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{'item': 'L506 2187520-1'}

Obsah (24)§§ 27Art. 133§ 55§ 58§ 10§ 52§ 46§ 63§ 52a§ 7§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 31§ 9§ 57§ 95§ 24§ 13§ 19§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlL506 2187520-1 SpruchL506 2187520-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichteri

§§ 27, 28 Abs. 2 Vw

GVG iVm § 58 Abs. 6 Asyl und § 13 Abs. 3 AVG sowie § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 6, Asyl und Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsbürger von Pakistan, ist seit dem 12.04.2011 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Er verfügte vom 22.02.2011 bis 24.02.2014 über drei jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligungen für Studierende nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Sein Verlängerungsantrag vom 14.02.2014 wurde mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck "Studierender" mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 06.10.2014, MA 35-9/2888533-04, abgewiesen (AS 2).
  2. Mit Schreiben vom 23.12.2014, Zl: 532283309/BMI-BFA_WIEN_RD, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) den BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von seinem nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt und der Absicht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis (AS 4).
  3. Mit Schreiben vom 23.12.2014, Zl: 532283309/BMI-BFA_WIEN_RD, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) den BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von seinem nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt und der Absicht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis (AS 4).
  4. Der BF stellte am 16.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung plus) aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

§ 55Abs. 1 Asyl

G (AS 8).3. Der BF stellte am 16.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung plus) aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (AS 8). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über eine Einstellungszusage verfüge und seine Familie (Eltern und Brüder) sich in Wien befänden (AS 11) und zum Nachweis seiner Integration wurde ein Konvolut an Unterlagen (Versicherungsbestätigung über die Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG ab dem 17.02.2014, ÖSD-Diplom über die Deutschprüfung A2, Mietvertrag, Unterstützungserklärungen, etc.) vorgelegt. 4. Mit Schreiben des BFA vom 16.06.2017 wurde der BF

§ 58Abs. 6 Asyl

G dahingehend belehrt, dass für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck allenfalls ein anderer Aufenthaltstitel benötigt werde und wurde ihm diesbezüglich aufgetragen, durch geeignete Antragstellung und Verfahrensführung beim dafür zuständigen Landeshauptmann von Wien abzuklären, ob der Beschwerdeführer entweder begünstigter Drittstaatsangehöriger sei oder einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 3 NAG erlangen könnte. Für den Fall, dass für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG kein ausreichendes verwandtschaftliches Naheverhältnis bestehe, wurde der Beschwerdeführe zur Urkundenvorlage sowie zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert (AS 74).4. Mit Schreiben des BFA vom 16.06.2017 wurde der BF

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG dahingehend belehrt, dass für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck allenfalls ein anderer Aufenthaltstitel benötigt werde und wurde ihm diesbezüglich aufgetragen, durch geeignete Antragstellung und Verfahrensführung beim dafür zuständigen Landeshauptmann von Wien abzuklären, ob der Beschwerdeführer entweder begünstigter Drittstaatsangehöriger sei oder einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG erlangen könnte. Für den Fall, dass für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG kein ausreichendes verwandtschaftliches Naheverhältnis bestehe, wurde der Beschwerdeführe zur Urkundenvorlage sowie zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert (AS 74).

  1. Nach Fristerstreckung übergab der BF am 01.08.2017 dem BFA eine Stellungnahme, in der er - unter Anschluss eines Beilagenkonvoluts (Geburtsurkunde, Versicherungsdatenauszug, Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung, Zertifikate A2 und B1, Kopie Reisepass, Einstellungszusage, etc) - ausführte, dass er am 09.04.2011 nach Österreich gekommen sei, um sein Studium zu beenden. Eine Absolvierung des von ihm angestrebten Studiums sei ihm jedoch nicht möglich gewesen. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sei er als selbständiger Zeitungszusteller tätig gewesen und er werde von seinem Bruder finanziell unterstützt. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich seit Jahren im Bundesgebiet, zumal sich auch seine Kernfamilie hier aufhalte. Der BF sei bei der SVA sozialversichert und nicht vorbestraft. Auch die Wohnversorgung des BF sei gewährleistet (AS 80).
  2. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 532283309-150173714, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 16.02.2015

§ 55Abs. 6 [sic!] Asyl

G iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III).

