GVG iVm § 58 Abs. 6 Asyl und § 13 Abs. 3 AVG sowie § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 6, Asyl und Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G (AS 8).3. Der BF stellte am 16.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung plus) aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (AS 8). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über eine Einstellungszusage verfüge und seine Familie (Eltern und Brüder) sich in Wien befänden (AS 11) und zum Nachweis seiner Integration wurde ein Konvolut an Unterlagen (Versicherungsbestätigung über die Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG ab dem 17.02.2014, ÖSD-Diplom über die Deutschprüfung A2, Mietvertrag, Unterstützungserklärungen, etc.) vorgelegt. 4. Mit Schreiben des BFA vom 16.06.2017 wurde der BF
G dahingehend belehrt, dass für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck allenfalls ein anderer Aufenthaltstitel benötigt werde und wurde ihm diesbezüglich aufgetragen, durch geeignete Antragstellung und Verfahrensführung beim dafür zuständigen Landeshauptmann von Wien abzuklären, ob der Beschwerdeführer entweder begünstigter Drittstaatsangehöriger sei oder einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 3 NAG erlangen könnte. Für den Fall, dass für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG kein ausreichendes verwandtschaftliches Naheverhältnis bestehe, wurde der Beschwerdeführe zur Urkundenvorlage sowie zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert (AS 74).4. Mit Schreiben des BFA vom 16.06.2017 wurde der BF
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG dahingehend belehrt, dass für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck allenfalls ein anderer Aufenthaltstitel benötigt werde und wurde ihm diesbezüglich aufgetragen, durch geeignete Antragstellung und Verfahrensführung beim dafür zuständigen Landeshauptmann von Wien abzuklären, ob der Beschwerdeführer entweder begünstigter Drittstaatsangehöriger sei oder einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG erlangen könnte. Für den Fall, dass für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG kein ausreichendes verwandtschaftliches Naheverhältnis bestehe, wurde der Beschwerdeführe zur Urkundenvorlage sowie zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert (AS 74).
G iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 532283309-150173714, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 16.02.2015
Paragraph 55, Absatz 6, [sic!] AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Nach Darlegung des Verfahrensganges und wortwörtlicher Zitierung des Parteiengehörschreibens stellte das BFA fest, dass die Identität des BF durch die vorangegangenen Verfahren fest stehe, er in Österreich kein Familienleben mit einer Kernfamilie führe, er sich seit Abweisung seines letzten Antrags auf Aufenthaltsbewilligung vom 14.02.2014 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, ein schutzwürdiges Privatleben des BF nicht vorliege, eine Integration des BF allenfalls marginal gegeben sei, er keine konkreten Einkünfte nachweisen könne, die Bindungen zum Heimatstaat überwiegen würden, er strafrechtlich unbescholten sei und er im Fall der Rückkehr nach Pakistan keiner Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage in Pakistan.Nach Darlegung des Verfahrensganges und wortwörtlicher Zitierung des Parteiengehörschreibens stellte das BFA fest, dass die Identität des BF durch die vorangegangenen Verfahren fest stehe, er in Österreich kein Familienleben mit einer Kernfamilie führe, er sich seit Abweisung seines letzten Antrags auf Aufenthaltsbewilligung vom 14.02.2014 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, ein schutzwürdiges Privatleben des BF nicht vorliege, eine Integration des BF allenfalls marginal gegeben sei, er keine konkreten Einkünfte nachweisen könne, die Bindungen zum Heimatstaat überwiegen würden, er strafrechtlich unbescholten sei und er im Fall der Rückkehr nach Pakistan keiner Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage in Pakistan. In der rechtlichen Beurteilung begründete das BFA die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers dahingehend, dass die dem BF
G beauftragte Mangelbehebung - nämlich die Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG - nicht fristgerecht erfolgt sei und der Antrag demnach
Vm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.In der rechtlichen Beurteilung begründete das BFA die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers dahingehend, dass die dem BF
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG beauftragte Mangelbehebung - nämlich die Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG - nicht fristgerecht erfolgt sei und der Antrag demnach
Paragraph 58, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sei. Die Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, da sich der BF inzwischen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und diese sei zulässig, da die Abwägung der Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen zu Ungunsten des BF ausgegangen sei. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass durch die Abschiebung Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, da sich der BF inzwischen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und diese sei zulässig, da die Abwägung der Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen zu Ungunsten des BF ausgegangen sei. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass durch die Abschiebung Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 7. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 30.08.2016 wurde dem BF
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie ihm die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches
2 BFA-VG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung mitgeteilt.7. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 30.08.2016 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie ihm die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung mitgeteilt.
