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{'item': 'W185 2009135-1'}

Obsah (10)§§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 53§ 60§ 45§ 10

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW185 2009135-1 SpruchW185 2009135-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNST

§§ 3, 8, 10, 57 Asyl

G 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt III. die Worte "und 55" entfallen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt römisch drei. die Worte "und 55" entfallen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht

B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Burkina Faso, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.03.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Burkina Faso zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Burkina Faso zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. IV.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Feststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "... A) Verfahrensgang ... Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.03.2013 gaben Sie ... zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Vater sei in Ihrem Heimatort der Häuptling einer Tradition gewesen, wo sie für eine gute Sache ein Tier hätten schlachten müssen. Nach dem Tod Ihres Vaters hätten Sie diese Tradition weiterführen sollen. Nachfolger Ihres Vaters seien aber nicht Sie, sondern ein Moslem geworden. Da der Beschwerdeführer Christ sei, sei er Zuhause immer wieder tätlich angegriffen worden. Eines Tages hätten ihm diese Anhänger der Moslems eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er das Land nicht verlassen. So habe der Beschwerdeführer seine Familie verlassen müssen um sein Leben zu retten. Am 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen lauten wie folgt (F = Frage, A = Antwort): AW gibt an, dass sein richtiges Geburtsdatum XXXX lautet.AW gibt an, dass sein richtiges Geburtsdatum römisch 40 lautet. AW legt Dokumente vor: Führerschein Burkina Faso, Militärbestätigung, Bestätigung Griechenland, Ausweis für Asylwerber Griechenland, Deutschkursbestätigungen Stufe

