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{'item': 'I413 2008292-1'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 414§ 4§ 35§ 539a§ 47§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlI413 2008292-1 SpruchI413 2008292-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR,

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war als Taxilenker für das Taxiunternehmen XXXX tätig. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 2010 bis 2012 beanstandete die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht als vollversicherter Dienstnehmer bei der belangten Behörde zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden war, korrigierte die Meldung als geringfügig Beschäftigter und verrechnete die angefallenen Beiträge nach.römisch 40 tätig. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 2010 bis 2012 beanstandete die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht als vollversicherter Dienstnehmer bei der belangten Behörde zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden war, korrigierte die Meldung als geringfügig Beschäftigter und verrechnete die angefallenen Beiträge nach.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.08.2013 die bescheidmäßige Feststellung, dass er im Jahr 2012 geringfügig im Taxiunternehmen XXXX beschäftigt gewesen sei.römisch 40 beschäftigt gewesen sei.
  3. Mit Bescheid vom 26.02.2014, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Taxilenker für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum vom 04.05.2012 bis zum 31.08.2012 als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert) und arbeitslosenversichert war. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der durchgeführten GPLA für die Jahre 2012 bis 2012 der Beschwerdeführer nicht bloß geringfügig Beschäftigt gewesen sei, sondern voll zu versichern gewesen wäre, weil die vom Beschwerdeführer geleisteten Zeiten eine geringfügige Beschäftigung übersteigen und eine Gleitzeit nicht vereinbart worden sei.
  4. Mit Bescheid vom 26.02.2014, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Taxilenker für den Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum vom 04.05.2012 bis zum 31.08.2012 als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert) und arbeitslosenversichert war. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der durchgeführten GPLA für die Jahre 2012 bis 2012 der Beschwerdeführer nicht bloß geringfügig Beschäftigt gewesen sei, sondern voll zu versichern gewesen wäre, weil die vom Beschwerdeführer geleisteten Zeiten eine geringfügige Beschäftigung übersteigen und eine Gleitzeit nicht vereinbart worden sei.
  5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.02.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.03.2014, in welcher zusammengefasst die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft als Taxifahrer für XXXX bestritt, darauf verwies, dass die mündlich getroffenen Vereinbarungen mit XXXX auch so gelebt worden seien und im Mai und Juni 2012 keine Zeitaufzeichnungen geführt habe. Zudem sei er durch die Vorhaltung von Zeiten im Mai und Juni 2012 überrascht worden, was gegen das Überraschungsverbot verstoße. Es bestünden handschriftliche Schichtzettel, weshalb die festgestellten geleisteten Stunden nicht anzuerkennen seien. Seine Schichten hätten auch nicht 12 Stunden ausgemacht. Er beantragte im Falle des Nicht-Stattgebens eine mündliche Verhandlung und ersuchte um Stattgabe seiner Beschwerde und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides.
  6. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.02.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.03.2014, in welcher zusammengefasst die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft als Taxifahrer für römisch 40 bestritt, darauf verwies, dass die mündlich getroffenen Vereinbarungen mit römisch 40 auch so gelebt worden seien und im Mai und Juni 2012 keine Zeitaufzeichnungen geführt habe. Zudem sei er durch die Vorhaltung von Zeiten im Mai und Juni 2012 überrascht worden, was gegen das Überraschungsverbot verstoße. Es bestünden handschriftliche Schichtzettel, weshalb die festgestellten geleisteten Stunden nicht anzuerkennen seien. Seine Schichten hätten auch nicht 12 Stunden ausgemacht. Er beantragte im Falle des Nicht-Stattgebens eine mündliche Verhandlung und ersuchte um Stattgabe seiner Beschwerde und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides.
  7. Mit Schriftsatz vom 23.05.2014, XXXX, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
  8. Mit Schriftsatz vom 23.05.2014, römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
  9. Am 23.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und XXXX befragt wurden.
  10. Am 23.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und römisch 40 befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Dienstvertrages im Zeitraum vom 04.05.2012 bis 06.05.2016 als Taxifahrer für das Taxiunternehmen von XXXX tätig.Der Beschwerdeführer war aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Dienstvertrages im Zeitraum vom 04.05.2012 bis 06.05.2016 als Taxifahrer für das Taxiunternehmen von römisch 40 tätig. XXXX meldete den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 04.05.2012 bis zum 31.08.2012 der belangten Behörde als geringfügig beschäftigten Dienstnehmer. Im September 2012 meldete XXXX den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde als Vollzeitbeschäftigten an.römisch 40 meldete den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 04.05.2012 bis zum 31.08.2012 der belangten Behörde als geringfügig beschäftigten Dienstnehmer. Im September 2012 meldete römisch 40 den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde als Vollzeitbeschäftigten an. Der Beschwerdeführer war gewöhnlich im Großraum Bludenz tätig. Seine Tätigkeit erfolgte regelmäßig vom Taxistandplatz Bahnhof Bludenz aus. Fahrer des Taxiunternehmens XXXX sind in Schichten tätig. Eine Schicht dauerte üblicherweise 12 Stunden. Auch der Beschwerdeführer war im Betrieb von XXXX Schichten zugeteilt, zu denen er fahren sollte. Er konnte nicht selbst bestimmen, wann er seinen Dienst beginnt. Wenn in einer Spätschicht nichts mehr zu tun war, beendete sie der Beschwerdeführer auch früher. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich hierbei um Eigenmacht des Beschwerdeführers oder um eine Vereinbarung mit XXXX handelt.Der Beschwerdeführer war gewöhnlich im Großraum Bludenz tätig. Seine Tätigkeit erfolgte regelmäßig vom Taxistandplatz Bahnhof Bludenz aus. Fahrer des Taxiunternehmens römisch 40 sind in Schichten tätig. Eine Schicht dauerte üblicherweise 12 Stunden. Auch der Beschwerdeführer war im Betrieb von römisch 40 Schichten zugeteilt, zu denen er fahren sollte. Er konnte nicht selbst bestimmen, wann er seinen Dienst beginnt. Wenn in einer Spätschicht nichts mehr zu tun war, beendete sie der Beschwerdeführer auch früher. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich hierbei um Eigenmacht des Beschwerdeführers oder um eine Vereinbarung mit römisch 40 handelt. Im Rahmen seiner Tätigkeit nahm der Beschwerdeführer reguläre, mit dem Taxameter aufgezeichnete Fahrten vor. Zudem besorgte der Beschwerdeführer Krankentransportfahrten zu einem pauschalierten Fixpreis, worüber er handschriftliche Aufzeichnungen führte. Weitere Aufzeichnungen führte der Beschwerdeführer als geringfügig Beschäftigter nicht. Als Vollzeit-Beschäftigter führte er ab September 2012 Stundenaufstellungen mit der jeweiligen Tageslosung. Zum Schichtbeginn aktivierte der Beschwerdeführer den Taxameter des ihm zugewiesenen Taxifahrzeuges mit einem speziellen, auf ihn lautenden, personalisierten Chip des Taxametersystems der Firma XXXX. Auch die anderen Taxifahrer verfügten über einen solchen auf sie personalisierten Chip. Am Ende der Schicht deaktivierte der den Taxameter auf dieselbe Weise. Den auf ihn personalisierten Chip erhielt der Beschwerde bei Beginn des Dienstverhältnisses von XXXX und behielt diesen auch nach Ende der Schicht bei sich. Ein bis zwei Male übergab er den Chip nach einer Schicht XXXX, sonst behielt er ihn immer bei sich. Nachdem er als vollzeitbeschäftigter Taxilenker bei XXXX an September 2012 arbeitete, hatte er den Chip immer bei sich. Nicht festgestellt werden kann, dass der Chip anderen Fahren weitergegeben wurde oder im Aschenbecher des jeweiligen Taxis lag. Mit der Aktivierung und Deaktivierung des Taxameters durch den personalisierten Chip wird neben der jeweiligen Kilometerleistung, des Umsatzes und anderer Daten auch die geleistete Arbeitszeit des jeweiligen Fahrers miterfasst.Zum Schichtbeginn aktivierte der Beschwerdeführer den Taxameter des ihm zugewiesenen Taxifahrzeuges mit einem speziellen, auf ihn lautenden, personalisierten Chip des Taxametersystems der Firma römisch 40 . Auch die anderen Taxifahrer verfügten über einen solchen auf sie personalisierten Chip. Am Ende der Schicht deaktivierte der den Taxameter auf dieselbe Weise. Den auf ihn personalisierten Chip erhielt der Beschwerde bei Beginn des Dienstverhältnisses von römisch 40 und behielt diesen auch nach Ende der Schicht bei sich. Ein bis zwei Male übergab er den Chip nach einer Schicht römisch 40 , sonst behielt er ihn immer bei sich. Nachdem er als vollzeitbeschäftigter Taxilenker bei römisch 40 an September 2012 arbeitete, hatte er den Chip immer bei sich. Nicht festgestellt werden kann, dass der Chip anderen Fahren weitergegeben wurde oder im Aschenbecher des jeweiligen Taxis lag. Mit der Aktivierung und Deaktivierung des Taxameters durch den personalisierten Chip wird neben der jeweiligen Kilometerleistung, des Umsatzes und anderer Daten auch die geleistete Arbeitszeit des jeweiligen Fahrers miterfasst. Der Beschwerdeführer zeichnete im Zeitraum Mai 2012 bis Juli 2012 durch Aktivierung und Deaktivierung des Taxameters des jeweils von ihm benützten Taxis die von ihm geleistete Arbeitszeit auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass andere Fahrer mit dem Chip des Beschwerdeführers Taxameter aktiviert oder deaktiviert haben. Der Beschwerdeführer leistete im Mai 2012 170:34 Arbeitsstunden, im Juni 2012 149:47 Arbeitsstunden und im Juli 2012 159:46 Arbeitsstunden. Im August 2012 hatte er Urlaub. Mit XXXX hatte der Beschwerdeführer ein Entgelt in Form eines Stundenlohns von zumindest EUR 4,90 vereinbart. Die Abrechnung sollte derart erfolgen, dass dem Beschwerdeführer nie mehr als EUR 390,00 pro Monat ausbezahlt werden sollten. Das entsprechend den tatsächlich geleisteten Stunden restliche Entgelt sollte er in Monaten erhalten, in denen er nicht oder mit weniger Stunden beschäftigt war ("Gleitzeit").Mit römisch 40 hatte der Beschwerdeführer ein Entgelt in Form eines Stundenlohns von zumindest EUR 4,90 vereinbart. Die Abrechnung sollte derart erfolgen, dass dem Beschwerdeführer nie mehr als EUR 390,00 pro Monat ausbezahlt werden sollten. Das entsprechend den tatsächlich geleisteten Stunden restliche Entgelt sollte er in Monaten erhalten, in denen er nicht oder mit weniger Stunden beschäftigt war ("Gleitzeit"). Eine Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Vereinbarung über die Gleitzeit existieren nicht. Es bestehen keine mündlichen Vereinbarungen über die Ausgestaltung der Gleitzeit, wie Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen, Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten oder Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und XXXX als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und römisch 40 als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.
