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{'item': 'G307 2192921-1'}

Obsah (22)§ 22a§ 35Art. 133Art 28Art 83Art 8§ 19a§ 5§ 40§ 52§ 77Art. 130§ 13§§ 56§ 46Art 2§ 34§ 10§ 1§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlG307 2192921-1 SpruchG307 2192921-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

§ 22aAbs. 1 Z 1, Z 2 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von €römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am XXXX.2018 um 07:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Beamten der Polizeiinspektion XXXX im Bereich einer dortigen Bushaltestelle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA) zur Anzeige gebracht. Der zuständige Journaldienst ordnete am selben Tag um 07:45 Uhr die Festnahme des BF an.1.
  2. Am römisch 40 .2018 um 07:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 im Bereich einer dortigen Bushaltestelle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA) zur Anzeige gebracht. Der zuständige Journaldienst ordnete am selben Tag um 07:45 Uhr die Festnahme des BF an. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA Tirol vom XXXX.2018, Zahl XXXX wurde gegen den BF

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.2. Mit Bescheid des BFA Tirol vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 wurde gegen den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft. Konkret wurden die Verletzung des Schutzes der persönlichen Freiheit, des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK, jene des Rechtes auf den gesetzlichen Richter

Art 83Abs.

2 B-VG, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Art 8EMRK sowie jene die in § 76 Abs.

5 FPG normierten Rechte moniert. Im Rechtsmittel wurde beantragt, die festgesetzte Zwangsmaßnahme als rechtswidrig zu erklären, die fortgesetzte Verhängung der Schubhaft unter Anwendung gelinderer Mittel ersatzlos aufzuheben, in eventu die festgesetzte Zwangsmaßnahme als rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem zuständigen Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem BF durch dieses Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß

§ 19a

RAO zu Handen des bevollmächtigen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.1.3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft. Konkret wurden die Verletzung des Schutzes der persönlichen Freiheit, des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK, jene des Rechtes auf den gesetzlichen Richter

Artikel 83

, Absatz 2, B-VG, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK sowie jene die in Paragraph 76, Absatz 5, FPG normierten Rechte moniert.

Im Rechtsmittel wurde beantragt, die festgesetzte Zwangsmaßnahme als rechtswidrig zu erklären, die fortgesetzte Verhängung der Schubhaft unter Anwendung gelinderer Mittel ersatzlos aufzuheben, in eventu die festgesetzte Zwangsmaßnahme als rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem zuständigen Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem BF durch dieses Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß

Paragraph 19 a, RAO zu Handen des bevollmächtigen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen. 1.

  1. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.04.2018 übermittelt und sind dort am selben Tag, die Beschwerdevorlage am 20.04.2018 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Der BF ist Staatsangerhöriger Nigerias, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest.
  4. Der BF ist Staatsangerhöriger Nigerias, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest.
  5. Der BF stellte am XXXX.2015 in XXXX (Italien) einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Der BF stellte am römisch 40 .2015 in römisch 40 (Italien) einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX.2016 reiste der BF unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am XXXX.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen Unzuständigkeit Österreichs

§ 5Asyl

G als unzulässig zurück- und die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 24.10.2016 in Rechtskraft.Am römisch 40 .2016 reiste der BF unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen Unzuständigkeit Österreichs

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurück- und die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 24.10.2016 in Rechtskraft. Am XXXX.2016 wurde der BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. Dort stellte er am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 .2016 wurde der BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. Dort stellte er am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. 3. Am XXXX.2018 um 07:35 Uhr wurde der BF von Beamten der Polizeiinspektion XXXX (PI XXXX) an einer Bushaltestelle einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und - nach Rückfrage beim Journaldienst des BFA Tirol - um 07:45 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG aufgrund einer von diesem erteilten Festnahmeanordnung nach § 34 BFA-VG festgenommen.3. Am römisch 40 .2018 um 07:35 Uhr wurde der BF von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 (PI römisch 40 ) an einer Bushaltestelle einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und - nach Rückfrage beim Journaldienst des BFA Tirol - um 07:45 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund einer von diesem erteilten Festnahmeanordnung nach Paragraph 34, BFA-VG festgenommen. Im Zuge der daran anschließenden Niederschrift auf der PI XXXX um 10:10 Uhr gab der BF unter andrem an, er verfüge über keine Verwandten oder engeren Bekannten in Österreich und habe gar nicht gewusst, dass er sich in Österreich befände. Der Bestand einer Lebensgemeinschaft war zu diesem Zeitpunkt weder den dieser Dienststelle zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch dem BFA Tirol bekannt.Im Zuge der daran anschließenden Niederschrift auf der PI römisch 40 um 10:10 Uhr gab der BF unter andrem an, er verfüge über keine Verwandten oder engeren Bekannten in Österreich und habe gar nicht gewusst, dass er sich in Österreich befände. Der Bestand einer Lebensgemeinschaft war zu diesem Zeitpunkt weder den dieser Dienststelle zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch dem BFA Tirol bekannt.

