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{'item': 'W231 2106084-1'}

Obsah (13)§ 19Artikel 133Artikel 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArt. 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW231 2106084-1 SpruchW231 2106084-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HA

§ 19

Absatz 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,

den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.2.

Paragraph 19, Absatz 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,

den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
  2. Mit Bescheid vom 30.12.2011 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.635,
  3. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
  4. Am 16.11.2012 fand eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, bei der eine Differenzfläche am Heimbetrieb festgestellt wurde. Der Kontrollbericht (einschließlich Kurz-Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle Flächen) vom 20.11.2012, der eine Beschreibung der Feldstücke mit Abweichungen enthält, wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt. Die beschwerdeführende Partei brachte dazu eine Stellungnahme ein, die die AMA zu einer Nachkontrolle am 29.10.2013 veranlasste, bei der das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle Flächen vom 16.11.2012 bestätigt wurde.
  5. Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 reduzierte die AMA auf Basis der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollorgane der AMA am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr 2011 auf EUR 1.700,98 und sprach eine Rückforderung iHv EUR 934,74, einschließlich Flächensanktion iHv EUR 623,16, aus, weil anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha (bis höchstens 20%) festgestellt wurden. Insgesamt wurden 21,93 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 24,91 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,93 ha, und eine Differenzfläche von 2,94 ha zugrunde gelegt.
  6. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. Zu den Vor-Ort-Kontrollen der AMA wird zusammengefasst vorgebracht, dass die AMA zu Unrecht eine Fläche von 42 ar am Feldstück 1 als Gebüsch klassifiziert und nicht in die Berechnung der EBP für 2011 einbezogen habe. Eine allfällig verbuschte Fläche sei deutlich kleiner und werde die übrige Fläche auch von Jungvieh beweidet. Vom Amt der Tiroler Landesregierung sei die gesamte Fläche als "Naturschutzfläche Hutweide" anerkannt. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.09.2006 seien keine "größeren Probleme" gesehen worden, es könne nicht sein, dass sich innerhalb so kurzer Zeit derart massive Auffassungsunterschiede ergeben hätten. Der Beschwerde ist ein Orthofoto angefügt.
  7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  8. Mit Schreiben vom 23.11.2016, und erneut am 09.01.2017, ersuchte das BVwG die belangte Behörde, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
  9. Am 09.02.2017 langte die Stellungnahme der AMA dazu ein. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur Vor-Ort-Kontrolle vom 16.11.2012 sei eine Nachkontrolle angeordnet und am 29.10.2013 durchgeführt worden, anlässlich derer die Ergebnisse der Erstkontrolle vom 16.11.2012 durch einen zweiten Prüfer bestätigt worden seien.
  10. Das Schreiben der AMA wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs am 23.02.2017 zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmefrist dazu eingeräumt, die ungenutzt verstrichen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 05.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der beschwerdeführenden Partei standen für die Beantragung 26,57 Zahlungsansprüche zur Verfügung. In Summe beantragte die beschwerdeführende Partei 24,91 ha beihilfefähige Fläche, die gesamt Heimflächen betrifft. Am 16.11.2012 fand am Heimbetrieb beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle eines Kontrollorgs der AMA statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen auf den Feldstücken 1, 2, 5 und 11 festgestellt, die insgesamt 2,94 ha Differenzfläche ausmachten. Diese Flächenabweichung wurde durch eine von der AMA angeordnete Nachkontrolle am 29.10.2013 durch ein weiteres Kontrollorgan der AMA bestätigt und wird als Differenzfläche am Heimbetrieb festgestellt. Die beschwerdeführende Partei trifft kein Verschulden an der Überbeantragung.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011, zur Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche und beantragten Fläche am Heimbetrieb, sowie zu den (Ergebnissen der) Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb am 16.11.2012 und am 29.10.2013 ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten. Die festgestellte Flächenabweichung - eine Differenzfläche von 2,94 ha am Heimbetrieb - folgt aus dem Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb am 16.11.2012 und am 29.10.2013 durch Kontrollorgane der AMA. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde im Vergleich zu der von der beschwerdeführenden Partei beantragte Fläche eine geringere Fläche mit einer Flächenabweichung im Ausmaß von 2,94 ha ermittelt. Diese seitens der belangten Behörde durch fachlich kompetente Prüforgane der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zur Betriebsnummer XXXX durch die erkennende Richterin als nachvollziehbar und plausibel dar. Dem behördlich festgestellten Flächenausmaß wird auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, wenn die beschwerdeführenden Partei darauf verweist, dass die gesamte Fläche als "Naturschutzfläche Hutweide" vom Amt der Tiroler Landesregierung anerkannt sei, zumal es für die Gewährung von EBP auf das tatsächliche Ausmaß an Futterfläche ankommt.Die festgestellte Flächenabweichung - eine Differenzfläche von 2,94 ha am Heimbetrieb - folgt aus dem Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb am 16.11.2012 und am 29.10.2013 durch Kontrollorgane der AMA. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde im Vergleich zu der von der beschwerdeführenden Partei beantragte Fläche eine geringere Fläche mit einer Flächenabweichung im Ausmaß von 2,94 ha ermittelt. Diese seitens der belangten Behörde durch fachlich kompetente Prüforgane der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zur Betriebsnummer römisch 40 durch die erkennende Richterin als nachvollziehbar und plausibel dar. Dem behördlich festgestellten Flächenausmaß wird auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, wenn die beschwerdeführenden Partei darauf verweist, dass die gesamte Fläche als "Naturschutzfläche Hutweide" vom Amt der Tiroler Landesregierung anerkannt sei, zumal es für die Gewährung von EBP auf das tatsächliche Ausmaß an Futterfläche ankommt. Der Beihilfenberechnung ist somit das im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb festgestellte Flächenausmaß zu Grunde zu legen, womit für das Antragsjahr 2011 von einem zu berücksichtigenden Flächenausmaß von insgesamt 21,97 ha auszugehen ist. Dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der gegenständlichen Überbeantragung trifft, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gerichtsbekannt ist, dass - beginnend mit dem Antragsjahr 2011 - den Antragstellern die Möglichkeit eröffnet wurde, im Fall der Beantragung von Hutweiden analog zur Beantragung von Almflächen die beihilfefähige Fläche auf Basis des Grades der Überschirmung sowie des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Flächen-Bestandteile (insb. Steine etc.) in Prozentstufen zu ermitteln (vgl. BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1; hier bestätigte die AMA in einer ähnlichen Fallkonstellation, dass die beschriebene Antragssystematik erstmalig im Antragsjahr 2011 zur Anwendung gelangt ist).Gerichtsbekannt ist, dass - beginnend mit dem Antragsjahr 2011 - den Antragstellern die Möglichkeit eröffnet wurde, im Fall der Beantragung von Hutweiden analog zur Beantragung von Almflächen die beihilfefähige Fläche auf Basis des Grades der Überschirmung sowie des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Flächen-Bestandteile (insb. Steine etc.) in Prozentstufen zu ermitteln vergleiche BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1; hier bestätigte die AMA in einer ähnlichen Fallkonstellation, dass die beschriebene Antragssystematik erstmalig im Antragsjahr 2011 zur Anwendung gelangt ist). Weder im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 noch im Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2011 finden sich jedoch - im Gegensatz zu Almflächen - Hinweise zur Einstufung und zur Beantragung von Hutweide-Flächen. Eine Definition des Begriffs "Hutweide" findet sich in den angeführten Merkblättern und auch den einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Direktzahlungen nicht. Erst in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl II 330/2011, findet sich in § 4 Abs. 2 folgender Hinweis: "Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades."Erst in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, 330 aus 2011,, findet sich in Paragraph 4, Absatz 2, folgender Hinweis: "Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades." Dass die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche bei Hutweiden analog zu Almflächen nach Maßgabe des Überschirmungsprozentsatzes sowie nach Maßgabe des Ausmaßes nicht beihilfefähiger Flächenanteile zu erfolgen hat, erscheint grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist - auf Ebene des Verschuldens - zu berücksichtigen, dass diese Art der Beantragung erstmals im Antragsjahr 2011 zur Anwendung kam und sich noch im Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2011 keine Hinweise zur Einstufung und zur Beantragung von Hutweide-Flächen fanden, bzw. dazu, in welcher Form die nicht beihilfefähigen Teile hätten in Abzug gebracht werden sollen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass am verfahrensgegenständlichen Heimbetrieb bereits im Jahr 2006 eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb stattgefunden hat, die zu keinen "größeren Beanstandungen" durch das Kontrollorgan der AMA geführt hat, sodass auf Ebene des Verschuldens nachvollziehbar erscheint, dass die beschwerdeführende Partei auch im Antragsjahr 2011 von ähnlichen Flächenverhältnissen ausging. Insgesamt kann der beschwerdeführenden Partei daher im konkreten Fall kein Vorwurf an der Überbeantragung angelastet werden.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Allgemeines:

