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{'item': 'W247 2117311-1'}

Obsah (29)§ 22a§ 35Art. 133Art. 47§ 40Art. 3§ 6§ 42§ 5§ 17§ 9§ 3§ 7Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 58§ 27§ 13§ 39§ 20§§ 56§ 77§ 76§ 73§ 43§ 8a§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW247 2117311-1 SpruchW247 2117309-1/12E W247 2117307-1/13E W247 2117311-1/13E W247 2117308-1/13E W247 2117315-1/13E W247 2117313-1/13

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idg

F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idg

F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idg

F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idg

F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idg

F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idg

F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 bis BF6). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebracht am 18.11.2015, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter eine Maßnahmenbeschwerde

§ 22aAbs. 1 Z. 1 und 2 BFA-VG i

Vm Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG gegen ihre Festnahme vom 30.09.2016, 17:30 Uhr, gegen ihre Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 30.09.2015, 17:30 Uhr bis zum 05.10.2015, 17:00 Uhr, sowie die Umstände der Anhaltung während der Anhaltezeit.1. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebracht am 18.11.2015, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter eine Maßnahmenbeschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen ihre Festnahme vom 30.09.2016, 17:30 Uhr, gegen ihre Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 30.09.2015, 17:30 Uhr bis zum 05.10.2015, 17:00 Uhr, sowie die Umstände der Anhaltung während der Anhaltezeit. Begründend wurde von Beschwerdeseite im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer am 30.10.2015 (gemeint wohl: 30.09.2015) aus eigenem zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, begeben hätten, um Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Es sei ihnen dort mitgeteilt worden, dass dies derzeit nicht möglich wäre, weshalb sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen gebracht worden seien. Sie hätten dort erst nach mehrmaligem Nachfragen und über Vermittlung Essen erhalten und wären sie erst gegen 17:00 Uhr in das Haus eingelassen worden. Unmittelbar nach der Antragstellung auf internationalen Schutz seien sie in einen Bereich verbracht worden, den sie nicht verlassen hätten können. Es sei ihnen hierbei das Informationsblatt übergeben worden mit der Mitteilung, dass ihre Anhaltung für maximal 48 Stunden zulässig sei. Auch seien ihnen ihre Habseligkeiten, darunter ihr Handy, abgenommen worden, sodass kein Kontakt mehr mit ihren Betreuern in Wien möglich gewesen sei. Sie seien schließlich nach mehrstündiger Anhaltung noch am selben Tag gegen 23:00 Uhr zum Anhaltezentrum Vordernberg gebracht worden, wo sie abermals erst nach mehrmaligem Nachfragen Essen und Trinken erhalten hätten. Der BF1 sei dann aufgefordert worden, sich getrennt von den BF2 bis BF6 in den Männertrakt zu begeben und wäre er, als er sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, angeschrien worden. Der BF1 wäre für die gesamte Dauer der Anhaltung getrennt vom Rest seiner Familie untergebracht worden, worunter sämtliche Beschwerdeführer sehr gelitten hätten. Der Umstand der getrennten Unterbringung stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar, ebenso wie auch der Umstand, dass die Kinder nicht in kindergerechten Räumlichkeiten untergebracht gewesen seien. Auch seien die Bedürfnisse der minderjährigen BF3 bis BF6 nicht ausreichend berücksichtigt worden, da diese weder Spielzeuge noch kinderspezifische Betreuung erhalten hätten.Unmittelbar nach der Antragstellung auf internationalen Schutz seien sie in einen Bereich verbracht worden, den sie nicht verlassen hätten können. Es sei ihnen hierbei das Informationsblatt übergeben worden mit der Mitteilung, dass ihre Anhaltung für maximal 48 Stunden zulässig sei. Auch seien ihnen ihre Habseligkeiten, darunter ihr Handy, abgenommen worden, sodass kein Kontakt mehr mit ihren Betreuern in Wien möglich gewesen sei. Sie seien schließlich nach mehrstündiger Anhaltung noch am selben Tag gegen 23:00 Uhr zum Anhaltezentrum Vordernberg gebracht worden, wo sie abermals erst nach mehrmaligem Nachfragen Essen und Trinken erhalten hätten. Der BF1 sei dann aufgefordert worden, sich getrennt von den BF2 bis BF6 in den Männertrakt zu begeben und wäre er, als er sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, angeschrien worden. Der BF1 wäre für die gesamte Dauer der Anhaltung getrennt vom Rest seiner Familie untergebracht worden, worunter sämtliche Beschwerdeführer sehr gelitten hätten. Der Umstand der getrennten Unterbringung stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar, ebenso wie auch der Umstand, dass die Kinder nicht in kindergerechten Räumlichkeiten untergebracht gewesen seien. Auch seien die Bedürfnisse der minderjährigen BF3 bis BF6 nicht ausreichend berücksichtigt worden, da diese weder Spielzeuge noch kinderspezifische Betreuung erhalten hätten. Die gesamte Situation der Anhaltung (verschlossene Schlafräume von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr; Stacheldraht; Videokameras und hohe Mauern rund um das AHZ; Trennung zwischen BF1 und BF2- BF6) habe eine große Belastung für die Beschwerdeführer dargestellt. Der BF1 habe sich mehrmals nach dem Grund der Anhaltung erkundigt, jedoch keinerlei Informationen erhalten. Während der gesamten Anhaltung sei ihnen ein Verlassen des AHZ nicht möglich gewesen. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung am 04.10.2015 im AHZ Vordernberg sei die BF2 gezwungen worden, das Kopftuch abzunehmen, obwohl Männer im Raum anwesend gewesen seien. Dies habe bei ihr Gefühle von Scham und Erniedrigung gelöst. Die am 30.09.2015 erfolgte Festnahme nach Stellung der Anträge auf internationalen Schutz habe die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt. Die auf die Festnahme folgende Anhaltung sei hinsichtlich ihrer Dauer unverhältnismäßig gewesen und würden die Umstände der Anhaltung eine erniedrigende Anhaltung iSd Art. 3 EMRK darstellen. Nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde habe ihr gewillkürter Vertreter die Einsichtnahme in die fremdenpolizeilichen Verfahrensakte (hierunter auch die Anhalteprotokolle) begehrt, was ihm verweigert worden sei, sodass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Art. 47GRC verletzt worden seien. Das BVw