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 532283309-150173714, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 16.02.2015

Paragraph 55, Absatz 6, [sic!] AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Nach Darlegung des Verfahrensganges und wortwörtlicher Zitierung des Parteiengehörschreibens stellte das BFA fest, dass die Identität des BF durch die vorangegangenen Verfahren fest stehe, er in Österreich kein Familienleben mit einer Kernfamilie führe, er sich seit Abweisung seines letzten Antrags auf Aufenthaltsbewilligung vom 14.02.2014 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, ein schutzwürdiges Privatleben des BF nicht vorliege, eine Integration des BF allenfalls marginal gegeben sei, er keine konkreten Einkünfte nachweisen könne, die Bindungen zum Heimatstaat überwiegen würden, er strafrechtlich unbescholten sei und er im Fall der Rückkehr nach Pakistan keiner Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage in Pakistan.Nach Darlegung des Verfahrensganges und wortwörtlicher Zitierung des Parteiengehörschreibens stellte das BFA fest, dass die Identität des BF durch die vorangegangenen Verfahren fest stehe, er in Österreich kein Familienleben mit einer Kernfamilie führe, er sich seit Abweisung seines letzten Antrags auf Aufenthaltsbewilligung vom 14.02.2014 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, ein schutzwürdiges Privatleben des BF nicht vorliege, eine Integration des BF allenfalls marginal gegeben sei, er keine konkreten Einkünfte nachweisen könne, die Bindungen zum Heimatstaat überwiegen würden, er strafrechtlich unbescholten sei und er im Fall der Rückkehr nach Pakistan keiner Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage in Pakistan. In der rechtlichen Beurteilung begründete das BFA die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers dahingehend, dass die dem BF

§ 58Abs. 6 Asyl

G beauftragte Mangelbehebung - nämlich die Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG - nicht fristgerecht erfolgt sei und der Antrag demnach

§ 58Abs. 6 i

Vm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.In der rechtlichen Beurteilung begründete das BFA die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers dahingehend, dass die dem BF

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG beauftragte Mangelbehebung - nämlich die Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG - nicht fristgerecht erfolgt sei und der Antrag demnach

Paragraph 58, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sei. Die Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, da sich der BF inzwischen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und diese sei zulässig, da die Abwägung der Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen zu Ungunsten des BF ausgegangen sei. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass durch die Abschiebung Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, da sich der BF inzwischen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und diese sei zulässig, da die Abwägung der Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen zu Ungunsten des BF ausgegangen sei. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass durch die Abschiebung Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 7. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 30.08.2016 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie ihm die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches

§ 52aAbs.

2 BFA-VG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung mitgeteilt.7. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 30.08.2016 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie ihm die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung mitgeteilt.

  1. Mit Schriftsatz vom 21.02.2018 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA und monierte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Pakistan sei, sich seit bereits ca. 7 Jahren im Bundesgebiet befinde, über eine Einstellungszusage verfüge, seine Kernfamilie im Bundesgebiet lebe und der BF von seinem Bruder finanziell unterstützt werde. Ausdrücklich beantragt werde die Einvernahme der Familienangehörigen und des potenziellen Arbeitgebers.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  3. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Verfahrensbestimmungen 1.
  5. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.
  6. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 21.02.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 28.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und führt in Österreich den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügte vom 22.02.2011 bis 22.02.2012, 23.02.2012 bis 23.02.2013 und vom 24.02.2013 bis 24.02.2014 jeweils über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Er war durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer stellte 16.02.2015 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt in Österreich und seiner Antragstellung ergeben sich unstrittig aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Zudem wurde sowohl die Identität als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft des BF auch vom BFA aufgrund der vorangegangenen Verfahren als geklärt angesehen (AS 236). Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
  3. Rechtliche Beurteilung: 4.
  4. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Zu A) 4.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 4.3. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 55Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg.cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg.cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58Abs. 5 Asyl

G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 58Abs. 6 Asyl

G ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 58Abs. 9 Asyl

G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

§ 58Abs.

