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W184 2187457-1

Obsah (13)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 13§ 53§ 43a§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW184 2187457-1 SpruchW184 2187457-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als

§§ 3, 8, 10, 13, 57 Asyl

G 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt VIII. statt 30.11.2016 richtig 09.09.2016 zu stehen hat.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 10, 13, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraphen 9, 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt römisch acht. statt 30.11.2016 richtig 09.09.2016 zu stehen hat. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Malawis, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.08.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Malawi

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Malawi

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. V. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Malawi zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Malawi zulässig ist. VI.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch sieben. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. VIII.

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.11.2016 verloren.römisch acht.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.11.2016 verloren. IX.

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch neun.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "... A) Verfahrensgang ... Am 11.08.2015 wurden Sie ... niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen aus dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt (F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt):wesentlichen Passagen aus dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt (F = Frage, A = Antwort, römisch fünf = Vorhalt): ... F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: Ich bin homosexuell. Wenn ich in Nigeria erwischt werde, muss ich deswegen für zehn Jahre in das Gefängnis. Ich hatte in der Schule eine Beziehung mit einem Jungen, dessen Vater ein strenger, religiöser Christ ist. Der ist sehr reich und mächtig und will mich umbringen. Er hat Beziehungen in andere Staaten, auch in der EU. Deswegen musste ich auch von Spanien, der Schweiz und Italien flüchten. Wenn einer seiner Kontaktpersonen mich erwischt, wird er mich töten. ... F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: Ja: Narben auf dem rechten Oberarm, verursacht mit einer zerbrochenen Flasche. ... Am 09.09.2016 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ... wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erlangte am 09.09.2016 die Rechtskraft.Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erlangte am 09.09.2016 die Rechtskraft. Am 30.09.2016 wurde das Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, da Ihr damaliger Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG), trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen, weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme Ihrer Person nicht erfolgen konnte. Gleichzeitig wurde gegen Sie ein Festnahmeauftrag

den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 BFA-VG - Verfahrensentziehung - erlassen.Am 30.09.2016 wurde das Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, da Ihr damaliger Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Paragraph 15, AsylG), trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen, weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme Ihrer Person nicht erfolgen konnte. Gleichzeitig wurde gegen Sie ein Festnahmeauftrag

den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG - Verfahrensentziehung - erlassen. ... Am 28.10.2016 wurde der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen Ihre Person erlassene Festnahmeauftrag widerrufen und das eingestellte Verfahren wegen Antrages auf internationalen Schutz fortgesetzt. Am 30.11.2016 wurden Sie von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ... niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: ... F: ... Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren? A: Ich kann keine Gründe nennen, welche mich hindern, die gestellten Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich habe ein mentales Problem, aber ich kann reden und mich erinnern, wenn es mich überkommt, dann kann ich mich nicht mehr erinnern. ... F: Sie wurden ja bereits bei der Polizei befragt. Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alle Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen genannt? A: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit gesagt und alles angegeben, ich habe erzählt, dass mein Vater Ritualist ist und Menschenopfer bringt. F: Davon haben Sie in der Erstbefragung jedoch nichts angegeben, was sagen Sie dazu? A: Was ich in der Erstbefragung angegeben habe, betrifft mich, mein Vater hat in Malawi meinen Bruder geopfert, also als Menschenopfer dargebracht, es war XXXX, meine Mutter hat dann meinen Bruder und mich nach Nigeria in Sicherheit gebracht. Mein Vater hat auch vorher viele Menschen für Geld geopfert, deswegen war er reich. Mein Vater war ein Mitglied eines Geheimbundes, wenn er sterben würde, wäre einer seiner Söhne verpflichtet, ihm in diesem Bund nachzufolgen.A: Was ich in der Erstbefragung angegeben habe, betrifft mich, mein Vater hat in Malawi meinen Bruder geopfert, also als Menschenopfer dargebracht, es war römisch 40 , meine Mutter hat dann meinen Bruder und mich nach Nigeria in Sicherheit gebracht. Mein Vater hat auch vorher viele Menschen für Geld geopfert, deswegen war er reich. Mein Vater war ein Mitglied eines Geheimbundes, wenn er sterben würde, wäre einer seiner Söhne verpflichtet, ihm in diesem Bund nachzufolgen. F: Wie heißt dieser Bund? A: Ich weiß es nicht, aber ich habe mich damit nicht beschäftigt. Mein Vater ist mittlerweile tot. Meinem Vater wurde gesagt, dass es an der Zeit wäre, einen seiner Söhne in diesen Bund einführen, dann würde er weiterleben. Gestorben ist er, weil er dies nicht tat. Sie haben ihn dann umgebracht. F: Wenn Sie vorher sagten, dass einer der Söhne nachfolgen muss, wenn der Vater gestorben sei, und jetzt sagen, dass er schon vorher einen der Söhne in den Bund einführen muss, dann stellt dies einen Widerspruch dar, wie erklären Sie diesen? A: Das war so gedacht, dass, wenn mein Vater mich dort einführt, dann hätte man mich geopfert und er hätte weitergelebt, dadurch, dass er mich dort nicht eingeführt hat, musste er sterben. F: Wenn Sie vorher sagten, dass Ihr Vater einen Ihrer Brüder geopfert hat, und er auch Sie opfern wollte, weshalb sollte er dann plötzlich Skrupel haben und Sie nicht zwecks Opferung in diesen Bund einführen, um selber weiterzuleben, das erscheint nicht logisch, wie erklären Sie das? A: Weil er keinen Zugriff auf mich hatte, meine Mutter hat ja mich und meinen Bruder weggebracht. F: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen den Dolmetscher verstanden? A: Ja, ich habe diesen gut verstanden. F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz? A: In Österreich bin ich das erste Mal, sonst war ich noch in Spanien, Italien und der Schweiz. F: Haben Sie in einem dieser Länder um Asyl angesucht? A: In Spanien nicht, aber in der Schweiz und in Italien. In Spanien wurde ich verfolgt, ich wurde mit einer gebrochenen Flasche verletzt, die Person in Nigeria, mit welcher ich Liebe gemacht habe, ist jetzt in Nigeria in Haft, dieser hat viele Verwandte in Europa und hat diese auf mich angesetzt. Diese haben mich auch in der Schweiz verfolgt, die wollten mich umbringen, auch in Italien, und deswegen bin ich auch von Italien weg. F: Wie sind die Asylverfahren in Italien und der Schweiz ausgegangen? A: Ich habe keine Entscheidung bekommen, ich bin geflohen wegen dieses Problems, ich wollte eigentlich viel weiter weg, nach Norwegen oder Deutschland, aber die Polizei hat mich erwischt. F: Warum sollten Sie diese "Verfolger" nicht auch hier finden können? A: Dort, wo ich wohne, kann das eigentlich nicht passieren, da bin ich sehr exponiert, in Wien allerdings, wo es viele Schwarze gibt, kann es schon sein, dass einer mich erkennt und dann sagt, das ist doch der, den ich suche. F: Wie haben diese Personen erfahren, dass Sie weiter nach Italien oder in die Schweiz gegangen sind? A: Die haben mein Bild, sie haben es über Facebook verbreitet, darum habe ich jetzt Dreadlocks, damit man mich nicht erkennt. F: Warum verfolgen Sie diese Personen eigentlich, was ist der Grund dafür? A: Weil deren Onkel jetzt im Gefängnis ist, weil er mit mir Sex hatte, und ich deshalb eigentlich auch im Gefängnis sein sollte. F: Aber warum soll das die Verwandten der Personen in Europa interessieren, diese leben hier gut, was soll diese der Onkel im Gefängnis in Nigeria so dermaßen interessieren, dass diese Sie deswegen hier über mehrere Staaten verfolgen sollten? A: Sie finden das ungerecht, dass der Onkel im Gefängnis sitzt und ich nicht, weil wir Sex miteinander hatten, ich müsste auch im Gefängnis sitzen. Das ist nicht fair. F: Es erscheint nicht logisch nachvollziehbar, dass diese Leute Sie aus dem oben genannten Grund über mehrere Staaten in Europa ohne Probleme verfolgen und Sie immer wieder finden können. Wie erklären Sie das? A: Diese haben mein Foto von dem Mann, mit welchem ich geschlafen habe, dieser war ja reich, er hat mich ja dafür bezahlt, dass ich mit ihm schlafe. F: Woher haben Sie diese ganzen Informationen, nämlich dass diese Leute Ihnen nach Italien und der Schweiz gefolgt sind, dass diese ein Foto von Ihnen haben, dass diese Sie über Facebook suchen, dass der Mann in Nigeria im Gefängnis sitzt, dass diese Verwandten es ungerecht finden, dass Sie hier frei herumlaufen können, das erschein nicht nachvollziehbar, was sagen Sie dazu? A: Diese haben über Facebook eine Dame an mich herantreten lassen, diese hat mir geschrieben und hat gesagt, Sie liebt mich, und über diesen Kontakt haben sie mich dann lokalisiert. Ich habe auch Anzeige in der Schweiz erstattet, dass jemand mein Leben bedroht. Ich war bei der Verhaftung dabei, aber ich konnte entkommen. Man hat mich über Facebook verfolgt, man hat mir geschrieben, dass ich nicht denken soll, weil ich von Spanien in die Schweiz und nach Italien gegangen bin, dass ich sicher bin. Das habe ich auch in Italien und der Schweiz gesagt, dass ich keinen Frieden in meinem Leben finde und bedroht werde. Deshalb habe ich meinen Facebook-Account geblockt. F: Kennen Sie den Namen der Dame im Facebook? A: Eine nannte sich XXXX.A: Eine nannte sich römisch 40 . F: Sie sagten, dass diese Ihnen schrieb, dass sie Sie liebt, ist das korrekt? A: Ja, ich wusste aber nicht, dass es ein Mann im Hintergrund ist. Sie schrieb mir, dass sie mich liebt. F: Haben Sie zurückgeschrieben? A: Ja. F: Was haben Sie zurückgeschrieben? A: Ich schrieb zurück, dass ich Sie auch liebe und dass ich ihre Stimme hören möchte. Dann kam es zu einem telefonischen Kontakt und ich stellte dann eben fest, dass es eine Männerstimme war. F: Wie oft haben Sie dieser Dame geschrieben? A: Oft. Wir haben knapp einen Monat jeden Tag gechattet. F: Was haben Sie geschrieben? A: Wir haben über Liebe geschrieben. Und zum Ende sagte ich eben, dass ich ihre Stimme hören möchte. F: Schrieben Sie auch, dass Sie diese Frau auch treffen wollten? A: Ja, aber als ich dann feststellte, dass es ein Mann ist, habe ich die Beziehung abgebrochen. F: Warum wollten Sie diese Dame treffen, warum haben Sie ihr das geschrieben? A: Sie hat mir geschrieben, sie liebt mich, ich habe ihr Bild gesehen und sie hat mir gefallen. Ich wollte sie treffen, weil ich sie ficken wollte, ich bin homosexuell, aber ich ficke Männer und Frauen, wenn sie mir gefallen. F: Also sind Sie bisexuell? A: Ich bin homosexuell, ich ficke Männer und Frauen. F: Wussten Sie zu diesem Zeitpunkt, wer genau Sie bedroht? A: Ja, ich kenne die Namen über Facebook. F: Nennen Sie diese Namen, schreiben Sie diese bitte auf. Anmerkung: Der Asylwerber schreibt drei Namen auf. A: An diese drei kann ich mich erinnern, die anderen weiß ich nicht mehr, es waren aber mehr, es waren vier oder fünf. Sie haben dann mit dem Bild von einer Frau mit mir gechattet, dann haben sie mich über Facebook angerufen und haben mir dann auch in der Schweiz gedroht, dass ich keinen Frieden finden werde. Auch in Italien haben sie mir gedroht. F: Können Sie die Anzeigeerstattung in Italien und der Schweiz in irgendeiner Art belegen, gibt es eine Bestätigung oder ein Protokoll? A: In der Schweiz habe ich in Lausanne bei der Polizei gemeldet, dass ich verfolgt und bedroht werde, es wurde aber kein Protokoll aufgenommen, auch in Italien nicht. In beiden Staaten wurde mir gesagt, dass ich noch einmal kommen solle, wenn ich erneut bedroht werde, dann würde man mir glauben, dass diese Leute es ernst meinen. F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? A: Seit 11.08.

