← Österreich

{'item': 'I412 2163584-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlI412 2163584-1 SpruchI412 2163584-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 05.04.2017 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beantragt.
  2. Von der belangten Behörde wurde Dr. T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser führte in seinem auf Grund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 22.05.2017 zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, dass sich aus der Befundlage weiterhin kein Hinweis auf das Vorliegen einer spezifischen Phobie mit entsprechender Angstsymptomatik oder Verhaltensstörung, einer sozialen Phobie oder einer dementiellen Erkrankung ergebe. Es seien keine Hinweise auf die zunehmende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegend, aus psychiatrischer Sicht werde die Bewilligung der beantragten Zusatzeintragung daher weiterhin nicht empfohlen.
  3. Mit Bescheid vom 29.05.2017, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde unter Hinweis auf das eingeholte Gutachten ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.
  4. Mit Bescheid vom 29.05.2017, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde unter Hinweis auf das eingeholte Gutachten ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2017 rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte vor, sein Ansuchen für den Zusatzeintrag beinhalte nicht den Grund wegen psychischer oder physischer Probleme. In seinem Ansuchen habe er eindeutig auf eine neurologische Ursache hingewiesen, weshalb dem Bescheid eine total falsche Befundung zu Grunde liege. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er müsse ein mobiles Sauerstoffgerät mitführen. Es handle sich dabei um eine 2l Flasche, welche ca. 10-12 kg wiege. Aufgrund seiner Hüft- und Kniegelenksarthrose sei es ihm nicht möglich, damit länger unterwegs zu sein, da er das Gewicht nicht länger auf einer Seite tragen könne. Er habe es leider schon einmal erleben müssen, dass er in der Straßenbahn einen Anfall erlitten habe und sich die Sauerstoffmaske anlegen und inhalieren habe müssen. Das "Gegaffe" der Leute sei ihm so peinlich gewesen, dass er das sicher nicht mehr erleben wolle.
  6. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Mit Schreiben vom 17.07.2017 wurde Dr. T. (Facharzt für Psychiatrie) mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens beauftragt.
  8. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 02.08.2017 führte der Sachverständige zu den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen unter anderem aus, es bestehe beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung psychischer Funktionen und der psychischen Grundbelastbarkeit durch die wiederholt auftretenden depressiven Episoden. In einem nachvollziehbaren psychiatrischen Befund vom 30.5.2016 (FA Dr. M.) sei auch eine posttraumatische Entwicklung sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Eine Einschränkung intellektueller Fähigkeiten sei nicht gegeben, neurologisch bestünden - das könne von einem Nicht-Neurologen so beantwortet werden -Einschränkungen ausschließlich während der Kopfschmerzattacken. Zur Frage, ob sich die vom Beschwerdeführer geschilderten "peinlichen Situationen" auf das psychische Leiden des Beschwerdeführers negativ auswirken oder dieses verschlimmern könnten bzw. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in solchen Situationen aufgrund der Auswirkungen auf das psychische Leiden für den Beschwerdeführer unzumutbar sein könnten, führte der Sachverständige aus, dass diese Frage mit "ja" beantwortet werden könne, da durch die posttraumatische Entwicklung und die emotional instabile Persönlichkeitsstörung einerseits und durch die Selbstwertproblematik nicht zuletzt auch durch die Depression andererseits das psychische Leiden durch eine entsprechend unangenehme Beobachtung in öffentlichen Verkehrsmitteln (wie generell im öffentlichen Raum) verschlimmert werden könnte - dass dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer dauernd unzumutbar sein könnte, sei zumindest anzuzweifeln und es gebe in den Befunden hierfür ebenfalls keine Hinweise. Auch eine entsprechende psychotherapeutische oder psychologische Bearbeitung dieses angegebenen Problems sei nicht nachgewiesen.
