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{'item': 'W246 2140682-2'}

Obsah (21)§ 32Art. 133§ 5§ 61§ 21§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 69§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW246 2140682-2 SpruchW246 2140682-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einz

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 03.09.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Mit Bescheid vom 07.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 70/2015, als unzulässig zurück und führte aus, dass für die inhaltliche Prüfung dieses Antrages Ungarn zuständig sei; gleichzeitig ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer

§ 61Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 70/2015, die Außerlandesbringung an und erklärte seine Abschiebung nach § 61 Abs. 2 leg.cit. für zulässig.2. Am 03.09.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Mit Bescheid vom 07.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unzulässig zurück und führte aus, dass für die inhaltliche Prüfung dieses Antrages Ungarn zuständig sei; gleichzeitig ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, die Außerlandesbringung an und erklärte seine Abschiebung nach Paragraph 61, Absatz 2, leg.cit. für zulässig. 3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.09.2015

§ 21Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 84/2015, statt und behob den bekämpften Bescheid.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.09.2015

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, statt und behob den bekämpften Bescheid.

  1. Am 21.06.2016 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er an, dass seine Familie damals in den Iran gereist sei, weil sie Probleme mit den Mudschaheddins wegen der Grundstücke seiner Familie gehabt habe. Sein Vater sei im Jahr 2001 in den Iran gegangen und im Jahr 2004 nach Afghanistan zurückgekehrt, weil er die Grundstücke wiedererlangen habe wollen. Dann sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der ein Onkel und ein Cousin des Antragstellers ums Leben gekommen seien. Der Vater des Antragstellers sei verletzt worden, habe aber in den Iran fliehen können.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

leg.cit., erließ ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mittels mündlicher Verkündung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 zwar hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) ab, gab jedoch gleichzeitig der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

1 Z 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu; weiters erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.

  1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers auf Grund von Steigerungen und massiven Widersprüchen in seinen Angaben nicht glaubhaft sei.
  2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mittels mündlicher Verkündung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 zwar hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) ab, gab jedoch gleichzeitig der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu; weiters erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.

