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{'item': 'W240 2180755-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW240 2180755-1 SpruchW240 2180755-1/6E W240 2180753-1/3E W240 2180749-1/3E W240 2180751-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 21.11.2017, Zl. KAIRO-OB/KONS/1441/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, und 4.) XXXX, alle Staatsangehörigkeit Sudan, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0953/2017, vom 20.08.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 21.11.2017, Zl. KAIRO-OB/KONS/1441/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , und 4.) römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Sudan, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0953/2017, vom 20.08.2017 beschlossen: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2017, Zl. KAIRO-OB/KONS/1441/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2017, Zl. KAIRO-OB/KONS/1441/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft der Österreichischen Botschaft Kairo, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0953/2017, vom 20.08.2017 wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft der Österreichischen Botschaft Kairo, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0953/2017, vom 20.08.2017 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sind Staatsangehörige aus dem Sudan und stellten persönlich am 27.11.2016 bei der österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge ÖB Kairo) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG). Bei der genannten Bezugsperson handelt es sich um den Vater der vier minderjährigen Beschwerdeführer XXXX , Staatsangehörigkeit Sudan. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 16.06.2016 in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden.1.
  2. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind Staatsangehörige aus dem Sudan und stellten persönlich am 27.11.2016 bei der österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge ÖB Kairo) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG). Bei der genannten Bezugsperson handelt es sich um den Vater der vier minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sudan. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 16.06.2016 in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden. 1.
  3. Im niederschriftlichen Fragenkatalog vom 27.11.2016 wurde ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführer namens XXXX , in Kairo lebe mit deren Mutter und den Cousins der Mutter. Sie bestreite den Lebensunterhalt für sich und die Beschwerdeführer mit Ersparnissen und der Hilfe der Familie. Die Mutter der Beschwerdeführer sei seit 2003 von der in Österreich lebenden Bezugsperson, welche der Vater der Beschwerdeführer sei, geschieden. Die Bezugsperson habe die Mutter der Beschwerdeführer zuletzt vor rund vier Jahren gesehen.1.
  4. Im niederschriftlichen Fragenkatalog vom 27.11.2016 wurde ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführer namens römisch 40 , in Kairo lebe mit deren Mutter und den Cousins der Mutter. Sie bestreite den Lebensunterhalt für sich und die Beschwerdeführer mit Ersparnissen und der Hilfe der Familie. Die Mutter der Beschwerdeführer sei seit 2003 von der in Österreich lebenden Bezugsperson, welche der Vater der Beschwerdeführer sei, geschieden. Die Bezugsperson habe die Mutter der Beschwerdeführer zuletzt vor rund vier Jahren gesehen. 1.
  5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 04.03.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend war ausgeführt worden, dass die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht hätten nachgewiesen werden können und die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Art. 8 EMRK nicht geboten. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass die Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, dass die Beschwerdeführer über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen sowie diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sei und dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Die Tatsache, dass die vier minderjährigen Beschwerdeführer die Kinder der Bezugsperson seien, gehe aus dem Akteninhalt und den Unterlagen des BFA hervor, jedoch würden die Beschwerdeführer seit rund vier Jahren nicht mehr mit dem Vater leben. Dieser habe eine eigene Familie in Österreich gegründet und laut dessen Aussagen vor dem BFA "nichts mehr mit den Kindern zu tun". Da die Bezugsperson neuerlich verheiratet sei und mit der zweiten Frau zwei Kinder habe in Österreich, könne nicht angenommen werden, dass er die vier Kinder aus erster Ehe betreuen und versorgen könne. Die Obsorge über die vier minderjährigen Kinder habe die Mutter, welche jedoch nicht einreisen könne. Vor allem aufgrund der Angaben des Vaters und der Tatsache, dass er eine neue Familie gegründet habe, sei zu befürchten, dass die vier minderjährigen Beschwerdeführer in einem Heim aufwachsen müssten, daher sei die alleinige Einreise ohne Mutter und ohne obsorgeberechtigte Person dem Kindeswohl nicht entsprechend.1.
  6. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 04.03.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend war ausgeführt worden, dass die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht hätten nachgewiesen werden können und die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass die Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, dass die Beschwerdeführer über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen sowie diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sei und dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Die Tatsache, dass die vier minderjährigen Beschwerdeführer die Kinder der Bezugsperson seien, gehe aus dem Akteninhalt und den Unterlagen des BFA hervor, jedoch würden die Beschwerdeführer seit rund vier Jahren nicht mehr mit dem Vater leben. Dieser habe eine eigene Familie in Österreich gegründet und laut dessen Aussagen vor dem BFA "nichts mehr mit den Kindern zu tun". Da die Bezugsperson neuerlich verheiratet sei und mit der zweiten Frau zwei Kinder habe in Österreich, könne nicht angenommen werden, dass er die vier Kinder aus erster Ehe betreuen und versorgen könne. Die Obsorge über die vier minderjährigen Kinder habe die Mutter, welche jedoch nicht einreisen könne. Vor allem aufgrund der Angaben des Vaters und der Tatsache, dass er eine neue Familie gegründet habe, sei zu befürchten, dass die vier minderjährigen Beschwerdeführer in einem Heim aufwachsen müssten, daher sei die alleinige Einreise ohne Mutter und ohne obsorgeberechtigte Person dem Kindeswohl nicht entsprechend. 1.