11 ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt,

  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt,

  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

10 Abs. 3 AsylG AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

10 Absatz 3, AsylG AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

52 Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. 4.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: 4.4.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 532283309-150173714, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 6 [sic! Gemeint wohl § 58 Abs. 6] Asyl

G iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.4.4.1. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 532283309-150173714, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz 6, [sic! Gemeint wohl Paragraph 58, Absatz 6 ], AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit, dass die dem BF

§ 58Abs. 6 Asyl

G beauftragte Mängelbebung nicht fristgerecht erfolgt sei und der Auftrag demnach

§ 13Abs.

3 AVG zurückzuweisen gewesen sei.Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit, dass die dem BF

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG beauftragte Mängelbebung nicht fristgerecht erfolgt sei und der Auftrag demnach

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen sei. Im vorliegenden Fall war dem BF vom BFA mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 16.06.2017 aufgetragen worden, den aufgetretenen Mangel "durch Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG beim für dessen Vollziehung zuständigen Landeshauptmann von Wien zu verbessern (diesfalls wäre Ihr verfahrensgegenständlicher Antrag entweder von Ihnen zurückzuziehen oder vom Bundesamt in weiterer Folge

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G zurückzuweisen), oder alternativ den verfahrensgegenständlichen Erstantrag im oben ausgeführten Sinn abzuändern (in diesem Fall hätte

§ 6

AVG eine Weiterleitung Ihres geänderten Antrags nach dem NAG an den zuständigen Landeshauptmann durch das Bundesamt zu erfolgen)".Im vorliegenden Fall war dem BF vom BFA mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 16.06.2017 aufgetragen worden, den aufgetretenen Mangel "durch Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG beim für dessen Vollziehung zuständigen Landeshauptmann von Wien zu verbessern (diesfalls wäre Ihr verfahrensgegenständlicher Antrag entweder von Ihnen zurückzuziehen oder vom Bundesamt in weiterer Folge

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückzuweisen), oder alternativ den verfahrensgegenständlichen Erstantrag im oben ausgeführten Sinn abzuändern (in diesem Fall hätte

Paragraph 6, AVG eine Weiterleitung Ihres geänderten Antrags nach dem NAG an den zuständigen Landeshauptmann durch das Bundesamt zu erfolgen)". Bei nicht fristgerechter Behebung des vorliegenden Mangels sei der Antrag zurückzuweisen, wobei "auch ein Nachweis darüber, dass zwischen Ihnen und Ihren Seitenverwandten kein für die Ausstellung einer Dokumentation oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ausreichendes Naheverhältnis gegeben ist" geeignet wäre, "den vorliegenden Mangel zu beheben". 4.4.2. Dem BFA ist dahingehend beizupflichten, dass

§ 58Abs. 6 Asyl

G der Drittstaatsangehörige darüber zu belehren ist, wenn sich im Laufe des Verfahrens ergibt, dass für den beabsichtigten Aufenthaltszweck ein anderer Aufenthaltstitel benötigt werde. Im vorliegenden Fall ist das BFA dieser Verpflichtung auch nachgekommen.4.4.2. Dem BFA ist dahingehend beizupflichten, dass

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG der Drittstaatsangehörige darüber zu belehren ist, wenn sich im Laufe des Verfahrens ergibt, dass für den beabsichtigten Aufenthaltszweck ein anderer Aufenthaltstitel benötigt werde. Im vorliegenden Fall ist das BFA dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Aus der Belehrungsverpflichtung der Behörde kann jedoch nicht im Umkehrschluss eine Antragsverpflichtung des Antragsstellers abgeleitet werden, trägt er doch selbst das Risiko, mit seinem - unveränderten - Antrag den begehrten Aufenthaltstitel allenfalls nicht zu erlangen. Es steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen ist, wenn dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 MRK geboten ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Aus der Belehrungsverpflichtung der Behörde kann jedoch nicht im Umkehrschluss eine Antragsverpflichtung des Antragsstellers abgeleitet werden, trägt er doch selbst das Risiko, mit seinem - unveränderten - Antrag den begehrten Aufenthaltstitel allenfalls nicht zu erlangen. Es steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen ist, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). 4.4.

