G 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt III. die Worte "und 55" entfallen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt römisch drei. die Worte "und 55" entfallen. B) Die ordentliche Revision ist
B) Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Burkina Faso, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.03.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso
G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wird
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Burkina Faso zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. IV.
Vm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Feststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "... A) Verfahrensgang ... Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.03.2013 gaben Sie ... zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Vater sei in Ihrem Heimatort der Häuptling einer Tradition gewesen, wo sie für eine gute Sache ein Tier hätten schlachten müssen. Nach dem Tod Ihres Vaters hätten Sie diese Tradition weiterführen sollen. Nachfolger Ihres Vaters seien aber nicht Sie, sondern ein Moslem geworden. Da der Beschwerdeführer Christ sei, sei er Zuhause immer wieder tätlich angegriffen worden. Eines Tages hätten ihm diese Anhänger der Moslems eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er das Land nicht verlassen. So habe der Beschwerdeführer seine Familie verlassen müssen um sein Leben zu retten. Am 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen lauten wie folgt (F = Frage, A = Antwort): AW gibt an, dass sein richtiges Geburtsdatum XXXX lautet.AW gibt an, dass sein richtiges Geburtsdatum römisch 40 lautet. AW legt Dokumente vor: Führerschein Burkina Faso, Militärbestätigung, Bestätigung Griechenland, Ausweis für Asylwerber Griechenland, Deutschkursbestätigungen Stufe
Aktenlage sind Sie am 13.05.2014 bei der Begehung einer Straftat betreten worden und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Eine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen Sie liegt derzeit nicht vor. Zumal die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren, wurde Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt. Dies ergibt sich aus der Aktenlage. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Im Rahmen der Erstbefragung bei der PI XXXX , vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gaben Sie zu den Fluchtgründen befragt an, dass Ihr Vater der Häuptling einer Tradition, wo Sie für eine gute Sache ein Tier schlachten mussten. Nach dem Tod Ihres Vaters hätten Sie diese Tradition weitermachen sollen. Der Nachfolger wären aber nicht Sie, sondern eine andere Person, die Moslem ist, gewesen. Da Sie Christ seien, wären Sie zu Hause immer wieder tätlich angegriffen worden. Eines Tages hätten diese Anhänger der Moslems Ihnen eine Pistole zum Kopf gehalten und Sie mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie nicht das Land verlassen würden. So hätten Sie Ihre Familie verlassen müssen, um Ihr Leben zu retten.Im Rahmen der Erstbefragung bei der PI römisch 40 , vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gaben Sie zu den Fluchtgründen befragt an, dass Ihr Vater der Häuptling einer Tradition, wo Sie für eine gute Sache ein Tier schlachten mussten. Nach dem Tod Ihres Vaters hätten Sie diese Tradition weitermachen sollen. Der Nachfolger wären aber nicht Sie, sondern eine andere Person, die Moslem ist, gewesen. Da Sie Christ seien, wären Sie zu Hause immer wieder tätlich angegriffen worden. Eines Tages hätten diese Anhänger der Moslems Ihnen eine Pistole zum Kopf gehalten und Sie mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie nicht das Land verlassen würden. So hätten Sie Ihre Familie verlassen müssen, um Ihr Leben zu retten. Anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass Ihr Vater niemals Häuptling eines Stammes war, Sie ihm niemals als solcher hätten nachfolgen sollen und dass die gesamte nachfolgende Schilderung Ihres Fluchtgrundes bei der Erstbefragung frei erfunden gewesen sei. Auch Ihre Aussage, dass Sie Ihre Flucht von Burkina Faso aus angetreten hätten, sei unrichtig gewesen. Vielmehr seien Sie von Ghana aus geflüchtet. Vor dem BFA gaben Sie an, dass Ihr Fluchtgrund aus dem Jahre 1988 stamme. Im Jahre 1987 wären Sie Grenzsoldat gewesen und hätten für das CDR (Comité de défense de la revolution), welches dem damaligen Präsidenten SANKARA unterstand, den Grenzverkehr nach Ghana