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{'item': 'W207 2118491-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW207 2118491-1 SpruchW207 2118491-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2005 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice bzw. als belangte Behörde bezeichnet) und legte diverse Bestätigungen und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen/Befunden bei. Am 13.03.2006 stellt die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Auch diesem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen/Befunden bei. Die Unterlagen überschneiden sich teilweise mit den im Zuge des Antrags vom 16.12.2005 vorgelegten Unterlagen.Am 13.03.2006 stellt die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Auch diesem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen/Befunden bei. Die Unterlagen überschneiden sich teilweise mit den im Zuge des Antrags vom 16.12.2005 vorgelegten Unterlagen. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2006 mit Gutachten vom 16.03.2006 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Richtsätzen GdB 1 Zustand nach Herzinfarkt Wahl dieser Position mit Unterem Rahmensatz, da eingeschränkte Herzfunktion 330 50% 2 Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da schwierige Einstellbarkeit 383 40% 3 Depressio 2 Stufen über Unterem Rahmensatz, da mäßiggradige Symptomatik 585 20% zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. angeführt wurde. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Mit Schreiben vom 20.04.2006 wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.03.2006 übermittelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2006 wurde auf Grund des am 13.03.2006 eingelangten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 13.03.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 60 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.03.2006, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Am 02.06.2006 wurde von der belangten Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2005 entsprochen und der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Am 29.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Auf Grundlage dieser Antragstellung führte die belangte Behörde einer Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin durch.Am 29.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Auf Grundlage dieser Antragstellung führte die belangte Behörde einer Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin durch. Die belangte Behörde holte in diesem Zusammenhang ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, datiert mit 16.07.2015, ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.07.2015 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da eine Kombinationstherapie aus Tabletten und Insulin erforderlich ist. 02.01.02 30 2 Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da bei Bandscheibenschäden keine neurologischen Ausfallserscheinungen bestehen, die Beweglichkeit ist schmerzbedingt eingeschränkt. 02.01.02 30 3 Depressive Verstimmung und Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da in medikamentöser Behandlung, berücksichtigt wird die suspizierte Somatisierungsstörung mit der Aggravationsneigung der Beschwerden wie im psychiatrischen Facharztgutachten dokumentiert. 03.04.01 30 4 Polyneuropathie - sensible Ausfälle leichten Grades Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da eine leichtgradige Sensibilitätsstörung dokumentiert ist. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre ohne Rezidiv und ohne signifikante Funktionseinschränkungen 04.06.01 20 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 30 v.H. angeführt. Weiters wird in dem Gutachten vom 16.07.2015 (auszugsweise) Folgendes dargetan: "... Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Eine erhebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1-4 ist nicht bestehend. Fachärztliche Befunde die eine solche Beeinflussung bestätigen würden liegen nicht vor. Die Einschätzung erfolgte daher auf Basis der Untersuchung und des Objektivierbaren, sowie aufgrund der verfügbaren Befunde. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das Herzleiden diesmal nicht erfasst. Es liegen keine objektivierbaren Befunde hinsichtlich eines Herzleidens vor und wurden trotz Aufforderung auch nicht nachgereicht. Die Depression wurde höher eingeschätzt, der Diabetes unter Anwendung der Einschätzungsverordnung unter gegebener Therapie und aufgrund des Untersuchungsbefundes eine Stufe niedriger eingeschätzt. Neu erfasst wurden hingegen Wirbelsäulenbeschwerden und eine Nervenfunktionsstörung. Der Gesamtbehinderungsgrad beträgt 30 % und ist damit um 30 % niedriger als im Vorgutachten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich durch die Nicht-Einschätzbarkeit eines angegebenen Herzleidens und durch die Anwendung der Einschätzungsverordnung statt der Richtsatzverordnung. ..." Mit Schreiben vom 23.