  1. F: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Halten Sie Ihre bei früheren Einvernahmen getätigten Aussagen Aufrecht? A: Nein, ich werde neue Fluchtgründe vorbringen. F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen? A: Ja F: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? A: Mir geht es gut. F: Aus der bisherigen Einvernahme und dem Akt geht nach einem fast einjährigen Aufenthalt nichts hervor, was auf eine Erkrankung hinweisen würde? A: Ich bin gesund. F: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? A: Nein F: Sie sind völlig gesund, ist das richtig? A: Ja ... F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt, also in der Niederschrift mit der Polizei bei der Erstbefragung und/oder in der Einvernahme bei der PI XXXX immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt, also in der Niederschrift mit der Polizei bei der Erstbefragung und/oder in der Einvernahme bei der PI römisch 40 immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Nein F: Wurde Ihnen diese Einvernahme richtig rückübersetzt und wurde alles korrekt protokolliert? A: Ja. F: Hat sich seit der Erstbefragung an den Gründen Ihrer Flucht aus Burkina Faso etwas geändert? A: Ja, das werde ich noch ausführen. F: Sie gaben an, verheiratet zu sein. Handelt es sich um eine traditionelle Ehe oder registrierte staatliche Ehe? A: Ich bin kirchlich und standesamtlich verheiratet. F: Wie heißt Ihre Frau und wo wohnt sie? A: XXXX , geb. XXXX . Ich habe eventuell bei der Erstbefragung etwas Falsches gesagt, weil ich müde und nervös war und Angst hatte. Sie wohnt in XXXX (Dorf), Ziou (Provinz).A: römisch 40 , geb. römisch 40 . Ich habe eventuell bei der Erstbefragung etwas Falsches gesagt, weil ich müde und nervös war und Angst hatte. Sie wohnt in römisch 40 (Dorf), Ziou (Provinz). F: Haben Sie Kinder und wie heißen diese? A: XXXXT Tochter, ( XXXX ), XXXX ( XXXX ), Sohn XXXX ( XXXX ), Tochter XXXX geb. XXXX , Sohn XXXX geb. XXXX und XXXX geb. XXXX .A: XXXXT Tochter, ( römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 ), Sohn römisch 40 ( römisch 40 ), Tochter römisch 40 geb. römisch 40 , Sohn römisch 40 geb. römisch 40 und römisch 40 geb. römisch 40 . F: Wo sind die Kinder und wer hat die Obsorge? A: Sie leben bei Ihrer Mutter unter oa. Adresse. ... F: Gibt es mittlerweile weitere Angehörige in Österreich oder im Raum der EU? A: Nein F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau Ihren Kindern oder anderen Angehörigen oder Freunden in Burkina Faso? A: Seit 2007 nicht mehr. Zu niemandem in Burkina Faso. F: Gibt es in dem Dorf kein Telefon? A: Nein. F: Woher wissen Sie dann konkret wo Ihre Familie im Moment lebt? A: Ich weiß es aktuell nicht. Ich weiß es nur bis
  2. AW wird um Telefon gefragt. Legt Mobiltelefon vor. In den Kontakten scheinen u.a. auf: XXXX (angeblich Frau eines Militärkollegen, die Angehörige ausforschen sollte),AW wird um Telefon gefragt. Legt Mobiltelefon vor. In den Kontakten scheinen u.a. auf: römisch 40 (angeblich Frau eines Militärkollegen, die Angehörige ausforschen sollte), Diane (Tochter XXXX ), XXXX , Tochter ( XXXX ). AW gibt an, dass bei den Nummern nie seine Töchter abgehoben haben. Wenn er Kontakt gepflegt hätte, hätte er dies mit seiner Frau getan.Diane (Tochter römisch 40 ), römisch 40 , Tochter ( römisch 40 ). AW gibt an, dass bei den Nummern nie seine Töchter abgehoben haben. Wenn er Kontakt gepflegt hätte, hätte er dies mit seiner Frau getan. AW gibt an, dass XXXX , XXXX und XXXX und XXXX in der Hauptstadt in der Schule sind. AW führt aus, dass die 4 Kinder sich im Jahr 2007 in die Schule befunden haben. Die Schule heißt XXXX in Ouagadougou. Ob sie die Schule noch immer noch besuchen weiß ich nicht.AW gibt an, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 in der Hauptstadt in der Schule sind. AW führt aus, dass die 4 Kinder sich im Jahr 2007 in die Schule befunden haben. Die Schule heißt römisch 40 in Ouagadougou. Ob sie die Schule noch immer noch besuchen weiß ich nicht. F: Sie gaben an, dass Sie und Ihre Familie in Burkina Faso, XXXX , lebten. Wie lebten Sie dort? Gibt es ein eigenes Haus, Grundstücke, eine Landwirtschaft?F: Sie gaben an, dass Sie und Ihre Familie in Burkina Faso, römisch 40 , lebten. Wie lebten Sie dort? Gibt es ein eigenes Haus, Grundstücke, eine Landwirtschaft? A: Wir hatten eine Rundhütte. Ich habe für das Militär gearbeitet. Ich war Grenzsoldat. Ich habe wenig verdient, aber es hat ausgereicht. ... F: Wo genau in Burkina Faso befindet sich Ihr Dorf? Wie heißt die nächste Größere Stadt? A: Ouagadougou ist ca. XXXX km entfernt. Das ist die nächste größere Stadt.A: Ouagadougou ist ca. römisch 40 km entfernt. Das ist die nächste größere Stadt. F: Seit wann lebt Ihre Familie in Burkina Faso und welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin in XXXX geboren und habe immer dort gewohnt. Ich gehöre der Volksgruppe der Nankana an.A: Ich bin in römisch 40 geboren und habe immer dort gewohnt. Ich gehöre der Volksgruppe der Nankana an. F: Die Volksgruppe der Nankana lebt aber in Ghana. Was sagen Sie dazu? A: Ein Teil befindet sich in Ghana, einer in Burkina Faso. Die Grenze zu Ghana ist nur XXXX km vom Dorf entfernt.A: Ein Teil befindet sich in Ghana, einer in Burkina Faso. Die Grenze zu Ghana ist nur römisch 40 km vom Dorf entfernt. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Französisch, Nankana und etwas More. AW erklärt, dass der Unterzeichner auf seiner Militärbestätigung Blaise Compoare seit Oktober 1987 Präsident von Burkina Faso ist. Er war damals sein Ausbildner. F: Welcher Religion gehören Sie an? A: Ich bin Protestant. F: Wie ist das Verhältnis zwischen den Religionen? A: Es gibt kein Problem zwischen Christen und Muslimen. Man versteht sich gut. F: Wie verhält es sich nun mit der Geschichte zu Ihrem ursprünglichen Fluchtgrund? A: Die Geschichte war frei erfunden. Meine Eltern sind bereits gestorben, als ich noch Kind war. Mein Vater war niemals irgendein Häuptling und ich hätte ihm nie nachfolgen sollen. F: Lebten Sie mit der Familie auch einmal in anderen Teilen Burkina Fasos? A: Nein F: Gibt es weitere Verwandte, die Brüder Ihres Vaters oder die Geschwister der Mutter oder andere Clanangehörige, die mit Ihnen in dem Dorf in Burkina Faso gelebt hatten und zu denen es Kontakt gibt oder gab? A: Ich habe nur Kontakt zu XXXX und XXXX und zu Mama (das ist eine Frau, die sich um mich gekümmert hat, als meine Eltern gestorben sind). Ich habe mit Ihnen telefoniert.A: Ich habe nur Kontakt zu römisch 40 und römisch 40 und zu Mama (das ist eine Frau, die sich um mich gekümmert hat, als meine Eltern gestorben sind). Ich habe mit Ihnen telefoniert. F: Wo befinden sich diese? A: Mama ist in XXXX , die beiden anderen in Ougadougou.A: Mama ist in römisch 40 , die beiden anderen in Ougadougou. F: Warum können Sie über Mama dann Ihre Familie nicht erreichen? A: XXXX ist sehr groß. Ich habe Mama gebeten, dass sie einen Kontakt zu meiner Familie herstellt. Dies hat aber bis jetzt noch nicht geklappt.A: römisch 40 ist sehr groß. Ich habe Mama gebeten, dass sie einen Kontakt zu meiner Familie herstellt. Dies hat aber bis jetzt noch nicht geklappt. ... F: Sie gaben an, in Burkina Faso keine Schule besucht zu haben. Stimmt das? A: Das ist nicht richtig. Ich habe eine Abendschule in Burkina Faso besucht. F: Sie können demnach weder schreiben noch lesen? A: Ich kann nicht besonders gut lesen und schreiben. F: Gibt es Unterlagen, die Ihre Militärangehörigkeit und die Dauer davon beweisen? Sie haben nur eine Ausbildungsbestätigung von 1987 vorgelegt. A: Ich habe nach 1987 ungefähr ein Jahr als Grenzsoldat gearbeitet. F: Was haben Sie dann gearbeitet? A: Ich habe vorher Land bearbeitet. 1988 bin ich nach Ghana geflüchtet, wo ich 6 Jahre blieb. Dann kam ich nach Burkina Faso zurück. Im Jahre
  3. F: Was ist dann mit Ihrem Kind, das 1991 geboren wurde? A: Ich war nur rund 47 km von meinem Dorf entfernt. Meine Frau hat mich ab und zu besucht. F: Warum mussten Sie damals fliehen? A: Man hätte mich umgebracht. Blaise COMPOARE hat einen Staatsstreich gegen Tomas SANKARA unternommen. F: Was war das Problem für Sie? AW zeigt auf kleine Narbe am Hinterkopf. Am 10.1.1988 kam die Polizei zu mir und hat mich gesucht. Ich war nicht zu Hause. Meine Frau hat es mir später erzählt. Am 15.1.1988 kam die Polizei erneut zu meinem Haus. Ich war da. Sie klopften an die Türe. Meine Frau öffnete. Ich wusste, dass etwas nicht in Ordnung war und versuchte weg zu kommen. Ich lief durch die Hintertüre. In dem Moment als ich hinten hinaus lief, haben sie geschossen und mich am Kopf getroffen. Ich bin dann zur Grenze mit Ghana geflohen. F: Dann wurden Sie nicht erheblich getroffen? A: Ich habe schon geblutet, aber es war nicht schlimm. F: Sie waren zuerst unter SANKARA Soldat und hatten keine Probleme. Dann wurde Ihr ehemaliger Kommandant Präsident. Warum hatten Sie plötzlich Probleme? A: Mein Dienst an der Grenze war ein anderer als jener des Militärs. Wir wurden auch nicht als Soldaten, sondern als CDR Comitee de Defense de la Revolution. Wir unterstanden Tomas SANKARA. F: Und trotzdem war Blaise Compoare Ihr Ausbildner? A: Nein er war zu der Zeit Premierminister. F: Und Ihre Ausbildung war so wichtig, obwohl so kurz, dass das Dekret vom Premierminister unterzeichnet wurde? A: Ja. Die Militärbasis war in XXXX . SANKARA hatte vor COMPÒARE einen Staatsstreich gemacht.A: Ja. Die Militärbasis war in römisch 40 . SANKARA hatte vor COMPÒARE einen Staatsstreich gemacht. F: Und Sie waren eine derart herausragende Persönlichkeit, dass Sie von der Polizei gesucht wurden? A: In unserem Dorf hieß es immer wenn Unruhen waren, oder sonst etwas passiert ist, das waren die von CDR. Es wurden viele Produkte von Burkina Faso nach Ghana exportiert. Thomas SANKARA wollte das aber nicht, weil die Menschen in Burkina Faso Hunger hatten. Er wollte, dass wir von der CDR die Lastwägen anhalten. Aber nach der Machtübernahme von COMPOARE wollte dieser nicht mehr, dass die CDR Grenzdienst macht. F: Dazu hätte doch ein Befehl genügt. Was hatten Sie für ein Problem damit? A: COMPOARE wollte die CDR überhaupt nicht mehr. Er hat sogar den Chef der CDR, XXXX einsperren lassen. Was mit ihm passiert ist, weiß ich nicht.A: COMPOARE wollte die CDR überhaupt nicht mehr. Er hat sogar den Chef der CDR, römisch 40 einsperren lassen. Was mit ihm passiert ist, weiß ich nicht. F: Der Chef wurde eingesperrt und Sie wollte man umbringen, wo Sie doch nicht so wichtig waren? A: Wir wurden beschuldigt, dass wir Diebe seien und Güter gestohlen hätten. Wir wurden beschuldigt die Lastwägen aufgehalten und Geld verlangt zu haben. Diebe werden, wenn sie erwischt werden, erschossen. Wenn einer stiehlt, stehlen alle. Wir waren 50 Personen des CDR und arbeiteten in Gruppen zu 10 Personen. Ab und zu gab uns ein Händler, der ausreisen wollte, Geld. Wir erhielten Schmiergeld. F: Was haben Sie die 6 Jahre in Ghana gemacht? A: Ich war in einem Dorf. Ich habe Mais angebaut um davon zu leben. Ich habe auch meiner Frau Mais mitgegeben, wenn sie gekommen ist. F: Warum sind Sie dann nach Burkina Faso zurückgekehrt? A:Freunde von mir kamen vorbei und sagten, dass es keine Probleme mehr gäbe. Daraufhin bin ich am 28.2.1994 zurück nach Burkina Faso gegangen. Ich wollte den Führerschein machen und bin in die Hauptstadt gefahren. Ich habe 2 Wochen die Fahrschule gemacht. Das erste Mal bin ich durchgefallen, beim zweiten Mal bin ich durchgekommen. Am XXXX erhielt ich meinen Führerschein.A:Freunde von mir kamen vorbei und sagten, dass es keine Probleme mehr gäbe. Daraufhin bin ich am 