  1. Demzufolge stellt sich daher auch die Frage, ob es sich bei dem erteilten Auftrag um einen zulässigen Mangelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG handelt und ob die Nichtbefolgung der beauftragten "Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG" die Behörde zur Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung iSd § 13 Abs. 3 AVG berechtigte.4.4.
  2. Demzufolge stellt sich daher auch die Frage, ob es sich bei dem erteilten Auftrag um einen zulässigen Mangelbehebungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG handelt und ob die Nichtbefolgung der beauftragten "Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG" die Behörde zur Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigte. In den Materialien zur Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG, AB 1167 BlgNR
  3. GP, 23 ff, heißt es zu § 13 (auszugsweise):In den Materialien zur Novellierung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Ausschussbericht 1167 BlgNR
  4. GP, 23 ff, heißt es zu Paragraph 13, (auszugsweise): "Nach der geltenden Fassung des § 13 Abs. 3 AVG ist ein Mängelbehebungsauftrag nur im Fall eines Formgebrechens zulässig. Diese Beschränkung hat zur Folge, dass die Behörde Anträge, die an inhaltlichen Mängeln (Fehlen eines Antrages oder einer Begründung, Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides u. dgl.) leiden, zurückzuweisen hat, was die von der Partei begehrte Sachentscheidung entweder verzögert oder ihr auf Dauer entgegensteht. [...] Vor diesem Hintergrund soll die Differenzierung zwischen formellen und materiellen Mängeln aufgegeben werden und jeder prinzipiell verbesserungsfähige Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugänglich sein. [...] 'Mängel', die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern nur seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, werden durch die Neuformulierung des Abs. 3 nicht erfasst. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann. Ob eine bestimmte 'Mangelhaftigkeit' eines Anbringens dessen Zurückweisung oder Abweisung zur Folge hat (mit anderen Worten: ob ein bestimmter 'Mangel' einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich ist oder nicht), ergibt sich nicht aus Abs. 3, sondern aus jenen Rechtsvorschriften, die an das Vorliegen dieses 'Mangels' bestimmte Rechtsfolgen knüpfen." (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089)."Nach der geltenden Fassung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist ein Mängelbehebungsauftrag nur im Fall eines Formgebrechens zulässig. Diese Beschränkung hat zur Folge, dass die Behörde Anträge, die an inhaltlichen Mängeln (Fehlen eines Antrages oder einer Begründung, Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides u. dgl.) leiden, zurückzuweisen hat, was die von der Partei begehrte Sachentscheidung entweder verzögert oder ihr auf Dauer entgegensteht. [...] Vor diesem Hintergrund soll die Differenzierung zwischen formellen und materiellen Mängeln aufgegeben werden und jeder prinzipiell verbesserungsfähige Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugänglich sein. [...] 'Mängel', die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern nur seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, werden durch die Neuformulierung des Absatz 3, nicht erfasst. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann. Ob eine bestimmte 'Mangelhaftigkeit' eines Anbringens dessen Zurückweisung oder Abweisung zur Folge hat (mit anderen Worten: ob ein bestimmter 'Mangel' einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich ist oder nicht), ergibt sich nicht aus Absatz 3,, sondern aus jenen Rechtsvorschriften, die an das Vorliegen dieses 'Mangels' bestimmte Rechtsfolgen knüpfen." vergleiche VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089).

§ 19Abs.

4 NAG hat der Fremde bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 NAG mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. [...] Andere Verletzungen der in § 29 Abs. 1 NAG allgemein angeordneten Verpflichtung eines Fremden, am Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken, werden dagegen nicht erfasst.

