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{'item': 'I412 2169168-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 14§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 42§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlI412 2169168-1 SpruchI412 2169168-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 23.06.2017 begehrte XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Auf dem Antrag vermerkte sie, dass alle Unterlagen bereits im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses vorlägen. Ergänzend wurden zwei weitere ärztliche Befunde vorgelegt.Mit Antrag vom 23.06.2017 begehrte römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass. Auf dem Antrag vermerkte sie, dass alle Unterlagen bereits im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses vorlägen. Ergänzend wurden zwei weitere ärztliche Befunde vorgelegt. Vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), wurde das kurz zuvor erstellte Gutachten vom 17.05.2017 des medizinischen Sachverständigen Dr. F. herangezogen, der sich auch mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befasste. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin hielt der Sachverständige fest wie folgt: "... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. 1 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen. Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend 02.01.03 2 Hypertonie, Leichte Hypertonie arterielle Hypertonie medikamentös gut eingestellt 05.01.01 3 Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation 02.06.01 4 Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades Unter Medikation stabil, soziale Integration 03.06.01 [...]

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der funktionellen körperlichen Belastbarkeit, der psychischen Belastbarkeit und der cardiopulmonalen Belastbarkeit vor, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der üblichen Beförderungsbedingungen ausschließen.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Der Sachverständigen Dr. S. wurden ebenfalls Fragen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt, welche sie in einer "sofortigen Beantwortung" vom 10.07.2017 allesamt pauschal mit: "weder durch den Röntgen- noch durch den Ultraschallbefund ändert sich etwas an der Einschätzung im Gutachten mit persönlicher Untersuchung" beantwortete. Mit Bescheid vom 19.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründet wurde die Entscheidung mit dem eingeholten Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage zu entnehmen, welche einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt zu sein und auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen zu sein. Dies gehe auch aus der beigelegten ärztlichen Bestätigung hervor. Die Mobilitätseinschränkung aufgrund ihrer Skoliose habe sich in den letzten 2 Jahren massiv verschlechtert und stelle in ihrem Fall eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit dar. Außerdem legte sie ein Röntgenbild der Wirbelsäule vor. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das erkennende Gericht beauftragte erneut Dr. F. mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens. In seinem am 06.03.2018 eingelangten Ergänzungsgutachten führt der Sachverständige in Beantwortung der an ihn gerichteten Fragestellungen aus wie folgt: "[...] Gutachterliche Stellungnahme
  3. Ob eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann: Aufgrund der zugrundeliegenden körperlichen Untersuchung sowie der aktuell vorgelegten Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden
  4. Ob die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maße erschwert: Zur Behandlung der skoliotischen Deformität muss kein orthopädischer Behelf verwendet werden, eine Einschränkung der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist daher nicht gegeben
  5. Ob sich die dauernde Gesundheitsstörung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt: Die dauerhafte Gesundheitsstörung wirkt sich nicht einschränkend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus
  6. Ob erhebliche Einschränkungen der unteren Extremität bestehen, die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: Es besteht keine erhebliche Einschränkung der unteren Extremität, die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat.
  7. Ob erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, die Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben: Unter Verweis auf die Grenzen des Fachgebietes kann weder anhand der vorgelegten Befunde noch aufgrund der eigenen körperlichen Untersuchung eine Einschränkung im Sinne der Fragestellung erkannt werden
  8. Ob dauerhafte erhebliche Einschränkungen des Immunsystems vorliegen, die erhebliche Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben: Unter Verweis auf die Grenzen des Fachgebietes kann weder anhand der vorgelegten Befunde noch aufgrund der der eigenen körperlichen Untersuchung eine Einschränkung im Sinne der Fragestellung erkannt werden
  9. Ob erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen bestehen, die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: Unter Verweis auf die Grenzen des Fachgebietes kann weder anhand der vorgelegten Befunde noch aufgrund der der eigenen körperlichen Untersuchung eine Einschränkung im Sinne der Fragestellung erkannt werden
  10. Ob eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliegt sowie welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sich daraus ergeben: Unter Verweis auf die Grenzen des Fachgebietes kann weder anhand der vorgelegten Befunde noch aufgrund der der eigenen körperlichen Untersuchung eine Einschränkung im Sinne der Fragestellung erkannt werden
