RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlL518 1425052-5 SpruchL518 1425052-5/16E L518 1425052-4/8E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 4.4.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2017, Zl. XXXX und vom 18.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2017, Zl. römisch 40 und vom 18.07.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 und 18 Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, FPG 2005 und 18 Absatz eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Insoweit gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG idgF dem BF die Kosten der Durchsetzung der wider ihm gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in der Höhe von Euro 396, 50 zu ersetzen, vorgeschrieben wurden, wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Insoweit gem. Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG idgF dem BF die Kosten der Durchsetzung der wider ihm gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in der Höhe von Euro 396, 50 zu ersetzen, vorgeschrieben wurden, wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 4.4.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu BerechtigtenDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 4.4.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. von den Vertretern der bB ausdrücklich darauf verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L518.1425052.5.00
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