Paragraph 19, Absatz 4, NAG hat der Fremde bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, NAG mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. [...] Andere Verletzungen der in Paragraph 29, Absatz eins, NAG allgemein angeordneten Verpflichtung eines Fremden, am Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken, werden dagegen nicht erfasst. Ebenso bezieht sich § 58 Abs. 11 AsylG, in welchem es zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 sowie 6 und 10 des § 19 NAG insofern gekommen ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden nunmehr in dieser Gesetzesbestimmung einheitlich geregelt wird, auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Ebenso bezieht sich Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in welchem es zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 sowie 6 und 10 des Paragraph 19, NAG insofern gekommen ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden nunmehr in dieser Gesetzesbestimmung einheitlich geregelt wird, auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Aber auch die in § 13 BFA-VG vorgesehene Mitwirkung eines Fremden führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von § 58 Abs. 11 AsylG erfassten Fälle hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht

§ 13Abs.

5 BFA-VG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann eine Abweisung seines Antrages zu erfolgen, die in § 58 Abs. 11 AsylG angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Aber auch die in Paragraph 13, BFA-VG vorgesehene Mitwirkung eines Fremden führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG erfassten Fälle hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht

Paragraph 13, Absatz 5, BFA-VG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann eine Abweisung seines Antrages zu erfolgen, die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Im gegenständlichen Fall ist die Identität des BF als geklärt anzusehen, sodass eine Zurückweisung aus Gründen der unterlassenen Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF jedenfalls ausscheidet. Ein anderer Mangel, welcher einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich wäre und bei allfälligem Unterlassen die Behörde zu einer Zurückweisung berechtigen würde, lässt sich aus den Normen der §§ 19 und 29 NAG bzw. § 58 Abs. 11 Asyl und § 13 BFA-VG nicht ableiten.Im gegenständlichen Fall ist die Identität des BF als geklärt anzusehen, sodass eine Zurückweisung aus Gründen der unterlassenen Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF jedenfalls ausscheidet. Ein anderer Mangel, welcher einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich wäre und bei allfälligem Unterlassen die Behörde zu einer Zurückweisung berechtigen würde, lässt sich aus den Normen der Paragraphen 19 und 29 NAG bzw. Paragraph 58, Absatz 11, Asyl und Paragraph 13, BFA-VG nicht ableiten. 4.4.

