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{'item': 'I403 2159358-2'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 68Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlI403 2159358-2 SpruchI403 2159358-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 28Abs.1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.09.2015 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er in Libyen gelebt hätte, als dort der Krieg ausgebrochen sei und seine Eltern bei dem Versuch zu flüchten ums Leben gekommen seien. Danach sei er vor dem Krieg geflohen. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst in Armut leben zu müssen.
  3. Am 23.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen ausführte, dass er Staatsangehöriger von Marokko sei, der Volksgruppe der Araber und dem Islam (Sunnit) angehöre, ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern seien beide verstorben, sie seien bei dem Versuch von Libyen über das Meer nach Italien zu gelangen, ums Leben gekommen, er hätte gehört, dass sie ertrunken seien, gesehen habe er es nicht. Er habe noch einen Bruder und eine Schwester, die beide in Marokko leben würden. Er sei nie zur Schule gegangen, habe in Marokko als Friseur gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt finanziert und auch seine Geschwister damit unterstützt. Erinnern, wann er mit seinen Eltern nach Libyen gegangen sei, könne er sich nicht. Seine Geschwister seien allein in Marokko geblieben, seine Eltern hätten diese jedoch oft besucht. Nach dem Tod seiner Eltern sei er allein in Libyen gewesen und 2013 von Libyen nach Tunis, dann nach Algerien und von dort nach Marokko gereist, seine Schwester hätte ihm geholfen und ihm Geld und einen Reisepass gegeben. Er hätte dann noch bis Ende 2014 in Marokko bei seiner Schwester und deren Mann gelebt und sei dann in die Türkei geflogen. In dieser Zeit habe er als Friseur gearbeitet. Gefragt, warum er nach seiner Rückkehr aus Libyen nicht in Marokko geblieben sei, antwortete er wörtlich: "Was soll ich in Marokko machen. Meine Schwester ist verheiratet. Es gibt keine Arbeit in Marokko, ich habe keine Familie und meine Schwester ist verheiratet." Er könne nicht bei seiner Schwester oder seinem Bruder unterkommen, er sei Analphabet und finde dort keinen Job. Er könne dort auch nicht als Friseur arbeiten, er hätte keinen Platz, kein Haus und kein Geschäft. Auf die Frage, ob er aus wirtschaftlichen Gründen gekommen sei, antwortete er wörtlich: "Ja, das ist richtig." Entschlossen seine Heimat zu verlassen hätte er sich, da es in Marokko keine Arbeit geben würde. Auf Vorhalt, dass er seinen Lebensunterhalt als Friseur bestritten hätte, gab er an, dass er nicht genug verdient hätte, um davon ein Haus kaufen zu können. In seiner Heimat sei er nie bedroht worden, habe nie Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt, er sei nie verhaftet worden, er sei nicht politisch tätig oder Mitglied einer Partei. Er gehöre keiner religiösen oder ethischen Minderheit an, sei niemals Mitglied einer terroristischen Organisation gewesen oder hätte Kontakt zu extremistischen Gruppen gehabt. Gefragt was er im Falle einer Rückkehr nach Marokko zu befürchten hätte, gab er wörtlich an: "Ich kann in Marokko nicht leben. Meine Eltern sind tot, meine Geschwister haben mir geholfen mein Leben zu finanzieren und jetzt können sie mir nicht mehr helfen". Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreite, nicht arbeite, nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereines sei, wenig soziale Kontakte habe, keine Verwandten in Österreich habe und allein lebe. Er besuche derzeit einen Alphabetisierungskurs. Er habe in Österreich keine Probleme mit Gesetzen gehabt, er würde in Österreich gern arbeiten, heiraten und leben. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte er aus, dass er psychische Probleme und Schmerzen auf der linken Seite des Oberkörpers hätte, er nehme Tabletten, die ärztlichen Befunde würde er an die Behörde binnen 14 Tagen übermitteln, ebenso würde er zu den in der Einvernahme vorgelegten Länderberichten zu Marokko binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben. Bis zur Erlassung des Bescheides vom 12.05.2017 erfolgte allerdings keine Übermittlung der medizinischen Unterlagen bzw. Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten.
  4. Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zl. 1087005708/151339238, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "

§ 55Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zl. 1087005708/151339238, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "

Paragraph 55, Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und falsche rechtliche Beurteilung. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Abgaben, über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände, vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz notwendig erscheinen. Er führte weiters aus, dass die Behörde diesen Anforderungen nicht genügt hätte, da sie es verabsäumt hätte, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, wodurch sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers verstoßen hätte. Es sei schon bei der Einvernahme der volatile psychische Zustand des Beschwerdeführers augenscheinlich gewesen, er hätte sogar selbst gesagt, dass er psychische Probleme hätte. Die Behörde hätte dahingehend Ermittlungen anstellen müssen. Hinsichtlich der falschen rechtlichen Beurteilung führte er zusammengefasst unsubstantiiert aus, dass er sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinden würde, die ihn im Falle einer Rückkehr, auch aufgrund seines psychisch angeschlagenen Zustandes, in eine lebensbedrohende Situation bringen würde. Weiters brachte er vor, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bewirken würde und eine mündliche Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung seines individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit unvermeidlich sei, da die belangte Behörde den Sachverhalt so mangelhaft ermittelt hätte. Es werde daher beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihm Asyl zuzuerkennen, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufzuheben und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und falsche rechtliche Beurteilung. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Abgaben, über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände, vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz notwendig erscheinen. Er führte weiters aus, dass die Behörde diesen Anforderungen nicht genügt hätte, da sie es verabsäumt hätte, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, wodurch sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers verstoßen hätte. Es sei schon bei der Einvernahme der volatile psychische Zustand des Beschwerdeführers augenscheinlich gewesen, er hätte sogar selbst gesagt, dass er psychische Probleme hätte. Die Behörde hätte dahingehend Ermittlungen anstellen müssen. Hinsichtlich der falschen rechtlichen Beurteilung führte er zusammengefasst unsubstantiiert aus, dass er sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinden würde, die ihn im Falle einer Rückkehr, auch aufgrund seines psychisch angeschlagenen Zustandes, in eine lebensbedrohende Situation bringen würde. Weiters brachte er vor, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bewirken würde und eine mündliche Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung seines individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit unvermeidlich sei, da die belangte Behörde den Sachverhalt so mangelhaft ermittelt hätte. Es werde daher beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihm Asyl zuzuerkennen, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufzuheben und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017, Zl. I416 2159358-1/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren angegeben, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. In der Beschwerde sei nur unsubstantiiert die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht worden, ohne dies allerdings zu begründen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  4. Am 06.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Am 07.02.2018 stellte er den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zum Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe mit meiner Familie Probleme. Meine Mutter ist verstorben und mein Vater hat eine andere Frau geheiratet. Danach ist mein Vater verstorben und diese Frau hat einen anderen Mann geheiratet. Mit diesem Mann hatte ich Probleme. Er hat mich geschlagen und mich aus dem Haus geschmissen. Daher habe ich Marokko verlassen und möchte in Österreich um Asyl ansuchen."
  5. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.03.2018 erklärte er, abgesehen von Rückenschmerzen gesund zu sein. Er habe eine Bekannte in Österreich, sie würden aber nicht zusammen wohnen. Soweit er früher angegeben habe, dass seine Eltern bei der Überfahrt über das Mittelmeer gestorben seien, sei dies gelogen gewesen: "Meine Eltern leben noch in Marokko. Ich habe ca. zwei Jahre in Libyen gelebt." Sein Vater habe sich eine Zweitfrau genommen, deswegen habe er sich mit ihm gestritten. Sein Vater und einige Nachbarn würden ihn bedroht haben. Sein Vater sei noch immer wütend auf ihn und wolle keinen Kontakt. Es handle sich um die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren. Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens habe sich für ihn persönlich in seiner Heimat nichts verändert. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Übernahme der Länderfeststellungen zu Marokko.
  6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.03.2018, zugestellt am 26.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.02.2018 "

§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/19991 idg

F." wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57" (gemeint: Asyl

G 2005) nicht erteilt.

