Obsah (14)
Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW217 2174479-1 SpruchW217 2174479-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), beantragte am 22.08.2017 unter Anschluss eines Befundkonvoluts beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), beantragte am 22.08.2017 unter Anschluss eines Befundkonvoluts beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.
- Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 06.09.2017 einen bis 31.03.2019 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen. Begründend für die Befristung wurde ausgeführt, dass nach dem genannten Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich wäre.
- Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Beilegung weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Es sei bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens der Befund vom 26.09.2016 offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Aus diesem Befund würde eindeutig hervorgehen, dass beim Beschwerdeführer eine operative Sanierung eines Hauttumors am Oberarm rechts notwendig gewesen und dabei ein Tumoranteil von ca. 80% der Zellzahl des untersuchten Materials festgestellt worden sei. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Befundes hätte daher eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung als 50 vH erfolgen müssen und wäre überdies eine deutlich längere Zeitspanne für die Befristung zu wählen gewesen.
- Am 24.10.2017 langte das Beschwerdevorbringen samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 70 vH betragen würde.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 70 vH betragen würde. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 23.01.2018 wird festgehalten:Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 23.01.2018 wird festgehalten: "Internistisches Sachverständigengutachten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich untersucht, es wurde am 04.09.2017 ein Aktengutachten erstellt, vidiert von Dr. XXXX , dabei wurde in Abl. 12 Rückseite festgestellt:Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich untersucht, es wurde am 04.09.2017 ein Aktengutachten erstellt, vidiert von Dr. römisch 40 , dabei wurde in Abl. 12 Rückseite festgestellt:
- Melanom-Metastase am rechten Oberarm (Erstexzision 09/2012) 13.01.03 50 %
- Melanom-Metastase am rechten Oberarm (Erstexzision 09 aus 2012,) 13.01.03 50 % Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne Rezidiv seit 1 2/2013 nach erfolgreicher Exzision bei Rezidiv 11/2013, Nachxzision und tumorfreiem Sentinel rechte Axilla sowie Hochdosis Interferon-Therapie 1/2014Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne Rezidiv seit 1 2 aus 2013, nach erfolgreicher Exzision bei Rezidiv 11 aus 2013,, Nachxzision und tumorfreiem Sentinel rechte Axilla sowie Hochdosis Interferon-Therapie 1/2014
- Arterielle Hypertonie 05.01.01 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 %. vidiert von Dr. XXXX , dabei hat es sich um ein Aktengutachten gehandelt.Gesamtgrad der Behinderung 50 %. vidiert von Dr. römisch 40 , dabei hat es sich um ein Aktengutachten gehandelt. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Aktenblatt 34 durch den KOBV, dort ist folgendes festgestellt: Unter der laufenden Nummer 1 wird die Heranziehung der Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz damit begründet, dass beim Beschwerdeführer seit Dezember 2013 kein Rezidiv vorgelegen habe. Dabei wurde jedoch offensichtlich der Befund vom 26.09.2016 der XXXX nicht berücksichtigt. Aus diesem Befund geht eindeutig hervor, dass am 26.09.2016 eine operative Sanierung eines Hauttumors am Oberarm rechts notwendig war. Aus den Zusatzbefunden der XXXX geht hervor, dass dabei ein Tumoranteil von ca. 80 % der Zellzahl des untersuchten Materials festgestellt wurde. Weiters ist aus dem Befund vom 23.11.2016 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.10.2016-22.11.2016 neuerlich bestrahlt wurde. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde hätte daher eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung als 50 % erfolgen müssen und eine deutlich längere Zeitspanne für die Befristung gewählt werden müssen. Die Befristung war mit 01/2019 angeregt.Unter der laufenden Nummer 1 wird die Heranziehung der Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz damit begründet, dass beim Beschwerdeführer seit Dezember 2013 kein Rezidiv vorgelegen habe. Dabei wurde jedoch offensichtlich der Befund vom 26.09.2016 der römisch 40 nicht berücksichtigt. Aus diesem Befund geht eindeutig hervor, dass am 26.09.2016 eine operative Sanierung eines Hauttumors am Oberarm rechts notwendig war. Aus den Zusatzbefunden der römisch 40 geht hervor, dass dabei ein Tumoranteil von ca. 80 % der Zellzahl des untersuchten Materials festgestellt wurde. Weiters ist aus dem Befund vom 23.11.2016 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.10.2016-22.11.2016 neuerlich bestrahlt wurde. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde hätte daher eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung als 50 % erfolgen müssen und eine deutlich längere Zeitspanne für die Befristung gewählt werden müssen. Die Befristung war mit 01 aus 2019, angeregt. Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer: Die Angaben des oben festgehaltenen Textes sind korrekt, vor allem auch die angegebenen Zeitpunkte. Er klagt über Angstzustände und Schmerzen im ganzen Körper. Ergänzend: Er gibt noch an, Nierensteine zu haben, diesbezüglich sei eine Sanierung vorgesehen, diese steht aber nicht im Vordergrund. Folgender Befund wird dazu vorgelegt: 18.01.2018, Röntgendiagnose Haus 3, keine CT von Thorax und Abdomen, keine Lungenödeme, unauffälliges Mediastinum, steatotische Leber, Parenchym-Zysten der linken Niere und Parapelvine-Zysten, 3-14 mm große Konkremente im Nierenbecken rechts, 10 mm großes Konkrement der oberen Kelchgruppe rechts, Venakava inferior doppelt angelegt, unauffälliger Unterbauch. Der Blutdruck ist seit einigen Jahren in Behandlung, diesbezüglich keine besonderer Probleme. Weiters wird hochdosierte Vitamin C-Behandlung gemacht, zuletzt im Dezember
- Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Candesartan, Escitalopram, Pantoloc, Alpinamed Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Neuvorgelegt werden folgende Befunde: 26.09.2016, Krankenanstalt XXXX , Pathologisches Institut: rechter Oberarm subkutane Absiedelung des klinisch angegebenen malignen Melanoms. Eine BRAF-Bestimmung wird veranlasst und folgt in einem Nachtragsbefund. In einem Zusatzbefund ist dann eine entsprechende molekulargenetische Untersuchung genannt. Diese zeigt eine Mutation an einem bestimmten Gen.26.09.2016, Krankenanstalt römisch 40 , Pathologisches Institut: rechter Oberarm subkutane Absiedelung des klinisch angegebenen malignen Melanoms. Eine BRAF-Bestimmung wird veranlasst und folgt in einem Nachtragsbefund. In einem Zusatzbefund ist dann eine entsprechende molekulargenetische Untersuchung genannt. Diese zeigt eine Mutation an einem bestimmten Gen. 24.10.2016-22.11.2016, XXXX , Institut für Radioonkologie:24.10.2016-22.11.2016, römisch 40 , Institut für Radioonkologie: Bestrahlung am rechten Oberarm. Von einem dosisadäquaten Erythem abgesehen, offenbar keine besonderen Komplikationen. 21.11.2017, Dr. XXXX , Fachärztin für HNO: chronischer Tinnitus beidseits, Laesio aures intarna bilateralis, Presbyakusis bilateralis, rezidivierende Melanommetastase am rechten Oberarm 2016, Status post Hochdosis-Interferon-Therapie.21.11.2017, Dr. römisch 40 , Fachärztin für HNO: chronischer Tinnitus beidseits, Laesio aures intarna bilateralis, Presbyakusis bilateralis, rezidivierende Melanommetastase am rechten Oberarm 2016, Status post Hochdosis-Interferon-Therapie. 08.01.2018, Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie:08.01.2018, Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie: Depression akut, reaktive Angst- und Panikattacken, Escitalopram wurde empfohlen. Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 176 cm, 102 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten: nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: eigene, gut Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 125/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Narbe und ausgedehnte Bestrahlungszeichen am rechten Oberarm, keine wesentliche Schwellung, keine Bewegungseinschränkung an den Beinen, altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild: normal Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017 gestellten Fragen Frage 1.1: Die nochmalige Aufarbeitung ergibt geänderte Gesichtspunkte, daher wird die Diagnosenliste wie folgt abgeändert: Frage 1.2: Diagnosen: Rezidivierendes Melanom am rechten Oberarm 13.01.03 - 70 % 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da 2016 Rezidiv mit Erfordernis einer umfangreichen onkologischen Behandlung. Hypertonie 05.01.01 - 10 % Nierensteine 08.01.04- 10 % unterer Rahmensatz, da nur untergeordnetes Beschwerdebild ohne wesentliche funktionelle Bedeutung. Frage 1.3: Beurteilung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 %. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Frage 1.4: Stellungnahme zu Aktenblatt 33-34: Den Einwendungen konnte Rechnung getragen werden. Leiden 1 wurde deswegen höher eingeschätzt. Stellungnahme zu Aktenblatt 25 - 31 diese Befunde wurden unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers für die geänderte Beurteilung herangezogen. Stellungnahme zu Aktenblatt 11 -12: Die geänderte Beurteilung beruht auf der Einbeziehung weitere Unterlagen aus dem Jahr 2016 und dem Ergebnis der klinischen Untersuchung. Möglicherweise waren diese Unterlagen Erstgutachten nicht vorgelegt worden. Frage 1.5: Eine anhaltende Besserung ist möglich. Eine Nachuntersuchung sollte daher 5 Jahre nach Beendigung der onkologischen Behandlung, also im Dezember 2021 terminisiert werden. Frage 1.6: Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen."
- Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist gewährt. Das Ergebnis ist unbeeinsprucht geblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der festgestellten Höhe des Grades der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.1.1 Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.2 Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 22.08.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. 1.3 Der Beschwerdeführer ist seit 06.09.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH. 1.4 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab dem 06.09.2017 70 vH. 1.4.1 Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB % 1 Rezidivierendes Melanom am rechten Oberarm 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da 2016 Rezidiv mit Erfordernis einer umfangreichen onkologischen Behandlung. 13.01.03 70 2 Hypertonie 05.01.01 10 3 Nierensteine Unterer Rahmensatz, da nur untergeordnetes Beschwerdebild ohne wesentliche funktionelle Bedeutung 08.01.04 10
- Beweiswürdigung: Zu 1.1 bis 1.3) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen sowie der Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister mit Stichtag 25.10.2017 und stehen überdies im Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang, auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 23.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.Zu 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang, auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 23.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Nachvollziehbar stellte der Sachverständige fest, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde durch Befunde belegt und diesen daher Rechnung getragen werden konnte. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde 70 v.H. eingeschätzt. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Rezidivierendes Melanom am rechten Oberarm" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 unter die Positionsnummer 13.01.03 (Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 50% - 100% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der gewählten Positionsnummer mit 70% aus und begründete die Wahl zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar damit, dass bei dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Rezidiv mit dem Erfordernis einer umfangreichen onkologischen Behandlung aufgetreten ist.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Rezidivierendes Melanom am rechten Oberarm" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 13.01.03 (Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 50% - 100% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der gewählten Positionsnummer mit 70% aus und begründete die Wahl zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar damit, dass bei dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Rezidiv mit dem Erfordernis einer umfangreichen onkologischen Behandlung aufgetreten ist. Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen "Hypertonie" (Leiden 2) mit der gewählten Positionsnummer 05.01.01 und "Nierensteine" (Leiden 3) mit der gewählten Positionsnummer 08.01.04 wurden durch den Sachverständigen jeweils mit 10 % festgesetzt. Der Sachverständige begründete die Wahl des jeweils unteren Rahmensatzes der gewählten Positionsnummern damit, dass es sich bei den Leiden 2 und 3 um untergeordnete Beschwerdebilder ohne wesentliche funktionelle Bedeutung handelt und führte schlüssig aus, dass Leiden 2 und 3 aufgrund der fehlenden ungünstigen, wechselseitigen Leidensbeeinflussung auch zu keiner Erhöhung von Leiden 1 führen. Insgesamt kommt der medizinische Sachverständige in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass das sachverständig festgestellte Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten um zwei Stufen zu erhöhen war. Nachvollziehbar begründend für die Abweichung führt der Sachverständige aus, dass unter Einbeziehung weiterer Unterlagen aus dem Jahr 2016 sowie aufgrund des Ergebnisses der klinischen Untersuchung eine Erhöhung des Grades der Behinderung von Leiden 1 vorzunehmen war. Der Sachverständige regte eine Befristung des Behindertenpasses bis Dezember 2021 an und begründete dies, dass eine anhaltende Besserung möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, die Art der Leiden und den Gesamtgrad der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 23.01.2018.Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, die Art der Leiden und den Gesamtgrad der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 23.01.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs 2 leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
§ 42Abs.
2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist
Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 leg.cit.) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
§ 45Abs.
2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, leg.cit.) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Abs. 2 Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.Absatz 2, Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. Abs. 3 Der Grad der Behinderung ist nach durch den zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.Absatz 3, Der Grad der Behinderung ist nach durch den zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 v. H. ergibt. Da sich durch dieses Ergebnis der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2017 um 20% erhöht hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers neu festzustellen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpasses.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 v. H. ergibt. Da sich durch dieses Ergebnis der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2017 um 20% erhöht hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers neu festzustellen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpasses. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Laut Verwaltungsgerichtshof ist sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitliche Einschränkung des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 21.6.2017, Ra2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036; 21.4.2016, Ra 2016/11/0018; 25.5.2016, Ra 2016/11/0057; und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Da ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde, wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt, sodass nicht bloß das von der belangten Behörde im konkreten Fall eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten, welches überdies nur aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, zu beachten war. Im gegenständlichen Fall bildet das fachärztliche Gutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind. Die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. bewertet. Auch wurde das Abweichen vom bisherigen allgemeinmedizinischen Gutachten vom 04.09.2017, in welchem überdies ein wesentlicher Befund keine Berücksichtigung gefunden hat, schlüssig begründet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch das fachärztliche Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2174479.1.00