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{'item': 'W250 2148297-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlW250 2148297-1 SpruchW250 2148297-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 22.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater für die Taliban gearbeitet und in weiterer Folge von ihnen getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle übernommen um die Familie zu ernähren. Innerhalb eines Monats habe er zwei Drohbriefe erhalten, weshalb er Afghanistan verlassen habe. 3. Am 15.06.2016 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er von den Taliban beschuldigt worden sei ein Verwandter von General Raziq zu sein. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien Partner in einer Transportfirma gewesen, welche dem Bruder von General Raziq gehört habe. Sein Vater sei von den Taliban auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Arbeit seines Vaters übernommen. Nach einem Monat habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten, auf welchem gestanden sei, dass sein Vater getötet worden sei, da er in einer Firma, die Raziq gehöre, gearbeitet habe und mit Raziq verwandt sei. Nach ca. 10 bis 12 Tagen habe er erneut einen Drohbrief erhalten, woraufhin seine Mutter ihn angefleht habe, das Land zu verlassen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehen würde. 5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 03.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 03.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass von der belangten Behörde keine Ermittlungen zu der Frage angestellt worden seien, ob der Beschwerdeführer mit dem Polizeikommandanten der Provinz Kandahar verwandt sei. Auch habe das Bundesamt nicht ermittelt, dass die Tätigkeit, die der Vater des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst mit dem Bruder des Polizeikommandanten der Provinz Kandahar ausgeübt hätten keine Firma im eigentlichen Sinn gewesen sei, sondern dass es sich um die Leitung des Zollpostens im Auftrag des Polizeikommandanten der Provinz Kandahar gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Verwandtschaft mit dem Polizeikommandanten der Provinz Kandahar die Qualifikation als High-Profile-Person zuzuerkennen, da es sich bei dem Polizeikommandanten der Provinz Kandahar um eine in Afghanistan und insbesondere unter den Taliban um eine bekannte Persönlichkeit handle, gegen die seit Jahren Anschläge und Mordversuche durchgeführt würden. Auch zu den Inhalten der vorgelegten Drohbriefe habe das Bundesamt keine Feststellungen getroffen. 7. Mit Schreiben vom 14.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er RA XXXX mit seiner Vertretung beauftragt hat, mit Schreiben vom 09.11.2017 wurde mitgeteilt, dass dieses Vollmachtverhältnis aufgelöst wurde.7. Mit Schreiben vom 14.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er RA römisch 40 mit seiner Vertretung beauftragt hat, mit Schreiben vom 09.11.2017 wurde mitgeteilt, dass dieses Vollmachtverhältnis aufgelöst wurde. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschto und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. 9. Mit Stellungnahme vom 12.12.2017 ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auf Grund seiner ausgeübten Tätigkeit eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan könne ausgeschlossen werden, da ein wirtschaftliches Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen für den Beschwerdeführer als ausgeschlossen gelten könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum moslemisch sunnitischen Glauben und spricht Pashtu als Muttersprache (AS 7, 58; Protokoll vom 14.11.2017 -OZ 9, S. 3 und 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum moslemisch sunnitischen Glauben und spricht Pashtu als Muttersprache (AS 7, 58; Protokoll vom 14.11.2017 -OZ 9, S. 3 und 6). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kandahar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern (3 jüngeren Brüdern und 8 Schwestern) aufgewachsen (AS 58; OZ 9, S. 6 ff). Der Beschwerdeführer hat 5 Jahre eine Koranschule besucht, er kann in seiner Muttersprache weder lesen noch schreiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kandahar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern (3 jüngeren Brüdern und 8 Schwestern) aufgewachsen (AS 58; OZ 9, S. 6 ff). Der Beschwerdeführer hat 5 Jahre eine Koranschule besucht, er kann in seiner Muttersprache weder lesen noch schreiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung. Die Mutter sowie 6 Schwestern und 3 Brüder des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor in der Provinz Kandahar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , 2 weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Provinz Kandahar eine Stunde vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt (OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer steht indirekt durch seinen Schwager (dem Ehemann seiner Schwester) - wenn auch in längeren Abständen - regelmäßig in Kontakt zu seiner Familie (AS 58; OZ 9, S. 9).Die Mutter sowie 6 Schwestern und 3 Brüder des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor in der Provinz Kandahar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , 2 weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Provinz Kandahar eine Stunde vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt (OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer steht indirekt durch seinen Schwager (dem Ehemann seiner Schwester) - wenn auch in längeren Abständen - regelmäßig in Kontakt zu seiner Familie (AS 58; OZ 9, S. 9). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ca. 9 oder 10 Jerib Grund in seinem Heimatdorf sowie über insgesamt 4 Häuser, wovon drei Häuser von der Familie des Beschwerdeführers vermietet werden (OZ 9, S. 8, 14). Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 19.07.2015 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 57; OZ 9. S. 7). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Drohbriefe von den Taliban erhalten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. 1.2.2. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden ist. 1.2.3. Darüber hinaus kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und/oder sein Vater mit bzw. für die afghanische Regierung noch den Polizeikommandanten der Provinz Kandahar bzw. dessen Bruder gearbeitet haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und sein Vater mit dem Polizeikommandanten der Provinz Kandahar verwandt sind. 1.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde. 1.2.5. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat in Afghanistan als westlich orientiert gelte. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass afghanische Staatsangehörige, die aus Europa nach Afghanistan zurückkehren, in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sind. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Kandahar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann anfänglich auf eine finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am Juli 2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat an fünf Deutschkursen (AS 67-69; Beilage ./A bis ./C und ./2) und zuletzt an einem Prüfungsvorbereitungskurs Deutsch B1 teilgenommen (Beilage /1) sowie die ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen (Beilage ./D). Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hilft ehrenamtlich bei der XXXX mit (OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hilft ehrenamtlich bei der römisch 40 mit (OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. 