Obsah (13)
§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53Art. 11§ 55§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW236 2192884-1 SpruchW236 2192886-1/4E W236 2192884-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richte
§ 18Abs.
5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. der Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (gemeinsam als Beschwerdeführerinnen bezeichnet). Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Erstbeschwerdeführerin ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der awarischen Volksgruppe.
- Die Beschwerdeführerinnen reisten im April 2011 gemeinsam mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der zweiten Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. jüngeren Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 23.04.2011 (erste) Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.05.2011 wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011 als unbegründet abgewiesen. Daraufhin reisten die Beschwerdeführerinnen unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 05.07.2011 freiwillig in die Russische Föderation zurück.
- Im Jänner 2016 reisten die Beschwerdeführerinnen erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.01.2016 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.01.2016 und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.04.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe, da dieser eine andere Frau geheiratet habe. Sie sei von ihm aber noch nicht geschieden. Ihre beiden jüngeren Töchter befinden sich bei ihrem Nochehemann. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in ihrem Land Chaos herrsche. Es sei dort für sie und vor allem für ihre Töchter sehr gefährlich gewesen. Bei ihnen werden die Mädchen zwangsverheiratet und sie habe große Angst, dass auch ihre Tochter (die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin) Opfer dieses Brauchs werde. Ihr Ehemann gehöre der Volksgruppe der Awaren an, bei denen es den Brauch gebe, dass Mädchen nach dem
- Lebensjahr verheiratet werden. Die Mädchen würden bei ihnen auch entführt. Um ihre Tochter zu beschützen, sei sie geflüchtet. Zudem seien die Männer, die in Syrien gekämpft und dann zurückgekehrt seien, sehr gefährlich. Man dürfe als Frau keine Jeans tragen oder ohne Kopftuch auf der Straße gehen. Man dürfe als Frau auch nicht auf der Straße telefonieren. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass ihre Tochter in Gefahr geraten oder sogar umgebracht werden könne. Sie habe auch Angst um ihr eigenes Leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die (zweiten) Anträge der Beschwerdeführerinnen mit Bescheiden 18.04.2016 wegen Zuständigkeit Italiens zurück und die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
- Am 01.03.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass es noch keinen konkreten Heiratstermin für ihre Tochter (die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin) oder eine Verlobung gegeben habe. Es habe sich um eine Vermutung ihrerseits gehandelt, dass sie bald einen Burschen aus der Verwandtschaft heiraten solle, da dies so üblich sei. Ihre Schwiegereltern hätten gesagt, dass ihre Tochter heiraten solle, wenn sie dreizehn Jahre alt sei. Sie habe sich auch mit ihren Schwiegereltern nie verstanden und oft gestritten, weswegen sie 2011 auch ausgereist sei. Sie selbst sei nie persönlich bedroht worden. Im Falle der Rückkehr hätte sie wohl Streit mit ihrem Nochehemann, da sie diesem bisher keinen Sohn geschenkt habe. Auch habe sie Angst, dass ihre Tochter verheiratet werde.
- Mit Bescheiden vom 12.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs.
1 leg.cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkte II.) und erteilte den Beschwerdeführerinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V.).5. Mit Bescheiden vom 12.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführerinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch fünf.). Das Bundesamt fasste in der Beweiswürdigung die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe zusammen und erachtete diese als schlichte Konstrukte, die keinerlei Asylrelevanz entfalten. Es sei zurecht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) behauptet habe, zumal sie lediglich Familienstreitigkeiten und die vage Vermutung, ihre Tochter könne noch vor "Vollendung der Volljährigkeit" die Ehe mit einem Verwandten eingehen. Es liege keines der fünf Motive der GFK vor. Da die Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation über zahlreiche (namentlich genannte) Verwandte verfügen, könne - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und dem Umstand, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Person handle, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter zurückkehre und keine der Beschwerdeführerinnen an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leide - keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation erkannt werden. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerinnen in Österreich, die einer Ausweisung entgegenstünden, lägen nicht vor (zur in Österreich lebenden Schwester der Erstbeschwerdeführerin bestehe kein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis), weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, wobei die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen zulässig sei.Da die Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation über zahlreiche (namentlich genannte) Verwandte verfügen, könne - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und dem Umstand, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Person handle, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter zurückkehre und keine der Beschwerdeführerinnen an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leide - keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation erkannt werden. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerinnen in Österreich, die einer Ausweisung entgegenstünden, lägen nicht vor (zur in Österreich lebenden Schwester der Erstbeschwerdeführerin bestehe kein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis), weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, wobei die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen zulässig sei. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des auf eine Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG lediglich demonstrativ sei. Es seien daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
Art. 11Abs.