  7. Der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführer wurde die Mitteilung des BFA vom 04.03.2017 samt Aufforderungen zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde seitens der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführer die Übernahme am 06.07.2017 bestätigt und eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 20.07.2017 beantragt, dies wurde von der ÖB Kairo gewährt. 1.
  8. Mit Schreiben vom 20.07.2017, zugestellt am selben Tag, wurde eine Stellungnahme für die Beschwerdeführer übermittelt. In der Stellungnahme des BFA sei mitgeteilt worden, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Kinder nicht vorliege und der Vater nicht obsorgeberechtigt sei. Die Kinder würden seit Jahren vom Vater getrennt leben und er wolle nichts mit diesen zu tun haben, sondern habe eine neue Familie in Österreich gegründet. Es sei zu befürchten, dass der Vater sich daher nicht um seine vier Kinder kümmern würde und eine Einreise dem Kindeswohl entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer hätten auch die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 nicht nachweisen können und die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Die Bezugsperson habe bis zur Flucht aus dem Sudan im Jahr 2014 in einem großen Haus gemeinsam mit den vier Kindern (den Beschwerdeführern) gelebt sowie zusammen mit der Ehefrau, die er im Februar geheiratet habe, diese sei nicht die Mutter der Beschwerdeführer. Die Bezugsperson habe auch mit seinen Geschwistern und deren Familien zusammengelebt. Er sei seit rund fünf Jahren von der Mutter der antragstellenden Kinder geschieden, die Kinder hätten auch nach der Scheidung der Eltern Zeit bei der Bezugsperson verbracht. Aufgrund der Umstände seiner Flucht habe die Bezugsperson die Beschwerdeführer und seine Geschwister unfreiwillig zurücklassen müssen. Die Bezugsperson sei mit der Ehefrau nach Österreich geflohen, ein gemeinsames Kind sei noch vor der Einreise nach Österreich geboren, ein weiteres in Österreich. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Probleme mit dem sudanesischen Staat befürchtet habe, seine Familie würde Probleme bekommen, habe er seine Familie nicht kontaktiert. Er habe den Kontakt erst einige Zeit später, als der Einreiseantrag gem. § 35 AsylG nach Statuszuerkennung der Bezugsperson möglich gewesen sei, wiederhergestellt. Im November 2016 seien die Beschwerdeführer gemeinsam mit deren Mutter nach Kairo gereist, nachdem die Mutter eingewilligt habe, die Kinder bei einer Zusammenführung mit dem Vater in Österreich zu unterstützen. Seit die Beschwerdeführer in Kairo seien, stehe die Bezugsperson in regelmäßigem Kontakt per Telefon, verwiesen wurde auf Screenshots über whatsapp-Unterhaltungen. Weiters würde er monatlich Geld an seine Kinder schicken, damit diese ihren Aufenthalt in Kairo finanzieren könnten, diesbezüglich übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung. Die Bezugsperson sehe sich in der Lage gemeinsam mit seiner jetzigen Frau die Beschwerdeführer zu betreuen und zu versorgen. Die Kindsmutter habe bereits bei Antragstellung ihre Zustimmungserklärung zur Ausreise der Kinder abgegeben. Die Bezugsperson sei zudem gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau obsorgeberechtigt. Auch im Sinne der Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei eine entsprechende zeugenschaftliche Einvernahme durchzuführen, damit die Behörde eine fundierte Einschätzung hinsichtlich des Kindeswohls im gegenständlichen Fall treffen könne. Nachdem der Bezugsperson mit Bescheid vom 16.06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ende die dreimonatige Frist zur Antragstellung am 16.09.
  9. Am 12.08.2016 - und somit innerhalb der dreimonatigen Frist - habe die Bezugsperson - vertreten durch einen vereidigten Übersetzer - eine Terminanfrage zur Antragstellung an die österreichische Botschaft in Kairo geschickt. Es sei die Auskunft erteilt worden, dass eine online-Reservierungsanfrage gebucht werden müsste, daraufhin hätte die Bezugsperson den nächstmöglichen freien Termin am 27.11.2016 gebucht. Dass die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gelegen sei, liege somit nicht im Verschulden der Bezugsperson oder der Beschwerdeführer. Die späte Terminvergabe der österreichischen Botschaft habe vielmehr die Antragstellung außerhalb der dreimonatigen Frist bewirkt.1.