28.2.1994 zurück nach Burkina Faso gegangen. Ich wollte den Führerschein machen und bin in die Hauptstadt gefahren. Ich habe 2 Wochen die Fahrschule gemacht. Das erste Mal bin ich durchgefallen, beim zweiten Mal bin ich durchgekommen. Am römisch 40 erhielt ich meinen Führerschein. Zurück zu Hause kam nach einer Woche schon wieder die Polizei, um mich zu verhaften. Ich bin wieder in das Dorf in Ghana geflüchtet - es heißt XXXX . Ich blieb dann bis 2007 in Ghana. Ich blieb dort 13 Jahre und habe Mais und Gemüse auf meinem eigenen Feld angebaut. Ich durfte in einem Haus wohnen.Zurück zu Hause kam nach einer Woche schon wieder die Polizei, um mich zu verhaften. Ich bin wieder in das Dorf in Ghana geflüchtet - es heißt römisch 40 . Ich blieb dann bis 2007 in Ghana. Ich blieb dort 13 Jahre und habe Mais und Gemüse auf meinem eigenen Feld angebaut. Ich durfte in einem Haus wohnen. F: Sie lebten dort gar nicht schlecht und konnten Sie Ihre Familie unterstützen? A: Ich lebte nicht schlecht. Immer wenn meine Frau kam, gab ich Ihr Geld, oder Mais. F: Warum zog Ihre Familie nicht nach? A: Es ist merkwürdig, man kann mit der Familie dort nicht leben. Es war in dem Haus zu klein, man konnte dort nicht kochen. F: Sie verdienten aber so viel, dass Sie die Schule für die Kinder bezahlen konnten? A: Ja, ich verdiente durch Mais- und Gemüseanbau so viel. F: Dann hätten Sie doch auch ein Haus dort bauen können? A: Nein, das war nicht möglich. F: Warum mussten Sie dann aus Ghana flüchten? A: Ich hatte in Ghana ein anderes Problem. F: Welches war das? A: Da wo ich war, waren auch Nachbarn. Jemand hat einen Mann mit einem Messer getötet. Die Polizei kam, um das zu untersuchen. Sie haben mir Fragen gestellt und ich habe geantwortet, dass ich nichts wisse und geschlafen hätte. Die Polizei sagte, es sei nicht möglich, dass ich nicht gehört hätte, wie mein Nachbar umgebracht worden ist. Ich blieb aber dabei, dass ich geschlafen hätte. Drei Tage später kam die Polizei nochmals und befragte mich erneut. Ich sagte das gleiche nochmals, aber die Polizei beharrte darauf, dass ich etwas wissen müsste. Die Polizei kam ein drittes Mal und die Geschichte wiederholte sich. Nachdem die Polizei darauf beharrte, war ich gezwungen aus Ghana zu flüchten. F: Wurden Sie von der Polizei misshandelt, oder eingesperrt? A: Nein, sie insistierten nur darauf, dass ich etwas wissen müsste. F: Wie ging die Flucht vor sich? A: Ich habe dem Lenker eines mit Zwiebeln beladenen LKW mein Problem geschildert. Für 5000 französische Franc hat er mich nach Niger mitgenommen. Dort gab es Chauffeure, die gegen Geld Menschen nach Libyen brachten. Ich bezahlte 10000 CF, das sind ca. 16.- €. Von Libyen kam ich mit einem Schiff nach Griechenland. Ich bezahlte dafür 200.-$. Ich kam in Samos an. Dort wurden wir von der Polizei etwa 2 Wochen festgenommen. Ich bekam eine Aufforderung das Land zu verlassen. Ich bin dann mit einem Boot nach Athen gefahren. Dort bin ich zur Einwanderungsbehörde gegangen und habe um Asyl angesucht. F: Wann war das? A: Am 4.3.
  4. F: Wie lange dauerte Ihre Flucht von Ghana bis Athen? A: Insgesamt 2 Monate. ... F: Wovon lebten Sie? A: Ich ging dann nach XXXX . Dort gab es in einer Kirche einen amerikanischen Pastor. Bei dem bin ich geblieben. Einige von uns konnten bei der Olivenernte helfen. Ich konnte dort eine Woche arbeiten.A: Ich ging dann nach römisch 40 . Dort gab es in einer Kirche einen amerikanischen Pastor. Bei dem bin ich geblieben. Einige von uns konnten bei der Olivenernte helfen. Ich konnte dort eine Woche arbeiten. [..]. Im Jahr 2013 fuhr ich dann mit einem Schiff von Patras aus nach Italien. Das war illegal. Ich bezahlte 250.- € für die Überfahrt. Das Geld hatte ich bei Gelegenheitsarbeiten verdient. In Italien habe ich nicht um Asyl angesucht, weil ich nach Deutschland wollte. ... F: Wo sind Sie in Italien gelandet? A: In einem Hafen, den Namen weiß ich nicht. Dort trafen wir einen Schwarzen, den wir um den Weg nach Deutschland fragten. Er kaufte uns mit unserem Geld ein Zugticket nach Deutschland. Wohin wussten wir nicht. Er sagte uns auch, dass wir in XXXX umsteigen müssten. Im Zug wurden wir durch die Polizei erwischt.A: In einem Hafen, den Namen weiß ich nicht. Dort trafen wir einen Schwarzen, den wir um den Weg nach Deutschland fragten. Er kaufte uns mit unserem Geld ein Zugticket nach Deutschland. Wohin wussten wir nicht. Er sagte uns auch, dass wir in römisch 40 umsteigen müssten. Im Zug wurden wir durch die Polizei erwischt. ... F: Haben Sie in Burkina Faso jemals Dokumente besessen, die Ihre Identität bezeugen können? A: Nein. Ich hatte einen Personalausweis, den ich verloren habe. F: Gibt es auch keinen Ausweis der CDR? A: Nein. F: Warum sind Sie von Ghana nicht wieder nach Burkina Faso zurückgekehrt? A: Weil ich von der Polizei gesucht wurde. F: Woher wussten Sie das? A: Ich bin mir dessen sicher, weil ich bereits bei meiner ersten Rückkehr gesucht wurde. F: Warum konnten Sie nicht in einen anderen Ort in Burkina Faso flüchten? A: Dort hätten sie mich auch erwischt. F: Wie können Sie glaubhaft machen, dass Sie Staatsbürger von Burkina Faso sind? A: Kann ich nicht. Verweist auf vorgelegt Dokumente. F: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Burkina Faso verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Burkina Faso können, erzählen Sie bitte? A: Ja F: Warum haben Sie bei der Erstbefragung, die Ihnen übersetzt wurde, so unterschiedliche Angaben gemacht? A: Ich war so durcheinander und hatte so viel Angst. F: Sie gaben an, Analphabet zu sein? A: Das ist nicht richtig. F: Sie gaben an, Ihre Adresse in Burkina Faso nicht zu kennen. A: Nein, ich nannte das Dorf. F: Sie gaben an, Ihre Flucht von Burkina Faso begonnen zu haben (EV wird zitiert): A: Ich kann mir das nicht erklären, weil ich von Ghana aus gestartet bin. Ich war zu dem Zeitpunkt so verwirrt und weiß nicht mehr, was ich gesagt habe. F: Die Geschichte mit dem Häuptling haben Sie frei erfunden? A: Ja ich war so verwirrt. Ich hatte so großen Hunger und Durst. ... F: Ist das der einzige Grund bzw. waren das alle Ihre Gründe, dass sie Burkina Faso, bzw. Ghana verlassen musste bzw. nicht zurück nach Burkina Faso und Ghana können? A: Ja F: Kann Ihre Familie momentan in dem Dorf in Frieden leben? A: Ich weiß es nicht, ob sie Probleme hat, oder nicht. F: Die Mama weiß auch nichts? A: Sie hat mich noch nicht zurück gerufen, deshalb weiß ich nicht, was sie erzählen wird. F: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? A: Nein F:Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? A: Ich spreche mit einigen Leuten, kenne aber noch nicht so viele. F: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Stimmt das? A: Ja F: Besuchen sie irgendwelche Kurse, z.B. Deutschkurse ? A: Kursbestätigungen liegen bei. F: Können sie sich ein bisschen auf Deutsch verständlich machen? A: Nur geringfügig. F: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? A: Nein F: Haben Sie Maßnahmen zur Integration in der österreichischen Gesellschaft getätigt? A: Nein F: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? A: Nein F: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? A: Nein. Ich hatte nur in XXXX einmal Probleme mit einem Mann aus Somalia. Die Polizei kam damals.A: Nein. Ich hatte nur in römisch 40 einmal Probleme mit einem Mann aus Somalia. Die Polizei kam damals. F: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Burkina Faso politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? A: Nein F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Religion? A: Nein F: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit? A: Nein F: Sie sind nach wie vor gläubiger Christ? A: Ja F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit internationalen Behörden, oder Behörden in Burkina Faso (Polizei, Gericht etc.)? A: Mit der Polizei in Burkina Faso und Ghana aus obigen Gründen. F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Probleme - außer den genannten - mit privaten Personen, Personengruppen, Banden, kriminellen Organisationen? A: Nein F: Warum haben Sie sich in Burkina Faso nicht unter den Schutz des Staates gestellt? A: In Afrika ist das nicht so wie in Europa. ... B) Beweismittel ... C) Feststellungen ... Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie geben an, XXXX zu heißen, entgegen Ihrer ursprünglichen Angaben nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren (als Beleg hiefür legen Sie Ihren Führerschein aus Burkina Faso vor) und Staatsbürger der Republik Burkina Faso zu sein. Personaldokumente konnten Sie nicht vorlegen.römisch 40 zu heißen, entgegen Ihrer ursprünglichen Angaben nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren (als Beleg hiefür legen Sie Ihren Führerschein aus Burkina Faso vor) und Staatsbürger der Republik Burkina Faso zu sein. Personaldokumente konnten Sie nicht vorlegen. An lebensbedrohenden Krankheiten leiden Sie nicht. Sie gaben an, vollständig gesund zu sein. Sie sind derzeit in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft.Sie sind derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft. -Strichaufzählung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Nicht festgestellt werden kann, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in der Republik Burkina Faso zu gewärtigen haben. -Strichaufzählung zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Es sind dem Bundesamt keine Umstände bekannt, dass in der Republik Burkina Faso eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. -Strichaufzählung zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Brukina Faso ist laut Verfassung eine laizistische präsidiale Republik mit Mehrparteiensystem. Nachdem im Jahre 2011 eine Meuterei der Soldaten und Proteste der Bevölkerung das soziale Gefüge und die politische Stabilität erschüttert hatten, ist seit Frühjahr 2012 die Stabilität zurückgekehrt und der Präsident um Reformen und verstärkte Beteiligung der Bürger am politischen Prozess bemüht. Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die weitgehend frei vom Einfluss des Präsdenten und der regierenden Einheitspartei blüht. Zahlreiche Organisationen, wie Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen, sowie Menschrechtsorganisationen konnten erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, swie NROs zur Lösung von Entwicklungsproblemen. Burkina Faso ist ein säkularer Staat Staat, in welchem die Religionsfreiheit respektiert wird. Etwa 61 % der Bevölkerung praktizieren den Islam. Geschätzte 19 % der Bevölkerung sind römisch-katholisch. Sogar innerhalb der Familien gibt es eine Durchmischung der Religionszugehörigkeit. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Die zitierten Feststellungen entstammen den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, welche anhand der angeführten Quellen getroffen wurden.
  5. Politische Lage Burkina Faso ist laut Verfassung von 1991 eine laizistische präsidiale Republik mit Mehrparteiensystem. Der Präsident wird als Staatsoberhaupt alle 5 Jahre direkt gewählt und besitzt weitreichende Vollmachten. Der Präsident ernennt den Premierminister und das Regierungskabinett. Präsident und Regierungskabinett bilden die exekutive Gewalt. Die Legislative liegt bei der Assemblée Nationale, dem Parlament. Die 111 Parlamentarier werden für 5 Jahre gewählt. Im April 2012 wurde die Zahl auf 127 erhöht. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  6. November 2010 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 54,9 %. Unter den 6 Bewerbern wurde der amtierende Präsident Blaise Compaoré mit offiziell 80,2 % der Stimmen gewählt. Zweiter wurde Hama Arba Diallo mit 8,2 % und Dritter Bénéwende Stanislaw Sankara mit 6,3 % der Stimmen. (GIZ 7.2013a) Alle fünf Jahre wird das Einkammerparlament, die Assemblée Nationale, gewählt. Die letzten Parlamentswahlen fanden am