  13. Die Feststellungen über das Dienstverhältnis, den mündlichen Dienstvertrag und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer für das Taxiunternehmen von XXXX stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.
  14. Der Zeuge XXXX konnte in der mündlichen Verhandlung nur mehr angeben, dass der Beschwerdeführer als geringfügig Beschäftigter angestellt war, ohne sich aber an Details erinnern zu können. Die Aussage des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 ist aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zum für den maßgeblichen Sachverhalt relevanten Zeitraum besonders glaubhaft, weil die Erinnerung sowohl des Zeugen XXXX als auch des Beschwerdeführers hinsichtlich eines sechs Jahre zurückliegenden Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 als getrübt erwies. Zudem gab der Beschwerdeführer die vor den des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 Wahrnehmungen als Zeuge unter Wahrheitspflicht nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen einer falschen Aussage an. Es spricht nichts dafür, dass der Beschwerdeführer damals trotz Wahrheitsbelehrung unrichtige Angaben gemacht hätte.Die Feststellungen über das Dienstverhältnis, den mündlichen Dienstvertrag und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer für das Taxiunternehmen von römisch 40 stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.
  15. Der Zeuge römisch 40 konnte in der mündlichen Verhandlung nur mehr angeben, dass der Beschwerdeführer als geringfügig Beschäftigter angestellt war, ohne sich aber an Details erinnern zu können. Die Aussage des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 ist aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zum für den maßgeblichen Sachverhalt relevanten Zeitraum besonders glaubhaft, weil die Erinnerung sowohl des Zeugen römisch 40 als auch des Beschwerdeführers hinsichtlich eines sechs Jahre zurückliegenden Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 als getrübt erwies. Zudem gab der Beschwerdeführer die vor den des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 Wahrnehmungen als Zeuge unter Wahrheitspflicht nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen einer falschen Aussage an. Es spricht nichts dafür, dass der Beschwerdeführer damals trotz Wahrheitsbelehrung unrichtige Angaben gemacht hätte. Dass nicht der Beschwerdeführer, sondern XXXX den Beschwerdeführer zu Schichten einteilte, ergibt sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 23.04.
  16. Ob der Beschwerdeführer die Erlaubnis hatte, vorzeitig eine Schicht zu beenden, oder es sich hierbei um eine Eigenmacht handelte, könnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 nicht festgestellt werden, sodass eine diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war.Dass nicht der Beschwerdeführer, sondern römisch 40 den Beschwerdeführer zu Schichten einteilte, ergibt sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 23.04.
  17. Ob der Beschwerdeführer die Erlaubnis hatte, vorzeitig eine Schicht zu beenden, oder es sich hierbei um eine Eigenmacht handelte, könnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 nicht festgestellt werden, sodass eine diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war. Dass der Beschwerdeführer im September 2012 als vollversicherter Dienstnehmer von XXXX bei der belangten Behörde angemeldet worden ist, ist unstrittig.Dass der Beschwerdeführer im September 2012 als vollversicherter Dienstnehmer von römisch 40 bei der belangten Behörde angemeldet worden ist, ist unstrittig. Die Feststellungen zum Chip und Taxameter sowie zum Gebrauch des Chips basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013, in welcher er als Zeuge aussagte, dass er stets seinen Schlüssel verwendet und diesen nie vergessen habe. In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 führte er dazu aus, dass man sich stets mit dem Chipsystem anmelden musste. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 dann weiter angibt, dass es doppelte Anmeldungen gegeben habe und der Chip mit dem Autoschlüssel verbunden gewesen sei, andererseits aber angibt, dass jeder Fahrer einen eigenen Chip hatte und zuletzt angibt, die Chips (Keys) seien in einem Kasten in der Firma gewesen, erweist sich die Aussage als in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Zeuge XXXX sagte aus, dass die Chips personalisiert gewesen seien. Dies erscheint glaubhaft, da es ja wohl eine wesentliche Funktion des Taxameters ist, die Leistung des Taxilenkers zu erfassen, wofür es nachvollziehbarerweise einer Personalisierung bedarf. Der Niederschrift über die Betriebsbesichtigung vom 17.01.2013 und 24.01.2013 ist klar zu entnehmen, dass sich der Zeuge XXXX nicht die Funktionen des Taxameters nutzte. Dies ändert aber nichts daran, dass dieses System neben der Aufzeichnung von gefahrenen Kilometern, Entgelt auch durch das Aktivieren und Deaktivieren mit personalisiertem Chip die geleisteten Stunden des jeweiligen Fahrers abgelesen werden können. Wenn der Zeuge XXXX nunmehr angibt, die Chips seien im Aschenbecher der jeweiligen Fahrzeuge gelegen, so ist darauf zu verweisen, dass weder der des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 noch der Zeuge XXXX im Rahmen der Betriebsbesichtigung durch den zuständigen Prüfer hierauf verwiesen haben. Daher erscheint die nunmehr erstmals vorgebrachte Möglichkeit, dass solche personalisierten Chips einfach im jeweiligen Auto gelegen sind, nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass seine Aussage vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 zutrifft, dass er stets seinen eigenen Chip/Schlüssel zur Aktivierung und Deaktivierung des Taxameters benutzte. Dass