  1. F: Wo genau haben Sie sich die letzten fünf Jahre vor der Ausreise aus Malawi aufgehalten? A: Ich lebte bis zu meinem fünften Lebensjahr in XXXX, das ist eine Stadt in Malawi, die Adresse kenne ich nicht, ich war zu klein, als ich von meiner Mutter weggebracht wurde.A: Ich lebte bis zu meinem fünften Lebensjahr in römisch 40 , das ist eine Stadt in Malawi, die Adresse kenne ich nicht, ich war zu klein, als ich von meiner Mutter weggebracht wurde. F: Haben Sie Österreich seit der Stellung des Asylantrages je verlassen? A: Nein, ich war die ganze Zeit hier. ... F: Durch welche Länder reisten Sie auf dem Weg nach Österreich? A: Ich reiste von Nigeria nach Niger, dann weiter nach Algerien, weiter nach Libyen und Marokko, dann Spanien und von dort über Frankreich in die Schweiz und weiter nach Italien. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Ja, ich stand vor Gericht, weil ich Marihuana geraucht habe und Kokain konsumiert habe. V: Mit Urteil des Landesgerichtes ... vom 09.09.2016 ... wurden Sie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen.wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich habe mir selbst etwas gekauft, es hat mir aber nicht gefallen und ich habe es dann verkauft an XXXXfür € 13,
  2. F: Sie haben vorher angegeben, dass Sie in Ihrer Unterkunft hier nicht in Gefahr seien und sicher seien, nur in Wien bei den vielen Schwarzen wären Sie in Gefahr, dann halten Sie sich aber doch in Wien auf und verkaufen dann dort, wie Sie selbst angeben, auf der Straße Suchtmittel an einen XXXX, da fühlten Sie sich plötzlich nicht mehr verfolgt und bedroht in Wien? Das ist nicht logisch nachvollziehbar und widerspricht dem vorher von Ihnen zu Protokoll Gegebenen. Was sagen Sie dazu?F: Sie haben vorher angegeben, dass Sie in Ihrer Unterkunft hier nicht in Gefahr seien und sicher seien, nur in Wien bei den vielen Schwarzen wären Sie in Gefahr, dann halten Sie sich aber doch in Wien auf und verkaufen dann dort, wie Sie selbst angeben, auf der Straße Suchtmittel an einen römisch 40 , da fühlten Sie sich plötzlich nicht mehr verfolgt und bedroht in Wien? Das ist nicht logisch nachvollziehbar und widerspricht dem vorher von Ihnen zu Protokoll Gegebenen. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin nicht oft in Wien. F: Sind Sie in Österreich berufstätig? A: Nein. F. Haben Sie sich um einen Arbeitsplatz beworben oder sind Sie als arbeitslos gemeldet? A: Nein. F: Wovon leben Sie dann? A: Von der Grundversorgung, ich erhalte € 45,-- in der Woche. F: Wovon lebten Sie zuletzt in Nigeria? Sind Sie in Nigeria einer Arbeit nachgegangen? A: Nein, ich war noch in der Schule, als dieser Vorfall war, der Mann, mit dem ich Liebe gemacht habe, hat mich dafür bezahlt. F: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben könnten? A: Ich möchte als Müllmann arbeiten. F: Könnten Sie sich auch vorstellen, auf einer Baustelle zu arbeiten? A: Ja. F: Verfügen Sie über Vermögen? A: Nein. ... F: Haben Sie in Österreich irgendwelche engen familiären oder privaten Anbindungen? A: Nein. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Leben oder lebten Sie sonst noch je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft? A: Ich habe eine Beziehung mit einem ungarischen Mann, welcher in Österreich lebt. F: Wie ist der Name des Mannes? A: Ich kenne seinen Namen nicht, ich kenne ihn erst kurz, wir haben noch nicht Liebe gemacht, es ist eigentlich nur ein Freund. F: Mit welchen Personen verkehren Sie in Österreich? Was machen Sie so den Tag über in Österreich? A: Ich bin im Lager, wir essen und spielen Fußball. F: Absolvieren Sie einen Deutschkurs, können Sie einen dahin gehenden Nachweis vorlegen? A: Ich besuchte einen Kurs ... F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? A: Ich bin nie in dauernder ärztlicher Behandlung gestanden, ich werde aber wegen meiner Kopfprobleme behandelt, ich bekomme Medikamente. F: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie? A: Ich besuchte sechs Jahre Grundschule, drei Jahre Sekundarschule Unterstufe und ein Jahr Oberstufe der Sekundarschule. F: Wo genau lebt Ihre Mutter in Nigeria? A: Sie ist tot. F: Sie haben vorher angegeben, dass Ihre Mutter 45 Jahre alt ist, jetzt sagen Sie, dass diese tot ist? Wie erklären Sie das? A: Sie fragten nach dem Alter. Sie ist vor nicht einmal einem Jahr gestorben. F: Das haben Sie nicht erwähnt, warum nennen Sie ein Alter, wenn sie schon gestorben ist, Sie haben bei der Frage nach dem Alter Ihres Vaters ja auch gleich angegeben, dass dieser bereits gestorben ist. Wie erklären Sie das? A: Sie haben mich nur nach dem Alter gefragt. F: Haben Sie Geschwister, wenn ja, wo und wovon leben diese? A: Mein zweiter Bruder verstarb in der libyschen See, es war 2013, und er versuchte, von Libyen nach Italien überzufahren, und das Boot kenterte. F: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat, sprich in Malawi? A: Ja, die Familie meines Vaters, mit denen habe ich aber keinen Kontakt, denn wenn ich nach Malawi zurückkehren würde, müsste ich mit ihnen Kontakt aufnehmen und sie würden mich gleich in den Geheimbund meines Vaters schicken. F: Gibt es noch Verwandte in Malawi von der Seite der Mutter in Malawi? A: Nein, meine Mutter ist ja Nigerianerin, ihre Familie lebt dort. F: Wie kam Ihre Mutter dann nach Malawi? A: Mein Vater war wegen der Arbeit bei einer Baufirma in Nigeria, hat da meine Mutter geheiratet und nach Malawi mitgenommen. F: Wo genau leben diese Angehörigen der Mutter in Nigeria? A: Sie leben auch alle in XXXX.A: Sie leben auch alle in römisch 40 . F: Wer genau lebt dort? A: Dort leben zwei Onkel und eine Tante. F: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu Ihren Angehörigen in Malawi? A: Nein. F: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu Ihren Angehörigen in Nigeria? A: Nein. F: Wo und mit welchem Reisedokument reisten Sie aus Nigeria aus? A: Ich hatte nie einen Reisepass. Der Asylwerber wird aufgefordert, sich bei der malawischen Vertretung in Wien ein Identitätsdokument zu besorgen, dazu werden diesem die Kontaktdaten des Honorarkonsulates ausgehändigt. F: Sind Sie bei der Ausreise aus Nigeria kontrolliert worden? A: Nein. Wir sind bei der Wüste ausgereist. (Anmerkung: Der Asylwerber denkt lange nach.) F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? Woher hatten Sie das Geld für die Reise? A: Ich bezahlte für die Reise 200.000,-- Naira. F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zur Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu genau und detailliert. A: Wie ich schon erzählte, meine Mutter hat mich weggebracht, weil sie nicht wollte, dass ich wegen des Geheimbundes meines Vaters sterbe. F: Gibt es außer dem bereits von Ihnen eingangs Gesagten noch etwas Wichtiges, das Sie zu Protokoll geben möchten? A: Ja, wenn ich da hingehe (Anmerkung: Der Asylwerber zeigt auf den Zettel mit der Adresse des Honorarkonsulates von Malawi in Wien), dann muss ich von mir so viel preisgeben, dann bekommt der Geheimbund davon Wind. Wenn ich das mache, dann wäre mein Leben wieder nicht sicher. F: Warum sollte Ihr Leben dann hier in Gefahr sein? A: Weil die dann meinen Onkel kontaktieren. Sie haben das ja gesagt, dass ich das machen soll. (Anmerkung: Der Asylwerber behauptet, dass im vom Leiter der Amtshandlung aufgetragen wurde, dass dieser den Onkel in Malawi kontaktieren soll.) Dem Asylwerber wird neuerlich übersetzt, dass dies nicht vom Leiter der Amtshandlung aufgetragen wurde und dieser lediglich mit dem Honorarkonsulat von Malawi in Wien Kontakt aufnehmen soll, um ein Identitätsdokument zu erhalten. A: Ach so. F: Möchten Sie auch noch etwas zu Malawi sagen? A: Ich möchte noch sagen, dass ich dem Kult, welchem mein Vater angehörte, nicht angehören möchte, ich selbst bin nicht so. F: Möchten Sie noch etwas zu Nigeria vorbringen, sprich zu der Beziehung zu dem Mann? A: Ich hatte eine Beziehung zu ihm, es war aber nur aufgrund meiner Umstände, weil ich wusste, dass man dafür ins Gefängnis geht, aber ich hatte kein Geld mehr, um die Schule zu bezahlen. Er hat mir jedes Mal Geld dafür bezahlt. F: Warum wurden Sie erwischt, Sie sagten, Sie waren dabei, als dieser Mann verhaftet wurde? A: Nachdem ich mit dem Mann geschlafen hatte, fragte mich ein Freund, woher ich das Geld habe, mit dem ich mir etwas kaufte, ich sagte es meinem Freund, er dürfe es aber niemandem sagen, ich sagte ihm, dass ich von diesem Mann Geld bekomme. Mein Freund hat es dann der Polizei erzählt, weil er eifersüchtig war, der Mann wurde dann verhaftet. Meine Mutter rief mich an, ich war mit Freunden unterwegs, sie sagte, dass ich von der Polizei gesucht werde. Dass der Mann verhaftet wurde, hat mir auch meine Mutter gesagt, weil die Polizei da war. Sie sagten meiner Mutter, dass ich mit diesem Mann geschlafen habe, ich erklärte meiner Mutter dann, dass ich dies tat, dass ich die Schule bezahlen kann, und dass es nicht meine Schuld wäre. F: Wie hieß dieser Mann? Der Asylwerber wird aufgefordert, den Namen aufzuschreiben. (Anmerkung: Der Asylwerber überlegt sehr lang, er tut sich schwer, den Namen aufzuschreiben.) A: XXXX. Das ist aber kein englischer Name.A: römisch 40 . Das ist aber kein englischer Name. F: Wo haben Sie sich mit diesem Mann getroffen? A: In seinem Haus in Agbor, manchmal auch außerhalb. F: Wo genau? A: Er brachte mich in ein Hotel. F: Welches Hotel? A: Peace Hotel und Royal Hotel. F: Wo befinden sich diese Hotels? A: Auch in Agbor. F: Kennen Sie die Adressen? A: Das Peace Hotel liegt an der Straße Lagos Asaba Road, ebenso das andere Hotel. F: Was arbeitete der Mann? A: Er arbeitete mit Bauholz, er war Händler, der mit Bauholz handelte. F: Wissen Sie, dass Sie homosexuell sind, oder vermuten Sie dies bloß? A: Ich weiß es. F: Woher und warum wissen Sie, dass Sie homosexuell sind? A: Der Mann hat mich erstmals dazu gebracht, seither mache ich Liebe mit Männern, ich mag das. F: Seit wann sind Sie homosexuell? A: Seit meiner Sekundarschulzeit, ich war über 15 Jahre alt. F: Wie kamen Sie darauf? A: Da war der erste Kontakt mit diesem Mann. So bin ich darauf gekommen. F: Wie kamen Sie in Kontakt zu diesem Mann? A: Auf der Straße. Er hat mich angesprochen, er hat mir gesagt, was er mit mir machen möchte und er würde meine Ausbildung finanzieren. F: Haben Sie überlegt oder haben Sie gleich zugesagt? A: Nein, ich habe lange überlegt, weil ich ja wusste, wenn ich erwischt werde, muss ich ins Gefängnis. F: Was waren die ersten Anzeichen für Ihre Homosexualität? A: Wie ich fortlaufend Sex mit diesem Mann hatte, habe ich realisiert, dass ich homosexuell bin. F: Wurden Sie erst dann homosexuell, als Sie verführt wurden? A: Ja, weil er mich da eingeführt hat. F: Ist Homosexualität für Sie natürlich oder unnatürlich? A: Nein, es ist eigentlich nichts Natürliches, aber aufgrund meiner Umstände bin ich eben dem verfallen. F: Wie äußert sich Ihre sexuelle Orientierung? A: Jetzt äußert es sich bei mir gar nicht, weil ich keinerlei Nutzen daraus ziehen kann. F: Haben Sie dies damals nur getan, um finanziellen Nutzen daraus zu ziehen? A: Ja, er hat mich dazu gezwungen. Er half mir immer mit Geld aus, auch wenn ich einmal nicht Sex mit ihm hatte. F: Wie leben Sie nun Ihre Homosexualität aus? A: Ich lebe diese hier nicht aus, ich habe, wie schon gesagt, einen Freund, aber mit dem habe ich keinen Sex, den habe ich noch nie gesehen. F: Wie haben Sie dann Kontakt? A: Online auf einer Internetplattform namens Tagged. F: Gibt es in Nigeria eine Art Homosexuellenszene? A: Ja. Wenn einen die Leute erwischen, bevor einen die Polizei erwischt, dann legen sie Reifen um einen und zünden diese an. F: Wo gehen Sie in Nigeria hin, wenn Sie andere Homosexuelle kennenlernen wollen? A: Ich habe nie jemand anderen getroffen als den einen Mann. F: Beschreiben Sie Ihre homosexuellen Neigungen, wie äußern sich diese? A: Wenn der Mann mir einen geblasen hat, dann ist mein Schwanz hart geworden. F: Und jetzt hier in Österreich? A: Hier gar nicht. F: Hatten Sie in Österreich schon konkrete hetero- oder homosexuelle Beziehungen? A: Nein, ich hatte noch mit keinem Mann Sex, aber mit einer Frau. F: Wo hatten Sie Sex mit dieser Frau? A: In Wien, es war eine Schwarze namens XXXX, sie ist auch eine Asylwerberin.A: In Wien, es war eine Schwarze namens römisch 40 , sie ist auch eine Asylwerberin. F: Hatten Sie Spaß bei dieser sexuellen Handlung mit der Frau? A: Ja, natürlich. F: Kennen Sie andere Homosexuelle in Österreich? A: Nein. F: Kennen Sie eine Homosexuellenszene, bestimmte Treffpunkte in Österreich? A: Nein. F: Kennen Sie Homosexuellenvereine in Österreich? A: Nein. F: Können Sie beweisen, dass Sie homosexuell sind? A: Ja, bringen Sie mir jeden beliebigen Mann, ich kann den sehr gut ficken. F: Das wird schwierig, können Sie es anders belegen? A: Das ist der einzige Beweis, bringen Sie mir jeden beliebigen Mann, ich kann den sehr gut ficken. F: Stimmen Sie einer dahin gehenden medizinischen Untersuchung zu? A: Ja, kein Problem. Aber, wie schon gesagt, seit ich in Österreich bin, habe ich es nicht mehr probiert. F: Sind das alle Gründe oder gibt es davon unabhängig noch weitere oder andere Ausreisegründe? A: Das sind alle Gründe, andere oder weitere Gründe habe ich nicht. Ich möchte ein sicheres Leben. F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel, zum Beispiel Dokumente, zum Beweis Ihrer Identität oder zu Ihren Ausreisegründen, die Sie vorlegen können? A: Nein. F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat, sprich Malawi, zurückreisen? A: Ich fürchte, dass ich zum Geheimbund muss, und ich will dort nicht dazugehören, weil ich keine Verbrechen begehen will. F: Gibt es noch etwas, das ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten, etwas, das nicht erwähnt wurde? A: Es wurde alles erwähnt. F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat, sprich Malawi, leben? A: Ja. ... Am selben Tag wurde Ihnen im Anschluss an die niederschriftlichen Einvernahme mittels Verfahrensanordnung der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts

§ 13Abs. 2 Asyl

G wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) zur Kenntnis gebracht.Am selben Tag wurde Ihnen im Anschluss an die niederschriftlichen Einvernahme mittels Verfahrensanordnung der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) zur Kenntnis gebracht. ... B) Beweismittel ... C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest ... Festgestellt wird, dass Sie Staatsangehöriger von Malawi sind. Festgestellt wird, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben. Festgestellt wird, dass Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Festgestellt wird, dass die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe und Ihre diesbezüglich gemachten Angaben nicht glaubhaft sind. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Malawi einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise Sie einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wären. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Festgestellt wird, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des § 8 AsylG ausgesetzt sind. Festgestellt wird weiters, dass Ihnen eine gegenwärtige Rückkehr nach Malawi möglich und zumutbar ist. Festgestellt wird, dass Sie im Herkunftsstaat über familiäre Beziehungen und Anknüpfungspunkte verfügen. Festgestellt wird, dass Sie ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sind. Festgestellt wird weiters, dass es keine stichhaltigen Gründe gibt, welche gegen eine Rückkehr nach Malawi sprechen.Festgestellt wird, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sind. Festgestellt wird weiters, dass Ihnen eine gegenwärtige Rückkehr nach Malawi möglich und zumutbar ist. Festgestellt wird, dass Sie im Herkunftsstaat über familiäre Beziehungen und Anknüpfungspunkte verfügen. Festgestellt wird, dass Sie ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sind. Festgestellt wird weiters, dass es keine stichhaltigen Gründe gibt, welche gegen eine Rückkehr nach Malawi sprechen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Festgestellt wird, dass Sie am 10.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich somit zumindest seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalten. Festgestellt wird, dass Ihr gegenwärtiger Aufenthalt einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert ist. Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen ein nicht auf dieses Gesetz - Asylgesetz - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt ... Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Festgestellt wird, dass Sie sich in Grundversorgung befinden und Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung finanzieren, welche Ihnen hier in Österreich zuteilwird. Nicht festgestellt werden konnten Umstände, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malawi entgegenstehen beziehungsweise diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts: Festgestellt wird, dass Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 30.11.2016 aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem österreichischen Strafgesetzbuch und der daraus resultierenden Straffälligkeit verloren haben. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Festgestellt wird, dass Sie am 09.09.2016 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ... wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt wurden.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erlangte am 09.09.2016 die Rechtskraft. Laut diesem Urteil sind Sie schuldig, Sie haben in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain) teilweise gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) an eine Person überlassen.unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt wurden.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erlangte am 09.09.2016 die Rechtskraft. Laut diesem Urteil sind Sie schuldig, Sie haben in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain) teilweise gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) an eine Person überlassen. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Festgestellt wird, dass von Ihnen auf die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorliegenden Länderinformationsblättern zu Malawi verzichtet wurde. Auszug aus den Länderinformationsblättern zu Malawi: Allgemeine Sicherheitslage in Malawi ... Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu einem Anstieg der Kriminalität gekommen ist. Es kommt zu einer zunehmenden Zahl von Einbrüchen bzw. Diebstählen wie auch zu Fahrzeugentführungen. Auch das französische Außenministerium berichtet von bewaffneten Raubüberfällen in touristischen Gebieten und rät zu erhöhter Vorsicht innerhalb der Stadt oder im Grenzgebiet zu Mosambik, vor allem in der Nacht. Einzelquellen:

dem Bericht der deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) sollte Folgendes beachtet werden: Landesspezifische Sicherheitshinweise vom Auswärtigen Amt beziehen sich auf zunehmende Zahlen von Einbrüchen und Diebstählen in den Städten und Touristengegenden am Lake Malawi sowie auf Fälle von Fahrzeugentführungen. Gute Hinweise zur Sicherheitslage bietet das US-State-Department. Es wird aber ein Anstieg von Kriminalität konstatiert, der sich vor allem auf Lilongwe, Blantyre und die Touristenorte Senga Bay, Cape Maclear und Nkhata Bay konzentriert. Von Demonstrationen oder politischen Kundgebungen sollte man sich fern halten, da diese - wie im Juli 2011 - gewalttätig verlaufen können. GIZ - Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017): Republik Malawi, Alltag ... Laut dem französischen Außenministerium besteht die Möglichkeit bewaffneter Raubüberfälle in touristischen Gebieten, wie Nkhata Bay, Zomba, Senga Bay, Cape Maclear und Mzuzu. Die gleiche Vorsicht ist auch auf Straßen geboten, die an Mosambik grenzen. Es kommt auch zu Diebstählen von Fahrzeugen; nachts ist Wachsamkeit geboten, auch innerhalb der Stadt, wenn ein Fortbewegen nicht zu vermeiden ist. Besondere Vorsicht ist an Orten mit hoher Bevölkerungskonzentration, wie Märkten oder Überlandbusbahnhöfen, geboten. Zu beachten sind zudem auch professionelle Taschendiebe. ... FD - France Diplomatie (20.11.2017): Malawi, Conseils aux Voyageurs, Sécurité ... Des Weiteren meint das Österreichische Außenministerium Folgendes zur aktuellen Sicherheit in Malawi: Sicherheit und Kriminalität: Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im ganzen Land. Aufgrund eines tief verwurzelten Aberglaubens kam es in einigen Regionen des Landes zu gewaltsamen Übergriffen. Ortsfremde wurden beschuldigt, "Blut zu stehlen" - die damit verbundene Lynchjustiz forderte bereits einige Todesopfer. In Großstädten und touristischen Zentren ist aufgrund von steigender Kriminalität im ganzen Land Vorsicht geboten; vor allem die Städte Lilongwe, Blantyre sowie die Touristenziele Senga Bay, Nkhata Bay und Cape Maclear sind davon betroffen. Außerdem kommt es zu einem Ansteigen von Hauseinbrüchen in reichen Wohngegenden der Städte. Vorsicht ist nach Einbruch der Dunkelheit geboten: Von Reisen nach Einbruch der Dunkelheit wird abgeraten. Car-jacking ist ein immer öfter auftretendes Problem. Dokumente sollten fotokopiert und mitgeführt werden. Massenansammlungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Wanderungen im touristisch beliebten Zomba-Plateau sowie im Mulanje-Massiv sollten aufgrund der Gefahr von bewaffneten Raubüberfällen vermieden werden. Bei Straßensperren, an denen keine Uniformierten zugegen sind, sollte nicht angehalten werden. BMEIA (20.11.2017): Malawi, Sicherheit und Kriminalität ... Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet Folgendes zur aktuellen Sicherheitslage in Malawi: Landesspezifischer Sicherheitshinweis Malawi gilt im regionalen Vergleich als ein verhältnismäßig sicheres Reiseland, verzeichnet aber dennoch eine hohe Kriminalität. Diebstähle und Einbrüche, nicht selten mit massiver Gewaltanwendung, haben zugenommen. Dies gilt insbesondere für die größeren Städte (Lilongwe, Blantyre, Mzuzu, Zomba) und die Touristenziele am Malawisee. In einigen Regionen, insbesondere im Süden, kam es in jüngster Zeit zu gewaltsamen Übergriffen der Bevölkerung auf Ortsfremde, ausgelöst durch tief verwurzelten Aberglauben. Fälle von Lynchjustiz haben bereits mehrere Todesopfer gefordert und auch Überfälle krimineller Trittbrettfahrer breiten sich geographisch weiter aus. Reisenden wird dringend zu großer Vorsicht geraten, insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit. Auch die Gefahr bewaffneter Fahrzeugentführungen ("car jackings") besteht weiterhin. Bevorzugt werden vor Grundstückszufahrten auf Einlass wartende Autos überfallen. Reisende sollten bei Überfällen unter keinen Umständen Widerstand leisten und Autofenster und -türen auch tagsüber stets verriegeln. BAMF (20.11.2017): Länderinformationen, Malawi: Reise- und Sicherheitshinweise ... Allgemeine Menschenrechtslage ... Menschenrechte werden laut Verfassung garantiert. Dennoch kann es auch zu Menschenrechtsverletzungen kommen. Ritualmorde an von Albinismus betroffenen Menschen treten auf, werden allerdings von der Regierung stark verurteilt. Auch aufgrund von Aberglauben kommt es zur Hexerei und damit auftretenden Menschenrechtsverletzungen. Des Weiteren ist die Gleichstellung der Geschlechter in der Verfassung verankert. In der Realität ist Malawi von der Chancengleichheit der Geschlechter noch weit entfernt. Unter anderem kommt es zu Gewalt gegen Frauen und Kinder, sexueller Ausbeutung von Kindern und es kommt zur Vermählung von Minderjährigen. Zudem zählen zu den Menschenrechtsproblemen rechtswidrige Morde durch Polizeikräfte, übermäßige Gewaltanwendung einschließlich Folter durch Sicherheitsbeamte. In einigen Fällen unternimmt die Regierung Schritte zur Verfolgung von Beamten, aber Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem. Die Todesstrafe ist nach wie vor vorhanden, allerdings wird diese nicht ausgeführt. Einzelquellen: Die deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) hat folgenden Absatz in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage in Malawi verfasst: Menschenrechte Im Gegensatz zu der Banda-Zeit werden die Menschenrechte verfassungsrechtlich garantiert. Schwerwiegende, systematische Verletzungen sind seit 1994 nicht mehr festgestellt worden. Es gibt keine politischen Gefangenen. Die Todesstrafe ist vorhanden, wird aber im demokratischen System nicht mehr ausgeführt, da die Präsidenten Muluzi und Mutharika und ihre Nachfolger sich weigerten, Todesurteile gegenzuzeichnen. Über die Lage der Menschenrechte informiert Amnesty International in seinem Jahresbericht 2016/17 sowie das US-Außenministerium in seinem aktuellen Jahresbericht ... Für Aufsehen sorgen sogenannte Ritualmorde an von Albinismus betroffenen Menschen, die von der Regierung scharf verurteilt werden. Zwischen Ende 2014 und Anfang 2017 wurden 19 Mordopfer von Amnesty International registriert. Mörder und ihre Komplizen werden von den Gerichten hart bestraft. Im Oktober 2017 kamen in der Südregion durch Hexerei und Aberglauben verursachte Gerüchte auf, Vampire würden ihr Unwesen treiben. Verdächtige wurden vom Mob gejagt. Insgesamt sind mehrere Menschen vom Mob gelyncht worden. In Bedrängnis kamen auch Ärzte und Gesundheitspersonal, deren Stethoskope bei der Landbevölkerung Verdacht erregten. GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (11.2017): Geschichte und Staat, Menschenrechte ... Das Auswärtige Amt Deutschland berichtet Folgendes zur Menschenrechtslage in Malawi: ... Innenpolitische Tendenzen Die Regierung verfolgt eine Politik, die auf Überwindung der Armut, Ernährungssicherheit und Entwicklung der Wirtschaft ausgerichtet ist. Verbesserungen im sozialen Bereich - vor allem Erziehung und Gesundheit - genießen neben der Förderung der Landwirtschaft Priorität. Die Demokratie gründet sich auf etablierte Parteien unter Mitwirkung der sehr aktiven Zivilgesellschaft (vor allem Kirchen und Nicht-Regierungsorganisationen). Es herrscht religiöse Toleranz. Die Regierung ist im Allgemeinen um die Einhaltung der verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechte bemüht. Sie kann aber Menschenrechtsverletzungen nur begrenzt verhindern ... Korruption ist ein allgegenwärtiges Problem, unter anderem wegen der Schwäche der Kontroll- und Sanktionsmechanismen sowie der kaum vorhandenen gesellschaftlichen Ächtung. AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2017): Außen- und Europapolitik, Innenpolitik ... USDOS berichtet ausführlicher über Menschenrechtsprobleme in Malawi. Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen im Land zählen rechtswidrige Morde durch Polizeikräfte, übermäßige Gewaltanwendung einschließlich Folter durch Sicherheitsbeamte und sexuelle Ausbeutung von Kindern einschließlich Früh- und Zwangsheirat. In einigen Fällen unternimmt die Regierung Schritte zur Verfolgung von Beamten, aber Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem. Andere Menschenrechtsprobleme umfassen willkürliche Festnahme und Inhaftierung; strenge Haftbedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten; langwierige Untersuchungshaft; Mob-Gewalt; gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen; schädliche traditionelle Praktiken, einschließlich Rituale zur sexuellen Initiierung; Menschenhandel; Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersexuellen (LGBTI) Personen; Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen; Gewalt gegen Personen mit Albinismus. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können in der Regel ohne staatliche Restriktionen operieren, Pädagogen ausbilden, sich für Änderungen bestehender Gesetze und kultureller Praktiken einsetzten und Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen untersuchen und publizieren. Regierungsbeamte sind zumeist kooperativ und reagieren auf ihre Empfehlungen. Das Menschenrechts-Gremium der Regierung, das MHRC (The Malawi Human Rights Commission), eine unabhängige, staatlich geprüfte Institution, ist von der Verfassung beauftragt, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Trotz ihrer unabhängigen Führung führten Ressourcenengpässe zu einem Nachholbedarf an Fällen, verzögerten Berichterstattungen und einer begrenzten Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Im MHRC sind bis August 324 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen eingegangen. Das Büro des Ombudsmanns ist mit der Untersuchung von Regierungsbeamten beauftragt, die für Menschenrechtsverletzungen und andere Missbräuche verantwortlich sind. Der Ombudsmann ergreift keine rechtlichen Schritte gegen Regierungsbeamte, kann jedoch Verwaltungsmaßnahmen zur Behebung von Missständen anordnen und dem Leiter der Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Verfolgung empfehlen. Im Laufe des Jahres wurde eine Website mit regelmäßigen Aktualisierungen der Aktivitäten ins Leben gerufen. ... USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Malawi ... Die Angriffe auf Menschen mit Albinismus nahmen deutlich zu. Im Mai 2015 begutachtete der UN-Menschenrechtsrat im Rahmen der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung die Lage der Menschenrechte in Malawi. Die Regierung nahm 154 der 199 Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats an. Bei den abgelehnten Empfehlungen handelte es sich überwiegend um solche zur Abschaffung der Todesstrafe sowie zur Abschaffung von Bestimmungen im Strafgesetzbuch, die einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts kriminalisieren. AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Malawi ... Grundversorgung ... Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Malawi ein Agrarland ist. Der Großteil der Bevölkerung lebt auf dem Land und ist in der Landwirtschaft tätig bzw. als Klein- und Subsistenzbauern. Somit ist die Landwirtschaft der bedeutendste wirtschaftliche Akteur. Die Nahrungsmittelversorgung weiter Teile der armen Landbevölkerung bleibt prekär. Somit zählt Malawi zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern der Welt. Der Anteil der Landwirtschaft am BIP ist mit 32,0 %

