← Österreich

{'item': 'I413 2176367-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 71§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlI413 2176367-1 SpruchI413 2176367-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.08.2017 wies die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 19.12.2016 ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes erhalten habe. Dessen Erhalt und Kenntnis habe die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift am Antragsformular bestätigt. Das Nichtbeachten des Informationsblattes entschuldige die Beschwerdeführerin nicht.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es dieser zumutbar gewesen, aufgrund des ihr ausgehändigten Informationsblattes zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes, bei Unverständnis, bei der belangten Behörde diesbezüglich nachzufragen und die entsprechenden Informationen einzuholen. Wäre die Beschwerdeführerin der sie offenkundig treffenden Verpflichtung nachgekommen, hätte sie folglich auch fristwahrend agieren können. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand stelle daher keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 AVG dar.1. Mit Bescheid vom 21.08.2017 wies die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 19.12.2016 ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes erhalten habe. Dessen Erhalt und Kenntnis habe die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift am Antragsformular bestätigt. Das Nichtbeachten des Informationsblattes entschuldige die Beschwerdeführerin nicht.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es dieser zumutbar gewesen, aufgrund des ihr ausgehändigten Informationsblattes zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes, bei Unverständnis, bei der belangten Behörde diesbezüglich nachzufragen und die entsprechenden Informationen einzuholen. Wäre die Beschwerdeführerin der sie offenkundig treffenden Verpflichtung nachgekommen, hätte sie folglich auch fristwahrend agieren können. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand stelle daher keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, AVG dar.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass nicht bewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes tatsächlich erhalten habe. Es finde sich weder eine Unterschrift auf dem Informationsblatt noch sei sonst ein Hinweis auf die tatsächliche Übernahme dieses Informationsblattes vorhanden. Aus dem Bestätigungsvermerk in Punkt
  2. lasse sich nur erschließen, dass der gesamte andere Inhalt des Antrages von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden sei. Ob tatsächlich das Informationsblatt übergeben und zur Kenntnis genommen worden sei, ergebe sich daraus gerade nicht. Des Weiteren seien die Regelungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowohl für den nicht einschlägig tätigen Juristen, insbesondere jedoch für jeden Nicht-Juristen als sehr komplex anzusehen. Das sechsseitige Informationsblatt selbst sei mühsam zu lesen und in den zahlreichen Details auch schwierig zu verstehen. Darüber hinaus seien bei Entscheidungen über einen Wiedereinsetzungsantrag wie im gegenständlichen Fall immer auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Außerdem sei die persönliche Situation der Beschwerdeführerin rund um die Geburt der Tochter - insbesondere aufgrund von Komplikationen bei der Geburt - alles andere als einfach gewesen.
  3. Mit Schreiben vom 13.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift auf dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld, welcher am 14.11.2011 bei der Außenstelle Telfs eingelangt sei, den Erhalt sowie die inhaltliche Kenntnisnahme bestätigt habe. Daraus ergebe sich zweifelsohne, dass die Beschwerdeführerin das Informationsblatt erhalten habe. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter könne nicht ausschlaggebend dafür sein, dass diese eine 2-Jahresfrist nicht einhalte bzw. übersehe. Dass für die Beschwerdeführerin mit Abgabe des Antrages auf Kinderbetreuungsgeld die Angelegenheit erledigt gewesen sei und diese nicht darauf geachtet habe, dass binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren entsprechende Einkommensnachweise zu tätigen seien, liege eindeutig in der Sphäre der Beschwerdeführerin und könne nicht der belangten Behörde angelastet werden. Das Nichtbeachten des Informationsblattes entschuldige die Beschwerdeführerin nicht.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es dieser zumutbar gewesen, aufgrund des ihr ausgehändigten Informationsblattes zu den Leistungen des Kindergeldbetreuungsgesetzes, bei Unverständnis bei der belangten Behörde diesbezüglich nachzufragen und die entsprechenden Informationen einzuholen.