  9. Mit E-Mail vom 11.08.2017 nahm der Beschwerdeführer zum Ergänzungsgutachten von Dr. T. Stellung und führte aus, dass er dieses weiterhin als nicht korrekt ansehe. Dieser gehe zwar ganz kurz auf sein Problem (Cluster-Kopfschmerz) ein, habe aber (als Facharzt für Psychologie und nicht Neurologie) nicht annähernd die Problematik dieses akut auftretenden Schmerzes erkannt. Weiters führe er eine Prophylaxetherapie an, wobei er aber nicht angebe, in welcher Form diese auszuführen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien Isoptin-Tabletten, welche den Zeitraum zwischen zwei Anfällen hinauszögern sollen, die einzige Vorbeugung. Für Kopfschmerzen, in welcher Form auch immer, sei ein Facharzt für Neurologie zuständig. Laut Auskunft eines Neurologen an der Universitätsklinik Innsbruck sei der Clusterkopfschmerz der stärkste Kopfschmerz im Kopfbereich. Neurologen würden diesen Schmerz auch "Suizid-Kopfschmerz" nennen. Die Ursachen der Entstehung seien bis heute unbekannt. Die einzige Therapie, welche beim Beschwerdeführer anschlage, sei die Inhalation von 100% reinem Sauerstoff. Der Beschwerdeführer ersuche daher um eine Gutachtenserstellung eines Facharztes für Neurologie bzw. um Vorladung beim Neurologen.
  10. Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurde Dr. S. (Facharzt für Neurologie) mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens beauftragt.
  11. In seinem neurologischen Gutachten vom 14.11.2017 führt der Sachverständige (nach Untersuchung des Beschwerdeführers) zusammengefasst aus, Clusterkopfschmerz werde in der Neurologie als die Erkrankung mit der höchsten Schmerzintensität gesehen. Prinzipiell sei der Ablauf so, dass eben "Cluster" auftreten, Wochen von täglichen Schmerzattacken, meist im Frühjahr oder Herbst, in welchen es zu einmaligen oder auch mehrmaligen, meist tageszeitlich genau umschriebenen (häufig nächtens, zu einer bestimmten Uhrzeit, fast wie ein "gestellter Wecker") einschießenden Schmerzsensationen im Gesicht einseitig mit Rötung/Tränen des betroffenen Auges und Verstopfungssymptomatik der Nase komme, welche zwischen 10 und 180 Minuten andauern könnten. Die Therapie der Schmerzattacken sei schwierig, unter anderem würden akut Triptane (Migräne-Therapeutika), Corticosteroide, lokale Nervenblockaden, Ergotamine (alte Migränetherapeutika) und auch Sauerstoffinhalationen verwendet. Im vorliegenden Falle scheine eine Besserung vor allem durch Sauerstoffinhalationen erreicht worden zu sein, womit dem Beschwerdeführer ein tragbares Inhalationsgerät verordnet worden sei. Ein wesentlicher Punkt zur Verhinderung oder Verminderung der Cluster sei eine prophylaktische Therapie mit einer meist über Jahre laufenden Dauertherapie medikamentös. Bei Nichtansprechen oder Nichtbehandlung komme es im Verlauf der Jahre nicht selten zu einer Chronifizierung der Cluster Kopfschmerzen mit einer Aufhebung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Fixierung der Schmerzattacken, so dass der Patient dann zu jeder Zeit und auch mehrfach von den massiven Schmerzen befallen werden könne, günstigenfalls unter Abnahme der Intensität der Schmerzen. Im vorliegenden Falle dürfte es frühzeitig bereits zu einer Chronifizierung gekommen sein (oder eine seltene primäre Chronifizierung vorliegen), hierfür könne die "natural-history" der Erkrankung verantwortlich sein, aufgrund der Medikamentenanamnese wäre aber auch möglich, dass die vom Aspekt her eher nicht gut ansprechende Prophylaxe mit dem Erste-Wahl-Therapeutikum Verapamil hierfür verantwortlich sei. Offen bleibe derzeit, ob medizinische Kontraindikationen, Ablehnung des Patienten bei psychischen Kofaktoren oder andere Gründe verhindert hätten, dass weitere Prophylaxemaßnahmen zur Anwendung gekommen seien. Zu nennen wären