  1. Mit seinem Auftrag, eine geeignete Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG vorzunehmen, mag es sich zwar um eine - gutgemeinte - Belehrung des BF handeln, dass für den gewünschten Aufenthaltszweck möglicherweise eine andere Antragstellung besser geeignet wäre, zumal die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein vor ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143). Jedoch liegt - wie unter 4.4.
  2. ausgeführt - kein Verbesserungsfall im Sinne der diesbezüglichen Bestimmungen vor. Bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, das durch eine Veränderung des Schriftsatzes - und nicht erst - wie im vorliegenden Fall durch die Behörde aufgetragen - durch die Änderung des Begehrens selbst - behoben werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 27 zu § 13 AVG). Demzufolge kann die Behörde nicht wegen des Unterbleibens der aufgetragenen "Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG" zurückweisen, steht doch dem BF zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK grundsätzlich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung. Der vom BFA erteilte Verbesserungsauftrag, der BF solle die Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach dem NAG beim Landeshauptmann von Wien nachweisen, stellt daher eine unzulässige Aufforderung zu einer inhaltlichen Änderung des Begehrens dar, ebenso der vom BFA erteilte "Ersatzauftrag", "den verfahrensgegenständlichen Erstantrag im oben ausgeführten Sinn abzuändern", was wiederum zu einer Weiterleitung des geänderten Antrages nach dem NAG an den zuständigen Landeshauptmann geführt hätte. Es lag daher im gegenständlichen Fall weder ein Verbesserungsfall noch ein geeigneter Verbesserungsauftrag vor, weswegen das BFA den Antrag des BF nicht schon wegen des Unterbleibens der aufgetragenen "Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach dem NAG" zurückweisen durfte.4.4.
  3. Mit seinem Auftrag, eine geeignete Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG vorzunehmen, mag es sich zwar um eine - gutgemeinte - Belehrung des BF handeln, dass für den gewünschten Aufenthaltszweck möglicherweise eine andere Antragstellung besser geeignet wäre, zumal die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein vor ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143). Jedoch liegt - wie unter 4.4.
  4. ausgeführt - kein Verbesserungsfall im Sinne der diesbezüglichen Bestimmungen vor. Bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann es sich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, das durch eine Veränderung des Schriftsatzes - und nicht erst - wie im vorliegenden Fall durch die Behörde aufgetragen - durch die Änderung des Begehrens selbst - behoben werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 27 zu Paragraph 13, AVG). Demzufolge kann die Behörde nicht wegen des Unterbleibens der aufgetragenen "Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG" zurückweisen, steht doch dem BF zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK grundsätzlich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung. Der vom BFA erteilte Verbesserungsauftrag, der BF solle die Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach dem NAG beim Landeshauptmann von Wien nachweisen, stellt daher eine unzulässige Aufforderung zu einer inhaltlichen Änderung des Begehrens dar, ebenso der vom BFA erteilte "Ersatzauftrag", "den verfahrensgegenständlichen Erstantrag im oben ausgeführten Sinn abzuändern", was wiederum zu einer Weiterleitung des geänderten Antrages nach dem NAG an den zuständigen Landeshauptmann geführt hätte. Es lag daher im gegenständlichen Fall weder ein Verbesserungsfall noch ein geeigneter Verbesserungsauftrag vor, weswegen das BFA den Antrag des BF nicht schon wegen des Unterbleibens der aufgetragenen "Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach dem NAG" zurückweisen durfte. 4.4.
  5. Aber auch der Hinweis, "auch ein Nachweis darüber, dass zwischen Ihnen und Ihren Seitenverwandten kein für die Ausstellung einer Dokumentation oder Erteilung eins Aufenthaltstitels nach dem NAG ausreichendes Naheverhältnis gegeben ist" (AS 75), zielt im Endeffekt auf die Einleitung eines NAG-Verfahrens ab und stellt damit - wie unter 4.4.
  6. ausgeführt - einen ungeeigneten Verbesserungsauftrag dar, der jedenfalls nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. Soweit dem BFA aber mit diesem Auftrag eine bloße Erklärung des BF oder seiner Verwandten genügt hätte (und der Auftrag nicht im Sinne einer behördlichen Entscheidung zu verstehen gewesen wäre), führt dies letztendlich zu keinem anderen Ergebnis, handelt es sich doch bei der Intensität und Schutzwürdigkeit des Familienlebens um eine Feststellung, welche die Behörde aufgrund eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zu treffen und bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen gehabt hätte. Dies stellt jedenfalls keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Verständnis des § 13 Abs. 3 AVG dar, zumal eine Zurückweisung iSd § 13 Abs. 3 AVG in Bezug auf die (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen ausscheidet (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039) und das zur meritorischen Erledigung eines Antrages Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Verständnis des § 13 Abs. 3 AVG darstellt (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089).4.4.
  7. Aber auch der Hinweis, "auch ein Nachweis darüber, dass zwischen Ihnen und Ihren Seitenverwandten kein für die Ausstellung einer Dokumentation oder Erteilung eins Aufenthaltstitels nach dem NAG ausreichendes Naheverhältnis gegeben ist" (AS 75), zielt im Endeffekt auf die Einleitung eines NAG-Verfahrens ab und stellt damit - wie unter 4.4.
  8. ausgeführt - einen ungeeigneten Verbesserungsauftrag dar, der jedenfalls nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. Soweit dem BFA aber mit diesem Auftrag eine bloße Erklärung des BF oder seiner Verwandten genügt hätte (und der Auftrag nicht im Sinne einer behördlichen Entscheidung zu verstehen gewesen wäre), führt dies letztendlich zu keinem anderen Ergebnis, handelt es sich doch bei der Intensität und Schutzwürdigkeit des Familienlebens um eine Feststellung, welche die Behörde aufgrund eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zu treffen und bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen gehabt hätte. Dies stellt jedenfalls keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Verständnis des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, zumal eine Zurückweisung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Bezug auf die (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen ausscheidet vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039) und das zur meritorischen Erledigung eines Antrages Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Verständnis des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt vergleiche VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089). 4.4.
  9. Soweit das BFA in seiner Begründung auch ausführte, der BF hätte durch geeignete Antragsstellung und Verfahrensführung abklären müssen, ob er allenfalls begünstigter Drittstaatsangehöriger sei (AS 243), ist auf die vom BFA selbst getroffene Feststellung zu verweisen, dass es sich beim BF um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt, deren Originalidentität auf Grund der vorangegangenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen "Studierender" nicht in Zweifel zu ziehen war. Warum das BFA nunmehr die Abklärung für erforderlich hält, dass es sich beim BF allenfalls um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handeln könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. 4.4.
  10. Wie ausführlich dargelegt liegen die Voraussetzungen für das von der Behörde gewählte Vorgehen, nämlich die Zurückweisung des Antrages