  10. Mit Schreiben vom 20.07.2017, zugestellt am selben Tag, wurde eine Stellungnahme für die Beschwerdeführer übermittelt. In der Stellungnahme des BFA sei mitgeteilt worden, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Kinder nicht vorliege und der Vater nicht obsorgeberechtigt sei. Die Kinder würden seit Jahren vom Vater getrennt leben und er wolle nichts mit diesen zu tun haben, sondern habe eine neue Familie in Österreich gegründet. Es sei zu befürchten, dass der Vater sich daher nicht um seine vier Kinder kümmern würde und eine Einreise dem Kindeswohl entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer hätten auch die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht nachweisen können und die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Die Bezugsperson habe bis zur Flucht aus dem Sudan im Jahr 2014 in einem großen Haus gemeinsam mit den vier Kindern (den Beschwerdeführern) gelebt sowie zusammen mit der Ehefrau, die er im Februar geheiratet habe, diese sei nicht die Mutter der Beschwerdeführer. Die Bezugsperson habe auch mit seinen Geschwistern und deren Familien zusammengelebt. Er sei seit rund fünf Jahren von der Mutter der antragstellenden Kinder geschieden, die Kinder hätten auch nach der Scheidung der Eltern Zeit bei der Bezugsperson verbracht. Aufgrund der Umstände seiner Flucht habe die Bezugsperson die Beschwerdeführer und seine Geschwister unfreiwillig zurücklassen müssen. Die Bezugsperson sei mit der Ehefrau nach Österreich geflohen, ein gemeinsames Kind sei noch vor der Einreise nach Österreich geboren, ein weiteres in Österreich. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Probleme mit dem sudanesischen Staat befürchtet habe, seine Familie würde Probleme bekommen, habe er seine Familie nicht kontaktiert. Er habe den Kontakt erst einige Zeit später, als der Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG nach Statuszuerkennung der Bezugsperson möglich gewesen sei, wiederhergestellt. Im November 2016 seien die Beschwerdeführer gemeinsam mit deren Mutter nach Kairo gereist, nachdem die Mutter eingewilligt habe, die Kinder bei einer Zusammenführung mit dem Vater in Österreich zu unterstützen. Seit die Beschwerdeführer in Kairo seien, stehe die Bezugsperson in regelmäßigem Kontakt per Telefon, verwiesen wurde auf Screenshots über whatsapp-Unterhaltungen. Weiters würde er monatlich Geld an seine Kinder schicken, damit diese ihren Aufenthalt in Kairo finanzieren könnten, diesbezüglich übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung. Die Bezugsperson sehe sich in der Lage gemeinsam mit seiner jetzigen Frau die Beschwerdeführer zu betreuen und zu versorgen. Die Kindsmutter habe bereits bei Antragstellung ihre Zustimmungserklärung zur Ausreise der Kinder abgegeben. Die Bezugsperson sei zudem gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau obsorgeberechtigt. Auch im Sinne der Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei eine entsprechende zeugenschaftliche Einvernahme durchzuführen, damit die Behörde eine fundierte Einschätzung hinsichtlich des Kindeswohls im gegenständlichen Fall treffen könne. Nachdem der Bezugsperson mit Bescheid vom 16.06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ende die dreimonatige Frist zur Antragstellung am 16.09.