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.07.2015 übermittelt. Im Akt befindet sich eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.08.2015, der das Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 erstellt hat, in welcher er zu nachgereichten Befunden Stellung nimmt. Mit als "Entwurf" gekennzeichneter Erledigung der belangten Behörde, datiert mit 28.09.2015, wurde aufgrund des am 31.03.2015 eingelangten Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 des BEinstG idgF der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 31.03.2015 mit 30 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf der Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.07.2015, wonach der Grad der Behinderung nur noch 30 v.H. betrage. Ob diese mit 28.09.2015 datierte, als Entwurf gekennzeichnete Erledigung tatsächlich abgefertigt und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und damit dem Rechtsbestand angehört, ist dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt allerdings nicht zu entnehmen.Mit als "Entwurf" gekennzeichneter Erledigung der belangten Behörde, datiert mit 28.09.2015, wurde aufgrund des am 31.03.2015 eingelangten Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 des BEinstG idgF der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 31.03.2015 mit 30 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf der Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.07.2015, wonach der Grad der Behinderung nur noch 30 v.H. betrage. Ob diese mit 28.09.2015 datierte, als Entwurf gekennzeichnete Erledigung tatsächlich abgefertigt und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und damit dem Rechtsbestand angehört, ist dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt allerdings nicht zu entnehmen. Jedenfalls aber wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015 unter dem Betreff "Bundesbehindertengesetz; Einziehung des Behindertenpasses" von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 41 und 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF genannt. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.07.2015, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nur mehr 30 v.H. betrage.Jedenfalls aber wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015 unter dem Betreff "Bundesbehindertengesetz; Einziehung des Behindertenpasses" von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen. Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraphen 41 und 43 Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF genannt. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.07.2015, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nur mehr 30 v.H. betrage. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben 25.11.2015 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gutachtens vom 16.07.2015 wieder psychologisch betreut werden müsse, um mit ihrer körperlichen Erkrankung und den Einschränkungen zurechtzukommen. Dabei hätte nur eine Erhöhung und nicht eine Neufestsetzung festgestellt werden sollen. Sie habe dem Gutachter, der das Gutachten vom 16.07.2015 erstellt hat, gesagt, dass ihr damaliger Hausarzt die Herzkrankheit festgestellt habe. Der Diabetes sei eine erbliche Krankheit. Diese Krankheiten seien keine Einbildung ihrerseits. Durch das - ihrer Meinung nach fragwürdige - Gutachten vom 16.07.2015 sei ihr ganzes Leben zerstört worden. Bei ihr sei nicht nur das Herz erkrankt, sondern auch die Lunge und die Arterien. Im Rahmen ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 01.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte in Anbetracht des Beschwerdevorbringens und der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten aus der Fachrichtungen Innere Medizin auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.02.2018 wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2018 wie folgt ausgeführt: "... ANAMNESE Erstgutachten 03/2006 (Abl. 14-19):Erstgutachten 03 aus 2006, (Abl. 14-19):

  1. Zustand nach Herzinfarkt - 50 v.H.
  2. Diabetes mellitus - 40 v.H.
  3. Depression - 20 v.H. Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H. Gutachten 07/2015 (Abl. 35-41):Gutachten 07 aus 2015, (Abl. 35-41):
  4. Diabetes mellitus - 30 v.H.
  5. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - 30 v.H.
  6. depressive Verstimmung - 30 v.H.