  7. Dezember 2012 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 75,96 % erhielt die regierende Partei CDP mit 55,11 % der Stimmen 70 von 127 Sitzen und behält trotz Verlusten die absolute Mehrheit im Parlament. Die Parteien für den Wechsel haben dazugewonnen. Stärkste Partei der Opposition ist nun die UPC (Union pour le Progrès et le Changement), die den offiziellen Oppositionsführer (Chef de file d¿opposition) stellen wird. Vorwürfe des Wahlbetrugs wurden in der Provinz Kadiogo laut. (GIZ 7.2013a) Die bisherige Regierung umfasst 30 Minister. Fünf davon sind stellvertretende Minister (ministres délégués). Als Reaktion auf Unruhen und Meutereien kam es am
  8. April 2011 zu einer Regierungsumbildung. Regierungschef ist seitdem Luc-Adolphe Tiao, der Tertius Zongo ablöste. In der Praxis beschränken die Dominanz des Präsidenten, sein uneingeschränkter Zugriff auf die Sicherheitskräfte, sein Einfluss auf die Exekutive, die Legislative und das Justizsystem sowie sein Einfluss auf die Berufung der Verfassungsrichter substantiell das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Mehrheitspartei sowie zahlreiche Oppositionsparteien im Parlament stehen unter dem Einfluss des Präsidenten. (GIZ 7.2013a) Die Lage in Burkina Faso stabilisierte sich 2012 nach Massenprotesten und Meutereien der Armee im Jahr 2011, obwohl einige kleinere Demonstrationen weiterhin vorkamen. Im Dezember 2012 gewann Präsident Blaise Campaore's CDP die Mehrheit in Parlaments- und Kommunalwahlen, die als weitgehend frei und fair eingeschätzt wurden. (FH 1.2013) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/240163/363272_de.html, Zugriff 5.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 4.7.2013
  9. Sicherheitslage Im Frühjahr 2011 meuterten Soldaten in Burkina Faso. Ihren Anfang nahmen die sozialen Unruhen, die das Land über Monate bewegten, in Schüler- und Studentenprotesten gegen den mutmaßlichen Mord an einem Schüler. Die Meuterei der Soldaten und später der Präsidentengarde sowie die Proteste der Bevölkerung erschütterten das soziale Gefüge und die politische Stabilität Burkina Fasos in ihren Grundfesten. Ein Jahr später, im Frühjahr 2012, ist das Land zur gewohnten Stabilität zurückgekehrt. Präsident Blaise Compaoré bemüht sich seitdem um Reformen und verstärkte Beteiligung der Bürger am politischen Prozess. (KAS 19.4.2012) Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen Klein- und Gewaltkriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber) vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft. (GIZ 7.2013a) Auswirkungen auf Burkina Faso sowie alle Nachbarländer haben auch die aktuellen Geschehnisse in Mali. Islamistische Terroristen haben als Reaktion auf die französische militärische Intervention mit schweren Vergeltungsschlägen gedroht. Anschläge in Burkina Faso können nicht ausgeschlossen werden. (AA 8.7.2013) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.7.2013): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 8.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 4.7.2013 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (19.4.2012): Ein Jahr nach der Meuterei in Burkina-Faso: Rückkehr zur Stabilität?, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30783-1522-1-30.pdf?120420115420, Zugriff 4.7.2013
  10. Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt und ineffizient war sowie Einflussnahme seitens der Exekutive unterlag. Die Gerichte wurden weiter durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. GIZ 7.2013a)Verfassung und Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt und ineffizient war sowie Einflussnahme seitens der Exekutive unterlag. Die Gerichte wurden weiter durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt. (USDOS 19.4.2013; vergleiche FH 1.2013; vergleiche GIZ 7.2013a) Richter wurden schlecht bezahlt und waren korrupt. Gesetzestexte waren veraltet, es gab nicht genug Gerichte. In der Vergangenheit war der Staatschef auch Vorsitzender des Obersten Rates der Gerichtsbarkeit, im Juni 2012 wurde jedoch eine Verfassungsänderung verabschiedet, die es den Mitgliedern dieses Rates gestattet, ihren Vorsitzenden selbst zu wählen. Auf diese Weise wurde der Einfluss der Exekutive auf die Justiz verringert. (USDOS 19.4.2013) Als Forderung des Kollegium der Weisen wurde im April 2000 das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und die Cours Suprême (oberster Gerichtshof) in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert: Den Conseil Constitutionnel (Verfassungsgericht), die Cours de Cassation (Kassationsgericht), den Conseil d'Etat (Verwaltungsgericht) und die Cours des Comptes (Rechnungshof). Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. (GIZ 7.2013a) Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die oft gnadenlos und tödlich verlaufende Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Häufig beklagte Hexereidelikte oder Tabubrüche (z.B. Verweigerung nach Eheversprechen) werden von dem modernen Rechtssystem nicht behandelt. Hexenvertreibungen, Lynchmorde an Dieben, Willkür von Polizei und Militär, gewaltsame Befreiung verurteilter Soldaten, Straffreiheit für Korruption oder politische Morde sowie das Lynchen eines Funktionärs und die Vertreibung einer Volksgruppe aus Gaoua im August 2012 sind Formen immer öfter vorkommender Selbstjustiz, die die institutionelle Schwäche des Rechtssystems und das ihm fehlende Vertrauen aufdecken. (GIZ 7.2013a) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/240163/363272_de.html, Zugriff 5.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 4.7.2013 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/245073/368521_de.html, Zugriff 5.7.2013
  11. Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei unter dem Sicherheitsministerium (Ministry of Security) und die kommunale Polizei unter dem Ministerium für die Verwaltung des Territoriums (Ministry of Territorial Administration) sind für die öffentliche Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie untersteht dem Sicherheitsministerium und ist für einige Aspekte der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Die Gendarmerie ist verantwortlich dafür, Missbräuche innerhalb der Polizei und Gendarmerie zu untersuchen, Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden jedoch nicht immer veröffentlicht. (USDOS 19.4.2013) Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte. (GIZ 7.2013a) Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 4.7.2013 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/245073/368521_de.html, Zugriff 5.7.2013
  12. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blüht. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. Insbesondere das Gewerkschaftssystem mit dem Dachverband "Confédération Générale du Travail Burkina (CGTB)" verfügt über einen hohen Organisationsgrad und hat oft dezidiert Einfluss auf den politischen Kurs nehmen können. Zu den Hauptorganisatoren von Massenprotesten gehörte in den letzten Jahren die Menschenrechtsbewegung "Mouvement Burkinabè des Droits de l'Homme et des Peuples" (MBDHP) mit ihrem Vorsitzenden Chrisogone Zougmoré. In Burkina Faso steht sie an der Spitze einer Demokratiebewegung und führte maßgeblich die Proteste nach dem Tod von Norbert Zongo. Der MBDHP ist in 27 Provinzen mit lokalen Büros vertreten. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NROs zur Lösung von Entwicklungsproblemen. (GIZ 7.2013a) Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet. (FH 1.2013) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/240163/363272_de.html, Zugriff 5.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 4.7.2013
  13. Religionsfreiheit Burkina Faso ist ein säkularer Staat, und die Religionsfreiheit wird respektiert. (FH 1.2013) Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dies üblicherweise auch in der Praxis. Die Regierung organisierte ein nationales Forum für Säkularität, das die religiöse Toleranz fördern und in dessen Rahmen die Rolle der Religion in einem säkularen Staat diskutiert werden sollte. Es gab Berichte über gesellschaftliche oder soziale Diskriminierung aufgrund des Glaubens, bedeutende gesellschaftliche Führer unternahmen jedoch positive Schritte zur Förderung der Religionsfreiheit. Etwa 61 % Prozent der Bevölkerung praktizieren den Islam, davon ist die Mehrheit sunnitisch. Geschätzte 19 % der Bevölkerung sind römisch-katholisch und 15 % praktizieren ausschließlich indigenen Glauben. 4 % der Bevölkerung sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen. Statistiken über Religionszugehörigkeit sind Schätzungen, da Muslime wie Christen oftmals gleichzeitig manche Aspekte indigener Religionen praktizieren. (USDOS 20.5.2013) Bis auf die Fulbe, die zu 99 % Moslems sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer Religionszugehörigkeit durchmischt. Weil Schulbildung ursprünglich in der Hand der katholischen Missionare lag, ist die überwiegende Zahl der Professoren und Politiker katholisch. Kaufleute sind in der Mehrheit Moslems und sind zum Teil in Koranschulen unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Moslems besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Moslems als auch Katholiken auf viele Elemente des Ahnen- und Geisterglaubens zurück. Sofern diese Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie und des "Maraboutage", in denen sich einige die Verunsicherung vieler zunutze machen und die mit Spiritualität nichts zu tun haben. Protestantische Gruppen (ca. 5 % der Bevölkerung) benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue Lehre abheben wollen und haften ihr dadurch weiterhin an. (GIZ 7.2013b) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/240163/363272_de.html, Zugriff 5.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 5.7.2013 -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/247484/371069_de.html, Zugriff 8.7.2013
  14. Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung Burkina Fasos ist aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammengesetzt. (GIZ 7.2013b; vgl. USDOS 19.4.2013) Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40 %. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant. Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in sozio-professionellen Differenzen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden. Ein Beispiel ist ein dramatischer Konflikt zwischen Viehzüchtern und Bauern nahe der Provinzhauptstadt Manga. (GIZ 7.2013b; vgl. USDOS 19.4.2013) In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen. (GIZ 7.2013b)Die Bevölkerung Burkina Fasos ist aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammengesetzt. (GIZ 7.2013b; vergleiche USDOS 19.4.2013) Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40 %. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant. Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in sozio-professionellen Differenzen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden. Ein Beispiel ist ein dramatischer Konflikt zwischen Viehzüchtern und Bauern nahe der Provinzhauptstadt Manga. (GIZ 7.2013b; vergleiche USDOS 19.4.2013) In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen. (GIZ 7.2013b) Ethnische Zugehörigkeit bildete keinen Faktor für Ernennung zu Regierungsposten, und Minderheitengruppen waren in der Regierung vertreten. Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kamen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor. (USDOS 19.4.2013) Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet. (FH 1.2013) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/240163/363272_de.html, Zugriff 5.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 5.7.2013 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/245073/368521_de.html, Zugriff 5.7.2013