G möge zum Schluss kommen, dass es sowohl hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer als auch der Dauer der Anhaltung als auch der Modalitäten der Anhaltung der Beschwerdeführer das zuständige Gericht sei. Die Festnahme der Beschwerdeführer sei überdies auch ohne verfassungsrechtliche Grundlage erfolgt. Weiters sei anzumerken, dass der bloß rechtswidrige Aufenthalt einer Person bereits auf Grund der Aufnahme-RL keinen Grund darstelle, eine Person in Haft zu nehmen. Vielmehr dürfe dieser zufolge eine Haftverhängung nur erfolgen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben habe, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewendet werden könnten. Von Beschwerdeseite wurde beantragt, das BVwG mögeDie gesamte Situation der Anhaltung (verschlossene Schlafräume von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr; Stacheldraht; Videokameras und hohe Mauern rund um das AHZ; Trennung zwischen BF1 und BF2- BF6) habe eine große Belastung für die Beschwerdeführer dargestellt. Der BF1 habe sich mehrmals nach dem Grund der Anhaltung erkundigt, jedoch keinerlei Informationen erhalten. Während der gesamten Anhaltung sei ihnen ein Verlassen des AHZ nicht möglich gewesen. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung am 04.10.2015 im AHZ Vordernberg sei die BF2 gezwungen worden, das Kopftuch abzunehmen, obwohl Männer im Raum anwesend gewesen seien. Dies habe bei ihr Gefühle von Scham und Erniedrigung gelöst. Die am 30.09.2015 erfolgte Festnahme nach Stellung der Anträge auf internationalen Schutz habe die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt. Die auf die Festnahme folgende Anhaltung sei hinsichtlich ihrer Dauer unverhältnismäßig gewesen und würden die Umstände der Anhaltung eine erniedrigende Anhaltung iSd Artikel 3, EMRK darstellen. Nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde habe ihr gewillkürter Vertreter die Einsichtnahme in die fremdenpolizeilichen Verfahrensakte (hierunter auch die Anhalteprotokolle) begehrt, was ihm verweigert worden sei, sodass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 47, GRC verletzt worden seien. Das BVw

G möge zum Schluss kommen, dass es sowohl hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer als auch der Dauer der Anhaltung als auch der Modalitäten der Anhaltung der Beschwerdeführer das zuständige Gericht sei. Die Festnahme der Beschwerdeführer sei überdies auch ohne verfassungsrechtliche Grundlage erfolgt. Weiters sei anzumerken, dass der bloß rechtswidrige Aufenthalt einer Person bereits auf Grund der Aufnahme-RL keinen Grund darstelle, eine Person in Haft zu nehmen. Vielmehr dürfe dieser zufolge eine Haftverhängung nur erfolgen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben habe, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewendet werden könnten. Von Beschwerdeseite wurde beantragt, das BVwG möge 1) feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer

§ 40BFA-VG in rechtswidriger bzw.

unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei;1) feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer

Paragraph 40, BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei; 2) feststellen, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer gem. § 40 Abs. 4 BFA-VG von 30.09.2015, 17:30 Uhr bis 05.10.2015, 17:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei;2) feststellen, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer gem. Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG von 30.09.2015, 17:30 Uhr bis 05.10.2015, 17:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei; 3) feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die Umstände der Anhaltung in ihren

Art. 3EMRK und Art.

4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden seien;3) feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die Umstände der Anhaltung in ihren

Artikel 3

, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; 4) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF1, BF2 und eines informierten Vertreters bzw. einer informierten Vertreterin des Bundesministeriums für Inneres als Zeugen durchführen; 5) dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattzugeben; 6) die Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien; 7) den Beschwerdeführern die Aufwendungen

§ 35Vw

GVG iVm Art. 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) ersetzen;7) den Beschwerdeführern die Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) ersetzen; 8) den Beschwerdeführern etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und im Fall des Obsiegens der Behörde die Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien. 2. Mit Beschluss des BVwG vom 24.11.2015 wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet,

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht (im Folgenden: LVwG) Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet.2. Mit Beschluss des BVwG vom 24.11.2015 wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet,

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht (im Folgenden: LVwG) Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde, soweit diese die über die Dauer er Anhaltung hinausgehenden Umstände der Anhaltung rüge, auf § 88 SPG basiere und in die Kompetenz des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts falle.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde, soweit diese die über die Dauer er Anhaltung hinausgehenden Umstände der Anhaltung rüge, auf Paragraph 88, SPG basiere und in die Kompetenz des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts falle.

  1. Mit Stellungnahme vom 21.03.2016 brachten die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter vor, dass die sachliche Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde, auch soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, beim BVwG konzentriert wäre. Es werde daher auf die vollständige Erledigung aller bereits gestellten Anträge beharrt. Beigefügt wurde der Beschwerde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.02.2016, mit welchem eine (einen anderen Fall betreffende) Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeleitet wurde.
  2. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen. Mit 29.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W247 neu zugewiesen.
  3. Mit Verfügung des BVwG vom 28.11.2017 wurde das BFA - zur Vervollständigung des Akteninhaltes - binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Beantwortung folgender Fragen ersucht:
  4. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Festnahme/Anhaltung der Beschwerdeführer?
  5. Welches Organ führte die Festnahme/Anhaltung der Beschwerdeführer durch?
  6. Auf welche Art und wann wurden die Beschwerdeführer über die Gründe ihrer Festnahme/Anhaltung informiert?
  7. Wann und wo begann bzw. endete die Anhaltung?
  8. Wie gestaltete sich die Unterbringung der Beschwerdeführer (waren diese gemeinsam oder getrennt untergebracht? Bestand im Falle einer getrennten Unterbringung eine direkte Kontaktmöglichkeit untereinander)?
  9. Wie wurden die Beschwerdeführer während der Festnahme/Anhaltung verpflegt?
  10. Wann erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführer anlässlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz? Unter einem wurde das BFA beauftragt, die vollständigen Anhalteprotokolle betreffend die erfolgten Anhaltungen der Beschwerdeführer vorzulegen.
  11. Mit schriftlicher Äußerung vom 27.12.2017 beantwortete das BFA im Wesentlichen zusammengefasst die obigen Fragen des BVwG wie folgt: ad Frage 1.) Die Beschwerdeführer hätten am 30.09.2015 ihre Antragstellungen auf internationalen Schutz wiederholt, da sie einer nachweislich ausgefolgten Ladung für den 26.09.2015 keine Folge geleistet hätten. Da aus Ressourcengründen die ersten Maßnahmen

§ 42

BFA-VG nicht vor Ort erfolgen hätten können, seien die Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle Ost verbracht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien sie noch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, weshalb sie in der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen um 17:30 Uhr

§ 40Abs.

