← Österreich

{'item': 'I419 2192811-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlI419 2192811-1 SpruchI419 2192811-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehörigkeit reiste am 24.05.2015 illegal ein, nachdem er am 06.05.2015 in Griechenland und am 16.05.2015 in Ungarn je einen Asylantrag gestellt hatte, und stellte hier am Tag der Ankunft anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er sei 2014 nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Diese und er hätten in Armut gelebt, und seine Eltern seien krank. Ungarn erklärte sich für das Asylverfahren zuständig, und das BFA wies den Antrag am 29.07.2015 zurück. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Beschwerdeführer bereits nach Deutschland gereist und unbekannten Aufenthalts war. Der Beschwerdeführer wurde dort als Beteiligter an Autoeinbrüchen tätig, strafrechtlich verurteilt und inhaftiert und kehrte anschließend nach Österreich zurück, wo er am 10.06.2016 wieder einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er gab an, in Deutschland wegen eines Mobiltelefon-Diebstahls ein Jahr eingesessen zu haben. Hier beging er Vermögens- und Drogendelikte und war deshalb von 28.07.2016 bis 27.07.2017 in Haft. Anschließend an eine Obdachlosenmeldung meldete er sich am 26.01.2018 mit Hauptwohnsitz in Wien an. Darauf beantragte er beim BFA eine neue Verfahrenskarte, da er bisher einen Falschnamen angegeben habe. Am 22.02.2018 einvernommen, erklärte er, bereits als er aufgegriffen worden sei, den richtigen Namen genannt, dann aber den falschen verwendet zu haben, um einer Abschiebung zu entgehen, und seit 1,5 bis 2 Monaten eine Beziehung mit einer namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen zu führen, mit der er zusammenwohne. In seinem Herkunftsstaat sei er bedroht und geschlagen worden, da ihm eine Beziehung zu einem Mädchen unterstellt worden sei, und zwar vom Bruder dieses Mädchens, obwohl er dieses respektvoll und so behandelt habe, als wäre es seine Schwester. Dieser habe ihn mit einem Messer attackiert, sowie anschließend mit Komplizen Straftaten begangen und sich dabei als der Beschwerdeführer ausgegeben, worauf der Beschwerdeführer im Juli 2013 verhaftet und für 17 Monate eingesperrt worden sei. Anschließend habe man ihn mit der Begründung entlassen, er sei unschuldig. Wegen der beim Angriff am 08.11.2012 erlittenen Verletzung sei er 90 Tage nicht arbeitsfähig gewesen. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Algerien ab (Spruchpunkte I und II), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung dorthin zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V).Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Algerien ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung dorthin zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf). Die Beschwerde bringt vor, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil konkrete Recherchen unterblieben wären. Andernfalls wäre zutage gekommen, dass Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gebühre. Familiäre Konflikte wegen tatsächlichen oder vermuteten Beziehungen zwischen Abkömmlingen unterschiedlicher Schichten gäbe es im Herkunftsstaat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Algerien der Volksgruppe der Araber, Moslem und kinderlos. Seine Identität steht mangels vorgelegter tauglicher Dokumente nicht fest. Er hat keine Unterhaltspflichten. Er ist frei von schweren Krankheiten und arbeitsfähig. Er spricht Arabisch als Muttersprache, Deutsch nach eigenen Angaben schlecht. Im Herkunftsstaat leben neben seinen Eltern, die Anfang 70 und Mitte 50 sind, seine Brüder im Alter von Mitte 30 und Anfang 40 sowie seine Schwester mit Anfang
  3. Er wurde vom LGXXXX am 27.09.2016 wegen der Vergehen des Einbruchdiebstahls und des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er war zuvor bereits in Deutschland wegen Diebstahls ein Jahr lang inhaftiert gewesen, wo er Mitglied einer Gruppe von Autoeinbrechern war. Er wohnt seit 26.01.2018 mit einer ledigen, rund 13 Jahre älteren ungarischen Staatsangehörigen zusammen in Wien 21, mit welcher er eine Beziehung führt. Diese ist seit 25.01.2018 in Österreich gemeldet und geht und ging im Inland keiner Erwerbstätigkeit nach. In Österreich verfügt er über keine sonstigen über die alltäglichen Begegnungen hinausgehenden privaten und keine familiären Beziehungen und keine Verwandten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Algerien verfolgt wurde oder verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule und konnte sich anschließend bis zu seiner Ausreise durch Arbeit sein Auskommen sichern, unter anderem als Friseur und Markthändler. In Haft hat er sich zudem zur Reinigungskraft ausbilden lassen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er die Möglichkeit, auch künftig im algerischen Arbeitsmarkt Beschäftigung zu finden. 1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit etwa 20 Jahren von einem Mann mit einem 80 cm langen Messer angegriffen wurde, weil dieser eine Beziehung zwischen seiner Schwester und dem Beschwerdeführer vermutet hatte. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund falscher Anschuldigungen, die der Angreifer veranlasst hatte, 17 Monate inhaftiert war. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr von dem Angreifer oder dessen Brüdern verfolgt, oder ein Behördenverfahren gegen ihn weitergeführt würde. Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten Gründen seine Heimat verlassen hat. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.3 Zur Lage im Herkunftsland: Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 12.03.2018 zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.Algerien ist nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 12.03.2018 zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach fest-zustellen: 1.3.1 Sicherheitslage In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 16.2.2018; vgl. AA 16.2.2018). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 16.2.2018). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 16.2.2018; vergleiche AA 16.2.2018). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 16.2.2018). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016). Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Die in Algerien weiterhin einflussreichste Gruppe AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) ist durch den Anschluss der Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) an Al-Qaida entstanden. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 3.2015). Islamistischer Terrorismus und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Algerien ist massiv in der Bekämpfung des Terrorismus engagiert und hat sein Verteidigungsbudget auf mehr als 10 Mrd. EUR erhöht (somit das höchste in Afrika). Eine kleine Anzahl islamistischer Extremisten operiert vor allem in der Sahara und den Berberregionen. Unsicherheit in der Region und die Aktivitäten des IS in einigen Nachbarländern machen diese jedoch zu einer potenziellen Bedrohung (BS 2016). Spezifische regionale Risiken Von Terroranschlägen und Entführungen besonders betroffen ist die algerische Sahararegion, aber auch der Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Gefahr durch den Terrorismus, der sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte richtet, besteht fort (AA 16.2.2018). Am 28.10.2016 wurde ein Polizist in Constantine ermordet; eine islamistische Gruppierung bekannte sich zu der Tat. Im Nordwesten Algeriens, der Provinz Ain Defla, wurden am 17.7.2015 zehn algerische Soldaten bei einem Angriff getötet (FD 16.2.2018). Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 16.2.2018; vgl. AA 16.2.2018, FD 16.2.2018). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 16.2.2018; vgl. FD 16.2.2018). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 16.2.2018). Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 16.2.2018; vergleiche AA 16.2.2018, FD 16.2.2018). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 16.2.2018; vergleiche FD 16.2.2018). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 16.2.2018). Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015). 1.3.2 Rückkehr Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  4. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG o. D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vergleiche SGG o. D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor (AA 23.2.2017). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
  5. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkreteres sachverhaltsbezogenes Vorbringen als zuvor, sodass das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom BFA vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen, sieht man von der gänzlich neuen Behauptung ab, der Beschwerdeführer habe einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut, für die als Beweis seine Befragung angeboten wird. Sie lässt auch gänzlich offen, wie und womit das BFA zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte sollen. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Volksgruppe und Sprachen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des BFA, die Feststellungen zu seiner Familie im Herkunftsstaat ebenfalls. Jene zu seiner Partnerin ergaben sich aus dem ZMR und dem Register der Sozialversicherungen. Die Umstände der Einreise und Antragstellung 2015 ergeben sich aus den Berichten der Polizei vom 24.05.
  6. Das ist auch der erste Gültigkeitstag des am Vortag ausgestellten Bahnfahrscheins Budapest-Wien des Beschwerdeführers, sodass dieser an diesem Tag eingereist ist. Die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbestrittenen Feststellungen des Bescheids, wonach keine schwere Erkrankung vorliegt, seinem angegebenen Alter und der Angabe, dass er in der Haft eine Ausbildung als Reinigungskraft absolviert hat (AS 79). Die Delinquenz ergibt sich aus dem Strafregister, den Angaben des Beschwerdeführers (AS 7) und dem Polizeibericht vom 08.07.