kontrolliert. Die Urkunde über eine ca. einmonatige Ausbildung in der Garnison Po legen Sie als Beweis dafür vor. Als der neue Präsident, COMPAORE, den alten Präsidenten gestürzt hätte, hätte dieser nicht mehr gewollt, dass das CDR den Grenzverkehr kontrolliert. COMPAORE hätte sogar den Chef des CDR einsperren lassen. Hintergrund dürfte gewesen sein, dass dem CDR laut Ihren Aussagen vorgeworfen wurde, unrechtmäßig Geld für die Grenzabfertigung verlangt zu haben. Sie gaben wörtlich an: " Wenn einer stiehlt, stehlen alle. Wir waren 50 Personen des CDR und arbeiteten in Gruppen zu 10 Personen. Ab und zu gab uns ein Händler, der ausreisen wollte, Geld. Wir erhielten Schmiergeld." Sie haben somit zugegeben, dass Sie Teil einer korrupten Organisation gewesen zu sein. Als Sie deswegen von der Polizei gesucht wurden, seien Sie im Jahre 1988 über die nahe liegende Grenze nach Ghana, in das Dorf XXXX geflohen. Dort blieben Sie bis zum Jahre 1994 und bauten auf Ihren eigenen Feldern Mais und Gemüse an. Sie konnten durch Ihre Arbeit so viel Geld verdienen, dass Sie Ihre Familie, die in Burkina Faso zurück geblieben war, finanziell zu unterstützen. Auch wurden Sie wiederholt von Familienangehörigen besucht.Als Sie deswegen von der Polizei gesucht wurden, seien Sie im Jahre 1988 über die nahe liegende Grenze nach Ghana, in das Dorf römisch 40 geflohen. Dort blieben Sie bis zum Jahre 1994 und bauten auf Ihren eigenen Feldern Mais und Gemüse an. Sie konnten durch Ihre Arbeit so viel Geld verdienen, dass Sie Ihre Familie, die in Burkina Faso zurück geblieben war, finanziell zu unterstützen. Auch wurden Sie wiederholt von Familienangehörigen besucht. Im Jahre 1994 seien Freunde zu Ihnen gekommen und hätten Ihnen gesagt, dass es keine Probleme mehr gäbe, woraufhin Sie am 28.2.1994 unbehelligt in die Hauptstadt Burkina Fasos, nach Ouagadougou gehen konnten, um dort die Führerscheinprüfung zu machen. Diesen haben Sie am XXXX erhalten (Wird im Original vorgelegt). Während der gesamten Zeit hatten Sie in Burkina Faso keine Probleme.Im Jahre 1994 seien Freunde zu Ihnen gekommen und hätten Ihnen gesagt, dass es keine Probleme mehr gäbe, woraufhin Sie am 28.2.1994 unbehelligt in die Hauptstadt Burkina Fasos, nach Ouagadougou gehen konnten, um dort die Führerscheinprüfung zu machen. Diesen haben Sie am römisch 40 erhalten (Wird im Original vorgelegt). Während der gesamten Zeit hatten Sie in Burkina Faso keine Probleme. Als Sie daraufhin in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt sind, sei bereits nach einer Woche die Polizei gekommen und hätte Sie neuerlich verhaften wollen. In der Folge flüchteten Sie neuerlich nach Ghana und blieben dort bis zum Jahre 2007. Sie gingen dann wieder Ihrer gewohnten Tätigkeit nach. Sie verdienten damit so viel Geld, dass Sie sogar die Schulausbildung Ihrer Kinder in Ouagadougou finanzieren konnten. Aus Ghana hätten Sie schlussendlich flüchten müssen, weil Ihnen die dortige Polizei nicht geglaubt habe, dass Sie keine Angaben zu Ermordung eines Nachbarn machen konnten. Dezidiert befragt gaben Sie an, von der Polizei nicht misshandelt, oder eingesperrt worden zu sein. Die Polizisten hätten Ihnen nur nicht geglaubt, dass Sie nichts zu der Ermordung sagen konnten. Keiner der von Ihnen angegebenen Fluchtgründe stellt einen Fluchtgrund nach der GFK dar, da es sich in allen Fällen um rechtskonforme Verfolgungshandlungen im Sinne der Strafjustiz handelte. Abgesehen davon sind die von Ihnen gemachten Angaben, insbesondere im Hinblick auf die von Ihnen bei der Erstbefragung gemachte Aussage, unglaubwürdig. Diese Unglaubwürdigkeit wird durch zahlreiche weitere Fakten untermauert: 1) Sie gaben an, bei der Erstbefragung großen Hunger und Durst gehabt und nichts zu Essen und zu Trinken bekommen zu haben. Deshalb hätten Sie falsche Angaben, sowohl zu Ihrem Alter, dem Alter Ihrer Frau und den Fluchtgründen. Erst auf der Fahrt in die Erstaufnahmestelle hätten Sie sich in einem Supermarkt etwas kaufen können. Die Recherche bei der PI XXXX ergab jedoch, dass Asylwerber zumindest mit Getränken versorgt werden. Es sei außerdem undenkbar, dass Asylwerber bei der Überstellung in die Erstaufnahmestelle in einen Supermarkt gehen, um einzukaufen.Die Recherche bei der PI römisch 40 ergab jedoch, dass Asylwerber zumindest mit Getränken versorgt werden. Es sei außerdem undenkbar, dass Asylwerber bei der Überstellung in die Erstaufnahmestelle in einen Supermarkt gehen, um einzukaufen. 