RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW226 2148034-1 SpruchW226 2148033-1/10E W226 2148038-1/12E W226 2148036-1/9E W226 2148034-1/9E W226 2148032-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX ; 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , 5.) XXXX (BF5), geb XXXX ; alle StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zlen. 1.) 1083669405-151150658/Wr. Neustadt,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ; 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 ; 4.) römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 (BF5), geb römisch 40 ; alle StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zlen. 1.) 1083669405-151150658/Wr. Neustadt, 2.) 1083669710-151150739/Wr. Neustadt, 3.) 1083670003-151150763/Wr. Neustadt, 4.) 1083669906-151150771/Wr. Neustadt und 5.) 1083669808-151150780/Wr. Neustadt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden BF3, BF4 und BF5) sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die BF reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2015 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass er Tschetschenien wegen seines Bruders, der in Österreich sei, verlassen habe müssen. Seiner Familie sei die Blutrache erklärt worden. Im Jahr 2011 seien die Widerstandskämpfer zu seinem Bruder gekommen, der damals eine kleine Landwirtschaft betrieben habe und hätten ihm erklärt, dass er ihnen Lebensmittel bringen solle. Am nächsten Tag habe der Bruder die Lebensmittel mit einem Taxi an einem vereinbarten Waldrand ausgeliefert. Im Anschluss dürfte der Taxifahrer dies der Polizei mitgeteilt haben. Die Polizei habe den Wald überprüft, wobei es zu einer Schießerei gekommen sei und dabei ein Polizist und ein Kämpfer getötet worden seien. Der Bruder des verstorbenen Kämpfers habe daraufhin seiner Familie die Blutrache erklärt. Sein Bruder sei dann geflüchtet. Am XXXX seien diese Kämpfer in das Haus des BF1 gekommen und hätten gesagt, dass, wenn sein Bruder XXXX nicht innerhalb von zwei Wochen komme, dann werde der BF1 an seiner Stelle getötet. Dies seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er wegen der Blutrache an Stelle seines Bruders getötet zu werden.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2015 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass er Tschetschenien wegen seines Bruders, der in Österreich sei, verlassen habe müssen. Seiner Familie sei die Blutrache erklärt worden. Im Jahr 2011 seien die Widerstandskämpfer zu seinem Bruder gekommen, der damals eine kleine Landwirtschaft betrieben habe und hätten ihm erklärt, dass er ihnen Lebensmittel bringen solle. Am nächsten Tag habe der Bruder die Lebensmittel mit einem Taxi an einem vereinbarten Waldrand ausgeliefert. Im Anschluss dürfte der Taxifahrer dies der Polizei mitgeteilt haben. Die Polizei habe den Wald überprüft, wobei es zu einer Schießerei gekommen sei und dabei ein Polizist und ein Kämpfer getötet worden seien. Der Bruder des verstorbenen Kämpfers habe daraufhin seiner Familie die Blutrache erklärt. Sein Bruder sei dann geflüchtet. Am römisch 40 seien diese Kämpfer in das Haus des BF1 gekommen und hätten gesagt, dass, wenn sein Bruder römisch 40 nicht innerhalb von zwei Wochen komme, dann werde der BF1 an seiner Stelle getötet. Dies seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er wegen der Blutrache an Stelle seines Bruders getötet zu werden. Weiters gab der BF1 an, dass er von 1987 bis 1995 eine Grundschule besucht habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sowie zwei Brüder würden in der Russischen Föderation leben. Sein Bruder XXXX lebe in Österreich. Er habe in Tschetschenien in XXXX gelebt. Er habe einen russischen Inlandsreisepass gehabt, welcher ihm von den Behörden in seiner Heimat abgenommen worden sei.Weiters gab der BF1 an, dass er von 1987 bis 1995 eine Grundschule besucht habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sowie zwei Brüder würden in der Russischen Föderation leben. Sein Bruder römisch 40 lebe in Österreich. Er habe in Tschetschenien in römisch 40 gelebt. Er habe einen russischen Inlandsreisepass gehabt, welcher ihm von den Behörden in seiner Heimat abgenommen worden sei. Der russische Führerschein des BF1 und seine russische Geburtsurkunde wurden sichergestellt. Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates, dass sie und ihre Kinder (BF3, BF4 und BF5) keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie seien wegen der Gründe ihres Mannes bzw. der seiner Familie geflohen. Sie habe mit ihren Kindern nicht alleine in Tschetschenien bleiben wollen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann wegen der Blutrache getötet werden könnte. Sie würde ihren Ehemann und die Kinder ihren Vater verlieren. Weiters gab die BF2 an, dass sie von 1997 bis 2007 die Grundschule besucht habe und von 2009 bis 2013 ein Fernstudium (Buchhaltung) gemacht habe. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester würden noch in der Russischen Föderation leben. Sie habe in XXXX in Tschetschenien gelebt. Ihr russischer Inlandsreisepass sei ihr von den Behörden zu Hause abgenommen worden.Weiters gab die BF2 an, dass sie von 1997 bis 2007 die Grundschule besucht habe und von 2009 bis 2013 ein Fernstudium (Buchhaltung) gemacht habe. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester würden noch in der Russischen Föderation leben. Sie habe in römisch 40 in Tschetschenien gelebt. Ihr russischer Inlandsreisepass sei ihr von den Behörden zu Hause abgenommen worden. Die Geburtsurkunden der BF2, BF3, BF4 und BF5 wurden sichergestellt. Nach Zulassung zum Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 09.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Probleme gehabt habe und zusammengeschlagen worden sei. Er habe eine Gehirnerschütterung gehabt. 2013 habe er zu Hause sehr viel gearbeitet, einen Leistenbruch gehabt und sei operiert worden. In Österreich solle er wieder operiert werden. Wegen seines Hustens könne er nicht operiert werden und bekomme einen Termin. Er sei in Österreich beim Arzt gewesen und habe ständig ein Knoten-Gefühl im Hals. Die Ärzte hätten gemeint, dass es stressbedingt sei oder es auch mit der Wirbelsäule zu tun haben könne. Er habe früher eine Wirbelsäulenverletzung gehabt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er hier einen Bruder habe, welcher XXXX heiße. Dieser sei seit fünf Jahren in Österreich. Sie hätten bis Oktober 2014 miteinander telefoniert. Im Oktober 2014 habe er sein Handy verloren und sei der Kontakt unterbrochen gewesen. In Österreich habe er in der ersten Zeit keinen Kontakt gehabt. Als er dann aus dem Lager verlegt worden sei, habe er seine Mutter angerufen und seine österreichische Nummer hinterlassen. So habe ihn sein Bruder einige Zeit später angerufen. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe jetzt nicht und habe es auch früher nicht gegeben. Sie hätten sich im Heimatland schon unterstützt, hier in Österreich noch nicht.Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er hier einen Bruder habe, welcher römisch 40 heiße. Dieser sei seit fünf Jahren in Österreich. Sie hätten bis Oktober 2014 miteinander telefoniert. Im Oktober 2014 habe er sein Handy verloren und sei der Kontakt unterbrochen gewesen. In Österreich habe er in der ersten Zeit keinen Kontakt gehabt. Als er dann aus dem Lager verlegt worden sei, habe er seine Mutter angerufen und seine österreichische Nummer hinterlassen. So habe ihn sein Bruder einige Zeit später angerufen. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe jetzt nicht und habe es auch früher nicht gegeben. Sie hätten sich im Heimatland schon unterstützt, hier in Österreich noch nicht. Der BF1 legte in der Einvernahme folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 118 im Akt des BF1). Der BF1 gab dazu an, dass dies ein Auszug aus der Krankengeschichte des BF5 sei. Es sei die Diagnose "Infektion" erstellt worden. Ausgestellt am XXXX im Krankenhaus in XXXX . Dies sei Beweis dafür, dass der BF5 chronische Laryngitis habe. Dies sei in XXXX festgestellt worden und der BF5 sei drei Tage lang auf der Intensivstation und in Summe zwei Wochen im Krankenhaus gewesen.Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 118 im Akt des BF1). Der BF1 gab dazu an, dass dies ein Auszug aus der Krankengeschichte des BF5 sei. Es sei die Diagnose "Infektion" erstellt worden. Ausgestellt am römisch 40 im Krankenhaus in römisch 40 . Dies sei Beweis dafür, dass der BF5 chronische Laryngitis habe. Dies sei in römisch 40 festgestellt worden und der BF5 sei drei Tage lang auf der Intensivstation und in Summe zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. -Strichaufzählung Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 136 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies ein Schreiben der Schule im Bezirk XXXX in XXXX vom XXXX sei. Dies sei Beweis dafür, dass der BF1 im Jahr 1995 acht Klassen der Schule absolviert habe. Das Schreiben solle beweisen, dass er ein guter Mensch sei und ihn die Exekutive im Heimatland nicht mehr quäle.Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 136 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies ein Schreiben der Schule im Bezirk römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 sei. Dies sei Beweis dafür, dass der BF1 im Jahr 1995 acht Klassen der Schule absolviert habe. Das Schreiben solle beweisen, dass er ein guter Mensch sei und ihn die Exekutive im Heimatland nicht mehr quäle. -Strichaufzählung Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 132 und 134 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies ein Arztbrief des zentralen Bezirkskrankenhauses XXXX sei. Es werde der Aufenthalt vom XXXX bisSchreiben in russischer Sprache (Kopie AS 132 und 134 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies ein Arztbrief des zentralen Bezirkskrankenhauses römisch 40 sei. Es werde der Aufenthalt vom römisch 40 bis XXXX wegen eines Leistenbruches rechts, bestätigt. Dies sei Beweis dafür, dass der BF1 operiert worden sei. Da er Probleme gehabt habe, sei der Leistenbruch wieder zurückgekommen.römisch 40 wegen eines Leistenbruches rechts, bestätigt. Dies sei Beweis dafür, dass der BF1 operiert worden sei. Da er Probleme gehabt habe, sei der Leistenbruch wieder zurückgekommen. -Strichaufzählung Handschriftliche Schreiben in russischer Sprache (Kopien AS 120 und 122 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies Stellungnahmen der Nachbarn, zum Beweis dafür seien, dass er tatsächlich verfolgt werde. -Strichaufzählung Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 124 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies eine Bestätigung betreffend die akute Gehirndurchblutungsstörung seiner Mutter ( XXXX , geb. XXXX ) vom Bezirkskrankenhaus XXXX , ausgestellt am XXXX , sei. Das Schreiben solle beweisen, dass seine Mutter tatsächlich am XXXX ins Krankenhaus gekommen sei. Dies habe mit seinen Problemen zu tun.Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 124 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies eine Bestätigung betreffend die akute Gehirndurchblutungsstörung seiner Mutter ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) vom Bezirkskrankenhaus römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , sei. Das Schreiben solle beweisen, dass seine Mutter tatsächlich am römisch 40 ins Krankenhaus gekommen sei. Dies habe mit seinen Problemen zu tun. -Strichaufzählung Schreiben in russischer Sprache (AS 126 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies eine Bestätigung der Dorfverwaltung XXXX sei. Dies solle bestätigen, dass der BF1 und sein Bruder ( XXXX ) seit 2007 eine Landwirtschaft im Bezirk XXXX gehabt hätten und die Landwirtschaft in weiterer Folge niedergebrannt sei. Zudem gibt der BF1 an, dass sie die Landwirtschaft vom Onkel mütterlicherseits geerbt hätten. Sie seien vier Brüder und hätten beschlossen, dass sie den Stall reparieren und Vieh züchten. Die meiste Zeit sei sein Bruder XXXX dort gewesen.Schreiben in russischer Sprache (AS 126 im Akt des BF1). Der BF1 gibt dazu an, dass dies eine Bestätigung der Dorfverwaltung römisch 40 sei. Dies solle bestätigen, dass der BF1 und sein Bruder ( römisch 40 ) seit 2007 eine Landwirtschaft im Bezirk römisch 40 gehabt hätten und die Landwirtschaft in weiterer Folge niedergebrannt sei. Zudem gibt der BF1 an, dass sie die Landwirtschaft vom Onkel mütterlicherseits geerbt hätten. Sie seien vier Brüder und hätten beschlossen, dass sie den Stall reparieren und Vieh züchten. Die meiste Zeit sei sein Bruder römisch 40 dort gewesen. Zu seinem Reisepass gab der BF1 an, dass er keinen gehabt hätte und ihm sein Inlandsreisepass beim Verhör im Jänner 2015 abgenommen worden wäre. Auch der Pass der BF2 sei abgenommen worden. Er habe die letzten 10 Jahre in XXXX , in einem Einfamilienhaus, gemeinsam mit seiner Mutter und den restlichen BF gewohnt. Sein Bruder XXXX habe vor seiner Flucht auch dort gewohnt. Am 05.03.2015 hätten sie diese Adresse verlassen. Seine anderen zwei Brüder hätten auch in XXXX , in eigenen Häusern, etwa 500m entfernt, gewohnt. Seine Tante mütterlicherseits würde sich um die Mutter kümmern. Das Haus stehe leer. Seine Brüder hätten wegen der Blutrache Probleme, sie seien nach ihm ausgereist und in Kasachstan gewesen. Wo sie genau seien, wisse er nicht. Er habe gemeinsam mit seinen vier Brüdern eine Landwirtschaft betrieben. Befragt, wo die Reisepässe seiner Kinder seien, gab er an, dass sie keine hätten. Nach Vorhalt, warum ein entsprechender Vermerk auf der Geburtsurkunde sei, gab der BF1 an, dass sie vor etwa einem Jahr Reisepässe beantragt und bekommen hätten. Allerdings mit dem Stempel: in der tschetschenischen Republik werden keine Pässe ausgestellt.Zu seinem Reisepass gab der BF1 an, dass er keinen gehabt hätte und ihm sein Inlandsreisepass beim Verhör im Jänner 2015 abgenommen worden wäre. Auch der Pass der BF2 sei abgenommen worden. Er habe die letzten 10 Jahre in römisch 40 , in einem Einfamilienhaus, gemeinsam mit seiner Mutter und den restlichen BF gewohnt. Sein Bruder römisch 40 habe vor seiner Flucht auch dort gewohnt. Am 05.03.2015 hätten sie diese Adresse verlassen. Seine anderen zwei Brüder hätten auch in römisch 40 , in eigenen Häusern, etwa 500m entfernt, gewohnt. Seine Tante mütterlicherseits würde sich um die Mutter kümmern. Das Haus stehe leer. Seine Brüder hätten wegen der Blutrache Probleme, sie seien nach ihm ausgereist und in Kasachstan gewesen. Wo sie genau seien, wisse er nicht. Er habe gemeinsam mit seinen vier Brüdern eine Landwirtschaft betrieben. Befragt, wo die Reisepässe seiner Kinder seien, gab er an, dass sie keine hätten. Nach Vorhalt, warum ein entsprechender Vermerk auf der Geburtsurkunde sei, gab der BF1 an, dass sie vor etwa einem Jahr Reisepässe beantragt und bekommen hätten. Allerdings mit dem Stempel: in der tschetschenischen Republik werden keine Pässe ausgestellt. Die Pässe seien im Heimatland. Nach Vorhalt, warum er dann vorerst angegeben habe, keine Pässe erhalten zu haben, gab er an, dass er sich gedacht habe, ob sie die Reisepässe gehabt hätten, als sie nach Österreich gekommen seien. Er habe auch für sich selbst und die BF2 Reisepässe besorgt und bekommen, aber in jedem Pass sei dieser Stempel gewesen, damit sie nicht ausreisen können würden. Gerade wegen dieser Reisepässe sei er am XXXX zum Verhör geladen worden und sei ihm daher vorgeworfen worden, dass er nach Syrien reisen wolle. Nach Vorhalt, vorhin angegeben zu haben, sich an das Datum nicht erinnern zu können, gab er an, dass er eine Gehirnerschütterung gehabt habe und sich manchmal an Daten nicht so genau erinnere. In Tschetschenien sei er deshalb in Behandlung gewesen. In Österreich habe man ihm gesagt, dass er ein CT machen solle. Ende Jänner 2014 seien maskierte Leute in sein Haus eingedrungen. Nach Vorhalt, warum er erst Monate später nach dem Vorfall im Jänner 2014 Reisepässe ausstellen habe lassen, gab er an, dass dies sehr lange dauere, bis man die Reisepässe bekomme. Er habe extrem lange warten müssen. Er könne sich nicht erinnern, wann er den Antrag gestellt habe. Am 15.03.2015 hätten sie ihr Haus verlassen, danach seien sie bei verschiedenen Freunden gewesen, bis sie schließlich ausgereist seien.Die Pässe seien im Heimatland. Nach Vorhalt, warum er dann vorerst angegeben habe, keine Pässe erhalten zu haben, gab er an, dass er sich gedacht habe, ob sie die Reisepässe gehabt hätten, als sie nach Österreich gekommen seien. Er habe auch für sich selbst und die BF2 Reisepässe besorgt und bekommen, aber in jedem Pass sei dieser Stempel gewesen, damit sie nicht ausreisen können würden. Gerade wegen dieser Reisepässe sei er am römisch 40 zum Verhör geladen worden und sei ihm daher vorgeworfen worden, dass er nach Syrien reisen wolle. Nach Vorhalt, vorhin angegeben zu haben, sich an das Datum nicht erinnern zu können, gab er an, dass er eine Gehirnerschütterung gehabt habe und sich manchmal an Daten nicht so genau erinnere. In Tschetschenien sei er deshalb in Behandlung gewesen. In Österreich habe man ihm gesagt, dass er ein CT machen solle. Ende Jänner 2014 seien maskierte Leute in sein Haus eingedrungen. Nach Vorhalt, warum er erst Monate später nach dem Vorfall im Jänner 2014 Reisepässe ausstellen habe lassen, gab er an, dass dies sehr lange dauere, bis man die Reisepässe bekomme. Er habe extrem lange warten müssen. Er könne sich nicht erinnern, wann er den Antrag gestellt habe. Am 15.03.2015 hätten sie ihr Haus verlassen, danach seien sie bei verschiedenen Freunden gewesen, bis sie schließlich ausgereist seien. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass am XXXX in der Nacht tschetschenische Kämpfer auf das Gelände der Landwirtschaft eingedrungen seien. Sein Bruder XXXX sei alleine dort gewesen. Auf dem Gelände der Landwirtschaft habe es einen Schusswechsel gegeben habe und drei Kämpfer und zwei Polizisten seien dabei getötet worden.Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass am römisch 40 in der Nacht tschetschenische Kämpfer auf das Gelände der Landwirtschaft eingedrungen seien. Sein Bruder römisch 40 sei alleine dort gewesen. Auf dem Gelände der Landwirtschaft habe es einen Schusswechsel gegeben habe und drei Kämpfer und zwei Polizisten seien dabei getötet worden. Am XXXX seien Mitarbeiter der Exekutive aus dem Bataillon XXXX zum BF1 gekommen und hätten das Haus durchsucht. In der gleichen Nacht seien auch die Häuser seiner Brüder durchsucht worden. Er sei mitgenommen und eine Woche angehalten worden. Man habe ihm Stromschläge verpasst, auf den Kopf geschlagen und er sei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden. Nach einer Woche sei er etwa 2km von seinem Dorf entfernt aus dem Auto geworfen worden. Davor hätten sie ihm einen Sack über den Kopf gezogen. Ein Arzt aus dem Dorf habe die Wunden behandelt.Am römisch 40 seien Mitarbeiter der Exekutive aus dem Bataillon römisch 40 zum BF1 gekommen und hätten das Haus durchsucht. In der gleichen Nacht seien auch die Häuser seiner Brüder durchsucht worden. Er sei mitgenommen und eine Woche angehalten worden. Man habe ihm Stromschläge verpasst, auf den Kopf geschlagen und er sei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden. Nach einer Woche sei er etwa 2km von seinem Dorf entfernt aus dem Auto geworfen worden. Davor hätten sie ihm einen Sack über den Kopf gezogen. Ein Arzt aus dem Dorf habe die Wunden behandelt. Nach näherer Befragung durch die Behörde gab der BF zu diesem Vorfall weiters an, dass er eine Gehirnerschütterung gehabt habe. Er sei mit Handschellen an ein Gitter gefesselt worden. Ihm sei ein Schlag mit dem Gewehrkolben in den Rücken verpasst worden. Er sei mit einer Pistole am Kopf geschlagen worden und habe mehrere Platzwunden gehabt. Er habe sich wegen der Verletzungen an einen Heiler im Dorf gewandt. Nach nochmaliger Aufforderung der Behörde seine Erlebnisse lebensnah zu schildern, gab der BF1 unter anderem an, dass er etwa drei bis vier Tage gefoltert worden wäre. Die letzten Tage hätten sie ihm nichts mehr getan. In den ersten drei Tagen hätten sie ihm nicht erlaubt zu schlafen. In den letzten Tagen habe er Wasser und nicht viel zu essen bekommen. Im Jahr 2013 habe ein Bruder der getöteten Kämpfer seinem älteren Bruder XXXX gesagt, dass er ihnen die Blutrache erkläre.Im Jahr 2013 habe ein Bruder der getöteten Kämpfer seinem älteren Bruder römisch 40 gesagt, dass er ihnen die Blutrache erkläre. Am XXXX . oder XXXX seien in der Nacht Leute in das Haus eingedrungen und hätten es durchsucht. Sein Haus sei schon öfters, bei verschiedenen Vorfällen, durchsucht