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{'item': 'L516 2004292-1'}

Obsah (8)§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlL516 2004292-1 SpruchL516 2004292-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCH

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer brachte am 03.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem wurde er am 05.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 28.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und

§ 8Abs 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG.

Das BFA stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei, und sprach aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei).

  1. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des BFA am 07.03.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2016 und 18.09.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht im April 2018 ein Schreiben einer katholischen Pastoralassistentin vom 10.03.2018 sowie einen Taufschein über die am 31.03.2018 erfolgte Taufe und Firmung des Beschwerdeführers nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführten Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. 1.
  6. Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2013 ununterbrochen und aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz, der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, rechtmäßig in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer nimmt aufgrund der für Asylwerber gesetzlich eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch. Er ist jedoch erwerbsfähig und -willig, was sich auch daran zeigt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren freiwillig und ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt mitarbeitet. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Freundes- und Bekanntenkreis in der österreichischen Bevölkerung gefunden und ist in seiner Wohnsitzgemeinde integriert. Zu seinen Eltern hält der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt, seine - nunmehr ehemalige - Ehefrau ließ sich jedoch im Iran in seiner Abwesenheit von ihm scheiden. Der Beschwerdeführer hat im Jänner die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" positiv bestanden und unternimmt weitere Anstrengungen, seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst zunächst damit, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran mehrere Bewerbungsschreiben an verschiedene Universitäten in Europa und Kanada geschickt habe, in denen er sich auch kritisch über das iranische Regime geäußert habe. Jene Schreiben seien jedoch von den iranischen Sicherheitsbehörden abgefangen worden, man habe ihn deshalb inhaftiert, verhört und misshandelt sowie nach ungefähr sechs Monaten freigelassen. Nach diesen Ereignissen habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. 1.
  8. Der Beschwerdeführer war ursprünglich formal muslimischen Glaubens. Bereits in seiner Heimat hat er sich vom Islam abgewandt, ohne sich jedoch schon damals einer anderen Religion zuzuwenden. Während seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer an seinem Wohnort praktizierende Christen kennengelernt und er kam über diese mit dem römisch-katholischen Christentum in Berührung. Allmählich erfuhr er mehr über diese Glaubensrichtung, er besuchte in der Folge einen Taufvorbereitungskurs und wurde schließlich am 31.03.2018 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft und auch gefirmt. Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich regelmäßig an den Glaubensveranstaltungen seiner Pfarrgemeinde aktiv teil und bekennt sich öffentlich zum Christentum. Es ist davon auszugehen, dass seine Hinwendung zum christlichen Glauben von innerer Überzeugung getragen ist. 1.
  9. Zur Konversion im Iran enthält das aktuelle Länderinformationsblatt des BFA vom 12.05.2017 in der Fassung 16.02.2018 folgende Ausführungen: "Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2015 bzw. für das erste Halbjahr 2016 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurde von mindestens 20 Exekutionen im Jahr 2015 wegen "moharebeh" berichtet (ÖB Teheran 10.2016). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2016, vgl. DIS 23.6.2014).Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2016, vergleiche DIS 23.6.2014). Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vgl. AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015).Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vergleiche AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Die Regierung vollzieht weiterhin das Verbot des Proselytismus. Die Behörden halten Muslime davon ab, kirchliche Grundstücke zu betreten. Kirchen wurden geschlossen und Konvertiten verhaftet. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Christliche Gottesdienste auf Farsi sind verboten. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führt weiterhin Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen" (US DOS 10.8.2016). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros [Geheimdienst] mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011, wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln, scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar ist. Die iranischen Behörden gaben offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014). Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vgl. FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.4.2016, FH 2017)."Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vergleiche FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vergleiche FCO 21.4.2016, FH 2017)."
  10. Beweiswürdigung: Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
  11. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität steht aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumente (ua Nationaler Identitätsausweis), die sich gegenwärtig im Original im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befinden (AS 269; in einer Klarsichthülle), fest.2.
  12. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität steht aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumente (ua Nationaler Identitätsausweis), die sich gegenwärtig im Original im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befinden (AS 269; in einer Klarsichthülle), fest. 2.
  13. Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Antragstellung (oben II.1.2.) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten. So hat der Beschwerdeführer sämtlichen Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die ehrenamtliche Tätigkeit beruht auf den diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgelegten und unbedenklichen Schreiben des Sozialmarktes SOMA. Verschiedene Bewohner seiner Wohnsitzgemeinde bescheinigen die bereits erfolgte fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in die dortige Gemeinschaft, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren (OZ 23,
  14. 29; Beilage zur VHS 18.09.2017). Die Feststellungen zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen im Iran sowie zu seiner Scheidung von seiner vormaligen Ehefrau beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (VHS S 6 f). Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.2.