  11. Am 12.08.2016 - und somit innerhalb der dreimonatigen Frist - habe die Bezugsperson - vertreten durch einen vereidigten Übersetzer - eine Terminanfrage zur Antragstellung an die österreichische Botschaft in Kairo geschickt. Es sei die Auskunft erteilt worden, dass eine online-Reservierungsanfrage gebucht werden müsste, daraufhin hätte die Bezugsperson den nächstmöglichen freien Termin am 27.11.2016 gebucht. Dass die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gelegen sei, liege somit nicht im Verschulden der Bezugsperson oder der Beschwerdeführer. Die späte Terminvergabe der österreichischen Botschaft habe vielmehr die Antragstellung außerhalb der dreimonatigen Frist bewirkt. Weiters wurde ausgeführt, dass von den Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Materialien zur Regierungsvorlage würden diesen Ausnahmetatbestand dahingehend konkretisieren, dass dabei auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzustellen sei, wonach die Frage, ob die Trennung aus den Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat fortgeführt werden könne. Die Bezugsperson erfülle die Voraussetzungen des Einkommensnachweises derzeit nicht, da sie derzeit Mindestsicherung beziehe. Die Bezugsperson sei derzeit bemüht, die Deutschkenntnisse zu verbessern. Im gegenständlichen Fall sei der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG erfüllt, da die Trennung der Familie ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson sei. Österreich sei im gegenständlichen Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. Die Einreise der Kinder nach Österreich sei im Lichte des Art. 8 ERMK sowie im Sinne des Kindeswohls als dringend geboten. Beantragt wurde die Einvernahme der Bezugsperson und gegebenenfalls der Kindsmutter, um eine fundierte Kindeswohlprüfung durchzuführen.Weiters wurde ausgeführt, dass von den Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Materialien zur Regierungsvorlage würden diesen Ausnahmetatbestand dahingehend konkretisieren, dass dabei auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzustellen sei, wonach die Frage, ob die Trennung aus den Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat fortgeführt werden könne. Die Bezugsperson erfülle die Voraussetzungen des Einkommensnachweises derzeit nicht, da sie derzeit Mindestsicherung beziehe. Die Bezugsperson sei derzeit bemüht, die Deutschkenntnisse zu verbessern. Im gegenständlichen Fall sei der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG erfüllt, da die Trennung der Familie ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson sei. Österreich sei im gegenständlichen Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. Die Einreise der Kinder nach Österreich sei im Lichte des Artikel 8, ERMK sowie im Sinne des Kindeswohls als dringend geboten. Beantragt wurde die Einvernahme der Bezugsperson und gegebenenfalls der Kindsmutter, um eine fundierte Kindeswohlprüfung durchzuführen. Es ergebe sich somit, dass immer ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen den Kindern und der Bezugsperson bestanden habe. Die Aussage der Bezugsperson vor dem BFA, er habe mit seinen Kindern nicht zu tun, sei derart gemeint, dass er zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu diesen gehabt habe.Es ergebe sich somit, dass immer ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen den Kindern und der Bezugsperson bestanden habe. Die Aussage der Bezugsperson vor dem BFA, er habe mit seinen Kindern nicht zu tun, sei derart gemeint, dass er zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu diesen gehabt habe. Zusammen mit der Stellungnahme wurden Fotografien der Bezugsperson mit den minderjährigen Beschwerdeführern, Kopien von whatsapp-Konversationen, eine Kursbesuchsbestätigung und ein Mietvertrag übermittelt. Weiters wurde eine Aufstellung von Überweisungen von der Bezugsperson an die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer in Höhe von 100 bis 230 EUR pro Monat, im Zeitraum Februar bis Juni 2017, übermittelt. In der Stellungnahme wurde weiters auf eine angebliche Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführer verwiesen, diesbezüglich wurde eine Kopie eines Dokuments übermittelt. 1.
  12. Mit Schreiben vom 29.07.2017 teilte das BFA der ÖB Kairo mit, dass auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme seine Einschätzung wie in der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 04.03.2017 ausgeführt, aufrecht halte.Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 04.03.2017 ausgeführt, aufrecht halte. 1.
  13. Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 20.08.2017 wurden die Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei.1.
  14. Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 20.08.2017 wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. 1.
  15. Gegen diesen Bescheid vom 20.08.2017 wurde mit Schriftsatz vom 11.09.2017 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 20.07.2017 wiederholt wurde. Verwiesen wurde darauf, dass die Mutter der Beschwerdeführer bei Antragstellung eine Einverständniserklärung zur alleinigen Ausreise der Kinder vorgelegt habe, diese Einverständniserklärung befinde sich erneut im Anhang. Für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern sei vielmehr nach Abgabe dieser Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich. Zusammen mit der Beschwerde wurde neben bereits übermittelten Dokumenten die mit 21.11.2016 datierte Zustimmung von XXXX zur Ausreise der Beschwerdeführer samt Übersetzung übermittelt, zudem eine Email-Kommunikation mit der österreichischen Botschaft Kairo vom August 2016.Zusammen mit der Beschwerde wurde neben bereits übermittelten Dokumenten die mit 21.11.2016 datierte Zustimmung von römisch 40 zur Ausreise der Beschwerdeführer samt Übersetzung übermittelt, zudem eine Email-Kommunikation mit der österreichischen Botschaft Kairo vom August
  16. 1.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Kairo die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.1.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Kairo die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würde, da die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege. Die Beschwerdeführer hätten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachweisen können. Die Stellungnahme für die Beschwerdeführer sei am 20.07.2017 eingelangt und sei dem BFA weitergeleitet worden. Das BFA habe mit Schreiben vom 29.07.2017 mitgeteilt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Änderungen der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Verwiesen wurde darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würde, da die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege. Die Beschwerdeführer hätten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachweisen können. Die Stellungnahme für die Beschwerdeführer sei am 20.07.2017 eingelangt und sei dem BFA weitergeleitet worden. Das BFA habe mit Schreiben vom 29.07.2017 mitgeteilt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Änderungen der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Verwiesen wurde darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. 1.