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Zu A) 4.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 4.3. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg.cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg.cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
G ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
11 ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt,
Paragraph 58, Absatz 11, ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt,
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
10 Abs. 3 AsylG AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
10 Absatz 3, AsylG AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
52 Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. 4.
G iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.4.4.1. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 532283309-150173714, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz 6, [sic! Gemeint wohl Paragraph 58, Absatz 6 ], AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit, dass die dem BF
G beauftragte Mängelbebung nicht fristgerecht erfolgt sei und der Auftrag demnach
3 AVG zurückzuweisen gewesen sei.Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit, dass die dem BF
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG beauftragte Mängelbebung nicht fristgerecht erfolgt sei und der Auftrag demnach
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen sei. Im vorliegenden Fall war dem BF vom BFA mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 16.06.2017 aufgetragen worden, den aufgetretenen Mangel "durch Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG beim für dessen Vollziehung zuständigen Landeshauptmann von Wien zu verbessern (diesfalls wäre Ihr verfahrensgegenständlicher Antrag entweder von Ihnen zurückzuziehen oder vom Bundesamt in weiterer Folge
G zurückzuweisen), oder alternativ den verfahrensgegenständlichen Erstantrag im oben ausgeführten Sinn abzuändern (in diesem Fall hätte
AVG eine Weiterleitung Ihres geänderten Antrags nach dem NAG an den zuständigen Landeshauptmann durch das Bundesamt zu erfolgen)".Im vorliegenden Fall war dem BF vom BFA mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 16.06.2017 aufgetragen worden, den aufgetretenen Mangel "durch Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG beim für dessen Vollziehung zuständigen Landeshauptmann von Wien zu verbessern (diesfalls wäre Ihr verfahrensgegenständlicher Antrag entweder von Ihnen zurückzuziehen oder vom Bundesamt in weiterer Folge
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückzuweisen), oder alternativ den verfahrensgegenständlichen Erstantrag im oben ausgeführten Sinn abzuändern (in diesem Fall hätte
Paragraph 6, AVG eine Weiterleitung Ihres geänderten Antrags nach dem NAG an den zuständigen Landeshauptmann durch das Bundesamt zu erfolgen)". Bei nicht fristgerechter Behebung des vorliegenden Mangels sei der Antrag zurückzuweisen, wobei "auch ein Nachweis darüber, dass zwischen Ihnen und Ihren Seitenverwandten kein für die Ausstellung einer Dokumentation oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ausreichendes Naheverhältnis gegeben ist" geeignet wäre, "den vorliegenden Mangel zu beheben". 4.4.2. Dem BFA ist dahingehend beizupflichten, dass
G der Drittstaatsangehörige darüber zu belehren ist, wenn sich im Laufe des Verfahrens ergibt, dass für den beabsichtigten Aufenthaltszweck ein anderer Aufenthaltstitel benötigt werde. Im vorliegenden Fall ist das BFA dieser Verpflichtung auch nachgekommen.4.4.2. Dem BFA ist dahingehend beizupflichten, dass
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG der Drittstaatsangehörige darüber zu belehren ist, wenn sich im Laufe des Verfahrens ergibt, dass für den beabsichtigten Aufenthaltszweck ein anderer Aufenthaltstitel benötigt werde. Im vorliegenden Fall ist das BFA dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Aus der Belehrungsverpflichtung der Behörde kann jedoch nicht im Umkehrschluss eine Antragsverpflichtung des Antragsstellers abgeleitet werden, trägt er doch selbst das Risiko, mit seinem - unveränderten - Antrag den begehrten Aufenthaltstitel allenfalls nicht zu erlangen. Es steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen ist, wenn dies
Sd Art. 8 MRK geboten ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Aus der Belehrungsverpflichtung der Behörde kann jedoch nicht im Umkehrschluss eine Antragsverpflichtung des Antragsstellers abgeleitet werden, trägt er doch selbst das Risiko, mit seinem - unveränderten - Antrag den begehrten Aufenthaltstitel allenfalls nicht zu erlangen. Es steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen ist, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). 4.4.
4 NAG hat der Fremde bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 NAG mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. [...] Andere Verletzungen der in § 29 Abs. 1 NAG allgemein angeordneten Verpflichtung eines Fremden, am Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken, werden dagegen nicht erfasst.