1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 wiedergegeben: Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand (Reuters 27.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). InEin Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al- Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al- Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Kandahar Die südliche Provinz Kandahar ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.252.786 geschätzt (CSO 2016). Die Hauptstadt Kandahar wird als eine der strategisch wichtigsten und vielschichtigen Städte Afghanistans erachtet (The National 22.1.2017). Die Kabul-Kandahar Autobahn ist eine der wichtigsten Autobahnen Afghanistans: Tausende pendeln täglich privat oder beruflich in über zehn Provinzen (Tolonews 17.4.2015; vgl. auch: Khaama Press 17.2.2017).Die Kabul-Kandahar Autobahn ist eine der wichtigsten Autobahnen Afghanistans: Tausende pendeln täglich privat oder beruflich in über zehn Provinzen (Tolonews 17.4.2015; vergleiche auch: Khaama Press 17.2.2017). In der Provinz Kandahar liegt ein Luftstützpunkt der NATO-Koalitionskräfte (Reuters 22.2.2015; vgl. auch: Reuters 19.2.2017). Im Oktober 2016 kamen hochrangige Sicherheitsmitarbeiter aus dem In- und Ausland in Kandahar zusammen, um Konzepte zur Verbesserung der Sicherheitslage im Süden Afghanistans zu entwickeln. Die hochrangige internationale Delegation lieferte den nationalen Behörden Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheitslage. Die Sicherheitslage in Kandahar ist besser als vergleichsweise in anderen Provinzen; Behörden zufolge liegt dies an der Kooperation der Bevölkerung und besseren Koordinierung der Sicherheitsorgane (Pajhwok 24.10.2016).In der Provinz Kandahar liegt ein Luftstützpunkt der NATO-Koalitionskräfte (Reuters 22.2.2015; vergleiche auch: Reuters 19.2.2017). Im Oktober 2016 kamen hochrangige Sicherheitsmitarbeiter aus dem In- und Ausland in Kandahar zusammen, um Konzepte zur Verbesserung der Sicherheitslage im Süden Afghanistans zu entwickeln. Die hochrangige internationale Delegation lieferte den nationalen Behörden Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheitslage. Die Sicherheitslage in Kandahar ist besser als vergleichsweise in anderen Provinzen; Behörden zufolge liegt dies an der Kooperation der Bevölkerung und besseren Koordinierung der Sicherheitsorgane (Pajhwok 24.10.2016). Kandahar - Ursprung des Talibanaufstandes - war in den letzten Monaten relativ stabil, wenngleich regierungsfeindliche Aufständische versuchen, die Provinz zu destabilisieren (Khaama Press 1.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 22.1.2017). Beispielsweise wurde das Gästehaus des Gouverneurs angegriffen und mehrere hochrangige Beamte getötet, inklusive 5 Diplomanten aus den Vereinten Arabischen Emiraten (Khaama Press 22.1.2017; vgl. auch:Kandahar - Ursprung des Talibanaufstandes - war in den letzten Monaten relativ stabil, wenngleich regierungsfeindliche Aufständische versuchen, die Provinz zu destabilisieren (Khaama Press 1.2.2017; vergleiche auch: Khaama Press 22.1.2017). Beispielsweise wurde das Gästehaus des Gouverneurs angegriffen und mehrere hochrangige Beamte getötet, inklusive 5 Diplomanten aus den Vereinten Arabischen Emiraten (Khaama Press 22.1.2017; vergleiche auch: Xinhua 11.1.2017). In der ganzen Provinz werden militärische Operationen durchgeführt (Bernama 2.2.2017; Khaama Press 1.2.2017; Tolonews 22.1.2017). Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den afghanischen Sicherheitskräften fanden statt (Khaama Press 3.12.2016; Khaama Press 24.11.2016). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei- Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). 1.5.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (

  1. i)Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (
  2. ii)die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [...] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
  3. i)Unterkunft, (
  4. ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]" 1.5.3. Auszug aus dem Artikel "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann in Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff:1.5.3. Auszug aus dem Artikel "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann in Asylmagazin 3 aus 2017,, S. 73 ff: "[...] I. Politische Rahmenbedingungen"[...] römisch eins. Politische Rahmenbedingungen I.1. Allgemeine ökonomische Lagerömisch eins.1. Allgemeine ökonomische Lage Genauso wie die Dunkelziffer zu Opfern von Krieg und Gewalt in Afghanistan immens ist, können auch aktuelle Wirtschaftsdaten in Afghanistan nur dazu dienen, Tendenzen nachzuzeichnen. Große Teile des Landes sind aufgrund der Sicherheitslage für internationale Akteure nicht mehr ausreichend zugänglich und von Seiten der afghanischen Regierung besteht kein Interesse daran, mit schlechten Nachrichten Schlagzeilen zu machen. Daten wie Arbeitslosenrate oder Bruttoinlandsprodukt wurden so im letzten Jahr gar nicht mehr erhoben. Selbst die Einwohnerzahl Afghanistans oder von Städten wie Kabul beruht auf Schätzungen. Noch viel weniger weiß man, wie viele Menschen tatsächlich im Land auf der Flucht sind, wie viele akut humanitäre Hilfe bräuchten oder wie viele letztes Jahr an vermeidbaren Krankheiten gestorben sind. Was die verfügbaren Daten jedoch deutlich belegen, ist ein massiver Einbruch der Wirtschaft seit 2012. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts ist von 14,4% in 2012 auf 0,8% in 2015 gesunken. Schon im Jahr 2015 hat UNHCR die Zahl der "Persons of Concern" (also der Personen, die unter das Mandat der Organisation fallen, im Fall Afghanistan vor allem Binnenvertriebene und Rückkehrende) mit 1,77 Millionen veranschlagt. Für 2017 geht das UNOCHA davon aus, dass 9,3 Millionen Afghanen akut von humanitärer Hilfe abhängig sein werden, was einen Zuwachs von 13% im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Für den wirtschaftlichen Einbruch ist zunächst der Abzug der internationalen Truppen, als dem größten singulären Auftraggeber und Dienstleistungsempfänger, verantwortlich. Die sich konstant verschlechternde Sicherheitslage und fehlende Rechtsstaatlichkeit reduzieren Investitionen durch private Akteure, aber auch durch Staaten und Organisationen im Rahmen internationaler Entwicklungshilfe, auf ein Minimum. Von den verfügbaren Mitteln zieht Korruption große Teile ab und sorgt dafür, dass Gelder, die dem Wiederaufbau Afghanistans zugutekommen sollten, stattdessen den Krieg befeuern. I.2. Binnenvertreibung und Landfluchtrömisch eins.2. Binnenvertreibung und Landflucht Insbesondere die Städte sind zudem mit immenser Zuwanderung konfrontiert. Dies ist mehreren Faktoren geschuldet: Der Hauptgrund sind akute Kampfhandlungen, da diese nicht nur eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und für viele persönliche Verfolgung begründen, sondern auch die sensiblen landwirtschaftlichen Abläufe stören. Nur wenige Bauern können eine ausgefallene Ernte wirtschaftlich verkraften und haben dann häufig keine andere Wahl, als ihr Land zu verkaufen. Die Landflucht ist aber auch dem Versagen der Institutionen geschuldet, die für die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Strukturen relevant sind, sowie der Macht krimineller Organisationen und ihrer Verquickung mit politisch machtvollen Akteuren. Land wird so zur leichten und, aufgrund seines hohen Wertes, zur willkommenen Beute für Raub. Vom Land in die Städte müssen auch viele derer fliehen, die aufgrund von Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Erdbeben, Überschwemmungen, Dürren, Lawinen oder Erdrutschen, ihre Lebensgrundlage verlieren. Laut UNOCHA waren in den letzten zehn Jahren jährlich im Schnitt 235.000 Menschen in Afghanistan von Naturkatastrophen betroffen. Amnesty International hat schon im April 2016 die Zahl intern Vertriebener auf 1,2 Millionen geschätzt. Bis Jahresende wurden 2016 zudem insgesamt 623.345 Menschen kriegsbedingt vertrieben. Das sind dreimal so viele wie 2014 und sechsmal so viele wie 2012,15 wobei das nur diejenigen sind, die offiziell registriert wurden. UNOCHA betont auch, dass der eingeschränkte Zugang humanitärer Organisationen nicht nur die Versorgung, sondern auch die generelle Beurteilung der Lage und somit auch die Aussagekraft dieser Zahlen einschränkt. I.3. Vertreibung aus Nachbarländernrömisch eins.3. Vertreibung aus Nachbarländern Dazu kommen all jene, die zwangsweise aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückkehren müssen. Nicht nur Iran schiebt vermehrt afghanische Staatsangehörige ab, auch Pakistan hat im letzten Herbst entschieden, ab April 2017 keine afghanischen Personen mehr im Land zu dulden. Der Termin ist so nicht zu halten und wurde inzwischen auch vertagt. An dem Druck auf afghanische Staatsangehörige, der unter anderem mittels Drohungen, Inhaftierung, Erpressung und unrechtmäßige Verhaftung etabliert wird, das Land zu verlassen, wird das aller Voraussicht nach nichts ändern. Zusätzlich zu den 1,6 Millionen afghanischen Staatsangehörigen, die in Pakistan bisher einen Flüchtlingsstatus hatten, betrifft diese Entscheidung nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zumindest eine weitere Million illegal dort lebender afghanischer Personen. Allein 2016 sind so 1.034.000 Menschen aus Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei als "Rückkehrende" auch jene gelten, deren Eltern schon in Pakistan geboren wurden. Diese erzwungene Rückkehr wird nicht nur aufgrund der akut drohenden Gefahren durch Krieg und Verfolgung von vielen verurteilt. Die immensen Zahlen von Rückkehrenden verschärfen auch weiter die schon bestehende humanitäre Notsituation. I.4. Begrenzte Niederlassungsoptionen für Rückkehrenderömisch eins.4. Begrenzte Niederlassungsoptionen für Rückkehrende Die wenigsten Rückkehrenden werden in die Orte zurückkehren können, aus denen ihre Familien stammen und welche sie häufig vor Jahrzehnten verlassen haben. Nicht nur, dass alte Häuser zerstört sind; vor allem ist die Verteidigung alter Besitztitel und damit der Zugang zu Land nach Jahrzehnten praktisch kaum realisierbar. Auch das Gesetz zur Zuweisung von Land an Rückkehrende und Binnenvertriebene (IDPs) hat sich als ineffektiv erwiesen. Sich an einem fremden Ort niederzulassen und Zugang zu Land zu erlangen, was insbesondere im ländlichen Raum eine Vorbedingung der Existenzsicherung darstellt, ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Sofern Land nicht vererbt wird, ist ein Besitzwechsel Ausdruck veränderter Machtverhältnisse, sei es innerhalb oder zwischen Gemeinschaften. Neue Machtverhältnisse wurden und werden erfahrungsgemäß häufig durch Landraub und Vertreibung durchgesetzt. Aufgrund dieser Erfahrung haben lokale Gemeinschaften ein großes Interesse, sich gegen die Ansiedlung konkurrierender Gruppierungen oder Fremder zur Wehr zu setzen. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine Privatperson ohne Kontakte zu einer machtvollen Elite in einer fremden Region praktisch die Möglichkeit bekommen wird, Landbesitz zu erwerben. Das gilt selbst für Angehörige der gleichen ethnischen Gruppe, wie Tadschiken im Pandjir-Tal, ist aber insbesondere dann der Fall, wenn die dominante Mehrheitsbevölkerung entlang alter oder neue Frontlinien auch politisch zum Gegner geworden ist, wie etwa Hazara gegenüber Paschtunen in Bamyan. Die meisten Rückkehrenden hätten aber sowieso nicht die finanziellen Mittel, die nötig wären, um Land zu erwerben. Die über 600.000 kriegsbedingt Binnenvertriebenen im Jahr 2016 illustrieren zudem eindrücklich, dass selbst viele derer, die ihr Land bisher nicht verloren hatten und vor Ort sozial eingebunden waren, es kriegsbedingt nicht schaffen, in ihren Heimatorten zu überleben. Die Mehrheit der Rückkehrenden hat daher keine andere Wahl als in Städten Zuflucht zu suchen, wobei die Situation in Kabul als Beispiel dienen kann. Als Hauptzielort der größten Rückkehrbewegung der Geschichte ist die Stadt seit 2001 von 500.000 auf geschätzte 5-7 Millionen Einwohner angewachsen, ohne dass der Aufbau der Infrastruktur auch nur annähernd damit hätte Schritt halten können. Eine Analyse von Amnesty International vom Mai 2016 belegt eindrücklich das Scheitern der afghanischen Regierung und der internationalen Organisationen, die Regierungspläne von 2014 zum Schutz der Binnenvertriebenen umzusetzen und Zugang zu überlebenswichtigen Ressourcen in den Slums zu gewährleisten. Humanitäre Organisationen sowie internationale Medien warnen, dass die humanitäre Katastrophe mit den derzeit verfügbaren Mitteln nicht abzuwenden sei. II. Notwendigkeit sozialer Netzwerkerömisch zwei. Notwendigkeit sozialer Netzwerke Unter den Rückkehrenden, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind insbesondere jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben. Es ist kein neues Phänomen, dass Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan in der Regel über bestehende Kontakte und klientelistische Netzwerke funktioniert. Das wird in Bescheiden des Bundesamts auch so anerkannt. Was jedoch bisher dort kaum Anerkennung findet, sind die Konsequenzen des Einbruchs der Wirtschaft und des massiven Anstiegs von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen für den Zugang zu existenziellen Ressourcen. II.1. Arbeits- und Wohnungsmarktrömisch zwei.1. Arbeits- und Wohnungsmarkt Angesichts fehlender sozialstaatlicher Sicherheiten stellt der Zugang zum Arbeitsmarkt die Grundbedingung für sozio-ökonomische Sicherung dar. Schon 2015 lag die landesweite Arbeitslosenquote jedoch bei offiziell 40%, wobei der Anteil in den Städten deutlich höher liegt, da die Landwirtschaft, in der 60% der erwerbstätigen Bevölkerung tätig sind, weiterhin der stabilste Beschäftigungssektor ist. Zudem betrifft der weitgehende Abzug internationaler Truppen, der Einbruch von Investitionen und die Verringerung der Entwicklungshilfe vor allem das Baugewerbe und den Dienstleistungssektor. Der allgemeine Niedergang der Wirtschaft trifft somit insbesondere die Stadtbevölkerung, die im Gegensatz zur Landbevölkerung keine Chance auf subsistenzbasierten Lebensunterhalt hat. Eine Erhebung von Democracy International hat eine Jugendarbeitslosigkeit von 82% ergeben, und das österreichische Bundesverwaltungsgericht beruft sich auf ein Gutachten vom September 2014, das für Mazar-e Sharif von einer Arbeitslosenquote von 70% ausgeht. Nicht nur für die traditionellen Familienbetriebe, die die Privatwirtschaft prägen, sondern auch für den Staatsdienst gilt, dass Arbeitsplätze nur über Beziehungen zu erlangen sind. Schulische und berufliche Qualifikationen sind demgegenüber auf dem Arbeitsmarkt von geringer Bedeutung. Auch die gezielte Beratung von Rückkehrenden in Kabul stößt hier an ihre Grenzen, denn wo es keine Arbeitsplätze gibt, können auch keine vermittelt werden. Die Auswertung der Erfahrung mit weitergehender Rückkehrförderung abgelehnter Asylsuchender durch Großbritannien, wie zum Beispiel zur beruflichen Qualifizierung oder der Förderung eines eigenen Gewerbes, hat ebenfalls ergeben, dass dies ohne unterstützende Netzwerke und lokalen Schutz keine nachhaltige Perspektive eröffnet. Die zunehmende Alltagskriminalität und insbesondere die Bedrohung, denen privatwirtschaftliche Betriebe gerade in den Städten durch kriminelle Banden ausgesetzt sind, versetzt Einzelpersonen in Fällen von Raub, Schutzgelderpressung oder Entführungen in eine noch ungeschütztere Lage als sie für jene besteht, die zumindest über soziale Netzwerke verfügen. Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt schränkt in der Konsequenz auch den Zugang zum Wohnungsmarkt ein, soweit dieser angesichts des immensen Zuzugs in die Städte noch als "Markt" bezeichnet werden kann. Schon der "Afghan Living Conditions Survey 2013-2014" hat ergeben, dass 73,8% der städtischen Bevölkerung in Slums leben. Die Kaltmiete für eine Wohnung liegt laut IOM zwischen 400 und 600 US-$ pro Monat, was mit durchschnittlichen afghanischen Löhnen von 80-120US-$ offensichtlich nicht bezahlbar ist. Sofern überhaupt noch Wohnraum auf dem freien Markt verfügbar ist, haben allerdings in aller Regel nur diejenigen eine Chance darauf, die einen Bürgen beibringen können und in der Lage sind, bis zu sechs Monatsmieten im Voraus zu bezahlen. Man benötigt also sowohl soziale Netzwerke, als auch außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben. II.2. Gesundheitsversorgungrömisch zwei.2. Gesundheitsversorgung Ohne Perspektive auf Arbeit oder Wohnraum zu sein, ist nicht nur im harschen afghanischen Winter lebensbedrohlich. UNOCHA warnt eindringlich, dass die katastrophalen sanitären und hygienischen Bedingungen, der fehlende Zugang zu Trinkwasser und die Enge in den Slums die akute Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung von Krankheiten und Seuchen begründet. Unter- und Mangelernährung und die schlechte Qualität der medizinischen Versorgung, so es sie denn gibt, potenzieren diese Gefahr. Die in den Städten verfügbare, jedoch weitgehend kommerzielle, medizinische Versorgung zwingt Betroffene zudem häufig in die Verschuldung, welche die gesundheitlichen Gefahren von Unterernährung und Obdachlosigkeit nach sich zieht. Nicht nur für Kinder, Alte und Kranke, sondern auch für junge, gesunde Erwachsene sind diese Umstände lebensgefährlich. Selbst Hilfe in Notfällen ist mit den 15 verfügbaren Krankenwagen in der Millionenstadt Kabul offensichtlich nicht gewährleistet. Doch mit dem Transport ins Krankenhaus alleine wäre Notfallversorgung auch noch nicht gesichert, denn es bedarf wiederum privater Hilfe, um die Medikamente und häufig auch die Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen, Essen gebracht zu bekommen, gepflegt zu werden und nicht zuletzt muss jemand Hab und Gut der verletzten Person schützen. Viele der einfachen Krankenstationen sind zudem nicht für komplexere notfallmedizinische Behandlungen ausgerüstet. [...] II.3. Überleben aus eigener Kraft?römisch zwei.3. Überleben aus eigener Kraft? Einschätzungen zur allgemeinen ökonomischen Lage, die sich weiterhin auf Daten von 2012 beziehungsweise auf noch ältere Urteile beziehen, wie sie häufig in Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu finden sind, können weder den Zusammenbruch der afghanische Wirtschaft seither, noch die grundlegend infrage gestellten Überlebenschancen angesichts der sich abzeichnenden humanitären Katastrophe berücksichtigen. Die Annahme, dass zumindest alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern können, ist durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen jedoch grundlegend infrage gestellt. Selbst wer vom Land in die Städte flieht und dort keine Angehörigen hat, die in der Lage und bereit sind, Arbeit und Wohnraum zu bieten, hat auf dieser Grundlage keine Chance mehr, sich oder seine Familie zu ernähren. Das trifft jedoch umso mehr diejenigen, die aus langjährigem Exil zurückkehren oder dort sogar aufgewachsen sind, denn sie hatten auch keine Chance, alternative Unterstützungsnetzwerke aufzubauen oder die komplexen Regeln des alltäglichen Überlebens in Afghanistan zu lernen. Manche derer, die aus den Nachbarländern zurückkehren, werden noch ein paar Monate von Erspartem leben oder von den Einmalzahlungen von UNHCR ein paar Wochen lang Lebensmittel kaufen können. Eine nachhaltige Lösung oder Aussicht auf Arbeit oder Wohnraum wird damit aber nicht geschaffen. Dasselbe gilt für diejenigen, die finanzielle Rückkehr- oder Wiedereingliederungshilfen im Zuge einer Abschiebung aus Europa erhalten, sich aber nicht auf die Unterstützung eines vertrauenswürdigen, ökonomisch abgesicherten Netzwerks verlassen können. [...]" 1.5.4. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Drohbriefen der Taliban in Afghanistan (Schreibfehler teilweise korrigiert): "[...] Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass gefälschte Drohbriefe für etwa US$ 1.000 gekauft werden können. Den Quellen kann auch entnommen werden, dass die Taliban es größtenteils aufgegeben haben, mit Drohbriefen vorzugehen. Einzelquellen: Daily Caller, eine US-amerikanische Onlinezeitung, berichtet, dass Afghanen in der Hoffnung, sich nach Europa als Flüchtlinge einschleichen zu können, gefälschte Todesdrohbriefe - angeblich von den Taliban gesendet - kaufen. Todesdrohungen - übermittelt durch handgeschriebene Briefe - haben eine lange Tradition in der Region und wurden normalerweise jenen übermittelt, die mit den internationalen Kräften kollaborierten. Obwohl die Taliban diese Methoden größtenteils aufgegeben haben, haben Fälscher diese übernommen und verkaufen Briefe auf dem Briefpapier des islamischen Emirates für US$ 1.000 pro Stück. Ein Fälscher [ ] gab an, dass aktuell nur 1 Prozent der Briefe ernsthafte Bedrohungen sind. [Der Fälscher] entnimmt einfach ein Talibanlogo aus dem Internet, setzt es ins Dokument ein und behauptet dann, dass der Briefkäufer für die US arbeitet und ernsthaften Strafen ausgesetzt sein wird. [...] Die Associated Press - eine multinationale, profitfreie Nachrichtenagentur mit Sitz in New York City - berichtet, dass die handgeschriebenen Nachrichten auf dem Briefpapier des sogenannten islamischen Emirates traditionellerweise an jene gesendet wurden, die angeblich für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die US-geführten Truppen gearbeitet haben; es wurden deren ‚Verbrechen' aufgelistet und sie wurden gewarnt, dass die ‚militärische Kommission' über ihre Strafen entscheidet. Dieser Tage sagen die Taliban, dass sie diese Praxis aufgegeben haben, während jene, die die gefälschten Briefe verkaufen, ein riskantes Geschäft mit zehntausenden Afghanen betreiben, die nach Europa fliehen und darauf hoffen, um Asyl anzusuchen. Fälscher geben an, dass ein überzeugender Drohbrief bis zu US$ 1.000 kosten kann. ‚Bis heute habe ich nur einen einzigen Typen gekannt, der einen ernsthaften Drohbrief von den Taliban erhalten hat. Der Rest ist gefälscht.' Selbst die Taliban, die in den letzten Monaten ihren 14-jährigen Aufstand verstärkt haben und in neue Gebiete eingedrungen sind, sagen, dass die meisten Drohbriefe gefälscht sind. Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid sagt, dass, wenn ein Kämpfer vermutet, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften arbeitet, dessen Familie kontaktiert und gefordert wird, diese Tätigkeit einzustellen. ‚Wir senden keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil. Nur sehr selten verwenden wir das Telefon, wenn wir auf ernsthafte Probleme stoßen.' ‚All diese Talibandrohbriefe sind gefälscht.' Weiters wird eine Liste von Personen angeführt, die fälschlicherweise behauptet hätten Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. ‚Wir versuchen unserer Jugend eine gute Umgebung zu schaffen, um in ihrem Land bleiben zu können.' Ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, National Directorate of Security, wies die Behauptung der Existenz diese Briefe ebenfalls zurück und sagte, dass es ganz klar war, dass viele Menschen diese kauften, um ihren Asylgrund zu stärken. Niemand wurde in Zusammenhang mit Fälschung verhaftet. [...] Auf der Website der deutschen Bildzeitung - einem Nachrichten- und Entertainment Portal - wird Folgendes geschrieben: In Afghanistan hat sich ein schwunghafter Handel mit gefälschten Drohbriefen der Taliban entwickelt. Manche Asylsuchende versuchen, so die Chance auf Anerkennung ihres Antrags in Europa zu erhöhen. Doch die Praxis hat sich auch bei hiesigen Behörden herumgesprochen. Kabul - Einst waren Drohbriefe der Taliban für den Empfänger gleichbedeutend mit einem Todesurteil. Heute werden gefälschte Drohbriefe an Afghanen verkauft, die sich in Europa ein neues Leben aufbauen wollen. Die handgeschriebenen Botschaften auf dem Briefpapier des sogenannten Islamischen Emirats von Afghanistan wurden in der Vergangenheit an jene geschickt, die für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die internationalen Truppen im Land gearbeitet haben sollen. Darin wurden ihre ‚Verbrechen' aufgeführt, und es wurde angekündigt, dass eine ‚Militärkommission' über ihre Bestrafung entscheiden werde. Die Schreiben schlossen mit der Warnung, dass die Aufständischen keine Verantwortung für das übernähmen, was passieren werde. Inzwischen haben die Taliban diese Praxis nach eigenen Angaben weitgehend eingestellt. Doch diejenigen, die gefälschte Drohbriefe verkaufen, betreiben ein florierendes Geschäft: Denn zehntausende Afghanen fliehen nach Europa, in der Hoffnung, dort Asyl zu erhalten. Fälscher sagen, ein überzeugender Drohbrief bringe umgerechnet an die 1000 Euro ein. ‚Ich würde sagen, von den Drohbriefen, die Afghanen jetzt europäischen Behörden vorlegen, sind nur ein Prozent echt und 99 Prozent gefälscht', sagt der 35-jährige [ ], der 20 solcher Briefe hergestellt und verkauft hat. Er geht nach einem einfachen Schema vor: Er beschuldigt den Käufer, für afghanische oder US-Truppen gearbeitet zu haben und fügt ein Taliban-Logo ein, das er von deren Webseite kopiert hat. ‚Bis heute kenne ich nur einen einzigen Typen, der wirklich einen Drohbrief von den Taliban bekommen hat. Alle anderen sind Fälschungen', sagt []. An Kunden besteht kein Mangel. Die Arbeitslosenrate liegt bei 24 Prozent und in weiten Teilen des Landes sind Taliban aktiv. Die Regierung in Kabul schätzt, dass bis Ende des Jahres 160 000 Afghanen ihr Land verlassen haben werden, vier Mal so viele wie 2013. [...] Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge heißt es, die Briefe seien bekannt, es würden aber keine Statistiken darüber geführt. Sprecherin Susanne Eikemeier erklärte, da es sich bei den Briefen nicht um amtliche Dokumente handle, komme ihnen nur ein begrenztes Gewicht zu. Solche Dokumente würden im Kontext der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Antragstellers bewertet. Sie könnten zwar auf eine Bedrohung durch die Taliban hindeuten, doch müsse der Bericht des Asylsuchenden insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft sein. Sogar die Taliban selbst, die ihren Aufstand in den vergangenen Monaten intensiviert und auf weitere Gebiete ausgedehnt haben, sagen, die meisten Drohbriefe seien gefälscht. Wenn Kämpfer den Verdacht hätten, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften zusammenarbeite, würden dessen Angehörige kontaktiert, sagt Taliban-Sprecher Sabiullah Mudschahid. ‚Wir schicken keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil', sagt er und zählt eine ganze Liste von Personen auf, die fälschlicherweise behauptet hätten, Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. Auch ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, des Nationalen Sicherheitsdirektorats, erklärt, viele Menschen kauften solche Briefe, um ihren Anspruch auf Asyl zu untermauern. Zu Festnahmen sei es bislang nicht gekommen. Die Regierung halte es für nicht der Mühe wert, die Fälscher oder die Käufer zu verfolgen. ‚Wir konzentrieren uns auf die Menschen, die echte Drohungen erhalten', sagt der Beamte, der anonym bleiben möchte. Dass die Taliban eine reale Bedrohung darstellen, zeigt die vorübergehende Einnahme der Stadt Kunduz Ende September durch die Extremisten. Nach UN-Schätzungen floh nach ihrer Machtübernahme etwa die Hälfte der 300 000 Einwohner. Regierungstruppen vertrieben die Taliban in einer zweiwöchigen Militäraktion zwar wieder aus Kunduz, doch sie kontrollieren weiter eine Reihe von Bezirken in verschiedenen Teilen des Landes. Furcht vor den Taliban ist ein wichtiger Faktor beim Exodus aus dem Land, auch wenn viele, die gehen, persönlich keine Drohungen erhalten haben. Der 25-jährige [ ] schaffte es vor mehr als drei Jahren mit einem gefälschten Drohbrief der Taliban nach Italien. Das Schreiben habe ihm geholfen, gemeinsam mit seiner Frau und ihren drei Kindern Asyl zu erhalten, erklärt [ ]. Für ihn habe es funktioniert, doch inzwischen sei in Europa bekannt, dass die meisten Schreiben gefälscht seien. ‚Heutzutage erkennen europäische Gerichte diese Briefe kaum noch an, denn es hat sich herumgesprochen, dass man sie in Afghanistan in Geschäften kaufen kann', sagt [ ]. [...]" 1.5.5. Auszug aus dem COI-Bericht des EASO-Afghanistan - Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen aus Dezember 2012 (Fußnoten entfernt): "[...] 1.1.1 Nachtbriefe Nach dem Sturz des Talibanregimes im Jahr 2001 tauchten die führenden Taliban ab und hatten keine Infrastruktur zur Verfügung. Während sie sich neu organisierten, erschienen ihre ersten Erklärungen als Shabnamah (Nachtbriefe in Form von Pamphleten). Diese Nachtbriefe enthielten auch Drohungen. Der UN-Sonderberichterstatter, Philip Alston, wies in seinem Bericht über seinen Besuch in Afghanistan im Jahr 2009 auf Einschüchterungen durch Nachtbriefe hin. Die Taliban veröffentlichten sie, indem sie sie beispielsweise an Moscheetüren nagelten oder in Schulen und an öffentlichen Märkten anbrachten. Die Inhalte waren allgemeine Anweisungen oder Drohungen gegen die Bevölkerung. Andere Nachtbriefe waren an Einzelpersonen gerichtet und wurden an eine konkrete Adresse geschickt. Alston hielt 2009 fest, dass die Nachtbriefe im Osten Afghanistans allgemeiner gehalten waren als im Süden, wo sie eher speziell für Einzelpersonen bestimmt waren, die angewiesen wurden, eine bestimmte Tätigkeit aufzugeben. Die Nachtbriefe beinhalten Drohungen der Aufständischen, um die Bevölkerung zu zwingen, nicht für die Regierung, die IMF oder die Lokale Afghanische Polizei (ALP) zu arbeiten, nicht fernzusehen, nicht in die Schule zu gehen, sich dem Dschihad anzuschließen, die ushr oder zakat zu entrichten oder ihre Türen nachts unversperrt zu lassen, um Mitglieder der Taliban zu empfangen und unterzubringen. Ahmad Quraishi verwies auf Informationen seiner für unterschiedliche Medien tätigen Kollegen, denen zufolge die meisten Nachtbriefe den Schriftzug "Islamisches Emirat Afghanistan" in der Kopfzeile und eine Unterschrift der in der Region aktiven Taliban trugen, aber keinen Stempel. Einer Kontaktperson im Südosten Afghanistans zufolge tragen die Nachtbriefe der Taliban deren Kopfzeile und Stempel. Die Kontaktperson erklärte, es sei nur schwer festzustellen, ob es sich um echte Nachtbriefe handele oder nicht. Ein Bericht von Human Rights Watch (HRW) über die Taliban und Frauenrechte enthielt mehrere Beispiele