GVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 70/2015, als unzulässig zurück und führte aus, dass für die inhaltliche Prüfung dieses Antrages Ungarn zuständig sei; gleichzeitig ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer
F BGBl. I Nr. 70/2015, die Außerlandesbringung an und erklärte seine Abschiebung nach § 61 Abs. 2 leg.cit. für zulässig.2. Am 03.09.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Mit Bescheid vom 07.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unzulässig zurück und führte aus, dass für die inhaltliche Prüfung dieses Antrages Ungarn zuständig sei; gleichzeitig ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, die Außerlandesbringung an und erklärte seine Abschiebung nach Paragraph 61, Absatz 2, leg.cit. für zulässig. 3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.09.2015
F BGBl. I Nr. 84/2015, statt und behob den bekämpften Bescheid.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.09.2015
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, statt und behob den bekämpften Bescheid.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
leg.cit., erließ ihm gegenüber
Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung
F BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mittels mündlicher Verkündung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 zwar hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) ab, gab jedoch gleichzeitig der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer
1 Z 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu; weiters erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) ab, gab jedoch gleichzeitig der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu; weiters erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG). Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 02.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellt.7. Das Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen samt Hinweis auf die mündliche Verkündung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017 übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 21.11.2017 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG). Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 02.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellt. 8. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 29.03.2018 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme seines Verfahrens. Dabei führt er zunächst an, sein Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2018 abgeschlossen worden. Am 18.03.2018 habe der Antragsteller seine Schwester in Rom besucht und dort vom vollständigen Sachverhalt erfahren, weshalb der vorliegende Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 32 VwGVG gestellt werde.Dabei führt er zunächst an, sein Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2018 abgeschlossen worden. Am 18.03.2018 habe der Antragsteller seine Schwester in Rom besucht und dort vom vollständigen Sachverhalt erfahren, weshalb der vorliegende Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, VwGVG gestellt werde. Der Antragsteller sei am 17.03.2018 gemeinsam mit seiner Vertrauensperson, XXXX , nach Rom gereist, um die Schwester des Antragstellers zu besuchen. Diese Reise sei nicht früher möglich gewesen, weil die Vertrauensperson Ende November und Anfang Dezember in XXXX gewesen sei, sich dort eine schwere Darmerkrankung zugezogen habe und Anfang des Jahres 2018 operiert worden sei. Am 18.03.2018 habe die Schwester des Antragstellers auf Insistieren der Vertrauensperson den tatsächlichen Grund für die Blutfehde ihrer Familie mit einem Clan der Sayed in Mazar-e Sharif dargelegt. Ohne die Vertrauensperson hätte die Schwester des Antragstellers ihm den ganzen Sachverhalt nicht erzählt, wobei sie auch erst im direkten Kontakt davon zu überzeugen gewesen sei, die ganze Geschichte zu erzählen. So sei laut der Schwester des Antragstellers die Blutfehde von der Familie des Antragstellers ausgegangen und nicht von den Sayed. Ein Onkel des Antragstellers habe einen jungen Sayed getötet, als er diesen beim Geschlechtsverkehr mit einer Cousine des Vaters des Antragstellers überrascht habe, woraufhin dieser Onkel von einem Angehörigen der Sayed getötet worden sei. Als Reaktion darauf habe der Sohn einer Tante väterlicherseits zwei oder drei Angehörige der Sayed getötet. Die Schwester des Antragstellers habe auch gemeint, dass in der Familie über diese Sache nicht gesprochen werde, weil es ihrem Vater peinlich sei, dass der Streit zwischen den Familien von seiner eigenen Familie ausgegangen sei.Der Antragsteller sei am 17.03.2018 gemeinsam mit seiner Vertrauensperson, römisch 40 , nach Rom gereist, um die Schwester des Antragstellers zu besuchen. Diese Reise sei nicht früher möglich gewesen, weil die Vertrauensperson Ende November und Anfang Dezember in römisch 40 gewesen sei, sich dort eine schwere Darmerkrankung zugezogen habe und Anfang des Jahres 2018 operiert worden sei. Am 18.03.2018 habe die Schwester des Antragstellers auf Insistieren der Vertrauensperson den tatsächlichen Grund für die Blutfehde ihrer Familie mit einem Clan der Sayed in Mazar-e Sharif dargelegt. Ohne die Vertrauensperson hätte die Schwester des Antragstellers ihm den ganzen Sachverhalt nicht erzählt, wobei sie auch erst im direkten Kontakt davon zu überzeugen gewesen sei, die ganze Geschichte zu erzählen. So sei laut der Schwester des Antragstellers die Blutfehde von der Familie des Antragstellers ausgegangen und nicht von den Sayed. Ein Onkel des Antragstellers habe einen jungen Sayed getötet, als er diesen beim Geschlechtsverkehr mit einer Cousine des Vaters des Antragstellers überrascht habe, woraufhin dieser Onkel von einem Angehörigen der Sayed getötet worden sei. Als Reaktion darauf habe der Sohn einer Tante väterlicherseits zwei oder drei Angehörige der Sayed getötet. Die Schwester des Antragstellers habe auch gemeint, dass in der Familie über diese Sache nicht gesprochen werde, weil es ihrem Vater peinlich sei, dass der Streit zwischen den Familien von seiner eigenen Familie ausgegangen sei. Weiters hielt der Antragsteller unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, die Tatsache, dass die Blutfehde begonnen habe, weil ein Mitglied der Familie des Antragstellers einen Sayed getötet habe, sei eine neue Tatsache iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG; in eventu handle es sich bei den Aussagen der Schwester des Antragstellers und der Vertrauensperson um neue Beweismittel iSd genannten Bestimmung. Diese Tatsachen und Beweismittel seien ohne Verschulden des Antragstellers bisher nicht geltend gemacht worden:Weiters hielt der Antragsteller unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, die Tatsache, dass die Blutfehde begonnen habe, weil ein Mitglied der Familie des Antragstellers einen Sayed getötet habe, sei eine neue Tatsache iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG; in eventu handle es sich bei den Aussagen der Schwester des Antragstellers und der Vertrauensperson um neue Beweismittel iSd genannten Bestimmung. Diese Tatsachen und Beweismittel seien ohne Verschulden des Antragstellers bisher nicht geltend gemacht worden: Der Antragsteller habe seine Eltern mehrfach danach gefragt, das Verhältnis des Antragstellers mit seinem Vater sei jedoch zerrüttet, weshalb der Vater dem Antragsteller nichts Genaueres erzählt habe. Dem Antragsteller sei bei seiner Ausreise lediglich erklärt worden, dass die bestehende Blutfehde auf Grundstücksstreitigkeiten basieren würde. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, die Vertrauensperson und die Schwester des Antragstellers als Zeugen einzuvernehmen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde eine Zusammenfassung der Vertrauensperson vom mit der Schwester des Antragstellers am 18.03.2018 in Rom geführten Gespräch beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm. 13).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13). Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
1 Z 2 AVG (bzw.
GVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (idS etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165, und 19.04.2007, 2004/09/0159). Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes wurde jedoch in jenen Fällen verneint, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen (vgl. u.a. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass ein "neu entstandenes Beweismittel", wie die spätere Erklärung eines Zeugen, grundsätzlich geeignet sein kann,
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (bzw.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (idS etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165, und 19.04.2007, 2004/09/0159). Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes wurde jedoch in jenen Fällen verneint, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen vergleiche u.a. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165).
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W246.2140682.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.