hier Antiepileptika wie Topiramapt oder Valproinsäure, Corticosteroide, Serotonin-Antagonisten wie Pizotifen oder ähnliche Präparate bis hin wiederum zu lokalen Nervenblockaden, mittlerweile auch operative bzw. invasive Methoden (deep-brain-stimulation). Die zeitliche und örtliche Nichteinschätzbarkeit des chronifizierten Ablaufes bedinge nun beim Beschwerdeführer jedenfalls, dass derartige Attacken auch beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten könnten, aufgrund der psychiatrischen Vorerkrankungen unter Stress-Einfluss vermutlich sogar höher wahrscheinlich seien, (vergleiche die bekannte Stressabhängigkeit simpler Migräneattacken) und im Auftreten durch den massiven Schmerz (dem Clusterkopfschmerz werde eine nicht unerhebliche Selbstmordrate aufgrund des manchmal unbehandelbaren Schmerzes und des Wissens um seine Wiederkehr zugeschrieben) auch deutliche Einschränkungen der sozialen und auch neurologischen Funktionen bis hin zur Bewusstlosigkeit möglich seien, vor allem aber ein "Reagieren" auf Außenumstände kaum mehr adäquat möglich sei, wenn eine Coupierung der Attacke nicht unmittelbar gelinge. Anzumerken bleibe - wie oben angedeutet - dass im vorliegenden Falle möglicherweise die therapeutischen Möglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft worden seien. Er habe daher dem Beschwerdeführer dringend empfohlen, sich mit dem behandelnden Neurologen zu akkordieren oder einen Termin an der Ambulanz für Kopf- und Gesichtsschmerzen der Universitätsklinik für Neurologie wahrzunehmen, um Besserungsmöglichkeiten zu evaluieren. Da- wie angeführt - eine tages-/jahreszeitliche Einschätzung der kommenden Attacken im gegebenen Falle aufgrund der Chronifizierung nicht mehr möglich sei und für den psychiatrisch vorerkrankten Beschwerdeführer bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitnahme des notwendigen Inhalationsgerätes und der Angst vor der Notwendigkeit zur Benützung ein erhöhtes Stressniveau vorliege, sei von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Auslösung der Cluster-Episoden (Einzelattacken) unter solchen Umständen auszugehen. Die Notwendigkeit der Verwendung bedinge dann die Erregung der Aufmerksamkeit von Passanten bis hin zur Herbeiholung des Notarztes (wie vom Beschwerdeführer schon beschrieben). Jedenfalls sei anzunehmen, dass im Rahmen des Massivschmerzes die Reaktionslage, hier calmierend zu wirken oder gar die Hilfsmaßnahmen hintanhalten zu können, nicht gegeben sein könne. Dieser Sachverhalt bedinge nach Erachten des neurologischen Sachverständigen derzeit eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, umso mehr als die psychiatrischen Vorerkrankungen hier aggravierend wirken und zudem die in der Untersuchung festgestellten Zusatzerkrankungen (bekannt: Kniegelenksarthrose, Hüftgelenksarthrose, bisher nicht bekannt: Polyneuropathie der unteren Extremitäten durch Zuckerkrankheit, Spinalnervenwurzelsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule betreffend der Wurzeln L5 und S1 mit leichter Fußheberschwäche L) das Tragen und Benützen eines um die 10 kg schweren Inhalationsgerätes, welches schon für den Gesunden eine beträchtliche Erschwernis darstelle, deutlich einschränken würden. Aus seiner Sicht sei daher weder das sichere Ein-/Aussteigens noch der problemfreie Weg zu den Haltestellen als gegeben anzunehmen. Anzumerken bleibe wiederum, dass alle angeführten Einschränkungen der Erkrankungen (Arthrosen, Polyneuropathie, Clusterkopfschmerz) nicht austherapiert sein dürften oder zum Teil noch gar nicht bekannt gewesen seien, so dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eventuell passager zu sehen sei und nach Behandlung aller anfallenden Erkrankungen eine erneute Einschätzung in einigen Jahren sinnvoll sein könnte.