  15. Bewegungsfreiheit Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013)Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert. (USDOS 19.4.2013; vergleiche FH 1.2013) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/240163/363272_de.html, Zugriff 5.7.2013 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/245073/368521_de.html, Zugriff 5.7.2013
  16. Binnenflüchtlinge (IDPs) Die Regierung arbeitete mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu bieten. (USDOS 19.4.2013) Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/245073/368521_de.html, Zugriff 5.7.2013
  17. Grundversorgung/Wirtschaft Die Regierung von Präsident Compaoré wird dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt. (GIZ 7.2013a)Auf dem Human Development Index HDI 2012 des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) rangiert das Land auf Platz 183 von insgesamt 187 Länder. Über 50% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Deutschland liegt es bei 34.854 US$. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011), ungünstige Binnenlage mit hohen Transportkosten, Mangel an abbaubaren Rohstoffen und preisgünstigen Energiequellen sowie sehr geringes Ausbildungs- und Produktivitätsniveau sind neben zunehmender Korruption einige von zahlreichen Standortnachteilen, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen und auch in absehbarer Zukunft in erheblichem Maße beeinträchtigen werden. (GIZ 7.2013d) In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Ganz besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler, von denen alle Botschaften und Entwicklungsdienste mindestens einen an der Hand haben. Bei Ouaga-ça-bouge findet man Anzeigenseiten, auf denen Wohnungen und Häuser zur Vermietung angeboten werden. Es können auch kostenlos Suchanzeigen aufgegeben werden. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut. (GIZ 7.2013c) Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 4.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013d): Burkina Faso - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung.html?fs=9meta-navi-top%2Fkontakt.html%3Ffs%3D9, Zugriff 8.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013c): Burkina Faso - Alltag, http://liportal.giz.de/burkina-faso/alltag.html?fs=12%2527%2522, Zugriff 8.7.2013
  18. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Ouagadougou ist begrenzt. (AA 8.7.2013)Während die Basisgesundheitsversorgung weiterhin ohne nötigste Medikamente und Ausstattung bleibt, entstehen in der Hauptstadt immer mehr hochmoderne Kliniken, deren Behandlungen für kaum 2 % aller Burkiner erschwinglich sind. Die Müttersterblichkeit liegt mehr als dreimal über den Milleniums-Zielen und wird wenig praktisch, dafür aber verbal bekämpft. (GIZ 7.2013a) Die moderne Gesundheitsversorgung ist auf insgesamt fünf Ebenen (vergleichsweise Dorf, Departement, Provinz, Region, Land) organisiert: * Poste de Santé Primaire (PSP) * Centre de Santé et de Promotion Sociale (CSPS) * Centre Médical (CM) bzw. Centre Médical avec Antenne Chirurgicale (CMA) * Centre Hospitalier Regional (CHR) * Centre Hospitalier National (CHN) Auf unterster Ebene ist die Ausstattung sehr schlecht bis gar nicht vorhanden. In einem CSPS ist normalerweise kein Arzt anzutreffen. Das Zentrum wird von einem Krankenpfleger geleitet, der hier die Kompetenzen eines Chefarztes haben soll. Der "CHN Yalgado Ouedraogo" in Ouagadougou hat den Ruf, eine Sterbestation zu sein. Ärzte sind hier überfordert und schlecht bezahlt. Gelder fließen unter der Hand. Die Zustände sind für europäische Maßstäbe chaotisch. Wer es sich leisten kann, bringt seine Kranken in private Krankenanstalten, wo oft dieselben Ärzte aus "Yalgado" nach Feierabend behandeln. Die nach französischer Medizin ausgebildeten Ärzte verschreiben oft ellenlange Rezepte und haben wenig Vorbehalte gegen die Anwendung von Antibiotika. Das schreckt bereits viele ab, für die "weiße" Medikamente unerschwinglich teuer sind, überhaupt zu einem Arzt zu gehen. Der Verkauf unkontrollierter Medikamente von fliegenden Händlern, die meist aus Ghana eingeführt werden, blüht trotz vieler Gegenkampagnen ("Les médicaments de la rue, ça tue!"). Viele gehen zu Heilern mit magischen Fähigkeiten oder Scharlatanen, die Gris-gris (Amulette/Glücksbringer) verkaufen oder geisterbeschwichtigende Handlungen auferlegen. Nach ihrem Verständnis hat Krankheit seinen Ursprung in einer verborgenen Welt, in der sie auch durch Beruhigung der Geister (Kinkirgha) geheilt werden kann. Daneben ist die traditionelle Medizin auf pflanzlicher Basis (pharmacopée) Bestandteil des Gesundheitssystems geworden. Sie ist in Burkina Faso seit 1994 gesetzlich anerkannt. Im Jahre 2004 hat Burkina Faso dieser Medizin einen bezeichnenden Impuls gegeben. So ist eine nationale Politik zur Regulierung des Sektors am
  19. Oktober 2004 von der Regierung angenommen worden. Die Praxisbedingungen und die Zulassung für Naturheilmittel sind ebenfalls von der Regierung in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Fachgebietes definiert worden. Über 30.000 Heilpraktiker soll es im ganzen Land geben. Der Bereich entwickelt sich weiter. Moderne Strukturen und Unternehmen wie PROMETRA Burkina, Phytosalus, Phytofla usw. sind in städtischen Gebieten bereits anerkannte Institutionen. (GIZ 7.2013b) Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller Art. Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20 % der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die Vorsorge-Institution ist in drei Zweige gegliedert:Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller "Art". Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20 % der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die Vorsorge-Institution ist in drei Zweige gegliedert: ? Die Familienversicherung zahlt Leistungen (z.B.: Schwangerschaftsgeld, Familienzulagen und Unterstützungsleistungen für Mutter und Kind in Form von Sachleistungen) an Familienangehörige. ? Die betriebliche Versicherung ist zuständig für Leistungen bei Unfällen und Berufskrankheiten. ? Die Rentenversicherung greift bei Altersversorgung, Invalidität und Tod des Versicherten. Diese Leistungen werden mit gesundheitlichen und sozialen Maßnahmen ergänzt. In Burkina Faso besteht eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80 % der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Verrückte (les fous), vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager... aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L¿Action Sociale", deren Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen. (GIZ 7.2013b) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Stand 8.7.2013, unverändert gültig seit: 12.6.2013): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 8.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 4.7.2013 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 5.7.2013 -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie leben seit Ende März 2013 im österreichischen Bundesgebiet. Sie sind verheiratet und verfügen in Österreich über keinen verwandtschaftlichen Anschluss. Ihr hiesiger Lebensunterhalt wird ausschließlich aus Zuwendungen der Öffentlichen Hand bestritten. Ihr Aufenthalt gründet sich lediglich auf ein mit der Abwicklung eines Asylverfahrens in Zusammenhang stehendes vorläufiges Aufenthaltsrecht für Ihr gegenwärtiges Gastland Österreich. Sie lebten seit Einreise nach Österreich in Ihnen zugewiesenen Flüchtlingsunterkünften. Vom Bestehen eines nennenswerten sozialen Umfeldes hier in Österreich haben Sie nichts berichtet, Sie beherrschen die deutsche Sprache nur in wenigen Worten. Ihre Familie lebt derzeit in XXXX .Ihre Familie lebt derzeit in römisch 40 . Sie befinden sich seit 13.05.2014 in Untersuchungshaft in XXXXSie befinden sich seit 13.05.2014 in Untersuchungshaft in römisch 40 -Strichaufzählung zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes: Sie leben seit illegal erfolgter Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der Öffentlichen Land und muss damit Ihr gesamter Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung, Krankenversicherung) finanziert werden. Den Besitz von Mitteln für Ihren Unterhalt können Sie nicht nachweisen. D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: In Ermangelung irgendwelcher personsbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung der Identität Ihrer Person dienlicher Reisedokumente war es dem Bundesasylamt nicht möglich, verbindlich Ihre Identität zu bezeichnen. Die hier in diesem Zusammenhang verwendete Personsbezeichnung dient somit lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, die Richtigkeit der von Ihnen vorgetragenen Personaldaten lässt sich daraus nicht ableiten. Zumal Sie vor der ersten Antragstellung polizeilich im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten sind, ist davon auszugehen, dass Sie mit dem Datum der Antragstellung illegal in das Bundesgebiet gereist sind. Da Sie hier kein gültiges Reisedokument vorweisen konnten und auch über kein Visum für die Schengener Staaten verfügen steht fest, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Dies steht auch in Übereinstimmung mit Ihren Angaben. In Folge waren Sie ausschließlich nur auf Grund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Darüber hinaus waren Sie, wie sich aus der Aktenlage ergibt, niemals zum Aufenthalt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Sie haben zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens medizinische Befunde in Vorlage gebracht oder Angaben darüber gemacht, dass Sie an einer behandlungsnotwendigen Erkrankung leiden. Im Gegenteil haben Sie auf Befragung hin angeführt, dass Sie an keiner Erkrankung leiden und auch keine medizinische Behandlung oder Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Darüber hinaus führten Sie auch aus, dass Sie nicht regelmäßig Medikamente einzunehmen haben. Von Ihnen wurden auch keine Folterhandlungen gegen Ihre Person vorgebracht und wurde auch nichts dahingehend vorgebracht, dass Sie an einer psychischen Erkrankung leiden oder aus irgendwelchen Gründen traumatisiert sind. Solches konnte auch im Ermittlungsverfahren nicht ausgemittelt werden und gilt es daher als erwiesen anzunehmen, dass derartiges nicht vorgefallen oder gegeben ist. Aufgrund diesbezüglich unbestrittener Angaben befinden sich Ihre Ehefrau und Ihre Kinder in Burkina Faso, XXXX , weshalb hier entsprechende, persönliche Anknüpfungspunkte bestehen.Aufgrund diesbezüglich unbestrittener Angaben befinden sich Ihre Ehefrau und Ihre Kinder in Burkina Faso, römisch 40 , weshalb hier entsprechende, persönliche Anknüpfungspunkte bestehen. Es kann Ihnen zugemutet werden, dass Sie sich unter den Schutz der Regierung von Burkina Faso stellen, zumal sich die sicherheitspolitische Lage in Ihrem Heimatstaat seit Ihrer Flucht im Jahre 2007 stabilisiert hat und von Ihnen keine neuerlichen Gründe glaubhaft gemacht werden konnten, die gegen eine Rückkehr nach Burkina Faso sprechen würden. Nahe Angehörige oder Blutsverwandte im Bundesgebiet haben Sie nicht vorgebracht und konnten solche auch nicht ausgemittelt werden.