für an Frauen gerichtete Nachtbriefe der Taliban, die in den Jahren 2009 und 2010 in Gebieten verbreitet worden waren, in denen die Taliban großen Einfluss hatten. Fünf dieser Beispiele weisen eindeutig dasselbe grundlegende Layout auf: ein Taliban-Logo und den Schriftzug "Islamisches Emirat Afghanistan" in der Kopfzeile, eine Unterschrift, aber keinen Stempel. In demselben Bericht von HRW ist ein weiteres Beispiel angeführt, in dem die Kopfzeile anders gestaltet ist und kein Logo trägt. In anderen Berichten wurden Beispiele für ältere Nachtbriefe (2003 bis 2006) vorgelegt, die in einem anderen Layout gestaltet sind. Häufig tragen die Briefe kein Logo, keinen Hinweis auf das "Islamische Emirat Afghanistan" und keine Unterschrift. Einem im The Guardian erschienenen Artikel zufolge gibt es im Zentrum Kabuls ein Geschäft, in dem Afghanendie verschiedensten gefälschten Dokumente erwerben können, darunter auch Nachtbriefe. Ein Verkäufer dieses Geschäfts erklärte: "Wir können reinschreiben, was immer Sie brauchen, das kommt ganz darauf an. Zum Beispiel können wir erwähnen, dass Sie in einer Regierungsbehörde arbeiten, Ihre Stellenbezeichnung und Ihr Gehalt. Das heißt dann: ‚Wenn du deinen Job nicht bis zu diesem Datum kündigst, kommen wir und bringen dich um oder jagen dein Haus in die Luft'". [...] 1.1.5 Gezielte Tötungen Der UN-Sonderberichterstatter, Philip Alston, stellte fest, dass der Begriff der "gezielten Tötung" im Völkerrecht nicht festgeschrieben sei. Alston nannte die Merkmale einer gezielten Tötung: "‚Gezielte Tötung' ist die absichtliche, vorsätzliche und bewusste Anwendung tödlicher Gewalt durch einen Staat oder Bedienstete des Staates, die unter dem Vorgeben der Rechtmäßigkeit handeln, oder durch eine organisierte bewaffnete Gruppe in einem bewaffneten Konflikt, gegen eine bestimmte Person, die sich nicht im physischen Gewahrsam desjenigen befindet, der die Tat begeht." Weiter erklärte Alston, eine gezielte Tötung verletze zwar unter den meisten Umständen das Recht auf Leben, sie könne jedoch unter dem außergewöhnlichen Umstand des bewaffneten Konflikts rechtmäßig sein. Darüber hinaus stellte Alston fest: "Die Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, sind vielfältig: Heckenschützen, Schüsse aus nächster Nähe, das Abfeuern von Flugkörpern von Hubschraubern, Kampfhubschraubern oder Drohnen, Autobomben, Vergiftung." Die Vereinten Nationen verzeichneten im Jahr 2010 gegenüber 2009 eine Zunahme der Tötungen und Hinrichtungen durch Taliban. Mehr als die Hälfte aller dieser Morde wurde im Süden verübt. Zu den zivilen Opfern zählten unter anderem Lehrkräfte, Krankenschwestern und -pfleger, Ärzte, Stammesälteste und Anführer anderer Gemeinschaften sowie Provinz- und Bezirksbeamte. Die Vereinten Nationen erfassten im Jahr 2011 495 gezielte Tötungen. Zu den Opfern zählten hochrangige Regierungsbeamte, Provinz- und Bezirksgouverneure, kommunale Beamte und sonstige Mitarbeiter der lokalen Verwaltung, Mitglieder der Provinz- und Friedensräte, Gemeindeälteste, einflussreiche Kommunalpolitiker und Geistliche, Lehrkräfte, Bauarbeiter, Sympathisanten der Regierung oder der IMF sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden. Die UNAMA berichtete, in der ersten Jahreshälfte 2012 seien zunehmend Zivilpersonen, die im Verdacht standen, die Regierung oder die IMF zu unterstützen, Opfer gezielter Gewalt oder gezielter Tötungen durch Aufständische geworden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 wurden 356 Zivilpersonen Opfer gezielter Tötungen oder versuchter gezielter Tötungen durch Aufständische. Im Fokus dieser Angriffe standen in erster Linie Regierungsmitarbeiter, Polizeibeamte in ihrer Freizeit, Zivilpolizisten, Stammesälteste, der Spionage für die Regierung oder die IMF bezichtigte Zivilpersonen und Regierungsbeamte. Im April 2012 stellte das ANSO in einer Analyse fest, dass Zivilpersonen in der Regel Opfer gezielter Tötungen wurden, weil sie angeblich oder tatsächlich mit den ANSF, den IMF oder der Regierung kollaborierten. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli verzeichneten die Vereinten Nationen eine Zunahme der gezielten Tötungen von Zivilpersonen, darunter von Beamten und anderen Mitarbeitern der Regierung, Gemeindeältesten und religiösen Führern, um 88 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Darüber hinaus stellte man fest, dass bei gezielten Tötungen immer häufiger USBV eingesetzt wurden. [...] Zusammenfassung: Beamte und Bedienstete der Regierung Die Taliban und andere Gruppierungen Aufständischer hatten die Absicht, durch Einschüchterung, Nachtbriefe, Entführungen und gezielte Tötungen die Unterstützung der Bevölkerung für die Regierung zu unterminieren und einen Keil zwischen die Menschen und die Regierenden zu treiben. Die Aufständischen richteten Kontrollpunkte ein, um Regierungsmitarbeiter aufzuspüren. Personen mit Beziehungen zu den Beamten (z. B. ihre Familienangehörigen) wurden ebenfalls häufig angegriffen, um Druck auf die Beamten auszuüben. Die Taliban und andere Gruppierungen Aufständischer erklärten in öffentlichen Stellungnahmen oder Botschaften, dass Regierungsbeamte Zielpersonen darstellten, und forderten die Menschen auf, nicht länger für die Regierung zu arbeiten. Es gibt Belege für Einschüchterungen oder gezielte Gewalt gegen eine Vielzahl von Regierungsbeamten: Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Hohen Friedensrates, Mitglieder der örtlichen Räte, Provinz- und Bezirksgouverneure, Richter, Staatsanwälte, Wahlhelfer und andere Regierungsbeamte. Die Berichte über die Vorkommnisse des Jahres 2012 geben Hinweise auf die derzeitige Entwicklung. Der bei Weitem nicht erschöpfenden Liste der etwa 116 dokumentierten Vorkommnisse des Jahres 2012 sind die folgenden Zahlen zu entnehmen: Im Süden wurden mindestens 22 Vorfälle von Bedrohungen oder gezielter Gewalt gegen Beamte und Bedienstete der Regierung durch Aufständische dokumentiert. Drei der Vorfälle spielten sich in der Stadt Kandahar ab, einer in Sarandsch (Nimrus) und einer in der Stadt Tarin Kut (Uruzgan). Im Südosten wurden mindestens zehn Vorfälle dokumentiert: einer in der Stadt Pul-e Alam (Lugar) und zwei in Sharan (Paktika). Im Osten wurden mindestens 34 Vorfälle dokumentiert: zwei in Asadabad (Kunar) und drei in Dschalalabad (Nangarhar). In der Landesmitte wurden mindestens neun Vorfälle dokumentiert, darunter zwei in der Stadt Kabul. Im Nordosten wurden mindestens fünf Vorfälle dokumentiert, darunter einer in der Stadt Taloqan (Tachar). Im Nordwesten wurden mindestens 18 Vorfälle dokumentiert, darunter einer in Scheberghan (Dschuzdschan). Im Westen wurden mindestens 18 Vorfälle dokumentiert. In allen Regionen insgesamt wurden in mindestens 28 Fällen Anschläge auf Ratsmitglieder verübt, in mindestens 27 Fällen auf Bezirksgouverneure/Bürgermeister/Bezirksverwalter, in elf Fällen auf Provinzgouverneure oder ihre Vertreter, in zehn Fällen auf Richter, Staatsanwälte oder Mitarbeiter der Justiz, in sechs Fällen auf Parlamentsmitglieder, in zwei Fällen auf Bürgermeister von Städten, in einem Fall auf einen Wahlbeamten und in 31 Fällen auf andere Beamte oder Bedienstete. In mindestens zwölf Fällen wurden die Anschläge während der Freizeit oder auf die Privatwohnung der Opfer verübt. In mindestens 13 Fällen wurde berichtet, dass Angehörige von Beamten oder Bediensteten der Regierung Zielscheibe der Aufständischen waren. Analyse: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Beamte und Bedienstete der Regierung In vielen Quellen wurde über eine groß angelegte und öffentlich