  19. Im Asylakt betreffend die Bezugsperson (den behaupteten Vater XXXX ), welchem aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutzes vom 17.06.2015 mit Bescheid des BFA vom 16.06.2016 der Asylstatus zuerkannt wurde, ergibt sich, dass er im Zuge der Erstbefragung angab, er sei von Jänner 2015 bis 15.06.2015 nach Österreich gereist. Die Bezugsperson sei laut deren Angaben standesamtlich verheiratet mit XXXX und habe mit dieser ein gemeinsames Kind namens XXXX . Er führte weiters an, von seiner ersten Frau geschieden zu sein und dass seine vier Kinder aus erster Ehe im Sudan seien. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei von seiner Frau geschieden und die Kinder der ersten Ehe würden bei der Schwester der Bezugsperson leben, er habe mit ihnen nichts zu tun.1.
  20. Im Asylakt betreffend die Bezugsperson (den behaupteten Vater römisch 40 ), welchem aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutzes vom 17.06.2015 mit Bescheid des BFA vom 16.06.2016 der Asylstatus zuerkannt wurde, ergibt sich, dass er im Zuge der Erstbefragung angab, er sei von Jänner 2015 bis 15.06.2015 nach Österreich gereist. Die Bezugsperson sei laut deren Angaben standesamtlich verheiratet mit römisch 40 und habe mit dieser ein gemeinsames Kind namens römisch 40 . Er führte weiters an, von seiner ersten Frau geschieden zu sein und dass seine vier Kinder aus erster Ehe im Sudan seien. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei von seiner Frau geschieden und die Kinder der ersten Ehe würden bei der Schwester der Bezugsperson leben, er habe mit ihnen nichts zu tun. 1.
  21. Am 28.11.2017 wurde bei der ÖB Kairo ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Fall vom 21.11.2017, zugestellt am selben Tag, mit dem die Beschwerde vom 11.09.2017, zugestellt am 14.09.2017, gegen den Bescheid vom 20.08.2017 abgewiesen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die leiblichen minderjährigen Kinder der Bezugsperson seien, dem in Österreich mit Bescheid des BFA vom 16.06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortführen zu können, hätten die Beschwerdeführer am 27.11.2016 persönlich Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG an der Österreichischen Botschaft Kairo gestellt. Mit Bescheid vom 20.08.2017 seien die Einreiseanträge abgewiesen worden, dagegen hätten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richte sich der vorliegende Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidung erweise sich von vornherein als unzulässig, da diese zu spät ergangen sei. Die Beschwerde sei der Behörde mit 14.09.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei jedoch nicht binnen zwei Monaten ergangen, sondern erst mit 21.11.2017 datiert und sei an diesem Datum zugestellt worden, somit verspätet. Weiters wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.07.2017 und der Beschwerde verwiesen.1.
  22. Am 28.11.2017 wurde bei der ÖB Kairo ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Fall vom 21.11.2017, zugestellt am selben Tag, mit dem die Beschwerde vom 11.09.2017, zugestellt am 14.09.2017, gegen den Bescheid vom 20.08.2017 abgewiesen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die leiblichen minderjährigen Kinder der Bezugsperson seien, dem in Österreich mit Bescheid des BFA vom 16.06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortführen zu können, hätten die Beschwerdeführer am 27.11.2016 persönlich Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG an der Österreichischen Botschaft Kairo gestellt. Mit Bescheid vom 20.08.2017 seien die Einreiseanträge abgewiesen worden, dagegen hätten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richte sich der vorliegende Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidung erweise sich von vornherein als unzulässig, da diese zu spät ergangen sei. Die Beschwerde sei der Behörde mit 14.09.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei jedoch nicht binnen zwei Monaten ergangen, sondern erst mit 21.11.2017 datiert und sei an diesem Datum zugestellt worden, somit verspätet. Weiters wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.07.2017 und der Beschwerde verwiesen. 1.
  23. Mit einem am 27.12.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt. 1.
  24. Am 06.03.2018 langte beim BVwG eine Fotografie einer Bestätigung über eine Reservierung für XXXX am 27.11.2016 ein. Weiters wurden erneut zwei Fotografien der Bezugsperson mit den Beschwerdeführern übermittelt.1.
  25. Am 06.03.2018 langte beim BVwG eine Fotografie einer Bestätigung über eine Reservierung für römisch 40 am 27.11.2016 ein. Weiters wurden erneut zwei Fotografien der Bezugsperson mit den Beschwerdeführern übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sind Staatsangehörige aus dem Sudan und stellten persönlich am 27.11.2016 bei der österreichischen Botschaft Kairo Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von AsylG. Bei der genannten Bezugsperson handelt es sich um den Vater der vier minderjährigen Beschwerdeführer XXXX , Staatsangehörigkeit Sudan. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 16.06.2016 in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind Staatsangehörige aus dem Sudan und stellten persönlich am 27.11.2016 bei der österreichischen Botschaft Kairo Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von AsylG. Bei der genannten Bezugsperson handelt es sich um den Vater der vier minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sudan. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 16.06.2016 in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wies die ÖB Kairo die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wies die ÖB Kairo die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.09.2017, eingelangt am 14.09.