(2016)traditionell hoch, während der Industriesektor mit 17,5 % relativ unbedeutend bleibt. Die verbleibenden 50,5 % entfallen auf den Dienstleistungssektor. Die Sicherstellung einer ausreichenden Ernährung der Bevölkerung steht seit jeher im Zentrum der malawischen Wirtschaftspolitik. Die Wirtschaftspolitik ist entwicklungsorientiert. Die Regierung verfolgt eine weitgehend marktwirtschaftliche Politik und setzt Bemühungen zur Liberalisierung und Privatisierung der Wirtschaft fort. Das Wirtschaftswachstum (derzeit 2,5 %) vermag allerdings nicht mit dem aktuellen Bevölkerungswachstum (3,1 %) Schritt zu halten. Zu den Hindernissen privatwirtschaftlicher Entwicklung zählt die schwache Infrastruktur, zum Beispiel bei der Stromversorgung (nur 8 % der Bevölkerung haben Zugang zu Strom). Die Außenwirtschaft ist gekennzeichnet durch strukturelle Defizite in Handels- und Leistungsbilanz und eine relativ hohe Auslandsverschuldung. Probleme gibt es vor allem auch auf den Feldern Korruption, Handelsfreiheit und Inflation, während in der Fiskalpolitik und bei den Staatsausgaben Erfolge sichtbar wurden. Zu einem weiteren Entwicklungshemmnis hat sich die zunehmende Wasserknappheit entwickelt. Da ein Großteil des Stroms durch Wasserkraft erzeugt wird, wirkt sich diese auch unmittelbar auf die - ohnehin geringe - Stromversorgung aus, gerade in Produktionsstätten. Allerdings haben die Bereiche Gesundheit, Bildung, soziale Sicherung und gute Regierungsführung Priorität. Die Armutsbekämpfungsstrategie wird auch vom International Monetary Fund dokumentiert. Einzelquellen: Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) berichtet Folgendes über die Wirtschaftslage in Malawi: Malawi ist ein ausgeprägtes Agrarland. Es werden bisher, außer zeitweise Uran, kaum mineralische Rohstoffe gefördert ... Unter anderem werden im Malawisee und an der Küste Erdöl- und Erdgasvorkommen erschlossen. Die verarbeitende Industrie in den vier Städten (Blantyre, Lilongwe, Zomba und Mzuzu) ist klein und international unbedeutend. Das BIP beträgt nur geschätzte 5,5 Mrd. US-Dollar
(2016), was einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von lediglich 294 US-Dollar entspricht. Damit ist Malawi eines der ärmsten Länder der Welt. Nach dem aktuellen Malawi Country Report nimmt es Rang 170 von 188 untersuchten Staaten ein. 84 % der Bevölkerung
(2015)lebt auf dem Lande. Ein beträchtlicher Teil der ländlichen Bevölkerung (über 90 %) lebt von der Landwirtschaft, im Wesentlichen als Klein- und Subsistenzbauern. Diese sind arm und leben in potenziell prekären Lebensverhältnissen. Trotz des starken Bevölkerungsdrucks und der damit verbundenen Landknappheit können genügend Nahrungsmittel produziert werden, um den Bedarf aus eigener Kraft zu decken. Diese Balance ist jedoch sehr instabil ... Über die aktuelle Situation berichtet das World Food Programme: ... Die Ernte 2016 war durch Dürre in der Südregion und Starkregen in der Nordregion beeinträchtigt mit signifikanten Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit. Die Ernte 2017 fiel hingegen aufgrund günstiger klimatischer Bedingungen wieder deutlich besser aus ... Der Anteil der Landwirtschaft am BIP ist mit 32,0 %
(2016)traditionell hoch, während der Industriesektor mit 17,5 % relativ unbedeutend bleibt. Die verbleibenden 50,5 % entfallen auf den Dienstleistungssektor. Das Realwachstum ist stark dominiert von der landwirtschaftlichen Produktion ... Das Wachstum konnte 2014 um 5,7 % gesteigert werden, sank aber 2015 aufgrund der ungünstigen klimatischen Bedingungen signifikant auf 3 % ab. Die Nahrungsmittelversorgung weiter Teile der armen Landbevölkerung bleibt prekär ... Die Wirtschaftspolitik Malawis ist im Wesentlichen bestimmt durch die Reformvorgaben der Geber ... Probleme gibt es vor allem auf den Feldern Korruption, Handelsfreiheit und Inflation, während in der Fiskalpolitik und bei den Staatsausgaben Erfolge sichtbar wurden. Positiv entwickelte sich die Steuer- und Abgabenpolitik. Im Doing Business Index 2018 der Weltbank konnte sich Malawi auf Rang 110 (Vorjahr: 133 von 190 gelisteten Staaten) deutlich verbessern. Sorge macht hingegen weiterhin besonders die unzureichende Stromversorgung. Der Bertelsmann Transformationsindex für eine freie Marktwirtschaft zeigt Malawi aktuell nur auf Platz 90 von 129 gelisteten Staaten ... Die Nahrungsmittelsicherheit ist - ungeachtet der 2007 eingefahrenen Rekordernte beim Mais und den guten oder zumindest auskömmlichen Ernten 2008 bis 2014 - prekär, da die Produktion in hohem Maße von den volatilen klimatischen Bedingungen abhängig ist. Die staatlich subventionierte Zuteilung von Dünger an bedürftige Haushalte kann (häufig auftretende) klimatische Verwerfungen (Dürre, Überschwemmungen) nicht korrigieren und weist zudem Implementierungsprobleme auf. Die Ernten von 2015 und 2016 wurden durch Überflutungen und Dürren dezimiert. Im Jahr 2012 hatte die malawische Regierung ein neues Programm zur Armutsbekämpfung (MGDS II) für die Jahre 2012 bis 2016 verabschiedet. Es setzt auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Entwicklung von Infrastruktur. Des Weiteren haben die Bereiche Gesundheit, Bildung, soziale Sicherung und gute Regierungsführung Priorität. Die Armutsbekämpfungsstrategie wird auch vom International Monetary Fund dokumentiert. Die auf die MDGs aufbauende Entwicklungsstrategie wurde von der malawischen Regierung veröffentlicht. Die Wirtschaft wird durch die unzuverlässige Stromversorgung belastet.Die Nahrungsmittelsicherheit ist - ungeachtet der 2007 eingefahrenen Rekordernte beim Mais und den guten oder zumindest auskömmlichen Ernten 2008 bis 2014 - prekär, da die Produktion in hohem Maße von den volatilen klimatischen Bedingungen abhängig ist. Die staatlich subventionierte Zuteilung von Dünger an bedürftige Haushalte kann (häufig auftretende) klimatische Verwerfungen (Dürre, Überschwemmungen) nicht korrigieren und weist zudem Implementierungsprobleme auf. Die Ernten von 2015 und 2016 wurden durch Überflutungen und Dürren dezimiert. Im Jahr 2012 hatte die malawische Regierung ein neues Programm zur Armutsbekämpfung (MGDS römisch zwei) für die Jahre 2012 bis 2016 verabschiedet. Es setzt auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Entwicklung von Infrastruktur. Des Weiteren haben die Bereiche Gesundheit, Bildung, soziale Sicherung und gute Regierungsführung Priorität. Die Armutsbekämpfungsstrategie wird auch vom International Monetary Fund dokumentiert. Die auf die MDGs aufbauende Entwicklungsstrategie wurde von der malawischen Regierung veröffentlicht. Die Wirtschaft wird durch die unzuverlässige Stromversorgung belastet. GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (11.2017): Wirtschaft und Entwicklung ...

dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes kann Folgendes zur Wirtschaftslage hinzugefügt werden: Grundlagen Malawi ist ein Agrarland mit dominierender Subsistenzwirtschaft sowie dem Staat als bedeutendstem wirtschaftlichen Akteur. Es weist daher viele Elemente eines Staatshandelslands auf. Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2015 bei 372 US-Dollar (Quelle: Weltbank). Beim Index der menschlichen Entwicklung (HDI) der Vereinten Nationen wird Malawi auf Rang 170 (von insgesamt 188 Staaten) geführt. Damit gehört Malawi zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern der Welt. Die Armut trifft vor allem die Menschen auf dem Land. Unterernährung ist weit verbreitet. Dürreperioden sowie Überflutungen führen immer wieder zu Nahrungsmittelknappheit. Als ressourcenarmes, infrastrukturell unterentwickeltes und bildungsschwaches Land ist Malawi in außerordentlich hohem Umfang auf ausländische Hilfe angewiesen. Die Wirtschaftspolitik ist entwicklungsorientiert. Die Regierung verfolgt eine weitgehend marktwirtschaftliche Politik und setzt Bemühungen zur Liberalisierung und Privatisierung der Wirtschaft fort. Prioritäre Ziele sind die Bekämpfung von Armut, die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums durch Förderung von Privatinvestitionen und Fortschritte bei der Entwicklung des Landes in allen Bereichen (Infrastruktur, Bildung und Ausbildung, Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur). Allerdings erweist sich die Umsetzung als schwierig. Der öffentliche Dienst ist dabei eines der Hauptentwicklungshindernisse. Das ist auch der Regierung bewusst, doch alle Reformversuche waren bislang wenig erfolgreich. Ein Ausbrechen aus dem gesellschaftlichen Konsens und ein individueller wirtschaftlicher Erfolg werden in aller Regel nicht geschätzt und stellen, ebenso wie der weit verbreitete Glaube an Hexerei, ein Entwicklungshemmnis dar. Die Bevölkerung wächst jährlich um 3,1 Prozent. Setzt sich dieser Trend fort, wird sich die Bevölkerung von derzeit etwa 17,5 Millionen Menschen in 25 Jahren verdoppelt haben. Das Bevölkerungswachstum stellt daher eine zentrale übergreifende Herausforderung für das Land dar, insbesondere für die Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, aber beispielsweise auch für die Umwelt. Der Bevölkerungsdruck hat zu einer weitgehenden Entwaldung (Feuerholzgewinnung) mit negativen Umweltkonsequenzen geführt. Zur Finanzierung von Umweltprojekten ist das Land auf externe Hilfe angewiesen. Die Alphabetisierungsquote liegt bei 65,8 Prozent, die Kindersterblichkeit bei 4,3 Prozent. Aktuelle wirtschaftliche Lage Die Sicherstellung einer ausreichenden Ernährung der Bevölkerung steht seit jeher im Zentrum der malawischen Wirtschaftspolitik. Mit Hilfe eines Subventionsprogrammes vermochte die Regierung seit 2005 die Produktion des Grundnahrungsmittels Mais zunächst zu steigern. Die fortdauernde Subventionspolitik führte jedoch mittelfristig zu Marktfehlverhalten und vermochte auch nicht, die Zahl der Armen zu reduzieren. Gleichzeitig blockierte sie große Teile des Staatsbudgets, sodass für andere Maßnahmen kaum Spielraum blieb. Eine 2016 erfolgte Straffung und Neuausrichtung des Subventionsprogramms soll dieser Problematik entgegenwirken. In den letzten Jahren gab es mehrere, maßgeblich durch das El Nino-Phänomen verursachte schlechte Ernten hintereinander. Die Anzahl der auf Nahrungsmittelhilfe angewiesenen Menschen stieg Anfang 2017 bis auf einen historischen Höchststand von 6,7 Millionen, etwa 40 % der Bevölkerung. Die jetzt einsetzende, offenbar gute Ernte dürfte die Situation jedoch deutlich entspannen. Sorge bereitet jedoch die zunehmende Verbreitung eines Pflanzenschädlings, des amerikanischen Heerwurms, der zumindest im Norden Malawis Ernteverluste verursachen wird. Zu einem weiteren Entwicklungshemmnis hat sich die zunehmende Wasserknappheit entwickelt. Da ein Großteil des Stroms durch Wasserkraft erzeugt wird, wirkt sich diese auch unmittelbar auf die - ohnehin geringe - Stromversorgung aus, gerade in Produktionsstätten. Eine andauernde Herausforderung für die Regierung ist die grundlegende Reform des öffentlichen Finanzwesens nach dem großen Finanzskandal von 2013 (lokal als "Cashgate" bezeichnet). Cashgate hatte das Vertrauen in die staatlichen Institutionen nachhaltig erschüttert und die internationalen Geber veranlasst, zwar nicht die Entwicklungszusammenarbeit insgesamt, wohl aber Budgethilfezahlungen einzufrieren. Die Resultate bei der Aufklärung von Cashgate und bei der Umsetzung der nötigen Reformen, zum Beispiel im Beschaffungswesen, sind bislang noch bescheiden. Das Wirtschaftswachstum (derzeit 2,5 %) vermag mit dem aktuellen Bevölkerungswachstum (3,1 %) nicht Schritt zu halten. Die Inflationsrate schwankte in den letzten Jahren um 20 Prozent; seit Mitte 2016 lässt sich eine leichte Verbesserung verzeichnen. Wirtschaftssektoren Malawi zeigt keinerlei Anzeichen für einen Strukturwandel von einer ländlich geprägten zu einer Industriegesellschaft. Die Landwirtschaft dominiert mit einem statistisch erfassten Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt von 39 Prozent (der tatsächliche Beitrag dürfte wegen der Subsistenzwirtschaft jedoch erheblich darüber liegen); über 80 % der Bevölkerung leben von ihr. Wirtschaftszweige, wie Dienstleistungen, Bau, verarbeitende Industrie, etc., tragen nur in geringem Umfang zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zu den Hindernissen privatwirtschaftlicher Entwicklung zählt die schwache Infrastruktur, zum Beispiel bei der Stromversorgung (nur 8 % der Bevölkerung haben Zugang zu Strom), was vor allem die Entstehung kleiner und mittlerer Produktionsfirmen hemmt. Wechselkursschwankungen, Steuern, mangelnder Zugang zu Finanzen sowie Korruption sind weitere Ursachen mangelnder wirtschaftlicher Dynamik und Wettbewerbsfähigkeit Außenhandel Die Außenwirtschaft ist gekennzeichnet durch strukturelle Defizite in Handels- und Leistungsbilanz und eine relativ hohe Auslandsverschuldung. Tabak ist das wichtigste Exportgut und erbrachte in den letzten zehn Jahren etwa durchschnittlich etwa 50 Prozent der Exporterlöse. Andere Exportgüter sind Tee, Kaffee, Sojabohnen und Zucker. Wichtigste Abnehmer sind Südafrika, die USA, Großbritannien, Deutschland und Japan. Die große Abhängigkeit von wenigen und zudem kaum veredelten Exportprodukten macht die Wirtschaft anfällig für äußere Einflüsse, wie Dürreperioden oder Preisschwankungen auf dem Weltmarkt. Dies zeigt sich insbesondere im malawischen Tabaksektor, der durch sinkende Weltmarktpreise, ungünstige Witterung und zudem sinkende Produktqualität in eine ernste Krise geraten ist. Die Einfuhr besteht in erster Linie aus Kapitalgütern, gefolgt von Energieträgern (vor allem Kraftstoffe) und Lebensmitteln. Wichtigster Lieferant ist Südafrika, gefolgt von Sambia, Indien, China und Tansania. AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2017): Wirtschaft ... Rückkehr ... Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Malawi die Rückführung per Verfassung und Gesetz festlegt und auch respektiert. Einzelquellen: Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der inneren Bewegung, das Reisen ins Ausland, der Auswanderung und der Rückführung vor. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese Rechte. Die Regierung arbeitete mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten. ... USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Malawi ... Homosexualität ...

den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass Homosexualität illegal ist und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren geahndet wird. Zudem kommt es zu Fällen des Missbrauchs aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder Geschlechteridentität. Die Art der Übergriffe gliederte sich in drei große Kategorien: Stigmatisierung, Belästigung und Gewalt. Einzelquellen: Das österreichische Außenministerium berichtet Folgendes zur Homosexualität in Malawi: Homosexualität wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit sind verpönt und werden auch manchmal geahndet. BMEIA (6.11.2017): Republik Malawi, Besondere Bestimmungen ... Die deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) berichtet über die Problematik der Umsetzung der Liberalisierung der Gesetzeslage für Homosexuelle Personen. Für viel Aufsehen sorgte die öffentliche "Heirat" eines homosexuellen Paares, die

den Gesetzen des Landes zu dessen sofortiger Verhaftung führte. Das Paar, dessen "Outing" Züge einer gezielten Provokation der Staatsorgane aufwies, wurde trotz des massiven Protestes aus Teilen der Zivilgesellschaft, internationaler NGOs und einiger Geber im Mai 2010 zur Höchststrafe von 14 Jahren Arbeitslager verurteilt. Unmittelbar nach einem Gespräch mit UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon, der auf einem Besuch in Malawi weilte, wurde das Paar von Mutharika wenige Tage später begnadigt. Einer von ihnen äußerte Medienberichten zufolge sodann, er wolle nunmehr eine Frau heiraten. Die Gesetzeslage zu ändern, lehnt die Regierung bisher ab. Im Januar 2011 ist eine Ergänzung des Penal Code in Kraft getreten, die nun auch weibliche Homosexualität unter Strafe stellt. Vorsichtige Bestrebungen der Joyce Banda-Regierung, Homosexualität nicht länger unter Strafe zu stellen, stießen auf erhebliche Kritik von traditionellen Chiefs, Politikern (vor allem der DPP) und der wichtigsten christlichen Kirchen sowie von der Muslimenvereinigung, die die Todesstrafe fordert. Banda beabsichtigte, die Abstimmung darüber im Parlament freizugeben. Im Oktober 2012 verkündete Banda jedoch, dass die Zeit für eine Legalisierung in Malawi dafür noch nicht reif sei. Im Januar 2016 überraschte die Mutharika-Regierung mit der Verkündung eines Moratoriums. Die gegen Homosexualität gerichteten Gesetze sollen vorerst nicht mehr angewandt werden, bis ein Referendum über die Frage abgehalten werden würde. Dieses rechtlich nicht mögliche Moratorium wurde sodann von der Judikative gekippt. Rechtlich verfügt ausschließlich das Parlament über Gesetzgebungskompetenz, nicht die Regierung. GIZ - Gesellschaft (8.2017): Geschichte und Staat ... USDOS berichtet ausführlich über die Situation von Homosexuellen bzw. LGBTI-Personen in Malawi. LGBTI-Personen werden gesetzlich ausgeschlossen bzw. verleugnet. Das betrifft auch grundlegende bürgerliche, politische, soziale und wirtschaftliche Rechte. Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind illegal und strafbar und werden mit bis zu 14 Jahren Gefängnis einschließlich Zwangsarbeit verurteilt. Das Strafgesetzbuch verbietet "unnatürliche Straftaten" und "unanständige Praktiken zwischen Männern". 2014 sagte Generalstaatsanwalt Janet Banda jedoch der UN-Menschenrechtskommission, dass die Regierung diese Gesetze nicht durchsetzen werde. Im Dezember 2015 bekräftigte Justizminister Samuel Tembenu das Moratorium für die Durchsetzung von Gesetzen zur Kriminalisierung einvernehmlicher sexueller Aktivitäten von gleichgeschlechtlichen Personen und setzte das Moratorium während des Jahres fort. Sexuelle Aktivitäten mit gleichgeschlechtlichen Personen können auch als "Verhalten, das einen Friedensbruch verursachen kann" verfolgt werden. 2011 wurde in einer Änderung des Strafgesetzbuchs die Strafe für einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Frauen mit gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr eingeführt, die eine Höchststrafe von fünf Jahren vorsieht. Von Januar bis Oktober dokumentierte das Zentrum für Entwicklung von Menschen 19 Fälle des Missbrauchs aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität. Die Art der Übergriffe gliederte sich in drei große Kategorien: Stigmatisierung, Belästigung und Gewalt. The Weekend Nation Newspaper veröffentlicht eine wöchentliche Kolumne, geschrieben von den Leitern der Menschenrechts-NGOs, mit dem Titel "Sexual Minority Forum", um die Situation von LGBTI-Personen und ihre Rechte zu schildern. ... USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Malawi ... ... Geheimbünde ... Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es einen Geheimbund der Männer gibt, namens Nyau. Einzelquellen: Das Länderinformationsportal GIZ informiert über einen Geheimbund der Männer namens Nyau. Unter den Chewa (Ethnie) spielt der Geheimbund der Nyau und deren Kult Gule Wamkulu eine wichtige Rolle. Die Ritualtänze gehören laut GIZ zum Kulturerbe der Menschheit. Gule Wamkulu wird in Malawi, Mozambique und Zambia praktiziert (Anmerkung: Gule Wamkulu ist ein Tanz dieser Geheimgesellschaft. Sie glauben, dass sie die Wächter ihrer Toten sind, die sie auf die andere Seite führen und sie beschützen.). Gule Wamkulu ist ein geheimer Kult, der einen rituellen Tanz beinhaltete, der unter den Chewa in Malawi, Sambia und Mosambik praktiziert wird. Gule Wamkulu wird von Mitgliedern der Nyau Brotherhood, einer geheimen Gesellschaft von eingeweihten Männern, durchgeführt. Innerhalb der traditionell matrilinearen Gesellschaft der Chewa spielen verheiratete Männer eine ziemlich marginale Rolle. So bietet der Geheimbund Nyau die Möglichkeit, ein Gegengewicht und Solidarität unter den Männern der verschiedenen Dörfer herzustellen. Nyau-Mitglieder sind immer noch verantwortlich für die Initiation junger Männer ins Erwachsenenalter und für die Aufführung der Gule Wamkulu Tänze am Ende des Initiationsverfahrens, um die Integration der jungen Männer in die erwachsene Gesellschaft zu feiern. Gule Wamkulu wird in der Saison nach der Ernte im Juli aufgeführt, kann aber auch bei Hochzeiten, Beerdigungen und der Amtseinführung oder dem Tod eines Häuptlings vollzogen werden. Bei diesen Gelegenheiten tragen die Nyau-Tänzer Kostüme und Masken aus Holz und Stroh, die eine große Vielfalt an Charakteren darstellen, wie wilde Tiere, Geister der Toten, Sklavenhändler sowie neuere Figuren. Jede dieser Figuren spielt einen besonderen, oft bösen Charakter, der eine Form von Fehlverhalten ausdrückt und dem Publikum moralische und soziale Werte vermittelt. Diese Figuren führen Tänze mit außergewöhnlicher Energie auf, unterhalten und erschrecken das Publikum als Vertreter der Welt der Geister und der Toten. Gule Wamkulu geht auf das große Chewa-Reich des