proklamierte Gewaltkampagne Aufständischer gegen Beamte und Bedienstete der Regierung und entsprechende Vorfälle berichtet. In diesem Bericht sind mindestens 116 Fälle dokumentiert, in denen im Jahr 2012 Aufständische gegen Personen vorgegangen sind, die in Verbindung zur Regierung standen. Diese Zahl ist nicht als erschöpfend zu betrachten und lässt keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Häufigkeit der Vorfälle zu. Es handelt sich hier lediglich um eine veranschaulichende Aufstellung, die Hinweise auf die Entwicklungen des Jahres 2012 gibt. Sie spricht dafür, dass diese Profilgruppen nach wie vor im Visier der Aufständischen stehen. In mehreren Fällen wurde berichtet, dass Anschläge während der Freizeit oder auf die Privatwohnung der Beamten oder Bediensteten der Regierung verübt wurden. Darüber hinaus wurde über direkte Anschläge auf Angehörige berichtet. Diese Aspekte belegen, dass die Zielpersonen von den Aufständischen bewusst aufgespürt wurden. Unter den Fällen des Jahres 2012 finden sich Beispiele sowohl für einfache Mitarbeiter (z. B. Fahrer, Verwaltungsmitarbeiter, Urkundsbeamte) als auch für hochrangige Beamte (z. B. Parlamentsmitglieder, Gouverneure, Mitglieder des Hohen Friedensrates). Für einige Profilgruppen ist es schwierig, einen Platz in der Rangliste festzulegen - hier muss eine Bewertung in Abhängigkeit von den individuellen Umständen erfolgen. Wichtig ist, wie die Profilgruppe von den Akteuren, sprich den Aufständischen, wahrgenommen werden könnte. Ein Mitglied eines örtlichen Rates oder ein Leiter einer örtlichen Verwaltung könnte beispielsweise in seinem heimischen Umfeld als hochrangig angesehen werden, während er außerhalb seiner Heimatprovinz als einfacher Beamter gilt. Ein Mitglied eines örtlichen Rates, der vormals ein berühmter Mudschaheddin-Kommandeur war und eine bewaffnete Gruppe befehligte, kann auch in anderen Provinzen als hochrangig angesehen werden. Mitglieder des Parlaments und der Räte wurden in den Jahren 2010 und 2011 intensiv ins Visier genommen. In 28 der vorgestellten Fälle des Jahres 2012 war diese Personengruppe betroffen. Den Vereinten Nationen zufolge wurden insbesondere weibliche Ratsmitglieder angegriffen. Die Liste der Vorkommnisse ist nicht erschöpfend, bietet jedoch ausreichende Belege, um festzustellen, dass die Aufständischen auch im Jahr 2012 gegen diese Personengruppe vorgegangen sind. Provinzgouverneure und Personen aus ihrem Umfeld (Vertreter, Personal oder Familienangehörige) wurden in der Vergangenheit von Aufständischen angegriffen, und die Berichte aus dem Jahr 2012 belegen, dass diese Personengruppe auch weiterhin im Visier der Aufständischen steht. Es werden Anschläge auf ihre Privathäuser oder Büros verübt, und ihre Konvois werden aus dem Hinterhalt überfallen. Für Bezirksgouverneure, Bürgermeister oder Bezirksverwalter gestaltet sich die Lage ebenso wie für die Provinzgouverneure. Im Jahr 2012 wurden 27 Vorkommnisse dokumentiert, was eindeutig darauf hinweist, dass die Angriffe auf diese Personengruppe fortgesetzt werden. In einer Quelle wurde erwähnt, dass viele Bezirksgouverneure aufgrund der Bedrohung nicht in ihrem Bezirk wohnen könnten. Richter, Staatsanwälte und andere Mitarbeiter des Justizsystems sowie ihre Angehörigen wurden in den letzten Jahren immer wieder von Aufständischen ins Visier genommen. Dies setzte sich im Jahr 2012 unverändert fort. Es wurde berichtet, dass Richter und Staatsanwälte aufgrund der Bedrohung nicht in ihrem Amtsbezirk wohnen und ihrer Tätigkeit nicht länger nachgehen konnten. Die Angriffe auf diese Personengruppe stehen im Einklang mit den allgemeinen Bemühungen der Aufständischen, in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein eigenes Gerichtssystem einzurichten. Wahlhelfer und Kandidaten wurden von den Aufständischen in Angriffswellen im Vorfeld der Wahlen ins Visier genommen. Den Quellen zufolge stellen die Zentralbank und die Kabul Bank für die Aufständischen wichtige Ziele dar, da sie für die afghanische Regierung von Bedeutung sind und über sie die Gehälter für Lehrkräfte, die ANA und die ANP ausgezahlt werden. In mehreren Quellen (Marifat, Ruttig und ein politischer Analyst) wurde jedoch festgestellt, dass dies nicht bedeute, dass Bankmitarbeiter systematisch von Aufständischen ins Visier genommen würden. In den Beispielen für Anschläge auf die Kabul Bank wurde kein Hinweis darauf gefunden, dass die Angriffe einzelne Bankmitarbeiter zum Ziel hatten (Nachtbriefe, Entführungen oder gezielte Tötungen). Regionale Unterschiede Hinsichtlich einer Analyse der regionalen Unterschiede ist auf Abschnitt 1.4, Regionale Unterschiede, zu verweisen. Die allgemeinen Schlussfolgerungen gelten auch hier. Daneben beinhaltet der genannte Abschnitt einige spezifischere Informationen über Beamte und Bedienstete der Regierung. Laut einer Kontaktperson im Südosten Afghanistans werden einfache Regierungsbeamte überwiegend in von Taliban kontrollierten Gebieten angegriffen, wobei es in abgelegenen und unsicheren Gebieten häufiger zu derartigen Vorfällen kommt. Hadi Marifat gab an, dass in der Stadt Mazar-i Scharif für Regierungsbeamte ein geringeres Risiko bestehe, von Aufständischen angegriffen zu werden, weil diese dort nur wenig Einfluss hätten. Er erklärte weiter, dass im Süden und Südosten die Lage am schlimmsten sei. Im Norden Afghanistans oder in der Landesmitte seien die Taliban weniger stark vertreten, so dass sie weniger in der Lage seien, Personen anzugreifen. Zu Vorfällen komme es hier aber dennoch. Ein in Kabul tätiger politischer Analyst stellte fest, dass für einfache Regierungsbeamte beispielsweise in Mazar-i Scharif und anderen Gebieten im Norden ein geringes Risiko bestehe. Gefährlich seien nur Reisen in den instabilen Gebieten im Süden, Südosten oder Osten. Für mittlere oder einfache Beamte bestehe in Kabul, Herat oder Mazar-i Scharif nur dann ein Risiko, wenn ein anderer spezifischer Grund dafür vorliege, sie ins Visier zu nehmen. Ahmad Quraishi berichtete, dass in einigen sichereren Landesteilen, wie beispielsweise in Kabul oder Mazar-i Scharif, für einfache Regierungsbeamte kein hohes Risiko bestehe, Opfer gezielter Gewalt Aufständischer zu werden. Giustozzi stellte im Jahr 2011 fest, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten ihre Anstrengungen eher darauf ausrichten, für sie wichtigere Profilgruppen, d. h. aktive Regierungsbeamte und höher stehende Personen, anzugreifen. Laut Thomas Ruttig kommt es in umkämpften und von der Regierung kontrollierten Gebieten häufiger zu gezielten Tötungen als in vollständig von den Taliban kontrollierten Gebieten. Allerdings gibt Ruttig nicht an, ob dabei hochrangige oder einfache Regierungsmitarbeiter betroffen sind. Ein politischer Analyst erklärte, für hochrangige Regierungsbeamte bestehe ein hohes, für mittlere Regierungsbeamte ein geringeres und für einfache Regierungsbeamte beispielsweise in Mazar-i Scharif oder anderen Gebieten im Norden ein geringes Risiko. Für mittlere oder einfache Beamte bestehe in Kabul, Herat oder Mazar-i Scharif nur dann ein Risiko, wenn ein anderer spezifischer Grund dafür vorliege, sie ins Visier zu nehmen. Darüber hinaus sind oben stehend in diesem Abschnitt Berichte über Einschüchterungen und gezielte Gewalt gegen Beamte und Bedienstete der Regierung in den Städten Kandahar, Lashkar Gah (Helmand), Ghazni, Sarandsch (Nimrus), Tarin Kut (Uruzgan), Pul-e Alam (Lugar), Sharan (Paktika), Asadabad (Kunar), Dschalalabad (Nangarhar), Taloqan (Tachar), Scheberghan (Dschuzdschan) und Farah angeführt. Aus den Städten Kabul und Maimana (Faryab) wurden einige Anschläge auf hochrangige Ziele gemeldet. Belege für Einschüchterungen und gezielte Gewalt durch Aufständische gegen Beamte und Bedienstete der Regierung waren in allen Regionen Afghanistans (Süden, Südosten, Osten, Landesmitte, Nordosten, Nordwesten und Westen) auszumachen. Möglichkeiten, Einschüchterung und gezielter Gewalt zu entgehen Hinsichtlich einer Analyse der Möglichkeiten, der Bedrohung zu entgehen, ist auf Abschnitt 1.5, Reaktionen der Opfer, zu verweisen. Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung der Taliban, durch Einschüchterung und gezielte Gewalt einen Keil zwischen Bürger und Regierung zu treiben, dafür zu sorgen, dass diese keine Unterstützung erfährt, und ihren Einfluss zu untergraben, stellt die Kündigung eingeschüchterter Beamter und Bediensteter einen strategischen Erfolg dar. Darüber hinaus war kein Beleg dafür auszumachen, dass Beamte oder Bedienstete der Regierung nach dem Rückzug von ihrem Posten weiterhin im Visier der Aufständischen standen. SCHLUSSFOLGERUNGEN Für hochrangige Beamte und Bedienstete der Regierung besteht in allen Teilen Afghanistans ein reales Risiko, Opfer von Einschüchterung oder gezielter Gewalt durch Aufständische zu werden. Für einfache Beamte und Bedienstete der Regierung besteht in abgelegenen, unsicheren Gebieten ebenfalls ein reales Risiko, Opfer von Einschüchterung oder gezielter Gewalt zu werden. In sichereren Landesteilen, die nicht von Aufständischen kontrolliert werden, wie beispielsweise in den Städten Kabul, Herat und Mazar-i Scharif, besteht für sie ein geringes Risiko, Opfer gezielter Gewalt zu werden. Einfache Beamte oder Bedienstete haben die Möglichkeit, der von den Aufständischen ausgehenden Bedrohung zu entgehen, indem sie von ihrem Posten zurücktreten, sofern nicht bestimmte individuelle Umstände vorliegen, die zu einer fortgesetzten gezielten Gewalt führen könnten. Quittiert ein einfacher Beamter oder Bediensteter der Regierung seinen Dienst und gelingt es ihm, zu fliehen und sich in einem sichereren Gebiet niederzulassen, kann er in der Regel gezielter Gewalt der Aufständischen entgehen, sofern nicht bestimmte individuelle Umstände vorliegen, die eine solche Möglichkeit ausschließen. [...] Zusammenfassung: Sympathisanten, Kollaborateure und Auftragnehmer der Regierung Afghanen, die mit der Regierung zusammenarbeiten oder mit ihr sympathisieren, sind Gegenstand von Einschüchterungen, Anschlägen, Tötungen, Entführungen und von Taliban-Gerichten ausgesprochenen Todesstrafen. Um Druck auf Kollaborateure der Regierung auszuüben, gehen die Taliban auch gegen deren Familienangehörige mit gezielter Gewalt, Drohungen, Entführungen oder Tötungen vor. In dieser Profilgruppe sind Zivilpersonen vertreten, die angeblich Verbindungen zur Regierung haben, mit dieser sympathisieren oder als Auftragnehmer für sie tätig sind (z. B. Lieferanten der ANP und Bauarbeiter). Ein extremes Beispiel ist die Tötung von fünf örtlichen Bauern durch die Taliban in Helmand wegen des Vorwurfs, Düngemittel und andere landwirtschaftliche Unterstützung aus einem Regierungsprogramm angenommen zu haben. Des Weiteren wurden Kommandeure von Anti-Taliban- oder regierungsfreundlichen Milizen angegriffen. Zahlreiche Stammesälteste, Gemeindeführer und Geistliche, die vermeintlich mit der Regierung sympathisierten, wurden Opfer von Einschüchterung und gezielter Gewalt. Häufig wurden sie von Aufständischen auf Motorrädern mit Kleinwaffen angegriffen. Diese bedrohliche Lage führte dazu, dass Älteste ihre Heimat verließen und Hunderte von ihnen in den Jahren des Aufstands getötet wurden. Zu dieser Personengruppe zählen letztendlich auch Abtrünnige aus den Reihen der Aufständischen. Die Berichte über die Vorkommnisse des Jahres 2012 geben Hinweise auf die derzeitige Entwicklung. Der bei Weitem nicht erschöpfenden Liste der etwa 70 dokumentierten Vorkommnisse des Jahres 2012 sind die folgenden Zahlen zu entnehmen: Im Süden wurden mindestens zwölf Vorfälle von gezielter Gewalt gegen Sympathisanten oder Kollaborateure der Regierung durch Aufständische dokumentiert. Zwei der Vorfälle spielten sich in der Stadt Kandahar ab und einer in der Stadt Tarin Kut (Uruzgan). Im Südosten wurden mindestens vier Vorfälle dokumentiert, darunter zwei in der Stadt Chost. Im Osten wurden mindestens 17 Vorfälle dokumentiert. In der Landesmitte wurde mindestens ein Vorfall dokumentiert. Im Nordosten wurden mindestens sechs Vorfälle dokumentiert, darunter einer in der Stadt Kunduz. Im Nordwesten wurden mindestens 21 Vorfälle dokumentiert. Im Westen wurden mindestens neun Vorfälle dokumentiert, darunter einer in der Stadt Farah. Von den in allen Regionen insgesamt erfassten Vorfällen waren mindestens 16 gegen Zivilpersonen mit vermeintlichen Verbindungen zur Regierung, 15 gegen Kommandeure oder andere Angehörige regierungsfreundlicher Milizen, 28 gegen Stammesälteste oder örtliche Gemeindeführer, sieben gegen regierungsfreundliche Geistliche und fünf gegen abtrünnige Aufständische gerichtet, die ins Visier der Aufständischen geraten waren. In mindestens acht Fällen wurden die Anschläge während der Freizeit oder auf die Privatwohnung der Opfer verübt. In mindestens sechs Fällen wurde berichtet, dass Angehörige von Sympathisanten der Regierung Zielscheibe der Aufständischen waren. Analyse: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Sympathisanten, Kollaborateure oder Auftragnehmer der Regierung In mehreren Quellen wurde eine intensive Kampagne der Einschüchterung und gezielten Gewalt Aufständischer gegen Sympathisanten und Kollaborateure der Regierung erwähnt. In diesem Bericht sind mindestens 70 Vorkommnisse des Jahres 2012 dokumentiert. Diese Zahl ist nicht als erschöpfend zu betrachten und lässt keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Häufigkeit der Vorfälle zu. Es handelt sich hier lediglich um eine veranschaulichende Aufstellung, die Hinweise auf die Entwicklungen des Jahres 2012 gibt und zeigt, dass die Aufständischen nach wie vor gegen diese Profilgruppe vorgehen. Darüber hinaus wurden Belege für unmittelbare Anschläge auf Familienangehörige der Zielpersonen vorgelegt. Die Opfer wurden zudem regelmäßig angegriffen, wenn sie als Privatperson unterwegs oder zuhause waren. Es wurde berichtet, dass mehrere Opfer vor Taliban-Gerichte gestellt und verurteilt wurden. Diese Merkmale weisen darauf hin, dass die Aufständischen gezielt Einzelpersonen aufspüren. Zu den Opfern zählen sowohl weniger bekannte Personen (z. B. normale Zivilpersonen mit Verbindungen zur Regierung oder örtliche Auftragnehmer wie Lebensmittellieferanten) als auch bekannte Personen (z. B. Stammesälteste, Geistliche und Kommandeure). Wichtig ist, wie die Profilgruppen von den Akteuren, sprich den Aufständischen, wahrgenommen werden. Ahmad Quraishi erklärte beispielsweise, dass die Taliban den Einfluss der Stammesführer mehr fürchten als einfache Regierungsmitarbeiter [...]. Regionale Unterschiede [...] Philip Alston zufolge töten die Taliban im Süden des Landes nach der Übernahme der Kontrolle über ein Gebiet dort häufig Älteste, die zuvor mit der Regierung und ausländischen Truppen kollaboriert haben. In Gebieten, die anhaltend von den Taliban kontrolliert werden, handelt es sich bei den Opfern eher um vermeintliche Spione. Giustozzi und Reuter führen ein Beispiel dafür an, wie die Taliban in Char Darah (Kunduz) vor der Übernahme der vollständigen Kontrolle über das Gebiet mit Ältesten umgingen oder jene eliminierten, die ihnen Widerstand leisteten. Van Bijl

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