  1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers auf Grund von Steigerungen und massiven Widersprüchen in seinen Angaben nicht glaubhaft sei.
  2. Das Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen samt Hinweis auf die mündliche Verkündung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017 übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 21.11.2017 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG). Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 02.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellt.7. Das Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen samt Hinweis auf die mündliche Verkündung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017 übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 21.11.2017 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG). Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 02.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellt. 8. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 29.03.2018 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme seines Verfahrens. Dabei führt er zunächst an, sein Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2018 abgeschlossen worden. Am 18.03.2018 habe der Antragsteller seine Schwester in Rom besucht und dort vom vollständigen Sachverhalt erfahren, weshalb der vorliegende Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 32 VwGVG gestellt werde.Dabei führt er zunächst an, sein Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2018 abgeschlossen worden. Am 18.03.2018 habe der Antragsteller seine Schwester in Rom besucht und dort vom vollständigen Sachverhalt erfahren, weshalb der vorliegende Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, VwGVG gestellt werde. Der Antragsteller sei am 17.03.2018 gemeinsam mit seiner Vertrauensperson, XXXX , nach Rom gereist, um die Schwester des Antragstellers zu besuchen. Diese Reise sei nicht früher möglich gewesen, weil die Vertrauensperson Ende November und Anfang Dezember in XXXX gewesen sei, sich dort eine schwere Darmerkrankung zugezogen habe und Anfang des Jahres 2018 operiert worden sei. Am 18.03.2018 habe die Schwester des Antragstellers auf Insistieren der Vertrauensperson den tatsächlichen Grund für die Blutfehde ihrer Familie mit einem Clan der Sayed in Mazar-e Sharif dargelegt. Ohne die Vertrauensperson hätte die Schwester des Antragstellers ihm den ganzen Sachverhalt nicht erzählt, wobei sie auch erst im direkten Kontakt davon zu überzeugen gewesen sei, die ganze Geschichte zu erzählen. So sei laut der Schwester des Antragstellers die Blutfehde von der Familie des Antragstellers ausgegangen und nicht von den Sayed. Ein Onkel des Antragstellers habe einen jungen Sayed getötet, als er diesen beim Geschlechtsverkehr mit einer Cousine des Vaters des Antragstellers überrascht habe, woraufhin dieser Onkel von einem Angehörigen der Sayed getötet worden sei. Als Reaktion darauf habe der Sohn einer Tante väterlicherseits zwei oder drei Angehörige der Sayed getötet. Die Schwester des Antragstellers habe auch gemeint, dass in der Familie über diese Sache nicht gesprochen werde, weil es ihrem Vater peinlich sei, dass der Streit zwischen den Familien von seiner eigenen Familie ausgegangen sei.Der Antragsteller sei am 17.03.2018 gemeinsam mit seiner Vertrauensperson, römisch 40 , nach Rom gereist, um die Schwester des Antragstellers zu besuchen. Diese Reise sei nicht früher möglich gewesen, weil die Vertrauensperson Ende November und Anfang Dezember in römisch 40 gewesen sei, sich dort eine schwere Darmerkrankung zugezogen habe und Anfang des Jahres 2018 operiert worden sei. Am 18.03.2018 habe die Schwester des Antragstellers auf Insistieren der Vertrauensperson den tatsächlichen Grund für die Blutfehde ihrer Familie mit einem Clan der Sayed in Mazar-e Sharif dargelegt. Ohne die Vertrauensperson hätte die Schwester des Antragstellers ihm den ganzen Sachverhalt nicht erzählt, wobei sie auch erst im direkten Kontakt davon zu überzeugen gewesen sei, die ganze Geschichte zu erzählen. So sei laut der Schwester des Antragstellers die Blutfehde von der Familie des Antragstellers ausgegangen und nicht von den Sayed. Ein Onkel des Antragstellers habe einen jungen Sayed getötet, als er diesen beim Geschlechtsverkehr mit einer Cousine des Vaters des Antragstellers überrascht habe, woraufhin dieser Onkel von einem Angehörigen der Sayed getötet worden sei. Als Reaktion darauf habe der Sohn einer Tante väterlicherseits zwei oder drei Angehörige der Sayed getötet. Die Schwester des Antragstellers habe auch gemeint, dass in der Familie über diese Sache nicht gesprochen werde, weil es ihrem Vater peinlich sei, dass der Streit zwischen den Familien von seiner eigenen Familie ausgegangen sei. Weiters hielt der Antragsteller unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, die Tatsache, dass die Blutfehde begonnen habe, weil ein Mitglied der Familie des Antragstellers einen Sayed getötet habe, sei eine neue Tatsache iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG; in eventu handle es sich bei den Aussagen der Schwester des Antragstellers und der Vertrauensperson um neue Beweismittel iSd genannten Bestimmung. Diese Tatsachen und Beweismittel seien ohne Verschulden des Antragstellers bisher nicht geltend gemacht worden:Weiters hielt der Antragsteller unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, die Tatsache, dass die Blutfehde begonnen habe, weil ein Mitglied der Familie des Antragstellers einen Sayed getötet habe, sei eine neue Tatsache iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG; in eventu handle es sich bei den Aussagen der Schwester des Antragstellers und der Vertrauensperson um neue Beweismittel iSd genannten Bestimmung. Diese Tatsachen und Beweismittel seien ohne Verschulden des Antragstellers bisher nicht geltend gemacht worden: Der Antragsteller habe seine Eltern mehrfach danach gefragt, das Verhältnis des Antragstellers mit seinem Vater sei jedoch zerrüttet, weshalb der Vater dem Antragsteller nichts Genaueres erzählt habe. Dem Antragsteller sei bei seiner Ausreise lediglich erklärt worden, dass die bestehende Blutfehde auf Grundstücksstreitigkeiten basieren würde. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, die Vertrauensperson und die Schwester des Antragstellers als Zeugen einzuvernehmen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde eine Zusammenfassung der Vertrauensperson vom mit der Schwester des Antragstellers am 18.03.2018 in Rom geführten Gespräch beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm. 13).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13). Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

  1. Nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
  2. Nach Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
  3. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  4. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  5. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  6. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  7. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

§ 32Abs. 2 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. u. a. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen vergleiche u. a. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN). Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG beantragt wird, muss die unterlassene Geltendmachung von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln durch die Partei "ohne ihr Verschulden" geschehen sein. Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen und bedeutet abgesehen vom Vorsatz "die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit [...], welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann", wobei irrelevant ist, ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (s. unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 598; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 AVG auf § 32 Abs. 1 VwGVG vgl. VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG beantragt wird, muss die unterlassene Geltendmachung von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln durch die Partei "ohne ihr Verschulden" geschehen sein. Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB zu verstehen und bedeutet abgesehen vom Vorsatz "die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit [...], welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann", wobei irrelevant ist, ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (s. unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 598; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG auf Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vergleiche VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass ein "neu entstandenes Beweismittel", wie die spätere Erklärung eines Zeugen, grundsätzlich geeignet sein kann,