mit der Aktivierung und Deaktivierung des Taxameters die individuelle Arbeitszeit des aktivierenden bzw deaktivierenden Taxilenkers erfasst wird, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers als Zeuge vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 sowie aus dem Prüfakt. De facto wirkt dieses Aktivieren und Deaktivieren wie eine elektronische Stechuhr. Nur diese Funktion erklärt, weshalb die Chips auf die einzelnen Fahrer und nicht auf die einzelnen Taxis personalisiert wurden. Dass die Fahrer mitunter mit anderen Chips als den ihren Taxameter aktivierten und deaktivierten, ist dieser Funktion nicht abträglich. Eine Zeiterfassung ist gegeben. Im Einzelfall müsste nun der Gegenbeweis angetreten werden, dass die erfasste Zeit nicht dem Beschwerdeführer, sondern einem anderen zuzuschlagen wäre. Weder die Aussage des Zeugen XXXX noch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lassen es als wahrscheinlich und plausibel erscheinen, dass die aufgezeichneten Zeiten von anderen als vom Beschwerdeführer erbracht worden sind. Der Beschwerdeführer verwickelte sich in seiner Aussage in - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte - unauflösliche Widersprüche zu seiner Aussage als Zeuge vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Überzeugung, dass seine damaligen Aussagen, wie etwa, dass er stets seinen Schlüssel (dh seinen Chip) benützte und dass er die von den Organen der Steuerfahndung vorgehaltenen Zeiten im Zeitraum Mai, Juni und Juli 2012 geleistet hatte, zutreffend sind. Dagegen erscheint seine Aussage als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung - insbesondere auch vor dem Hintergrund seines offenkundigen Interesses, als geringfügig Beschäftigter zu gelten - als wenig überzeugend. Der Zeuge XXXX vermittelte den persönlichen Eindruck, sich möglichst an nichts Konkretes erinnern zu wollen oder zu können, weshalb seine Aussage nicht geeignet ist, die objektiv vorliegenden elektronisch erfassten Zeiten zu widerlegen oder auch nur zu relativieren. Ob im Fall des Beschwerdeführers überhaupt jemals ein anderer Fahrer mit dem Chip des Beschwerdeführers gefahren ist, erweist sich daher als unbewiesene und mangels Vorliegens einer weiteren Zeiterfassung unbeweisbare Behauptung. Es ist daher von den vorliegenden Zeitaufzeichnungen, wie sie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, auszugehen.Die Feststellungen zum Chip und Taxameter sowie zum Gebrauch des Chips basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013, in welcher er als Zeuge aussagte, dass er stets seinen Schlüssel verwendet und diesen nie vergessen habe. In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 führte er dazu aus, dass man sich stets mit dem Chipsystem anmelden musste. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 dann weiter angibt, dass es doppelte Anmeldungen gegeben habe und der Chip mit dem Autoschlüssel verbunden gewesen sei, andererseits aber angibt, dass jeder Fahrer einen eigenen Chip hatte und zuletzt angibt, die Chips (Keys) seien in einem Kasten in der Firma gewesen, erweist sich die Aussage als in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Zeuge römisch 40 sagte aus, dass die Chips personalisiert gewesen seien. Dies erscheint glaubhaft, da es ja wohl eine wesentliche Funktion des Taxameters ist, die Leistung des Taxilenkers zu erfassen, wofür es nachvollziehbarerweise einer Personalisierung bedarf. Der Niederschrift über die Betriebsbesichtigung vom 17.01.2013 und 24.01.2013 ist klar zu entnehmen, dass sich der Zeuge römisch 40 nicht die Funktionen des Taxameters nutzte. Dies ändert aber nichts daran, dass dieses System neben der Aufzeichnung von gefahrenen Kilometern, Entgelt auch durch das Aktivieren und Deaktivieren mit personalisiertem Chip die geleisteten Stunden des jeweiligen Fahrers abgelesen werden können. Wenn der Zeuge römisch 40 nunmehr angibt, die Chips seien im Aschenbecher der jeweiligen Fahrzeuge gelegen, so ist darauf zu verweisen, dass weder der des Beschwerdeführers vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 noch der Zeuge römisch 40 im Rahmen der Betriebsbesichtigung durch den zuständigen Prüfer hierauf verwiesen haben. Daher erscheint die nunmehr erstmals vorgebrachte Möglichkeit, dass solche personalisierten Chips einfach im jeweiligen Auto gelegen sind, nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass seine Aussage vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 zutrifft, dass er stets seinen eigenen Chip/Schlüssel zur Aktivierung und Deaktivierung des Taxameters benutzte. Dass mit der Aktivierung und Deaktivierung des Taxameters die individuelle Arbeitszeit des aktivierenden bzw deaktivierenden Taxilenkers erfasst wird, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers als Zeuge vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.2013 sowie aus dem Prüfakt. De facto wirkt dieses Aktivieren und Deaktivieren wie eine elektronische Stechuhr. Nur diese Funktion erklärt, weshalb die Chips auf die einzelnen Fahrer und nicht auf die einzelnen Taxis personalisiert wurden. Dass die Fahrer mitunter mit anderen Chips als den ihren Taxameter aktivierten und deaktivierten, ist dieser Funktion nicht abträglich. Eine Zeiterfassung ist gegeben. Im Einzelfall müsste nun der Gegenbeweis angetreten werden, dass die erfasste Zeit nicht dem Beschwerdeführer, sondern einem anderen zuzuschlagen wäre. Weder die Aussage des Zeugen römisch 40 noch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lassen es als wahrscheinlich und plausibel erscheinen, dass die aufgezeichneten Zeiten von anderen als vom Beschwerdeführer erbracht worden sind. Der Beschwerdeführer verwickelte sich in seiner Aussage in - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte - unauflösliche Widersprüche zu seiner Aussage als Zeuge vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Überzeugung, dass seine damaligen Aussagen, wie etwa, dass er stets seinen Schlüssel (dh seinen Chip) benützte und dass er die von den Organen der Steuerfahndung vorgehaltenen Zeiten im Zeitraum Mai, Juni und Juli 2012 geleistet hatte, zutreffend sind. Dagegen erscheint seine Aussage als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung - insbesondere auch vor dem Hintergrund seines offenkundigen Interesses, als geringfügig Beschäftigter zu gelten - als wenig überzeugend. Der Zeuge römisch 40 vermittelte den persönlichen Eindruck, sich möglichst an nichts Konkretes erinnern zu wollen oder zu können, weshalb seine Aussage nicht geeignet ist, die objektiv vorliegenden elektronisch erfassten Zeiten zu widerlegen oder auch nur zu relativieren. Ob im Fall des Beschwerdeführers überhaupt jemals ein anderer Fahrer mit dem Chip des Beschwerdeführers gefahren ist, erweist sich daher als unbewiesene und mangels Vorliegens einer weiteren Zeiterfassung unbeweisbare Behauptung. Es ist daher von den vorliegenden Zeitaufzeichnungen, wie sie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, auszugehen. Die Feststellungen bezüglich der im Mai, Juni und Juli 2012 geleisteten Arbeitszeiten stützen sich auf seiner diesbezüglichen Aussage vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.
  20. Befragt dazu, wie er sich erklären kann, dass er nur geringfügig im Mai bis Juni 2012 gemeldet gewesen sei, obwohl er laut Schichtenliste im Mai 170:34, im Juni 149:47 und im Juli 158:46 Stunden gefahren sei und nebenbei Arbeitslosengeld bezogen habe: "Ja diese Stunden wurden von mir gefahren. Ich habe sie nie ausgezahlt bekommen, sondern sie wurden auf ausdrücklichen Wunsch von mir als Zeitausgleich ausgehandelt. Hierbei möchte ich nochmals erwähnen, dass ich meine verfügbaren Aufzeichnungen bis 22.03.3013 nachreiche." Erst als er in weiterer Folge mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass diese Stundenanzahl nicht mit einem geringfügigen Dienstverhältnis in Einklang zu bringen sei, meinte der Beschwerdeführer, es seien wohl andere Fahrer mit seinem Schlüssel gefahren, bestätigte aber erneut, dass er im Mai und Juni 2012 viel gefahren sei. Die Möglichkeit, dass andere Fahrer mit dem Schlüssel (Chip) des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum gefahren sind, ist angesichts der Aussage, dass der Beschwerdeführer den Chip stets bei sich behielt und nur ein oder zwei Mal XXXX abgegeben habe (Niederschrift vom 18.03.2013), faktisch nicht gegeben. Es handelt sich bei der in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 wiederholten Aussage, dass sein Chip anderen Fahrern geliehen worden sei, doppeltes Aktivieren des Taxameters möglich gewesen sei, offensichtlich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung, die mit dem Umstand zusammenhängt, dass der Beschwerdeführer ein offensichtliches Interesse hat, als geringfügig Beschäftigter zu gelten. Zu groß sind die anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht aufgekommenen Widersprüche, die der Beschwerdeführer zum Teil über weitere Nachfragen wieder relativeren musste und den persönlichen Eindruck gänzlicher Unglaubwürdigkeit vermittelten. An dieser Würdigung ändert auch die Aussage des Zeugen XXXX am 23.04.2018 in der mündlichen Verhandlung nichts, da dieser lediglich das Bild einer völlig desorganisierten Betriebsführung vermittelte und angab, die Zeit überhaupt nicht erfasst zu haben. Dies erscheint selbst unter der Unterstellung, dass der Zeuge XXXX mit der Unternehmensführung überfordert gewesen sein dürfte, als unglaubhaft, zumal er anlässlich der Betriebsbesichtigung angab, dass jeder Fahrer einen Schichtbericht mit genau dargelegten Daten anzufertigen hatte, woraus sich auch die Arbeitszeit erschließen lässt (Niederschrift vom 24.01.2013). Damit erweist sich die Behauptung des Zeugen XXXX, es habe keine Zeitaufzeichnungen gegeben, als unglaubhaft.Die Feststellungen bezüglich der im Mai, Juni und Juli 2012 geleisteten Arbeitszeiten stützen sich auf seiner diesbezüglichen Aussage vor Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Feldkirch am 18.03.
  21. Befragt dazu, wie er sich erklären kann, dass er nur geringfügig im Mai bis Juni 2012 gemeldet gewesen sei, obwohl er laut Schichtenliste im Mai 170:34, im Juni 149:47 und im Juli 158:46 Stunden gefahren sei und nebenbei Arbeitslosengeld bezogen habe: "Ja diese Stunden wurden von mir gefahren. Ich habe sie nie ausgezahlt bekommen, sondern sie wurden auf ausdrücklichen Wunsch von mir als Zeitausgleich ausgehandelt. Hierbei möchte ich nochmals erwähnen, dass ich meine verfügbaren Aufzeichnungen bis 22.03.3013 nachreiche." Erst als er in weiterer Folge mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass diese Stundenanzahl nicht mit einem geringfügigen Dienstverhältnis in Einklang zu bringen sei, meinte der Beschwerdeführer, es seien wohl andere Fahrer mit seinem Schlüssel gefahren, bestätigte aber erneut, dass er im Mai und Juni 2012 viel gefahren sei. Die Möglichkeit, dass andere Fahrer mit dem Schlüssel (Chip) des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum gefahren sind, ist angesichts der Aussage, dass der Beschwerdeführer den Chip stets bei sich behielt und nur ein oder zwei Mal römisch 40 abgegeben habe (Niederschrift vom 18.03.2013), faktisch nicht gegeben. Es handelt sich bei der in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 wiederholten Aussage, dass sein Chip anderen Fahrern geliehen worden sei, doppeltes Aktivieren des Taxameters möglich gewesen sei, offensichtlich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung, die mit dem Umstand