  1. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer umfassenden örtlich gebundenen Wirtschafts- Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen XXXX, geb. am XXXX und dem BF konnte - zumindest bis zum XXXX.2018 - nicht festgestellt werden.
  2. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer umfassenden örtlich gebundenen Wirtschafts- Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen römisch 40 , geb. am römisch 40 und dem BF konnte - zumindest bis zum römisch 40 .2018 - nicht festgestellt werden.
  3. Am XXXX.2018 um 17:00 Uhr wurde über den BF die Schubhaft im Rahmen des unter I.1.
  4. angeführten Bescheides verhängt. Gleichzeitig mit diesem wurde ihm eine Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG in einer ihm verständlichen Sprache, nämlich Englisch, ausgehändigt, worin unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, sich durch einen Rechtsberater im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen.

  1. Am römisch 40 .2018 um 17:00 Uhr wurde über den BF die Schubhaft im Rahmen des unter römisch eins.1.
  2. angeführten Bescheides verhängt. Gleichzeitig mit diesem wurde ihm eine Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in einer ihm verständlichen Sprache, nämlich Englisch, ausgehändigt, worin unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, sich durch einen Rechtsberater im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen.

  1. Am XXXX.2018 um 18:00 Uhr wurde für den BF eine Busfahrt über das Unternehmen "XXXX" von XXXX nach XXXX gebucht.
  2. Am römisch 40 .2018 um 18:00 Uhr wurde für den BF eine Busfahrt über das Unternehmen "XXXX" von römisch 40 nach römisch 40 gebucht.
  3. Am XXXX.2018 um 11:05 Uhr stellte der BF (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am römisch 40 .2018 um 11:05 Uhr stellte der BF (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom selben Tag, vom BF übernommen am XXXX.2018, um 14:00 Uhr wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz des zuletzt genannten Umstandes weiter aufrechterhalten werde.Mit Aktenvermerk des BFA vom selben Tag, vom BF übernommen am römisch 40 .2018, um 14:00 Uhr wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz des zuletzt genannten Umstandes weiter aufrechterhalten werde.
  5. Ebenso am selben Tag erteilte der BF XXXX die Vollmacht, im gegenständlichen Fall Akteneinsicht nehmen und einen Anwalt zu kontaktieren zu können.
  6. Ebenso am selben Tag erteilte der BF römisch 40 die Vollmacht, im gegenständlichen Fall Akteneinsicht nehmen und einen Anwalt zu kontaktieren zu können.
  7. Letztgenannte erbat am 21.03.2018 bei einer Mitarbeiterin des BFA Tirol fernmündlich, ihr Auskunft über das laufende Schubhaftverfahren des BF zu erteilen. Dies wurde ihr in Ermangelung des Bestehens einer zu diesem Zeitpunkt aufrechten Vollmacht verweigert. Zugleich wurde XXXX zur Behandlung ihres Anbringens an die Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX) verwiesen. Abermals am selben Tag wies XXXX in einem Telefonat mit derselben BFA-Mitarbeiterin darauf hin, sie habe eine SMS vom BF erhalten, worin er sie ersucht habe, Auskünfte im vorliegenden Fall einzuholen. Neuerlich wurde von Seiten der BFA-Bediensteten auf die Formvorschriften des AVG in Bezug auf Vollmachten verwiesen. Nachdem
  8. Letztgenannte erbat am 21.03.2018 bei einer Mitarbeiterin des BFA Tirol fernmündlich, ihr Auskunft über das laufende Schubhaftverfahren des BF zu erteilen. Dies wurde ihr in Ermangelung des Bestehens einer zu diesem Zeitpunkt aufrechten Vollmacht verweigert. Zugleich wurde römisch 40 zur Behandlung ihres Anbringens an die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) verwiesen. Abermals am selben Tag wies römisch 40 in einem Telefonat mit derselben BFA-Mitarbeiterin darauf hin, sie habe eine SMS vom BF erhalten, worin er sie ersucht habe, Auskünfte im vorliegenden Fall einzuholen. Neuerlich wurde von Seiten der BFA-Bediensteten auf die Formvorschriften des AVG in Bezug auf Vollmachten verwiesen. Nachdem XXXX am selben Tag persönlich vor dem BFA Tirol erschienen war und dortigen Mitarbeitern den Inhalt der SMS vorwies, wurde diese wiederum auf das Erfordernis der Schriftlichkeit der Vollmacht hingewiesen. Am Nachmittag des 21.03.2018 langte beim BFA Tirol die zuvor erwähnte Vollmacht in der in § 10 AVG vorgesehenen Form ein.römisch 40 am selben Tag persönlich vor dem BFA Tirol erschienen war und dortigen Mitarbeitern den Inhalt der SMS vorwies, wurde diese wiederum auf das Erfordernis der Schriftlichkeit der Vollmacht hingewiesen. Am Nachmittag des 21.03.2018 langte beim BFA Tirol die zuvor erwähnte Vollmacht in der in Paragraph 10, AVG vorgesehenen Form ein.
  9. Am XXXX.2018 um 07:20 Uhr wurde der BF vom Polizeianhaltezentrum
  10. Am römisch 40 .2018 um 07:20 Uhr wurde der BF vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das XXXX überstellt, wo er um 16:57 Uhr eintraf.römisch 40 in das römisch 40 überstellt, wo er um 16:57 Uhr eintraf.
  11. Am selben Tag nahm XXXX Akteneinsicht beim BFA Tirol. Ebenfalls am XXXX.2018 bot XXXX dem BF an, bei ihr Unterkunft nehmen können. Der BF könnte sowohl von ihr als auch von XXXX zu Behördengängen und der Wahrnehmung einer allfälligen Meldeverpflichtung begleitet werden.
  12. Am selben Tag nahm römisch 40 Akteneinsicht beim BFA Tirol. Ebenfalls am römisch 40 .2018 bot römisch 40 dem BF an, bei ihr Unterkunft nehmen können. Der BF könnte sowohl von ihr als auch von römisch 40 zu Behördengängen und der Wahrnehmung einer allfälligen Meldeverpflichtung begleitet werden.
  13. Mit Bescheid des BFA Tirol vom XXXX.2018, Zahl XXXX, dem BF persönlich ausgefolgt am selben Tag um 18:10 Uhr, wurde gegen diesen