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG (bzw.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (idS etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165, und 19.04.2007, 2004/09/0159). Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes wurde jedoch in jenen Fällen verneint, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen (vgl. u.a. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass ein "neu entstandenes Beweismittel", wie die spätere Erklärung eines Zeugen, grundsätzlich geeignet sein kann,

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (bzw.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (idS etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165, und 19.04.2007, 2004/09/0159). Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes wurde jedoch in jenen Fällen verneint, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen vergleiche u.a. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165).

  1. Das Verfahren des Antragstellers wurde mit schriftlicher Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2018 abgeschlossen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 29.03.2018 und somit innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller vom potentiellen Wiederaufnahmegrund im Gespräch mit seiner Schwester Kenntnis erlangt hat (18.03.2018), beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen zur Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG erfüllt, der Antrag ist somit zulässig.Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen zur Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 32, VwGVG erfüllt, der Antrag ist somit zulässig.
  2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch nicht begründet: 4.
  3. Der Beschwerdeführer führt in seinem Antrag auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass seine Schwester ihm und der Vertrauensperson die neuen Tatsachen (konkret, dass die Blutfehde von einem Mitglied seiner Familie ausgelöst worden sei) erst im persönlichen Gespräch in Rom, welches auf Grund einer Reise bzw. Erkrankung seiner Vertrauensperson nicht früher möglich gewesen sei, und in diesem auch erst nach Insistieren durch die Vertrauensperson mitgeteilt habe. Den Antragsteller treffe kein Verschulden daran, dass diese Tatsachen bis heute nicht geltend gemacht worden seien, weil er seine Eltern mehrfach nach den Gründen für die Blutfehde gefragt habe; das Verhältnis des Antragstellers mit seinem Vater sei jedoch zerrüttet, weshalb der Vater dem Antragsteller nichts Genaueres erzählt habe. 4.
  4. Es ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft, dass er die von ihm nunmehr geltend gemachten Tatsachen (konkret, dass die Blutfehde von einem Mitglied seiner Familie ausgelöst worden sei) bzw. Beweismittel (konkret die Zeugeneinvernahmen seiner Schwester und der Vertrauensperson, die beim Gespräch mit seiner Schwester anwesend war) nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend gemacht hat. 4.
  5. Dem Beschwerdeführer ist zumindest ein Verschulden iSv leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich der nicht geltend gemachten neuen Tatsachen bzw. Beweismittel vorzuwerfen: Der Beschwerdeführer gab in seinem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2140682-1 selbst an, dass sich seine Schwester in Italien aufhalten würde (s. S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 17.11.2017); es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt, also während seines laufenden Verfahrens, über den genauen Aufenthaltsort seiner Schwester in Kenntnis gewesen ist oder diesen zumindest in Erfahrung bringen hätte können. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Bedeutung seiner Angaben in seinem Asylverfahren als wichtigstes Beweismittel für sein Vorbringen durchaus bewusst sein mussten (s. in diesem Zusammenhang z.B. auch die Belehrung auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.11.2017, wonach er an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken habe). Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht - das Antragsvorbringen berücksichtigend, wonach innerhalb der Familie des Antragstellers über diese Sache nicht gesprochen worden und die afghanische Kultur eine verschlossene wäre - nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt von allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (wie z.B. jener, mit seiner in Italien aufhältigen Schwester über Telefon oder auch Videotelefonie in Kontakt zu treten und ihr die Bedeutung der Darlegung aller Angaben im Asylverfahren klarzumachen) Gebrauch gemacht hat, um sämtliche relevanten Informationen zu den konkreten Gründen für die Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan in den Iran in Erfahrung zu bringen. 4.
  6. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer somit zumindest ein minderer Grad des Versehens ("leichte Fahrlässigkeit") und somit ein Verschulden iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die von ihm nicht in seinem bereits abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten neuen Tatsachen bzw. Beweismittel zu den Gründen der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan vorzuwerfen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen. Vor diesem Hintergrund konnte von den beantragten Zeugeneinvernahmen (der Schwester des Antragstellers und der Vertrauensperson) Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W246.2140682.2.00

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