RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW112 2180538-1 SpruchW112 2180538-1/17E Gekürzte Ausfertigung des am 27.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUMÄNIEN, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 551684103/171409583, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUMÄNIEN, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 551684103/171409583, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hielt sich seit Winter 2009 im Bundesgebiet auf und verfügte seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung. Er heiratete am XXXX eine rumänische Staatsangehörige; am 23.12.2010 stellte ihm das XXXX eine EU-Freizügigkeitsbestätigung aus. Am 25.03.2011 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren.Der Beschwerdeführer hielt sich seit Winter 2009 im Bundesgebiet auf und verfügte seit römisch 40 über eine Anmeldebescheinigung. Er heiratete am römisch 40 eine rumänische Staatsangehörige; am 23.12.2010 stellte ihm das römisch 40 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung aus. Am 25.03.2011 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlich schwerer Körperverletzung und Körperverletzung, begangen im Zustand voller Berauschung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Die XXXX verhängte mit Bescheid vom 20.10.2011 gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer vom 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX bestätigte mit Bescheid vom 16.07.2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.07.2012, gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid vom 20.10.2011 mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre befristete wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub bis zum Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Körperverletzung gewährt. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Die Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers wurde vom Magistrat der Stadt WIEN am 30.11.2012 widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlich schwerer Körperverletzung und Körperverletzung, begangen im Zustand voller Berauschung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Die römisch 40 verhängte mit Bescheid vom 20.10.2011 gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer vom 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 bestätigte mit Bescheid vom 16.07.2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.07.2012, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den Bescheid vom 20.10.2011 mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre befristete wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub bis zum Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Körperverletzung gewährt. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Die Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers wurde vom Magistrat der Stadt WIEN am 30.11.2012 widerrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu seiner Geldstrafe verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom XXXX verhängte bedingte Freiheitsstrafe widerrufen. Mit Schreiben vom 30.07.2013, zugestellt am 31.07.2013, wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise informiert. Am 19.04.2014 wurde ihm ein Ausreiseauftrag zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 31.03.2014 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer nicht verhängt, da er über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügte.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu seiner Geldstrafe verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom römisch 40 verhängte bedingte Freiheitsstrafe widerrufen. Mit Schreiben vom 30.07.2013, zugestellt am 31.07.2013, wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise informiert. Am 19.04.2014 wurde ihm ein Ausreiseauftrag zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 31.03.2014 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer nicht verhängt, da er über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügte. Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2017 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 20.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übernahme um 20:50 Uhr, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2017 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 20.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übernahme um 20:50 Uhr, über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017, hg. eingelangt am 22.12.2017, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme seiner Lebensgefährtin durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Das Bundesamt legte am 21.12.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.Das Bundesamt legte am 21.12.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten. Am 27.12.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 27.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war RUMÄNISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er war seit XXXX in Österreich aufhältig, aber erst seit XXXX gemeldet und verfügte seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung.Der volljährige Beschwerdeführer war RUMÄNISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er war seit römisch 40 in Österreich aufhältig, aber erst seit römisch 40 gemeldet und verfügte seit römisch 40 über eine Anmeldebescheinigung. Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX ein bis XXXX befristetes Aufenthaltsverbot. Seine Anmeldebescheinigung wurde vom Magistrat der Stadt XXXX am 30.11.2012 widerrufen. Der Beschwerdeführer verwendete sie weiterhin im Rechtsverkehr und täuschte dadurch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vor.Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom römisch 40 ein bis römisch 40 befristetes Aufenthaltsverbot. Seine Anmeldebescheinigung wurde vom Magistrat der Stadt römisch 40 am 30.11.2012 widerrufen. Der Beschwerdeführer verwendete sie weiterhin im Rechtsverkehr und täuschte dadurch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer war in Österreich zweifach, in RUMÄNIEN dreifach strafgerichtlich vorbestraft, wobei er die zweite Straftat in Österreich während offener Probezeit beging. Er wurde bei Entlassung aus der Strafhaft wegen seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht in Schubhaft genommen, aber zwei Mal über seine Ausreiseverpflichtung schriftlich und in RUMÄNISCHER Sprache belehrt. Dieser kam er seit Haftentlassung jedoch nicht nach. Seine Ehe wurde 2012 geschieden, für seine 2011 geborene Tochter hatte er kein Obsorgerecht; er kam seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und hatte zumindest bis 2016 keinen Kontakt zu seiner Tochter. Seit XXXX war der Beschwerdeführer arbeitslos. Mit seiner Lebensgefährtin war er seit XXXX liiert.Seine Ehe wurde 2012 geschieden, für seine 2011 geborene Tochter hatte er kein Obsorgerecht; er kam seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und hatte zumindest bis 2016 keinen Kontakt zu seiner Tochter. Seit römisch 40 war der Beschwerdeführer arbeitslos. Mit seiner Lebensgefährtin war er seit römisch 40 liiert. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Er war nicht ausreisewillig. Er wurde am 20.12.2017 festgenommen und befand sich seit 20.12.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Er wurde am 20.12.2017 festgenommen und befand sich seit 20.12.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Aufenthaltsverbots- und Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, IZR, SIS, Strafregister und der Anhaltdatei, aus einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, aus der Auskunft der XXXX betreffend die Anmeldebescheinigung sowie aus den medizinischen Unterlagen.Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Aufenthaltsverbots- und Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, IZR, SIS, Strafregister und der Anhaltdatei, aus einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, aus der Auskunft der römisch 40 betreffend die Anmeldebescheinigung sowie aus den medizinischen Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer trotz Wissens über seine Ausreiseverpflichtung dieser nicht nachkommen wollte, ergab sich aus dem Umstand, dass ihm der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates persönlich zugestellt worden war, ihm die Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise samt dem Auftrag, seine Ausreise nachzuweisen, am 31.07.2013 zugestellt worden war, ebenso der Ausreiseauftrag, der ihm am 19.02.2014 ausgehändigt worden war und dass er dennoch das Bundesgebiet nicht verließ. Die Einlassungen des Beschwerdeführers, es handle sich bei den Übernahmebestätigungen nicht um seine Unterschrift, waren nicht glaubhaft.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2017 Der Beschwerdeführer wurde zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen; eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag auf Grund des Aufenthaltsverbotes des Unabhängigen Verwaltungssenats WIEN vor.Der Beschwerdeführer wurde zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen; eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag auf Grund des Aufenthaltsverbotes des Unabhängigen Verwaltungssenats WIEN vor. Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich einreist war, stützte die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Unrecht auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG.Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich einreist war, stützte die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Unrecht auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Die belangte Behörde ging allerdings zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine sozialen Verankerungen verfügte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprachen, zumal er arbeitslos war und der gegebenenfalls seit 2016 bestehende Kontakt zu seiner Tochter jedenfalls nicht so intensiv war, dass er gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach. Selbiges galt auch für erst seit MAI 2017 bestehende Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Dies wog vor dem Hintergrund besonders schwer, dass nach der Entlassung aus der Strafhaft von der Verhängung von Schubhaft abgesehen worden war, da der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen verfügt hatte, aber der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung dennoch nicht nachgekommen war.Die belangte Behörde ging allerdings zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine sozialen Verankerungen verfügte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprachen, zumal er arbeitslos war und der gegebenenfalls seit 2016 bestehende Kontakt zu seiner Tochter jedenfalls nicht so intensiv war, dass er gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach. Selbiges galt auch für erst seit MAI 2017 bestehende Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Dies wog vor dem Hintergrund besonders schwer, dass nach der Entlassung aus der Strafhaft von der Verhängung von Schubhaft abgesehen worden war, da der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen verfügt hatte, aber der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung dennoch nicht nachgekommen war. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) sowie der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Es führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Doch auch mit der die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodische Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe die bestehenden fremdenzpolizeilichen Vorschriften missachtet und danach getrachtet, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Es sei daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten, weshalb zu befürchten gewesen sei, dass er untergetaucht wäre und sich seiner Abschiebung entzogen hätte. Das Beschwerdevorbringen, wonach die periodische Meldeverpflichtung sowie die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen seien, traf aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere dem mehrjährigen Vortäuschung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Straffälligkeit sowie des Umstandes, dass er der Ausreiseaufforderung und Abstandnahme von der Schubhaft nach seiner Haftentlassung vier Jahre lang nicht freiwillig nachgekommen war - sowie dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, nicht zu. Aus diesen Gründen und dem Vorliegen des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß einer Abschiebung entzogen hätte und untergetaucht wäre.Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) sowie der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Es führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Doch auch mit der die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodische Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe die bestehenden fremdenzpolizeilichen Vorschriften missachtet und danach getrachtet, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Es sei daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten, weshalb zu befürchten gewesen sei, dass er untergetaucht wäre und sich seiner Abschiebung entzogen hätte. Das Beschwerdevorbringen, wonach die periodische Meldeverpflichtung sowie die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen seien, traf aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere dem mehrjährigen Vortäuschung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Straffälligkeit sowie des Umstandes, dass er der Ausreiseaufforderung und Abstandnahme von der Schubhaft nach seiner Haftentlassung vier Jahre lang nicht freiwillig nachgekommen war - sowie dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, nicht zu. Aus diesen Gründen und dem Vorliegen des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß einer Abschiebung entzogen hätte und untergetaucht wäre. Auch im Übrigen waren die Verhängung der und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig: Der Personalausweis des Beschwerdeführers lag vor und die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 28.12.2017 organisiert. Eine Unrechtmäßigkeit der Anhaltung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG. Fluchtgefahr bestand jedoch auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, da der Beschwerdeführer die Rückkehr bzw. Abschiebung dadurch behinderte, dass er im Bundesgebiet in Kenntnis des Aufenthaltsverbotes mit seiner widerrufenen Anmeldebescheinigung einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vier Jahre lang vortäuschte (§ 76 Abs. 3 Z 1).Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG. Fluchtgefahr bestand jedoch auch gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der Beschwerdeführer die Rückkehr bzw. Abschiebung dadurch behinderte, dass er im Bundesgebiet in Kenntnis des Aufenthaltsverbotes mit seiner widerrufenen Anmeldebescheinigung einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vier Jahre lang vortäuschte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,). Aus diesem Grund wie auch wegen der erheblichen Vorstrafen des Beschwerdeführers konnte mit der Verhängung gelinderer Mittel auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der Abschiebung nach RUMÄNIEN, die für den Folgetag organisiert war, war die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,
- Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,
- Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Hinweis: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 82 Abs. 3b VfGG iVm § 29 Abs. 4 VwGVG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß § 25a Abs. 4a VwGG iVm § 29 Abs. 4 VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu lässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu lässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2180538.1.00