  15. Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Antragstellung (oben römisch zwei.1.2.) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten. So hat der Beschwerdeführer sämtlichen Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die ehrenamtliche Tätigkeit beruht auf den diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgelegten und unbedenklichen Schreiben des Sozialmarktes SOMA. Verschiedene Bewohner seiner Wohnsitzgemeinde bescheinigen die bereits erfolgte fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in die dortige Gemeinschaft, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren (OZ 23,
  16. 29; Beilage zur VHS 18.09.2017). Die Feststellungen zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen im Iran sowie zu seiner Scheidung von seiner vormaligen Ehefrau beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (VHS S 6 f). Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  17. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer genannten Ausreisegründen (oben unter Punkt II.1.3.) ergeben sich aus seinem Vorbringen vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der erfolgten Niederschriften und Verhandlungen (AS 13 ff, 47 ff; OZ 19, 41).2.
  18. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer genannten Ausreisegründen (oben unter Punkt römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus seinem Vorbringen vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der erfolgten Niederschriften und Verhandlungen (AS 13 ff, 47 ff; OZ 19, 41). 2.
  19. Die oben unter Punkt II.1.
  20. getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich alleine mit einer allfälligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien (vgl VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 spontan, detailreich und nachvollziehbar seine ersten Erfahrungen mit dem Christentum in Österreich, mit dem er über seinen Nachbarn und später einem Priester in Berührung kam, seine ersten Kirchenbesuche und schließlich seine allmähliche Hinwendung zum christlichen Glauben. Der Beschwerde gestand dabei auch offen zu, dass er zunächst gar keine religiösen Inhalte habe lernen wollen, sondern einfach nur seine Gebete habe sprechen wollen, und er erst nach und nach, nachdem er eine Besserung seines Gemütszustandes durch den Kontakt mit der Kirche verspürte, damit begann, sich ernsthaft mit dem Christentum auseinanderzusetzten, und er schließlich auch einen römisch-katholischen Taufvorbereitungskurs besuchte (VHS 18.09.2017, S 4, 7, 8). Gerade auch diese sich dem Grunde nach selbst belastenden Ausführungen des Beschwerdeführers über seine ursprüngliche Reservation, die wohl bei einem einstudierten Vortrag vermieden worden wären, sprechen ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner ernsthaften Hinwendung zum katholischen Christentum. Der absolvierte Taufvorbereitungskurs über mehrere Monate, die erfolgte Taufe, ebenso die am selben Tag erfolgte Firmung, und der nach wie vor regelmäßige Besuch des katholischen Gottesdienstes und seine Teilnahme an den religiösen Veranstaltungen seiner Glaubensgemeinde ist durch den Taufschein sowie die vorgelegten und unbedenklichen Bescheinigungen der Pastoralassistentin und des Pfarrers erwiesen (Beilage zur VHS 18.09.2017; OZ 45).Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an dem Zeugnis jener Repräsentanten der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese kein Interesse daran haben, den Ruf ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu ihrer Glaubensgemeinschaft sie nicht überzeugt wären. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen.2.
  21. Die oben unter Punkt römisch zwei.1.
  22. getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich alleine mit einer allfälligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 spontan, detailreich und nachvollziehbar seine ersten Erfahrungen mit dem Christentum in Österreich, mit dem er über seinen Nachbarn und später einem Priester in Berührung kam, seine ersten Kirchenbesuche und schließlich seine allmähliche Hinwendung zum christlichen Glauben. Der Beschwerde gestand dabei auch offen zu, dass er zunächst gar keine religiösen Inhalte habe lernen wollen, sondern einfach nur seine Gebete habe sprechen wollen, und er erst nach und nach, nachdem er eine Besserung seines Gemütszustandes durch den Kontakt mit der Kirche verspürte, damit begann, sich ernsthaft mit dem Christentum auseinanderzusetzten, und er schließlich auch einen römisch-katholischen Taufvorbereitungskurs besuchte (VHS 18.09.2017, S 4, 7, 8). Gerade auch diese sich dem Grunde nach selbst belastenden Ausführungen des Beschwerdeführers über seine ursprüngliche Reservation, die wohl bei einem einstudierten Vortrag vermieden worden wären, sprechen ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner ernsthaften Hinwendung zum katholischen Christentum. Der absolvierte Taufvorbereitungskurs über mehrere Monate, die erfolgte Taufe, ebenso die am selben Tag erfolgte Firmung, und der nach wie vor regelmäßige Besuch des katholischen Gottesdienstes und seine Teilnahme an den religiösen Veranstaltungen seiner Glaubensgemeinde ist durch den Taufschein sowie die vorgelegten und unbedenklichen Bescheinigungen der Pastoralassistentin und des Pfarrers erwiesen (Beilage zur VHS 18.09.2017; OZ 45).Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an dem Zeugnis jener Repräsentanten der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese kein Interesse daran haben, den Ruf ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu ihrer Glaubensgemeinschaft sie nicht überzeugt wären. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. 2.
  23. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.1.5.) beruhen auf den vom BFA zusammengestellten Länderinformationsblatt.2.
  24. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben römisch zwei.1.5.) beruhen auf den vom BFA zusammengestellten Länderinformationsblatt.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 3.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. 3.

  1. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
  2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren 3.3.
  4. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210). 3.3.
  5. Nach islamischem Verständnis im Iran bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und die Beschwerdeführer ist daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt. 3.3.
  6. Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen. 3.3.
  7. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. 3.3.
  8. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.3.
  9. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer darüber hinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr. 3.4.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.
  2. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Revision 3.
  3. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
  4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2004292.1.00

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