  7. Polyneuropathie - 20 v.H. Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H. Die BF legt am 5 und 25.11.2015 (ABI. 24,25) Beschwerde gegen das letzte Gutachten ein. BESCHWERDEN Sie gibt in der Anamnese 4 komplette und einen Fast-Herzinfarkt an, der Herzmuskel sei bereits sehr beeinträchtigt, dies führe zu einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag. Sie lebt zu Haus alleine, ist über das AMS nicht mehr vermittelbar, arbeitet nachts als Zeitungszustellerin. Braucht für ein recht kleines Gebiet etwa 2 Stunden, muss vor ihrer Tour eine Schmerztablette nehmen, da sie sonst aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen in der rechten Schulter, der gesamten Wirbelsäule sowie im Bereich der Achillessehnen dieser körperlichen Belastung nicht gewachsen wäre. Nach den etwa 2 Stunden fällt sie fix und fertig ins Bett und muss schlafen. Eigentlich bräuchte sie für die kurzen Wege vom Auto zum Ablageort der Zeitungen den Rollator, mache sich jedoch in der Öffentlichkeit nicht zum Kasperl. Sie lebt zu Haus alleine, ebenerdig, sämtliche im Alltag anfallenden Tätigkeiten kann sie noch selbstständig erledigen. Sollte sie einmal auf Fremdhilfe angewiesen sein, wisse sie vorher, was zu tun sei. Sie hat einen Behinderten-Parkausweis, Einkäufe erledigt sie selbst, wenn kein Behindertenparkplatz frei ist, parkt sie so nahe wie möglich am Geschäft, der Rückweg zum Auto ist durch die Benutzung des Einkaufswagens mit der Möglichkeit sich hier abzustützen deutlich erleichtert. Sie hat zu Hause 8 Stufen zu bewältigen, schafft diese nicht ohne Pause, hierbei jedoch nicht die Atemnot der limitierende Faktor sondern die Schmerzen des Bewegungsapparates. MEDIKAMENTE Enalapril 20 mg, Molsidolat 4 mg 2x1, Thrombo Ass 100 mg 1x1, Metformin 1000 mg 2x1, Diamicron MR 30 mg 1x1, Insulin Novorapid 5-7-3IE, Magnesium 3x1, Budiair-Jet, Berodual bei Bedarf, Aktiferrin 1x1, Esomeprazol 40 mg 1x1, Desloratadin 5 mg 1x1, Saroten retard 50 mg 1x1, Sertralin 50 mg 1x1, Orgametril 3x1, Vertirosan 50 mg 2x1, Adamon longretard 150 mg 1x1 BEFUNDE Befundbericht Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, 11/2015:Befundbericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, 11/2015: Diabetes mellitus II, Bluthochdruck, KHK-Familienanamnese, Adipositas (BMI 39,8), Zustand nach Fettschürzensoperation 2008, mittelgradig dilatierter linker Vorhof, leichtgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion (50 %), Linksherzhypertrophie, minimale Aorteninsuffizienz, supraventrikuläre Extrasystolie, klinisch diagnostizierte COPD. Es besteht ein metabolisches Syndrom, ergometrisch bis 39 % belastbar.Diabetes mellitus römisch zwei, Bluthochdruck, KHK-Familienanamnese, Adipositas (BMI 39,8), Zustand nach Fettschürzensoperation 2008, mittelgradig dilatierter linker Vorhof, leichtgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion (50 %), Linksherzhypertrophie, minimale Aorteninsuffizienz, supraventrikuläre Extrasystolie, klinisch diagnostizierte COPD. Es besteht ein metabolisches Syndrom, ergometrisch bis 39 % belastbar. Neurologisch psychiatrische Facharztgutachten für das Landes- und Sozialgerichts St. Pölten - 2012 Dr. XXXX , 2014 Dr. XXXX :Neurologisch psychiatrische Facharztgutachten für das Landes- und Sozialgerichts St. Pölten - 2012 Dr. römisch 40 , 2014 Dr. römisch 40 : beschrieben wurde 2012 eine mäßiggradige diabetische Polyneuropathie, ein sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits, eine funktionelle Gangstörung - Aggravation, Verdacht auf Somatisierungsstörung, depressive Episode. 2014 wird eine leichtgradige depressive Symptomatik mit Verdacht auf Somatisierungsstörung diagnostiziert, weiters ein Cervicalsyndrom und eine radikuläre Symptomatik L5/S1 und eine leichtgradig ausgeprägte Polyneuropathie. Weitere mitgebrachte Gutachten, welche außerhalb der Neuerungsbeschränkung liegen: Orthopädischer Befund Dr. XXXX 03/2016: degenerative Rotatorenmanschette links, AC-Arthrose beidseits, Adipositas permagna.Orthopädischer Befund Dr. römisch 40 03/2016: degenerative Rotatorenmanschette links, AC-Arthrose beidseits, Adipositas permagna. Röntgen HWS 03/2016: Spondylose, Linksdeviation. MRT Knie links 03/2017: Läsion IV medialer Meniskus mit Ansatzruptur, Luxation der Pars intermedia, Hydrops, Chondropathia patellae.MRT Knie links 03/2017: Läsion römisch vier medialer Meniskus mit Ansatzruptur, Luxation der Pars intermedia, Hydrops, Chondropathia patellae. Röntgen Fuß beidseits 11/2016: Spreizfußstellung beidseits, Fersensporn beidseits, Weichteilverkalkungen im Ansatzbereich der Achillessehne links, degenerative Veränderungen oberes Sprunggelenk, Fußwurzel