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung, beginnend mit XXXX.2018 in der Zeit zwischen 09:00 und 12:00 Uhr in der PI XXXX angeordnet. Zugleich wurde der BF aus der Schubhaft erlassen.12. Mit Bescheid des BFA Tirol vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , dem BF persönlich ausgefolgt am selben Tag um 18:10 Uhr, wurde gegen diesen

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung, beginnend mit römisch 40 .2018 in der Zeit zwischen 09:00 und 12:00 Uhr in der PI römisch 40 angeordnet. Zugleich wurde der BF aus der Schubhaft erlassen.

  1. Eine frühere Entlassung des BF aus der Schubhaft war wegen der langen Transportzeit von XXXX nach XXXX nicht möglich.
  2. Eine frühere Entlassung des BF aus der Schubhaft war wegen der langen Transportzeit von römisch 40 nach römisch 40 nicht möglich.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den bisher abgeführten Asylverfahren und steht seine Identität an anhand derer fest. Die bisher gestellten Anträge auf internationalen Schutz, deren Verfahrensausgang, der Zeitpunkt ihrer Einbringung, die Abschiebung des BF nach Italien, der Aufgriff in XXXX, die auf der dortigen PI angefertigte Niederschrift und die darin getätigten Aussagen folgen dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR), der im Akt einliegenden Niederschrift der PI XXXX und den von der genannten PI zu Tage geförderten EURODAC-Treffern.Die bisher gestellten Anträge auf internationalen Schutz, deren Verfahrensausgang, der Zeitpunkt ihrer Einbringung, die Abschiebung des BF nach Italien, der Aufgriff in römisch 40 , die auf der dortigen PI angefertigte Niederschrift und die darin getätigten Aussagen folgen dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR), der im Akt einliegenden Niederschrift der PI römisch 40 und den von der genannten PI zu Tage geförderten EURODAC-Treffern. Der BF wohnte bis zum Zeitpunkt seiner Anhaltung niemals mit XXXX im gemeinsamen Haushalt - erst seit XXXX.2018 ist er dort gemeldet - sondern in Flüchtlingsunterkünften und Asylwohnheimen. Abgesehen davon sprechen sowohl dessen Abschiebung nach Italien im Jahr 2016 und das Verneinen der Existenz von engen Bekannten und Familienangehörigen im Bundesgebiet gegen eine Lebensgemeinschaft mit XXXX bis zum Zeitpunkt seiner dortigen Unterkunftnahme.Der BF wohnte bis zum Zeitpunkt seiner Anhaltung niemals mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt - erst seit römisch 40 .2018 ist er dort gemeldet - sondern in Flüchtlingsunterkünften und Asylwohnheimen. Abgesehen davon sprechen sowohl dessen Abschiebung nach Italien im Jahr 2016 und das Verneinen der Existenz von engen Bekannten und Familienangehörigen im Bundesgebiet gegen eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 bis zum Zeitpunkt seiner dortigen Unterkunftnahme. Die Aushändigung des Schubhaftbescheides, der Verfahrensanordnung, die neuerliche Asylantragstellung am XXXX.2018, deren Aufrechterhaltung samt dahingehender Verständigung des BF, die Vollmachterteilung an XXXX, deren Akteneinsicht und Begehren, mündlich Auskunft beim BFA Tirol zu erlangen, die Existenz einer Unterkunftmöglichkeit bei XXXX, der Bestand des Bescheides, mit welchem dem BF ein gelinderes Mittel aufgetragen wurde und die Entlassung des BF aus der Schubhaft sowie deren Zeitpunkt sind aus den dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerken, elektronischen Nachrichten, dem unter II.
  4. genannten Bescheid des BFA Tirol vom XXXX.2018, der Verfahrensanordnung vom XXXX.2018 wie der Haftauskunft des BMI zu entnehmen.Die Aushändigung des Schubhaftbescheides, der Verfahrensanordnung, die neuerliche Asylantragstellung am römisch 40 .2018, deren Aufrechterhaltung samt dahingehender Verständigung des BF, die Vollmachterteilung an römisch 40 , deren Akteneinsicht und Begehren, mündlich Auskunft beim BFA Tirol zu erlangen, die Existenz einer Unterkunftmöglichkeit bei römisch 40 , der Bestand des Bescheides, mit welchem dem BF ein gelinderes Mittel aufgetragen wurde und die Entlassung des BF aus der Schubhaft sowie deren Zeitpunkt sind aus den dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerken, elektronischen Nachrichten, dem unter römisch zwei.
  5. genannten Bescheid des BFA Tirol vom römisch 40 .2018, der Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2018 wie der Haftauskunft des BMI zu entnehmen. Die XXXXbusbuchung für den XXXX.2018 ergibt sich aus der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten, dahingehenden Bestätigung. Dass der BF diese (bereits) am XXXX.2018, zum Zeitpunkt seiner Festnahme bei sich gehabt habe, konnte er nicht bescheinigen, zumal sich eine solche weder aus dem Effektenprotokoll ergibt, noch sonstige Anhaltspunkte im Akt vorhanden sind, die darauf hindeuten.Die XXXXbusbuchung für den römisch 40 .2018 ergibt sich aus der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten, dahingehenden Bestätigung. Dass der BF diese (bereits) am römisch 40 .2018, zum Zeitpunkt seiner Festnahme bei sich gehabt habe, konnte er nicht bescheinigen, zumal sich eine solche weder aus dem Effektenprotokoll ergibt, noch sonstige Anhaltspunkte im Akt vorhanden sind, die darauf hindeuten. Die Fahrzeit von XXXX nach XXXX dauert mindestens 4 Stunden und 17 min (laut google maps). Wie dem Punkt "Depotanzeige" auf Seite 3 des Anhalteprotokolls zu entnehmen ist, dauerte die Überstellung des BF von XXXX nach XXXX von 07:20 bis 16:57 Uhr, was auch den diesbezüglichen Modalitäten und dem Verwaltungsaufwand geschuldet ist. Da die aktenführende Behörde das BFA Tirol war und diesem die Möglichkeit der privaten Unterkunftnahme des BF erst während seiner Überführung in die XXXX bekannt wurde, war eine Entlassung des BF zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Die belangte Behörde verlor - wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist vergingen vom Zeitpunkt der Aufnahme in XXXX und jenem der Entlassung nur 1 Stunde und 13 min - keine Zeit, um nach Erlangung dieser Information umgehend die Entlassung des BF einzuleiten und durchzuführen. Eine dahingehend schuldhafte Verzögerung kann ihr daher nicht vorgeworfen werden.Die Fahrzeit von römisch 40 nach römisch 40 dauert mindestens 4 Stunden und 17 min (laut google maps). Wie dem Punkt "Depotanzeige" auf Seite 3 des Anhalteprotokolls zu entnehmen ist, dauerte die Überstellung des BF von römisch 40 nach römisch 40 von 07:20 bis 16:57 Uhr, was auch den diesbezüglichen Modalitäten und dem Verwaltungsaufwand geschuldet ist. Da die aktenführende Behörde das BFA Tirol war und diesem die Möglichkeit der privaten Unterkunftnahme des BF erst während seiner Überführung in die römisch 40 bekannt wurde, war eine Entlassung des BF zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Die belangte Behörde verlor - wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist vergingen vom Zeitpunkt der Aufnahme in römisch 40 und jenem der Entlassung nur 1 Stunde und 13 min - keine Zeit, um nach Erlangung dieser Information umgehend die Entlassung des BF einzuleiten und durchzuführen. Eine dahingehend schuldhafte Verzögerung kann ihr daher nicht vorgeworfen werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
  8. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde) 3.2.
  3. Der mit "Festnahme" betitelte § 40 Abs. BFA-VG lautet auszugsweise:3.2.
  4. Der mit "Festnahme" betitelte Paragraph 40, Abs. BFA-VG lautet auszugsweise: "

(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt."

§ 5Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

  1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
  2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
  3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
  4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind." Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2018 um 07:45 Uhr an einer Bushaltestelle in Nauders

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2018 um 07:45 Uhr an einer Bushaltestelle in Nauders

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet: "§ 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben." 3.2.2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Der mit "Recht auf ein faires Verfahren" betitelte Art 6 EMRK lautet:Der mit "Recht auf ein faires Verfahren" betitelte Artikel 6, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
(2)Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
(3)Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
  1. a)in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
  2. b)über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
  3. c)sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
  4. d)Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
  5. e)die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Art 83Abs.

2 B-VG darf Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Artikel 83

, Absatz 2, B-VG darf Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 2Abs.

1 Z 3 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit darf diese einem Menschen entzogen werden, wenn dies zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist.