  11. Ob sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Gründe vorliegen, die aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen: Unter Verweis auf die Grenzen des Fachgebietes kann weder anhand der vorgelegten Befunde noch aufgrund der der eigenen körperlichen Untersuchung eine Einschränkung im Sinne der Fragestellung erkannt werden
  12. Ob sich unter Berücksichtigung des medizinischen Gesamtzustandes die Notwendigkeit einer Begleitperson ergibt: Unter Berücksichtigung des medizinischen Gesamtzustandes ergibt sich aktuell keine Notwendigkeit einer Begleitperson. [...]" Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 07.03.2018 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu geboten. Die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen vollinhaltlich an. Die Beschwerdeführerin wies neuerlich auf die erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, die Unheilbarkeit der Krankheit und die massive Einschränkung in ihrer Mobilität hin und legte nochmals Befunde vor, die sie bereits mit dem Antrag bzw. der Beschwerde einbrachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, hat ihren Wohnsitz in Österreich und ist in Besitz eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, hat ihren Wohnsitz in Österreich und ist in Besitz eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: Leiden 1: Funktionseinschränkung der Wirbelsäule schweren Grades Leiden 2: Leichte Hypertonie Leiden 3: Funktionseinschränkung der Schulter geringen Grades einseitig Leiden 4: Affektive Störung leichten Grades Das Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel sind der Beschwerdeführerin möglich. Der Beschwerdeführerin ist das Zurücklegen eine Gehstrecke von 300-400 m ohne Unterbrechung und aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder der körperlichen Belastbarkeit.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, zum Wohnort zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sowie zu der Frage, wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, basieren zunächst auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Dr. F. vom 17.05.2017, einem Facharzt für Orthopädie, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag erstattet wurde. Vom erkennenden Gericht wurde außerdem ein Ergänzungsgutachten eingeholt und bestätigte der Sachverständige in seinen Ausführungen, dass aufgrund der zu Grunde liegenden körperlichen Untersuchung sowie der aktuell vorgelegten Befunde eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sowie ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Zur Behandlung der skoliotischen Deformität muss kein orthopädischer Behelf verwendet werden und ist somit eine Einschränkung der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben. Dr. F. führt weiter aus, dass sich die dauerhafte Gesundheitsstörung nicht einschränkend auf die Möglichkeit des Ein- bzw. Aussteigens und die sichere Beförderung auswirkt. Der medizinische Sachverständige negiert erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, des Immunsystems sowie der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen und ist dadurch die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht eingeschränkt. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie die vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin eingegangen und sind auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Zweifel an den dort getroffenen Feststellungen aufgetreten. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen bereits in seinen Gutachten vom 17.05.2017 bzw. vom 06.03.2018 miteinbezogen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu folgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu folgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. E nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenwesen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014. Kraft getreten ist.E nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenwesen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem Paragraph 5, Absatz eins, am 01.01.2014. Kraft getreten ist. § 1 Abs. 2 der Verordnung lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung lautet auszugsweise: "§1 [...]

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...]
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn der
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen."

§ 1Abs.

3 der Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen der Verordnung wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - folgendes ausgeführt: "Zu §1 Abs. 2 Z. 3:"Zu §1 Absatz 2, Ziffer 3 : [...] Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden [...]" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie schon ausgeführt, sind ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige, ein Facharzt für Orthopädie, zog in seinem ärztlichen Sachverständigengutachten sowie Ergänzungsgutachten vom 06.03.2018 angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie getätigten Angaben und nach persönlichen Untersuchung zusammengefasst die Schlussfolgerung, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht verhindern sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen. Da im gegenständlichen Fall die medizinischen Voraussetzungen für die erwähnte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen, war im gegenständlichen Fall über die Beschwerde im obigen Sinne abzusprechen.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
  2. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Verfahrensparteien mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.2169168.1.00

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