1 lit.a der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Da die Beschwerdeführerinnen "keine Fluchtgründe vorgebracht" (!) haben, sei die aufschiebende Wirkung einer gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG abzuerkennen gewesen und bestehe
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt, über entsprechende Mittel zu verfügen, um ihren Unterhalt zu sichern und sei auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem "rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens" (?) ergebenden Mittellosigkeit die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung resultiere. Auch sei das Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig, um die von den Beschwerdeführerinnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei daher ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des auf eine Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG lediglich demonstrativ sei. Es seien daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
Artikel 11
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Da die Beschwerdeführerinnen "keine Fluchtgründe vorgebracht" (!) haben, sei die aufschiebende Wirkung einer gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG abzuerkennen gewesen und bestehe
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt, über entsprechende Mittel zu verfügen, um ihren Unterhalt zu sichern und sei auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem "rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens" (?) ergebenden Mittellosigkeit die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung resultiere. Auch sei das Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig, um die von den Beschwerdeführerinnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei daher ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde. In den Beschwerden wird neuerlich auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerinnen hingewiesen und ausgeführt, dass diese asylrelevant seien. Hinsichtlich der erlassenen Einreiseverbote wird ausgeführt, dass diese nur verhängt worden seien, da die Beschwerdeführerinnen über keine finanziellen Mittel verfügen und derzeit von der Unterstützung Dritter leben. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch arbeitswillig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass wegen der Mittellosigkeit eine Gefahr aus einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft resultiere. Weiters werde unrichtig ausgeführt, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits eine Anzeige wegen Schwarzarbeit erhalten habe und es die Beschwerdeführerinnen unterlassen hätten, Identitätsdokumente vorzulegen bzw. es bereits in der Vergangenheit Verurteilungen zur Geld- und Haftstrafen wegen Eigentumsdelikten gegeben habe. Es hätte daher richtigerweise nicht angenommen werden können, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt, da die Beschwerdeführerinnen sehr wohl Fluchtgründe vorgebracht hätten, nämlich die drohende Zwangsverheiratung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.
- Die gegenständlichen Beschwerden langten samt Verwaltungsakten am 19.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (gemeinsam als Beschwerdeführerinnen bezeichnet). Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Erstbeschwerdeführerin ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der awarischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen fest. Der Verfahrensgang wird wie oben unter Punkt I. dargestellt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie oben unter Punkt römisch eins. dargestellt festgestellt. Als Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin die drohende Zwangsverheiratung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin vor. Diese sei - ebenso wie ihr Vater - Angehörige der awarischen Volksgruppe, bei der es üblich sei, dass Mädchen mit dem dreizehnten Lebensjahr verheiratet würden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerinnen.
- Rechtliche Würdigung: 3.
- Zu A) 3.1.
- Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 18Abs.
1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). 3.1.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
§ 18Abs.
5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw
GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)
§ 18Abs.
5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).3.1.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.1.
- Für die vorliegenden Beschwerdesachen bedeutet dies Folgendes: 3.1.3.
- Die Beschwerdeführerinnen stellten in ihren Beschwerden unter anderem den Antrag, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau der Beschwerdeschriftsätze geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wenden sich die Beschwerdeführerinnen im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf eine ihnen in der Russischen Föderation drohende Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin auch gegen die Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018 bzw. die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerden gegen diese Spruchpunkte darüber zu entscheiden, ob den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht.3.1.3.
- Die Beschwerdeführerinnen stellten in ihren Beschwerden unter anderem den Antrag, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau der Beschwerdeschriftsätze geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wenden sich die Beschwerdeführerinnen im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf eine ihnen in der Russischen Föderation drohende Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin auch gegen die Spruchpunkte römisch fünf. der angefochtenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018 bzw. die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerden gegen diese Spruchpunkte darüber zu entscheiden, ob den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht. 3.1.3.
- Die belangte Behörde erkannte den Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerinnen keine Fluchtgründe vorgebracht hätten (§ 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG). Dies erfolgte jedoch aus folgenden Gründen zu Unrecht:3.1.3.