  27. Die zweimonatige Frist hinsichtlich der am 14.09.2017 bei der befassten Behörde eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) endete am 14.11.
  28. Die Beschwerdevorentscheidung ist jedoch nicht binnen zwei Monaten ergangen, sondern erst mit 21.11.2017 datiert und ist an diesem Datum zugestellt worden, somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.Die zweimonatige Frist hinsichtlich der am 14.09.2017 bei der befassten Behörde eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) endete am 14.11.
  29. Die Beschwerdevorentscheidung ist jedoch nicht binnen zwei Monaten ergangen, sondern erst mit 21.11.2017 datiert und ist an diesem Datum zugestellt worden, somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.
  30. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Kairo.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wies die ÖB Kairo die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wies die ÖB Kairo die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Die Beschwerde vom 11.09.2017, eingelangt am 14.09.2017, wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 21.11.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Rz 7), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 6.).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 14, Rz 7), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 6.). Die zweimonatige Frist hinsichtlich der am 14.09.2017 bei der befassten Behörde eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) endete am 14.11.
  33. Die Beschwerdevorentscheidung ist jedoch nicht binnen zwei Monaten ergangen, sondern erst mit 21.11.2017 datiert und ist an diesem Datum zugestellt worden, somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 14.09.2017 bei der ÖB Kairo einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten.Die zweimonatige Frist hinsichtlich der am 14.09.2017 bei der befassten Behörde eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) endete am 14.11.
  34. Die Beschwerdevorentscheidung ist jedoch nicht binnen zwei Monaten ergangen, sondern erst mit 21.11.2017 datiert und ist an diesem Datum zugestellt worden, somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 14.09.2017 bei der ÖB Kairo einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten. Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung erst am 21.11.2017 zugestellt; sie ist somit verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. (vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)vergleiche Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.) Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits am 21.11.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs 2 VwGVG zu prüfen.Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits am 21.11.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu prüfen. Stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag nun mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist. 3.
  35. Sache des nun wieder offenen Beschwerdeverfahrens Zu Spruchpunkt A) II.Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zu prüfen ist somit im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Kairo vom 20.08.2017 gemäß § 35 AsylG 2005 zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.Zu prüfen ist somit im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Kairo vom 20.08.2017 gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde. A) II. Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:A) römisch zwei. Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. dieser nicht straffällig geworden ist und Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden §35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.§35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter." 3.
  6. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:3.
  7. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 3.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).3.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  4. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  5. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Diesem Erfordernis genügt die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall im Ergebnis allerdings nicht: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht bei seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.03.2017 davon aus, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Kinder nicht vorliege und der Vater nicht obsorgeberechtigt sei. Begründend war ausgeführt worden, dass die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht hätten nachgewiesen werden können und die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens desDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht bei seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.03.2017 davon aus, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Kinder nicht vorliege und der Vater nicht obsorgeberechtigt sei. Begründend war ausgeführt worden, dass die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht hätten nachgewiesen werden können und die Einreise der Beschwerdeführer erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Art. 8 EMRK nicht geboten. Die alleinige Einreise der minderjährigen Beschwerdeführer ohne Mutter und ohne obsorgeberechtigte Person würde dem Kindeswohl nicht entsprechen.Artikel 8, EMRK nicht geboten. Die alleinige Einreise der minderjährigen Beschwerdeführer ohne Mutter und ohne obsorgeberechtigte Person würde dem Kindeswohl nicht entsprechen. Diesen Ausführungen des BFA wurde in der Stellungnahme vom 20.07.2017 widersprochen und insbesondere darauf verwiesen, dass die Kindsmutter bereits bei Antragstellung ihre Zustimmungserklärung zur Ausreise der Kinder abgegeben habe. Es wurde hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 darauf verwiesen, dass am 12.08.2016 - und somit innerhalb der dreimonatigen Frist - die Bezugsperson - vertreten durch einen vereidigten Übersetzer - eine Terminanfrage zur Antragstellung an die österreichische Botschaft in Kairo geschickt habe. Es sei die Auskunft erteilt worden, dass eine