RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlI412 2169392-1 SpruchI412 2169392-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 09.06.2017 begehrte XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag schloss sie ein Beiblatt mit aufgelisteten Leiden, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister und einen ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses XXXX an.Mit Antrag vom 09.06.2017 begehrte römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag schloss sie ein Beiblatt mit aufgelisteten Leiden, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister und einen ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses römisch 40 an. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), beauftragte mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Dr. O., einen Facharzt für Chirurgie. Dr. O. stellte nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.08.2017 fest: "... Derzeitige Beschwerden: Kribbelparästhesien und Taubheitsgefühl gemäß S1 links, leichte Fußheberschwäche links. Schmerzen nach langem Stehen oder Bergabgehen oder Stiegensteigen. Wetterfühligkeit. Häufige Positionswechsel nötig. Nachtruhe teilweise gestört. [...] Klinischer Status - Fachstatus: FBA 40cm Schober 10-12 Ott 30-33 KJA 0-17 HWS R 75/0/75 F 40/0/40 BLWS R 25/0/25 F 30/0/
- Lumbal paramediane blande etwas verbreiterte Narben, lokale Druckdolenz, im Liegen Durchfederungsschmerz lumbal, Muskelhartspann bds paravertebral. Beckengeradstand, Beinlänge seitengleich. KS lumbal. Fußhebung links 4/5, ansonsten grobe Kraft aller Kennmuskeln 5/
- keine Blasen- oder Darmfunktionsstörung. Fallweise Kribbelparästhesien gemäß L5 und S1 links Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild flüssig, Einbeinstand bds möglich. Fersengang unauffällig, im Zehengang links Absinktendenz. Die tiefe Hocke wird erreicht. Diskret linkshinkender Gang, reguläre Bodenfreiheit in der Schwungphase, reguläre Kadenz. Lagerungswechsel etwas verzögert [...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronische Lumboischialgien bei Zustand nach Stabilisierung L4/5 Anhaltende Schmerzsymptomatik mit multiplem und hochgradigem Schmerzmittelbedarf, maßgebliche Einschränkungen in Beruf und Alltag bei gleichförmiger Tätigkeit, in Zwangspositionen und bei Lagerungswechseln, eingeschränkte Wirbelsäulenfunktion diskrete sensomotorische Störung gemäß den Wurzeln L5 und S1 links 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Entsprechend dem Einzelleiden ..." Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Bescheid vom 04.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und begründete die Entscheidung damit, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Das ärztliche Sachverständigengutachten bilde einen Bestandteil der Bescheidbegründung und wurde als Beilage der Entscheidung angeschlossen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte vor, dass sie entgegen den Ausführungen im Gutachten hinke und die Beschwerden unerträglich seien. Hausarbeiten könne sie nur mithilfe ihres Freundes erledigen. Außerdem benötige sie fallweise Begleitung, wenn sie das Haus verlasse. Aufgrund verschiedener Beschwerden habe sie einen Berufsfindungskurs abbrechen müssen. Ein Bericht darüber liege vor. Sie habe Beschwerden an den Händen. Wegen der Sehnenverkürzung drohe eine Verkrampfung. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Am 14.09.2017 langte ein ursprünglich von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebrachtes Schreiben samt ärztlichem Attest beim erkennenden Gericht ein. Mit Schreiben vom 23.11.2017 wurde Dr. O. neuerlich beauftragt, unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und insbesondere des ärztlichen Attestes vom 29.08.2017 eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Der Sachverständige führt in seinem Ergänzungsgutachten zusammengefasst aus, dass die vorgebrachte wahrscheinliche Dupytren'sche Kontraktur laut der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.06.26 einzuordnen wäre und der Grad der Behinderung 10% betrage. Während der persönlichen Untersuchung sei dieses Leiden nicht angesprochen worden. Auch geht der Gutachter auf das weitere Beschwerdevorbringe ein und begründet die Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes betreffend das Wirbelsäulenleiden und warum die Voraussetzungen für eine höhere Einschätzung nicht vorliegen würden. In der Gesamtschau führt Dr. O. aus, dass sich trotz der neu hinzugekommenen Funktionseinschränkung der Hände der Gesamtgrad der Behinderung nicht ändere. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 27.11.2017 zur Kenntnis gebracht, worauf keine weitere Stellungnahme erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 09.06.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Österreich.
- Die Beschwerdeführerin leidet an Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule aufgrund von chronischen Lumboischialgien bei Zustand nach Stabilisierung mit einem Grad der Behinderung von 40% (Pos. Nr. 02.01.02) und an Funktionseinschränkungen der Hände mit einem Grad der Behinderung von 10% (Pos. Nr. 02.06.26).