Paragraph 19, Absatz 4, NAG hat der Fremde bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, NAG mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. [...] Andere Verletzungen der in Paragraph 29, Absatz eins, NAG allgemein angeordneten Verpflichtung eines Fremden, am Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken, werden dagegen nicht erfasst. Ebenso bezieht sich § 58 Abs. 11 AsylG, in welchem es zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 sowie 6 und 10 des § 19 NAG insofern gekommen ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden nunmehr in dieser Gesetzesbestimmung einheitlich geregelt wird, auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Ebenso bezieht sich Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in welchem es zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 sowie 6 und 10 des Paragraph 19, NAG insofern gekommen ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden nunmehr in dieser Gesetzesbestimmung einheitlich geregelt wird, auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Aber auch die in § 13 BFA-VG vorgesehene Mitwirkung eines Fremden führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von § 58 Abs. 11 AsylG erfassten Fälle hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht
5 BFA-VG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann eine Abweisung seines Antrages zu erfolgen, die in § 58 Abs. 11 AsylG angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Aber auch die in Paragraph 13, BFA-VG vorgesehene Mitwirkung eines Fremden führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG erfassten Fälle hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht
Paragraph 13, Absatz 5, BFA-VG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann eine Abweisung seines Antrages zu erfolgen, die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Im gegenständlichen Fall ist die Identität des BF als geklärt anzusehen, sodass eine Zurückweisung aus Gründen der unterlassenen Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF jedenfalls ausscheidet. Ein anderer Mangel, welcher einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich wäre und bei allfälligem Unterlassen die Behörde zu einer Zurückweisung berechtigen würde, lässt sich aus den Normen der §§ 19 und 29 NAG bzw. § 58 Abs. 11 Asyl und § 13 BFA-VG nicht ableiten.Im gegenständlichen Fall ist die Identität des BF als geklärt anzusehen, sodass eine Zurückweisung aus Gründen der unterlassenen Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF jedenfalls ausscheidet. Ein anderer Mangel, welcher einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich wäre und bei allfälligem Unterlassen die Behörde zu einer Zurückweisung berechtigen würde, lässt sich aus den Normen der Paragraphen 19 und 29 NAG bzw. Paragraph 58, Absatz 11, Asyl und Paragraph 13, BFA-VG nicht ableiten. 4.4.
G iVm § 13 Abs. 3 AVG sowie die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung
G und § 52 Abs. 3 FPG nicht vor.4.4.7. Wie ausführlich dargelegt liegen die Voraussetzungen für das von der Behörde gewählte Vorgehen, nämlich die Zurückweisung des Antrages
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG nicht vor. 4.4.
G und § 52 Abs. 3 FPG nicht vor, weshalb die Spruchpunkte II - IV ebenfalls keinen Bestand mehr haben können und von der ersatzlosen Behebung somit alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betroffen sind.4.4.9. Da nach den zuvor getroffenen Ausführungen die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags nicht vorliegen und die Entscheidung diesbezüglich ersatzlos zu beheben ist, liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG nicht vor, weshalb die Spruchpunkte römisch zwei - römisch vier ebenfalls keinen Bestand mehr haben können und von der ersatzlosen Behebung somit alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betroffen sind. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. 4.5. Für das fortgesetzte Verfahren vor der Behörde wird Folgendes zu beachten sein:
GVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auf Grund der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich somit, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom 16.02.2015 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109). Folglich ist der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seitens des BFA grundsätzlich einer - inhaltlichen - Prüfung zu unterziehen.Auf Grund der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich somit, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom 16.02.2015 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66,, Rz 109). Folglich ist der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seitens des BFA grundsätzlich einer - inhaltlichen - Prüfung zu unterziehen. Im fortgesetzten Verfahren wird vom BFA jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks geboten erscheinen, welche dessen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2011 ganzheitlich im Sinne der insbesonders zu berücksichtigenden Punkte des § 9 Abs. 2 BFA-VG beleuchtet, zumal sich der Beschwerdeführer seit bereits sieben Jahren in Österreich befindet und werden anschließend erforderliche Ermittlungen durchzuführen sein. Im Falle einer beabsichtigten neuerlichen Rückkehrentscheidung werden dem Beschwerdeführer vom BFA insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.Im fortgesetzten Verfahren wird vom BFA jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks geboten erscheinen, welche dessen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2011 ganzheitlich im Sinne der insbesonders zu berücksichtigenden Punkte des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG beleuchtet, zumal sich der Beschwerdeführer seit bereits sieben Jahren in Österreich befindet und werden anschließend erforderliche Ermittlungen durchzuführen sein. Im Falle einer beabsichtigten neuerlichen Rückkehrentscheidung werden dem Beschwerdeführer vom BFA insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. 4.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L506.2187520.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.