  1. Am 09.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Anlässlich der Geburt ihres Kindes am 10.09.2012 beantragte die Beschwerdeführerin am 14.11.2012 das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 06.11.2012 bis 31.12.
  4. 1.
  5. Anlässlich der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes erhielt die Beschwerdeführerin das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, dessen Erhalt und Kenntnisnahme sie durch ihre Unterschrift am Antragsformular bestätigt hat. Auf Seite 4 des Informationsblattes zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ist Folgendes festgehalten: "Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach dem Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind (Abgrenzung der Einkünfte), sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes erzielt werden (und diesem zuzuordnen sind). Einen solchen Nachweis kann man nur bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres - bei sonstiger Verwirkung - in Form einer Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erbringen (deren Überprüfung später durch die Finanzbehörde erfolgt)." 1.
  6. Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 06.11.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 3.696,00 zuerkannt und ausbezahlt. 1.
  7. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres (Ende 2014) keine Abgrenzung ihrer Einkünfte vorgenommen. Aus diesem Grunde wurden die der belangten Behörde seitens des Bundesrechenzentrums für das Kalenderjahr 2012 übermittelten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Berechnung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte für das Jahr 2012 zu Grunde gelegt und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016 die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 06.11.2012 bis 31.12.2012 in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze widerrufen und wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von insgesamt € 3.696,00 verpflichtet. 1.
  8. Am 19.12.2016 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin weder die Verpflichtung zur Abgrenzung der Einkünfte noch die diesbezügliche Frist und schon gar nicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund sei auch ein Nachweis der Einkünfte für den betroffenen Zeitraum bisher unterblieben. Zugleich übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der Einnahmen für das Kalenderjahr 2012.1.5. Am 19.12.2016 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin weder die Verpflichtung zur Abgrenzung der Einkünfte noch die diesbezügliche Frist und schon gar nicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund sei auch ein Nachweis der Einkünfte für den betroffenen Zeitraum bisher unterblieben. Zugleich übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der Einnahmen für das Kalenderjahr

  1. 1.
  2. Am 29.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Klage ein. Mit vorbereitenden Schriftsatz vom 06.02.2017 zu Geschäftszahl XXXX beim Landesgericht XXXX anhängigen und nunmehr unterbrochenen Sozialgerichtsverfahren legte die Beschwerdeführerin die bereits vorgelegten Aufstellungen der Einnahmen für das Kalenderjahr 2012 vor. Im Zuge der Tagsatzung vom 09.05.2017 wurde das Sozialgerichtsverfahren zu Geschäftszahl XXXX seitens des Landesgerichtes XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterbrochen.1.
  3. Am 29.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Klage ein. Mit vorbereitenden Schriftsatz vom 06.02.2017 zu Geschäftszahl römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 anhängigen und nunmehr unterbrochenen Sozialgerichtsverfahren legte die Beschwerdeführerin die bereits vorgelegten Aufstellungen der Einnahmen für das Kalenderjahr 2012 vor. Im Zuge der Tagsatzung vom 09.05.2017 wurde das Sozialgerichtsverfahren zu Geschäftszahl römisch 40 seitens des Landesgerichtes römisch 40 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterbrochen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines Antrags einer Partei durch einen Senat. Da keine der vorzitierten Angelegenheiten vorliegt, unterliegt der Beschwerdefall der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines Antrags einer Partei durch einen Senat. Da keine der vorzitierten Angelegenheiten vorliegt, unterliegt der Beschwerdefall der Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.1.

§ 24Abs.

1 Z 3 KBGG in der hier maßgeblichen Fassung hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs. 1) von nicht mehr als € 6.100,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.3.2.1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der hier maßgeblichen Fassung hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (Paragraph 8, Absatz eins,) von nicht mehr als € 6.100,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.

§ 8Abs. 1 Z 2 KBGG sind andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 ESt

G 1988, das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG sind andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988, das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Nach der restriktiven Sicht des VwGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/0528). Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegende Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung

§ 71AVG nicht zulässig (vgl. Vw

GH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband; § 71 Rz 12 und 13 zu).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Nach der restriktiven Sicht des VwGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen vergleiche VwGH 14.03.1995, 94/20/0528). Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegende Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung

Paragraph 71, AVG nicht zulässig vergleiche VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Teilband; Paragraph 71, Rz 12 und 13 zu). 3.2.
  2. Bei der in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist, weshalb bereits aus diesem Grunde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Dies aus folgenden Erwägungen:3.2.
  3. Bei der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist, weshalb bereits aus diesem Grunde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Dies aus folgenden Erwägungen: Festzuhalten ist, dass die Erläuterungen zur
  4. KBGG-Novelle (324 RV
  5. GP 5) u. a. Folgendes festhielten:Festzuhalten ist, dass die Erläuterungen zur
  6. KBGG-Novelle (324 Regierungsvorlage
  7. Gesetzgebungsperiode 5) u. a. Folgendes festhielten: "Derzeit grenzen manche selbstständig tätige Eltern ihre Einkünfte - trotz Aufforderung - nicht ab, sodass der Krankenversicherungsträger schließlich die Zuverdienstberechnung anhand der Jahreseinkünfte vornehmen und bei Überschreitung einen Rückforderungsbescheid erlassen muss. Gegen diesen Bescheid wird dann von den Eltern Klage erhoben. Im Gerichtsverfahren werden schließlich doch die Einkünfte mittels Nachweisen (Zwischen-Einnahmen-Aus- gaben-Rechnungen oder Zwischenbilanzen, die den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und daher von der Finanzbehörde im Rahmen der Betriebsprüfungen mitgeprüft werden) abgegrenzt. Diese unnötigen Gerichtsverfahren auf Kosten des FLAF gilt es zu vermeiden. Für den Nachweis der abgegrenzten Einkünfte ist daher eine (großzügige) Frist von zwei Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (= Bezugsjahres) einzuführen. Wer diese Frist versäumt, kann in einem Gerichtsverfahren nicht mehr erfolgreich die Nachweise erbringen, sondern hier ist der Zuverdienst - wie für solche Fälle vorgesehen - anhand der gesamten Jahreseinkünfte (mittels der von der Finanzbehörde übermittelten Daten) zu berechnen. Die Krankenversicherungsträger sollen als Serviceleistung selbstständig tätige Eltern rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf die Möglichkeit der Abgrenzung der Einkünfte aufmerksam machen." Betreffend den hier angeführten letzten Satz der Erläuterungen ist anzumerken, dass es sich hier um eine empfohlene Serviceleistung und keinesfalls um eine Verpflichtung der das KBGG vollziehenden Krankenversicherungsträger handelt. Aus den Gesetzeserläuterungen folgt klar die Intention des historischen Gesetzgebers die in § 8 Abs. 1 Z 2 Satz 3 KBGG angeführte Frist ("Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind.") als materiellrechtliche Präklusionsfrist auszugestalten.Aus den Gesetzeserläuterungen folgt klar die Intention des historischen Gesetzgebers die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG angeführte Frist ("Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind.") als materiellrechtliche Präklusionsfrist auszugestalten. Aus § 8 Abs. 1 Z 2 Satz 4 KBGG ("Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.") geht zudem die an die Nichteinhaltung der Frist geknüpfte Rechtsfolge hervor, somit, dass diesfalls bei der Berechnung des Gesamtbetrages von den seitens des Bundesrechenzentrums an die belangte Behörde übermittelten Jahreseinkünften auszugehen ist.Aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 4 KBGG ("Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.") geht zudem die an die Nichteinhaltung der Frist geknüpfte Rechtsfolge hervor, somit, dass diesfalls bei der Berechnung des Gesamtbetrages von den seitens des Bundesrechenzentrums an die belangte Behörde übermittelten Jahreseinkünften auszugehen ist. 3.2.3 Wesen der materiellrechtlichen Frist ist es, dass mit deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem Anspruch zugrunde liegenden Rechtes selbst geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf dieser Anspruch erlischt (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  8. Teilband, § 71 Rz 13). Gegen die Versäumung solcher materiellrechtlicher Fristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zulässig (VwGH 13.06.1989, 89/11/0032, 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; Hengstschläger/Leeb, aaO mwN). Die Frist des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG ist - wie oben dargelegt - als materiellrechtliche Präklusionsfrist ausgestaltet. Daher vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durchzudringen. Auf die Frage, ob die Erfordernisse für die Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen und ob diese von der belangten Behörde richtig qualifiziert wurden, war nicht einzugehen, weil im vorliegenden Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vorliegens einer materiellrechtlichen Frist ausgeschlossen ist. Das dem Anspruch der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Recht ist mit Ablauf der Frist erloschen.3.2.3 Wesen der materiellrechtlichen Frist ist es, dass mit deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem Anspruch zugrunde liegenden Rechtes selbst geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf dieser Anspruch erlischt (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  9. Teilband, Paragraph 71, Rz 13). Gegen die Versäumung solcher materiellrechtlicher Fristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht zulässig (VwGH 13.06.1989, 89/11/0032, 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; Hengstschläger/Leeb, aaO mwN). Die Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG ist - wie oben dargelegt - als materiellrechtliche Präklusionsfrist ausgestaltet. Daher vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durchzudringen. Auf die Frage, ob die Erfordernisse für die Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen und ob diese von der belangten Behörde richtig qualifiziert wurden, war nicht einzugehen, weil im vorliegenden Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vorliegens einer materiellrechtlichen Frist ausgeschlossen ist. Das dem Anspruch der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Recht ist mit Ablauf der Frist erloschen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die Frist des § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG eine der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugängliche materiellrechtliche oder eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließende verfahrensrechtliche Frist handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - soweit erkennbar - bisher noch nicht mit dier Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist handelt.Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG eine der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugängliche materiellrechtliche oder eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließende verfahrensrechtliche Frist handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - soweit erkennbar - bisher noch nicht mit dier Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist handelt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht ab, dazu fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, diese ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilenIm Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht ab, dazu fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, diese ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2176367.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.