2 BFA-VG vom do. Organ aus Eigenem festgenommen worden sein.Die Beschwerdeführer hätten am 30.09.2015 ihre Antragstellungen auf internationalen Schutz wiederholt, da sie einer nachweislich ausgefolgten Ladung für den 26.09.2015 keine Folge geleistet hätten. Da aus Ressourcengründen die ersten Maßnahmen

Paragraph 42, BFA-VG nicht vor Ort erfolgen hätten können, seien die Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle Ost verbracht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien sie noch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, weshalb sie in der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen um 17:30 Uhr

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG vom do. Organ aus Eigenem festgenommen worden sein. ad Frage 2.) Daniel Wurzer, PI Traiskirchen ad Frage 3.) Den Beschwerdeführern sei anlässlich ihrer Festnahme das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt worden, was vom BF1 bestätigt worden sei. ad Frage 4.) Die Anhaltung habe in der PI Traiskirchen am 30.09.2015 um 17.30 begonnen und im AHZ Vordernberg am 05.10.2015 um 17:00 Uhr geendet. ad Frage 5.) Zusammenfassend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Frage nicht beantwortet werden könne, da nur die Anhaltung als Rechtsgrundlage für ihren Vollzug dem BFA zurechenbar sei. Der Vollzug der Anhaltung obliege

§ 40BFA-VG den LPD.

Der Fremdenpolizei, die Teil der Sicherheitsverwaltung sei, obliege unter anderem die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet. Die Fremdenpolizei falle

§ 5FPG in die sachliche Zuständigkeit der LPD als Sicherheitsbehörden i

Sd § 2 SPG. Dementsprechend obliege den LPD

§ 5

BFA-VG auch der Vollzug der Anhaltung

§ 40BFA-VG als Teil der Sicherheitsverwaltung.

Das BFA könne daher über die Modalitäten des Vollzugs keine Auskunft erteilen, sondern obliege die Beantwortung der diesbezüglichen Frage der zuständigen LPD.Zusammenfassend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Frage nicht beantwortet werden könne, da nur die Anhaltung als Rechtsgrundlage für ihren Vollzug dem BFA zurechenbar sei. Der Vollzug der Anhaltung obliege

Paragraph 40, BFA-VG den LPD. Der Fremdenpolizei, die Teil der Sicherheitsverwaltung sei, obliege unter anderem die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet. Die Fremdenpolizei falle

Paragraph 5, FPG in die sachliche Zuständigkeit der LPD als Sicherheitsbehörden iSd Paragraph 2, SPG. Dementsprechend obliege den LPD

Paragraph 5, BFA-VG auch der Vollzug der Anhaltung

Paragraph 40, BFA-VG als Teil der Sicherheitsverwaltung. Das BFA könne daher über die Modalitäten des Vollzugs keine Auskunft erteilen, sondern obliege die Beantwortung der diesbezüglichen Frage der zuständigen LPD. Beigefügt wurden der schriftlichen Äußerung des BFA die seitens des BVwG angeforderten Anhalteprotokolle.

