RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlI403 2015943-2 SpruchI403 2015943-2/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger der Volksgruppe Edo, geboren in XXXX, stellte am 19.05.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger der Volksgruppe Edo, geboren in römisch 40 , stellte am 19.05.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, christlichen Glaubens zu sein und in Nigeria als Schweißer gearbeitet zu haben. Als Fluchtgrund ist im Protokoll vermerkt: "In Kano ist mein Pater [Anmerkung der erkennenden Richterin: gemeint "Vater"] ein Pastor gewesen. Ich habe mein Land wegen der terroristischen Gruppe "Boko-Haram" verlassen müssen. Die Gründe dafür waren die dauernde Verfolgung und die Entführung der Mitglieder der Boko-Haram Gruppe. Ich wurde von dieser Gruppe mehrmals verprügelt und ich konnte dennoch mein Land verlassen. Die Gruppierung der "Boko Haram Mitglieder" dachte, ich sei bei der Verprügelung verstorben." Er befürchte bei einer Rückkehr von der Boko Haram getötet zu werden.
- Am 23.05.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Die Einvernahme wurde durch einen Dolmetscher ins Englische übertragen. Der Beschwerdeführer erklärte, eine Ausbildung als Kellner gemacht, aber nicht gearbeitet zu haben. Er legte dar, dass sein Vater Pastor in Kano gewesen sei und gegen Boko Haram gepredigt habe; er selbst habe in Benin City gelebt, sei dann aber am 01.10.2013 nach Kano gereist, wo er mitgenommen und in einen Wald gebracht worden sei. Später gab er dann an, es sei doch im Dezember gewesen. Es sei ihm dann gelungen zu fliehen und er sei zur Polizei gegangen, die ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater bereits umgebracht worden sei. Die Polizei habe ihm geraten wegzugehen, da sie ihm nicht helfen werde. Details zu seiner Entführung oder zur Umgebung von Kano konnte er keine nennen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen den unter Punkt 4 genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o. a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers würden mit der Berichtslage übereinstimmen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von Mitgliedern der Boko Haram umgebracht worden, die auch den Beschwerdeführer misshandelt haben würden. Der Beschwerdeführer würde die englische Sprache nicht ausreichend verstehen und habe dies auch reklamiert. Während andere Bescheide des BFA aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria beinhalten würden, seien die im angefochtenen Bescheid angeführten Berichte zum Entscheidungszeitpunkt allesamt mindestens 13 Monate alt bzw. älter. Ereignisse vom Juni 2013 würden als "neueste Ereignisse" bezeichnet.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, GZ. I403 2008880-1/3E, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, GZ. I403 2008880-1/3E, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Am 01.09.2014 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht. Inhaltlich wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei der Sohn eines bekannten Pastors in Kano gewesen, welcher öffentlich gegen die Boko Haram Terroristen aufgetreten sei; daher sei der Beschwerdeführer von Boko Haram entführt und gefoltert worden. Die nigerianischen Behörden würden sich weigern bzw. seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu beschützen. Das Bundesamt beurteile das Vorbringen als nicht glaubwürdig, doch nehme das Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers nur selektiv zur Kenntnis.
- Am 16.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprachen Pidgin und Edo statt. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass Boko Haram seinen Vater getötet habe und führte näher aus: "Eines Tages nach der Messe war mein Vater nicht da und ich war alleine zuhause. Einige Leute kamen zu uns nach Hause. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Mein Vater hat mir das nicht gesagt. Sie haben mich in einen Busch mitgenommen. Ich dachte zunächst, dass es das nigerianische Miliär sei, weil sie Uniformen trugen. Man hat mir die Augen verbunden. Sie haben mich mit einem Auto in einem Wald gebracht. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Nach einigen Wochen hörten sie nichts von meinem Vater, deswegen sind sie zur Kirche gegangen. Ich konnte dann fliehen und ging zur Polizeistation. Sie fragten mich nach meinem Namen. Ich sagte ihnen meinen Namen und den Namen meines Vaters. Die Polizei sagte mir dann, Boko Haram habe die Kirche meines Vaters mit Bomben zerstört. Die Polizei könne mir nicht helfen, sagten sie. Die Polizei hatte Angst und wollte mich nicht schützen. Sie haben gedacht, wenn Boko Haram es herausfindet, sind sie in Gefahr. Man hat mir geraten, mich woanders zu verstecken. Ich habe ein Kirchenmitglied getroffen, das mich zu sich mitgenommen und versorgt hat. Derjenige hat mir geholfen das Land zu verlassen."