zusammenhängt, dass der Beschwerdeführer ein offensichtliches Interesse hat, als geringfügig Beschäftigter zu gelten. Zu groß sind die anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht aufgekommenen Widersprüche, die der Beschwerdeführer zum Teil über weitere Nachfragen wieder relativeren musste und den persönlichen Eindruck gänzlicher Unglaubwürdigkeit vermittelten. An dieser Würdigung ändert auch die Aussage des Zeugen römisch 40 am 23.04.2018 in der mündlichen Verhandlung nichts, da dieser lediglich das Bild einer völlig desorganisierten Betriebsführung vermittelte und angab, die Zeit überhaupt nicht erfasst zu haben. Dies erscheint selbst unter der Unterstellung, dass der Zeuge römisch 40 mit der Unternehmensführung überfordert gewesen sein dürfte, als unglaubhaft, zumal er anlässlich der Betriebsbesichtigung angab, dass jeder Fahrer einen Schichtbericht mit genau dargelegten Daten anzufertigen hatte, woraus sich auch die Arbeitszeit erschließen lässt (Niederschrift vom 24.01.2013). Damit erweist sich die Behauptung des Zeugen römisch 40 , es habe keine Zeitaufzeichnungen gegeben, als unglaubhaft. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im August 2012 Urlaub hatte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in diesem Zeitraum keine Fahrten durchführte und von XXXX nicht abgemeldet wurde sowie aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im August 2012 Urlaub hatte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in diesem Zeitraum keine Fahrten durchführte und von römisch 40 nicht abgemeldet wurde sowie aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Zeugen römisch 40 vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.
  22. Die Feststellungen betreffend die Höhe des vereinbarten Entgelts in Form eines Stundenlohns von zumindest EUR 4,90 und betreffend die Abrechnung sollte derart erfolgen, dass dem Beschwerdeführer nie mehr als EUR 390,00 pro Monat ausbezahlt werden sollten, sowie dass er das entsprechend den tatsächlich geleisteten Stunden restliche Entgelt in Monaten erhalten sollte, in denen er nicht oder mit weniger Stunden beschäftigt war ("Gleitzeit"), beruhen auf der Aussage des Beschwerdeführers als wahrheitspflichtiger Zeuge vor den Organen der Steuerfahndung am 19.03.
  23. Wenn der Beschwerdeführer und der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 über Fragen im Hinblick auf diese vereinbarte Gleitzeit nur ausweichend antworten, so kann dies entweder in einer Erinnerungslücke begründet sein oder daran liegen, dass es eine solche Vereinbarung nie gegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber in Würdigung aller Umstände davon aus, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen XXXX eine Absprache gegeben haben dürfte, dass der Beschwerdeführer nie mehr als den Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze erhalten sollte, gleich wie viel er in einem Monat fuhr und der Überling später angerechnet werden sollte. Dies geht insbesondere etwa aus der Antwort des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 hervor, dass eine Abrechnung auf geringfügiger Basis vereinbart gewesen sei. Gerade diese Betonung zeigt den Kern der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen XXXX.Die Feststellungen betreffend die Höhe des vereinbarten Entgelts in Form eines Stundenlohns von zumindest EUR 4,90 und betreffend die Abrechnung sollte derart erfolgen, dass dem Beschwerdeführer nie mehr als EUR 390,00 pro Monat ausbezahlt werden sollten, sowie dass er das entsprechend den tatsächlich geleisteten Stunden restliche Entgelt in Monaten erhalten sollte, in denen er nicht oder mit weniger Stunden beschäftigt war ("Gleitzeit"), beruhen auf der Aussage des Beschwerdeführers als wahrheitspflichtiger Zeuge vor den Organen der Steuerfahndung am 19.03.
  24. Wenn der Beschwerdeführer und der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 über Fragen im Hinblick auf diese vereinbarte Gleitzeit nur ausweichend antworten, so kann dies entweder in einer Erinnerungslücke begründet sein oder daran liegen, dass es eine solche Vereinbarung nie gegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber in Würdigung aller Umstände davon aus, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen römisch 40 eine Absprache gegeben haben dürfte, dass der Beschwerdeführer nie mehr als den Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze erhalten sollte, gleich wie viel er in einem Monat fuhr und der Überling später angerechnet werden sollte. Dies geht insbesondere etwa aus der Antwort des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 hervor, dass eine Abrechnung auf geringfügiger Basis vereinbart gewesen sei. Gerade diese Betonung zeigt den Kern der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen römisch 40 . Dass weder eine Betriebsvereinbarung noch eine schriftliche Vereinbarung über die behauptete Gleitzeit existieren, und auch keine mündlichen Vereinbarungen über die Ausgestaltung der Gleitzeit, wie Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen, Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten oder Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit bestanden, ergibt sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018.Dass weder eine Betriebsvereinbarung noch eine schriftliche Vereinbarung über die behauptete Gleitzeit existieren, und auch keine mündlichen Vereinbarungen über die Ausgestaltung der Gleitzeit, wie Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen, Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten oder Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit bestanden, ergibt sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 23.04.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.