Artikel 2

, Absatz eins, Ziffer 3, des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit darf diese einem Menschen entzogen werden, wenn dies zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist. 3.2.3. Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers erweisen sich als rechtmäßig: Das Bundesamt erließ am XXXX.2018 gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG. Im Zuge seiner Anhaltung stellte sich heraus, dass er bereits 2 Mal in Italien und einmal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich - entgegen seinem in Italien laufenden Asylverfahren - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.Das Bundesamt erließ am römisch 40 .2018 gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG. Im Zuge seiner Anhaltung stellte sich heraus, dass er bereits 2 Mal in Italien und einmal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich - entgegen seinem in Italien laufenden Asylverfahren - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers vom XXXX.2018, 07:45 Uhr, bis XXXX.2018, 18:10 Uhr, erfolgten sohin aufgrund und im Rahmen des Festnahmeauftrages vom XXXX.2018.Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2018, 07:45 Uhr, bis römisch 40 .2018, 18:10 Uhr, erfolgten sohin aufgrund und im Rahmen des Festnahmeauftrages vom römisch 40 .2018.

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die Nachforschungen zur Person des BF führten zur Erlassung eines Schubhaftbescheides. Nach Bekanntwerden von Fakten, welche deren Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigten, wurde der BF sofort aus der Haft entlassen. Die rechtliche Zuordnung des Vollzugshandelns an eine Verwaltungsbehörde (hier das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wird zwar nicht schon dadurch unterbrochen, dass beim Vollzug des BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vermeintliche Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Amtshandlung erfolgte, sind keine vor den Verwaltungsgerichten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Demgemäß ist der diesbezüglich in der Beschwerdevorlage geäußerten Rechtsansicht, es seien in der Beschwerde "Akte des Vollzuges" gerügt worden, nicht zu folgen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063, und v 12.9.2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist somit nicht jede Maßnahme für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gesetzlichen Kompetenzen im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach im jeweiligen Materiengesetz keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine polizeiliche Amtshandlung erfolgte, sind dagegen keine vor den Verwaltungsgerichten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. Im gegenständlichen Fall jedoch kann - gesamthaft betrachtet - selbst wenn man der Ansicht in der Beschwerde folgt, die Rechtsbelehrung des BF durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei unzureichend oder nicht vorhanden gewesen, nicht von einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung gesprochen werden, weil das gesamte polizeiliche Handeln schlussendlich auf die Verhängung der Schubhaft abzielten, aktenführende Behörde das BFA war und dieses - wie noch zu zeigen sein wird - sich innerhalb des ihm zustehenden rechtlichen Rahmens bewegte. Wie dem Akteninhalt entnehmbar ist, wurde dem BF gleichzeitig mit dem Schubhaft auch eine Verfahrensanordnung ausgehändigt, aus welcher die Möglichkeit ersichtlich war, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Weshalb sich aufgrund einer allenfalls unterlassenen Rechtsbelehrung seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar auf eine unzulässige Freiheitsbeschränkung ableiten lässt, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Festnahmeauftrages vom 20.03.2018

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG lagen somit vor.Die Voraussetzungen für die Erlassung des Festnahmeauftrages vom 20.03.2018

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG lagen somit vor. Soweit die Beschwerde die Verletzung des Schutzes der persönlichen Freiheit rügt, bringt sie in unrichtiger Weise vor, der BF habe im Zuge seiner Einvernahme vor der PI XXXX nichts verschwiegen, dort mitgeteilt, er beabsichtige, auszureisen und habe sich nach Bozen begeben wollen, um von dort nach Neapel zu reisen. Der BF hat, wie sich im weiteren Verfahrensgang herausstellte, nicht nur die Bekanntschaft zu XXXX verschwiegen, sondern ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich von Österreich aus nach Bozen habe begeben müssen, um von dort nach Neapel zu reisen, zumal ihm der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet versagt war. Das Rechtsmittel lässt an dieser Stelle auch offen, weshalb es vor diesem Hintergrund nicht der Festnahme und Verhängung der Schubhaft bedurft hätte. Da der BF jedoch auch die Freundschaft zu XXXX gegenüber den Beamten der PI XXXX verschwiegen hat, konnten diese - aus einer ex-ante-Sicht - gar nicht von deren Existenz wissen. Diese Rechtsrüge geht somit ins Leere.Soweit die Beschwerde die Verletzung des Schutzes der persönlichen Freiheit rügt, bringt sie in unrichtiger Weise vor, der BF habe im Zuge seiner Einvernahme vor der PI römisch 40 nichts verschwiegen, dort mitgeteilt, er beabsichtige, auszureisen und habe sich nach Bozen begeben wollen, um von dort nach Neapel zu reisen. Der BF hat, wie sich im weiteren Verfahrensgang herausstellte, nicht nur die Bekanntschaft zu römisch 40 verschwiegen, sondern ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich von Österreich aus nach Bozen habe begeben müssen, um von dort nach Neapel zu reisen, zumal ihm der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet versagt war. Das Rechtsmittel lässt an dieser Stelle auch offen, weshalb es vor diesem Hintergrund nicht der Festnahme und Verhängung der Schubhaft bedurft hätte. Da der BF jedoch auch die Freundschaft zu römisch 40 gegenüber den Beamten der PI römisch 40 verschwiegen hat, konnten diese - aus einer ex-ante-Sicht - gar nicht von deren Existenz wissen. Diese Rechtsrüge geht somit ins Leere. Auch konnte dem BF keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren attestiert werden. Wie dem Akt zu entnehmen ist, erhielt der BF am XXXX.2018 um 10:55 Uhr eine Rechtsberatung durch den XXXX und wurde ihm - wie bereits erwähnt - bereits mit Aushändigung des Mandatsbescheides - die Möglichkeit geboten, einen Rechtsberater beizuziehen. Dass ihm ferner keine Möglichkeit geboten wurde, XXXX zu verständigen, entspricht keinesfalls den Tatsachen.Auch konnte dem BF keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren attestiert werden. Wie dem Akt zu entnehmen ist, erhielt der BF am römisch 40 .2018 um 10:55 Uhr eine Rechtsberatung durch den römisch 40 und wurde ihm - wie bereits erwähnt - bereits mit Aushändigung des Mandatsbescheides - die Möglichkeit geboten, einen Rechtsberater beizuziehen. Dass ihm ferner keine Möglichkeit geboten wurde, römisch 40 zu verständigen, entspricht keinesfalls den Tatsachen. So haben sich Bevollmächtigte