  12. Das Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs an die belangte Behörde sowie den Beschwerdeführer übermittelt, wobei keine weitere Stellungnahme erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Beim Beschwerdeführer wurde ein Grad der Behinderung von 80% festgestellt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Das gefährdungsfreie Ein- bzw. Aussteigen, der sichere Transport und das Bewältigen einer kurzen Gehstrecke von 300 - 400 Metern ist nicht ständig gegeben. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßiger Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Eine Besserung der vorliegenden Situation kann nach Ausschöpfung weiterer Therapiemöglichkeiten eintreten. Eine Nachuntersuchung in drei Jahren ist erforderlich.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Wohnort, Alter und Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gründen sich auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, insbesondere dem neurologischen Gutachten von Dr. S. vom 14.11.2017, der nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, dass es beim Beschwerdeführer frühzeitig zu einer Chronifizierung des Leidens gekommen sein dürfte (oder eine seltene primäre Chronifizierung vorliegen dürfte). Die zeitliche und örtliche Nichteinschätzbarkeit des chronifizierten Ablaufes bedingt beim Beschwerdeführer, dass derartige Attacken auch beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten können, aufgrund der psychiatrischen Vorerkrankungen unter Stresseinfluss vermutlich sogar höher wahrscheinlich sind und im Auftreten durch den massiven Schmerz auch deutliche Einschränkungen der sozialen und auch neurologischen Funktionen bis hin zu Bewusstlosigkeit möglich sind, vor allem aber ein "Reagieren" auf Außenumstände kaum mehr adäquat möglich ist. Beim vorerkrankten Beschwerdeführer liegt bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitnahme des notwendigen Inhalationsgerätes und der Angst vor der Notwendigkeit der Benützung ein erhöhtes Stressniveau vor, es ist zudem nach Ansicht des Sachverständigen von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Auslösung der Clusterepisoden unter solchen Umständen auszugehen. Nach Einschätzung des Sachverständigen bedingt der vorliegende Sachverhalt derzeit eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere aufgrund der aggravierenden Wirkung der psychiatrischen Vorerkrankungen und der in der Untersuchung festgestellten Zusatzerkrankungen. Es ist (zudem) weder das sichere Ein-/Aussteigen noch der problemfreie Weg zu den Haltestellen als gegeben anzunehmen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, steht auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des psychiatrischen Sachverständigen, zumal dieser selbst ausführt, dass Fragestellungen, die ein orthopädisches oder neurologisches Fachwissen voraussetzen, nur mit mäßigen Vorbehalt bzw. in Berufung auf den Inhalt des vorliegenden Aktes in Beantwortung gebracht werden können. Auch der psychiatrische Sachverständige kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 26.7.2017 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung psychischer Funktionen und der psychischen Grundbelastbarkeit besteht. Auch der psychiatrische Sachverständige schließt nicht aus, dass die Notwendigkeit der Sauerstoffbenützung im Falle des Beschwerdeführers aufgrund dessen posttraumatischer Entwicklung und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung einerseits und durch die Selbstwertproblematik andererseits sich auf das psychische Leiden negativ auswirken können, es sei seiner Ansicht nach jedoch zweifelhaft, dass dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft unzumutbar sein könnte. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
  15. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  16. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  17. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
  18. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  19. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  20. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Insgesamt bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden neurologischen Sachverständigengutachtens vom 14.11.2017, in welchem eine derzeitige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konstatiert wird. Ebenso wie im psychiatrischen Sachverständigengutachten wird darauf hingewiesen, dass eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers sinnvoll ist, da eventuell noch nicht sämtliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers eingegangen und sind auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Zweifel an den dort getroffenen Feststellungen aufgetreten. Dass der Beschwerdeführer in regelmäßiger Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie steht, wurde dem im Akt aufliegendem Befundbericht vom 28.02.2017 entnommen.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG lautet wie folgt: Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) -Stattgebung der Beschwerde 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lautet wie folgt: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2016/263, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.2.
  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). 3.2.
  2. Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der (gleichnamigen) Vorgänger-Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 2013/495) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen jedenfalls hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen.3.2.
  3. Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der (gleichnamigen) Vorgänger-Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen jedenfalls hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Der Gutachter Dr. S stellte in seinem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen der sozialen und neurologischen Funktionen bis hin zur Bewusstlosigkeit möglich sind, vor allem ein Reagieren auf Außenumstände kaum mehr möglich ist und kommt zum Schluss, dass (derzeit) eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, wobei allerdings eine Verbesserung des Zustands des (laut Befundbericht vom 28.02.2017 in regelmäßiger Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie stehenden) Beschwerdeführers durch die Inanspruchnahme weiterer therapeutischer Möglichkeiten nicht auszuschließen ist. Aufgrund von möglichen Schmerzattacken und in diesem Zusammenhang auftretenden Reaktionseinschränkungen ist auch ein sicheres Ein- und Aussteigen, der ungefährdete Transport und auch das Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels derzeit nicht immer gegeben und bedingt auch dieser Umstand die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Voraussetzungen für die (befristete) Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen gegenständlich somit vor, wobei insbesondere im Hinblick auf die Befristung der Zusatzeintragung darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
  5. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht fachärztliche Gutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Verfahrensparteien mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.2163584.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.