  1. Mit hg Schreiben vom 23.03.2018 wurde die schriftliche Äußerung des BFA vom 27.12.2017, samt den im Anhang zu dieser schriftlichen Äußerung übermittelten Anhalteprotokollen, im Rahmen eines Parteiengehörs der Beschwerdeseite übermittelt und den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 06.04.2018 hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
  2. Mit Schreiben vom 05.04.2018 übermittelte der gewillkürte Stellvertreter der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erstreckung der Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme um weitere zwei Wochen (d.h. bis zum 20.04.2018). Diesem Antrag wurde seitens des erkennenden Gerichts entsprochen und die Frist zur schriftlichen Stellungnahme um weitere zwei Wochen erstreckt. Die Beschwerdeseite wurde mit hg Schreiben vom 06.04.2018 über diese Fristerstreckung bis zum 20.04.2018 informiert.
  3. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem, fristgerecht eingebrachten, Schriftsatz vom 20.04.2018, wurde zu im Rahmen des Parteiengehörs vom 23.03.2018 übermitteltem Schriftsatz des BFA vom 27.12.2017, beschwerdeseitig - wie folgt - Stellung bezogen: "• Zur Frage 1 (Auf Basis welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Festnahme/Anhaltung) In diesem Zusammenhang bringt das Bundesamt vor, dass den BF am 19.09.2015 in der Wiener Stadthalle eine Ladung gegen Unterschriftsleistung für den 26.09.2015 ausgehändigt worden wäre. Dies ist jedoch unzutreffend. Weder dem BF 1 noch der BF 2 ist erinnerlich, dass ihnen eine derartige Ladung ausgefolgt wurde. Am 19.09.2015 wurden die BF von einer Freundin, Frau XXXX , einer Journalistin, begleitet, welche in der Lage ist, zu bestätigen, dass den BF keine Ladung ausgefolgt wurde.In diesem Zusammenhang bringt das Bundesamt vor, dass den BF am 19.09.2015 in der Wiener Stadthalle eine Ladung gegen Unterschriftsleistung für den 26.09.2015 ausgehändigt worden wäre. Dies ist jedoch unzutreffend. Weder dem BF 1 noch der BF 2 ist erinnerlich, dass ihnen eine derartige Ladung ausgefolgt wurde. Am 19.09.2015 wurden die BF von einer Freundin, Frau römisch 40 , einer Journalistin, begleitet, welche in der Lage ist, zu bestätigen, dass den BF keine Ladung ausgefolgt wurde. Beweis: PV, Einvernahme von Frau XXXX , p.a. Ramperstorffergasse 29, 1050 Wien, Tel. 0664 2153768, als ZeuginBeweis: PV, Einvernahme von Frau römisch 40 , p.a. Ramperstorffergasse 29, 1050 Wien, Tel. 0664 2153768, als Zeugin Dem Bundesamt muss weiters dahingehend entgegengetreten werden, dass die BF am 30.09.2015 in die Betreuungsstelle Ost verbracht worden wären. Vielmehr luhren die BF am 30.09.2015 selbst nach Traiskirchen zur BS Ost. Beweis: PV • Zu den Fragen 5 bis 7 (betreffend den Vollzug der Haft) In diesem Zusammenhang wird von Seiten der BF klargestellt, dass im Hinblick auf den Vollzug der Haft die Landespolizeidirektion Niederösterreich bzw die Landespolizeidirektion Steiermark belangte Behörden iSd § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG sind."In diesem Zusammenhang wird von Seiten der BF klargestellt, dass im Hinblick auf den Vollzug der Haft die Landespolizeidirektion Niederösterreich bzw die Landespolizeidirektion Steiermark belangte Behörden iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG sind." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Verfahren der Beschwerdeführer vom 16.11.2015 gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie zur Rechtmäßigkeit und zu den Modalitäten der Anhaltung von 30.09.2015 bis 05.10.2015 werden

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren der Beschwerdeführer vom 16.11.2015 gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie zur Rechtmäßigkeit und zu den Modalitäten der Anhaltung von 30.09.2015 bis 05.10.2015 werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführer besitzen die im Spruch jeweils angeführte Identität und sind staatenlos. Die Beschwerdeführer besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführer besitzen die im Spruch jeweils angeführte Identität und sind staatenlos. Die Beschwerdeführer besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die beschwerdeführenden Parteien (bP) verfügten zum Festnahmezeitpunkt - abgesehen der durch den Antrag auf internationalen Schutz temporäre Aufenthaltsberechtigung - über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer stellten am 30.09.2015 beim BFA, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, Anträge auf internationalen Schutz. Da aus Ressourcengründen die ersten Maßnahmen

§ 42

BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung, etc.) nicht vor Ort erfolgen konnten, fanden diese in der Betreuungsstelle Ost statt, wo die Beschwerdeführer am 30.09.2015 um 17:30 Uhr von einem Beamten der PI Traiskirchen auf der Rechtsgrundlage von § 40 Abs. 2 BFA-VG festgenommen wurden. Anlässlich der Festnahme wurden den beschwerdeführenden Parteien das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Dies wurde vom BF1 und von der BF2 mittels Unterschrift im Anhalteprotokoll II bestätigt.Die Beschwerdeführer stellten am 30.09.2015 beim BFA, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, Anträge auf internationalen Schutz. Da aus Ressourcengründen die ersten Maßnahmen

Paragraph 42, BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung, etc.) nicht vor Ort erfolgen konnten, fanden diese in der Betreuungsstelle Ost statt, wo die Beschwerdeführer am 30.09.2015 um 17:30 Uhr von einem Beamten der PI Traiskirchen auf der Rechtsgrundlage von Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen wurden. Anlässlich der Festnahme wurden den beschwerdeführenden Parteien das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Dies wurde vom BF1 und von der BF2 mittels Unterschrift im Anhalteprotokoll römisch zwei bestätigt. Die Beschwerdeführer befanden sich vom 30.09.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Modalitäten der Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) sind glaubhaft und werden den Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde gelegt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass hierbei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer iSd Art. 3 EMRK stattgefunden hat.Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Modalitäten der Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) sind glaubhaft und werden den Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde gelegt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass hierbei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK stattgefunden hat.