§ 10Abs.

1 2. Satz AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.So haben sich Bevollmächtigte

Paragraph 10, Absatz eins, 2. Satz AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Das Bestehen bzw. - im Fall der mündlichen Verhandlung vor der Behörde - zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es sich in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252; vgl. auch VwSlg 7081 A/1967; VwGH 24.06.1999, 97/15/0131; 13.10.2011, 2010/22/0093, ferner Stoll BAO 818).Das Bestehen bzw. - im Fall der mündlichen Verhandlung vor der Behörde - zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es sich in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252; vergleiche auch VwSlg 7081 A/1967; VwGH 24.06.1999, 97/15/0131; 13.10.2011, 2010/22/0093, ferner Stoll BAO 818). Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG; vgl. etwa VwGH 28.06.2001, 2011/16/0060). Für das Erfordernis der Schriftlichkeit ist § 1005 iVm § 886 ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter (Organ) eigenhändig unterschrieben bzw. qualifiziert elektronisch signiert sein muss (vgl. § 4 Abs. 1 SigG). Da nach der Judikatur des OGH ein Telefax dieser Anforderung nicht entspricht, ist eine auf diesem Weg eingebrachte Vollmachtsurkunde schon deshalb mangelhaft.Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AVG; vergleiche etwa VwGH 28.06.2001, 2011/16/0060). Für das Erfordernis der Schriftlichkeit ist Paragraph 1005, in Verbindung mit Paragraph 886, ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter (Organ) eigenhändig unterschrieben bzw. qualifiziert elektronisch signiert sein muss vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, SigG). Da nach der Judikatur des OGH ein Telefax dieser Anforderung nicht entspricht, ist eine auf diesem Weg eingebrachte Vollmachtsurkunde schon deshalb mangelhaft. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 10 Abs. 1 AVG idF vor der Novelle BGBl I 1998/158 konnte die Vorlage einer Vollmachtsurkunde, aus welcher der Vertreter nicht hervorgeht, nicht als Nachweis einer Bevollmächtigung angesehen werden (zB VwGH 01.07.1983, 83/04/0114). Um dies klarzustellen, wurde durch diese Novelle ausdrücklich festgelegt, dass die Vollmacht auf Namen oder auf Firma zu lauten hat (AB 1998, 26).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 10, Absatz eins, AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 1998/158 konnte die Vorlage einer Vollmachtsurkunde, aus welcher der Vertreter nicht hervorgeht, nicht als Nachweis einer Bevollmächtigung angesehen werden (zB VwGH 01.07.1983, 83/04/0114). Um dies klarzustellen, wurde durch diese Novelle ausdrücklich festgelegt, dass die Vollmacht auf Namen oder auf Firma zu lauten hat Ausschussbericht 1998, 26).

§ 10Abs.

2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde sind einem Verbesserungsauftrag zugänglich (zu all dem siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband §§ 1 - 36a, Kommentar, Manz-Verlag, Seiten 114 - 116, Rz 7, 8, 9).

Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde sind einem Verbesserungsauftrag zugänglich (zu all dem siehe Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Teilband Paragraphen eins, - 36a, Kommentar, Manz-Verlag, Seiten 114 - 116, Rz 7, 8, 9). Nach dem Gesagten und in Anlehnung an den Inhalt des Aktenvermerkes des BFA Tirol vom 22.03.2018 war die belangte Behörde angehalten, sich an das Gebot der soeben genannten Bestimmung zu halten und vom BF eine dem gesetzeskonformen Zustand entsprechende Vollmacht zu verlangen. Dass eine Auskunft an eine Person, die mündlich bei der Behörde über einen Verfahrensstand anfragt - hier XXXX - oder sich auf Mitteilungen per Telefon beruft, ohne die erforderlichen Nachweise zu erbringen, nicht erteilt werden darf, erweist sich angesichts der geschilderten Rechtslage als logisch und rechtskonform.Nach dem Gesagten und in Anlehnung an den Inhalt des Aktenvermerkes des BFA Tirol vom 22.03.2018 war die belangte Behörde angehalten, sich an das Gebot der soeben genannten Bestimmung zu halten und vom BF eine dem gesetzeskonformen Zustand entsprechende Vollmacht zu verlangen. Dass eine Auskunft an eine Person, die mündlich bei der Behörde über einen Verfahrensstand anfragt - hier römisch 40 - oder sich auf Mitteilungen per Telefon beruft, ohne die erforderlichen Nachweise zu erbringen, nicht erteilt werden darf, erweist sich angesichts der geschilderten Rechtslage als logisch und rechtskonform. Dafür, dass dem BF keine Möglichkeit geboten wurde, XXXX zu verständigen und ihm kein Recht gewährt wurde, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren, gibt es keine Anhaltspunkte.Dafür, dass dem BF keine Möglichkeit geboten wurde, römisch 40 zu verständigen und ihm kein Recht gewährt wurde, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren, gibt es keine Anhaltspunkte. Was die behauptete Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter betrifft, verkennt die Beschwerde den Inhalt dieses Rechts. Diese Bestimmung zielt nämlich in erster Linie auf den Anspruch ab, dass ein Verfahren vor der sachlich zuständigen Behörde geführt wird. Auch die weiteren vom VfGH judizierten Fälle betreffen nicht das im Rechtsmittel angesprochene Thema: So sah das Höchstgericht folgende Fälle als Verletzung des Art 83 Abs. 2 B-VG an: Bei Einschreiten einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde; bei Einbeziehung eines ausgeschlossenen Organ; in einem Verfahren, dass ausschließlich auf Antrag durchzuführen ist, jedoch amtswegig entschieden wurde; wenn die Behörde außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches mit Befehls- und Zwangsgewalt vorgeht oder einen Ladungsbescheid erlässt; wenn ohne gesetzliche Grundlage Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird; ein Antrag auf Zuständigkeitsübertragung zu Unrecht ab- oder gänzlich zurückgewiesen wird; wenn ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Unrecht zurückgewiesen wird; eine ungesetzliche Zurückweisung durch den BM bestätigt wird; das gesetzlich vorgeschriebene Einvernehmen mehrerer Behörden nicht hergestellt oder gesetzwidriger Weise einvernehmlich ein Bescheid erlassen wird; eine Strafe ohne jede gesetzliche Grundlage oder nach Eintritt der Verjährung verhängt wird; die Parteistellung gesetzwidriger Weise verneint wird oder die Berufsbehörde ihrer Entscheidung zu Unrecht einen anderen Sachverhalt zu Grunde legt als die Unterinstanz (siehe H. MAYER, B-VG; Manzsche Kurzkommentare, Manz Verlag, Seiten 220, 221, III.1).So sah das Höchstgericht folgende Fälle als Verletzung des Artikel 83, Absatz 2, B-VG an: Bei Einschreiten einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde; bei Einbeziehung eines ausgeschlossenen Organ; in einem Verfahren, dass ausschließlich auf Antrag durchzuführen ist, jedoch amtswegig entschieden wurde; wenn die Behörde außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches mit Befehls- und Zwangsgewalt vorgeht oder einen Ladungsbescheid erlässt; wenn ohne gesetzliche Grundlage Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird; ein Antrag auf Zuständigkeitsübertragung zu Unrecht ab- oder gänzlich zurückgewiesen wird; wenn ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Unrecht zurückgewiesen wird; eine ungesetzliche Zurückweisung durch den BM bestätigt wird; das gesetzlich vorgeschriebene Einvernehmen mehrerer Behörden nicht hergestellt oder gesetzwidriger Weise einvernehmlich ein Bescheid erlassen wird; eine Strafe ohne jede gesetzliche Grundlage oder nach Eintritt der Verjährung verhängt wird; die Parteistellung gesetzwidriger Weise verneint wird oder die Berufsbehörde ihrer Entscheidung