Aktenlage sind Sie am 13.05.2014 bei der Begehung einer Straftat betreten worden und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Eine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen Sie liegt derzeit nicht vor. Zumal die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren, wurde Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt. Dies ergibt sich aus der Aktenlage. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Im Rahmen der Erstbefragung bei der PI XXXX , vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gaben Sie zu den Fluchtgründen befragt an, dass Ihr Vater der Häuptling einer Tradition, wo Sie für eine gute Sache ein Tier schlachten mussten. Nach dem Tod Ihres Vaters hätten Sie diese Tradition weitermachen sollen. Der Nachfolger wären aber nicht Sie, sondern eine andere Person, die Moslem ist, gewesen. Da Sie Christ seien, wären Sie zu Hause immer wieder tätlich angegriffen worden. Eines Tages hätten diese Anhänger der Moslems Ihnen eine Pistole zum Kopf gehalten und Sie mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie nicht das Land verlassen würden. So hätten Sie Ihre Familie verlassen müssen, um Ihr Leben zu retten.Im Rahmen der Erstbefragung bei der PI römisch 40 , vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gaben Sie zu den Fluchtgründen befragt an, dass Ihr Vater der Häuptling einer Tradition, wo Sie für eine gute Sache ein Tier schlachten mussten. Nach dem Tod Ihres Vaters hätten Sie diese Tradition weitermachen sollen. Der Nachfolger wären aber nicht Sie, sondern eine andere Person, die Moslem ist, gewesen. Da Sie Christ seien, wären Sie zu Hause immer wieder tätlich angegriffen worden. Eines Tages hätten diese Anhänger der Moslems Ihnen eine Pistole zum Kopf gehalten und Sie mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie nicht das Land verlassen würden. So hätten Sie Ihre Familie verlassen müssen, um Ihr Leben zu retten. Anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass Ihr Vater niemals Häuptling eines Stammes war, Sie ihm niemals als solcher hätten nachfolgen sollen und dass die gesamte nachfolgende Schilderung Ihres Fluchtgrundes bei der Erstbefragung frei erfunden gewesen sei. Auch Ihre Aussage, dass Sie Ihre Flucht von Burkina Faso aus angetreten hätten, sei unrichtig gewesen. Vielmehr seien Sie von Ghana aus geflüchtet. Vor dem BFA gaben Sie an, dass Ihr Fluchtgrund aus dem Jahre 1988 stamme. Im Jahre 1987 wären Sie Grenzsoldat gewesen und hätten für das CDR (Comité de défense de la revolution), welches dem damaligen Präsidenten SANKARA unterstand, den Grenzverkehr nach Ghana kontrolliert. Die Urkunde über eine ca. einmonatige Ausbildung in der Garnison Po legen Sie als Beweis dafür vor. Als der neue Präsident, COMPAORE, den alten Präsidenten gestürzt hätte, hätte dieser nicht mehr gewollt, dass das CDR den Grenzverkehr kontrolliert. COMPAORE hätte sogar den Chef des CDR einsperren lassen. Hintergrund dürfte gewesen sein, dass dem CDR laut Ihren Aussagen vorgeworfen wurde, unrechtmäßig Geld für die Grenzabfertigung verlangt zu haben. Sie gaben wörtlich an: " Wenn einer stiehlt, stehlen alle. Wir waren 50 Personen des CDR und arbeiteten in Gruppen zu 10 Personen. Ab und zu gab uns ein Händler, der ausreisen wollte, Geld. Wir erhielten Schmiergeld." Sie haben somit zugegeben, dass Sie Teil einer korrupten Organisation gewesen zu sein. Als Sie deswegen von der Polizei gesucht wurden, seien Sie im Jahre 1988 über die nahe liegende Grenze nach Ghana, in das Dorf XXXX geflohen. Dort blieben Sie bis zum Jahre 1994 und bauten auf Ihren eigenen Feldern Mais und Gemüse an. Sie konnten durch Ihre Arbeit so viel Geld verdienen, dass Sie Ihre Familie, die in Burkina Faso zurück geblieben war, finanziell zu unterstützen. Auch wurden Sie wiederholt von Familienangehörigen besucht.Als Sie deswegen von der Polizei gesucht wurden, seien Sie im Jahre 1988 über die nahe liegende Grenze nach Ghana, in das Dorf römisch 40 geflohen. Dort blieben Sie bis zum Jahre 1994 und bauten auf Ihren eigenen Feldern Mais und Gemüse an. Sie konnten durch Ihre Arbeit so viel Geld verdienen, dass Sie Ihre Familie, die in Burkina Faso zurück geblieben war, finanziell zu unterstützen. Auch wurden Sie wiederholt von Familienangehörigen besucht. Im Jahre 1994 seien Freunde zu Ihnen gekommen und hätten Ihnen gesagt, dass es keine Probleme mehr gäbe, woraufhin Sie am 28.2.1994 unbehelligt in die Hauptstadt Burkina Fasos, nach Ouagadougou gehen konnten, um dort die Führerscheinprüfung zu machen. Diesen haben Sie am XXXX erhalten (Wird im Original vorgelegt). Während der gesamten Zeit hatten Sie in Burkina Faso keine Probleme.Im Jahre 1994 seien Freunde zu Ihnen gekommen und hätten Ihnen gesagt, dass es keine Probleme mehr gäbe, woraufhin Sie am 28.2.1994 unbehelligt in die Hauptstadt Burkina Fasos, nach Ouagadougou gehen konnten, um dort die Führerscheinprüfung zu machen. Diesen haben Sie am römisch 40 erhalten (Wird im Original vorgelegt). Während der gesamten Zeit hatten Sie in Burkina Faso keine Probleme. Als Sie daraufhin in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt sind, sei bereits nach einer Woche die Polizei gekommen und hätte Sie neuerlich verhaften wollen. In der Folge flüchteten Sie neuerlich nach Ghana und blieben dort bis zum Jahre 2007. Sie gingen dann wieder Ihrer gewohnten Tätigkeit nach. Sie verdienten damit so viel Geld, dass Sie sogar die Schulausbildung Ihrer Kinder in Ouagadougou finanzieren konnten. Aus Ghana hätten Sie schlussendlich flüchten müssen, weil Ihnen die dortige Polizei nicht geglaubt habe, dass Sie keine Angaben zu Ermordung eines Nachbarn machen konnten. Dezidiert befragt gaben Sie an, von der Polizei nicht misshandelt, oder eingesperrt worden zu sein. Die Polizisten hätten Ihnen nur nicht geglaubt, dass Sie nichts zu der Ermordung sagen konnten. Keiner der von Ihnen angegebenen Fluchtgründe stellt einen Fluchtgrund nach der GFK dar, da es sich in allen Fällen um rechtskonforme Verfolgungshandlungen im Sinne der Strafjustiz handelte. Abgesehen davon sind die von Ihnen gemachten Angaben, insbesondere im Hinblick auf die von Ihnen bei der Erstbefragung gemachte Aussage, unglaubwürdig. Diese Unglaubwürdigkeit wird durch zahlreiche weitere Fakten untermauert: 1) Sie gaben an, bei der Erstbefragung großen Hunger und Durst gehabt und nichts zu Essen und zu Trinken bekommen zu haben. Deshalb hätten Sie falsche Angaben, sowohl zu Ihrem Alter, dem Alter Ihrer Frau und den Fluchtgründen. Erst auf der Fahrt in die Erstaufnahmestelle hätten Sie sich in einem Supermarkt etwas kaufen können. Die Recherche bei der PI XXXX ergab jedoch, dass Asylwerber zumindest mit Getränken versorgt werden. Es sei außerdem undenkbar, dass Asylwerber bei der Überstellung in die Erstaufnahmestelle in einen Supermarkt gehen, um einzukaufen.Die Recherche bei der PI römisch 40 ergab jedoch, dass Asylwerber zumindest mit Getränken versorgt werden. Es sei außerdem undenkbar, dass Asylwerber bei der Überstellung in die Erstaufnahmestelle in einen Supermarkt gehen, um einzukaufen. 2) Sie gaben an, seit 2007 keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie und auch zu sonst niemandem in Burkina Faso zu haben. Auf dem von Ihnen mitgeführten Mobiltelefon schienen aber mehrere Telefonnummern aus Burkina Faso mit Namensbezeichnung auf. So z.B.: XXXX (angeblich Frau eines Militärkollegen, die für Sie Angehörige ausforschen sollte), XXXX (Tochter) und XXXX (Tochter)...2) Sie gaben an, seit 2007 keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie und auch zu sonst niemandem in Burkina Faso zu haben. Auf dem von Ihnen mitgeführten Mobiltelefon schienen aber mehrere Telefonnummern aus Burkina Faso mit Namensbezeichnung auf. So z.B.: römisch 40 (angeblich Frau eines Militärkollegen, die für Sie Angehörige ausforschen sollte), römisch 40 (Tochter) und römisch 40 (Tochter)... Etwas später befragt, gaben Sie an, sehr wohl Kontakt nach Burkina Faso zu haben. Und zwar zur o.a. XXXX (lebt angeblich in Ouagadougou) und zu "Mama" (die Frau, die sich um Sie gekümmert hat, als Ihre Eltern verstorben waren). Diese "Mama" lebt angeblich in dem Dorf, in dem auch Ihre Familie lebt, in XXXX . Eine Konaktaufnahme mit der Familie sei über Sie aber nicht möglich, weil XXXX sehr groß sei (lt. Recherche ca. XXXX Einwohner). Bei einer derartigen Größe der Ortschaft erscheint es durchaus möglich Kontakt herstellen zu können, wenn die Personen, da sie sich alle schon längere Zeit in dem Ort aufhalten nicht sogar miteinander bekannt sind. Auch dürfte Ihrer Familie die Frau, die sich jahrelang um Sie gekümmert hat, ohnedies bekannt sein.Etwas später befragt, gaben Sie an, sehr wohl Kontakt nach Burkina Faso zu haben. Und zwar zur o.a. römisch 40 (lebt angeblich in Ouagadougou) und zu "Mama" (die Frau, die sich um Sie gekümmert hat, als Ihre Eltern verstorben waren). Diese "Mama" lebt angeblich in dem Dorf, in dem auch Ihre Familie lebt, in römisch 40 . Eine Konaktaufnahme mit der Familie sei über Sie aber nicht möglich, weil römisch 40 sehr groß sei (lt. Recherche ca. römisch 40 Einwohner). Bei einer derartigen Größe der Ortschaft erscheint es durchaus möglich Kontakt herstellen zu können, wenn die Personen, da sie sich alle schon längere Zeit in dem Ort aufhalten nicht sogar miteinander bekannt sind. Auch dürfte Ihrer Familie die Frau, die sich jahrelang um Sie gekümmert hat, ohnedies bekannt sein. 3) Sie gaben an, Ihre Papiere vor der Flucht von Griechenland nach Österreich bei Ihrem Freund XXXX in XXXX zurück gelassen zu haben. Dieser hätte Ihnen die Dokumente über Aufforderung nach Österreich nachgeschickt. Nachdem Sie dem Referenten dessen Rufnummer übergeben hatten, wurde dieser angerufen. Dabei gab er an, in Deutschland aufhältig zu sein. Dies erscheint dahingehend von Bedeutung zu sein, da das Ziel Ihrer Flucht von Griechenland aus Deutschland war.3) Sie gaben an, Ihre Papiere vor der Flucht von Griechenland nach Österreich bei Ihrem Freund römisch 40 in römisch 40 zurück gelassen zu haben. Dieser hätte Ihnen die Dokumente über Aufforderung nach Österreich nachgeschickt. Nachdem Sie dem Referenten dessen Rufnummer übergeben hatten, wurde dieser angerufen. Dabei gab er an, in Deutschland aufhältig zu sein. Dies erscheint dahingehend von Bedeutung zu sein, da das Ziel Ihrer Flucht von Griechenland aus Deutschland war. Weiters sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, von religiös bedingten Schwierigkeiten haben Sie nichts erwähnt, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Burkina Faso herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Nachdem Sie volljährig sind und entsprechenden Angaben machten, erübrigen sich auch Fragen hinsichtlich spezieller geschlechtsspezifischer Verfolgungsmechanismen bzw. allfälliger aus dem Lebensalter resultierenden sozialen/wirtschaftlichen Benachteiligungen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der Gesellschaft in Burkina Faso, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc.. Sie bzw. Familienangehörige standen auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zu gegenwärtig herrschenden staatlichen Organisationsstrukturen. Durch Ihren unbedenklichen Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie so wie bisher durch Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse decken werden können. Um sich mit den Lebensverhältnissen in der Republik Burkina Faso besser vertraut machen zu können hat das Bundesasylamt breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial beigeschafft. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich, dass die gegenwärtige Allgemeinlage in Burkina Faso als durchaus zufriedenstellend anzusehen ist. Zit.: Das Land ist im Frühjahr 2012 zur gewohnten Stabilität zurückgekehrt. Präsident Blaise Compaore bemüht sich seitdem um Reformen und verstärkte Beteiligung der Bürger am politischen Prozess. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Ihre Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der Gesellschaft in Burkina Faso, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Alles das zusammengenommen bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in Burkina Faso Platz greifen kann. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass Sie die letzten Jahre Ihres Lebens vor Ihrer Flucht nach Griechenland in Ghana verbracht haben. Es wird daher zu hinterfragen sein, ob dieser Umstand einer neuerlichen Aufenthaltnahme in Burkina Faso hinderlich ist. Nach ho. Ansicht ist das unter Berücksichtigung nachfolgender Überlegungen zu verneinen: Es wird zunächst einmal darauf hinzuweisen sein, dass Sie auch hier in Österreich über keinerlei familiäres Umfeld verfügen und dazu noch mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sind, die Ihnen völlig fremd sein müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass Sie ganz auf sich alleine gestellt Ghana verlassen und bis nach Europa bzw. Österreich reisen konnten - und dies ohne Sprachkenntnisse oder sonst irgendeine verwandtschaftliche Unterstützung - dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Sie mangels Anzeichen einer psychischen/physischen Unreife im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürfen und eine Rückkehr nach Burkina Faso, d.h. in eine Ihnen soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar ist. Da Sie in einer auf die Bedürfnisse von Flüchtlingen abgestimmten Betreuungseinrichtung lebten und ein entsprechendes Beratungsangebot asylrechtlicher Natur besteht kann garantiert werden, dass Sie nach sorgfältiger vertiefender Perspektivenabklärung allenfalls auch unter Einbindung einer humanitär tätigen Vorort-Organisation, nach Burkina Faso zurückkehren können, Sie somit alle Parameter für eine neuerliche Sozialisierung und Existenzgründung in Burkina Faso vorfinden werden. Irgendwelche traditionell und kulturell bedingte Einschränkungen der innerstaatlichen Reisefreiheit sind in Ihrem Fall nicht weiter zu beachten. Dazu hat das Bundesasylamt neben allgemeinen Informationen zu Ihrem Herkunftsstaat spezialisierte landeskundliche Feststellungen zu Rückkehrfragen beigeschafft. Demnach gibt es unzählige nationale, internationale, staatliche, halbstaatliche und private Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen, die bei Bedarf um Unterstützungsleistungen angegangen werden können. Das Bundesasylamt glaubt nicht, dass Sie als gesunder Mann an der Kontaktnahme mit diesen Organisationen gehindert sind. Es wurde ja schon weiter oben darauf hingewiesen, dass Sie ganz auf sich alleine gestellt Burkina Faso verlassen und bis nach Europa reisen konnten. Was nun die von Ihnen vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalte angeht, so vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihnen dazu keine Asylrelevanz zuzubilligen ist: Sie gaben auf Befragung vorbehaltlich Ihrer Glaubwürdigkeit ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Im Gegenteil wurde von Ihnen eine solche Verfolgung auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt. Das zielt schon in eine rechtliche Würdigung: Zumal jene Gründe, welche