Artikel 131

Absatz 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) ist grundsätzlich die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung des Beschwerdefalls zuständig.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) ist grundsätzlich die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung des Beschwerdefalls zuständig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht im Beschwerdefall Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht im Beschwerdefall Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Absatz 2 Ziffer 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 3.

  1. Zu A.1.) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
  2. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen in der für das Antragsjahr 2011 maßgeblichen Fassung: Aus der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Aus der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  4. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2)und
(3)[...]" "Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]" Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor ABl L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor Amtsblatt L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise: "Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/

  1. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...]
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2)bis
(5)[...]" "Artikel 21 - Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 - Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 - Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2)[...]" "Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der

Artikel 57

ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 19 Abs. 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl I 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl römisch eins 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: "

(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.2.

  1. Daraus folgt im Beschwerdefall: 3.2.2.
  2. Nach den unter Pkt. 3.2.
  3. angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei haben ergeben, dass tatsächlich ein geringeres Ausmaß an Futterfläche im Antragsjahr 2011 am Heimbetrieb vorhanden war, als beantragt wurde. Es ist von einer Differenzfläche von 2,94 ha am Heimbetrieb auszugehen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Das für das Antragsjahr 2011 behördlich festgestellte Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar und plausibel dar. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Das für das Antragsjahr 2011 behördlich festgestellte Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar und plausibel dar. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und, wenn notwendig, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und, wenn notwendig, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Da - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2011 ein größeres (beihilfefähiges) Flächenausmaß beantragt hat, als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist, war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall zunächst verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Da - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2011 ein größeres (beihilfefähiges) Flächenausmaß beantragt hat, als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist, war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall zunächst verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Der Umstand, dass die Behörde ihrem Bescheid zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei zu Grunde gelegt hat, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). 3.2.2.
  4. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Einen solchen hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Das Vorliegen eines Behördenirrtums ergibt sich auch nicht aus dem übermittelten Akt.3.2.2.
  5. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Einen solchen hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Das Vorliegen eines Behördenirrtums ergibt sich auch nicht aus dem übermittelten Akt. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Rückforderung somit zu bestätigen. 3.2.2.
  6. Wie festgestellt, liegt im konkreten Fall eine Differenz von beantragter zu festgestellter Fläche von 2,94 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse ("Flächensanktion") an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2011 eine Flächensanktion iHv EUR 623, 16.3.2.2.
  7. Wie festgestellt, liegt im konkreten Fall eine Differenz von beantragter zu festgestellter Fläche von 2,94 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse ("Flächensanktion") an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2011 eine Flächensanktion iHv EUR 623,
  8. Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung zu entnehmen ist, trifft die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall an der Überbeantragung aber kein Verschulden, was

Art. 73Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 zu berücksichtigen ist. Nach dieser Bestimmung ist keine Flächensanktion zu verhängen, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft; dies hat das Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ergeben.Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung zu entnehmen ist, trifft die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall an der Überbeantragung aber kein Verschulden, was

Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, zu berücksichtigen ist.

Nach dieser Bestimmung ist keine Flächensanktion zu verhängen, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft; dies hat das Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ergeben. Daher war der Beschwerde hinsichtlich der verhängten Flächensanktion stattzugeben (Spruchpunkt A.1.). 3.4. Zu Spruchpunkt A.2.) Unter der Vorgabe, dass die Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. 3.

  1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden. Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting). Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden. Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting). Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor (vergleiche etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Beschwerdefall nicht auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W231.2106084.1.00

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