online-Reservierungsanfrage gebucht werden müsste, daraufhin hätte die Bezugsperson den nächstmöglichen freien Termin am 27.11.2016 gebucht. Dass die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gelegen sei, liege somit nicht im Verschulden der Bezugsperson oder der Beschwerdeführer. Die späte Terminvergabe der österreichischen Botschaft habe vielmehr die Antragstellung außerhalb der dreimonatigen Frist bewirkt. Weiters wurde ausgeführt, dass von den Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Materialien zur Regierungsvorlage würden diesen Ausnahmetatbestand dahingehend konkretisieren, dass dabei auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzustellen sei, wonach die Frage, ob die Trennung aus den Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat fortgeführt werden könne. Die Einreise der Kinder nach Österreich sei im Lichte des Art. 8 ERMK sowie im Sinne des Kindeswohls als dringend geboten. Beantragt wurde die Einvernahme der Bezugsperson und gegebenenfalls der Kindsmutter, um eine fundierte Kindeswohlprüfung durchzuführen. Zusammen mit der Stellungnahme wurden Fotografien der Bezugsperson mit den minderjährigen Beschwerdeführern, Kopien von whatsapp-Konversationen, eine Kursbesuchsbestätigung und ein Mietvertrag übermittelt. Weiters wurde eine Aufstellung von Überweisungen von der Bezugsperson an die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer in Höhe von 100 bis 230 EUR pro Monat, im Zeitraum Februar bis Juni 2017, übermittelt. In der Stellungnahme wurde weiters auf eine angebliche Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführer verwiesen, diesbezüglich wurde eine Kopie eines Dokuments übermittelt.Es wurde hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 darauf verwiesen, dass am 12.08.2016 - und somit innerhalb der dreimonatigen Frist - die Bezugsperson - vertreten durch einen vereidigten Übersetzer - eine Terminanfrage zur Antragstellung an die österreichische Botschaft in Kairo geschickt habe. Es sei die Auskunft erteilt worden, dass eine online-Reservierungsanfrage gebucht werden müsste, daraufhin hätte die Bezugsperson den nächstmöglichen freien Termin am 27.11.2016 gebucht. Dass die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gelegen sei, liege somit nicht im Verschulden der Bezugsperson oder der Beschwerdeführer. Die späte Terminvergabe der österreichischen Botschaft habe vielmehr die Antragstellung außerhalb der dreimonatigen Frist bewirkt. Weiters wurde ausgeführt, dass von den Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Materialien zur Regierungsvorlage würden diesen Ausnahmetatbestand dahingehend konkretisieren, dass dabei auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzustellen sei, wonach die Frage, ob die Trennung aus den Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat fortgeführt werden könne. Die Einreise der Kinder nach Österreich sei im Lichte des Artikel 8, ERMK sowie im Sinne des Kindeswohls als dringend geboten. Beantragt wurde die Einvernahme der Bezugsperson und gegebenenfalls der Kindsmutter, um eine fundierte Kindeswohlprüfung durchzuführen. Zusammen mit der Stellungnahme wurden Fotografien der Bezugsperson mit den minderjährigen Beschwerdeführern, Kopien von whatsapp-Konversationen, eine Kursbesuchsbestätigung und ein Mietvertrag übermittelt. Weiters wurde eine Aufstellung von Überweisungen von der Bezugsperson an die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer in Höhe von 100 bis 230 EUR pro Monat, im Zeitraum Februar bis Juni 2017, übermittelt. In der Stellungnahme wurde weiters auf eine angebliche Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführer verwiesen, diesbezüglich wurde eine Kopie eines Dokuments übermittelt. Mit Schreiben vom 29.07.2017 teilte das BFA der ÖB Kairo mit, dass auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme seine Einschätzung wie in der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 04.03.2017 ausgeführt, aufrecht halte. Weitere Ausführungen wurden jedoch trotz der dargelegten Einwendungen in der Stellungnahme nicht getätigt. Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerdevorentscheidung verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen und wird mit gegenständlicher Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 04.03.2017 ausgeführt, aufrecht halte. Weitere Ausführungen wurden jedoch trotz der dargelegten Einwendungen in der Stellungnahme nicht getätigt. Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerdevorentscheidung verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen und wird mit gegenständlicher Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. Gegen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wurde mit Schriftsatz vom 11.09.2017 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 20.07.2017 wiederholt wurde. Zusammen mit der Beschwerde wurde neben bereits übermittelten Dokumenten die mit 21.11.2016 datierte Zustimmung von XXXX zur Ausreise der Beschwerdeführer samt Übersetzung übermittelt, zudem eine Email-Kommunikation mit der österreichischen Botschaft Kairo vom August 2016, welche darlege, dass innerhalb der dreimonatigen Frist nach Asylgewährung an die Bezugsperson versucht worden sei, einen Termin bei der Botschaft für Antragstellung auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG der Beschwerdeführer zu erhalten. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, dass für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, sondern sei vielmehr nach Abgabe dieser Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich. Dies erfolgte jedoch im gegenständlichen Fall nicht in ausreichendem Maße.Gegen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wurde mit Schriftsatz vom 11.09.2017 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 20.07.2017 wiederholt wurde. Zusammen mit der Beschwerde wurde neben bereits übermittelten Dokumenten die mit 21.11.2016 datierte Zustimmung von römisch 40 zur Ausreise der Beschwerdeführer samt Übersetzung übermittelt, zudem eine Email-Kommunikation mit der österreichischen Botschaft Kairo vom August 2016, welche darlege, dass innerhalb der dreimonatigen Frist nach Asylgewährung an die Bezugsperson versucht worden sei, einen Termin bei der Botschaft für Antragstellung auf Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG der Beschwerdeführer zu erhalten. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, dass für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, sondern sei vielmehr nach Abgabe dieser Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich. Dies erfolgte jedoch im gegenständlichen Fall nicht in ausreichendem Maße. Insbesondere ergibt sich für das erkennende Gericht nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb auch nach Einlangen der Stellungnahme, in welcher dargelegt wird, dass die Bezugsperson auch obsorgeberechtigt sei und nach Vorlage der Zustimmungserklärung für die Ausreise der Beschwerdeführer von der belangten Behörde weiterhin festgestellt wird, dass die Zustimmung der Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege im gegenständlichen Fall. Weiters wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Mitteilung des BFA vom 04.03.2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachweisen könnten, dabei wurde jedoch in keiner Weise auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen, wonach die nicht innerhalb der dreimonatigen Frist erfolgte persönliche Vorsprache der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft nicht im Verschulden der Bezugsperson oder der Beschwerdeführer gelegen sei.Insbesondere ergibt sich für das erkennende Gericht nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb auch nach Einlangen der Stellungnahme, in welcher dargelegt wird, dass die Bezugsperson auch obsorgeberechtigt sei und nach Vorlage der Zustimmungserklärung für die Ausreise der Beschwerdeführer von der belangten Behörde weiterhin festgestellt wird, dass die Zustimmung der Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege im gegenständlichen Fall. Weiters wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Mitteilung des BFA vom 04.03.2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachweisen könnten, dabei wurde jedoch in keiner Weise auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen, wonach die nicht innerhalb der dreimonatigen Frist erfolgte persönliche Vorsprache der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft nicht im Verschulden der Bezugsperson oder der Beschwerdeführer gelegen sei. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für eine mängelfreie Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit der Stattgebung eines Antrages der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 weitere Ermittlungen durchzuführen hat. Insbesondere ist darzulegen, weshalb trotz Behauptung, dass auch die Bezugsperson obsorgeberechtigt sei und trotz Vorlage des Dokuments über die Zustimmung der obsorgeberechtigten Person zur Ausreise der Beschwerdeführer in der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 04.03.2017 festgestellt wurde, die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Kinder würde nicht vorliegen und der Vater sei nicht obsorgeberechtigt. Weiters wurde vom BFA festgestellt, dass die alleinige Einreise der minderjährigen Beschwerdeführer ohne Mutter und ohne obsorgeberechtigte Person dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, ohne dass eine schlüssige Prüfung des Kindeswohles erfolgt war. Es wurde zudem nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen, wonach die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nicht im Verschulden der Bezugsperson oder der Beschwerdeführer gelegen sei. Für eine mängelfreie Prognoseentscheidung wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu vorzitierten Punkten weitere Ermittlungen anzustellen haben, die Ergebnisse einem ordnungsgemäßen Parteiengehör zu unterziehen haben und gegebenenfalls eine Einvernahme der Bezugsperson in Österreich bzw. der Kindsmutter durchzuführen haben.Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für eine mängelfreie Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit der Stattgebung eines Antrages der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 weitere Ermittlungen durchzuführen hat. Insbesondere ist darzulegen, weshalb trotz Behauptung, dass auch die Bezugsperson obsorgeberechtigt sei und trotz Vorlage des Dokuments über die Zustimmung der obsorgeberechtigten Person zur Ausreise der Beschwerdeführer in der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 04.03.2017 festgestellt wurde, die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Kinder würde nicht vorliegen und der Vater sei nicht obsorgeberechtigt. Weiters wurde vom BFA festgestellt, dass die alleinige Einreise der minderjährigen Beschwerdeführer ohne Mutter und ohne obsorgeberechtigte Person dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, ohne dass eine schlüssige Prüfung des Kindeswohles erfolgt war. Es wurde zudem nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen, wonach die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nicht im Verschulden der Bezugsperson oder der Beschwerdeführer gelegen sei. Für eine mängelfreie Prognoseentscheidung wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu vorzitierten Punkten weitere Ermittlungen anzustellen haben, die Ergebnisse einem ordnungsgemäßen Parteiengehör zu unterziehen haben und gegebenenfalls eine Einvernahme der Bezugsperson in Österreich bzw. der Kindsmutter durchzuführen haben. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 27.11.2016 und damit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht, weshalb § 35 AsylG 2005 in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 27.11.2016 und damit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG 2005 in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist. 3.
  6. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.
  7. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
  8. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  9. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2180755.1.00

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