GVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Tadschikistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und es wurde
Mit Bescheid vom 11.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Tadschikistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Am 21.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsberatung eine mündliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zahl W211 2134070-1/15E, wurde die Beschwerde
GVG iVmMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zahl W211 2134070-1/15E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVmParagraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und §Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Erkenntnis wird zusammengefasst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ein Studium abgeschlossen und eine Zeit lang bei einem XXXX gearbeitet hat. Sie verdiente sich damit auch ihren Lebensunterhalt. In der Republik Tadschikistan leben noch die Eltern, ein Bruder, ein Onkel und die Großmutter. Die Beschwerdeführerin befand sich damals in regelmäßiger XXXX, nahm XXXX. Es wurde auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Religion von radikalen Islamisten bedroht, verschleppt und verletzt wurde. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Tadschikistan aufgrund ihrer Religion verfolgt wird. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Diese Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2017 zugestellt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Erkenntnis wird zusammengefasst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ein Studium abgeschlossen und eine Zeit lang bei einem römisch 40 gearbeitet hat. Sie verdiente sich damit auch ihren Lebensunterhalt. In der Republik Tadschikistan leben noch die Eltern, ein Bruder, ein Onkel und die Großmutter. Die Beschwerdeführerin befand sich damals in regelmäßiger römisch 40 , nahm römisch 40 . Es wurde auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Religion von radikalen Islamisten bedroht, verschleppt und verletzt wurde. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Tadschikistan aufgrund ihrer Religion verfolgt wird. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Diese Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2017 zugestellt. 2. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 13.03.2017 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In den niederschriftlichen Befragungen am 13.03.2017 und 26.05.2017 behauptete die Beschwerdeführerin am 15.04.2012 mit einer Freundin und anderen Frauen eine körperliche Auseinandersetzung vor der Kirche wegen ihrer Schulden gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei angezeigt worden und daraufhin sei sie von tadschikischen Polizisten vom Haus ihrer Adoptiveltern abgeholt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 17.04.2012 in einer Polizeistation von zwei Polizisten geschlagen und von vier Polizisten vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen unter anderem auch folgend Unterlage in Vorlage: XXXX.In den niederschriftlichen Befragungen am 13.03.2017 und 26.05.2017 behauptete die Beschwerdeführerin am 15.04.2012 mit einer Freundin und anderen Frauen eine körperliche Auseinandersetzung vor der Kirche wegen ihrer Schulden gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei angezeigt worden und daraufhin sei sie von tadschikischen Polizisten vom Haus ihrer Adoptiveltern abgeholt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 17.04.2012 in einer Polizeistation von zwei Polizisten geschlagen und von vier Polizisten vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen unter anderem auch folgend Unterlage in Vorlage: römisch 40 . Aus einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer XXXX .Aus einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und unter Anwendung desDie Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafgründe mildernd: das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die XXXX ; erschwerend: das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafgründe mildernd: das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die römisch 40 ; erschwerend: das Zusammentreffen von mehreren Vergehen. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.03.2018 niederschriftliche im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt und gab dabei unter anderem zusammengefasst an, dass sie XXXX . Sie leugnete zunächst, dass sie strafrechtlich verteilt worden war und meinte auf Vorhalt, dass sie die Frage falsch verstanden habe. Die Beschwerdeführerin behauptet unter anderem, dass sie ganz genau wisse, dass sie am 15.04.2012 einen Streit mit einer Freundin vor der Kirche gehabt habe. Sie sei von dieser und anderen Frauen wegen Geldschulden vor der Kirche geschlagen worden. Danach sei sie angezeigt und am 17.04.2012 von Polizisten zur Polizeistation gebracht worden, wo man sie vergewaltigt habe. Die Beschwerdeführerin sei in Folge im August 2013 ausgereist; korrigierte diese Angaben und behauptete wiederholt bereits im August 2012 ausgereist zu sein.Die Beschwerdeführerin wurde am 08.03.2018 niederschriftliche im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt und gab dabei unter anderem zusammengefasst an, dass sie römisch 40 . Sie leugnete zunächst, dass sie strafrechtlich verteilt worden war und meinte auf Vorhalt, dass sie die Frage falsch verstanden habe. Die Beschwerdeführerin behauptet unter anderem, dass sie ganz genau wisse, dass sie am 15.04.2012 einen Streit mit einer Freundin vor der Kirche gehabt habe. Sie sei von dieser und anderen Frauen wegen Geldschulden vor der Kirche geschlagen worden. Danach sei sie angezeigt und am 17.04.2012 von Polizisten zur Polizeistation gebracht worden, wo man sie vergewaltigt habe. Die Beschwerdeführerin sei in Folge im August 2013 ausgereist; korrigierte diese Angaben und behauptete wiederholt bereits im August 2012 ausgereist zu sein. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zahl 1027028409-170318431, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen die Beschwerdeführerin
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zahl 1027028409-170318431, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VIII. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
G ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.12.2017 verloren hat.Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch acht. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.12.2017 verloren hat. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21.03.2018, wurden fristgerecht am 17.04.2018 gegenständliche Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird beantragt dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Asyl stattzugeben, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen dass schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt und eine Ausweisung aus Österreich unzulässig ist, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zu Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21.03.2018, wurden fristgerecht am 17.04.2018 gegenständliche Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird beantragt dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Asyl stattzugeben, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen dass schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt und eine Ausweisung aus Österreich unzulässig ist, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zu Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen. 3. Die Beschwerdevorlage vom 19.04.2018 langte am 20.04.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W226 zur Erledigung zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede langte der Beschwerdeakt am 23.04.2018 in der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeakt am 20.04.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph eins, VwGVG). Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wie eben ausgeführt, ist
GVG der IV. Teil des AVG und somit auchWie eben ausgeführt, ist
Paragraph 17, VwGVG der römisch vier. Teil des AVG und somit auch § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, nicht anzuwenden. Über Beschwerden
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass
den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass
den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere Paragraph 28, VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f). 2. Im Fall der Beschwerdeführerin erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die Beschwerdeführerin hatte im ersten Asylverfahren behauptet, dass sie seit Ihrer Geburt mit ihren Geschwistern im Elternhaus gelebt habe. Am Abend des 15.04.2012 sei sie gemeinsam mit zwei Frauen, zwei Mädchen, dem Pfarrer und dessen Frau in der Kirche gewesen. Islamisten seien in die Kirche gekommen, sie hätten den Pfarrer angeschrien und die Beschwerdeführerin in der Kirche körperlich attackiert. Ihre Finger seien gebrochen worden. Die in der Kirche anwesenden Personen seien sodann in einem Kastenwagen verbracht und später in einen Keller gesperrt worden. Nachdem alle Anwesenden bis 06:00 Früh malträtiert worden seien, hätten die Männer alle wieder in den Kastenwagen gezerrt und unterwegs nacheinander aus dem Kastenwagen geworfen. Die Beschwerdeführerin sei danach ein halbes Jahr im Spital gelegen und nach einem Gespräch mit dem Pfarrer im Juni 2013 im August 2013 ausgereist. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren behauptete die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie adoptiert worden sei, am 15.04.2012 mit einer Freundin der sie Geld geschuldet habe und anderen Frauen vor der Kirche eine körperliche Auseinandersetzung gehabt habe, deswegen angezeigt und am 17.04.2012 von Polizisten misshandelt und vergewaltigt worden sei. Sie sei bereits im August 2012 ausgereist. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zahl W211 2134070-1/15E, wurde im ersten Asylverfahren unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in regelmäßiger XXXX befindet und XXXX , einnimmt. Im erstinstanzlichen Akt liegt ein Schreiben XXXX.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zahl W211 2134070-1/15E, wurde im ersten Asylverfahren unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in regelmäßiger römisch 40 befindet und römisch 40 , einnimmt. Im erstinstanzlichen Akt liegt ein Schreiben römisch 40 . Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht nicht ausreichend auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ein. Die extrem widersprüchlichen Angaben in den beiden Asylverfahren in Verbindung mit den oben genannten vorliegenden zahlreichen medizinischen Unterlagen und dem Strafurteil mit der darin festgestellten " XXXX ", hätten dazu führen müssen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen im Verfahren von einem/r Facharzt/-ärztin für Psychiatrie abklären lässt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu machen bzw. ob sie vernehmungsfähig ist.Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht nicht ausreichend auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ein. Die extrem widersprüchlichen Angaben in den beiden Asylverfahren in Verbindung mit den oben genannten vorliegenden zahlreichen medizinischen Unterlagen und dem Strafurteil mit der darin festgestellten " römisch 40 ", hätten dazu führen müssen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen im Verfahren von einem/r Facharzt/-ärztin für Psychiatrie abklären lässt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu machen bzw. ob sie vernehmungsfähig ist. Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080). Das Ermittlungsverfahren ist jedenfalls mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere zum Gesundheitszustand bzw. zur Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist gleichbleibende Angaben zu machen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu untersuchen. So wäre durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und die Beschwerdeführerin in der Lage ist Angaben zu den Gründen für ihre zweite Asylantragstellung zu machen, oder ob dem ihr Gesundheitszustand entgegensteht. Erst nach Beantwortung der soeben im Detail angeführten Fragen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat falls nötig eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Eine umfassende Auseinandersetzung mit dem individuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch entsprechende Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen ist im gegenständlichen Asylverfahren bis dato nicht ausreichend erfolgt. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß zu entnehmen ist, sollte eine ernsthafte Prüfung eines Antrages und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jedenfalls nicht erst bei der Beschwerdebehörde beginnen, da dies nicht nur eine "Delegierung" der Aufgaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht bedeuten, sondern auch den in der Rechtsordnung bewusst vorgesehenen Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß zu entnehmen ist, sollte eine ernsthafte Prüfung eines Antrages und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jedenfalls nicht erst bei der Beschwerdebehörde beginnen, da dies nicht nur eine "Delegierung" der Aufgaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht bedeuten, sondern auch den in der Rechtsordnung bewusst vorgesehenen Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
3Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass aus dem ersten Asylverfahren eine Erkrankung bekannt war und trotzt vorgelegter Unterlagen nicht abgeklärt wurde, ob die Beschwerdeführerin überhaupt vernehmungsfähig bzw. in der Lage ist gleichbleibende Angaben zu machen. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass aus dem ersten Asylverfahren eine Erkrankung bekannt war und trotzt vorgelegter Unterlagen nicht abgeklärt wurde, ob die Beschwerdeführerin überhaupt vernehmungsfähig bzw. in der Lage ist gleichbleibende Angaben zu machen. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass dadurch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt wurde. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.