"§ 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz. BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF." wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

"§ 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Es wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.). Dies wurde damit begründet, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben würden. Einer anderen rechtlichen Beurteilung stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 22.03.2017 entgegen. Eine feste Verankerung im Bundesgebiet sei ebenfalls nicht gegeben, so dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.03.2018, zugestellt am 26.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.02.2018 "

Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/19991 idgF." wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, (gemeint: AsylG 2005) nicht erteilt.

"§ 10 Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF." wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

"§ 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde damit begründet, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben würden. Einer anderen rechtlichen Beurteilung stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 22.03.2017 entgegen. Eine feste Verankerung im Bundesgebiet sei ebenfalls nicht gegeben, so dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Dagegen wurde am 16.04.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dem MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde erhoben. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Von der belangten Behörde seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Es wurde ausgeführt: "Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er (in) Marokko (einer) Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen unterliegt, bzw. als Zugehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe, weil seit dem Abschluss des Vorverfahrens neue Verfolgungsmomente aufgetreten sind, hinsichtlich der er Angst um sein Leben hat und die heimatlichen Behörden ihm gegenüber weder schutzwillig noch schutzfähig sind. Außerdem hat er infolge seines langen Aufenthaltes in Österreich bereits jegliche Bindung zu Marokko verloren, und er könnte im Fall einer Abschiebung keine menschenwürdige Existenz dort mehr führen." Nach ständiger Judikatur könne auch eine Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevant sein. Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt: "Hinsichtlich der Länderberichte ist weiters festzustellen, dass eine aktuelle Beurteilung durch das Bundesamt nicht stattgefunden hat, sondern nur darauf verwiesen wird, dass sich nichts geändert hätte, obwohl die eigenen Berichte selber deutlich zeigen, dass die Lage von Personen wie dem Beschwerdeführer, die nach Europa geflüchtet sind, keine Zukunftsperspektive mehr haben und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht." Der Beschwerdeführer sei zudem bereits seit drei Jahren in Österreich aufhältig, integrations- und arbeitswillig. Es wurde beantragt, den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Krankheit leidet, noch dass er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig ist und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer befand sich von September 2015 bis Herbst 2017 im Bundesgebiet. Im Februar 2018 wurde er von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er gibt an, eine Bekannte zu haben, ein gemeinsamer Wohnsitz besteht aber nicht. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von einem Alphabetisierungskurs an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer weist keine strafrechtliche Verurteilung auf. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Die Situation in Marokko hat sich in den letzten Monaten nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb unverändert.
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur person des Beschwerdeführers ergben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I416 2159358-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur person des Beschwerdeführers ergben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I416 2159358-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2015 erklärt, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017 wurde daher dieser Fluchtgrund zugrunde gelegt und als nicht asylrelevant qualifiziert. Eine Rückkehrgefährdung oder sonstige existentielle Bedrohung für den Beschwerdeführer wurde für den Fall einer Rückkehr nach Marokko verneint. Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge das Bundesgebiet; unmittelbar nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz stellte er am 06.02.2018 einen Folgeantrag. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 22.03.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2017 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es wurden auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. Sowohl in der Erstbefragung am 07.02.2018 ("Das war mein erster Grund und der ist noch immer aufrecht.") als auch in der Einvernahme durch das BFA am 20.03.2018 ("Frage: Es handelt sich nach wie vor um die gleichen Gründe wie im Erstverfahren? Antwort: Ja.") erklärte der Beschwerdeführer, dass sich gegenüber dem Vorverfahren nichts an seinen Fluchtgründen geändert habe. Die Fluchtgründe, welche im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind daher ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Allerdings hatte er in der Erstbefragung außerdem erklärt, dass seine Eltern verstorben seien und er Probleme mit dem neuen Mann der zweiten Frau seines Vaters habe. Dieses Vorbringen wurde von ihm selbst dann aber in der Einvernahme durch die belangte Behörde wiederum verneint, als er darlegte, dass seine Eltern noch leben würden. In dieser Einvernahme erzählte er weiter, dass sein Vater eine Zweitfrau genommen habe und er deswegen mit ihm gestritten habe. Auf die Frage nach einer Bedrohung in Marokko ergänzte er, dass sein Vater und einige Nachbarn ihn bedroht haben würden. Dazu ist zunächst zu sagen, dass diesem Vorbringen ein glaubhafter Kern abzusprechen ist, machte der Beschwerdeführer doch in allen Befragungen des Vorverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens unterschiedliche Angaben zu seiner Familie in Marokko, insbesondere zu seinen Eltern. Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit und der Frage, ob dieses Vorbringen überhaupt geeignet wäre, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen, kam die belangte Behörde aber zu Recht zum Ergebnis, dass es sich bei diesem Vorbringen jedenfalls um Umstände handelt, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Damit handelt es sich bei der behaupteten Bedrohung durch den Vater jedenfalls nicht um nova producta, war sich der Beschwerdeführer dieses Umstandes doch bereits bei der Stellung des vorangegangenen Asylverfahrens bewusst. Er hätte dies daher im Erstverfahren geltend machen müssen. In der Beschwerde wurde zwar auf eine Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verwiesen und der belangten Behörde vorgeworfen, das Fluchtvorbringen nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Es wird aber mit keinem Wort erwähnt, weswegen der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt werden sollte; er selbst hatte das gegenüber der belangten Behörde nie behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. In der Beschwerde wurde darüber hinaus behauptet, dass eine aktuelle Beurteilung der Länderfeststellungen durch die Behörde gar nicht stattgefunden habe, sondern dass nur darauf verwiesen worden sei, dass sich nichts geändert hätte. Dabei wird von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verkannt, dass es im Rahmen eines Verfahrens über einen Folgeantrag genau darum geht, zu überprüfen, ob sich etwas an der Sachlage geändert hat; einer neuen Beurteilung steht die vorangegangene rechtskräftige Entscheidung entgegen. Dass sich die Situation in Marokko seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde aber weder vom Beschwerdeführer behauptet noch entspricht dies dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren nur einige Monate liegen. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Marokko in den letzten Monaten wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab zwar an, an Rückenschmerzen zu leiden und dafür eine Salbe verschrieben bekommen zu haben, dies stellt aber keine wesentliche Änderung dar.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Marokko in den letzten Monaten wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab zwar an, an Rückenschmerzen zu leiden und dafür eine Salbe verschrieben bekommen zu haben, dies stellt aber keine wesentliche Änderung dar. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet, zumal der Beschwerdeführer Österreich verlassen hatte und sich etwa zwei Monate in der Schweiz aufhielt. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  8. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbar-keit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschie-den werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Neben-umständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungs-verfahrensgesetze, Bd. I,
  10. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  11. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbar-keit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschie-den werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Neben-umständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  12. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungs-verfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  13. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  14. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschie-dene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  15. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  16. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  17. 2003, 99/20/0480; VwGH
  18. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschie-dene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  19. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  20. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  21. 2003, 99/20/0480; VwGH
  22. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  23. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  24. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  25. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  26. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  27. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  28. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  29. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  30. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  31. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  32. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  33. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  34. 2000, 99/20/0173; VwGH
  35. 1999, 98/20/0467). Daher ist die - im Übrigen auch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehende - behauptete Bedrohung durch seinen Vater diesbezüglich auch unbeachtlich.Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  36. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  37. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  38. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  39. 2000, 99/20/0173; VwGH
  40. 1999, 98/20/0467). Daher ist die - im Übrigen auch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehende - behauptete Bedrohung durch seinen Vater diesbezüglich auch unbeachtlich. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  41. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  42. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Daran ändert auch nichts, dass er eine Bekannte in Österreich hat und, wie in der Beschwerde betont wird, "integrations- und arbeitswillig" sei.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Daran ändert auch nichts, dass er eine Bekannte in Österreich hat und, wie in der Beschwerde betont wird, "integrations- und arbeitswillig" sei. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2159358.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.