zu Unrecht einen anderen Sachverhalt zu Grunde legt als die Unterinstanz (siehe H. MAYER, B-VG; Manzsche Kurzkommentare, Manz Verlag, Seiten 220, 221, römisch drei.1). Abgesehen davon, dass die Beschwerde offen lässt, um welche Einvernahme es sich am 21.03.2018 um 14:50 Uhr gehandelt haben soll - das erkennende Gericht geht von der polizeilichen Erstbefragung im jüngsten Asylverfahren aus - kann daher nicht von der Verletzung dieses Rechtes ausgegangen werden. Was die Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, so kann dessen Verletzung der belangten Behörde nicht zur Last gelegt werden. Dem Verfahrensgang ist zu entnehmen, dass weder den einschreitenden Beamten der PI XXXX noch dem BFA zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft noch jenem der Erlassung des Schubhaftbescheides bekannt war, dass der BF über irgendwelche Bindungen in Österreich verfügt, zumal dieser solche im Zuge seiner Niederschrift am 20.03.2018 verneint hat. Die erst 17 Tage nach Verhängung der Schubhaft dem BFA übermittelte Eingabe kann daher ex tunc zu keiner Verletzung des erwähnten Rechts führen, weil die Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Anhaltung des BF zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahmen zu prüfen sind. Selbst im Zuge der gegenständlichen Beschwerde sind keine weitergreifenden, die aufgestellte Behauptung stützenden Beweismittel vorgelegt wurden.Was die Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, so kann dessen Verletzung der belangten Behörde nicht zur Last gelegt werden. Dem Verfahrensgang ist zu entnehmen, dass weder den einschreitenden Beamten der PI römisch 40 noch dem BFA zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft noch jenem der Erlassung des Schubhaftbescheides bekannt war, dass der BF über irgendwelche Bindungen in Österreich verfügt, zumal dieser solche im Zuge seiner Niederschrift am 20.03.2018 verneint hat. Die erst 17 Tage nach Verhängung der Schubhaft dem BFA übermittelte Eingabe kann daher ex tunc zu keiner Verletzung des erwähnten Rechts führen, weil die Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Anhaltung des BF zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahmen zu prüfen sind. Selbst im Zuge der gegenständlichen Beschwerde sind keine weitergreifenden, die aufgestellte Behauptung stützenden Beweismittel vorgelegt wurden. Schließlich hat das Bundesamt auch nicht - wie in der Beschwerde moniert - dem § 76 Abs. 5 FPG zuwider gehandelt. Aus Sicht der Sach- und Rechtslage am XXXX.2018 war die Anordnung der Schubhaft vonnöten und rechtens, weil dem BFA - wie bereits mehrfach hervorgehoben - bis zum 21.03.2018 die Existenz weder der XXXX noch von XXXX bekannt war. Nachdem dem BFA diese Personen und deren Vorbringen, den BF bei sich unterbringen zu können zur Kenntnis gelangt waren, wurde der BF umgehend aus der Schubhaft entlassen und ihm gegenüber das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung angeordnet. Worin sich nun die Rechtswidrigkeit des behördlichen Tuns manifestiert, lässt die Beschwerde offen.Schließlich hat das Bundesamt auch nicht - wie in der Beschwerde moniert - dem Paragraph 76, Absatz 5, FPG zuwider gehandelt. Aus Sicht der Sach- und Rechtslage am römisch 40 .2018 war die Anordnung der Schubhaft vonnöten und rechtens, weil dem BFA - wie bereits mehrfach hervorgehoben - bis zum 21.03.2018 die Existenz weder der römisch 40 noch von römisch 40 bekannt war. Nachdem dem BFA diese Personen und deren Vorbringen, den BF bei sich unterbringen zu können zur Kenntnis gelangt waren, wurde der BF umgehend aus der Schubhaft entlassen und ihm gegenüber das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung angeordnet. Worin sich nun die Rechtswidrigkeit des behördlichen Tuns manifestiert, lässt die Beschwerde offen. 3.2.
  2. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers waren auch notwendig: Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und zum Zeitpunkt seiner Anhaltung bereits insgesamt 3 Asylverfahren in Italien und Österreich zu Buche stehen hatte, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Sicherung der Abschiebung die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers notwendig waren. 3.2.
  3. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführer waren aus diesen Gründen nicht unverhältnismäßig. Daher ist die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten II. und III. - Kostenersatz:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz: 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.3.
  8. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF - dieser vermittelt durch seinen RV - (