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2015, Zl. I403 2015943-1/10E wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 8 genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Vater durch Boko Haram verlor und selbst von dieser Gruppe gefangen genommen worden war. Es konnte ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von Boko Haram verfolgt werden würde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen: "Vor einigen Wochen habe ich mit einem Freund namens "Peter" in Kano telefoniert und ihm von meinem negativen Bescheid erzählt. Er sagte, dass ich auf keinen Fall nach Nigeria zurückkommen soll, da die Gruppe, der ich früher angehörte nach meiner Abreise aus Nigeria kriminell wurde und Leute ausgeraubt hatte. Ursprünglich war unsere Aufgabe eine Bürgerwehr. Diese Leute wurden von der Polizei festgenommen und misshandelt. Während des Verhörs behaupteten sie, dass ich der Anführer gewesen sei. Deswegen sucht mich die Polizei. Ich selbst habe keine Straftaten verübt. Diese ist erst nach meiner Abreise kriminell geworden." Zudem habe er mit seiner Freundin, einer Staatsbürgerin Nigerias, welche eine Aufenthaltsberechtigung (Rot-Weiß-Rot Karte plus) in Österreich habe, ein gemeinsames am XXXX2017 geborenes Kind. Seine Freundin sei wieder schwanger und er wolle bei seiner Familie bleiben.
- Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2018 im Beisein einer Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Angaben im Vorverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätten, er habe Nigeria nicht wegen Boko Haram verlassen. Ihm sei geraten worden, einen anderen Fluchtgrund anzugeben und er habe im ersten Asylverfahren Angst gehabt, von der "Gruppe" zu erzählen. Er wiederholte sein Vorbringen analog zur Erstbefragung. Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er manchmal bei seiner Freundin und manchmal bei einem Pastor schlafe. Er werde finanziell von Freunden und seiner Freundin unterstützt und verkaufe eine Straßenzeitung und arbeite manchmal als Maler. Er führe die Beziehung zu seiner Freundin seit zwei Jahren. Der Beschwerdeführer brachte den Reisepass und den Mutter-Kind-Pass seiner Freundin, den Auszug aus dem Geburtenregister für seinen Sohn, deren Aufenthaltstitel, den Meldezettel des Sohnes, eine Bestätigung zur Vorlage bei der Mindestsicherung (wonach der Beschwerdeführer nicht als finanziell leistungsfähig genug angesehen werden könne, um zum Geldunterhalt für seinen Sohn verpflichtet zu werden) und die Beurkundung der Vaterschaft für seinen Sohn in Vorlage. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise und bereits bei der ersten Asylantragsstellung bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich im Erstverfahren unwahre Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht. Es handle sich um ein gesteigertes Vorbringen. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem Vorverfahren nicht wesentlich geändert. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Eine Verletzung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 drohe dem Beschwerdeführer nicht. Eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht gegeben; er habe hier allerdings eine Freundin und einen Sohn, mit denen er aber nicht zusammenlebe.In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise und bereits bei der ersten Asylantragsstellung bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich im Erstverfahren unwahre Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht. Es handle sich um ein gesteigertes Vorbringen. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem Vorverfahren nicht wesentlich geändert. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Eine Verletzung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 drohe dem Beschwerdeführer nicht. Eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht gegeben; er habe hier allerdings eine Freundin und einen Sohn, mit denen er aber nicht zusammenlebe. Am 23.04.2018 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 02.11.2014 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Dies wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2015 bestätigt; das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die darin ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Weder in Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria noch in Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer machte auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer allerdings neue Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Die Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht; nach §12a Abs 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seiner aus dem ersten Asylverfahren resultierenden Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre und Österreich verlassen hätte. Es ist daher von einer aufrechten Rückkehrentscheidung auszugehen.Die Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht; nach §12a Absatz 6, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seiner aus dem ersten Asylverfahren resultierenden Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre und Österreich verlassen hätte. Es ist daher von einer aufrechten Rückkehrentscheidung auszugehen. Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren, dass sein im ersten Asylverfahren erstattetes Vorbringen (Verfolgung durch Boko Haram) nicht der Wahrheit entsprochen habe. Im gegenständlichen Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, dass er von der nigerianischen Polizei gesucht werde, weil eine Gruppe, deren Anführer er vor seiner Ausreise gewesen sei, inzwischen kriminell geworden sei. Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass dieser Fluchtgrund bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer scheint dies im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA am 18.04.2018 auch zu bestätigen, wenn er sagt: "Ich habe damals angegeben, dass ich wegen Boko Haram geflüchtet bin, weil mir die Leute gesagt haben, dass ich einen anderen Fluchtgrund angeben soll. Außerdem hatte ich Angst in meinem ersten Asylverfahren von dieser Gruppe zu erzählen." Er bejahte auch die Frage der belangten Behörde, ob dies sein "wahrer Fluchtgrund" gewesen sei und damit der Grund, warum er Nigeria verlassen habe. Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass er auf den ersten Blick damit Umstände geltend zu machen scheint, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hatten. In der Einvernahme am 18.04.2018 wurde es allerdings unterlassen, genauer nachzufragen, welche Gründe in Zusammenhang mit dieser "Gruppe" den Beschwerdeführer nun tatsächlich zur Ausreise veranlasst hätten. In weiterer Folge behauptet der Beschwerdeführer nämlich, dass sich der Sachverhalt nach seiner Ausreise verändert und er von dieser neuen Situation erst nach Abschluss des Asylverfahrens Kenntnis erlangt hätte. So habe er vor einigen Monaten mit einem Freund aus Nigeria telefoniert, welcher ihm mitgeteilt habe, dass diese Gruppe, deren Anführer er gewesen sei, sich zu einer kriminellen Gruppe entwickelt habe und er als Anführer von der Polizei gesucht werde, obwohl er keine Straftaten begangen habe. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Asylantrag würde, sollte es einen glaubhaften Kern enthalten, jedenfalls eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem ersten Asylverfahren darstellen. Die belangte Behörde argumentierte im angefochtenen Bescheid, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise, da es sich um ein gesteigertes Vorbringen handle, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, diese Gründe im Vorverfahren darzulegen. Diesbezüglich muss allerdings festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer angibt, erst nach Abschluss des Verfahrens gehört zu haben, dass er von der Polizei gesucht werde. Das herangezogene Argument des "gesteigerten Vorbringens" scheint daher in diesem Zusammenhand nicht tragfähig. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht sehr ausführlich und auch nicht sehr aussagekräftig sind; diesbezüglich wäre eine umfangreichere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in der Einvernahme wünschenswert gewesen. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch erschüttert wird, dass er im Erstverfahren offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt hatte (zu welchem Schluss die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren auch gekommen waren), so machen die von ihm behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen erforderlich (vgl. zur Verpflichtung einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht, z.B. das Erkenntnis vom
- Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556). Dies wurde gegenständlich von der belangten Behörde allerdings unterlassen.Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch erschüttert wird, dass er im Erstverfahren offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt hatte (zu welchem Schluss die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren auch gekommen waren), so machen die von ihm behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen erforderlich vergleiche zur Verpflichtung einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht, z.B. das Erkenntnis vom
- Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556). Dies wurde gegenständlich von der belangten Behörde allerdings unterlassen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:§12a Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Aufrechte Rückkehrentscheidung (§12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005)Aufrechte Rückkehrentscheidung (§12a Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Res iudicata (§12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005)Res iudicata (§12a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann dazu führen, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22BFA-VG).Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22 B, F, A, -, römisch fünf G,). Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes kann vom Bundesverwaltungsgericht die Prognose, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, nicht getroffen werden. Wie bereits ausgeführt wurde vom Beschwerdeführer behauptet, dass er nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2015, mit dem das vorangegangene Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, Kenntnis davon erlangt habe, dass er von der Polizei in Nigeria gesucht werde. Aufgrund der nur kursorischen Behandlung dieses Fluchtgrundes in der Einvernahme durch das BFA kann nicht abschließend beurteilen, ob davon auszugehen ist, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig und war der mündlich verkündete Bescheid vom 18.04.2018 aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig und war der mündlich verkündete Bescheid vom 18.04.2018 aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2015943.2.00