§ 58Abs. 6 Asyl

G iVm § 13 Abs. 3 AVG sowie die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG nicht vor.4.4.7. Wie ausführlich dargelegt liegen die Voraussetzungen für das von der Behörde gewählte Vorgehen, nämlich die Zurückweisung des Antrages

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG nicht vor. 4.4.

  1. Das BFA hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2015 aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).4.4.
  2. Das BFA hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2015 aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre vergleiche dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Eine "ersatzlose" Behebung durch das VwG kommt nur in Betracht, wenn anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH
  3. April 2015, 2013/08/0136). Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden. Aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung aussprechenden Erkenntnisses des VwG kann sich jedoch auch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zugrunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044 mit Hinweis auf VwGH
  4. April 2000, 99/07/0202; VwGH
  5. März 2015, Ro 2015/12/0003).Eine "ersatzlose" Behebung durch das VwG kommt nur in Betracht, wenn anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH
  6. April 2015, 2013/08/0136). Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden. Aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung aussprechenden Erkenntnisses des VwG kann sich jedoch auch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zugrunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044 mit Hinweis auf VwGH
  7. April 2000, 99/07/0202; VwGH
  8. März 2015, Ro 2015/12/0003). 4.4.
  9. Da nach den zuvor getroffenen Ausführungen die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags nicht vorliegen und die Entscheidung diesbezüglich ersatzlos zu beheben ist, liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG nicht vor, weshalb die Spruchpunkte II - IV ebenfalls keinen Bestand mehr haben können und von der ersatzlosen Behebung somit alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betroffen sind.4.4.9. Da nach den zuvor getroffenen Ausführungen die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags nicht vorliegen und die Entscheidung diesbezüglich ersatzlos zu beheben ist, liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG nicht vor, weshalb die Spruchpunkte römisch zwei - römisch vier ebenfalls keinen Bestand mehr haben können und von der ersatzlosen Behebung somit alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betroffen sind. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. 4.5. Für das fortgesetzte Verfahren vor der Behörde wird Folgendes zu beachten sein:

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auf Grund der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich somit, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom 16.02.2015 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109). Folglich ist der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seitens des BFA grundsätzlich einer - inhaltlichen - Prüfung zu unterziehen.Auf Grund der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich somit, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom 16.02.2015 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66,, Rz 109). Folglich ist der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seitens des BFA grundsätzlich einer - inhaltlichen - Prüfung zu unterziehen. Im fortgesetzten Verfahren wird vom BFA jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks geboten erscheinen, welche dessen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2011 ganzheitlich im Sinne der insbesonders zu berücksichtigenden Punkte des § 9 Abs. 2 BFA-VG beleuchtet, zumal sich der Beschwerdeführer seit bereits sieben Jahren in Österreich befindet und werden anschließend erforderliche Ermittlungen durchzuführen sein. Im Falle einer beabsichtigten neuerlichen Rückkehrentscheidung werden dem Beschwerdeführer vom BFA insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.Im fortgesetzten Verfahren wird vom BFA jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks geboten erscheinen, welche dessen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2011 ganzheitlich im Sinne der insbesonders zu berücksichtigenden Punkte des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG beleuchtet, zumal sich der Beschwerdeführer seit bereits sieben Jahren in Österreich befindet und werden anschließend erforderliche Ermittlungen durchzuführen sein. Im Falle einer beabsichtigten neuerlichen Rückkehrentscheidung werden dem Beschwerdeführer vom BFA insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. 4.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L506.2187520.1.00

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