beidseits. Anamnestisch ASK Knie links 03/2017 KH XXXX .Anamnestisch ASK Knie links 03 aus 2017, KH römisch 40 . STATUS Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Wirbelsäule: im Lot, Schulterhochstand rechts +1 cm, kein Beckenschiefstand, Klopfschmerz im Bereich der HWS, untere BWS, gesamte LWS. Im Seitaspekt verstärkte Lordose der LWS, FBA 30 cm, endlagige Schmerzen in der LWS. Obere Extremitäten: Schulter beidseits S 30/0/80, Abduktion beidseits 80°. Periphere Durchblutung und Motorik unauffällig, die Sensibilität wird herabgesetzt angegeben. Beim Bestreichen der Arme und Hände gibt sie an, dies nicht zu spüren. Zustand nach CTS-OP beidseits. Untere Extremitäten: Hüfte rechts S 0/0/100, Außenrotation 5°, Innenrotation 20°, Abduktion 20°. Hüfte links S 0/0/90, beugeendlagig die Innenrotation bereits aufgehoben, die Außenrotation bis 20° möglich, Abduktion 20°. Bei der Bewegungsüberprüfung Schmerzangabe im Bereich des rechten Beckenkammes. Am linken Kniegelenk bland abgeheilte Narben nach Arthroskopie, Knie beidseits S 0/0/130, retropatellares Reiben, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Keine Unterschenkelödeme, Krampfadern links, Sprunggelenke und Zehen beidseits wackelbeweglich, die periphere Durchblutung in Ordnung. Periphere Sensibilität seitengleich, sie ist sehr kitzlig an den Fußsohlen, beim Bestreichen der Fußsohlen hebt sie beide Füße an, strampelt, dies führt zu starken Schmerzen im Bereich der LWS, sie muss sich prompt aufsetzen. Verstrichenes Fußgewölbe beidseits. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz, Reflexe seitengleich, prompt. Schmerzen im Bereich der Achillessehnenansätze beidseits mit lokaler Schwellung. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA. Abdomen: weich, deutlich über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Gesamtmobilität, Gangbild: Sie kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, gibt wiederholt übertriebene Laute über Schmerzen, Missmutigkeit von sich, redet teilweise mit sich selbst. Das Barfußgangbild kleinschrittig, sicher, der Fuß wird im Ganzen aufgesetzt, leichtes Hinken bei Belastung des linken Beins, kein Abrollen über die Zehen. Zehenstand sei nicht möglich, ebenso der Fersenstand nur angedeutet. Der Einbeinstand nach etwa 10 Sekunden Vorbereitung kurzzeitig möglich, hierbei gibt sie sich selbst Befehle, welche Bewegung sie durchzuführen hat. Kniebeuge bis zu Kniegelenksflexion von 60° möglich, dies jedoch wiederholt im Selbstgespräch. Im Nackengriff wird mit Mühe das Hinterhaupt erreicht, im Schürzengriff wird auf Höhe der mittleren LWS die Mittellinie erreicht. Selbstständiges An- und Auskleiden teils im Sitzen, teils im Stehen selbstständig möglich. Status psychicus: örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent. Nach Abschluss der Untersuchung äußert sie sich erbost darüber, dass ich ihre Neigung zu Selbstgesprächen mehrfach erwähnt habe. Es gäbe andere Leute, die herumlaufen, und andere Menschen erschießen. Sie habe gelernt, mit ihrem Zustand zu leben, mache das Beste daraus. Niemand interessiere sich für ihre Schmerzen, dafür, wie viel Gewicht sie schon abgenommen habe. Jeder sage nur sie sei zu fett, ihre Beschwerden seien ausschließlich in ihrem Übergewicht begründet, das kenne sie schon, habe sie schon mehrfach gehört. STELLUNGNAHME Ad 1) Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung Unterer Rahmensatz, da eingeschränkte Linksventrikelfunktion. Eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, Vorhofdilatation, minimale Aortenklappeninsuffizienz. Keine höhergradigen Rhythmusstörungen, kein fachärztlicher Nachweis über die anamnestisch stadtgehabten Herzinfarkte. 05.02.02 50 2 Diabetes mellitus II mit ergänzender Insulintherapie Unterer Rahmensatz, da orale und subcutane Kombinationstherapie, kein Hinweis auf instabile Stoffwechsellage. Diabetes mellitus römisch zwei mit ergänzender Insulintherapie Unterer Rahmensatz, da orale und subcutane Kombinationstherapie, kein Hinweis auf instabile Stoffwechsellage. 09.02.02 30 3 COPD I Oberer Rahmensatz, da kein lungenfachärztlicher Befund oder Lungenfunktion vorliegend, inhalativer Therapiebedarf COPD römisch eins Oberer Rahmensatz, da kein lungenfachärztlicher Befund oder Lungenfunktion vorliegend, inhalativer Therapiebedarf 06.06.01 20 4 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, berücksichtigt degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Bandscheibenschäden ohne neurologischem Defizit, degenerative Veränderungen Schulter beidseits, Knie links, Fuß beidseits 02.02.02 30 5 Depressive Verstimmung und Persönlichkeit- bzw. Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie, berücksichtigt die suspizierte Somatisierungsstörung mit der Aggravationsneigung der Beschwerden wie im psychiatrischen Facharztgutachten dokumentiert 03.04.01 30 6 Polyneuropathie - sensible Ausfälle leichten Grades Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichtgradige Sensibilitätsstörung obere Extremitäten beidseits 04.06.01 20 Ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Leiden 1 wird durch die Leiden 2-6 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Ad 3) Leiden 1 wird unverändert übernommen, der Diabetes wird entsprechend der aktuellen Einschätzungsverordnung bei offensichtlich stabiler Stoffwechsellage um eine Stufe reduziert, die Depression wird entsprechend den psychiatrischen Facharztgutachten um eine Stufe erhöht. Mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussungen aufgrund des stabilisierten Diabetes reduziert sich der Gesamtgrad der Behinderung um 10 v.H. Ad 4) Die sehr emotionalen Einwendungen der BF (Abl. 24-25) wurden gelesen, gewertet, im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt. Ad 5) Die vorgelegten Befunde Abl. 46-36 werden gewertet und im aktuellen Leiden 1 berücksichtigt. Ad 6) Die im Gutachten von Dr. XXXX (Abl. 35-41) angeführten Leiden sind nachvollziehbar und schlüssig, die Herzerkrankung sowie die COPD konnten von ihm mangels fachärztlicher Befunde nicht eingeschätzt werdenDie im Gutachten von Dr. römisch 40 (Abl. 35-41) angeführten Leiden sind nachvollziehbar und schlüssig, die Herzerkrankung sowie die COPD konnten von ihm mangels fachärztlicher Befunde nicht eingeschätzt werden Ad 7) Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich. Ad 8) Es wurden im Rahmen der Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen, diese wurden ins aktuelle Leiden 4 integriert, führten jedoch weder zu einer Erhöhung des Rahmensatzes noch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. ..." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zugestellt am 23.03.2018, der belangten Behörde per Fax zugestellt am 19.03.2018, unter Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 14.02.2018, das von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgeht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Mit einem - erst nach Ablauf der gesetzten Frist (diese endete am 06.04.2018) und somit verspätet eingelangten - Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2018 gab die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Strasser Dr. Christian Strasser, zunächst bekannt, dass sie nunmehr anwaltlich vertreten sei. Die Vollmachtserteilung sei erst am 09.04.2018 am späten Vormittag erfolgt, eine fristgemäße ausführliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sei daher nicht möglich. Mit dem Schreiben wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, datierend aus den Jahren 2008 bis 2015, vorgelegt. Es wird beantragt, die Befunde bzw. Schriftstücke zum Akt zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis 23.04.2018 zu bewilligen. Weiters wird beantragt, der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2006 wurde auf Grund eines am 13.03.2006 eingelangten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 13.03.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals - aufgrund eines von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens vom 16.03.2006 - mit 60 v.H. festgestellt. Am 02.06.2006 wurde von der belangten Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2005 auf Ausstellung eines Behindertenpasses entsprochen und ihr ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Am 29.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Auf Grundlage dieser Antragstellung - und nicht von Amts wegen - führte die belangte Behörde einer Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin durch.Am 29.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Auf Grundlage dieser Antragstellung - und nicht von Amts wegen - führte die belangte Behörde einer Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin durch. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015 wurde von der belangten Behörde - auf Grundlage eines wegen eines Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 29.03.2015 nach dem BEinstG im Verfahren betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.07.2015, das einen Grad der Behinderung von nur mehr 30 v.H. ergab - von Amts wegen auf Rechtsgrundlage der §§ 41 und 43 BBG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle und der Behindertenpass einzuziehen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015 wurde von der belangten Behörde - auf Grundlage eines wegen eines Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 29.03.2015 nach dem BEinstG im Verfahren betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.07.2015, das einen Grad der Behinderung von nur mehr 30 v.H. ergab - von Amts wegen auf Rechtsgrundlage der Paragraphen 41 und 43 BBG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle und der Behindertenpass einzuziehen sei. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