§ 19a

RAO) wie auch die belangte Behörde (

§ 35Vw

GVG) haben einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Dem BF gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach

§ 1Z 3 und 4 Vw

G-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,

  1. In Anbetracht der vollständigen Beschwerdeabweisung sei nur ergänzend bemerkt, dass die im Rechtsmittel herangezogene Rechtsgrundlage des § 19a RAO die falsche ist und die Kosten nicht näher ziffernmäßig eingegrenzt wurden.3.3.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF - dieser vermittelt durch seinen Regierungsvorlage - (

Paragraph 19 a, RAO) wie auch die belangte Behörde (

Paragraph 35, VwGVG) haben einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Dem BF gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach

Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,

  1. In Anbetracht der vollständigen Beschwerdeabweisung sei nur ergänzend bemerkt, dass die im Rechtsmittel herangezogene Rechtsgrundlage des Paragraph 19 a, RAO die falsche ist und die Kosten nicht näher ziffernmäßig eingegrenzt wurden. 3.
  2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei erwähnt, dass sich dieser angesichts der mittlerweile erfolgten Entlassung des BF aus der Schubhaft erübrigt hat. Dies wurde auch in der Beschwerdevorlage zu Recht ins Treffen geführt. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.5.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005-5 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.3.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005-5 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. 3.6. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2192921.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.