der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führten würden und in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht bzw. auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt wurden, war allein aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Es ist also zu erkennen, dass Sie nicht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention und dort erschöpfend aufgezählten Gründen Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, sondern diesen aus anderen Gründen verlassen haben, weshalb Ihr Ausreisegrund keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung von Asyl abzuweisen war. Davon abgesehen, dass hier - wie bereits erörtert - kein in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerter Asylgrund vorliegt und auch ein allfälliger, krimineller Übergriff Dritter ohne eigenen Konventionshintergrund nicht zur Gewährung von Asyl führen würde, sind Sie zu Ihren Angaben darüber hinaus nicht glaubhaft. Rechtliche Würdigung: Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen. Die niederschriftliche Einvernahme dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde und ist daher Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie entspricht vollinhaltlich der Bestimmung des § 14 AVG und liefert daher vollen Beweis nach Maßgabe des § 15Die niederschriftliche Einvernahme dient zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde und ist daher Teil des Ermittlungsverfahrens. Sie entspricht vollinhaltlich der Bestimmung des Paragraph 14, AVG und liefert daher vollen Beweis nach Maßgabe des Paragraph 15 AVG. Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen eines Antragstellers zu dessen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Es ist somit nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Glaubhaft ist ein Vorbringen jedoch nur, wenn die Angaben eines Asylwerbers nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheinen. Aus Ihrem Vorbringen trat jedoch kein Grund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auch nicht des subsidiär Schutzberechtigten hervor. Zusammengefasst ist dem von Ihnen vorgebrachten, individuell Sie berührenden Sachverhalt, nämlich einer von der Polizei, bzw. den Organen der Strafjustiz ausgehenden Bedrohungslage, kein Glauben zu schenken. Doch selbst auch für die hypothetische Annahme der Richtigkeit Ihres Vorbringens erwächst aus Sicht des Bundesamtes dennoch keine Asylrelevanz und würde dies auch zu keiner anderen Entscheidung führen. Es wäre diesfalls eindeutig als erwiesen anzunehmen, dass die Sie treffenden Drohungen von außerhalb der Rechtsordnung stehenden Privatpersonen ausgegangen wären, also grundsätzlich keine staatlich motivierte, geduldete oder geförderte Verfolgung Ihrer Person aus welchen Gründen auch immer vorliegt. Klar ist auch, dass jeder Bürger von Burkina Faso die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Sicherheitsdienststellen kontaktieren kann; dass dies nicht möglich oder sonst wie eingeschränkt ist konnten die herangezogenen landeskundlichen Feststellungen nicht ausmitteln. Jedenfalls wäre es Ihnen insbesondere ob der entsprechend zur Verfügung stehenden Geldmittel auch möglich und zumutbar gewesen, nachdem Sie angeblich aus Ghana flüchten mussten, sich an einem anderen Ort in Burkina Faso, niederzulassen und dort Ihr weiteres Leben und Ihre Arbeit zu führen. Sie hätten im Falle einer tatsächlich bestehenden Bedrohung von kriminellen Dritten die Möglichkeit gehabt, allein durch Umzug in ein sichereres Gebiet innerhalb Burkina Fasos dieser Bedrohungslage zu entgehen. In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesasylamt davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht den Tatsachen entspricht und Sie nicht aus vom Asylgesetz umfassten Gründen Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, sondern Ihr Asylantrag ausschließlich darauf basiert, sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einem Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. -Strichaufzählung betreffend Ihrer Angaben zur Flucht: Sie gaben in der revidierten Version Ihrer Fluchtschilderung an, dass Sie von Ghana aus, über Niger und Libyen nach Griechenland geflüchtet seien. Dort hätten Sie 5 Jahre in XXXX von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Sie hätten sich legal dort befunden und auch einen Asylantrag gestellt, dessen Ergebnis aber nicht abgewartet.Sie gaben in der revidierten Version Ihrer Fluchtschilderung an, dass Sie von Ghana aus, über Niger und Libyen nach Griechenland geflüchtet seien. Dort hätten Sie 5 Jahre in römisch 40 von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Sie hätten sich legal dort befunden und auch einen Asylantrag gestellt, dessen Ergebnis aber nicht abgewartet. Schlussendlich verließen Sie im Jahre 2013 Griechenland, um nach Deutschland zu gelangen. Sie gaben wörtlich an: "Es waren wirtschaftliche Gründe, die mich dazu brachten, von Griechenland weg zu gehen". Ihre Reiseroute verlief über Patras, Griechenland und Italien bis Österreich, wo Sie im Rahmen einer Personskontrolle den gegenständlichen Asylantrag stellten. -Strichaufzählung betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach der Republik Burkina Faso nicht festgestellt werden. Ihre kontinentübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt. Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch gesund und können so wie bisher einer Beschäftigung nachgehen. Sie führten auf Befragung hin ausdrücklich an, dass Sie an keiner Erkrankung leiden und auch keine Medikamente einnehmen müssen, weshalb das Bundesasylamt in Ermangelung eines anderen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen hatte, dass Sie gesund sind und keine medizinische Hilfe benötigen, weshalb diesbezüglich kein Hinderungsgrund einer Rückkehr gegeben ist. Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in Burkina Faso zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher in Zusammenschau darauf davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und ebenfalls als erweisen anzunehmen. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Burkina Faso eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Burkina Faso).Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Burkina Faso eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Burkina Faso). Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Zu der vorgebrachten Bedrohungssituation durch radikale Muslime in Ihrem Heimatort wird auf die Ausführungen zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes verwiesen. Auch hier ist anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war. Und auch für die hypothetische Annahme der Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringen ist festzuhalten, dass Sie allein durch entsprechende Ortsveränderung unter Verwendung der in hohem Maße zur Verfügung stehenden Geldmittel, dieser Gefahr leicht hätten entgehen können. Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen. In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesasylamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen. -Strichaufzählung betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist

§ 60Abs. 2 Asyl

G 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist

Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

§ 45

Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Darüber hinaus ist hier festzuhalten, dass Sie auf Ihr Recht des Parteiengehörs zu den übermittelten Länderfeststellungen verzichtet haben. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne im Besitz eines Visums zu sein, in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie sind also illegal in das Bundesgebiet gereist. Da kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand oder besteht, sind und waren Sie nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auf Befragung hin führten Sie an, dass Sie keine weiteren Familienmitglieder oder nahe Angehörige im Bundesgebiet haben. Eine Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar, welcher der EMRK zuwiderlaufen würde. Zu Ihrem Privatleben ist anzuführen, dass Sie sich erst seit etwa einem Jahr in Österreich befinden, die deutsche Sprache nicht beherrschen und ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben. Sie haben auf Befragung hin keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, vorgebracht, sondern stehen ausschließlich in Kontakt mit anderen Asylwerbern. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus haben Sie auf Befragung hin angegeben, dass Sie sich noch nicht mit Österreich, seiner Geschichte und Kultur auseinandergesetzt haben. Sie beherrschen jedoch nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in Burkina Faso herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. Zu Ihrem allfällig begründeten Privatleben in Österreich ist zu sagen, dass zwar davon auszugehen ist, dass Sie auch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben möchten, Ihnen jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens jedoch nach entsprechenden Hinweisen im Verfahren auch klar sein musste, dass im Fall einer abweislichen Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein Vorübergehender ist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nämlich während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem aktuellen Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund des Status eines Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist. Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen. Das Bundesasylamt kann nicht erkennen, dass Sie in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen konnten, dazu sind Sie alle noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und haben sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt, was auch auf eine mangelnde Integrationswilligkeit hinweist. Jedenfalls kann das Bundesasylamt nicht erkennen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich ein Zwingender ist, dafür bieten sich einfach keine Hinweise. In Zusammenschau ist daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist. E) Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, welche zur Gewährung von Asyl führen würden. Im Gegenteil habe dieser Gründe, welche i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen können, ausdrücklich in Abrede gestellt, weshalb allein deshalb im Hinblick darauf in Ermangelung einer Deckung mit der Voraussetzung zur Flüchtlingseigenschaft Asyl nicht zu gewähren gewesen sei. Zu dem einzig vorgebrachten Fluchtgrund, nämlich einer Bedrohung von Seiten radikaler Moslems in seinem Heimatort, welcher in Ermangelung einer Deckung in der GFK ebenfalls nicht zur Gewährung von Asyl führen würde, sei der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund eine Bedrohung durch die Polizei bzw. die Organe der Strafjustiz vorgebracht, welcher jedoch nicht auf eigenen Konventionsgründen basiere. Fehle es an einem in der Flüchtlingskonvention genannten Grund, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153). Auch habe der Beschwerdeführer trotz bestehender Möglichkeit nicht von einem Verzug innerhalb Burkina Fasos in eine sichere Umgebung Gebrauch gemacht, obwohl allein auf Grund zur Verfügung stehender Mittel eine Unterkunft- und Arbeitsaufnahme dort möglich und auch zumutbar gewesen wäre. In Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass einerseits keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien, der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und selbst bei Unterstellung eines glaubhaften Vorbringens dieses keine Asylrelevanz erreiche, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Angaben darüber machen können, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Auch für die Gewährung des Abschiebungsschutzes sei jedoch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde, die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen würden nicht genügen. Unter realer Gefahr sei eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Das Bestehen einer Gefährdungssituation i.S.d. § 50

(2)FrG 2005 sei bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden.Das Bestehen einer Gefährdungssituation i.S.d. Paragraph 50,
(2)FrG 2005 sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Burkina Faso in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr, ausgesetzt wäre. Eine Erkrankung sei nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer müsse auch keine Medikamente einnehmen und benötige auch sonst keine ärztliche Hilfe. Es sei dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch leicht möglich gewesen, die Kosten für die Ausreise zu bestreiten. Auch sei er vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Der Beschwerdeführer habe in Form seiner Familie ein entsprechendes soziales Auffangnetz zur Verfügung. Von einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage sei im Verfahren nichts zu Tage getreten. Der Beschwerdeführer sei als gesunder, arbeitsfähiger Mensch anzusehen. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser auch weiterhin in der Lage sein werde, dies auch in Hinkunft, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, bewerkstelligen zu können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen ergeben, welche gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen ergeben, welche gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Familienangehörigen oder nahe Angehörige im Bundesgebiet. Die Ausweisung stell daher keinen Eingriff in das Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK dar.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Familienangehörigen oder nahe Angehörige im Bundesgebiet. Die Ausweisung stell daher keinen Eingriff in das Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Der Beschwerdeführer sei vor etwa einem Jahr illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist. Enge Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, bestünden nicht. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache nicht und lebe ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Es habe dem Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein würde. Würde sich nämlich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers das gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können.Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers das gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können. Für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spreche, dass dieser seit knapp einem Jahr im Bundesgebiet aufhältig sei, bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und mutmaßlich gewillt sei, den Aufenthalt hier fortzusetzen. Gegen einen weiteren Verbleib in Österreich spreche, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gereist sei, kein asylrelevanter Einreisegrund bestanden habe bzw. bestehe und dieser ausschließlich von der öffentlichen Hand lebe und keine Bemühungen gezeigt hätte, hier offiziell einer erlaubten Erwerbstätigkeit als Saisonkraft nachzugehen oder sich sonst in irgendeiner Weise zu integrieren. Auch das Unterlassen allein der Nachfrage um den Bestand einer Saisonarbeitsmöglichkeit zeig, dass er im Bundesgebiet soziale Errungenschaften in Anspruch nehmen möchte, sich aber sonst nicht für Österreich interessieren würde und auch nicht bemüht sei, zumindest einen Teil zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Der Beschwerdeführer beherrsche jedoch naturgemäß nach wie vor die in Burkina Faso verwendete Sprache und kenne die kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251, uva). Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG).

§ 53Abs.

2 FPG sei dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen sei, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen sei, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige ... 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; ... Ziffer 6 sei im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Wie bereits oben dargestellt, lebe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der Öffentlichen Hand. Eine auf gesetzliche Bestimmungen basierende Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung, wie sie regelmäßig der Lebenssicherung (Nahrung und Obdach) diene, sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne daher den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

§ 53Abs.

2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

Paragraph 53, Absatz 2, das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Im Fall des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass die oben angesprochene wirtschaftliche Situation nicht als kurzfristiger Engpass anzusehen sei, Im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei, zumal der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft sei. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dessen Lebensumstände sowie dessen familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dessen Lebensumstände sowie dessen familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse und Fluchtgründe ausreichend dargelegt habe. Er habe alle gestellten Fragen beantwortet. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er aufgrund seiner Mitgliedschaft im CDR (Comitee-de Defense de la Revolution) Probleme mit der Polizei bekommen habe. Das CDR sei vom ehemaligen Präsidenten Tomas SANKARA gegründet worden. Der Beschwerdeführer habe als Grenzsoldat die Aufgabe gehabt, den Grenzverkehr nach Ghana zu kontrollieren. Im Zuge eines Staatsstreichs des Militärs unter Führung von Blaise COMPAORE- sei SANKARA im Oktober 1987 ermordet worden. Blaise COMPAORE sei als Präsident bis heute im Amt. Der CDR sei in der Folge abgeschafft und dessen Befehlshaber eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat aufgrund seiner Mitgliedschaft zum CDR von der Polizei gesucht. Der Beschwerdeführer habe einem System angehört, welches durch einen militärischen Putsch beendet und durch das Regime von COMPAORE abgelöst worden sei. Seit der Flucht des Beschwerdeführers aus Burkina Faso im Jahre 1988 bzw 1994 hätte sich die dortige politische Landschaft nicht verändert. Präsident COMPAORE regiere das Land nach wie vor. An der individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers habe sich sohin nichts geändert. Bei der Flucht 1988 sei er von der Kugel eines Polizisten am Hinterkopf gestreift worden; davon habe er auch eine kleine Narbe davongetragen. Mit der Fluchtgeschichte und der genannten Verletzung habe sich die Behörde nicht auseinander gesetzt. Es hätte durch ein medizinisches Gutachten überprüft werden können, ob die Narbe tatsächlich von einem Schuss stamme. Diese Untersuchung hätte das Vorbringen bestätigt und wesentlich zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beigetragen. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit der individuellen Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner Mitgliedschaft beim CDR nicht befasst habe. Die politischen Umstände hätten sich der Flucht des Beschwerdeführers, wie bereits dargestellt, nicht geändert. In den Länderfeststellungen fänden sich weder Ausführungen noch Berichte zu CDR, zur Ermordung von Tomas SANKARA noch zur Staatsführung des nunmehr 26 Jahre amtierenden Präsidenten COMPAORE. Erkundigungen seitens der Behörde in Burkina Faso seien unterblieben, obwohl der Beschwerdeführer detaillierte Angaben erstattet hätte. In seinem Heimatdorf etwa hätte die dort ansässige Bevölkerung befragt werden können. Das Asylbegehren des Beschwerdeführers sei zu Unrecht abgewiesen worden; den Fluchtgründen wäre Asylrelevanz zuzubilligen gewesen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes im Umfang der vorgesehenen Höchstdauer von 5 Jahr

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.