2) Sie gaben an, seit 2007 keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie und auch zu sonst niemandem in Burkina Faso zu haben. Auf dem von Ihnen mitgeführten Mobiltelefon schienen aber mehrere Telefonnummern aus Burkina Faso mit Namensbezeichnung auf. So z.B.: XXXX (angeblich Frau eines Militärkollegen, die für Sie Angehörige ausforschen sollte), XXXX (Tochter) und XXXX (Tochter)...2) Sie gaben an, seit 2007 keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie und auch zu sonst niemandem in Burkina Faso zu haben. Auf dem von Ihnen mitgeführten Mobiltelefon schienen aber mehrere Telefonnummern aus Burkina Faso mit Namensbezeichnung auf. So z.B.: römisch 40 (angeblich Frau eines Militärkollegen, die für Sie Angehörige ausforschen sollte), römisch 40 (Tochter) und römisch 40 (Tochter)... Etwas später befragt, gaben Sie an, sehr wohl Kontakt nach Burkina Faso zu haben. Und zwar zur o.a. XXXX (lebt angeblich in Ouagadougou) und zu "Mama" (die Frau, die sich um Sie gekümmert hat, als Ihre Eltern verstorben waren). Diese "Mama" lebt angeblich in dem Dorf, in dem auch Ihre Familie lebt, in XXXX . Eine Konaktaufnahme mit der Familie sei über Sie aber nicht möglich, weil XXXX sehr groß sei (lt. Recherche ca. XXXX Einwohner). Bei einer derartigen Größe der Ortschaft erscheint es durchaus möglich Kontakt herstellen zu können, wenn die Personen, da sie sich alle schon längere Zeit in dem Ort aufhalten nicht sogar miteinander bekannt sind. Auch dürfte Ihrer Familie die Frau, die sich jahrelang um Sie gekümmert hat, ohnedies bekannt sein.Etwas später befragt, gaben Sie an, sehr wohl Kontakt nach Burkina Faso zu haben. Und zwar zur o.a. römisch 40 (lebt angeblich in Ouagadougou) und zu "Mama" (die Frau, die sich um Sie gekümmert hat, als Ihre Eltern verstorben waren). Diese "Mama" lebt angeblich in dem Dorf, in dem auch Ihre Familie lebt, in römisch 40 . Eine Konaktaufnahme mit der Familie sei über Sie aber nicht möglich, weil römisch 40 sehr groß sei (lt. Recherche ca. römisch 40 Einwohner). Bei einer derartigen Größe der Ortschaft erscheint es durchaus möglich Kontakt herstellen zu können, wenn die Personen, da sie sich alle schon längere Zeit in dem Ort aufhalten nicht sogar miteinander bekannt sind. Auch dürfte Ihrer Familie die Frau, die sich jahrelang um Sie gekümmert hat, ohnedies bekannt sein. 3) Sie gaben an, Ihre Papiere vor der Flucht von Griechenland nach Österreich bei Ihrem Freund XXXX in XXXX zurück gelassen zu haben. Dieser hätte Ihnen die Dokumente über Aufforderung nach Österreich nachgeschickt. Nachdem Sie dem Referenten dessen Rufnummer übergeben hatten, wurde dieser angerufen. Dabei gab er an, in Deutschland aufhältig zu sein. Dies erscheint dahingehend von Bedeutung zu sein, da das Ziel Ihrer Flucht von Griechenland aus Deutschland war.3) Sie gaben an, Ihre Papiere vor der Flucht von Griechenland nach Österreich bei Ihrem Freund römisch 40 in römisch 40 zurück gelassen zu haben. Dieser hätte Ihnen die Dokumente über Aufforderung nach Österreich nachgeschickt. Nachdem Sie dem Referenten dessen Rufnummer übergeben hatten, wurde dieser angerufen. Dabei gab er an, in Deutschland aufhältig zu sein. Dies erscheint dahingehend von Bedeutung zu sein, da das Ziel Ihrer Flucht von Griechenland aus Deutschland war. Weiters sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, von religiös bedingten Schwierigkeiten haben Sie nichts erwähnt, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Burkina Faso herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Nachdem Sie volljährig sind und entsprechenden Angaben machten, erübrigen sich auch Fragen hinsichtlich spezieller geschlechtsspezifischer Verfolgungsmechanismen bzw. allfälliger aus dem Lebensalter resultierenden sozialen/wirtschaftlichen Benachteiligungen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der Gesellschaft in Burkina Faso, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc.. Sie bzw. Familienangehörige standen auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zu gegenwärtig herrschenden staatlichen Organisationsstrukturen. Durch Ihren unbedenklichen Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie so wie bisher durch Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse decken werden können. Um sich mit den Lebensverhältnissen in der Republik Burkina Faso besser vertraut machen zu können hat das Bundesasylamt breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial beigeschafft. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich, dass die gegenwärtige Allgemeinlage in Burkina Faso als durchaus zufriedenstellend anzusehen ist. Zit.: Das Land ist im Frühjahr 2012 zur gewohnten Stabilität zurückgekehrt. Präsident Blaise Compaore bemüht sich seitdem um Reformen und verstärkte Beteiligung der Bürger am politischen Prozess. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Ihre Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der Gesellschaft in Burkina Faso, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Alles das zusammengenommen bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in Burkina Faso Platz greifen kann. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass Sie die letzten Jahre Ihres Lebens vor Ihrer Flucht nach Griechenland in Ghana verbracht haben. Es wird daher zu hinterfragen sein, ob dieser Umstand einer neuerlichen Aufenthaltnahme in Burkina Faso hinderlich ist. Nach ho. Ansicht ist das unter Berücksichtigung nachfolgender Überlegungen zu verneinen: Es wird zunächst einmal darauf hinzuweisen sein, dass Sie auch hier in Österreich über keinerlei familiäres Umfeld verfügen und dazu noch mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sind, die Ihnen völlig fremd sein müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass Sie ganz auf sich alleine gestellt Ghana verlassen und bis nach Europa bzw. Österreich reisen konnten - und dies ohne Sprachkenntnisse oder sonst irgendeine verwandtschaftliche Unterstützung - dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Sie mangels Anzeichen einer psychischen/physischen Unreife im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürfen und eine Rückkehr nach Burkina Faso, d.h. in eine Ihnen soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar ist. Da Sie in einer auf die Bedürfnisse von Flüchtlingen abgestimmten Betreuungseinrichtung lebten und ein entsprechendes Beratungsangebot asylrechtlicher Natur besteht kann garantiert werden, dass Sie nach sorgfältiger vertiefender Perspektivenabklärung allenfalls auch unter Einbindung einer humanitär tätigen Vorort-Organisation, nach Burkina Faso zurückkehren können, Sie somit alle Parameter für eine neuerliche Sozialisierung und Existenzgründung in Burkina Faso vorfinden werden. Irgendwelche traditionell und kulturell bedingte Einschränkungen der innerstaatlichen Reisefreiheit sind in Ihrem Fall nicht weiter zu beachten. Dazu hat das Bundesasylamt neben allgemeinen Informationen zu Ihrem Herkunftsstaat spezialisierte landeskundliche Feststellungen zu Rückkehrfragen beigeschafft. Demnach gibt es unzählige nationale, internationale, staatliche, halbstaatliche und private Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen, die bei Bedarf um Unterstützungsleistungen angegangen werden können. Das Bundesasylamt glaubt nicht, dass Sie als gesunder Mann an der Kontaktnahme mit diesen Organisationen gehindert sind. Es wurde ja schon weiter oben darauf hingewiesen, dass Sie ganz auf sich alleine gestellt Burkina Faso verlassen und bis nach Europa reisen konnten. Was nun die von Ihnen vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalte angeht, so vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihnen dazu keine Asylrelevanz zuzubilligen ist: Sie gaben auf Befragung vorbehaltlich Ihrer Glaubwürdigkeit ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Im Gegenteil wurde von Ihnen eine solche Verfolgung auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt. Das zielt schon in eine rechtliche Würdigung: Zumal jene Gründe, welche
der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führten würden und in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht bzw. auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt wurden, war allein aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Es ist also zu erkennen, dass Sie nicht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention und dort erschöpfend aufgezählten Gründen Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, sondern diesen aus anderen Gründen verlassen haben, weshalb Ihr Ausreisegrund keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung von Asyl abzuweisen war. Davon abgesehen, dass hier - wie bereits erörtert - kein in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerter Asylgrund vorliegt und auch ein allfälliger, krimineller Übergriff Dritter ohne eigenen Konventionshintergrund nicht zur