  9. Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung; eingeschränkte Linksventrikelfunktion. Eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, Vorhofdilatation, minimale Aortenklappeninsuffizienz. Keine höhergradigen Rhythmusstörungen, kein fachärztlicher Nachweis über die anamnestisch stattgehabten Herzinfarkte
  10. Diabetes mellitus II mit ergänzender Insulintherapie; orale und subcutane Kombinationstherapie, kein Hinweis auf instabile Stoffwechsellage
  11. Diabetes mellitus römisch zwei mit ergänzender Insulintherapie; orale und subcutane Kombinationstherapie, kein Hinweis auf instabile Stoffwechsellage
  12. COPD I; kein lungenfachärztlicher Befund oder Lungenfunktion vorliegend, inhalativer Therapiebedarf
  13. COPD römisch eins; kein lungenfachärztlicher Befund oder Lungenfunktion vorliegend, inhalativer Therapiebedarf
  14. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades; berücksichtigt degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Bandscheibenschäden ohne neurologischem Defizit, degenerative Veränderungen Schulter beidseits, Knie links, Fuß beidseits
  15. Depressive Verstimmung und Persönlichkeit- bzw. Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung; Somatisierungsstörung mit der Aggravationsneigung der Beschwerden wie im psychiatrischen Facharztgutachten dokumentiert
  16. Polyneuropathie - sensible Ausfälle leichten Grades; leichtgradige Sensibilitätsstörung obere Extremitäten beidseits Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinische Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellung über das bisherige Verwaltungsgeschehen, insbesondere zur Herabsetzung des Grades der Behinderung von 60 v.H. auf 30 v.H. durch die belangte Behörde, basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gründet sich auf das oben wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.02.
  18. Aus diesem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., dies auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer neuerlichen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.
  19. Der sachverständige Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass die im aktuellen Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 als führendes Leiden 1 festgestellte Herzmuskelerkrankung sowie die unter der Leidensposition 3 festgestellte COPD vom medizinischen Sachverständigen im Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 mangels damals vorgelegter fachärztlicher Befunde nicht objektiviert und daher nicht eingeschätzt werden konnten. Da diesbezügliche aktuellere Befunde bei der Erstellung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.02.2018 nunmehr, da sie der Beschwerde beigelegt wurden, vorlagen, konnte das führende Leiden 1 entsprechend dem ursprünglichen Sachverständigengutachten vom 16.03.2006 wieder - nunmehr allerdings nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung - mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. berücksichtigt werden. Der medizinische Sachverständige führte weiters nachvollziehbar und zutreffend aus, dass der nunmehr unter der Leidensposition 2 festgestellte Diabetes mellitus Typ II bei stabiler Stoffwechsellage - das Vorgutachten aus dem Jahr 2006 ging bei der Einstufung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von damals 40 v.H. noch von einer schwierigen Einstellbarkeit und zudem von den Bestimmungen der Richtsatzverordnung aus - entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung um eine Stufe auf 30 v.H. zu reduzieren ist, was sich im Ergebnis auch mindernd auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt, und dass die Depression wiederum entsprechend den psychiatrischen Facharztgutachten um eine Stufe zu erhöhen ist. Mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussungen aufgrund des stabilisierten Diabetes, nunmehr mit 30 v.H bewertet, reduziert sich daher auch der Gesamtgrad der Behinderung um 10 v.H. auf 50 v.H. Dem medizinischen Sachverständigen kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 6 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. In der verspäteten Stellungnahme vom 09.04.2018 wird dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gründet sich auf das oben wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.02.