- Die belangte Behörde erkannte den Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerinnen keine Fluchtgründe vorgebracht hätten (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG). Dies erfolgte jedoch aus folgenden Gründen zu Unrecht: Als Fluchtgrund machte die Erstbeschwerdeführerin die drohende Zwangsverheiratung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin geltend. Diese sei - ebenso wie ihr Vater - Angehörige der awarischen Volksgruppe, bei der es üblich sei, dass Mädchen mit dem dreizehnten Lebensjahr verheiratet würden. Wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund dieses Vorbringens den Schluss ziehen konnte, die Beschwerdeführerinnen hätten GAR keine Fluchtgründe vorgebracht, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die beweiswürdigenden Ausführungen in den Bescheiden der Beschwerdeführerinnen erschöpfen sich zudem in einer Zusammenfassung der Fluchtgründe und der Feststellung, dass deren Vorbringen schlichte Konstrukte darstellen würden. Wie die belangte Behörde zu dieser Würdigung des Vorbringens gelangt, wird mit keinerlei Begründung dargelegt. Die weitere Ausführung, das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin entfalte keinerlei Asylrelevanz, ist zudem bereits eine (rechtliche!) Würdigung ihres Vorbringens und bedingt augenscheinlich, dass Fluchtgründe vorgebracht wurden, die zu würdigen waren. Eine etwa bestehende, mangelnde Asylrelevanz eines Vorbringens kann jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit dem Umstand, dass keine Fluchtgründe vorgebracht wurden. Wenn die belangte Behörde in den rechtlichen Würdigungen der Bescheide zur Auslegung der Z 4 des § 18 Abs. 1 BFA-VG ausführt, dass deren Tatbestandsvoraussetzungen dann erfüllt sind, wenn eindeutig keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK behauptet wird, so erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage in den gegenständlichen Fällen zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geradezu willkürlich. Es geht in diesem Zusammenhang nämlich nicht darum, dass sich das vom Asylwerber dargestellte Fluchtvorbringen nach entsprechender Würdigung ex post als nicht asylrelevant im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erweist. Es ist vielmehr erforderlich, dass die zur Antragstellung geltend gemachten Gründe ex ante und für jedermann offensichtlich für ein Asylverfahren ohne Belang sind. Vgl hiezu auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at) (Hervorhebung nicht im Original): "Nach Z 4 kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (vgl dazu § 2 Z 11 AsylG 2005). Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das beschleunigte Verfahren nach Art 23 Abs 4 lit a VerfahrensRL
(2005)("[...] der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EGWenn die belangte Behörde in den rechtlichen Würdigungen der Bescheide zur Auslegung der Ziffer 4, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ausführt, dass deren Tatbestandsvoraussetzungen dann erfüllt sind, wenn eindeutig keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK behauptet wird, so erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage in den gegenständlichen Fällen zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geradezu willkürlich. Es geht in diesem Zusammenhang nämlich nicht darum, dass sich das vom Asylwerber dargestellte Fluchtvorbringen nach entsprechender Würdigung ex post als nicht asylrelevant im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erweist. Es ist vielmehr erforderlich, dass die zur Antragstellung geltend gemachten Gründe ex ante und für jedermann offensichtlich für ein Asylverfahren ohne Belang sind. Vgl hiezu auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at) (Hervorhebung nicht im Original): "Nach Ziffer 4, kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat vergleiche dazu Paragraph 2, Ziffer 11, AsylG 2005). Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das beschleunigte Verfahren nach Artikel 23, Absatz 4, Litera a, VerfahrensRL
(2005)("[...] der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, nicht von Belang sind [. . .]")." Drohende Zwangsverheiratung stellt jedenfalls kein Vorbringen dar, das von vornherein als völlig ungeeignet für die Begründung von Asyl gewertet werden kann. Vor diesem Hintergrund sowie der gegebenen Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen kann daher jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerinnen hätten gar keine Fluchtgründe vorgebracht, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG jedenfalls verfehlt ist.Vor diesem Hintergrund sowie der gegebenen Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen kann daher jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerinnen hätten gar keine Fluchtgründe vorgebracht, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG jedenfalls verfehlt ist. Die Spruchpunkte V. waren daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der herangezogenen gesetzlichen Grundlage ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch fünf. waren daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der herangezogenen gesetzlichen Grundlage ersatzlos zu beheben. 3.1.2. Behebung der Einreiseverbote: 3.1.2.1. Die Erlassung der gegen die Beschwerdeführerinnen auf eine Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbote wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG lediglich demonstrativ sei und daher auch weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, geeignet seien ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Konkret verwiesen wird auf Art. 11 Abs. 1 lit.a der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Da den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG aberkannt worden sei, bestehe
§ 55Abs.
1a FPG keine First für eine freiwillige Ausreise und sei deswegen ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.3.1.2.1. Die Erlassung der gegen die Beschwerdeführerinnen auf eine Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbote wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG lediglich demonstrativ sei und daher auch weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, geeignet seien ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Konkret verwiesen wird auf Artikel 11, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Da den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt worden sei, bestehe
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine First für eine freiwillige Ausreise und sei deswegen ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. 3.1.2.
- Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben dargelegt - nicht rechtmäßig erfolgte, diese den gegenständlichen Beschwerden mit der vorliegenden Entscheidung vielmehr zuerkannt wird, fällt die von der belangten Behörde den Einreiseverboten zugrundgelegte Rechtsgrundlage weg, weswegen die gegen die Beschwerdeführerinnen erlassenen Einreiseverbote ersatzlos zu beheben waren. Zudem konnte die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern von den Beschwerdeführerinnen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die dafür herangezogenen Begründungen sind ganz offensichtlich aktenwidrig. Weder reisten die Beschwerdeführerinnen mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ein (weswegen dieser auch keine Anzeige wegen Schwarzarbeit erhalten hätte können), noch haben es die Beschwerdeführerinnen unterlassen Identitätsdokumente vorzulegen (solche legten sie bereits in ihren ersten Asylverfahren vor) oder kam es bereits in der Vergangenheit zu Geld- und Haftstrafen wegen Eigentumsdelikten (die Beschwerdeführerinnen sind unbescholten). Dass die Beschwerdeführerinnen von der Grundversorgung leben unterscheidet sie nicht von anderen Asylwerbern in Österreich und reicht daher für die Begründung eines Einreiseverbots nicht aus. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 21Abs.
7 BFA-VG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung
§ 18
BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor (vgl. Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85).In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor vergleiche Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W236.2192884.1.00