  1. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden Verwaltungsakten, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und der schriftlichen Stellungnahme des BFA. Es steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich als pass- und visumspflichtige Fremden im Bundesgebiet aufhalten, ohne im Besitz eines Reisedokuments oder Visums zu sein. Wenn beschwerdeseitig im Schreiben vom 20.04.2018 kritisch angemerkt wird, dass den Beschwerdeführern am 19.09.2015 - entgegen den Darstellungen des BFA in der Anfragebeantwortung vom 27.12.2017 - keine Ladung für den 26.09.2015 ausgehändigt worden sei und diesbezüglich eine Einvernahme einer seinerzeit in Begleitung der Beschwerdeführerin befindlichen Journalistin, namens Fr. XXXX , als Zeugin, beantragt worden ist, so wird diesem Beweisantrag vom erkennenden Gericht nicht gefolgt. Aus der Klärung dieser Frage ist aus Sicht des BVwG kein relevanter Beitrag zur Feststellung des für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ableitbar. Ebenso wenig ist die Frage von entscheidungsrelevanter Bedeutung, ob die Beschwerdeführer zu BS Ost verbracht worden sind oder - wie von Beschwerdeseite dargelegt - selbst dorthin gereist sind.Wenn beschwerdeseitig im Schreiben vom 20.04.2018 kritisch angemerkt wird, dass den Beschwerdeführern am 19.09.2015 - entgegen den Darstellungen des BFA in der Anfragebeantwortung vom 27.12.2017 - keine Ladung für den 26.09.2015 ausgehändigt worden sei und diesbezüglich eine Einvernahme einer seinerzeit in Begleitung der Beschwerdeführerin befindlichen Journalistin, namens Fr. römisch 40 , als Zeugin, beantragt worden ist, so wird diesem Beweisantrag vom erkennenden Gericht nicht gefolgt. Aus der Klärung dieser Frage ist aus Sicht des BVwG kein relevanter Beitrag zur Feststellung des für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ableitbar. Ebenso wenig ist die Frage von entscheidungsrelevanter Bedeutung, ob die Beschwerdeführer zu BS Ost verbracht worden sind oder - wie von Beschwerdeseite dargelegt - selbst dorthin gereist sind. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zuständigkeit: 3.1.1.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 3Abs.

2 FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

§ 5Abs.

1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück.

§ 6Abs.

1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück.

Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Art. 130Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A.: 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG in der geltenden Fassung lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit: Artikel 1:
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. § 22a Abs. 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Ziffer 3, enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet. § 22a Abs. 1 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings

§ 39Abs 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß gilt dasselbe für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder

§ 40

BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl -

§ 22a

Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch -

§ 22a

Abs 1 Z 3 BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß gilt dasselbe für das Verhältnis der Beschwerden nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, einerseits und dessen Ziffer eins und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl -

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch -

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden vergleiche VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097). Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der

§ 17Vw

GVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch

§ 35Vf

GG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. Paragraph 39, Absatz 2 und 2 a AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor vergleiche auch Paragraphen 187 und 404 Absatz 2, ZPO, die auch

Paragraph 35, VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers. Es kommt somit für (alle) Beschwerden

§ 22a

Abs 1 BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden

§ 22a

Abs 1 BFA-VG sind daher

§ 20Vw

GVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt

§ 7Abs 4 Vw

GVG sechs Wochen.Es kommt somit für (alle) Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Artikel 5, Absatz 4, EMRK und des Artikel 6, PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sind daher

Paragraph 20, VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechs Wochen. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach Paragraph 35, VwGVG. 3.2.1 Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme 3.2.1.1. Spezielle Rechtslage zur Festnahme Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 40Abs.

2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann

§ 40Abs.

3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.In den Fällen der Absatz eins und 2 kann

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. 3.2.1.2. Konkret zu behandelnde Festnahme: Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, haben die Beschwerdeführer, nachdem sie bereits am 19.09.2015 in der Wiener Stadthalle, Halle E, Roland-Rainer-Platz 1, 1150 Wien, Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, ihre Antragstellungen auf internationalen Schutz beim BFA, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel, wiederholt. Da aus Ressourcen- und Kapazitätsgründen - wie die belangte Behörde ausführte - die ersten Maßnahmen

§ 42

BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung,...) nicht Vorort erfolgen konnten, erfolgten diese in der Betreuungsstelle Ost. Da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sind, wurden sie

§ 40Abs.

2 BFA-VG, ohne Auftrag, festgenommen. Dieser Lauf des erfolgten Geschehens hätte der Beschwerdeseite schon im Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde jedenfalls klar sein müssen, auch wenn die Erwähnung der ersten Asylantragstellung vom 19.09.2015 in der Beschwerdeschrift keinerlei Erwähnung findet.Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, haben die Beschwerdeführer, nachdem sie bereits am 19.09.2015 in der Wiener Stadthalle, Halle E, Roland-Rainer-Platz 1, 1150 Wien, Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, ihre Antragstellungen auf internationalen Schutz beim BFA, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel, wiederholt. Da aus Ressourcen- und Kapazitätsgründen - wie die belangte Behörde ausführte - die ersten Maßnahmen

Paragraph 42, BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung,...) nicht Vorort erfolgen konnten, erfolgten diese in der Betreuungsstelle Ost. Da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sind, wurden sie

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG, ohne Auftrag, festgenommen. Dieser Lauf des erfolgten Geschehens hätte der Beschwerdeseite schon im Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde jedenfalls klar sein müssen, auch wenn die Erwähnung der ersten Asylantragstellung vom 19.09.2015 in der Beschwerdeschrift keinerlei Erwähnung findet. Die Festnahme erfolgte

40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dies kann den der Akten beiliegenden Anhalteprotokollen I des BF1 und BF2 entnommen werden. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 anlässlich der Festnahme jeweils das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Die Übernahme der Informationsblätter wurde von den Beschwerdeführern mittels eigenhändiger Unterschrift im den Akten beiliegenden Anhaltesprotokollen II bestätigt. Weiters wird die Übernahme dieser Informationsblätter durch die Beschwerdeführer im Rahmen des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 bestätigt. Wenn die Beschwerdeseite also in der Beschwerdeschrift auf Seite 11 und 12 angibt, dass die Festnahme ohne Anführung einer konkreten Rechtsgrundlage erfolgt wäre bzw. der Zweck der Festnahme als unbestimmt zu werten sei, so vermag sie mit diesen Behauptungen somit nicht durchzudringen. Dass die Beschwerdeführer entgegen den normierten Voraussetzungen der Ziffer 1 des § 40 Abs. 2 BFA-VG rechtmäßig aufhältig waren, wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung weder substantiiert dargelegt, noch behauptet.Die Festnahme erfolgte

40 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dies kann den der Akten beiliegenden Anhalteprotokollen römisch eins des BF1 und BF2 entnommen werden. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 anlässlich der Festnahme jeweils das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Die Übernahme der Informationsblätter wurde von den Beschwerdeführern mittels eigenhändiger Unterschrift im den Akten beiliegenden Anhaltesprotokollen römisch zwei bestätigt. Weiters wird die Übernahme dieser Informationsblätter durch die Beschwerdeführer im Rahmen des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 bestätigt. Wenn die Beschwerdeseite also in der Beschwerdeschrift auf Seite 11 und 12 angibt, dass die Festnahme ohne Anführung einer konkreten Rechtsgrundlage erfolgt wäre bzw. der Zweck der Festnahme als unbestimmt zu werten sei, so vermag sie mit diesen Behauptungen somit nicht durchzudringen. Dass die Beschwerdeführer entgegen den normierten Voraussetzungen der Ziffer 1 des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG rechtmäßig aufhältig waren, wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung weder substantiiert dargelegt, noch behauptet. Wenn von Beschwerdeseite auf den Seiten 4-7 der Beschwerdeschrift kritisiert wird, dass dem Beschwerdevertreter auf informelle Anfrage (per Mail) vom LPD Steiermark auf informellen Wege (per Mail) die Akteneinsicht verweigert worden sei und somit in Ermangelung einer Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines selbständigen, verfahrensrechtlichen Bescheides, welcher wiederum bekämpfbar wäre, den Beschwerdeführern keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die unzulässige Verweigerung der Einsichtnahme in den Verfahrensakt zur Verfügung gestanden wären, so verweist das erkennende Gericht auf die von Beschwerdeseite auf Seite 7 der Beschwerdeschrift selbst dargelegte Möglichkeit der Beschwerdeseite, dass eine entsprechender Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bei dieser Behörde hätte gestellt werden können. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 7 der Beschwerdeschrift moniert wird, dass der LPD Steiermark

