4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.08.2017 wies die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 19.12.2016 ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes erhalten habe. Dessen Erhalt und Kenntnis habe die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift am Antragsformular bestätigt. Das Nichtbeachten des Informationsblattes entschuldige die Beschwerdeführerin nicht.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es dieser zumutbar gewesen, aufgrund des ihr ausgehändigten Informationsblattes zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes, bei Unverständnis, bei der belangten Behörde diesbezüglich nachzufragen und die entsprechenden Informationen einzuholen. Wäre die Beschwerdeführerin der sie offenkundig treffenden Verpflichtung nachgekommen, hätte sie folglich auch fristwahrend agieren können. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand stelle daher keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 AVG dar.1. Mit Bescheid vom 21.08.2017 wies die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 19.12.2016 ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes erhalten habe. Dessen Erhalt und Kenntnis habe die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift am Antragsformular bestätigt. Das Nichtbeachten des Informationsblattes entschuldige die Beschwerdeführerin nicht.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es dieser zumutbar gewesen, aufgrund des ihr ausgehändigten Informationsblattes zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes, bei Unverständnis, bei der belangten Behörde diesbezüglich nachzufragen und die entsprechenden Informationen einzuholen. Wäre die Beschwerdeführerin der sie offenkundig treffenden Verpflichtung nachgekommen, hätte sie folglich auch fristwahrend agieren können. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand stelle daher keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, AVG dar.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es dieser zumutbar gewesen, aufgrund des ihr ausgehändigten Informationsblattes zu den Leistungen des Kindergeldbetreuungsgesetzes, bei Unverständnis bei der belangten Behörde diesbezüglich nachzufragen und die entsprechenden Informationen einzuholen.
AVG ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin weder die Verpflichtung zur Abgrenzung der Einkünfte noch die diesbezügliche Frist und schon gar nicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund sei auch ein Nachweis der Einkünfte für den betroffenen Zeitraum bisher unterblieben. Zugleich übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der Einnahmen für das Kalenderjahr 2012.1.5. Am 19.12.2016 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin weder die Verpflichtung zur Abgrenzung der Einkünfte noch die diesbezügliche Frist und schon gar nicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund sei auch ein Nachweis der Einkünfte für den betroffenen Zeitraum bisher unterblieben. Zugleich übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der Einnahmen für das Kalenderjahr
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines Antrags einer Partei durch einen Senat. Da keine der vorzitierten Angelegenheiten vorliegt, unterliegt der Beschwerdefall der Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines Antrags einer Partei durch einen Senat. Da keine der vorzitierten Angelegenheiten vorliegt, unterliegt der Beschwerdefall der Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.1.
1 Z 3 KBGG in der hier maßgeblichen Fassung hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs. 1) von nicht mehr als € 6.100,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.3.2.1.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der hier maßgeblichen Fassung hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (Paragraph 8, Absatz eins,) von nicht mehr als € 6.100,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.
G 1988, das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG sind andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988, das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Nach der restriktiven Sicht des VwGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/0528). Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegende Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung
GH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband; § 71 Rz 12 und 13 zu).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Nach der restriktiven Sicht des VwGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen vergleiche VwGH 14.03.1995, 94/20/0528). Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegende Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG nicht zulässig vergleiche VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die Frist des § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG eine der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugängliche materiellrechtliche oder eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließende verfahrensrechtliche Frist handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - soweit erkennbar - bisher noch nicht mit dier Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist handelt.Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG eine der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugängliche materiellrechtliche oder eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließende verfahrensrechtliche Frist handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - soweit erkennbar - bisher noch nicht mit dier Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist handelt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht ab, dazu fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, diese ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilenIm Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht ab, dazu fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, diese ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2176367.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.