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{'item': 'W235 2173629-1'}

Obsah (20)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 29Art. 18§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW235 2173629-1 SpruchW235 2173629-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2017 in Portugal einen Asylantrag stellte (vgl. AS 8).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2017 in Portugal einen Asylantrag stellte vergleiche AS 8). 1.
  2. Am 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Österreich lebe seine Verlobte namens XXXX . Vor zwei Monaten sei er mit dem Flugzeug von Kabul aus nach Dubai geflogen und sei von dort aus über die Türkei nach Portugal gebracht worden. In Portugal sei er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Zunächst sei er acht Tage lang am Flughafen und danach ca. zwei Wochen in einem Schlepperquartier aufhältig gewesen. In der Folge habe ihn der Schlepper in ein unbekanntes Land gebracht, wo er ca. 25 Tage lang geblieben sei. Dann habe er ihn nach Österreich gebracht und seine Verlobte angerufen, die ihn abgeholt und nach Traiskirchen gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Auf Vorhalt, dass er in Portugal um Asyl angesucht habe, gab er an, dass er in Portugal um Asyl habe ansuchen müssen, da man ihn andernfalls abgeschoben hätte. Nach den acht Tagen [am Flughafen] habe man ihm eine Adresse gegeben, wo er sich hätte melden sollen. Bei dieser Adresse sei er jedoch nie gewesen. Der Beschwerdeführer kenne in Portugal niemanden, sondern wolle in Österreich bleiben und seine Verlobte heiraten.1.
  3. Am 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Österreich lebe seine Verlobte namens römisch 40 . Vor zwei Monaten sei er mit dem Flugzeug von Kabul aus nach Dubai geflogen und sei von dort aus über die Türkei nach Portugal gebracht worden. In Portugal sei er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Zunächst sei er acht Tage lang am Flughafen und danach ca. zwei Wochen in einem Schlepperquartier aufhältig gewesen. In der Folge habe ihn der Schlepper in ein unbekanntes Land gebracht, wo er ca. 25 Tage lang geblieben sei. Dann habe er ihn nach Österreich gebracht und seine Verlobte angerufen, die ihn abgeholt und nach Traiskirchen gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Auf Vorhalt, dass er in Portugal um Asyl angesucht habe, gab er an, dass er in Portugal um Asyl habe ansuchen müssen, da man ihn andernfalls abgeschoben hätte. Nach den acht Tagen [am Flughafen] habe man ihm eine Adresse gegeben, wo er sich hätte melden sollen. Bei dieser Adresse sei er jedoch nie gewesen. Der Beschwerdeführer kenne in Portugal niemanden, sondern wolle in Österreich bleiben und seine Verlobte heiraten. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 13.06.2017 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Portugal die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 25).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 13.06.2017 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Portugal die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 25). Im Akt befindet sich eine Kopie des Konventionspasses der afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt am XXXX .07.2014 (vgl. AS 31).Im Akt befindet sich eine Kopie des Konventionspasses der afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .07.2014 vergleiche AS 31). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Portugal.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Portugal. Mit Schreiben vom 14.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der portugiesischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Portugal übergegangen ist. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 14.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Portugal angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 83).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 14.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Portugal angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2017 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 83). Mit E-Mail vom 26.07.2017 erteilte die portugiesische Dublinbehörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO.Mit E-Mail vom 26.07.2017 erteilte die portugiesische Dublinbehörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO.

1.