  7. Das Foto des angeblichen Personalausweises weist keinerlei nachprüfbare Sicherheitsmarkmale auf, das ersichtliche Passbild kann mit einfachen Mitteln physisch oder digital eingefügt worden sein, sodass sich das Gericht aus diesbezüglich der Beweiswürdigung des BFA anschließt, dass kein unbedenkliches Dokument vorliegt (S. 26, AS 112). 2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die vorgebrachten Gründe, Verfolgung durch einen kriminellen Familienverband, sind wenig glaubhaft, wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend darlegt (S. 27 f, AS 113 f). Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer beim neuen Antrag angab, er sei selbständig nach Ungarn zurückgekehrt, und nicht überstellt worden, weil er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Das widerspricht sowohl den EKIS-Treffern als auch seinem Vorbringen aus 2015, wonach er dort "gezwungen" worden sei, um Asyl anzusuchen, jedoch das Verfahren nicht abgewartet habe. Die Schilderung, wonach er im Zuge eines Streits mit einem 80 cm langen Messer angegriffen worden sei, weil er seinen Kontrahenten zurückgestoßen habe, erscheint abwegig, wenn der Angreifer ohnedies mit mehreren Brüdern anwesend war. Dazu kommt die ungewöhnliche angebliche Länge des Messers, die der Beschwerdeführer angibt, der immerhin als Friseur gearbeitet und mit Messern und Scheren zu tun hatte. Die 80 cm entsprechen etwas mehr als dem Eineinhalbfachen der Diagonale eines DIN-A-3-Blattes, und wären eher schon als Säbel zu betrachten, der dementsprechend schwer zu verbergen und zu "zücken" wäre, wie es der Beschwerdeführer ausdrückt (AS 80). Wäre er dann wie weiter angegeben im Juli 2013 verhaftet und unter falschem Verdacht für 17 Monate eingesperrt gewesen, hätte er nicht im September 2014 bereits ausreisen können. Schließlich bleibt völlig offen, warum das Vorbringen erst nach Jahren erstattet wird, wogegen der Beschwerdeführer in der 2015 erfolgten Erstbefragung als Rückkehrbefürchtung angab, in Armut leben zu müssen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Da der Beschwerdeführer bisher, einschließlich des Verfahrens in Ungarn, mit mindestens zwei falschen Identitäten auftrat, hat er zudem genau besehen zumindest zweimal die Fluchtgeschichte einer anderen Person präsentiert. Seine Behauptung, er habe den 2018 angegebenen Namen als erstes verwendet, als er 2015 aufgegriffen worden sei, erweist sich als aktenwidrig. Auch die weiteren vom BFA angeführten Hinweise auf eine konstruierte Erzählung wertet das Gericht wie die Verwaltungsbehörde als insgesamt Basis für die Annahme, dass das Geschehen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht so stattfand. Letztlich blieb auch offen, was andernfalls gegen die notorische Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates und was gegen eine ebensolche innerstaatliche Fluchtalternative spräche. Der Hinweis der Beschwerde, dass die Sicherheitsbehörden sich "in solche familiären Konflikte" traditionellerweise nicht einmischten, wird auf keine Art untermauert. Das Gericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Daher schließt sich das Gericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat, und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der vom BFA getroffenen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung. 2.4 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. In der Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergaben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass seiner Schilderung, Algerien aus Gründen privater Verfolgung durch die Brüder seiner vermeintlichen Freundin und falscher Beschuldigungen, die durch diese Männer ausgelöst worden seien, verlassen zu haben, mangels Glaubhaftigkeit versagt blieb, zu einer ihr entsprechenden Feststellung zu führen. Es käme ihm indes auch im Fall ihres Zutreffens mit Blick auf den Schutz durch den Herkunftsstaat und die innerstaatliche Fluchtalternative keine Asylrelevanz zu. Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen asylrelevanter Fluchtmotive sind weder im Verfahren vor dem BFA noch in jenem des Gerichts hervorgekommen. Die ökonomischen Schwierigkeiten im Herkunftsland erreichen für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Intensität. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder behauptet noch von Amts wegen festgestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung einer privaten Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer nach Rückkehr ausgesetzt wäre, führte aber zu keinen einschlägigen Feststellungen im Sinn der angeführten Bestimmungen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, Arabisch spricht und dort auch bereits berufstätig war, wobei er nach eigenen Angaben sogar seine Familie unterstützen konnte. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei): 3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels Im ersten Satz des Spruchpunkts III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Damit war, wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheids ergibt (S. 33, AS 119), das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch drei im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Damit war, wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheids ergibt (S. 33, AS 119), das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig. Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer ist im Mai 2015 ein- und nach seiner Erstbefragung weitergereist. In dieser Zeit konnte keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut werden. Dies gilt auch für den einen Monat bis zu seiner Inhaftierung 2017, als er in Wien 17 gemeldet war. Während der einjährigen Strafhaft konnte er über die täglichen Kontakte mit Justizpersonal und Mithäftlingen hinaus ebenso kaum soziale Kontakte aufbauen. Nunmehr hat er seit Sommer 2017 eine Zustellanschrift außerhalb der Justizanstalt, und ist erst seit Ende Jänner 2018 wieder mit einem Wohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer führt seit etwa drei bis vier Monaten eine Lebensgemeinschaft und sonst kein Familienleben in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, 22 von 25 Jahren, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach seinem äußerst kurzen Aufenthalt naturgemäß keine Integrationsmerkmale aufweist, und diesen nur mittels mehrerer unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen konnte. Das Begehen von Einbruchdiebstählen und zumindest eines Drogendelikts weist zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin. Die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers beruhte auf einer Strafdrohung von drei Jahren nach § 129 Abs.1 StGB, sodass auch unter Berücksichtigung dessen, dass das weitere Vergehen und die deutsche Vorstrafe strafschärfend zu berücksichtigen waren, aus der Ausschöpfung des Strafrahmens zu einem Drittel auf ein beträchtliches Schuldmaß geschlossen werden muss. Auch eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft unterblieb.Die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers beruhte auf einer Strafdrohung von drei Jahren nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB, sodass auch unter Berücksichtigung dessen, dass das weitere Vergehen und die deutsche Vorstrafe strafschärfend zu berücksichtigen waren, aus der Ausschöpfung des Strafrahmens zu einem Drittel auf ein beträchtliches Schuldmaß geschlossen werden muss. Auch eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft unterblieb. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben legal ausreiste und als untauglich für den Wehrdienst aus diesem weggeschickt wurde, ist auch eine Inhaftierung nicht zu befürchten. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, ohne dazu konkret den Feststellungen des bekämpften Bescheids mit abweichenden Tatsachenbehauptungen entgegenzutreten.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, ohne dazu konkret den Feststellungen des bekämpften Bescheids mit abweichenden Tatsachenbehauptungen entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Algerien zumindest notdürftig leben zu können. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Algerien, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Algerien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung im ersten Satz abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung im ersten Satz abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist der Fall.Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Das ist der Fall. Daneben ist auch die vom BFA gewählte Begründung zutreffend, dass der Beschwerdeführer das BFA über seine wahre Identität zu täuschen versucht hat, obwohl er über die Folgen bei den beiden Erstbefragungen belehrt wurde, wie sich aus den Niederschriften ergibt, und dadurch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG geschaffen hat.Daneben ist auch die vom BFA gewählte Begründung zutreffend, dass der Beschwerdeführer das BFA über seine wahre Identität zu täuschen versucht hat, obwohl er über die Folgen bei den beiden Erstbefragungen belehrt wurde, wie sich aus den Niederschriften ergibt, und dadurch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG geschaffen hat. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen äußerst kurzen Aufenthalts einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, aber auch wegen dessen mehrfacher Straffälligkeit gegenüber unterschiedlichen Rechtsgütern, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch die - unter Ledigen bestehende, kinderlose - Lebensgemeinschaft, die etwa um den Jahresanfang begann, als keiner der Partner einen Wohnsitz im Inland hatte, ohne großen Formalaufwand unterbrochen oder räumlich verlegt werden kann. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch in Ansehung des Spruchpunkts IV abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch in Ansehung des Spruchpunkts römisch vier abzuweisen war. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH). 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im vorigen Punkt erörterten Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie aufgezeigt hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im vorigen Punkt erörterten Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Wie aufgezeigt hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - der Fall ist.
  9. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von Fluchtvorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von Fluchtvorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2192811.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.