worden. Eine "harte" Durchsuchung habe im Juni XXXX und am XXXX . oder XXXX stattgefunden. Er habe den Leuten gesagt, dass sein Bruder XXXX im Ausland sei. Daraufhin sei er geschlagen worden. Seine Familien und die Mutter seien am Boden gelegen. Er sei mit Füßen (auch in die OP-Narbe der Leiste rechts) getreten worden. Die Leute seien ca. 30 Minuten im Haus gewesen, es sei sehr kalt gewesen und alle Türen seien offen gewesen. Sein Sohn sei dann erkrankt und ins Krankenhaus gebracht worden. Nach genauerer Befragung führte der BF dazu noch aus, dass es maskierte Männer in Militäruniform gewesen seien. Man habe sie geschnappt und zu Boden gezwungen. Es sei im ersten Zimmer des Hauses gewesen. Sie hätten ihm einen Tritt auf das Nasenbein verpasst und er sei weggetreten. Sie hätten ihn auch mit Füßen getreten. Er sei immer wieder weggetreten. Die Männer hätten nach XXXX gefragt. Befragt, warum man Jahre später nach XXXX suche, gab der BF1 an, dass sie nie aufgehört hätten. Zuerst sei der Bezirkspolizist ziemlich oft, manchmal einmal im Monat oder alle zwei Wochen gekommen. Mittlerweile seien es drei verschiedene Bezirkspolizisten gewesen.Am römisch 40 . oder römisch 40 seien in der Nacht Leute in das Haus eingedrungen und hätten es durchsucht. Sein Haus sei schon öfters, bei verschiedenen Vorfällen, durchsucht worden. Eine "harte" Durchsuchung habe im Juni römisch 40 und am römisch 40 . oder römisch 40 stattgefunden. Er habe den Leuten gesagt, dass sein Bruder römisch 40 im Ausland sei. Daraufhin sei er geschlagen worden. Seine Familien und die Mutter seien am Boden gelegen. Er sei mit Füßen (auch in die OP-Narbe der Leiste rechts) getreten worden. Die Leute seien ca. 30 Minuten im Haus gewesen, es sei sehr kalt gewesen und alle Türen seien offen gewesen. Sein Sohn sei dann erkrankt und ins Krankenhaus gebracht worden. Nach genauerer Befragung führte der BF dazu noch aus, dass es maskierte Männer in Militäruniform gewesen seien. Man habe sie geschnappt und zu Boden gezwungen. Es sei im ersten Zimmer des Hauses gewesen. Sie hätten ihm einen Tritt auf das Nasenbein verpasst und er sei weggetreten. Sie hätten ihn auch mit Füßen getreten. Er sei immer wieder weggetreten. Die Männer hätten nach römisch 40 gefragt. Befragt, warum man Jahre später nach römisch 40 suche, gab der BF1 an, dass sie nie aufgehört hätten. Zuerst sei der Bezirkspolizist ziemlich oft, manchmal einmal im Monat oder alle zwei Wochen gekommen. Mittlerweile seien es drei verschiedene Bezirkspolizisten gewesen. Am XXXX seien er und die BF2 zur Kriminalpolizei geladen worden. Man habe ihm vorgeworfen nach Syrien reisen zu wollen. Dies deshalb, da zwei Brüder der BF2 in Syrien gefallen seien. Drei Personen hätten ihn verhört (ein guter und zwei böse Polizisten). Die bösen Polizisten hätten ihn jedes Mal, wenn ihnen die Antwort nicht gefallen hätte, geschlagen und angeschrien. Er sei zu seinem Bruder XXXX und zu den Brüdern der BF2 befragt worden. Er sei auch über den Schusswechsel auf dem Gelände ihrer Landwirtschaft befragt worden. Es sei ihm gesagt worden, dass sein Bruder sich nicht stelle, man dies deshalb mit ihm kläre und es kein Problem wäre, ihm Sachen anzulasten. Zudem sei er zu seinen Reisepässen befragt worden. Dann hätte man sie gehen lassen. Am darauf folgenden Tag habe man ihm gesagt, dass er wiederkommen und etwas unterschreiben müsse. Er habe dann irgendwelche Unterlagen unterschrieben. Nach genauerer Befragung führte der BF1 dazu dann noch aus, dass der Bezirkspolizist am XXXX , zwischen 11:00 und 12:00 Uhr, zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er befragt werde. Er habe ihm seine Handynummer gegeben und sei dann vom Leiter der Kriminalpolizei angerufen worden. Die Befragung habe in der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten im Bezirk XXXX stattgefunden.Am römisch 40 seien er und die BF2 zur Kriminalpolizei geladen worden. Man habe ihm vorgeworfen nach Syrien reisen zu wollen. Dies deshalb, da zwei Brüder der BF2 in Syrien gefallen seien. Drei Personen hätten ihn verhört (ein guter und zwei böse Polizisten). Die bösen Polizisten hätten ihn jedes Mal, wenn ihnen die Antwort nicht gefallen hätte, geschlagen und angeschrien. Er sei zu seinem Bruder römisch 40 und zu den Brüdern der BF2 befragt worden. Er sei auch über den Schusswechsel auf dem Gelände ihrer Landwirtschaft befragt worden. Es sei ihm gesagt worden, dass sein Bruder sich nicht stelle, man dies deshalb mit ihm kläre und es kein Problem wäre, ihm Sachen anzulasten. Zudem sei er zu seinen Reisepässen befragt worden. Dann hätte man sie gehen lassen. Am darauf folgenden Tag habe man ihm gesagt, dass er wiederkommen und etwas unterschreiben müsse. Er habe dann irgendwelche Unterlagen unterschrieben. Nach genauerer Befragung führte der BF1 dazu dann noch aus, dass der Bezirkspolizist am römisch 40 , zwischen 11:00 und 12:00 Uhr, zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er befragt werde. Er habe ihm seine Handynummer gegeben und sei dann vom Leiter der Kriminalpolizei angerufen worden. Die Befragung habe in der Bezirksabteilung für Innere Angelegenheiten im Bezirk römisch 40 stattgefunden. Am XXXX seien Leute (vom Bruder des getöteten Kämpfers) zu ihnen nach Hause gekommen. Die BF und die Mutter seien zu Hause gewesen. Es sei in der Früh um 11:00 vormittags gewesen. Die Mutter sei zuerst rausgegangen. Es seien drei Männer in Zivilkleidung gewesen und es sei ihnen gesagt worden, dass, wenn sein Bruder XXXX nicht innerhalb von zwei Wochen komme, sie einen anderen Mann aus der Familie aussuchen und töten würden.Am römisch 40 seien Leute (vom Bruder des getöteten Kämpfers) zu ihnen nach Hause gekommen. Die BF und die Mutter seien zu Hause gewesen. Es sei in der Früh um 11:00 vormittags gewesen. Die Mutter sei zuerst rausgegangen. Es seien drei Männer in Zivilkleidung gewesen und es sei ihnen gesagt worden, dass, wenn sein Bruder römisch 40 nicht innerhalb von zwei Wochen komme, sie einen anderen Mann aus der Familie aussuchen und töten würden. Im Zuge der Einvernahme gab der BF1 zudem an, dass er seinen Bruder XXXX im Oktober 2014 um eine Aufenthaltsbestätigung ersucht habe.Im Zuge der Einvernahme gab der BF1 zudem an, dass er seinen Bruder römisch 40 im Oktober 2014 um eine Aufenthaltsbestätigung ersucht habe. Dieser habe ihm dann im Dezember 2014 einen Brief geschickt (Anm.: die erste Seite des Bescheides von XXXX ). Zudem gab der BF1 an, dass seine Schwiegermutter, als die BF schon in Österreich gewesen seien, zum Verhör geladen worden wäre und man ihr mitgeteilt hätte, dass die Behörde auch die BF laden wolle. Sie sei zu ihren Söhnen befragt worden.Dieser habe ihm dann im Dezember 2014 einen Brief geschickt Anmerkung, die erste Seite des Bescheides von römisch 40 ). Zudem gab der BF1 an, dass seine Schwiegermutter, als die BF schon in Österreich gewesen seien, zum Verhör geladen worden wäre und man ihr mitgeteilt hätte, dass die Behörde auch die BF laden wolle. Sie sei zu ihren Söhnen befragt worden. Die BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag an, dass sie zu ihrer vorigen Befragung noch hinzufügen wolle, dass ihre Verwandten im Heimatland Probleme hätten. Zudem würde die Blutrache gegenüber dem BF1 auf den BF5 übertragen werden, wenn er groß sei. Sie habe wegen ihrer Brüder Probleme. Aus Angst habe sie dies bei ihrer ersten Einvernahme nicht angegeben. Die BF2 legte in der Einvernahme folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Ladung für XXXX in russischer Sprache (Kopie AS 85 des Aktes der BF2).Ladung für römisch 40 in russischer Sprache (Kopie AS 85 des Aktes der BF2). -Strichaufzählung Ladung zum Verhör als Zeuge XXXX in russischer Sprache (Kopie AS 89 des Aktes der BF2).Ladung zum Verhör als Zeuge römisch 40 in russischer Sprache (Kopie AS 89 des Aktes der BF2). -Strichaufzählung Ladung zum Verhör als Zeugin XXXX in russischer Sprache (Kopie AS 89 des Aktes der BF2).Ladung zum Verhör als Zeugin römisch 40 in russischer Sprache (Kopie AS 89 des Aktes der BF2). -Strichaufzählung Ladung zum Verhör für XXXX in russischer Sprache (Kopie AS 87 des Aktes der BF2).Ladung zum Verhör für römisch 40 in russischer Sprache (Kopie AS 87 des Aktes der BF2). Zum Gesundheitszustand des BF5 gab sie an, dass dieser chronische Laryngitis habe. Dies habe er deshalb, da Militärangehörige in ihr Haus eingedrungen seien und die Türe offen gelassen hätten. Er sei im Heimatland behandelt worden, aber die Erkrankung sei nicht ausgeheilt gewesen. Er habe jeden Winter in der Heimat Anfälle gehabt und sie seien immer wieder in die Ambulanz gefahren um Spritzen zu bekommen. Die BF3 und die BF4 seien gesund. Zu ihrem eigenen Gesundheitszustand gab sie an, dass sie gynäkologische Probleme und Probleme mit dem Herzen habe. Wegen dem Herzen sei sie in Österreich schon im Krankenhaus gewesen, aber man habe ihr gesagt, die Probleme würden vom Stress kommen. Man habe ihr Medikamente gegeben. Befragt, ob ihr oder den Kindern ein Reisepass ausgestellt worden sei, gab sie an, dass sie russische Pässe gehabt hätten. Reisepässe seien ihnen nicht ausgestellt worden. Die russischen Inlandsreisepässe seien ihnen beim Verhör weggenommen worden. Warum die Ausstellung der russischen Reisepässe auf den Geburtsurkunden der Kinder vermerkt sei, wisse sie nicht. Sie habe einen Reisepass für den kranken BF5 beantragen wollen und auch einen Antrag gestellt, aber den Reisepass nie bekommen. Am XXXX , als Leute in ihr Haus eingedrungen seien und sie alle am Boden gelegen seien, sei ihr Sohn krank geworden. Er habe nicht atmen können und sei ganz blau geworden. Danach hätten sie ihn ins Krankenhaus gebracht.Befragt, ob ihr oder den Kindern ein Reisepass ausgestellt worden sei, gab sie an, dass sie russische Pässe gehabt hätten. Reisepässe seien ihnen nicht ausgestellt worden. Die russischen Inlandsreisepässe seien ihnen beim Verhör weggenommen worden. Warum die Ausstellung der russischen Reisepässe auf den Geburtsurkunden der Kinder vermerkt sei, wisse sie nicht. Sie habe einen Reisepass für den kranken BF5 beantragen wollen und auch einen Antrag gestellt, aber den Reisepass nie bekommen. Am römisch 40 , als Leute in ihr Haus eingedrungen seien und sie alle am Boden gelegen seien, sei ihr Sohn krank geworden. Er habe nicht atmen können und sei ganz blau geworden. Danach hätten sie ihn ins Krankenhaus gebracht. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie einen Deutschkurs besuche und Freunde hätte. Die BF3 und die BF4 würden zur Schule gehen und gut lernen. Zur ihren persönlichen Verhältnissen in Russland gab sie an, dass ihre Mutter, ein Bruder, eine Schwester und ihre Schwiegermutter dort leben würden. Wo genau, wisse sie nicht. Nach dem Vorfall am XXXX befragt, führte sie aus, dass am Abend Militärangehörige gekommen seien. Sie hätten geschrien und den BF1 auf die OP-Wunde in der Leiste geschlagen. Der Vorfall habe im ersten Zimmer beim Eingang stattgefunden. Sie seien dorthin gebracht worden. Die Männer hätten alles durchsucht und den BF1 nach seinem Bruder und dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie hätten ihn entweder mit dem Fuß oder mit dem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen. Sein Nasenbein sei gebrochen gewesen.Nach dem Vorfall am römisch 40 befragt, führte sie aus, dass am Abend Militärangehörige gekommen seien. Sie hätten geschrien und den BF1 auf die OP-Wunde in der Leiste geschlagen. Der Vorfall habe im ersten Zimmer beim Eingang stattgefunden. Sie seien dorthin gebracht worden. Die Männer hätten alles durchsucht und den BF1 nach seinem Bruder und dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie hätten ihn entweder mit dem Fuß oder mit dem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen. Sein Nasenbein sei gebrochen gewesen. Zum Vorfall am XXXX führte die BF2 aus, dass drei oder vier Männer in Zivilkleidung, zu Mittag oder nachmittags, so zwischen 13:00 und 14:00 gekommen seien. Sie sei hinten im Hof im Gemüsegarten gewesen. Die Männer hätten gesagt, dass der Bruder des Getöteten sie geschickt habe um die Blutrache zu erklären. Danach seien sie weggegangen. Sie hätten gesagt, dass sie ihnen zwei Wochen geben würden um den Bruder des BF1 auszuliefern. Der BF1 und die Schwiegermutter seien vor dem Haus bei den Männern gestanden. Danach habe die Mutter ihres Mannes einen Schlaganfall erlitten.Zum Vorfall am römisch 40 führte die BF2 aus, dass drei oder vier Männer in Zivilkleidung, zu Mittag oder nachmittags, so zwischen 13:00 und 14:00 gekommen seien. Sie sei hinten im Hof im Gemüsegarten gewesen. Die Männer hätten gesagt, dass der Bruder des Getöteten sie geschickt habe um die Blutrache zu erklären. Danach seien sie weggegangen. Sie hätten gesagt, dass sie ihnen zwei Wochen geben würden um den Bruder des BF1 auszuliefern. Der BF1 und die Schwiegermutter seien vor dem Haus bei den Männern gestanden. Danach habe die Mutter ihres Mannes einen Schlaganfall erlitten. Zu dem Vorfall am XXXX gab sie unter anderem an, dass sie und der BF1 zur Polizei geladen und "hart" befragt worden seien. Man habe sie befragt, wo ihre Brüder seien. Ihre Mutter und ihr Bruder seien oft befragt worden. Zu Hause sei sie oft befragt worden, zum Verhör sei sie nur einmal geladen worden. Nach genauerer Befragung durch die Behörde gab sie an, dass sie ständig nach ihren Brüdern befragt worden wäre. Es habe zwei Stunden gedauert und sie sei angeschrien und damit bedroht worden, dass man ihre Mutter im Elternhaus verbrenne. Nach ihren Brüdern werde seit September 2014 gesucht. Ihr Bruder XXXX sei nach Syrien gegangen und dort getötet worden. Dies wisse sie von ihrem Bruder XXXX , welcher diesen gesucht und nach Hause bringen habe wollen. Auch XXXX sei nun tot.Zu dem Vorfall am römisch 40 gab sie unter anderem an, dass sie und der BF1 zur Polizei geladen und "hart" befragt worden seien. Man habe sie befragt, wo ihre Brüder seien. Ihre Mutter und ihr Bruder seien oft befragt worden. Zu Hause sei sie oft befragt worden, zum Verhör sei sie nur einmal geladen worden. Nach genauerer Befragung durch die Behörde gab sie an, dass sie ständig nach ihren Brüdern befragt worden wäre. Es habe zwei Stunden gedauert und sie sei angeschrien und damit bedroht worden, dass man ihre Mutter im Elternhaus verbrenne. Nach ihren Brüdern werde seit September 2014 gesucht. Ihr Bruder römisch 40 sei nach Syrien gegangen und dort getötet worden. Dies wisse sie von ihrem Bruder römisch 40 , welcher diesen gesucht und nach Hause bringen habe wollen. Auch römisch 40 sei nun tot. Die Ladungen habe sie am
- oder
- Februar XXXX per Post bekommen. Ihre Tante mütterlicherseits habe ihr diese geschickt. Bei dieser werde auch nachgefragt. Die Tante habe ihr auch erzählt, dass ihre Mutter seit Dezember 2015 nicht mehr zu Hause lebe.Die Ladungen habe sie am
- oder
- Februar römisch 40 per Post bekommen. Ihre Tante mütterlicherseits habe ihr diese geschickt. Bei dieser werde auch nachgefragt. Die Tante habe ihr auch erzählt, dass ihre Mutter seit Dezember 2015 nicht mehr zu Hause lebe. Zum Vorfall am XXXX befragt, führte die BF2 aus, dass dies gegen Mittag gewesen sei. Militärangehörige seien gekommen und hätten gesagt, dass sie den Bruder des BF1 verstecken würden. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, das Haus durchsucht und im Garten geschaut. Sie hätten den BF1 befragt, geschlagen und mitgenommen. Die Schwiegermutter habe versucht dazwischen zu gehen, sei aber weggestoßen worden und habe einen Herzinfarkt erlitten. Der BF1 sei eine Woche angehalten worden. Er sei ca. 2km vom Dorf entfernt mit einem Sack über den Kopf einfach weggeworfen worden und alleine nach Hause gekommen. Dies sei so ca. um 20.00 oder 21:00 gewesen. Er habe am Kopf offene Wunden und Schnitte gehabt. Das Nasenbein sei gebrochen gewesen. Er habe blaue Flecken am Rücken und überall am Körper Schnittwunden gehabt. Ein privater Heiler habe ihn dann behandelt.Zum Vorfall am römisch 40 befragt, führte die BF2 aus, dass dies gegen Mittag gewesen sei. Militärangehörige seien gekommen und hätten gesagt, dass sie den Bruder des BF1 verstecken würden. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, das Haus durchsucht und im Garten geschaut. Sie hätten den BF1 befragt, geschlagen und mitgenommen. Die Schwiegermutter habe versucht dazwischen zu gehen, sei aber weggestoßen worden und habe einen Herzinfarkt erlitten. Der BF1 sei eine Woche angehalten worden. Er sei ca. 2km vom Dorf entfernt mit einem Sack über den Kopf einfach weggeworfen worden und alleine nach Hause gekommen. Dies sei so ca. um 20.00 oder 21:00 gewesen. Er habe am Kopf offene Wunden und Schnitte gehabt. Das Nasenbein sei gebrochen gewesen. Er habe blaue Flecken am Rücken und überall am Körper Schnittwunden gehabt. Ein privater Heiler habe ihn dann behandelt. Befragt, warum sie ihre beiden Brüder bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab sie an, dass sie Angst gehabt habe. Seit dem XXXX hätten sie sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und sich bei verschiedenen Verwandten versteckt. Ihre Mutter sei in der Zeit vor ihrer Ausreise immer wieder bei Verhören gewesen und sei nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden.Befragt, warum sie ihre beiden Brüder bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab sie an, dass sie Angst gehabt habe. Seit dem römisch 40 hätten sie sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und sich bei verschiedenen Verwandten versteckt. Ihre Mutter sei in der Zeit vor ihrer Ausreise immer wieder bei Verhören gewesen und sei nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden. Am 17.02.2016 wurden folgenden Unterlagen für den BF1 vorgelegt: -Strichaufzählung Ambulanzkarte einer Abteilung für Chirurgie, wonach der BF1 am 31.08.2015 in Behandlung war. Es wurde die Diagnose "Hern.ing. dex.rezidiv., chron. Bronchitis" erstellt. Als Therapie wurden eine Vorstellung beim Lungenfacharzt zur Lungenfunktion und C/P sowie die Stationäre Aufnahme am 17.09.2015 empfohlen. Die OP sei am 18.09.2015 geplant. -Strichaufzählung Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015, wonach beim BF1 Diagnose "Ausschluss einer COPD, Nikotinabusus" erstellt wurde. -Strichaufzählung Ambulanzkarte einer interdisziplinären Aufnahmestation für innere Medizin, Chirurgie und Neurologie, wonach der BF1 am 08.10.2015 zur Untersuchung erschienen ist. Es wurde eine "Hernia ing. dext. rezidiv. Exanthem am Unterbauch (fragl. Metallallergie) juckend. Nikotinabusus" diagnostiziert. Bezüglich des Exanthems am Unterbauch wurde eine Kontrolle beim Dermatologen empfohlen sowie nach Abklärung und Besserung eine Terminvereinbarung bei der Chirurgischen Ambulanz empfohlen. -Strichaufzählung Befund einer radiologischen Gruppenpraxis vom 16.11.2015, wonach als Röntgenergebnis des Beckens "Beckenschiefstand und Beinlängendifferenz wie beschrieben" festgehalten wurde. Hinsichtlich des LWS-Röntgens wurde als Ergebnis "Altersentsprechender Befund bis auf eine geringe Streckstellung" festgehalten. -Strichaufzählung Befund einer Radiologischen Gruppenpraxis vom 05.01.2016, wonach als Ergebnis "normaler Befund der Halsorgane, des Schluckaktes und des proximalen Oesophagus" festgehalten wurde. Am 18.02.2016 wurde hinsichtlich der BF2 ein Patientenblatt vom 18.02.2016 eines Allgemeinmediziners vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die BF2 am 12.12.2015, 01.12.2015, 22.01.2016 und 18.02.2016 vorstellig war. Dabei wurden die Diagnosen Belastungsreaktion, Bauchbeschwerden, Schlafstörungen, viraler Infekt der Atemweg erstellt und ihr Medikamente zur Behandlung von Angstzuständen, Medikamente zur Behandlung von Infektionen der Atemwege sowie Medikamente zur Behandlung von Schmerzen, Entzündungen und Fieber verschrieben. Am 19.02.2016 brachten die BF folgenden Unterlagen (neu) in Vorlage: -Strichaufzählung Seite einer russischen Zeitschrift mit Fotos von Personen bei Siegerehrungen, wobei eine Person handschriftlich als " XXXX " gekennzeichnet wird (Original AS 186 im Akte des BF1)Seite einer russischen Zeitschrift mit Fotos von Personen bei Siegerehrungen, wobei eine Person handschriftlich als " römisch 40 " gekennzeichnet wird (Original AS 186 im Akte des BF1) -Strichaufzählung Kopie der russischen Geburtsurkunde des XXXX , geb. am XXXX , ausgestellt am XXXX (Kopie AS 186 und 206 im Akt des BF1).Kopie der russischen Geburtsurkunde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 (Kopie AS 186 und 206 im Akt des BF1). -Strichaufzählung Handschriftliches Schreiben in russischer Sprache (Original AS 186, Kopie AS 212 im Akt des BF1). In weiterer Folge legten die BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Meldebestätigung in russischer Sprache betreffend XXXX (Kopie AS 192 im Akt des BF1).Meldebestätigung in russischer Sprache betreffend römisch 40 (Kopie AS 192 im Akt des BF1). -Strichaufzählung Meldebestätigung in russischer Sprache betreffend XXXX (Kopie AS 194 im Akt des BF1).Meldebestätigung in russischer Sprache betreffend römisch 40 (Kopie AS 194 im Akt des BF1). -Strichaufzählung Studienbestätigung in russischer Sprache (Fernstudium) für XXXX , ausgestellt am XXXX (Kopie AS 196 im Akt des BF1).Studienbestätigung in russischer Sprache (Fernstudium) für römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 (Kopie AS 196 im Akt des BF1). -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung einer Berufsschule in russischer Sprache für XXXX , ausgestellt am XXXX (Kopie AS 198 im Akt des BF1).Schulbesuchsbestätigung einer Berufsschule in russischer Sprache für römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 (Kopie AS 198 im Akt des BF1). -Strichaufzählung Russisches Schulzeugnis für XXXX , ausgestellt am XXXX (Kopie AS 200 im Akt des BF1).Russisches Schulzeugnis für römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 (Kopie AS 200 im Akt des BF1). -Strichaufzählung Russische Geburtsurkunde von XXXX , geb. am XXXX , ausgestellt amRussische Geburtsurkunde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , ausgestellt am XXXX in XXXX (Kopie AS 202 im Akt des BF1).römisch 40 in römisch 40 (Kopie AS 202 im Akt des BF1). -Strichaufzählung Verbale Beurteilung der Volksschule XXXX in russischer Sprache (Kopie AS 204 im Akt des BF1).Verbale Beurteilung der Volksschule römisch 40 in russischer Sprache (Kopie AS 204 im Akt des BF1). -Strichaufzählung Zwei Schreiben in russischer Sprache (Kopie AS 208 und 210 im Akt des BF1). In weiterer Folge langten die deutschen Übersetzungen der vorgelegten russischen Schreiben sowie der vorgelegten Ladungen ein. 1.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 31.01.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 31.01.2017 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Identität des BF1 stehe aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest. Die Identität der restlichen BF habe nicht festgestellt werden können. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass die vom BF1 angegebenen Fluchtgründe (Blutrache und Verfolgung durch tschetschenische Behörden) nicht glaubhaft gewesen seien. Auch das gesteigerten Vorbringen, einer Verfolgungsgefahr wegen der Brüder der BF2 ausgesetzt gewesen zu sein, sei nicht glaubwürdig gewesen. Die BF hätten ihre Fluchtgründe auf die Verfolgung des Bruders des BF1 bezogen. Den Angaben des Bruders sei aber ebenso die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Der BF1 sei auch nicht in der Lage gewesen seine Mitnahme und die weiteren Vorfälle lebensnah zu schildern. Zudem habe er die einzelnen Folterungen bzw. Übergriffe auf seine Person nicht konkret, verbunden mit persönlich wahrgenommenen Empfindungen und Eindrücken schildern können, sondern habe sich mit allgemeinen Schilderungen begnügt. Am Ende der Einvernahme sei er nochmals dazu aufgefordert worden seine Anhaltung konkret und lebensnah zu schildern, habe dabei zwar Schläge und Tritte, jedoch keine Stromschläge - welche er zu Beginn sehr wohl angegeben habe - geschildert. Auch die Tage, an denen er angeblich nicht mehr gefoltert worden wäre, habe er nicht konkret schildern können, weshalb nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen sei. Seine Anhaltung im Jahr 2011 sei somit nicht glaubhaft. Zudem hätte die ganze Familie - falls sein Bruder wirklich von den tschetschenischen Behörden verdächtigt worden wäre, zu den Widerstandskämpfern gewechselt zu haben - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gravierende Probleme bekommen und wäre der BF1 nicht nur einmal mitgenommen worden. Vielmehr hätte man die BF, bzw. die Familie dann unter Druck gesetzt und wäre eine jahrelanger Verbleib im Herkunftsland absolut nicht mehr möglich gewesen. Der BF1 habe zwar seine Anhaltung im Juni 2011 geschildert, habe aber angegeben, dass es danach nicht mehr zu gezielten Verfolgungen durch die tschetschenischen Behörden gekommen wäre, sondern habe er lediglich von allgemeine Hausdurchsuchungen, die aber das ganze Dorf betroffen hätten bzw. Erkundungen durch den Bezirkspolizisten berichtet. Seine Angaben, wonach die tschetschenischen Behörden jahrelang mitgeteilt hätten, dass der Bruder des BF1 ein Kämpfer sei und sich den Kämpfern angeschlossen hätte, seien unter Heranziehung der Länderfeststellungen weder plausibel, noch glaubhaft. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus darstelle und nicht auf rechtliche Grundlangen zurückgegriffen werde (z.B. Kollektivbestrafungen, Einsatz von Druckmitteln, Streichung von Sozialbeihilfen, Niederbrennen des Wohnhauses). Der BF und seine Brüder hätten aber nach Ausreise des Bruders XXXX ohne nennenswerte Probleme im Heimatland leben können und seien keinen Übergriffen oder persönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch sein Vorbringen, wonach es Ende Jänner 2014 eine Hausdurchsuchung gegeben habe, sei nicht glaubhaft gewesen. Die vorgelegten Schreiben (Schreiben des Nachbarn, Schreiben der Dorfverwaltung) seien nicht geeignet, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Diese würden kein Ausstellungsdatum aufweisen und seien so allgemein gehalten, dass sie keinem speziellen Vorfall zugeordnet werden könnten. Auch die Angaben über die Verfolgung aufgrund der Blutrache seien nicht glaubhaft gewesen. Dies deshalb, da der ausschlaggebende Vorfall 2011 gewesen sei, die Blutracheerklärung jedoch erst im Jahr 2013 durch den Bruder des getöteten Kämpfern gegenüber dem Bruder des BF1 erklärt worden sei und bis zum Jahr 2015 diesbezüglich gegen die Familie nichts unternommen worden wäre. Eine nachhaltige Verfolgung wegen der Blutrache sei daher nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Zudem habe der BF1 die Blutracheerklärung im Jahr 2013 gar nicht angeführt und zunächst nur die Anhaltung am XXXX , den Leistenbruch im Oktober 2013 und den Vorfall Ende Jänner erwähnt. Da die Blutracheerklärung bzw. der Vorfall im März 2013 der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sei, sei nicht glaubhaft, dass er vergessen habe dieses Ereignis anzuführen, zumal er die Blutracheerklärung in der ersten Einvernahme als einzigen Grund für die Ausreise angeführt habe. Zudem hätten BF1 und BF2 den ausschlaggebenden Vorfall widersprüchlich angegeben. So habe der BF1 angegeben, dass drei Männer in Zivilkleidung gegen 11:00 an die Türe geklopft hätten, als die BF und die Mutter des BF1 gerade im Haus gewesen wären, während die BF2 widersprüchlich angegeben habe, dass drei oder vier Männer zwischen 13:00 und 14:00 Uhr ins Haus gekommen wären, als die BF2 sich hinten im Hof beim Gemüsegarten aufgehalten hätte. Diese Widersprüche seien auch bei Berücksichtigung der angegebenen Gedächtnislücken nicht zu rechtfertigen. Auch die Angaben hinsichtlich der Brüder der BF2 und der Unterstellung der tschetschenischen Behörden, nach Syrien gehen zu wollen, seien nicht glaubhaft. Die Angaben seien sehr vage und habe die BF2 auch keine konkreten Schilderungen dazu abgeben können. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Polizei den BF einerseits vorgeworfen habe, mit russischen Reisepässen nach Syrien reisen zu wollen, ihnen andererseits im Zuge dessen den russischen Inlandsreisepass abgenommen und den russischen Reisepass belassen hätten. Hätte man den BF tatsächlich unterstellt, nach Syrien reisen zu wollen, hätte man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den russischen Reisepass angenommen, da eine Sicherstellung des russischen Inlandsreisepasses keinen Sinn ergebe. Auch hätten weder der BF1, noch die BF2 bei ihrer ersten Einvernahme eine Verfolgung wegen der Brüder der BF2 ins Treffen geführt. Die BF hätten somit ihr Vorbringen gesteigert. Auch wenn die BF2 Angst gehabt hätte, die Verfolgung wegen der Brüder zu erwähnen, so erkläre dies nicht, warum sie dies mit keinem einzigen Wort erwähnt habe. Die vorgelegten Dokumente würde lediglich die Existenz der Brüder glaubhaft machen. In der Benachrichtigung sei zwar die Frist für eine Voruntersuchung verlängert worden, eine Verfolgung der gesamten Familie durch tschetschenische Behörden könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Auch die vorgelegte "Ladung" könne nichts zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen, da allgemein bekannt sei, dass solche "Ladungen" gegen Bezahlung in der Russischen Föderation leicht erhältlich seien. Zudem handle es sich dabei um eine Empfangsbestätigung, die eigentlich beim Ermittler (der ausstellenden Behörde) verbleiben würden. Auch weise die Ladung für XXXX keinen Stempel der Behörde auf und sei auf der Ladung für XXXX mittig ein Rundsiegel mit der Inschrift "für Pakete 22" angebracht. Wären die BF wirklich ins Visier der tschetschenischen Behörden geraten, wäre den BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein russischer Reisepass ausgestellt worden. Die Angaben des BF1, wonach der Stempel auf den Geburtsurkunden der Kinder besage, dass sie nicht ausreisen können würden, gehe ins Leere, da der Stempel lediglich die Ausstellung eines Reisepasses dokumentiere. Es sei vielmehr der Eindruck entstanden, dass die BF die Ausstellung der Reisepässe verheimlichen hätten wollen.Die Identität des BF1 stehe aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest. Die Identität der restlichen BF habe nicht festgestellt werden können. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass die vom BF1 angegebenen Fluchtgründe (Blutrache und Verfolgung durch tschetschenische Behörden) nicht glaubhaft gewesen seien. Auch das gesteigerten Vorbringen, einer Verfolgungsgefahr wegen der Brüder der BF2 ausgesetzt gewesen zu sein, sei nicht glaubwürdig gewesen. Die BF hätten ihre Fluchtgründe auf die Verfolgung des Bruders des BF1 bezogen. Den Angaben des Bruders sei aber ebenso die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Der BF1 sei auch nicht in der Lage gewesen seine Mitnahme und die weiteren Vorfälle lebensnah zu schildern. Zudem habe er die einzelnen Folterungen bzw. Übergriffe auf seine Person nicht konkret, verbunden mit persönlich wahrgenommenen Empfindungen und Eindrücken schildern können, sondern habe sich mit allgemeinen Schilderungen begnügt. Am Ende der Einvernahme sei er nochmals dazu aufgefordert worden seine Anhaltung konkret und lebensnah zu schildern, habe dabei zwar Schläge und Tritte, jedoch keine Stromschläge - welche er zu Beginn sehr wohl angegeben habe - geschildert. Auch die Tage, an denen er angeblich nicht mehr gefoltert worden wäre, habe er nicht konkret schildern können, weshalb nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen sei. Seine Anhaltung im Jahr 2011 sei somit nicht glaubhaft. Zudem hätte die ganze Familie - falls sein Bruder wirklich von den tschetschenischen Behörden verdächtigt worden wäre, zu den Widerstandskämpfern gewechselt zu haben - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gravierende Probleme bekommen und wäre der BF1 nicht nur einmal mitgenommen worden. Vielmehr hätte man die BF, bzw. die Familie dann unter Druck gesetzt und wäre eine jahrelanger Verbleib im Herkunftsland absolut nicht mehr möglich gewesen. Der BF1 habe zwar seine Anhaltung im Juni 2011 geschildert, habe aber angegeben, dass es danach nicht mehr zu gezielten Verfolgungen durch die tschetschenischen Behörden gekommen wäre, sondern habe er lediglich von allgemeine Hausdurchsuchungen, die aber das ganze Dorf betroffen hätten bzw. Erkundungen durch den Bezirkspolizisten berichtet. Seine Angaben, wonach die tschetschenischen Behörden jahrelang mitgeteilt hätten, dass der Bruder des BF1 ein Kämpfer sei und sich den Kämpfern angeschlossen hätte, seien unter Heranziehung der Länderfeststellungen weder plausibel, noch glaubhaft. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus darstelle und nicht auf rechtliche Grundlangen zurückgegriffen werde (z.B. Kollektivbestrafungen, Einsatz von Druckmitteln, Streichung von Sozialbeihilfen, Niederbrennen des Wohnhauses). Der BF und seine Brüder hätten aber nach Ausreise des Bruders römisch 40 ohne nennenswerte Probleme im Heimatland leben können und seien keinen Übergriffen oder persönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch sein Vorbringen, wonach es Ende Jänner 2014 eine Hausdurchsuchung gegeben habe, sei nicht glaubhaft gewesen. Die vorgelegten Schreiben (Schreiben des Nachbarn, Schreiben der Dorfverwaltung) seien nicht geeignet, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Diese würden kein Ausstellungsdatum aufweisen und seien so allgemein gehalten, dass sie keinem speziellen Vorfall zugeordnet werden könnten. Auch die Angaben über die Verfolgung aufgrund der Blutrache seien nicht glaubhaft gewesen. Dies deshalb, da der ausschlaggebende Vorfall 2011 gewesen sei, die Blutracheerklärung jedoch erst im Jahr 2013 durch den Bruder des getöteten Kämpfern gegenüber dem Bruder des BF1 erklärt worden sei und bis zum Jahr 2015 diesbezüglich gegen die Familie nichts unternommen worden wäre. Eine nachhaltige Verfolgung wegen der Blutrache sei daher nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Zudem habe der BF1 die Blutracheerklärung im Jahr 2013 gar nicht angeführt und zunächst nur die Anhaltung am römisch 40 , den Leistenbruch im Oktober 2013 und den Vorfall Ende Jänner erwähnt. Da die Blutracheerklärung bzw. der Vorfall im März 2013 der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sei, sei nicht glaubhaft, dass er vergessen habe dieses Ereignis anzuführen, zumal er die Blutracheerklärung in der ersten Einvernahme als einzigen Grund für die Ausreise angeführt habe. Zudem hätten BF1 und BF2 den ausschlaggebenden Vorfall widersprüchlich angegeben. So habe der BF1 angegeben, dass drei Männer in Zivilkleidung gegen 11:00 an die Türe geklopft hätten, als die BF und die Mutter des BF1 gerade im Haus gewesen wären, während die BF2 widersprüchlich angegeben habe, dass drei oder vier Männer zwischen 13:00 und 14:00 Uhr ins Haus gekommen wären, als die BF2 sich hinten im Hof beim Gemüsegarten aufgehalten hätte. Diese Widersprüche seien auch bei Berücksichtigung der angegebenen Gedächtnislücken nicht zu rechtfertigen. Auch die Angaben hinsichtlich der Brüder der BF2 und der Unterstellung der tschetschenischen Behörden, nach Syrien gehen zu wollen, seien nicht glaubhaft. Die Angaben seien sehr vage und habe die BF2 auch keine konkreten Schilderungen dazu abgeben können. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Polizei den BF einerseits vorgeworfen habe, mit russischen Reisepässen nach Syrien reisen zu wollen, ihnen andererseits im Zuge dessen den russischen Inlandsreisepass abgenommen und den russischen Reisepass belassen hätten. Hätte man den BF tatsächlich unterstellt, nach Syrien reisen zu wollen, hätte man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den russischen Reisepass angenommen, da eine Sicherstellung des russischen Inlandsreisepasses keinen Sinn ergebe. Auch hätten weder der BF1, noch die BF2 bei ihrer ersten Einvernahme eine Verfolgung wegen der Brüder der BF2 ins Treffen geführt. Die BF hätten somit ihr Vorbringen gesteigert. Auch wenn die BF2 Angst gehabt hätte, die Verfolgung wegen der Brüder zu erwähnen, so erkläre dies nicht, warum sie dies mit keinem einzigen Wort erwähnt habe. Die vorgelegten Dokumente würde lediglich die Existenz der Brüder glaubhaft machen. In der Benachrichtigung sei zwar die Frist für eine Voruntersuchung verlängert worden, eine Verfolgung der gesamten Familie durch tschetschenische Behörden könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Auch die vorgelegte "Ladung" könne nichts zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen, da allgemein bekannt sei, dass solche "Ladungen" gegen Bezahlung in der Russischen Föderation leicht erhältlich seien. Zudem handle es sich dabei um eine Empfangsbestätigung, die eigentlich beim Ermittler (der ausstellenden Behörde) verbleiben würden. Auch weise die Ladung für römisch 40 keinen Stempel der Behörde auf und sei auf der Ladung für römisch 40 mittig ein Rundsiegel mit der Inschrift "für Pakete 22" angebracht. Wären die BF wirklich ins Visier der tschetschenischen Behörden geraten, wäre den BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein russischer Reisepass ausgestellt worden. Die Angaben des BF1, wonach der Stempel auf den Geburtsurkunden der Kinder besage, dass sie nicht ausreisen können würden, gehe ins Leere, da der Stempel lediglich die Ausstellung eines Reisepasses dokumentiere. Es sei vielmehr der Eindruck entstanden, dass die BF die Ausstellung der Reisepässe verheimlichen hätten wollen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen würden, weshalb von Unterstützungsmöglichkeiten auszugehen sei. Zudem besitze der BF1 ein Haus sowie eine Landwirtschaft. Der BF1 sei jung sowie arbeitsfähig. Er könne seine Tätigkeit als Landwirt wieder aufnehmen, womit der Lebensunterhalt für die Familie gewährleistet sei. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei. Der BF1 leide an einem Leistenbruch, welcher aber bereits im Heimatland behandelt worden wäre. Die BF2 habe angegeben gynäkologische Probleme sowie Herzprobleme zu haben. Laut dem vorgelegten Patientenblatt sei abgesehen von stressbedingten Leiden wie Belastungsreaktion und Schlafstörungen keine Erkrankungen festzustellen gewesen. Die BF3, BF4 und der BF5 seien gesund. Eine chronische Laryngitis habe beim BF5 nicht festgestellt werden können und seien auch keine ärztlichen Befunde dazu in Vorlage gebracht worden. An lebensgefährlichen Erkrankungen würden die BF nicht leiden. Eine entsprechende medizinische Behandlung der BF sei laut Länderinformationen in der Russischen Föderation jedenfalls gewährleistet.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die BF im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen würden, weshalb von Unterstützungsmöglichkeiten auszugehen sei. Zudem besitze der BF1 ein Haus sowie eine Landwirtschaft. Der BF1 sei jung sowie arbeitsfähig. Er könne seine Tätigkeit als Landwirt wieder aufnehmen, womit der Lebensunterhalt für die Familie gewährleistet sei. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei. Der BF1 leide an einem Leistenbruch, welcher aber bereits im Heimatland behandelt worden wäre. Die BF2 habe angegeben gynäkologische Probleme sowie Herzprobleme zu haben. Laut dem vorgelegten Patientenblatt sei abgesehen von stressbedingten Leiden wie Belastungsreaktion und Schlafstörungen keine Erkrankungen festzustellen gewesen. Die BF3, BF4 und der BF5 seien gesund. Eine chronische Laryngitis habe beim BF5 nicht festgestellt werden können und seien auch keine ärztlichen Befunde dazu in Vorlage gebracht worden. An lebensgefährlichen Erkrankungen würden die BF nicht leiden. Eine entsprechende medizinische Behandlung der BF sei laut Länderinformationen in der Russischen Föderation jedenfalls gewährleistet. Zu Spruchteil III. führte die belangte Behörde aus, dass die BF illegal eingereist seien und in der Grundversorgung leben würden. Sie würden keiner Arbeit nachgehen. Die BF2 besuche einen Deutschkurs, der BF1 nicht. Die BF3 und die BF4 würden die Schule besuchen. Der Bruder des BF1 (samt Familie) befinde sich seit 2011 in Österreich und dieser würde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen besitzen. Eine besondere Beziehungsintensität, welche über eine normale Geschwister-Beziehung hinausgehe bzw. ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können. Auch sonstige soziale oder familiäre Kontakte zu Österreich würden nicht vorliegen. Ebenso habe eine fortgeschrittene Integration nicht festgestellt werden können.Zu Spruchteil römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass die BF illegal eingereist seien und in der Grundversorgung leben würden. Sie würden keiner Arbeit nachgehen. Die BF2 besuche einen Deutschkurs, der BF1 nicht. Die BF3 und die BF4 würden die Schule besuchen. Der Bruder des BF1 (samt Familie) befinde sich seit 2011 in Österreich und dieser würde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen besitzen. Eine besondere Beziehungsintensität, welche über eine normale Geschwister-Beziehung hinausgehe bzw. ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können. Auch sonstige soziale oder familiäre Kontakte zu Österreich würden nicht vorliegen. Ebenso habe eine fortgeschrittene Integration nicht festgestellt werden können. 1.
- Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise veraltet seien. So würden die Berichte zur allgemeinen Menschenrechtslage im Nordkaukausus aus den Jahren 2012 bzw. 2013 stammen. Auch zum Thema Blutrache würde sich im Bescheid nur eine Information aus dem Jahr 2008 finden. Zur allgemeinen Menschenrechtslage werde daher auf einen Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2017 sowie auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2016 verwiesen, wonach Menschenrechtsverletzungen durch Kadyrow bzw. seine Sicherheitskräfte in Tschetschenien zum Alltag gehören würden und solche Übergriffe nicht strafrechtlich verfolgt werden würden. Bezüglich der entscheidungsrelevanten Blutrache bzw. Sippenhaftung sei bekannt, dass im Falle der Tötung eines Polizisten die ganze Familie des Täters zur Rechenschaft gezogen werde. Da es in Tschetschenien häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen sowie zu außergerichtlichen Hinrichtungen kommen würde, sei davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass die BF über Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten in Tschetschenien verfügen würden. Die Landwirtschaft sei bereits XXXX zerstört worden und könne auch die Frage, ob das Haus, wo die BF gelebt hätten, noch bewohnbar sei, nicht beantwortet werden. Dem BF1 sei der aktuelle Zustand des Hauses nicht bekannt. Die BF wären bei einer Rückkehr somit mit einer unmenschlichen Situation iSd Art. 3 EMRK konfrontiert. Auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht gesichert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde - trotz Vorlage der Geburtsurkunde- die Identität der BF2 nicht festgestellt habe. Der BF1 habe die Blutrache bereits in der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben und die entsprechenden Geschehnisse geschildert. Entgegen der Ansicht der Behörde habe der BF1 in seiner Einvernahme sehr wohl ausführlich berichtet und sowohl das Datum als auch die angewendete Gewalt und den Ort, an dem er zurückgelassen worden sei, nennen und näher beschreiben können. Der BF1 habe zudem die gesamte Situation im weiteren Verlauf nochmals ausführlich und detailliert dargestellt. Die Argumentation der Behörde sei somit nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vergangen Zeit zwischen dem Vorfall 2011 und 2013 wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass hinsichtlich der Rache an erster Stelle der Bruder des BF1 gestanden sei und zuerst nach ihm gesucht worden sei. Als dies nicht gelungen sei, seien dann die BF gequält worden. Zu den angeblichen Widersprüchen des BF1 und der BF2 bei dem Vorfall am XXXX wurde ausgeführt, dass der BF nie behauptet habe, dass seine Frau im Haus gewesen wäre. Zu den unterschiedlichen Zeitangaben wird ausgeführt, dass die BF in der Einvernahme dazu aufgefordert worden wären einen möglichst genauen Zeitraum zu nennen, aber beide die Uhrzeit nicht gewusst hätten und diese nur ungefähr geschätzt hätten. Zum Vorhalt der Behörde, dass der BF1 seine Vorbringen in der Einvernahme gesteigert habe und erst hier eine Verfolgung wegen der Brüder der BF2 ins Treffen geführt habe, wird angemerkt, dass die Behörde das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen habe. Zudem habe die BF2 in der Einvernahme dann sofort ihre Brüder erwähnt, Beweismittel dazu vorgelegt und ausgeführt, dass sie bei der Erstbefragung Angst gehabt hätte. Die Behörde hätte die BF2 genauer befragen müssen. Die BF2 habe dann konkret und detailreich den Ablauf des Verhörs beschrieben. Zu dem Argument der Behörde, dass es keinen Sinn mache, wenn die Polizei nur die russischen Inlandsreisepässe und nicht die russischen Reisepässe genommen hätte, wurde ausgeführt, dass in den Reisepässen ein bestimmter Stempel angebracht worden sei. Aufgrund dieser Stempel sei es den BF versagt worden ins Ausland zu fahren. Eine Abnahme der Reisepässe sei daher nicht notwendig gewesen. Soweit die Behörde die Echtheit der vorgelegten Beweismittel der BF2 bemängle, sei zu hinterfragen, warum die Behörde nicht andere Beweismittel angefordert habe. Zu dem Argument der Behörde, wonach die BF die Ausstellung der Reisepässe verheimlichen hätten wollen wurde angemerkt, dass der BF1 die Frage, ob er einen Reisepass habe, so verstanden habe, ob er den Reisepass bei seiner Reise nach Österreich mit sich geführt habe. Dieses Missverständnis habe der BF1 bei seiner Einvernahme sofort aufgeklärt und angegeben, dass die Reisepässe Stempel enthalten hätten, die ihnen eine Auslandsreise unmöglich gemacht hätten. Die BF2 sei fest davon ausgegangen, dass sie und ihre Familie gerade dann nach Tschetschenien abgeschoben werden würden, wenn sie in Besitz solcher Reisepässe wären. Es sei daher nachvollziehbar, dass die BF dieses unbrauchbare Reisedokument in Tschetschenien gelassen hätten. Die BF würden wegen der Zugehörigkeit des BF1 zur sozialen Gruppe einer Familie verfolgt werden und wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sei wäre ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Behörde eine falsche Interessensabwägung durchgeführt habe. Die BF würden sich bemühen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen. Die BF3 und BF4 würden die Volksschule besuchen, die BF2 spreche sehr gut Deutsch. Die BF seien strafrechtlich unbescholten. Es hätte ihnen somit ein Aufenthaltstitel gewährt werden müssen.1.
- Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise veraltet seien. So würden die Berichte zur allgemeinen Menschenrechtslage im Nordkaukausus aus den Jahren 2012 bzw. 2013 stammen. Auch zum Thema Blutrache würde sich im Bescheid nur eine Information aus dem Jahr 2008 finden. Zur allgemeinen Menschenrechtslage werde daher auf einen Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2017 sowie auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2016 verwiesen, wonach Menschenrechtsverletzungen durch Kadyrow bzw. seine Sicherheitskräfte in Tschetschenien zum Alltag gehören würden und solche Übergriffe nicht strafrechtlich verfolgt werden würden. Bezüglich der entscheidungsrelevanten Blutrache bzw. Sippenhaftung sei bekannt, dass im Falle der Tötung eines Polizisten die ganze Familie des Täters zur Rechenschaft gezogen werde. Da es in Tschetschenien häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen sowie zu außergerichtlichen Hinrichtungen kommen würde, sei davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass die BF über Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten in Tschetschenien verfügen würden. Die Landwirtschaft sei bereits römisch 40 zerstört worden und könne auch die Frage, ob das Haus, wo die BF gelebt hätten, noch bewohnbar sei, nicht beantwortet werden. Dem BF1 sei der aktuelle Zustand des Hauses nicht bekannt. Die BF wären bei einer Rückkehr somit mit einer unmenschlichen Situation iSd Artikel 3, EMRK konfrontiert. Auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht gesichert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde - trotz Vorlage der Geburtsurkunde- die Identität der BF2 nicht festgestellt habe. Der BF1 habe die Blutrache bereits in der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben und die entsprechenden Geschehnisse geschildert. Entgegen der Ansicht der Behörde habe der BF1 in seiner Einvernahme sehr wohl ausführlich berichtet und sowohl das Datum als auch die angewendete Gewalt und den Ort, an dem er zurückgelassen worden sei, nennen und näher beschreiben können. Der BF1 habe zudem die gesamte Situation im weiteren Verlauf nochmals ausführlich und detailliert dargestellt. Die Argumentation der Behörde sei somit nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vergangen Zeit zwischen dem Vorfall 2011 und 2013 wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass hinsichtlich der Rache an erster Stelle der Bruder des BF1 gestanden sei und zuerst nach ihm gesucht worden sei. Als dies nicht gelungen sei, seien dann die BF gequält worden. Zu den angeblichen Widersprüchen des BF1 und der BF2 bei dem Vorfall am römisch 40 wurde ausgeführt, dass der BF nie behauptet habe, dass seine Frau im Haus gewesen wäre. Zu den unterschiedlichen Zeitangaben wird ausgeführt, dass die BF in der Einvernahme dazu aufgefordert worden wären einen möglichst genauen Zeitraum zu nennen, aber beide die Uhrzeit nicht gewusst hätten und diese nur ungefähr geschätzt hätten. Zum Vorhalt der Behörde, dass der BF1 seine Vorbringen in der Einvernahme gesteigert habe und erst hier eine Verfolgung wegen der Brüder der BF2 ins Treffen geführt habe, wird angemerkt, dass die Behörde das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen habe. Zudem habe die BF2 in der Einvernahme dann sofort ihre Brüder erwähnt, Beweismittel dazu vorgelegt und ausgeführt, dass sie bei der Erstbefragung Angst gehabt hätte. Die Behörde hätte die BF2 genauer befragen müssen. Die BF2 habe dann konkret und detailreich den Ablauf des Verhörs beschrieben. Zu dem Argument der Behörde, dass es keinen Sinn mache, wenn die Polizei nur die russischen Inlandsreisepässe und nicht die russischen Reisepässe genommen hätte, wurde ausgeführt, dass in den Reisepässen ein bestimmter Stempel angebracht worden sei. Aufgrund dieser Stempel sei es den BF versagt worden ins Ausland zu fahren. Eine Abnahme der Reisepässe sei daher nicht notwendig gewesen. Soweit die Behörde die Echtheit der vorgelegten Beweismittel der BF2 bemängle, sei zu hinterfragen, warum die Behörde nicht andere Beweismittel angefordert habe. Zu dem Argument der Behörde, wonach die BF die Ausstellung der Reisepässe verheimlichen hätten wollen wurde angemerkt, dass der BF1 die Frage, ob er einen Reisepass habe, so verstanden habe, ob er den Reisepass bei seiner Reise nach Österreich mit sich geführt habe. Dieses Missverständnis habe der BF1 bei seiner Einvernahme sofort aufgeklärt und angegeben, dass die Reisepässe Stempel enthalten hätten, die ihnen eine Auslandsreise unmöglich gemacht hätten. Die BF2 sei fest davon ausgegangen, dass sie und ihre Familie gerade dann nach Tschetschenien abgeschoben werden würden, wenn sie in Besitz solcher Reisepässe wären. Es sei daher nachvollziehbar, dass die BF dieses unbrauchbare Reisedokument in Tschetschenien gelassen hätten. Die BF würden wegen der Zugehörigkeit des BF1 zur sozialen Gruppe einer Familie verfolgt werden und wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sei wäre ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Behörde eine falsche Interessensabwägung durchgeführt habe. Die BF würden sich bemühen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen. Die BF3 und BF4 würden die Volksschule besuchen, die BF2 spreche sehr gut Deutsch. Die BF seien strafrechtlich unbescholten. Es hätte ihnen somit ein Aufenthaltstitel gewährt werden müssen. Am 14.08.2017 legte die BF2 ein Zertifikat vom 29.06.2017 vor, wonach diese die ÖSD-A2 Prüfung gut bestanden hat. 1.
