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{'item': 'W173 2003276-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW173 2003276-1 SpruchW173 2003276-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr,

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 21.11.2012 wurde Herr XXXX auf der privaten Baustelle in Rohrbach bei XXXX , XXXX , bei der Verrichtung von Arbeiten für Herrn XXXX (in der Folge BF) angetroffen. Herr XXXX wurde einvernommen, wobei er angab, dort gearbeitet zu haben. Es wurde eine entsprechende Anzeige an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) übermittelt.
  2. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 21.11.2012 wurde Herr römisch 40 auf der privaten Baustelle in Rohrbach bei römisch 40 , römisch 40 , bei der Verrichtung von Arbeiten für Herrn römisch 40 (in der Folge BF) angetroffen. Herr römisch 40 wurde einvernommen, wobei er angab, dort gearbeitet zu haben. Es wurde eine entsprechende Anzeige an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) übermittelt.
  3. Nach der Durchführung von Ermittlungen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, unter Spruchpunkt I. Herr XXXX , VSNR XXXX , rückwirkend als Dienstnehmer des BF in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG für den Zeitraum 8.10.2012 bis 21.11.2012 einbezogen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 1.089,87 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde vorgeschrieben. Gegen den Bescheid vom 22.7.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.8.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde).
  4. Nach der Durchführung von Ermittlungen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, unter Spruchpunkt römisch eins. Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , rückwirkend als Dienstnehmer des BF in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG für den Zeitraum 8.10.2012 bis 21.11.2012 einbezogen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 1.089,87 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde vorgeschrieben. Gegen den Bescheid vom 22.7.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.8.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde).
  5. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 7.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.2.2018 zog der BF seine Beschwerde (vormals als Einspruch bezeichnet) vom 23.8.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, mit E-Mail-Mitteilung vom 16.4.2018 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  7. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
  8. Zu Spruchpunkt A): Da die gegenständliche Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, mit E-Mail-Mitteilung vom 16.4.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da die gegenständliche Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, mit E-Mail-Mitteilung vom 16.4.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
  9. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2003276.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.