der Sachverständigen bei der persönlichen Begutachtung am 13.11.2017 festgehaltenen Aufzeichnungen im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten ("Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Beugekontraktur linker Mittelfinger, Grundgelenk frei beweglich, jedoch eine Beugekontraktur in 90° Beugestellung im PIP-Gelenk, palmar Narbe
  54. Strahl, verdickt und verhärtet. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger außer der Mittelfinger links seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Durchblutung: Unterschenkel beidseits warm und gut durchblutet, Akren kühler, seitengleich, periphere Pulse nicht sicher tastbar, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird Bereich des linken Unterschenkels außenseitig als eingeschlafen angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits gleichzeitig bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, geringgradig Hartspann lumbal, Druckschmerz paralumbal untere LWS. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Gesamtmobilität unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt."). Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Versteifung des proximalen Interphalangealgelenks" (Leiden 4), fällt unter die Positionsnummer 02.06.26 (Funktionseinschränkung einzelner Finger), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 % - 30 % vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes schlüssig damit, dass die Greifformen erhalten geblieben sind. Dies ergibt sich auch aus dem von der Sachverständigen festgehaltenen Untersuchungsbefund ("Beugekontraktur linker Mittelfinger, Grundgelenk frei beweglich, jedoch eine Beugekontraktur in 90° Beugestellung im PIP-Gelenk"). Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Bluthochdruck" (Leiden 5), fällt unter die Positionsnummer 05.01.01 (Hypertonie, Leichte Hypertonie), für welche die Einschätzungsverordnung einen festen Rahmensatz von 10 % vorsieht. Die Sachverständige führt dazu nachvollziehbar aus, dass durch die vorgelegten und von ihr sorgfältig geprüften Dokumente keine Hinweise für eine erforderliche Neueinstufung objektivierbar waren. Zu der beantragten Funktionseinschränkung "Polyneuropathie" führt die Sachverständige in ihrer Stellungnahme begründend aus, dass eine Sensibilitätsstörung im Bereich der Füße durch den Beschwerdeführer bei der persönlichen Untersuchung am 13.11.2017 weder angegeben wurde noch durch eine Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden konnte und insgesamt keine Hinweise auf eine relevante Polyneuropathie zu objektivieren waren. Dies ergibt sich auch aus dem von der Sachverständigen festgehaltenen Untersuchungsbefund ("Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Gesamtmobilität unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt."). Ebenso wurde im Befund Elektroneurographie vom 23.03.2017 in der Zusammenfassung lediglich festgehalten: "Der elektroneugrafische Befund mit einer links betonten gemischt vorwiegend motorischen Polyneuropathie der UE vereinbar. Radikuläre Komponente elektroneurografisch nicht auszuschließen. Kontrolle mit Befund bei zuweisender FÄ für Neurologie wie geplant. NLG Kontrolle in sechs Monaten empfohlen." Dem weiteren Beschwerdevorbringen, im Sachverständigengutachten vom 13.11.2017 wären die bestehenden höhergradigen massiven Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers verkannt worden, ist insofern zu begegnen, als durch den Beschwerdeführer keine entsprechenden Behandlungsprotokolle vorgelegt wurden, welche dieses Vorbringen hätten stützen können und wurde dieses Vorbringen auch im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht objektiviert. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer leide auch weiterhin an einer einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkung im Bereich der Kniegelenke, welche mit starken Schmerzen bei Belastung und in Kombination mit der fortgeschrittenen Wirbelsäulenveränderung und der arteriellen Verschlusskrankheit zu einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag führen würde, ist entgegen zu halten, dass die begutachtende Sachverständige, eine Fachärztin für Orthopädie, in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2018 betont hat, dass bei der Begutachtung eine funktionelle Einschränkung nicht festgestellt werden konnte und demnach dem vorgeblich subjektiven Schmerzgefühl des Beschwerdeführers im Bereich der Kniegelenke kein einschätzungsrelevantes Leiden zu Grunde liegt. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Befunde vorgelegt, welche die Feststellungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften vermochten. Wenn gleich im Ergometriebefund vom 10.01.2017 in der Zusammenfassung der Untersuchung festhalten ist, dass der Belastungstest wegen starker Schmerzen beider Knie beendet worden sei, so wurde hingegen im ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten, zeitlich späteren, Radiologie-Befund_Rö vom 24.02.2017 betreffend Untersuchung Knie beidseits folgende Beurteilung getroffen: "Kein Nachweis entzündlicher oder relevanter degenerativer Veränderungen. NB: Mäßige Arteriosklerose." Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen der Sachverständigen anlässlich der persönlichen Untersuchung, wonach Hüften, Knie, Sprunggelenk und Zehen seitengleich frei beweglich sind. Dem Vorbringen im Vorlageantrag vom 15.02.2018, gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden und sei kein entsprechendes neurologisches sowie internistisches Fachgutachten erstellt worden und würde die ergänzend eingeholte Stellungnahme vom 31.01.2018 den Vorgaben der Judikatur nicht entsprechen, ist zu begegnen, dass alle durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunde bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens und in der Stellungnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der fachlichen Eignung von DDris. XXXX und wird die Einholung weiterer Sachverständigengutachten für nicht erforderlich erachtet.Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der fachlichen Eignung von DDris. römisch 40 und wird die Einholung weiterer Sachverständigengutachten für nicht erforderlich erachtet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, der das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme durch die befasste Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Überdies wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten durch den erstellten Befund nicht objektiviert werden. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte ist das Sachverständigengutachten Dris. XXXX, bezugnehmend auf das in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag erstattete Vorbringen, als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Es weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrenen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit am vorliegenden Sachverständigengutachten. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte ist das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , bezugnehmend auf das in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag erstattete Vorbringen, als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Es weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrenen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit am vorliegenden Sachverständigengutachten. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  55. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 18.10.2017 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Wie unter Punkt II.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen, noch der Vorlageantrag, noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 20 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspreche.Wie unter Punkt römisch zwei.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen, noch der Vorlageantrag, noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 20 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspreche. Da ein Grad der Behinderung von zwanzig

(20)v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Soweit vom Beschwerdeführer die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach keine Anspruch die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II.
  1. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Soweit vom Beschwerdeführer die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach keine Anspruch die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit, sollte er der Ansicht sein, aus neuen medizinischen Beweismitteln ein anderes Ergebnis herbeiführen zu können, frei steht, einen neuen Antrag zu stellen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet ein fachärztliches Gutachten einer Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie, welches durch deren fachärztliche Stellungnahme, bezugnehmend auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, bestätigt wird, die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind. Im Sachverständigengutachten DDr.in XXXX vom 13.11.2017, bestätigend durch die Stellungnahme vom 31.01.2018, wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet ein fachärztliches Gutachten einer Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie, welches durch deren fachärztliche Stellungnahme, bezugnehmend auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, bestätigt wird, die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind. Im Sachverständigengutachten DDr.in römisch 40 vom 13.11.2017, bestätigend durch die Stellungnahme vom 31.01.2018, wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch das fachärztliche Sachverständigengutachten im Zusammenspiel mit der zusätzlich eingeholten fachärztlichen Stellungnahme der Sachverständigen erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2186494.1.00

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