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%.
- Beweiswürdigung:
- Die Feststellungen betreffend die Person und den Wohnsitz der Beschwerdeführerin sowie bezüglich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
- Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den Sachverständigengutachten von Dr. O. vom 02.08.2017 nach der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag und vom 26.11.
- Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden durch die neu hinzugekommene Funktionseinschränkung nicht negativ beeinflusst wird. Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Verfahren wurden die Sachverständigengutachten als vollständig und schlüssig beurteilt. Die getroffenen Einschätzungen basiert auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten Arztbriefen und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Der Gutachter ist auf die Art der Leidens und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin wie Schmerzen, physikalische Therapie oder Einschränkungen im täglichen Leben, während der persönlichen Untersuchung und in der Beschwerde miteinbezogen und darauf Bezug genommen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sie hinke, den Haushalt nicht ohne Hilfe ihres Freundes schaffe und beim Verlassen des Hauses fallweise eine Begleitung benötige. Außerdem habe sie einen Berufsfindungskurs aufgrund verschiedener, nicht näher genannter Beschwerden, abbrechen müssen und sie habe Beschwerden in den Händen. Dem Vorbringen kann entgegengehalten werden, dass alle Punkte bereits Eingang im Gutachten gefunden haben. Der Sachverständige führte unter Punkt "Gesamtbild- -Gangbild" aus: "... diskret linkshinkender Gang, ..." und nahm auch "... leichte Fußheberschwäche links. Schmerzen nach langem Stehen oder Bergabgehen oder Stiegensteigen. ..." als "derzeitige Beschwerden" in seiner Einschätzung auf. Schmerzen und Probleme im Alltag wurden in der Begründung für die Wahl der Positionsnummer aufgenommen und entsprechend gewürdigt. Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme geht der Sachverständige nochmals ausführlich auf die Beschwerdepunkte ein und führt verständlich aus, dass die Voraussetzungen für eine Einschätzung unter der nächsthöheren Positionsnummer nicht vorliegen und somit keine schwere Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorliegt. Zum Vorbringen der Notwendigkeit einer fallweisen Begleitung nimmt er insofern Stellung, als der freie Stand und Gang sowie Lagerungswechsel, Einbeinstand und tiefe Hocke demonstriert worden sind und somit keine körperlichen Funktionseinbußen vorliegen, die eine Hilfsperson erfordern. Ergänzend wird auch noch Bezug auf den angegebenen Harnverlust genommen. Es liegt in diesem Fall keine Gesundheitsschädigung von zumindest 6 Monaten vor und kann daher auch nicht als Leiden nach der Einschätzungsverordnung definiert werden. Von Beschwerden in den Händen wurde im Gutachten nach persönlicher Untersuchung nichts berichtet. Das beigelegte ärztliche Attest vermutet "... Krämpfe beider Hände, möglicherweise im Rahmen einer Dupuytren'schen Kontraktur.", ohne darauf näher einzugehen. In der Beschwerde selbst bringt die Beschwerdeführerin eine drohende Verkrampfung der Hände vor. Dr. O. stellt nachvollziehbar fest, dass sich der Krankheitsverlauf in der Regel über Jahre erstreckt und sich das Leiden im Moment daher im Anfangsstadium befindet. Die Wahl des Rahmensatzes wurde schlüssig damit begründet, dass es sich um eine Funktionseinschränkung einzelner Finger handelt und der vollständige Verlust eines Zeige-, Ring-, Mittel- oder Kleinfingers nach der Einschätzungsverordnung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 10% zu bewerten ist. Aufgrund der geringfügigen Funktionseinbuße sowie der Unabhängigkeit vom führenden Leiden besteht keine relevante negative Wechselwirkung. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210). Das vorgelegte ärztliche Attest stellt kein vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten dar.Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt vergleiche VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210). Das vorgelegte ärztliche Attest stellt kein vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten dar. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme notwendig zu machen, weshalb das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die getroffene Einschätzung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
- Zu A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 43
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung (EVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. 3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den Sachverständigengutachten vom 02.08.2017 bzw. 26.11.2017 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar unter die Positionsnummern 02.01.02 und 02.06.26 eingestuft und der Grad der Behinderung mit 40% bzw. 10% eingeschätzt. Der Beschwerdeführerin wurde das Sachverständigengutachten als Beilage zum Bescheid vom 04.08.2017 zur Kenntnis gebracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden in der eingeholten ergänzenden Stellungnahme abschließend erörtert und wurde diesem nicht entgegen getreten. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50% vor. Im gegenständlichen Fall liegen daher die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50% vor. Im gegenständlichen Fall liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. 3.
- Zu B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.2169392.1.00