  1. Am 09.08.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie Frau XXXX als Vertrauensperson einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er Probleme mit seinen Nerven habe, die Befragung jedoch absolvieren könne. Er glaube, dass er unter psychischen Krankheiten leide, da er nicht gut schlafen könne. Da er privat lebe und nicht in der Grundversorgung sei, könne er nicht zum Arzt gehen. Einmal sei er krank gewesen, habe Kopfschmerzen, Fieber und eine Fieberblase gehabt. Damals sei er beim Arzt gewesen und behandelt worden. Seine Frau und ihre Familie würden in Österreich leben. Mit seiner Frau sei er seit sieben Jahren befreundet und würde sie lieben. Die Familie seiner Frau sei vor ca. sieben Jahren nach Österreich gekommen und sei seine Frau mit ihrem Bruder ca. ein oder zwei Jahre später nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder telefonischen Kontakt mit ihr gehabt und vor ca. zwei Jahren hätten sie sich via Skype verlobt. In Österreich hätten sie sich bemüht, einen Termin beim Standesamt zu bekommen. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da der Beschwerdeführer vollkommen von der Familie seiner Frau finanziert werde und auch gemeinsam mit dieser wohne. Der Beschwerdeführer habe seine Frau am 28.07.2017 in Österreich traditionell geheiratet. In den fünf Jahren, in denen sie getrennt gewesen seien, hätten sie telefoniert und sich via Skype sowie WhatsApp unterhalten.1.
  2. Am 09.08.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie Frau römisch 40 als Vertrauensperson einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er Probleme mit seinen Nerven habe, die Befragung jedoch absolvieren könne. Er glaube, dass er unter psychischen Krankheiten leide, da er nicht gut schlafen könne. Da er privat lebe und nicht in der Grundversorgung sei, könne er nicht zum Arzt gehen. Einmal sei er krank gewesen, habe Kopfschmerzen, Fieber und eine Fieberblase gehabt. Damals sei er beim Arzt gewesen und behandelt worden. Seine Frau und ihre Familie würden in Österreich leben. Mit seiner Frau sei er seit sieben Jahren befreundet und würde sie lieben. Die Familie seiner Frau sei vor ca. sieben Jahren nach Österreich gekommen und sei seine Frau mit ihrem Bruder ca. ein oder zwei Jahre später nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder telefonischen Kontakt mit ihr gehabt und vor ca. zwei Jahren hätten sie sich via Skype verlobt. In Österreich hätten sie sich bemüht, einen Termin beim Standesamt zu bekommen. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da der Beschwerdeführer vollkommen von der Familie seiner Frau finanziert werde und auch gemeinsam mit dieser wohne. Der Beschwerdeführer habe seine Frau am 28.07.2017 in Österreich traditionell geheiratet. In den fünf Jahren, in denen sie getrennt gewesen seien, hätten sie telefoniert und sich via Skype sowie WhatsApp unterhalten. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundeamtes, ihn nach Portugal zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Anfang an nach Österreich habe kommen wollen. Der Schlepper habe ihn jedoch nach Portugal gebracht. In Portugal habe er gesagt, dass er nach Österreich zu seiner Verlobten wolle, da er sie heiraten möchte. Er habe jedoch einen Asylantrag stellen müssen, da man ihn sonst nach Afghanistan zurückgeschickt hätte. Gegen Portugal spreche, dass er sich entschieden habe, nach Österreich zu seiner Frau zu gehen. Außerdem hätten seine Feinde Freunde in Spanien und da Spanien ein Nachbarland von Portugal sei, habe er Angst, dass er dort belästigt werde. Außerdem wäre der Beschwerdeführer in Portugal alleine und hätte niemanden, der ihm helfen oder ihn unterstützen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer "alles" eingeleitet, um in Österreich weiterstudieren zu können. In Portugal habe er drei bis vier Einvernahmen gehabt und man habe ihm die Adresse von einem Lager gegeben, wo er untergebracht worden wäre. Dort sei er jedoch nicht hingegangen, da er habe ausreisen wollen. Auf die Möglichkeit, sich von der anwesenden Dolmetscherin die Länderfeststellungen zu Portugal übersetzen zu lassen, verzichtete der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er mit Portugal nichts zu tun haben wolle. Im Akt befinden sich folgende verfahrensrelevante Unterlagen: * Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .08.2017 betreffend eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum XXXX .08.2017 (ohne Diagnose);* Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .08.2017 betreffend eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum römisch 40 .08.2017 (ohne Diagnose); * deutsche Übersetzung der Tazkira des Beschwerdeführers; * "Ehevertrag" des Islamischen Zentrums Wien zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX vom XXXX .07.2017;* "Ehevertrag" des Islamischen Zentrums Wien zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 vom römisch 40 .07.2017; * Terminreservierungen für eine (standesamtliche) Hochzeit für den XXXX .10.2017 und für den XXXX .11.2017 sowie* Terminreservierungen für eine (standesamtliche) Hochzeit für den römisch 40 .10.2017 und für den römisch 40 .11.2017 sowie * mehrere Empfehlungsschreiben und Zeugnisse einer Universität in Kabul 1.
  3. In der Folge holte das Bundesamt eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein. Dieser Stellungnahme vom 31.08.2017 ist zu entnehmen, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen (vgl. AS 201). Die gutachterliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme ist bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.1.
  4. In der Folge holte das Bundesamt eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein. Dieser Stellungnahme vom 31.08.2017 ist zu entnehmen, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen vergleiche AS 201). Die gutachterliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme ist bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt. 1.
  5. Am 05.09.2017 legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde (vgl. AS 225) sowie einen Auszug aus dem Heiratseintrag, beide ausgestellt am XXXX .09.2017 vom Standesamt XXXX , dem Bundesamt vor. Diesen Dokumenten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2017 Frau XXXX geheiratet hat.1.
  6. Am 05.09.2017 legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde vergleiche AS 225) sowie einen Auszug aus dem Heiratseintrag, beide ausgestellt am römisch 40 .09.2017 vom Standesamt römisch 40 , dem Bundesamt vor. Diesen Dokumenten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2017 Frau römisch 40 geheiratet hat.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Portugal

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Portugal zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Portugal

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Portugal zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer über Portugal nach Österreich eingereist sei und am XXXX .04.2017 in Portugal einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass Portugal

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Es werde festgestellt, dass er seit XXXX .09.2017 verheiratet sei. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und liege auch keine besondere Integrationsverfestigung vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Portugal systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte bzw. dass ihm in Portugal behördlicher Schutz vorenthalten werde.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer über Portugal nach Österreich eingereist sei und am römisch 40 .04.2017 in Portugal einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass Portugal

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Es werde festgestellt, dass er seit römisch 40 .09.2017 verheiratet sei. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und liege auch keine besondere Integrationsverfestigung vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Portugal systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte bzw. dass ihm in Portugal behördlicher Schutz vorenthalten werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 15 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum portugiesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Portugal. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben zu seinem psychischen Zustand zu einer Untersuchung geladen worden sei, die keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome ergeben habe. Ferner sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass in Portugal Behandlungsmöglichkeiten bestünden und diese zugänglich seien. Auch eine eventuell behauptete psychische Störung stünde einer Überstellung nach Portugal in keiner Weise im Wege. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .09.2017 verheiratet sei, ergebe sich aus der Heiratsurkunde. Da der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner Gattin und deren Familie - keine Verwandten im Bundesgebiet habe, die Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, habe keine besondere Integration erkannt werden können. Die Feststellungen zu Portugal würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Außerlandesbringung nach Portugal sowohl Versorgungs- als auch Unterbringungsmöglichkeiten und behördlicher Schutz vor Verfolgung gegeben sein werde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Portugal eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben zu seinem psychischen Zustand zu einer Untersuchung geladen worden sei, die keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome ergeben habe. Ferner sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass in Portugal Behandlungsmöglichkeiten bestünden und diese zugänglich seien. Auch eine eventuell behauptete psychische Störung stünde einer Überstellung nach Portugal in keiner Weise im Wege. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 .09.2017 verheiratet sei, ergebe sich aus der Heiratsurkunde. Da der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner Gattin und deren Familie - keine Verwandten im Bundesgebiet habe, die Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, habe keine besondere Integration erkannt werden können. Die Feststellungen zu Portugal würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Außerlandesbringung nach Portugal sowohl Versorgungs- als auch Unterbringungsmöglichkeiten und behördlicher Schutz vor Verfolgung gegeben sein werde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Portugal eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin sowie deren Familie werde nicht ausgeschlossen. Es sei jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst nach illegaler Einreise und Asylantragstellung am XXXX .07.2017 traditionell geheiratet habe. Eine standesamtliche Trauung sei erst am XXXX .09.2017 erfolgt. Er sei zumindest fünf Jahre von seiner Gattin getrennt gewesen. Da es seiner Gattin erlaubt sei, nach Portugal zu reisen, könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in der Europäischen Union außerhalb Österreichs unzumutbar wäre. Seitens der Behörde könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Hochzeit krampfhaft versucht habe, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Daher könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Ferner sei im Rahmen der Interessensabwägung festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Portugal sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Portugal treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Portugal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein familiäres Anknüpfungsmoment zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin sowie deren Familie werde nicht ausgeschlossen. Es sei jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst nach illegaler Einreise und Asylantragstellung am römisch 40 .07.2017 traditionell geheiratet habe. Eine standesamtliche Trauung sei erst am römisch 40 .09.2017 erfolgt. Er sei zumindest fünf Jahre von seiner Gattin getrennt gewesen. Da es seiner Gattin erlaubt sei, nach Portugal zu reisen, könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in der Europäischen Union außerhalb Österreichs unzumutbar wäre. Seitens der Behörde könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Hochzeit krampfhaft versucht habe, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Daher könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Ferner sei im Rahmen der Interessensabwägung festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Portugal sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Portugal treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Portugal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 10.10.2017 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass Art. 9 Dublin III-VO anzuwenden gewesen wäre, da die Gattin des Beschwerdeführers den Status einer Asylberechtigten führe. Darüber hinaus seien Art. 16 und Art. 17 Dublin III-VO zu beachten, da der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er bei seiner Frau und ihren Eltern wohne und von diesen finanziell abhängig sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 10.10.2017 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass Artikel 9, Dublin III-VO anzuwenden gewesen wäre, da die Gattin des Beschwerdeführers den Status einer Asylberechtigten führe. Darüber hinaus seien Artikel 16 und Artikel 17, Dublin III-VO zu beachten, da der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er bei seiner Frau und ihren Eltern wohne und von diesen finanziell abhängig sei.
  3. Unter Vorlage eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister vom 24.10.2017 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.11.2017 seine neue Adresse bekannt.
  4. Mit Bericht vom 09.11.2017 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Portugal überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat Afghanistan im Frühjahr 2017 verlassen und ist von der Türkei aus über Portugal, wo er am XXXX .04.2017 einen Asylantrag stellte, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Portugal zu warten, begab er sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat Afghanistan im Frühjahr 2017 verlassen und ist von der Türkei aus über Portugal, wo er am römisch 40 .04.2017 einen Asylantrag stellte, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Portugal zu warten, begab er sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Portugal, welches von der portugiesischen Dublinbehörde am 26.07.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Portugals wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Portugal, welches von der portugiesischen Dublinbehörde am 26.07.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Portugals wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Portugal sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Portugal Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Portugal aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Beschwerdeführer hat am XXXX .09.2017 eine in Österreich asylberechtigte afghanische Staatsangehörige standesamtlich geheiratet. Zuvor erfolgte am XXXX .07.2017 eine traditionell islamische "Eheschließung". Der Beschwerdeführer kannte seine nunmehrige Ehegattin zwar bereits in Afghanistan, hatte jedoch zumindest in den letzten fünf Jahren vor seiner Einreise nach Österreich keinen persönlichen Kontakt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bestand zwischen dem XXXX .07.2017 und dem XXXX .10.2017 ein gemeinsamer Wohnsitz. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden. Weitere Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .09.2017 eine in Österreich asylberechtigte afghanische Staatsangehörige standesamtlich geheiratet. Zuvor erfolgte am römisch 40 .07.2017 eine traditionell islamische "Eheschließung". Der Beschwerdeführer kannte seine nunmehrige Ehegattin zwar bereits in Afghanistan, hatte jedoch zumindest in den letzten fünf Jahren vor seiner Einreise nach Österreich keinen persönlichen Kontakt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bestand zwischen dem römisch 40 .07.2017 und dem römisch 40 .10.2017 ein gemeinsamer Wohnsitz. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden. Weitere Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Am 09.11.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg komplikationslos nach Portugal überstellt. 1.2. Zum portugiesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Portugal: Zum portugiesischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Portugal wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 15 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Art. 18

(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015). Dublin-Rückkehrer nach Portugal haben Zugang zum Asylverfahren. Bei Ankunft am Flughafen Lissabon werden sie für den nächsten Tag zu einem Interview eingeladen und können dort gegebenenfalls einen Asylantrag stellen. Bereits laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Rückkehrer haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung. Ist der Rückkehrer bedürftig, wird die Sozialbehörde im Zuge eines Interviews erheben, welche Unterstützung diesem während seines Asylverfahrens zusteht (DU 17.3.2016). b). Versorgung: In Portugal entsteht das Recht auf Unterbringung mit der Einbringung eines Asylantrags. Antragsteller erhalten Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und wenn nötig Schulsachen, sowie ein Taschengeld von EUR 150 im Monat. Geldleistungen für Antragsteller richten sich nach der Sozialhilfe für portugiesische Staatsbürger. Portugal besitzt geschlossene Unterbringungskapazitäten an den Grenzen (nicht für Vulnerable) mit insgesamt 50 Plätzen und zwei Erstaufnahmezentren mit insgesamt 60 Plätzen. Das Land nutzt auch Privatgebäude, Hotels usw. mit variabler Kapazität zur Unterbringung von Antragstellern. Im Falle von zusätzlichem Bedarf an Unterbringungskapazitäten werden so in Zusammenarbeit mit Privaten und NGOs zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Es gibt ein spezialisiertes Zentrum für UMA mit 20 Plätzen. Vulnerabilität wird bei der Unterbringung berücksichtigt, die Kapazitäten zur Unterbringung Vulnerabler sind ebenfalls variabel (EASO 2.2016). Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vgl. Asylgesetz Art. 57f).Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vergleiche Asylgesetz Artikel 57 f,). Laut NGO-Angaben ist das Unterbringungszentrum in Lissabon weiterhin überbelegt (USDOS 3.3.2017). [...] Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Art. 54).Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Artikel 54,). [...] Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung

ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vgl. Asylgesetz, Art. 52).Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung

ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vergleiche Asylgesetz, Artikel 52,). Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen, die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Art. 60).Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen, die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Artikel 60,). Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Portugal wird von Ungleichheit, insbesondere Randgruppen betreffend, berichtet (AI 22.2.2017). Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das portugiesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Portugal den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zu seinem weiteren Reiseweg sowie zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Portugal und zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2017 in Portugal einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst brachte nach anfänglichem Bestreiten auf Vorhalt des Eurodac-Treffers im Rahmen der Erstbefragung vor, dass er in Portugal um Asyl angesucht habe, da man ihn andernfalls nach Afghanistan abgeschoben hätte. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben zu seiner Asylantragstellung in Portugal. Dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Portugal zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Portugals zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, die sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO stützt.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2017 in Portugal einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst brachte nach anfänglichem Bestreiten auf Vorhalt des Eurodac-Treffers im Rahmen der Erstbefragung vor, dass er in Portugal um Asyl angesucht habe, da man ihn andernfalls nach Afghanistan abgeschoben hätte. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben zu seiner Asylantragstellung in Portugal. Dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Portugal zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Portugals zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, die sich auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO stützt. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Portugal ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Portugals beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich zunächst aus der vom Bundesamt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 31.08.2017, der zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch psychische Krankheitssymptome vorliegen. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe psychische Probleme, wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und ist daher nicht geeignet, die durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verfasste gutachterliche Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu - dieser Stellungnahme nicht entgegengetreten ist. Dass auch keine körperliche Erkrankung des Beschwerdeführers seiner Überstellung nach Portugal entgegengestanden ist, gründet sich im Wesentlichen darauf, dass weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Die vorgelegte Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .08.2017 stellt keinen tauglichen Beweis für eine Erkrankung bzw. Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers dar, da dieser weder entnommen werden kann, aus welchen Gründen die Ärztin aufgesucht wurde noch lässt sich daraus ein Hinweis auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit medikamentöser und/oder therapeutischer Natur ableiten. Da in den schriftlichen Beschwerdeausführungen kein Vorbringen zu etwaigen Erkrankungen psychischer und/oder physischer Natur erstattet wurde bzw. die vom Beschwerdeführer angegebene einmalige Erkrankung mit Kopfschmerzen und Fieber nicht mehr erwähnt wurde, war sohin auch aus diesem Grund vom Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, auszugehen und die diesbezügliche Feststellung zu treffen.Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich zunächst aus der vom Bundesamt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 31.08.2017, der zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch psychische Krankheitssymptome vorliegen. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe psychische Probleme, wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und ist daher nicht geeignet, die durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verfasste gutachterliche Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu - dieser Stellungnahme nicht entgegengetreten ist. Dass auch keine körperliche Erkrankung des Beschwerdeführers seiner Überstellung nach Portugal entgegengestanden ist, gründet sich im Wesentlichen darauf, dass weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Die vorgelegte Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .08.2017 stellt keinen tauglichen Beweis für eine Erkrankung bzw. Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers dar, da dieser weder entnommen werden kann, aus welchen Gründen die Ärztin aufgesucht wurde noch lässt sich daraus ein Hinweis auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit medikamentöser und/oder therapeutischer Natur ableiten. Da in den schriftlichen Beschwerdeausführungen kein Vorbringen zu etwaigen Erkrankungen psychischer und/oder physischer Natur erstattet wurde bzw. die vom Beschwerdeführer angegebene einmalige Erkrankung mit Kopfschmerzen und Fieber nicht mehr erwähnt wurde, war sohin auch aus diesem Grund vom Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, auszugehen und die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Die Feststellung zur standesamtlichen Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX .09.
  5. Dass es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine in Österreich asylberechtigte afghanische Staatsangehörige handelt, ist aus der vorgelegten Kopie des Konventionspasses von Frau XXXX (vgl. AS 31) ersichtlich. Die weitere Feststellung zur zuvor erfolgten islamischen "Eheschließung" gründet sich auf den im Verfahren vorgelegten "Ehevertrag" des Islamischen Zentrums Wien vom XXXX .07.
  6. Dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehegattin bereits in Afghanistan gekannt hat, jedoch in den letzten fünf Jahren vor der Einreise kein persönlicher Kontakt bestanden hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass die Familie seiner Frau vor ca. sieben Jahren nach Österreich gekommen und seine Frau ca. ein oder zwei Jahre später nachgekommen sei. In den fünf Jahren, in denen sie getrennt gewesen seien, hätten sie telefoniert und Kontakt via Skype und WhatsApp gehabt (vgl. AS 147). Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zwischen XXXX .07.2017 und XXXX .10.2017 ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX.04.2018 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehegattin. Entgegen der Behauptungen im Verfahren ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, daraus, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten seiner Ehegattin bzw. deren Familie nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass er das nicht getan hat, beruht auf seiner eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihm diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Darüber hinausgehende sonstige Abhängigkeiten oder Bindungen zu Österreich wurde nicht vorgebracht.Die Feststellung zur standesamtlichen Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 .09.
  7. Dass es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine in Österreich asylberechtigte afghanische Staatsangehörige handelt, ist aus der vorgelegten Kopie des Konventionspasses von Frau römisch 40 vergleiche AS 31) ersichtlich. Die weitere Feststellung zur zuvor erfolgten islamischen "Eheschließung" gründet sich auf den im Verfahren vorgelegten "Ehevertrag" des Islamischen Zentrums Wien vom römisch 40 .07.
  8. Dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehegattin bereits in Afghanistan gekannt hat, jedoch in den letzten fünf Jahren vor der Einreise kein persönlicher Kontakt bestanden hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass die Familie seiner Frau vor ca. sieben Jahren nach Österreich gekommen und seine Frau ca. ein oder zwei Jahre später nachgekommen sei. In den fünf Jahren, in denen sie getrennt gewesen seien, hätten sie telefoniert und Kontakt via Skype und WhatsApp gehabt vergleiche AS 147). Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zwischen römisch 40 .07.2017 und römisch 40 .10.2017 ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .04.2018 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehegattin. Entgegen der Behauptungen im Verfahren ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, daraus, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten seiner Ehegattin bzw. deren Familie nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass er das nicht getan hat, beruht auf seiner eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihm diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Darüber hinausgehende sonstige Abhängigkeiten oder Bindungen zu Österreich wurde nicht vorgebracht. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.11.
  9. 2.
  10. Die Feststellungen zum portugiesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Portugal beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Portugal ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und (jedenfalls zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal) aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Portugal ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt verzichtete er auf die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen durch die anwesende Dolmetscherin übersetzen zu lassen und gab dazu an, dass er mit Portugal nichts zu tun haben wolle (vgl. AS 148). Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum portugiesischen Asylsystem erstattet.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Portugal ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt verzichtete er auf die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen durch die anwesende Dolmetscherin übersetzen zu lassen und gab dazu an, dass er mit Portugal nichts zu tun haben wolle vergleiche AS 148). Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum portugiesischen Asylsystem erstattet.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sindArtikel 9, Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)[...]
(4)[...] Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Portugal illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Portugal gibt es keine Hinweise, zumal die portugiesische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.07.2017 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Verpflichtung Portugals zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Portugal illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Portugal gibt es keine Hinweise, zumal die portugiesische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.07.2017 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Verpflichtung Portugals zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im vorliegenden Fall Art. 9 Dublin III-VO anzuwenden gewesen wäre, da die Gattin des Beschwerdeführers den Status einer Asylberechtigten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass für die Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

dem Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ausschlaggebend ist. Ein Familienverhältnis, das erst nach diesem Zeitpunkt entsteht (z.B. durch Eheschließung, Adoption oder Bestellung zum Vormund nach der ersten Asylantragstellung), ist für Art. 9 Dublin III-VO irrelevant (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 1 zu Art. 9 Dublin III-VO, Seite 126). Da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits am 12.06.2017 gestellt hat, die Ehe jedoch erst am XXXX .09.2017 geschlossen wurde, lag das Familienverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor und geht das diesbezügliche Vorbringen sohin ins Leere.Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im vorliegenden Fall Artikel 9, Dublin III-VO anzuwenden gewesen wäre, da die Gattin des Beschwerdeführers den Status einer Asylberechtigten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass für die Anwendung des Artikel 9, Dublin III-VO das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

dem Versteinerungsprinzip des Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO ausschlaggebend ist. Ein Familienverhältnis, das erst nach diesem Zeitpunkt entsteht (z.B. durch Eheschließung, Adoption oder Bestellung zum Vormund nach der ersten Asylantragstellung), ist für Artikel 9, Dublin III-VO irrelevant vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 1 zu Artikel 9, Dublin III-VO, Seite 126). Da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits am 12.06.2017 gestellt hat, die Ehe jedoch erst am römisch 40 .09.2017 geschlossen wurde, lag das Familienverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor und geht das diesbezügliche Vorbringen sohin ins Leere. Wenn weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bei seiner Frau und ihren Eltern wohne und von diesen finanziell abhängig sei und daher Art. 16 Dublin III-VO zu beachten sei, wird übersehen, dass sich Art. 16 Dublin III-VO auf ein Kind, einen Elternteil oder ein Geschwister des Antragstellers bezieht. Dem eindeutigen Gesetzestext ist sohin zu entnehmen, der Antragsteller auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen sein muss; ein Ehepartner und schon gar nicht dessen Familienangehörige sind nicht erwähnt. Gleiches ergibt sich auch aus dem Kommentar zu Art. 16 Dublin III-VO, in dem ausgeführt wird, dass in Art. 16 die familiären Beziehungen, innerhalb derer ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Familienangehörigen bestehen muss, taxativ aufgezählt sind. Diese Aufzählung enthält nicht den Ehepartner bzw. Lebensgefährten (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K1 zu Art. 16 Dublin III-VO, Seite 151). Sohin geht auch dieses Vorbringen ins Leere.Wenn weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bei seiner Frau und ihren Eltern wohne und von diesen finanziell abhängig sei und daher Artikel 16, Dublin III-VO zu beachten sei, wird übersehen, dass sich Artikel 16, Dublin III-VO auf ein Kind, einen Elternteil oder ein Geschwister des Antragstellers bezieht. Dem eindeutigen Gesetzestext ist sohin zu entnehmen, der Antragsteller auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen sein muss; ein Ehepartner und schon gar nicht dessen Familienangehörige sind nicht erwähnt. Gleiches ergibt sich auch aus dem Kommentar zu Artikel 16, Dublin III-VO, in dem ausgeführt wird, dass in Artikel 16, die familiären Beziehungen, innerhalb derer ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Familienangehörigen bestehen muss, taxativ aufgezählt sind. Diese Aufzählung enthält nicht den Ehepartner bzw. Lebensgefährten vergleiche Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K1 zu Artikel 16, Dublin III-VO, Seite 151). Sohin geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Da sich sohin weder eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens aus Art. 9 Dublin III-VO noch aus Art. 16 Dublin III-VO ergeben hat, liegt ohne Zweifel die Zuständigkeit Portugals zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vor.Da sich sohin weder eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens aus Artikel 9, Dublin III-VO noch aus Artikel 16, Dublin III-VO ergeben hat, liegt ohne Zweifel die Zuständigkeit Portugals zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vor. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Portugal

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Portugal

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.

  1. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde das Asylverfahren in Portugal, seine Behandlung als Asylwerber durch die portugiesischen Behörden und/oder seine dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation (auch in Bezug auf die medizinische Versorgung) kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Portugal keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass man ihm in Portugal die Adresse von einer Unterkunft gegeben habe, wo er sich hätte melden sollen, was er jedoch nicht getan habe, da er habe ausreisen wollen (vgl. AS 17 sowie AS 148). Aus diesem Vorbringen ist eindeutig ersichtlich, dass sich die portugiesischen Behörden um den Beschwerdeführer gekümmert bzw. ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt haben. Dass er diese in weiterer Folge nicht aufgesucht hat, war die eigene Entscheidung des Beschwerdeführers und kann den portugiesischen Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weiters ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in Portugal mehrmals einvernommen wurde, sodass auch hieraus systemische Mängel im portugiesischen Asylsystem nicht zu erblicken sind, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde.3.2.4.
  2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde das Asylverfahren in Portugal, seine Behandlung als Asylwerber durch die portugiesischen Behörden und/oder seine dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation (auch in Bezug auf die medizinische Versorgung) kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Portugal keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass man ihm in Portugal die Adresse von einer Unterkunft gegeben habe, wo er sich hätte melden sollen, was er jedoch nicht getan habe, da er habe ausreisen wollen vergleiche AS 17 sowie AS 148). Aus diesem Vorbringen ist eindeutig ersichtlich, dass sich die portugiesischen Behörden um den Beschwerdeführer gekümmert bzw. ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt haben. Dass er diese in weiterer Folge nicht aufgesucht hat, war die eigene Entscheidung des Beschwerdeführers und kann den portugiesischen Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weiters ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in Portugal mehrmals einvernommen wurde, sodass auch hieraus systemische Mängel im portugiesischen Asylsystem nicht zu erblicken sind, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, seine Feinde hätten Freunde in Spanien und er habe Angst, belästigt zu werden, da Spanien ein Nachbarland von Portugal sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen wohl rein spekulativ ist. Aus welchen Gründen die "Freunde der Feinde" des Beschwerdeführers, die sich in Spanien aufhalten, erfahren sollten, dass er sich in Portugal befindet, lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen. Eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers lediglich aufgrund des Umstandes, dass sich die "Freunde der Feinde" im Nachbarland aufhalten, ist nicht zu erblicken. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich einer Bedrohung und/oder Verfolgung in Portugal ausgesetzt sein, ist grundsätzlich festzuhalten, dass er diesen in Portugal nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen steht, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Portugal zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Portugal nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme noch in seinen Beschwerdeausführungen Kritik am portugiesischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im portugiesischen Asylverfahren sind auch den Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und wurden auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht vorgebracht.In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Portugal nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme noch in seinen Beschwerdeausführungen Kritik am portugiesischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im portugiesischen Asylverfahren sind auch den Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und wurden auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht vorgebracht. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Portugal insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Portugal kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Portugal konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Portugal und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Portugal kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Portugal Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Portugal insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Portugal kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Portugal konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Portugal und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Portugal kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Portugal Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Portugal Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden würde. Schon vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Portugal rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestünde. 3.2.4.

  1. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).3.2.4.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Wie der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu entnehmen ist, konnte beim Beschwerdeführer weder eine körperliche noch eine psychische Erkrankung festgestellt werden, die der Überstellung nach Portugal entgegengestanden ist. Sohin ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Durchführung der Überstellung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Generell ist auszuführen, dass in Portugal ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, das für den Beschwerdeführer kostenlos zugänglich ist, da für Asylwerber und Flüchtlinge eine Kostenbefreiung vorgesehen ist, sodass festzuhalten ist, dass für den Fall einer Erkrankung für den Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung jedenfalls gewährleistet ist.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Wie der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu entnehmen ist, konnte beim Beschwerdeführer weder eine körperliche noch eine psychische Erkrankung festgestellt werden, die der Überstellung nach Portugal entgegengestanden ist. Sohin ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Durchführung der Überstellung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Generell ist auszuführen, dass in Portugal ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, das für den Beschwerdeführer kostenlos zugänglich ist, da für Asylwerber und Flüchtlinge eine Kostenbefreiung vorgesehen ist, sodass festzuhalten ist, dass für den Fall einer Erkrankung für den Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung jedenfalls gewährleistet ist. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt, was offensichtlich - der Beschwerdeführer wurde ja bereits nach Portugal überstellt - nicht erforderlich war, wie sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.11.2017 ergibt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt, was offensichtlich - der Beschwerdeführer wurde ja bereits nach Portugal überstellt - nicht erforderlich war, wie sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.11.2017 ergibt. 3.2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden sind. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogen

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