Gewährung von Asyl führen würde, sind Sie zu Ihren Angaben darüber hinaus nicht glaubhaft. Rechtliche Würdigung: Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen. Die niederschriftliche Einvernahme dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde und ist daher Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie entspricht vollinhaltlich der Bestimmung des § 14 AVG und liefert daher vollen Beweis nach Maßgabe des § 15Die niederschriftliche Einvernahme dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde und ist daher Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie entspricht vollinhaltlich der Bestimmung des Paragraph 14, AVG und liefert daher vollen Beweis nach Maßgabe des Paragraph 15 AVG. Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen eines Antragstellers zu dessen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Es ist somit nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Glaubhaft ist ein Vorbringen jedoch nur, wenn die Angaben eines Asylwerbers nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheinen. Aus Ihrem Vorbringen trat jedoch kein Grund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auch nicht des subsidiär Schutzberechtigten hervor. Zusammengefasst ist dem von Ihnen vorgebrachten, individuell Sie berührenden Sachverhalt, nämlich einer von der Polizei, bzw. den Organen der Strafjustiz ausgehenden Bedrohungslage, kein Glauben zu schenken. Doch selbst auch für die hypothetische Annahme der Richtigkeit Ihres Vorbringens erwächst aus Sicht des Bundesamtes dennoch keine Asylrelevanz und würde dies auch zu keiner anderen Entscheidung führen. Es wäre diesfalls eindeutig als erwiesen anzunehmen, dass die Sie treffenden Drohungen von außerhalb der Rechtsordnung stehenden Privatpersonen ausgegangen wären, also grundsätzlich keine staatlich motivierte, geduldete oder geförderte Verfolgung Ihrer Person aus welchen Gründen auch immer vorliegt. Klar ist auch, dass jeder Bürger von Burkina Faso die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Sicherheitsdienststellen kontaktieren kann; dass dies nicht möglich oder sonst wie eingeschränkt ist konnten die herangezogenen landeskundlichen Feststellungen nicht ausmitteln. Jedenfalls wäre es Ihnen insbesondere ob der entsprechend zur Verfügung stehenden Geldmittel auch möglich und zumutbar gewesen, nachdem Sie angeblich aus Ghana flüchten mussten, sich an einem anderen Ort in Burkina Faso, niederzulassen und dort Ihr weiteres Leben und Ihre Arbeit zu führen. Sie hätten im Falle einer tatsächlich bestehenden Bedrohung von kriminellen Dritten die Möglichkeit gehabt, allein durch Umzug in ein sichereres Gebiet innerhalb Burkina Fasos dieser Bedrohungslage zu entgehen. In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesasylamt davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht den Tatsachen entspricht und Sie nicht aus vom Asylgesetz umfassten Gründen Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, sondern Ihr Asylantrag ausschließlich darauf basiert, sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einem Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. -Strichaufzählung betreffend Ihrer Angaben zur Flucht: Sie gaben in der revidierten Version Ihrer Fluchtschilderung an, dass Sie von Ghana aus, über Niger und Libyen nach Griechenland geflüchtet seien. Dort hätten Sie 5 Jahre in XXXX von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Sie hätten sich legal dort befunden und auch einen Asylantrag gestellt, dessen Ergebnis aber nicht abgewartet.Sie gaben in der revidierten Version Ihrer Fluchtschilderung an, dass Sie von Ghana aus, über Niger und Libyen nach Griechenland geflüchtet seien. Dort hätten Sie 5 Jahre in römisch 40 von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Sie hätten sich legal dort befunden und auch einen Asylantrag gestellt, dessen Ergebnis aber nicht abgewartet. Schlussendlich verließen Sie im Jahre 2013 Griechenland, um nach Deutschland zu gelangen. Sie gaben wörtlich an: "Es waren wirtschaftliche Gründe, die mich dazu brachten, von Griechenland weg zu gehen". Ihre Reiseroute verlief über Patras, Griechenland und Italien bis Österreich, wo Sie im Rahmen einer Personskontrolle den gegenständlichen Asylantrag stellten. -Strichaufzählung betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach der Republik Burkina Faso nicht festgestellt werden. Ihre kontinentübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt. Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch gesund und können so wie bisher einer Beschäftigung nachgehen. Sie führten auf Befragung hin ausdrücklich an, dass Sie an keiner Erkrankung leiden und auch keine Medikamente einnehmen müssen, weshalb das Bundesasylamt in Ermangelung eines anderen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen hatte, dass Sie gesund sind und keine medizinische Hilfe benötigen, weshalb diesbezüglich kein Hinderungsgrund einer Rückkehr gegeben ist. Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in Burkina Faso zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher in Zusammenschau darauf davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und ebenfalls als erweisen anzunehmen. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Burkina Faso eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Burkina Faso).Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Burkina Faso eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Burkina Faso). Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Zu der vorgebrachten Bedrohungssituation durch radikale Muslime in Ihrem Heimatort wird auf die Ausführungen zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes verwiesen. Auch hier ist anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war. Und auch für die hypothetische Annahme der Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringen ist festzuhalten, dass Sie allein durch entsprechende Ortsveränderung unter Verwendung der in hohem Maße zur Verfügung stehenden Geldmittel, dieser Gefahr leicht hätten entgehen können. Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen. In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesasylamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen. -Strichaufzählung betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist
G 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Darüber hinaus ist hier festzuhalten, dass Sie auf Ihr Recht des Parteiengehörs zu den übermittelten Länderfeststellungen verzichtet haben. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne im Besitz eines Visums zu sein, in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie sind also illegal in das Bundesgebiet gereist. Da kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand oder besteht, sind und waren Sie nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auf Befragung hin führten Sie an, dass Sie keine weiteren Familienmitglieder oder nahe Angehörige im Bundesgebiet haben. Eine Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar, welcher der EMRK zuwiderlaufen würde. Zu Ihrem Privatleben ist anzuführen, dass Sie sich erst seit etwa einem Jahr in Österreich befinden, die deutsche Sprache nicht beherrschen und ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben. Sie haben auf Befragung hin keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, vorgebracht, sondern stehen ausschließlich in Kontakt mit anderen Asylwerbern. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus haben Sie auf Befragung hin angegeben, dass Sie sich noch nicht mit Österreich, seiner Geschichte und Kultur auseinandergesetzt haben. Sie beherrschen jedoch nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in Burkina Faso herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. Zu Ihrem allfällig begründeten Privatleben in Österreich ist zu sagen, dass zwar davon auszugehen ist, dass Sie auch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben möchten, Ihnen jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens jedoch nach entsprechenden Hinweisen im Verfahren auch klar sein musste, dass im Fall einer abweislichen Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein Vorübergehender ist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nämlich während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem aktuellen Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund des Status eines Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist. Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen. Das Bundesasylamt kann nicht erkennen, dass Sie in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen konnten, dazu sind Sie alle noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und haben sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt, was auch auf eine mangelnde Integrationswilligkeit hinweist. Jedenfalls kann das Bundesasylamt nicht erkennen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich ein Zwingender ist, dafür bieten sich einfach keine Hinweise. In Zusammenschau ist daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist. E) Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, welche zur Gewährung von Asyl führen würden. Im Gegenteil habe dieser Gründe, welche i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen können, ausdrücklich in Abrede gestellt, weshalb allein deshalb im Hinblick darauf in Ermangelung einer Deckung mit der Voraussetzung zur Flüchtlingseigenschaft Asyl nicht zu gewähren gewesen sei. Zu dem einzig vorgebrachten Fluchtgrund, nämlich einer Bedrohung von Seiten radikaler Moslems in seinem Heimatort, welcher in Ermangelung einer Deckung in der GFK ebenfalls nicht zur Gewährung von Asyl führen würde, sei der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund eine Bedrohung durch die Polizei bzw. die Organe der Strafjustiz vorgebracht, welcher jedoch nicht auf eigenen Konventionsgründen basiere. Fehle es an einem in der Flüchtlingskonvention genannten Grund, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153). Auch habe der Beschwerdeführer trotz bestehender Möglichkeit nicht von einem Verzug innerhalb Burkina Fasos in eine sichere Umgebung Gebrauch gemacht, obwohl allein auf Grund zur Verfügung stehender Mittel eine Unterkunft- und Arbeitsaufnahme dort möglich und auch zumutbar gewesen wäre. In Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass einerseits keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien, der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und selbst bei Unterstellung eines glaubhaften Vorbringens dieses keine Asylrelevanz erreiche, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Angaben darüber machen können, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Auch für die Gewährung des Abschiebungsschutzes sei jedoch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde, die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen würden nicht genügen. Unter realer Gefahr sei eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Das Bestehen einer Gefährdungssituation i.S.d. § 50
G sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Familienangehörigen oder nahe Angehörige im Bundesgebiet. Die Ausweisung stell daher keinen Eingriff in das Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK dar.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Familienangehörigen oder nahe Angehörige im Bundesgebiet. Die Ausweisung stell daher keinen Eingriff in das Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Der Beschwerdeführer sei vor etwa einem Jahr illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist. Enge Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, bestünden nicht. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache nicht und lebe ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Es habe dem Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein würde. Würde sich nämlich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers das gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können.Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers das gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können. Für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spreche, dass dieser seit knapp einem Jahr im Bundesgebiet aufhältig sei, bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und mutmaßlich gewillt sei, den Aufenthalt hier fortzusetzen. Gegen einen weiteren Verbleib in Österreich spreche, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gereist sei, kein asylrelevanter Einreisegrund bestanden habe bzw. bestehe und dieser ausschließlich von der öffentlichen Hand lebe und keine Bemühungen gezeigt hätte, hier offiziell einer erlaubten Erwerbstätigkeit als Saisonkraft nachzugehen oder sich sonst in irgendeiner Weise zu integrieren. Auch das Unterlassen allein der Nachfrage um den Bestand einer Saisonarbeitsmöglichkeit zeig, dass er im Bundesgebiet soziale Errungenschaften in Anspruch nehmen möchte, sich aber sonst nicht für Österreich interessieren würde und auch nicht bemüht sei, zumindest einen Teil zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Der Beschwerdeführer beherrsche jedoch naturgemäß nach wie vor die in Burkina Faso verwendete Sprache und kenne die kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251, uva). Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG).