  1. Jahrhunderts zurück. Trotz der Bemühungen christlicher Missionare, diese Praxis zu unterbinden, gelang es dem Kult, unter der britischen Kolonialherrschaft zu überleben, indem einige Aspekte des Christentums übernommen wurden. Gule Wamkulu-Aufführungen verlieren jedoch allmählich ihre ursprüngliche Funktion und Bedeutung, indem sie für Touristen und für politische Zwecke auf Unterhaltung reduziert werden. ... UNESCO, ICH - Intangible Cultural Heritage (20.11.2017): Gule Wamkulu, Malawi, Mozambique and Zambia ..., in: GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (11.2017): Gesellschaft, Kultur ... Darüber hinaus berichtet ein verlinkter Artikel im Bericht der GIZ noch Folgendes zum Geheimbund der Männer: Der Nyau-Bund der Männer Die Bevölkerung des alten Maravi-Chiefdoms präferierte uxorilokale Residenz in Verbindung mit matrilinearer Deszendenz. Gerhard Kubik vermutet, dass der nyau-Bund bei seiner Entstehung eine exklusive männliche Geheimgesellschaft gewesen sei. Sollte dies der Fall sein, dann wird weiters vermutet, dass der ursprüngliche Zweck des Bundes in einer militärischen Gemeinschaft der Männer gelegen hat, wobei die Geheimhaltung und Abgeschiedenheit der heutigen Maskentraditionen und ihre öffentlichen Auftritte dafür ein wesentlicher Anhaltspunkt sein könnte. Die Exklusivität der männlichen Mitgliedschaft im Nyau-Bund ist heute nicht mehr gegeben, ebenso wenig wie die mehrheitlich eingehaltene uxorilokale Residenz. Die wesentlichen Merkmale, die im Zusammenhang mit dem Nyau-Bund stehen, sind nach Kubik und anderen Autoren vor allem die gesellschaftlichen, erzieherischen und religiösen Funktionen: Bei der Maravi-Nachfolgebevölkerung - den -Chewa, -Nyanj, -Mang'anja, usw. - stellt der Nyau-Bund die zentrale Institution der formalen männlichen Erziehung dar und ersetzt gleichzeitig die Beschneidungsschulen für Knaben im Pubertätsalter. Die Mitgliedschaft im Nyau-Bund ist freiwillig, kann unabhängig vom Alter erfolgen und ist jederzeit mit der Bitte um Aufnahme und dem Ablegen bestimmter Prüfungen möglich ... Eine weitere Besonderheit des Nyau-Bundes ist das ausgeglichene und wohlwollende Verhältnis zur Frauenwelt. Es werden nicht nur einzelne Frauen in den Bund initiiert, sondern auch Frauen - zwar in untergeordneter Stellung - als Chor und zum Klatschen bei öffentlichen Auftritten der Kapoli-Maske zugelassen, wohingegen den nicht-initiierten Männern die Teilnahme strengstens verboten ist. Wenn der Titel Nánkungwi innerhalb eines Nyau-Bundes vorkommt, dann ist diese Person immer eine Frau, die in den Bund initiiert wurde. Vereinzelt sind weitere Frauen zugelassen, die aber eher genau festgelegte assistierende Funktionen übernehmen, z. B. holen sie Wasser für das Vermischen mit Lehm, um die Körperbemalung der Kapoli-Maske vorzubereiten. Die Anzahl der Frauen variiert in den vielen bestehenden Nyau-Zellen, z. B. im Amang'anja-nyau-Bund von Singano gibt es - nach Kubik - eine Reihe von weiblichen Mitgliedern. Aufgrund der Forschungen, die von Kubik in der Süd-Region Malawis durchgeführt wurden, konnten über 100 Orte mit Nyau-Vereinigungen gezählt werden. Bereits im
  2. Jahrhundert dürften die Nyau-Traditionen aus Malawi in die heutige Ostprovinz Zambias und nach Nord-Moçambique "exportiert" worden sein. Der Ersatzausdruck für das Wort "Nyau" („Maskenbund der Männer--) ist gule wankulu. Die sozialgeschichtliche Erklärung für das Entstehen dieser Solidaritätsgemeinschaft von Männern dürfte im engen Zusammenhang mit der matrilinearen Sozialordnung in Verbindung mit der bevorzugten uxorilokalen Residenzregel stehen. Gerade bei dieser Sozialorganisation sind die Männer mehrheitlich von der eigenen Verwandtschaftsgruppe getrennt und leben in einem Dorf mit nicht-verwandten Männern zusammen. Die Mitgliedschaft im Nyau-Bund könnte als Ersatz für die männliche Verwandtschaftsgruppe bei virilokaler Residenz angesehen werden. Die Gemeinschaft der Männer übernimmt soziale, erzieherische und religiöse Funktionen. Die öffentlichen Auftritte der Masken repräsentieren die Stärke des Bundes und vermehren das Gemeinschaftsgefühl der Männer. Die Frauen sind davon nicht ausgeschlossen, sondern sie sind diejenigen, die die Darstellung der einzelnen Masken anerkennen und wahrscheinlich auch bewundern. Gleichzeitig versuchen die Maskendarsteller den Frauen Furcht einzujagen, um die von den Männern als weibliche Dominanz empfundene Sozialordnung innerhalb der Gemeinschaft des Dorfes abzuschwächen. Wie bereits angemerkt, erfolgt die Aufnahme in den Nyau-Bund freiwillig, sie erhöht aber den Status des einzelnen Mannes. Obwohl es kein bestimmtes Alter für die Initiation gibt, sind es meist junge Männer, die ihre Absicht der Aufnahme als Mitglied bekannt geben. Der Aufnahmewunsch wird dem Leiter und Inhaber des Bundes (nkulu wa gule) weitergeleitet und danach wird ein Betreuer gewählt, der den Initianden vor zu großen Übergriffen der Mitglieder schützt. Nach Bezahlung einer Aufnahmegebühr muss sich der Aufnahmewillige an einem bestimmten Tag zur festgelegten Stunde an einem Ort einfinden, wo ihn sein Betreuer empfängt und ihn zum Haus der Masken bringt. Hier werden sie von den Mitgliedern in völliger Dunkelheit mit Schreien und Schlägen erwartet. Der Betreuer versucht die Aggressionen auf sich zu lenken und den Initianden zu schützen. Nach dieser Art der "Begrüßung" nehmen die Mitglieder ihre Kopfmasken ab und der Initiand wird in die Geheimnisse des Bundes eingeweiht. Zu den Kenntnissen eines Mitglieds zählen vor allem Lehrsätze, Code-Wörter, Gesänge, Jodeln, bestimmte Tanzbewegungen, wie auch das Herstellen von Masken und traditionelles Wissen. Die religiösen Elemente des Nyau-Bundes sind mit den öffentlichen Nyau-Festen verbunden, die zu drei Gelegenheiten stattfinden:

(1)Beim Tod eines Mitglieds versammeln sich die Masken beim Haus des Verstorbenen und tanzen die ganze Nacht. Am darauffolgenden Tag wird der Leichnam von den Masken zum Friedhof gebracht und begraben.
(2)Gewöhnlich wird nach einem Jahr ein Erinnerungsfest für das verstorbene Mitglied von den Masken des Bundes veranstaltet.
(3)Zum Abschluss der Mädcheninitiation werden Nyau-Tänzer des Typs Kapoli eingeladen. Von Kubik konnten in einem Dorf namens Singano bei Chileka zwei verschiedene Nyau-Vereinigungen beobachtet werden: (
  1. a)Gule wa Achipeta, die häufig in der Region vorkommt, und (
  2. b)Gule wa Chimang'anja. Beide bestehen völlig unabhängig voneinander und sind aus unterschiedlichen historischen Traditionen hervorgegangen. Der Grund für das Auftreten von zwei unterschiedlichen Nyau-Zellen in einem Dorf dürfte mit der bevorzugten Uxorilokalität verbunden sein. Männliche Angehörige verschiedener "Ethnien", wie den -Mang'anja vom Chikwawa-Distrikt, -Nyanja und Lomwe, haben ihre eigenen Traditionen ins Dorf der Frauen mitgebracht. Zu den wesentlichen Unterschieden der nebeneinander existierenden Nyau-Bünde zählen: dass beim gule wa Chimang'anja kein Gesang, keine vokale Aufführung, sondern rein instrumentaler Klang von acht becherförmigen Trommeln unterschiedlicher Größe dargeboten wird. Die Maskenbünde des matrilinearen Gürtels des südlichen Zentralafrika haben - trotz ihrer heutigen Unterschiede - vermutlich gemeinsame Wurzeln. Als Ausnahme gelten die -Yao, die als einzige ethnische Gruppe innerhalb des Nyasa/Ruvuma-Bevölkerungs-Clusters keinen Nyau- oder analogen Maskenbund der Männer besitzen. Im Gegensatz dazu kann zwischen zwei Typen von Knaben-Initiationsschulen mit unterschiedlicher Genitalbeschneidung gewählt werden: (
  3. a)lupanda, mit Inzisions- oder Ritzbeschneidung; (
  4. b)jando, mit Rundbeschneidung. Einer der Gründe für das heutige Fehlen der Maskentraditionen könnte der islamische Einfluss seit dem späten 18. Jahrhundert gewesen sein. Der Islam konnte aber - wie vermutet wird - nur deshalb an Bedeutung gewinnen, weil die matrilineare Sozialorganisation nicht mehr ausreichend in der Gesellschaft verankert war. Die Veränderungen innerhalb der Maravi-Nachfolgebevölkerung setzten ab dem 19. Jahrhundert ein und führten teilweise zur Abschwächung der matrilinearen Sozialordnung und damit auch zum Bedeutungsverlust der nyau-Traditionen. Der Nyau-Bund der Männer ..., in: GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (11.2017): Gesellschaft, Kultur ... Beweiswürdigung ... Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person sowie zur illegalen Einreise: Da Sie keine unbedenklichen Identitätsdokumente im Original in Vorlage brachten, steht Ihre Identität nicht fest ... Die Feststellung zu Ihrer Nationalität stützt sich auf Ihre niederschriftlichen Einvernahmen - aufgrund Ihrer glaubhaft gemachten Angaben ist davon auszugehen beziehungsweise kann davon ausgegangen werden, dass Sie - so wie behauptet - Staatsangehöriger von Malawi sind. Es bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Angehöriger des behaupteten Herkunftsstaates wären beziehungsweise nicht aus der von Ihnen behaupteten Herkunftsregion stammen. Mangels ausreichender gegenteiliger Anhaltspunkte war Ihren dahin gehenden Aussagen zu folgen. Die Feststellungen zu Ihrer familiären Situation (ledig, keine Kinder) wurden aufgrund der von Ihnen in der am 30.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gemachten Angaben getroffen. Die Feststellung zur illegalen Einreise wurde getroffen, da ein Reisepass des Staates Malawi mit einem gültigen Visum für Österreich nicht vorgelegt wurde und Sie auch selbst angaben, illegal nach Österreich gekommen zu sein. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen. Sie gaben an, dass Sie Malawi mit Ihrer Mutter bereits im Alter von fünf Jahren verlassen hätten, da Ihr Vater in Malawi einen Ihrer Brüder namens XXXX einem Geheimbund als Menschenopfer dargebracht hätte, Ihr Vater wäre nämlich Mitglied eines Geheimbundes gewesen. Auch hätte die Verpflichtung bestanden, dass im Falle des Todes Ihres Vaters einer seiner Söhne ihm in diesem Geheimbund nachfolgen hätte müssen. Ihre Mutter hätte Sie eben dann nach Nigeria in Sicherheit gebracht. Ihr Vater wäre mittlerweile verstorben, er wäre getötet worden, weil er keinen seiner Söhne in den besagten Geheimbund eingeführt hätte. Sie gaben auch zu Protokoll, dass "sie" ihn dann umgebracht hätten.Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen. Sie gaben an, dass Sie Malawi mit Ihrer Mutter bereits im Alter von fünf Jahren verlassen hätten, da Ihr Vater in Malawi einen Ihrer Brüder namens römisch 40 einem Geheimbund als Menschenopfer dargebracht hätte, Ihr Vater wäre nämlich Mitglied eines Geheimbundes gewesen. Auch hätte die Verpflichtung bestanden, dass im Falle des Todes Ihres Vaters einer seiner Söhne ihm in diesem Geheimbund nachfolgen hätte müssen. Ihre Mutter hätte Sie eben dann nach Nigeria in Sicherheit gebracht. Ihr Vater wäre mittlerweile verstorben, er wäre getötet worden, weil er keinen seiner Söhne in den besagten Geheimbund eingeführt hätte. Sie gaben auch zu Protokoll, dass "sie" ihn dann umgebracht hätten. Nigeria hätten Sie verlassen, da Sie gegen Bezahlung mit einem Mann geschlafen hätten, Sie hätten das Geld gebraucht, um die Schule zu bezahlen. Einer Ihrer Freunde hätte Sie nach dem Geld gefragt und Sie hätten diesem dann erzählt, woher Sie es hätten. Dieser Freund hätte es der Polizei erzählt, weil er eifersüchtig gewesen wäre. Der Mann, mit welchem Sie geschlafen hätten, wäre verhaftet worden. Sie hätten dann von Ihrer Mutter erfahren, dass die Polizei nach Ihnen suchen würde, deshalb hätten Sie dann Nigeria verlassen. Sie gaben dann noch zu Protokoll, dass Sie auch in Spanien, in Italien und der Schweiz um Asyl angesucht hätten, jedoch hätten Sie danach auch aus diesen Ländern flüchten müssen, da der Mann, mit welchem Sie in Nigeria "Liebe gemacht" hätten und welcher deswegen in Haft wäre, auch in Europa viele Verwandte hätte. Diese würden auf Sie "angesetzt" worden sein und würden Sie jetzt in ganz Europa suchen, weil diese es "ungerecht" finden würden, dass der Mann in Nigeria im Gefängnis sitzen würde und Sie frei herumlaufen könnten. Sie wären in Spanien verfolgt und mit einer zerbrochenen Flasche verletzt worden, auch in Italien und der Schweiz wären die Verwandten des besagten Mannes aus Nigeria hinter Ihnen her gewesen. Diese hätten Sie umbringen wollen. Ihr Bild wäre über Facebook verbreitet worden, aus diesem Grund würden Sie nun "Dreadlocks" tragen, damit man Sie nicht erkennen würde. Ihre Homosexualität würden Sie in Österreich nicht ausleben, Ihre sexuelle Orientierung würde sich hier "gar nicht äußern", weil Sie "keinerlei Nutzen" daraus ziehen könnten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hegt, wie schon oben ausgeführt, Zweifel an der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens beziehungsweise an den oben geschilderten Vorfällen, zumal sich nachstehende Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in dem von Ihnen vorgebrachten Fluchtgrund ergaben. Die von Ihnen in der am 30.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gemachten Angaben betreffend das Verlassen des Herkunftsstaates Malawi waren vage und allgemein gehalten, zudem gestalteten sich Ihre Angaben äußerst widersprüchlich. Sofern Sie angaben, dass Ihr Vater einen seiner Söhne in den Geheimbund, welchem dieser angehört hätte, einführen hätte müssen, wird festgehalten, dass Sie vorerst angaben, dass im Falle des Todes Ihres Vaters einer der Söhne ihm in diesem Geheimbund nachfolgen hätte müssen. Gleich darauf gaben Sie widersprüchlich und abweichend dazu an, dass Ihrem Vater bereits zu dessen Lebzeiten gesagt worden wäre, einer seiner Söhne müsste in den Geheimbund eingeführt werden, damit Ihr Vater weiterleben würde. Auf diesen Widerspruch angesprochen, nämlich einerseits dass ein Sohn nachfolgen müsste, nachdem der Vater gestorben wäre, und andererseits dass ein Sohn in den Geheimbund eingeführt werden müsste, dass der Vater eben nicht getötet werden würde, konnten Sie auch keine sinnbringende Erklärung abgeben (F: Wenn Sie vorher sagten, dass einer der Söhne nachfolgen muss, wenn der Vater gestorben sei, und jetzt sagen, dass er schon vorher einen der Söhne in den Bund einführen muss, dann stellt dies einen Widerspruch dar, wie erklären Sie diesen? A: Das war so gedacht, dass, wenn mein Vater mich dort einführt, dann hätte man mich geopfert und er hätte weitergelebt, dadurch, dass er mich dort nicht eingeführt hat, musste er sterben.). Sofern Sie angaben, dass Ihr Vater gestorben sei, weil Sie und Ihr Bruder durch Ihre Mutter nach Nigeria gebracht worden wären und er somit keinen seiner Söhne in den Geheimbund einführen hätte können, wird festgehalten, dass es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar erscheint, wie Sie über diesen behaupteten Umstand überhaupt Bescheid wissen konnten, wenn Sie doch, wie von Ihnen angegeben, zu diesem Zeitpunkt bereits mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder in Nigeria gewesen wären. Sie gaben keine Erklärung dazu ab, wie Sie so genau wissen konnten, dass Ihr Vater vom Geheimbund aufgrund des Umstandes getötet worden wäre, weil er keinen seiner Söhne in diesen eingeführt hätte, da er keinen Zugriff mehr auf sie beide gehabt hätte, da Ihre Mutter sie beide ja bereits weggebracht hätte. Sofern Sie angaben, dass Sie den Namen des Geheimbundes, welchem Ihr Vater angehört hätte, nicht kennen würden, wird dies durch das Bundesamt als eine völlig unglaubhafte Angabe Ihrerseits angesehen. Es erscheint nicht logisch nachvollziehbar, dass Sie über die Todesumstände beziehungsweise -gründe Ihres Vaters so genau Bescheid wissen würden, Sie jedoch den Namen des Geheimbundes nicht kennen würden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Ihre Mutter den Namen des Bundes, welchem Ihr Vater aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben augenscheinlich ja schon einen längeren Zeitraum angehört hätte, gekannt hätte und diese Ihnen und Ihrem Bruder dann im entsprechenden Alter den Grund der Ausreise aus Malawi geschildert hätte und Sie im Zuge dieser Schilderung dann auch den Namen des Geheimbundes erfahren hätten. Zudem ist aufgrund dieses Umstandes nicht nachvollziehbar, dass Sie einerseits angeben, vom Geheimbund Ihres Vaters im Falle einer Rückkehr nach Malawi bedroht und verfolgt zu werden, andererseits augenscheinlich aber gar nicht wissen können, wer Ihre Verfolger wären und ob diese wirklich Interesse an Ihnen haben würden, da Sie ja den Namen der Vereinigung der vermeintlichen Verfolger gar nicht kennen, Sie somit auch gar nicht wissen können, wer Sie verfolgen würde und ob dem auch wirklich so wäre. Auffällig für das Bundesamt ist es auch, dass Sie dieses Vorbringen in der vor der österreichischen Exekutive durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung mit keinem Wort erwähnten, Sie brachten dort lediglich ein Vorbringen bezüglich des Staates Nigeria vor, bei welchem es sich jedoch nicht um den Staat Ihrer Staatszugehörigkeit handelt. Auf diesen Umstand in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angesprochen, gaben Sie zu Protokoll, dass das, was Sie in der Erstbefragung angeben hätten, Sie betreffen würde, und schilderten dann weiter den Grund, warum Ihre Mutter Sie und Ihren Bruder aus Malawi nach Nigeria gebracht hätte. Sie konnten jedoch in keiner Weise logisch nachvollziehbar darlegen, warum Sie in der Erstbefragung lediglich das Vorbringen betreffend Nigeria gestalteten, jedoch keines bezüglich Ihres Herkunftsstaates Malawi. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Angaben im Vorbringen den Herkunftsstaat Malawi betreffend derart widersprüchlich gestalteten, und des Umstandes, dass Sie in der Erstbefragung Malawi betreffend gar kein Vorbringen ausführten, geht die erkennende Behörde davon aus, dass es sich bei den von Ihnen behaupteten Ereignissen Malawi betreffend um ein konstruiertes Vorbringen handelt und Sie Malawi aus anderen Gründen, welche für die Behörde nicht erkennbar sind, verließen. Selbst unter theoretischer Annahme des Wahrheitsgehaltes Ihres Vorbingens betreffend Malawi und den besagten Geheimbund wird von der erkennenden Behörde festgehalten, dass es aus Sicht des Bundesamtes als gänzlich unwahrscheinlich anzusehen ist, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch Angehörige des Geheimbundes ausgesetzt sein würden. Es ist nämlich nicht logisch nachvollziehbar, dass nach einer so langen Zeit, Sie gaben selbst an, dass Sie Malawi bereits im Alter von fünf Jahren verlassen hätten, also rechnerisch im Jahr 2000 und somit vor beinahe 18 Jahren, die Protagonisten bei diesem Geheimbund noch immer die gleichen wie damals wären, und es ist auch nicht anzunehmen, dass man Sie einerseits nach einem so langen Zeitraum überhaupt wiedererkennen könnte und dass andererseits dieser Geheimbund überhaupt noch Interesse an Ihrer Person haben könnte. Auch stellt sich die Frage, wie dieser Bund im Falle einer Rückkehr Ihrer Person überhaupt über diesen Umstand Kenntnis erlangen sollte. Sofern Sie angaben, dass Sie Nigeria verlassen hätten, da Sie wegen geschlechtlicher Handlungen mit einem anderen Mann von der Polizei gesucht worden wären, wird festgehalten, dass es sich bei Nigeria nicht um Ihren Herkunftsstaat im Sinne des Asylgesetzes handelt, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen grundsätzlich nicht näher einzugehen wäre. Das Bundesamt sieht jedoch auch in den Schilderungen Nigeria betreffend massive und somit erwähnenswerte Widersprüchlichkeiten, welche nach Meinung der erkennenden Behörde nicht gänzlich unerwähnt bleiben sollten, da diese aus Sicht des Bundesamtes auch einen weiteren wesentlichen Beweis für die Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens und somit auch für die des Vorbringens Malawi betreffend darstellt. Betreffend der behaupteten Homosexualität, welche den Grund für Ihre Ausreise aus Nigeria darstellen würde, wird von der erkennenden Behörde festgehalten, dass auch dieses Vorbringen als gänzlich unglaubhaft angesehen wird. Dies begründet sich wie folgt: Gefragt, ob Sie damals nur Sex mit dem Mann gehabt hätten, um einen finanziellen Nutzen daraus zu ziehen, gaben Sie eindeutig zu Protokoll, dass dies so wäre und der Mann Sie gezwungen hätte. Auf die Frage, wie sich Ihre sexuelle Orientierung äußern würde, gaben Sie zu Protokoll, das diese sich jetzt gar nicht äußern würde, weil Sie keinen Nutzen daraus ziehen könnten (F: Wie äußert sich Ihre sexuelle Orientierung? A: Jetzt äußert es sich bei mir gar nicht, weil ich keinerlei Nutzen daraus ziehen kann.). Gefragt, wie Sie nun, sprich hier in Österreich, Ihre Sexualität ausleben würden, gaben Sie zur Antwort, dass Sie diese hier gar nicht ausleben würden. Sie gaben auch widersprüchlich an, einen Freund hier zu haben, welchen Sie aber noch nie gesehen hätten und mit dem Sie auch keinen Sex haben würden (F: Wie leben Sie nun Ihre Homosexualität aus? A: Ich lebe diese hier nicht aus, ich habe, wie schon gesagt, einen Freund, aber mit dem habe ich keinen Sex, den habe ich noch nie gesehen.). Aufgrund dieser Ausführungen steht für das Bundesamt eindeutig belegt fest, dass es sich bei der von Ihnen behaupteten Homosexualität ebenso um ein konstruiertes Vorbringen handelt, welches von Ihnen mit dem Ziel vorgebracht wurde, um damit in Europa ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Untermauernd festgehalten wird zudem auch noch, dass es für die erkennende Behörde als völlig unplausibel angesehen wird, wenn Sie ein Land, in welchem es unter Strafe steht, homosexuelle Handlungen vorzunehmen, verlassen hätten, um drohender Verfolgung zu entgehen, und Sie sich dann in einem Land aufhalten, in dem Homosexualität in einer dementsprechend großen Szene ohne Probleme und ungehindert ausgelebt werden könnte, dass Sie dies dann nicht tun würden. Sie gaben diesbezüglich jedoch, wie schon oben ausgeführt, zu Protokoll, dass Sie dies eben nicht tun würden, auch ist anzumerken, dass Sie keinerlei Wissen über die Homosexuellenszene in Österreich an den Tag legten, wovon aber unter der theoretischen Annahme des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens der Homosexualität jedenfalls auszugehen wäre, weil eindeutig zu erwarten gewesen wäre, dass Sie diese Neigungen dann in einem freien und diesem Thema gegenüber äußerst aufgeschlossenen Land wie Österreich in jedem Fall ausgelebt hätten. Sie gaben auch an, dass Sie in Österreich noch keine homosexuellen Kontakte, sprich keinen Sex mit einem Mann, gehabt hätten und auch keine Homosexuellen kennen würden. Dagegen hätten Sie jedoch Sex mit einer Frau gehabt, wobei Sie eindeutig angaben, dass Ihnen das Spaß gemacht hätte. Sie gaben auch an, dass Sie, weil Sie homosexuell wären, Geschlechtsverkehr mit Männern und Frauen haben würden, wenn Ihnen diese gefallen würden. Gefragt, ob Sie also bisexuell wären, gaben Sie an, dass Sie homosexuell wären und mit Männern und Frauen Geschlechtsverkehr hätten (F: Also sind Sie bisexuell? A: Ich bin homosexuell, ich ficke Männer und Frauen.). Aufgrund dieser, für die erkennende Behörde sehr verwirrenden Angaben ist davon auszugehen, dass Sie offensichtlich nicht in der Lage sind, den Unterschied zwischen homosexuell und bisexuell zu erkennen, es gestalteten sich Ihre dahin gehenden Aussagen nämlich sehr widersprüchlich. Dies wäre aber von einer Person, welche tatsächlich homosexuell wäre, auf jeden Fall zu erwarten gewesen. Anzumerken ist zudem, dass Sie auch keine Treffpunkte der Homosexuellenszene in Österreich nennen konnten, Sie kannten auch keinerlei diesbezügliche Vereine oder Institutionen. Gefragt, ob Sie Ihre Homosexualität belegen könnten, gaben Sie lediglich zu Protokoll, dass man Ihnen jeden beliebigen Mann bringen solle, Sie könnten mit diesem dann "sehr gut" Geschlechtsverkehr haben. Die Frage der erkennenden Behörde zielte konkret allerdings auf die Nennung etwaiger Zeugen ab, wie zum Beispiel andere Männer, welche eine Beziehung zu Ihnen bezeugen hätten können. Sie konnten jedoch derartige Zeugen nicht nennen. Festzuhalten ist zudem, dass Sie betreffend die behaupteten Vorfälle in Nigeria auch noch angaben, dass "Verwandte" des Mannes, mit welchem Sie in Nigeria Geschlechtsverkehr gehabt hätten, Sie aufgrund des Umstandes, dass diese es als ungerecht ansehen würden, dass Sie frei wären und der Mann im Gefängnis sitzen würde, auch hier in Europa verfolgen würden, und zwar sowohl in Spanien, der Schweiz und Italien als auch in Österreich, dies aufgrund eines Fotos in Facebook. Es erscheint für das Bundesamt als völlig unglaubhaft, dass Sie angeben, von solchen Personen in Europa verfolgt zu werden. Es kann nicht logisch nachvollzogen werden, wie man Sie nur aufgrund eines Fotos in Facebook durch ganz Europa verfolgen kann, es ist nach Ansicht der Behörde nämlich schlichtweg unmöglich, jemanden lediglich anhand eines Fotos und ohne jegliche weitere Informationen zu dieser Person zu finden beziehungsweise zu erkennen. Schon aufgrund der Größe Europas ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass unter Annahme des theoretischen Gehaltes dieser Schilderungen Sie durch diese Leute gefunden werden könnten. Auch geht die Behörde davon aus, dass es nicht der Wahrheit entspricht, dass ein Mann aus Nigeria derart viele und derart gut vernetzte und augenscheinlich auch auf einen Großteil Europas verteilte Verwandte haben könnte. Aufgrund aller obigen Ausführungen wird somit festgehalten, dass es für die erkennende Behörde eindeutig feststeht, dass all Ihren Vorbringen, sowohl Malawi als auch Nigeria betreffend, die Glaubhaftigkeit zur Gänze abgesprochen werden musste. Festgehalten wird zudem, dass sich all Ihre Angaben im gesamten Verfahren generell sehr widersprüchlich darstellten. So gaben Sie zum Beispiel im Zuge der Aufnahme eines Datenblattes vor dem Bundesamt, zu Ihren Familienangehörigen, konkret zu Ihrer Mutter, befragt, an, dass diese 45 Jahre alt sei, zu Ihrem Vater gaben Sie an, dass dieser verstorben sei. In der unmittelbar nach der Aufnahme des Datenblattes durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie dann jedoch plötzlich, zum Wohnort Ihrer Mutter in Nigeria befragt, zu Protokoll, dass Ihre Mutter verstorben sei. Auf den Widerspruch zu Ihren vorherigen Angaben im Datenblatt angesprochen, konnten Sie diesen auch nicht sinnbringend erklären. Gefragt, warum Sie bei der Frage des Alters bei Ihrem Vater gleich angaben, dass dieser verstorben sei, bei Ihrer Mutter jedoch nicht, blieben Sie auch in dieser Frage eine sinnvolle Erklärung schuldig (F: Wo genau lebt Ihre Mutter in Nigeria? A: Sie ist tot. / F: Sie haben vorher angegeben, dass Ihre Mutter 45 Jahre alt ist, jetzt sagen Sie, dass diese tot ist? Wie erklären Sie das? A: Sie fragten nach dem Alter. Sie ist vor nicht einmal einem Jahr gestorben. / F: Das haben Sie nicht erwähnt, warum nennen Sie ein Alter, wenn Sie schon gestorben ist, Sie haben bei der Frage nach dem Alter Ihres Vaters ja auch gleich angegeben, dass dieser bereits gestorben ist? Wie erklären Sie das? A: Sie haben mich nur nach dem Alter gefragt.). Aufgrund dieser sich widersprechenden Angaben durch Sie ist jedenfalls auch davon auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, dass jemand, der schon bei den Angaben zu seinen persönlichen familiären Verhältnissen nicht bei der Wahrheit bleibt, dies auch bei den Schilderungen sein Vorbringen betreffend tut. Auch ist festzuhalten, dass die erkennende Behörde davon ausgeht, dass die von Ihnen gemachten Angaben Ihre Familie betreffend nicht der Wahrheit entsprechen, es geht das Bundesamt somit auch davon aus, dass Ihre gesamte Familie, sprich Ihre Eltern und Ihre Geschwister, nach wie vor in Malawi lebt, es wurden durch Sie keine konkreten Belege für das Ableben Ihres Vaters beziehungsweise Ihrer Mutter beigebracht. Aufgrund dieser eminenten Ungereimtheiten wird somit abermals festgehalten, dass durch die erkennende Behörde Ihrem Vorbringen die Glaubhaftigkeit zur Gänze in Abrede gestellt wird. Mangels glaubhafter Angaben zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen konnte somit auch nicht festgestellt werden, dass Sie Verfolgungshandlungen bzw. Drohungen von staatlichen oder von Privatpersonen ausgesetzt gewesen waren oder im Falle der Rückkehr einer solchen Bedrohung ausgesetzt wären. ... Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände glaubhaft entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Malawi unmittelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Bei genauer Betrachtung Ihres Vorbringens kommt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss, dass es sich bei den von Ihnen geschilderten Vorkommnissen nicht um eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK genannten Grund handelt. Sie konnten in Ihrem Vorbringen keine asylrelevanten Sachverhalte anführen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat Malawi im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien bzw. sein werden. Die Feststellung, dass Sie im Herkunftsland über familiäre Beziehungen und Anknüpfungspunkte verfügen, wurde getroffen, da den von Ihnen gemachten Angaben betreffend Ihre Familienangehörigen aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen massiven Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit zur Gänze abgesprochen werden musste und die erkennende Behörde somit davon ausgeht, dass Ihre Eltern und Ihre Geschwister nach wie vor in Malawi leben. Somit steht für die erkennende Behörde fest, dass Sie jederzeit in ein bestehendes familiäres Umfeld zurückkehren können, des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass Sie von diesem Umfeld auch aufgenommen und versorgt werden. Die Feststellung, dass Sie gesund und arbeitsfähig sind, ergibt sich aus folgenden Gründen: Sie legten am 05.10.2015 einen Befund des Psychosozialen Dienstes XXXX vom 17.09.2015 beim Bundesamt vor, in welchem über eine posttraumatische Belastungsstörung mit flashbackartigen Erinnerungen berichtet wurde. Aufgrund dieses Befundes wurde durch das Bundesamt eine gutachterliche Stellungnahme im Verfahren veranlasst. Die entsprechende Untersuchung dazu wurde durch die allgemein beeidete und gerichtliche zertifizierte Sachverständige und Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für psychosomatische undSie legten am 05.10.2015 einen Befund des Psychosozialen Dienstes römisch 40 vom 17.09.2015 beim Bundesamt vor, in welchem über eine posttraumatische Belastungsstörung mit flashbackartigen Erinnerungen berichtet wurde. Aufgrund dieses Befundes wurde durch das Bundesamt eine gutachterliche Stellungnahme im Verfahren veranlasst. Die entsprechende Untersuchung dazu wurde durch die allgemein beeidete und gerichtliche zertifizierte Sachverständige und Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin sowie Psychotherapeutin/IT ... am 30.11.2015 durchgeführt. Das Ergebnis dieser Untersuchung ergab, dass bei Ihnen keine Denkstörungen bestehen und sich bei Befundaufnahme keine Symptome einer krankheitswertigen Störung finden konnten. Stimmung, Affekt und Kognition waren nicht auffällig, es gab auch keine traumatypischen Auffälligkeiten. Insbesondere die in dem von Ihnen vorgelegten Befund genannten flash-back-artigen Erinnerungen waren nicht zu explorieren. Aufgrund dieses Gutachtens und der Tatsache, dass bis dato keine anderen aktuellen medizinischen Befunde durch Sie in Vorlage gebracht wurden, Sie legten nämlich im Zuge der von Ihnen am 06.12.2016 beigebrachten schriftlichen Stellungnahme zur niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt abermals den Befund des Psychosozialen Dienstes XXXX vom 17.09.2015 vor, wurde die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand getroffen.Aufgrund dieses Gutachtens und der Tatsache, dass bis dato keine anderen aktuellen medizinischen Befunde durch Sie in Vorlage gebracht wurden, Sie legten nämlich im Zuge der von Ihnen am 06.12.2016 beigebrachten schriftlichen Stellungnahme zur niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt abermals den Befund des Psychosozialen Dienstes römisch 40 vom 17.09.2015 vor, wurde die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand getroffen. Die positive Feststellung Ihre Arbeitsfähigkeit betreffend wurde getroffen, da Sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.11.2016 eindeutig zu Protokoll gaben, in Österreich als Müllmann arbeiten zu wollen, und Sie auch angaben, dass Sie sich vorstellen können, auch auf einer Baustelle zu arbeiten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht zusammenfassend daher davon aus, dass Sie auf jeden Fall in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können, zumal Ihre Familie, sprich Ihre Eltern und Ihre Geschwister, in Malawi in XXXX leben und Sie deshalb durchaus über die erforderlichen familiären Anknüpfungspunkte und Beziehungen verfügen, Sie aber andererseits als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann durchaus auch in der Lage wären, sich in Ihrer Herkunftsstadt auch selbst zu versorgen. Auch ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr an jedem beliebigen Ort, so etwa in der Hauptstadt Lilongwe, Ihren Lebensunterhalt sichern können.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht zusammenfassend daher davon aus, dass Sie auf jeden Fall in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können, zumal Ihre Familie, sprich Ihre Eltern und Ihre Geschwister, in Malawi in römisch 40 leben und Sie deshalb durchaus über die erforderlichen familiären Anknüpfungspunkte und Beziehungen verfügen, Sie aber andererseits als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann durchaus auch in der Lage wären, sich in Ihrer Herkunftsstadt auch selbst zu versorgen. Auch ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr an jedem beliebigen Ort, so etwa in der Hauptstadt Lilongwe, Ihren Lebensunterhalt sichern können. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützen sich auf die Inhalte Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und auf Recherchen im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich. Betreffend die Feststellungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts: Die Feststellung betreffend den Verlust des Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund von Straffälligkeit wurde basierend auf einer am 21.09.2016 durch das Landesgericht für Strafsachen ... an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Verständigung wegen der am 09.09.2016 erfolgten Verurteilung nach dem österreichischen Strafgesetzbuch, rechtskräftig mit 09.09.2016, getroffen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Die Feststellung betreffend Ihre Verurteilung nach dem österreichischen Strafgesetzbuch stützt sich auf die am 21.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte schriftliche Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen ... vom 09.09.2016. In Ihrem Fall liegt eine Qualifikation vor, die dazu führt, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf die Dauer von bis zu zehn Jahren erlassen werden kann. Sie wurden als Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Im Zuge der gesamten Beweiswürdigung kamen keine Gründe zutage, die gegen die Entscheidung des Bundesamtes sprechen. Es muss aufgrund Ihres gesamten Verhaltens davon ausgegangen werden, dass Sie nicht gewillt sind, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten, und ist außerdem anzunehmen, dass bei weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration nicht zu erwarten ist. ... Durch Ihr Verhalten ist jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährdet. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann ..." Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den neun Spruchpunkten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Malawis und gehört einer christlichen Religion an. Er lebte im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Malawis und gehört einer christlichen Religion an. Er lebte im Herkunftsstaat in der Stadt römisch 40 . Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung einerseits durch einen Geheimbund wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in diesem Bund und andererseits durch die Behörden wegen seiner angeblichen Homosexualität kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt: Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei reiste im August 2015 illegal nach Österreich ein und hält sich seither zweieinhalb Jahre als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei die vorläufige Aufenthaltsberechtigung wegen der Straffälligkeit bereits am 09.09.2016 wegfiel. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, und zwar mit Urteil vom 09.09.2016 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, und mit Urteil vom 01.02.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Laut dem Schuldspruch des zweiten Urteils hat die beschwerdeführende Partei am 03.01.2018 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar acht mit Kokain und zwölf mit Heroin befüllte Suchtgiftkugeln in einem öffentlichen Verkehrsmittel anderen zu überlassen versucht und bei der Betretung die Suchtgiftkugeln verschluckt. Strafmildernd wurden das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der bloße Versuch und erschwerend die Begehung während offener Probezeit und die einschlägige Vorstrafe gewertet. Die beschwerdeführende Partei befindet sich zurzeit wieder in Strafhaft. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Die behaupteten Fluchtgründe wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei den Einvernahmen in wesentlichen Punkten inhaltlich widersprüchlich und unplausibel ausfielen. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. § 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.