§ 4

Abs 1 Z1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet wird.3.2.

Paragraph 4, Absatz eins, Z1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet wird. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 4

Abs 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl I Nr 45/2005, entlohnt werden.Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2005,, entlohnt werden. Dienstgeber im Sinne des ASVG ist

§ 35

Abs 1 derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.Dienstgeber im Sinne des ASVG ist

Paragraph 35, Absatz eins, derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist

§ 539a

Abs 1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs 2 ASVG).

§ 539a

Abs 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§ 539a ASVG). Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 BAO zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach dem ASVG zu beurteilen sind.Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG).

Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (Paragraph 539 a, ASVG). Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 BAO zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach dem ASVG zu beurteilen sind.

§ 47Abs 2 ESt

G liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Paragraph 47, Absatz 2, EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. 3.3 Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Dienstnehmer und XXXX als Dienstgeber vor. Strittig ist lediglich, ob dieses Dienstverhältnis als geringfügige Beschäftigung oder als Vollzeitbeschäftigung anzusehen ist.3.3 Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Dienstnehmer und römisch 40 als Dienstgeber vor. Strittig ist lediglich, ob dieses Dienstverhältnis als geringfügige Beschäftigung oder als Vollzeitbeschäftigung anzusehen ist. Hierbei steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer im Mai 2012 170:34 Arbeitsstunden, im Juni 149:47 und im Juli 158:46 Arbeitsstunden leistete. Im August 2012 hatte er Urlaub. Als Arbeitgeber hatte XXXX die Verpflichtung, ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung ist er im Grundsatz mit der Einrichtung des personalisierten Chipsystems und des Taxameters nachgekommen. Die auf die Fahrer personalisierten Chips dienten der Aktivierung und der Deaktivierung der Taxameter im jeweils genutzten Taxi zu Beginn und am Ende der Schicht. Da die Taxilenker einschließlich des Beschwerdeführers nur im Schichtbetrieb arbeiteten (hieran ändert auch die Aussage des Beschwerdeführers nichts, dass er heimgegangen sei, wenn nichts mehr los gewesen sei und damit nicht jede Schicht bis zum Ende fuhr), ist die Zeit, die der Taxilenker zwischen Aktivierung und Deaktivierung durch den jeweils auf ihn personalisierten Chip aufzeichnete, mangels eines beweiskräftigen alternativen Zeiterfassungssystems als Arbeitszeit heranzuziehen (vgl in diesem Sinne auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066 mwN). Der im konkreten Fall mögliche Gegenbeweis konnte mangels eines im Taxibetrieb von XXXX bestehenden weiteren Kontrollsystems neben der Taxameteraufzeichnung, aus welcher sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben, nicht erbracht werden (vgl zur Thematik der Zeiterfassung und des Gegenbeweises auch VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065 mwN, 22.02.2018, Ra 2017/11/0066). Der Umstand, dass der Chip von Fahrern weitergegeben wurde, vermag hieran nichts zu ändern, dass die Taxameter die einzigen und daher die maßgeblichen Zeitaufzeichnungen im Falle des Beschwerdeführers sind. Im Unterschied zum Vater von XXXX, der offensichtlich nachweisen konnte, dass er aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX die von seinem personalisierten Chip durch Aktivierung und Deaktivierung der Taxameter erfassten Zeiten nicht gefahren sein konnte, vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Beweis zu erbringen, dass die diesbezüglichen ihn betreffenden Taxameteraufzeichnungen von Arbeitszeiten nicht seiner tatsächlich erbrachten Arbeitszeit entspricht. Stattdessen verwickelte er sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 in Widersprüche. Somit ist vom einzig verfügbaren Kontrollsystem und den dort erfassten Stunden auszugehen, die für Mai 2012 170:34 Arbeitsstunden, im Juni 149:47 und im Juli 158:46 geleistete Arbeitsstunden für den Beschwerdeführer ausweisen.Hierbei steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer im Mai 2012 170:34 Arbeitsstunden, im Juni 149:47 und im Juli 158:46 Arbeitsstunden leistete. Im August 2012 hatte er Urlaub. Als Arbeitgeber hatte römisch 40 die Verpflichtung, ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung ist er im Grundsatz mit der Einrichtung des personalisierten Chipsystems und des Taxameters nachgekommen. Die auf die Fahrer personalisierten Chips dienten der Aktivierung und der Deaktivierung der Taxameter im jeweils genutzten Taxi zu Beginn und am Ende der Schicht. Da die Taxilenker einschließlich des Beschwerdeführers nur im Schichtbetrieb arbeiteten (hieran ändert auch die Aussage des Beschwerdeführers nichts, dass er heimgegangen sei, wenn nichts mehr los gewesen sei und damit nicht jede Schicht bis zum Ende fuhr), ist die Zeit, die der Taxilenker zwischen Aktivierung und Deaktivierung durch den jeweils auf ihn personalisierten Chip aufzeichnete, mangels eines beweiskräftigen alternativen Zeiterfassungssystems als Arbeitszeit heranzuziehen vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066 mwN). Der im konkreten Fall mögliche Gegenbeweis konnte mangels eines im Taxibetrieb von römisch 40 bestehenden weiteren Kontrollsystems neben der Taxameteraufzeichnung, aus welcher sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben, nicht erbracht werden vergleiche zur Thematik der Zeiterfassung und des Gegenbeweises auch VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065 mwN, 22.02.2018, Ra 2017/11/0066). Der Umstand, dass der Chip von Fahrern weitergegeben wurde, vermag hieran nichts zu ändern, dass die Taxameter die einzigen und daher die maßgeblichen Zeitaufzeichnungen im Falle des Beschwerdeführers sind. Im Unterschied zum Vater von römisch 40 , der offensichtlich nachweisen konnte, dass er aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung bei der römisch 40 die von seinem personalisierten Chip durch Aktivierung und Deaktivierung der Taxameter erfassten Zeiten nicht gefahren sein konnte, vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Beweis zu erbringen, dass die diesbezüglichen ihn betreffenden Taxameteraufzeichnungen von Arbeitszeiten nicht seiner tatsächlich erbrachten Arbeitszeit entspricht. Stattdessen verwickelte er sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 in Widersprüche. Somit ist vom einzig verfügbaren Kontrollsystem und den dort erfassten Stunden auszugehen, die für Mai 2012 170:34 Arbeitsstunden, im Juni 149:47 und im Juli 158:46 geleistete Arbeitsstunden für den Beschwerdeführer ausweisen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gleitzeitregelung, wonach ihm die in den Monaten Mai bis Juli 2012 aufgelaufenen Arbeitsstunden nur bis zum vereinbarten Monatsentgelt von EUR 370,00 direkt ausbezahlt werden sollten und er die restlichen Stunden als Zeitguthaben in die nächste Abrechnungsperiode mitnehmen sollte, ist nach § 4b AZG nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung liegt eine Gleitzeitvereinbarung nur vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann (§ 4b Abs 1 AZG). Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung), mit die die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitzeitrahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode sowie die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit zum Inhalt haben müssen (§ 4b Abs 2 und 3 AZG). Zudem darf die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit

§ 3

AZG im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind (§ 4b Abs 4 AZG). Keiner dieser Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - auch nur ansatzweise erfüllt. Eine Betriebsvereinbarung besteht ebensowenig wie eine schriftliche Vereinbarung über die Gleitzeit. Wesentliche Eckpunkte der Gleitzeitvereinbarung, wie Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen, Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten oder Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit wurden nicht vereinbart. Daher fehlt es im vorliegenden Fall an einer Gleitzeitvereinbarung iSd AZG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst bei Bestehen einer solchen Gleitzeitvereinbarung keine Berechtigung zur Gleitzeit hatte, da er in Schichten eingeteilt war und ihm die für Gleitzeit typische Wahl des Dienstnehmers über Arbeitsbeginn und Arbeitsende gerade nicht zukam, sodass die zeitliche Flexibilität nicht bestand.Die vom Beschwerdeführer behauptete Gleitzeitregelung, wonach ihm die in den Monaten Mai bis Juli 2012 aufgelaufenen Arbeitsstunden nur bis zum vereinbarten Monatsentgelt von EUR 370,00 direkt ausbezahlt werden sollten und er die restlichen Stunden als Zeitguthaben in die nächste Abrechnungsperiode mitnehmen sollte, ist nach Paragraph 4 b, AZG nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung liegt eine Gleitzeitvereinbarung nur vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann (Paragraph 4 b, Absatz eins, AZG). Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung), mit die die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitzeitrahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode sowie die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit zum Inhalt haben müssen (Paragraph 4 b, Absatz 2 und 3 AZG). Zudem darf die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit

Paragraph 3, AZG im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind (Paragraph 4 b, Absatz 4, AZG). Keiner dieser Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - auch nur ansatzweise erfüllt. Eine Betriebsvereinbarung besteht ebensowenig wie eine schriftliche Vereinbarung über die Gleitzeit. Wesentliche Eckpunkte der Gleitzeitvereinbarung, wie Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen, Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten oder Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit wurden nicht vereinbart. Daher fehlt es im vorliegenden Fall an einer Gleitzeitvereinbarung iSd AZG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst bei Bestehen einer solchen Gleitzeitvereinbarung keine Berechtigung zur Gleitzeit hatte, da er in Schichten eingeteilt war und ihm die für Gleitzeit typische Wahl des Dienstnehmers über Arbeitsbeginn und Arbeitsende gerade nicht zukam, sodass die zeitliche Flexibilität nicht bestand. Damit entsteht im Ausmaß der vom Beschwerdeführer geleisteten Stunden auch der Anspruch auf Entlohnung dieser Stunden. Entsprechend dem vereinbarten Entgelt von EUR 4,90 pro Stunde, ergibt sich für die in den Monaten Mai bis Juli 2012 gefahrenen Stunden ein Entgelt über der damals bestehenden Geringfügigkeitsgrenze. Der Beschwerdeführer hatte im August 2012 Urlaub. Er blieb in dieser Zeit unstrittig angemeldet. Der Entgeltsanspruch des Beschwerdeführers während des Urlaubs beruht auf dem Lohnausfallsprinzip. Sofern das Urlaubsentgelt nicht nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen zu bemessen ist, ist für die Urlaubsdauer ein regelmäßiges Entgelt, also jenes Entgelt zu bezahlen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (§ 6 Abs 2 des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung - UrlaubsG, BGBl Nr 390/1976). Kann das Entgelt, das während des Urlaubs zu erzielen gewesen wäre, nicht ermittelt werden, sind entsprechend § 6 Abs 4 UrlaubsG ausgehend von einem Beobachtungszeitraum von 13 Wochen vor dem Urlaub jene Entgeltteile, die zwar regelmäßig angefallen sind, der Höhe nach aber variierten, ins Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt einzubeziehen. Der Beschwerdeführer hatte seit Beginn seines Dienstverhältnisses Anspruch auf Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. Damit hatte er auch Anspruch auf ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze während seines Urlaubs nach dem Lohnausfallsprinzip.Der Beschwerdeführer hatte im August 2012 Urlaub. Er blieb in dieser Zeit unstrittig angemeldet. Der Entgeltsanspruch des Beschwerdeführers während des Urlaubs beruht auf dem Lohnausfallsprinzip. Sofern das Urlaubsentgelt nicht nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen zu bemessen ist, ist für die Urlaubsdauer ein regelmäßiges Entgelt, also jenes Entgelt zu bezahlen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
  2. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung - UrlaubsG, Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1976,). Kann das Entgelt, das während des Urlaubs zu erzielen gewesen wäre, nicht ermittelt werden, sind entsprechend Paragraph 6, Absatz 4, UrlaubsG ausgehend von einem Beobachtungszeitraum von 13 Wochen vor dem Urlaub jene Entgeltteile, die zwar regelmäßig angefallen sind, der Höhe nach aber variierten, ins Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt einzubeziehen. Der Beschwerdeführer hatte seit Beginn seines Dienstverhältnisses Anspruch auf Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. Damit hatte er auch Anspruch auf ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze während seines Urlaubs nach dem Lohnausfallsprinzip. Die gegenständliche Beschwerde vermag nichts darzulegen, woraus sich eine andere Beurteilung ergäbe. Insbesondere bleibt dunkel, in wie fern eine Frage eines Organwalters der Steuerfahndung, welche - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes und der belangten Behörde wahrheitsgemäß - beantwortet wurde, einem Überraschungsverbot widersprechen sollte. Hierbei sei darauf verwiesen, dass ein Überraschungsverbot nur hinsichtlich überraschender rechtlicher Beurteilungen einer Behörde, an welche nicht einmal ansatzweise im Verfahren zu denken war, besteht. Die im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen sachverhaltsbezogenen Fragen sind dagegen nicht einmal ansatzweise von einem solchen Überraschungsverbot erfasst. Zeugen können in jeder Hinsicht befragt werden, ohne dass hier ein Überraschungsmoment gegeben sein könnte, zumal es Aufgabe des Zeugen nur ist, über persönlich Erfahrenes Auskunft zu geben. Dass es hierbei dazu kommen kann, dass ein Zeugen seinen eigenen Interessen zuwider eine Auskunft erteilt, ändert nichts an der Zulässigkeit der Frage und der Verwertbarkeit der diesbezüglichen Antwort. Daher ist der diesbezügliche Einwand gegen den bekämpften Bescheid nicht stichhaltig. Auch sonst vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Hieran änderte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts. Daher war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Hinzuweisen ist, dass - selbst wenn die Rechtsansicht des Beschwerdeführers betreffend die Gültigkeit der behaupteten Vereinbarung der Gleitzeit zutreffen würde - sich am Ergebnis nichts ändert. Die in den Monaten Mai bis Juli 2012 gefahrenen und in den August verschobenen Stunden ergeben über alle vier Monate gerechnet immer noch ein über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2012 liegendes Entgelt von EUR 586,78 pro Monat (479 Stunden á 4 Monate multipliziert mit dem Stundensatz von EUR 4,90 dividiert durch 4 Monate), weshalb auch aus diesem Grund die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2008292.1.00

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