2 FPG sei dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen sei, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen sei, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige ... 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; ... Ziffer 6 sei im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Wie bereits oben dargestellt, lebe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der Öffentlichen Hand. Eine auf gesetzliche Bestimmungen basierende Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung, wie sie regelmäßig der Lebenssicherung (Nahrung und Obdach) diene, sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne daher den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere
2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere
Paragraph 53, Absatz 2, das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Im Fall des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass die oben angesprochene wirtschaftliche Situation nicht als kurzfristiger Engpass anzusehen sei, Im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei, zumal der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft sei. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dessen Lebensumstände sowie dessen familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dessen Lebensumstände sowie dessen familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse und Fluchtgründe ausreichend dargelegt habe. Er habe alle gestellten Fragen beantwortet. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er aufgrund seiner Mitgliedschaft im CDR (Comitee-de Defense de la Revolution) Probleme mit der Polizei bekommen habe. Das CDR sei vom ehemaligen Präsidenten Tomas SANKARA gegründet worden. Der Beschwerdeführer habe als Grenzsoldat die Aufgabe gehabt, den Grenzverkehr nach Ghana zu kontrollieren. Im Zuge eines Staatsstreichs des Militärs unter Führung von Blaise COMPAORE- sei SANKARA im Oktober 1987 ermordet worden. Blaise COMPAORE sei als Präsident bis heute im Amt. Der CDR sei in der Folge abgeschafft und dessen Befehlshaber eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat aufgrund seiner Mitgliedschaft zum CDR von der Polizei gesucht. Der Beschwerdeführer habe einem System angehört, welches durch einen militärischen Putsch beendet und durch das Regime von COMPAORE abgelöst worden sei. Seit der Flucht des Beschwerdeführers aus Burkina Faso im Jahre 1988 bzw 1994 hätte sich die dortige politische Landschaft nicht verändert. Präsident COMPAORE regiere das Land nach wie vor. An der individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers habe sich sohin nichts geändert. Bei der Flucht 1988 sei er von der Kugel eines Polizisten am Hinterkopf gestreift worden; davon habe er auch eine kleine Narbe davongetragen. Mit der Fluchtgeschichte und der genannten Verletzung habe sich die Behörde nicht auseinander gesetzt. Es hätte durch ein medizinisches Gutachten überprüft werden können, ob die Narbe tatsächlich von einem Schuss stamme. Diese Untersuchung hätte das Vorbringen bestätigt und wesentlich zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beigetragen. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit der individuellen Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner Mitgliedschaft beim CDR nicht befasst habe. Die politischen Umstände hätten sich der Flucht des Beschwerdeführers, wie bereits dargestellt, nicht geändert. In den Länderfeststellungen fänden sich weder Ausführungen noch Berichte zu CDR, zur Ermordung von Tomas SANKARA noch zur Staatsführung des nunmehr 26 Jahre amtierenden Präsidenten COMPAORE. Erkundigungen seitens der Behörde in Burkina Faso seien unterblieben, obwohl der Beschwerdeführer detaillierte Angaben erstattet hätte. In seinem Heimatdorf etwa hätte die dort ansässige Bevölkerung befragt werden können. Das Asylbegehren des Beschwerdeführers sei zu Unrecht abgewiesen worden; den Fluchtgründen wäre Asylrelevanz zuzubilligen gewesen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes im Umfang der vorgesehenen Höchstdauer von 5 Jahr
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