  20. Aus diesem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., dies auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer neuerlichen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.
  21. Der sachverständige Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass die im aktuellen Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 als führendes Leiden 1 festgestellte Herzmuskelerkrankung sowie die unter der Leidensposition 3 festgestellte COPD vom medizinischen Sachverständigen im Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 mangels damals vorgelegter fachärztlicher Befunde nicht objektiviert und daher nicht eingeschätzt werden konnten. Da diesbezügliche aktuellere Befunde bei der Erstellung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.02.2018 nunmehr, da sie der Beschwerde beigelegt wurden, vorlagen, konnte das führende Leiden 1 entsprechend dem ursprünglichen Sachverständigengutachten vom 16.03.2006 wieder - nunmehr allerdings nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung - mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. berücksichtigt werden. Der medizinische Sachverständige führte weiters nachvollziehbar und zutreffend aus, dass der nunmehr unter der Leidensposition 2 festgestellte Diabetes mellitus Typ römisch zwei bei stabiler Stoffwechsellage - das Vorgutachten aus dem Jahr 2006 ging bei der Einstufung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von damals 40 v.H. noch von einer schwierigen Einstellbarkeit und zudem von den Bestimmungen der Richtsatzverordnung aus - entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung um eine Stufe auf 30 v.H. zu reduzieren ist, was sich im Ergebnis auch mindernd auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt, und dass die Depression wiederum entsprechend den psychiatrischen Facharztgutachten um eine Stufe zu erhöhen ist. Mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussungen aufgrund des stabilisierten Diabetes, nunmehr mit 30 v.H bewertet, reduziert sich daher auch der Gesamtgrad der Behinderung um 10 v.H. auf 50 v.H. Dem medizinischen Sachverständigen kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 6 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. In der verspäteten Stellungnahme vom 09.04.2018 wird dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Die mit dieser Stellungnahme vom 09.04.2018 im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegten medizinischen Unterlagen, datierend aus den Jahren 2008 bis 2015, welche im Übrigen der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, waren zum Zeitpunkt der Erstellung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.02.2018 - und, dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt, überwiegend auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie der Erstellung des diesem Bescheid zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens - bereits existent und sind daher nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.Die mit dieser Stellungnahme vom 09.04.2018 im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegten medizinischen Unterlagen, datierend aus den Jahren 2008 bis 2015, welche im Übrigen der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen, waren zum Zeitpunkt der Erstellung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.02.2018 - und, dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt, überwiegend auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie der Erstellung des diesem Bescheid zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens - bereits existent und sind daher nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Von der Beschwerdeführerin wurden zudem im Rahmen der Begutachtung am 14.02.2018 Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, diese wurden dennoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom begutachtenden medizinischen Sachverständigen berücksichtigt und ins aktuelle Leiden 4 integriert, führen jedoch - selbst bei hypothetischer Berücksichtigung - weder zu einer Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung noch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.Von der Beschwerdeführerin wurden zudem im Rahmen der Begutachtung am 14.02.2018 Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen, diese wurden dennoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom begutachtenden medizinischen Sachverständigen berücksichtigt und ins aktuelle Leiden 4 integriert, führen jedoch - selbst bei hypothetischer Berücksichtigung - weder zu einer Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung noch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.02.2018, dessen Ergebnis von den Parteien des Verfahrens trotz im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der gewährten Frist von 2 Wochen nicht substantiiert bestritten wurde. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  23. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ..... § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..... § 55Paragraph 55 .....
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt." Im gegenständlichen Fall erfolgte die von der belangten Behörde durchgeführte Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin nicht von Amts wegen, sondern wegen eines von der Beschwerdeführerin selbst am 29.03.2015 gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. § 55 Abs. 5 letzter Satz BBG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt bleibt, kommt daher im gegenständlichen Fall - abgesehen davon, dass sich auch einer Veränderung des Gesundheitszustandes jedenfalls in Bezug auf die Herabsetzung des Leidens 2 ("Diabetes mellitus II mit ergänzender Insulintherapie") von 40 v.H. auf 30 v.H. ergeben hat; diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen und das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 verwiesen - nicht zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall erfolgte die von der belangten Behörde durchgeführte Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin nicht von Amts wegen, sondern wegen eines von der Beschwerdeführerin selbst am 29.03.2015 gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Paragraph 55, Absatz 5, letzter Satz BBG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt bleibt, kommt daher im gegenständlichen Fall - abgesehen davon, dass sich auch einer Veränderung des Gesundheitszustandes jedenfalls in Bezug auf die Herabsetzung des Leidens 2 ("Diabetes mellitus römisch zwei mit ergänzender Insulintherapie") von 40 v.H. auf 30 v.H. ergeben hat; diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen und das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 verwiesen - nicht zur Anwendung. Wie oben unter Punkt II.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie und von den Parteien des Verfahrens nicht substantiiert bestrittene Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie und von den Parteien des Verfahrens nicht substantiiert bestrittene Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2018 und den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht; diesbezüglich werden auch in der verspätet eingebrachten Stellungnahme vom 09.04.2018 keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen, in welchem der festgestellten Leiden die Beschwerdeführerin eine besonders nachteilige Beeinflussung eines anderen Leidens erblickt. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 im Rahmen der Stellungnahme vom 09.04.2018, wie bereits erwähnt, nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2018 und den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht; diesbezüglich werden auch in der verspätet eingebrachten Stellungnahme vom 09.04.2018 keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen, in welchem der festgestellten Leiden die Beschwerdeführerin eine besonders nachteilige Beeinflussung eines anderen Leidens erblickt. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.02.2018 im Rahmen der Stellungnahme vom 09.04.2018, wie bereits erwähnt, nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin legte, wie bereits oben ausgeführt, im Rahmen dieser Stellungnahme vom 09.04.2018 keine weiteren Befunde - und im Übrigen auch keine Befunde, die nicht der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen würden - vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der - nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme - eingelangten Stellungnahme vom 09.04.2018 gestellten Fristverlängerungsantrag nicht Folge zu geben, zumal der Beschwerdeführerin bereits eine angemessene Frist von 2 Wochen eingeräumt wurde, welche sie weitgehend ungenutzt verstreichen ließ, und in dem Antrag auf Fristverlängerung auch nicht näher begründet wird, welche Umstände, die geeignet wären, dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, noch beabsichtigt seien vorzubringen.Die Beschwerdeführerin legte, wie bereits oben ausgeführt, im Rahmen dieser Stellungnahme vom 09.04.2018 keine weiteren Befunde - und im Übrigen auch keine Befunde, die nicht der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen würden - vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der - nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme - eingelangten Stellungnahme vom 09.04.2018 gestellten Fristverlängerungsantrag nicht Folge zu geben, zumal der Beschwerdeführerin bereits eine angemessene Frist von 2 Wochen eingeräumt wurde, welche sie weitgehend ungenutzt verstreichen ließ, und in dem Antrag auf Fristverlängerung auch nicht näher begründet wird, welche Umstände, die geeignet wären, dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, noch beabsichtigt seien vorzubringen. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, was zur Einziehung des Behindertenpasses führen würde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, im Fall der Beschwerdeführerin weiterhin vor. Der Beschwerde und der Stellungnahme vom 09.04.2018 war daher insofern spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen.Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, was zur Einziehung des Behindertenpasses führen würde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, im Fall der Beschwerdeführerin weiterhin vor. Der Beschwerde und der Stellungnahme vom 09.04.2018 war daher insofern spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96); die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in der verspätet eingebrachten Stellungnahme vom 09.04.2018, nicht aber im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG bereits in der Beschwerde. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96); die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in der verspätet eingebrachten Stellungnahme vom 09.04.2018, nicht aber im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG bereits in der Beschwerde. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2118491.1.00

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