- Der BF1 und die BF2 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2018 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation, ihren Reisepässen sowie den angeblichen Vorfällen in den Jahren 2011, 2013 und 2015 befragt. Dem BF1 wurden dabei auch Aussagen seines Bruders XXXX in von dessen Asylverfahren vorgehalten.1.
- Der BF1 und die BF2 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2018 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation, ihren Reisepässen sowie den angeblichen Vorfällen in den Jahren 2011, 2013 und 2015 befragt. Dem BF1 wurden dabei auch Aussagen seines Bruders römisch 40 in von dessen Asylverfahren vorgehalten. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legten die BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Schreiben einer Volksschule betreffend die BF3 und die BF4, wonach die BF3 seit September 2015 und die BF4 seit September 2016 die Schule besucht. Im Schreiben wird über deren positives Verhalten in der Schule berichtet. -Strichaufzählung Kopie der ÖSD-Karte der BF2, wonach diese das ÖSD-Zertifikat A2 besitzt. -Strichaufzählung Informationsblatt, wonach der BF1 am 16.12.2017 einen Prüfungstermin für die ÖSD-Abschlussprüfung A1 hatte. -Strichaufzählung Zug-Tagesticket des BF1 für den 16.12.
- -Strichaufzählung Bestätigung einer Gemeinde vom 09.01.2017, wonach der BF1 von November 2015 bis Mai 2017 gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde verrichtet hat. -Strichaufzählung Schreiben einer Kindergärtnerin, wonach der BF5 seit Mai 2015 in den Kindergarten geht und sich gut integriert hat. Zudem hat die BF2 beim Brotbacken im Kindergarten geholfen. -Strichaufzählung Unausgefüllter ÖSD-Zertifikat A1 Gesamtbogen für den BF
- -Strichaufzählung Jahreszeugnis der zweiten Volksschulstufe vom 30.06.2017 für die BF
- -Strichaufzählung Jahreszeugnis der ersten Volksschulstufe vom 30.06.2017 für die BF
- -Strichaufzählung Zertifikat vom 29.06.2017, wonach die BF2 die Prüfung ÖSD-A2 gut bestanden hat. 1.
- In einer Stellungnahme vom 08.02.2018 wurde ausgeführt, dass beim Bruder des BF1 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Insomnie festgestellt worden sei. Diese Tatsache müsse berücksichtigt werden. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Bruder des BF1 bei der Einvernahme nicht imstande gewesen sei, genaue zeitliche Angaben zu tätigen. Alle beteiligten Personen hätten übereinstimmende Ausführungen hinsichtlich der Misshandlung sowie der Verletzung des BF1 (Nasenfraktur im Zuge der Hausdurchsuchung) getätigt. Folglich seien abweichende zeitliche Angaben auf die momentane Konzentrationsschwäche des Bruders des BF1 zurückzuführen. Die Beschreibung des BF1 und der BF2 seien als deckungsgleich zu bewerten. Auch die Divergenzen in den Angaben betreffend die Flucht des Bruders des BF1 seien als geklärt zu bezeichnen. Beide Brüder hätten angegeben, dass sich der Bruder des BF1 bei der Tante versteckt gehalten habe. Zu den Länderinformationen wurde ausgeführt, dass diese die prekäre Menschenrechtslage in Tschetschenien bestätigen würden. Aus Berichten von NGO¿s gehe hervor, dass tschetschenische Sicherheitsbehörden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschwindenlassen von Personen sowie rechtswidriges Festhalten von Gefangenen begehen würden. Gegen (auch nur vermeintliche) Unterstützer von Rebellen in Tschetschenien werde hart durchgegriffen. Es würden mittels illegaler Methoden gegen solche Personen sowie deren Verwandten seitens der Sicherheitsverfolgungsbehörden und der Sicherheitskräfte vorgegangen werden. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von März 2015 bestätige die Beteiligung von mehreren tausend Personen aus dem Nordkaukasus in Syrien. Zum Vorbringen der BF2 werde auf eine weitere Staatendokumentationsanfrage von Juli 2015 verwiesen, worin die Situation von Betroffenen beschrieben werde. Diese würden von den Strafverfolgungsbehörden nicht in Ruhe gelassen werden und würde ihnen ständig gedroht werden. Wie in den Länderinformationen beschrieben, seien aus ganz Russland Fälle von Folter, Todesfälle von Häftlingen, insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft bekannt. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung würden systematisch vorkommen. Betreffend der Blutrache ergebe sich aus einschlägigen Medienberichten, dass diese in Tschetschenien stattfinde und seit der Amtseinführung von Kadyrow sogar gesellschaftsfähig geworden sei. Zur Behandlung nach der Rückkehr wird ausgeführt, dass sich laut den Länderinformationen alle Rückkehrer bei Ankunft beim Föderalen Migrationsdienst ihres beabsichtigten Wohnortes bzw. beim Innenministerium registrieren müssen. Es gebe Fälle, wonach rücküberstellte Tschetschenen unmittelbar nach Ankunft in Moskau verhaftet und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Insbesondere im Nordkaukausus stelle die Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Herausforderung dar. Im Falle der BF sei es plausibel, dass tschetschenische Sicherheitskräfte an den BF ein fortlaufendes Interesse hätten. Bei einer Rückkehr würden sie somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der vermeintlichen Unterstützung der Widerstandskämpfer bzw. der Beteiligung der Familienangehörigen an Kampfhandlungen in Syrien entweder mit einer Gefängnisstrafe oder mit anderen schwerwiegenden Repressalien rechnen. Bei einer Rückkehr würden sie zudem in eine ausweglose Situation geraten. Mangels entsprechender Dokumente und finanzieller Unterstützung seitens der Familie sowie der in Tschetschenien angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt kann für die BF ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen ausgeschlossen werden. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich die BF bereits länger in Österreich befinden würden, bereits gut Deutsch sprechen und Kurse besuchen würden. Sie hätten zahlreiche österreichische Bekannte. Die BF2 helfe in der Kirche. Die Kinder seien bereits integriert und würden erfolgreich die Volksschule besuchen. Mit der Stellungnahme brachten die BF folgende Unterlagen in Vorlage: -Strichaufzählung ÖSD-Zertifikat A1 vom 10.01.2018, wonach der BF1 die Prüfung am 16.12.2017 gut bestanden hat. -Strichaufzählung Schulnachricht der dritten Volkschulstufe für die BF3 vom 02.02.
- -Strichaufzählung Schulbewertungsbogen der
- Schulstufe für die BF
- -Strichaufzählung Schulbewertungsbogen der
- Schulstufe für die BF
- -Strichaufzählung Schulnachricht der zweiten Volksschulstufe für die BF4 vom 02.02.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die Beschwerden vom 15.02.2017, die Stellungnahme vom 08.02.2018, durch Einsichtnahme in die vom BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
- Feststellungen: Feststellungen zu den BF: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die BF reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 21.08.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunden) fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF1 war in Österreich bei verschiedenen Ärzten vorstellig. Im Jahr 2015 wurde bei ihm ein Leistenbruch diagnostiziert. Die BF2 war in Österreich in den Jahren 2015 und 2016 mehrmals bei einem Allgemeinmediziner vorstellig. Es wurden die Diagnosen "Belastungsreaktion, Bauchbeschwerden, Schlafstörungen, viraler Infekt der Atemwege" erstellt und ihr handelsübliche Medikamente verschrieben. Aktuellere Befunde des BF1 oder der BF2 wurden nicht in Vorlage gebracht. Eine chronische Laryngitis (Kehlkopfentzündung) des BF5 konnte mangels entsprechender Befunde nicht festgestellt werden. In der Beschwerdeverhandlung haben der BF1 und die BF2 angegeben, dass es allen BF gesundheitlich gut geht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Der BF1 war in Österreich bei verschiedenen Ärzten vorstellig. Im Jahr 2015 wurde bei ihm ein Leistenbruch diagnostiziert. Die BF2 war in Österreich in den Jahren 2015 und 2016 mehrmals bei einem Allgemeinmediziner vorstellig. Es wurden die Diagnosen "Belastungsreaktion, Bauchbeschwerden, Schlafstörungen, viraler Infekt der Atemwege" erstellt und ihr handelsübliche Medikamente verschrieben. Aktuellere Befunde des BF1 oder der BF2 wurden nicht in Vorlage gebracht. Eine chronische Laryngitis (Kehlkopfentzündung) des BF5 konnte mangels entsprechender Befunde nicht festgestellt werden. In der Beschwerdeverhandlung haben der BF1 und die BF2 angegeben, dass es allen BF gesundheitlich gut geht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die BF waren in der Russischen Föderation in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des BF1 als Landwirt - zu sichern. In der Russischen Föderation halten sich Verwandte des BF1 (unter anderem seine Mutter und Tante) sowie Verwandte der BF2 auf. Die unbescholtenen BF halten sich seit etwa zwei Jahren und acht Monaten in Österreich auf. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau, die BF2 auf A2 Niveau. Die BF3 hat zuletzt die dritte Klasse, die BF4 die zweite Klasse der Volksschule besucht. Der BF5 besucht in Österreich einen Kindergarten. Der BF1 hat von November 2015 bis Mai 2017 gemeinnützige Tätigkeiten für eine Gemeinde verrichtet. Die BF beziehen laufend Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einer Unterkunft des Vereines XXXX . Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF gehören keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an.Die unbescholtenen BF halten sich seit etwa zwei Jahren und acht Monaten in Österreich auf. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau, die BF2 auf A2 Niveau. Die BF3 hat zuletzt die dritte Klasse, die BF4 die zweite Klasse der Volksschule besucht. Der BF5 besucht in Österreich einen Kindergarten. Der BF1 hat von November 2015 bis Mai 2017 gemeinnützige Tätigkeiten für eine Gemeinde verrichtet. Die BF beziehen laufend Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einer Unterkunft des Vereines römisch 40 . Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF gehören keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Seit dem Jahr 2011 hält sich ein volljähriger Bruder des BF1 ( XXXX) in Österreich auf. Dieser lebt in XXXX und ist in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, gültig bis XXXX ) Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der BF zu XXXX oder ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht.Seit dem Jahr 2011 hält sich ein volljähriger Bruder des BF1 ( römisch 40 ) in Österreich auf. Dieser lebt in römisch 40 und ist in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, gültig bis römisch 40 ) Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der BF zu römisch 40 oder ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
- Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 1.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
- September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämp