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{'item': 'W240 2174856-2'}

Obsah (12)§ 7Art. 133§ 6§ 15Art. 130§ 9§ 28§ 31§ 32Art. 32§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW240 2174856-2 SpruchW240 2174854-2/2E W240 2174856-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Pakistan, stellten mit Anträgen vom 20.06.2017 (Erstbeschwerdeführer) und vom 22.06.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C und gaben dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 03.09.2017 bis 30.09.2017 an. Der Erstbeschwerdeführer ist der volljährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin. 1.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.06.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft in Islamabad aufgefordert, binnen sieben Tagen Unterlagen und Nachweise vorzulegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 31.08.2017 wurden beide Beschwerdeführer im Wesentlichen darüber informiert, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie von ihnen beantragt, bestehen würden. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Es würden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 1.
  4. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 26.09.2017, übernommen von den Beschwerdeführern am 03.10.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Visums in Form einer Formularerledigung verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und dass die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung

§ 7Abs. 4 Vw

GVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden könne, welche bei der Österreichischen Botschaft Islamabad zu erheben sei.1.4. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 26.09.2017, übernommen von den Beschwerdeführern am 03.10.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Visums in Form einer Formularerledigung verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und dass die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden könne, welche bei der Österreichischen Botschaft Islamabad zu erheben sei. 1.5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2017 Beschwerde, diese wurde am 23.10.107 bei der Landespolizeidirektion Tirol eingebracht und hatte als Adressaten das BVwG aufscheinen. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem BVwG (Gerichtsabteilung W205) übermittelt. Das BVwG leitete

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG die Beschwerde an die Österreichische Botschaft Islamabad weiter, dort langten die Beschwerden am 13.12.2017 ein.1.5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2017 Beschwerde, diese wurde am 23.10.107 bei der Landespolizeidirektion Tirol eingebracht und hatte als Adressaten das BVwG aufscheinen. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem BVwG (Gerichtsabteilung W205) übermittelt. Das BVwG leitete

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Beschwerde an die Österreichische Botschaft Islamabad weiter, dort langten die Beschwerden am 13.12.2017 ein. 1.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 03.01.2018 zur Zahl Islamabad-ÖB/KONS/4577/2017 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und zur Zahl Islamabad-ÖB/KONS/4578/2017 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerden der Beschwerdeführer als verspätet zurück. Begründend führte die Vertretungsbehörde im Wesentlichen aus, dass gegen die am 03.10.2017 den Beschwerdeführern zugestellten Bescheide am 23.10.2017 bei der LPD Tirol Beschwerde erhoben wurde, welche am 13.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eingebracht wurden. Es wurde somit nicht innerhalb der Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde erhoben. 1.
  2. Am 08.01.2018 stellten die Beschwerdeführer

§ 15Vw

GVG einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass gegen die am 03.01.2018 zugestellten Bescheide binnen vier Wochen ein Beschwerden erhoben wurde bei der LPD Innsbruck am 23.10.2017 und ersucht worden sei, die Beschwerden an das BVwG weiterzuleiten. Die Beschwerden seien auch am 30.10.2017 beim BVwG eingelangt und sei daher die Frist gewahrt laut Einschätzung der Beschwerdeführer. Es wurde um nochmalige Prüfung der Angelegenheit ersucht.1.7. Am 08.01.2018 stellten die Beschwerdeführer

Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass gegen die am 03.01.2018 zugestellten Bescheide binnen vier Wochen ein Beschwerden erhoben wurde bei der LPD Innsbruck am 23.10.2017 und ersucht worden sei, die Beschwerden an das BVwG weiterzuleiten. Die Beschwerden seien auch am 30.10.2017 beim BVwG eingelangt und sei daher die Frist gewahrt laut Einschätzung der Beschwerdeführer. Es wurde um nochmalige Prüfung der Angelegenheit ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Pakistan, stellten mit Anträgen vom 20.06.2017 (Erstbeschwerdeführer) und vom 22.06.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C und gaben dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 03.09.2017 bis 30.09.2017 an. Der Erstbeschwerdeführer ist der volljährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin. Mit Bescheid vom 26.09.2017 wurde die Ausstellung des beantragten Visums verweigert. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 03.10.2017 nachweislich zugestellt. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und bei der LPD Innsbruck am 23.10.2017 eingebracht. Die Beschwerde langte am 30.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde vom Bundesverwaltungsgericht an die für die Einbringung der Beschwerde zuständige Österreichischen Botschaft Islamabad

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG weitergeleitet.Entgegen der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und bei der LPD Innsbruck am 23.10.2017 eingebracht. Die Beschwerde langte am 30.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde vom Bundesverwaltungsgericht an die für die Einbringung der Beschwerde zuständige Österreichischen Botschaft Islamabad

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 31.10.

  1. Die am 13.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad - aufgrund der vom BVwG am 30.11.2017 verfügten Weiterleitung - eingelangten Beschwerde erwies sich sohin als verspätet.
  2. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.2.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen zur Fristenberechnung lauten:

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:Paragraph 33, Absatz eins, AVG lautet wie folgt:

(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Vorab ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer der volljährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin ist. Die Beschwerden werden aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle unter einem behandelt und ergeht hinsichtlich beider Beschwerdeführer eine gemeinsame Entscheidung. 3.2.4. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Spruch genannten, angefochtenen Bescheide betreffend die Beschwerdeführer am 03.10.2017 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden waren. Die Beschwerden langten - auch dies steht nach dem Akteninhalt außer Zweifel - am 13.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad ein.

Art. 32Abs.

3 zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch § 11 Abs. 5 FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf § 33 AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den §§ 32 und 33 AVG zu erfolgen.

Artikel 32

, Absatz 3, zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch Paragraph 11, Absatz 5, FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf Paragraph 33, AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu erfolgen. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung betreffend beide Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad, zugestellt am 03.10.2017,

§ 7Abs. 4 Vw

GVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden könne, welche bei der Österreichischen Botschaft Islamabad zu erheben sei.Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung betreffend beide Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad, zugestellt am 03.10.2017,

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden könne, welche bei der Österreichischen Botschaft Islamabad zu erheben sei. Eine dem § 63 Abs 5 AVG vergleichbare Regelung, wonach die Einbringung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde (anstelle bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat), als rechtzeitige Einbringung gilt, findet sich im VwGVG nicht. § 63 Abs 5 AVG ist als "lex specialis" zu § 6 AVG anzusehen; in Ermangelung einer solchen speziellen Regelung im VwGVG, ist daher für das Verwaltungsgericht § 6 AVG anzuwenden (§ 17 VwGVG) (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 725; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 1029; Pabel in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 391 (Rz 24)).Eine dem Paragraph 63, Absatz 5, AVG vergleichbare Regelung, wonach die Einbringung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde (anstelle bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat), als rechtzeitige Einbringung gilt, findet sich im VwGVG nicht. Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist als "lex specialis" zu Paragraph 6, AVG anzusehen; in Ermangelung einer solchen speziellen Regelung im VwGVG, ist daher für das Verwaltungsgericht Paragraph 6, AVG anzuwenden (Paragraph 17, VwGVG) (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 725; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 1029; Pabel in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 391 (Rz 24)). Die Berufung gilt bei einer Weiterleitung nach § 6 AVG jedoch nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie entweder noch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt oder von der unrichtigen Behörde zumindest innerhalb dieser Frist zur Post gegeben wird. Dass diese vom Berufungswerber fristgerecht bei der unrichtigen Behörde eingebracht wurde, reicht nicht (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 492; VwGH 19.02.1987, 86/02/0190; VwGH 02.03.1983, 82/03/0173).Die Berufung gilt bei einer Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG jedoch nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie entweder noch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt oder von der unrichtigen Behörde zumindest innerhalb dieser Frist zur Post gegeben wird. Dass diese vom Berufungswerber fristgerecht bei der unrichtigen Behörde eingebracht wurde, reicht nicht (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 492; VwGH 19.02.1987, 86/02/0190; VwGH 02.03.1983, 82/03/0173). Ausgehend vom Zustelldatum 03.10.2017 endete daher die vierwöchige Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG mit Ablauf des 31.10.2017. Daher erweist sich die - aufgrund der vom BVwG am 30.11.2017 verfügten Weiterleitung - am 13.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eingelangte Beschwerde jedenfalls als verspätet. Die angefochtenen Bescheide sind mit Ablauf des 31.10.2017 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde zu Recht als verspätet zurückzuweisen.Ausgehend vom Zustelldatum 03.10.2017 endete daher die vierwöchige Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit Ablauf des 31.10.2017. Daher erweist sich die - aufgrund der vom BVwG am 30.11.2017 verfügten Weiterleitung - am 13.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eingelangte Beschwerde jedenfalls als verspätet. Die angefochtenen Bescheide sind mit Ablauf des 31.10.2017 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde zu Recht als verspätet zurückzuweisen. Die Feststellung der Versäumung der Beschwerdefrist war in casu auch nicht mehr vorzuhalten, da der Sachverhalt diesbezüglich klar ist und allfällige Einwendungen die evidente Versäumung nicht entkräften können (VwGH 12.08.1999, 60/7-BK/99; VwGH 23.011.1989, 88/06/010 u. a.). 3.3.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.3.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2174856.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.