§ 73

AVG dann eine 6-monatigen Erledigungsfrist zugestanden wäre, welche die Beschwerdeseite als unzumutbar empfunden habe, so ändert diese Behauptung einer umzumutbaren Erledigungsfrist grundsätzlich nichts an der vorhandenen rechtlichen Möglichkeit für die Beschwerdeführer in dieser Weise vorzugehen, um die Akteneinsicht auch zu erzwingen. Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht an dieser Stelle fest, dass die gegenständliche Beschwerde mittlerweile seit November 2015 hg anhängig ist und auch seit dieser Zeit von Beschwerdeseite zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Akteneinsicht beim BVwG gestellt worden ist. Es muss somit von einer gewissen Lauheit der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung ihrer eigenen diesbezüglichen Interessen ausgegangen werden.Wenn von Beschwerdeseite auf den Seiten 4-7 der Beschwerdeschrift kritisiert wird, dass dem Beschwerdevertreter auf informelle Anfrage (per Mail) vom LPD Steiermark auf informellen Wege (per Mail) die Akteneinsicht verweigert worden sei und somit in Ermangelung einer Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines selbständigen, verfahrensrechtlichen Bescheides, welcher wiederum bekämpfbar wäre, den Beschwerdeführern keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die unzulässige Verweigerung der Einsichtnahme in den Verfahrensakt zur Verfügung gestanden wären, so verweist das erkennende Gericht auf die von Beschwerdeseite auf Seite 7 der Beschwerdeschrift selbst dargelegte Möglichkeit der Beschwerdeseite, dass eine entsprechender Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bei dieser Behörde hätte gestellt werden können. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 7 der Beschwerdeschrift moniert wird, dass der LPD Steiermark

Paragraph 73, AVG dann eine 6-monatigen Erledigungsfrist zugestanden wäre, welche die Beschwerdeseite als unzumutbar empfunden habe, so ändert diese Behauptung einer umzumutbaren Erledigungsfrist grundsätzlich nichts an der vorhandenen rechtlichen Möglichkeit für die Beschwerdeführer in dieser Weise vorzugehen, um die Akteneinsicht auch zu erzwingen. Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht an dieser Stelle fest, dass die gegenständliche Beschwerde mittlerweile seit November 2015 hg anhängig ist und auch seit dieser Zeit von Beschwerdeseite zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Akteneinsicht beim BVwG gestellt worden ist. Es muss somit von einer gewissen Lauheit der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung ihrer eigenen diesbezüglichen Interessen ausgegangen werden. 3.2.2. Zur Frage der Zuständigkeit des BVwG: Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerde zu folgen ist, wenn diese eine Zuständigkeit des BVwG auch zur Behandlung der Beschwerde, sofern diese sich nicht nur gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richtet, gegeben sieht. Einerseits ergibt sich dies bereits aus § 7 BFA-VG, da diese Bestimmung die sachliche Zuständigkeit des BVwG nicht von der belangten Behörde, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes abhängig macht (vgl. § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG:Einerseits ergibt sich dies bereits aus Paragraph 7, BFA-VG, da diese Bestimmung die sachliche Zuständigkeit des BVwG nicht von der belangten Behörde, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes abhängig macht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teils des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG"). Eine diesbezügliche Klarstellung erfolgte letztlich auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 25.04.2017, Zl. Ro 2016/01/0005-4, Folgendes ausführt: "[...]Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teils des BFA-VG (dazu gehören Anhaltungen nach § 40 Abs. 2 BFA-VG) kommt

§ 7Abs. 1 Z. 3 BFA-VG dem BVw

G zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach § 46 FPG, auf dessen Begründung

§ 43Abs. 2 Vw

GVG verwiesen wird, ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche undn nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (vgl. oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro. 2016/21/0016 sowie hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2017, Ra 2016/18/0335). [...] Bei Durchführung einzelner, vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltung nach § 40 BFA-VG durch die Landespolizeidirektionen (vgl. § 5 BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des
  2. Hauptstücks des
  3. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des BVwG - auch nicht § 88 Abs. 1 SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht (vgl. oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro 2016/21/0016). Das BVwG ist daher für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Anhaltung

§ 40Abs.

2 BFA-VG richtet. [...]""[...]Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teils des BFA-VG (dazu gehören Anhaltungen nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG) kommt

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dem BVwG zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach Paragraph 46, FPG, auf dessen Begründung

Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG verwiesen wird, ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche undn nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären vergleiche oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro. 2016/21/0016 sowie hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2017, Ra 2016/18/0335). [...] Bei Durchführung einzelner, vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltung nach Paragraph 40, BFA-VG durch die Landespolizeidirektionen vergleiche Paragraph 5, BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des
  2. Hauptstücks des
  3. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des BVwG - auch nicht Paragraph 88, Absatz eins, SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht vergleiche oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro 2016/21/0016). Das BVwG ist daher für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG richtet. [...]" Insgesamt betrachtet ergibt sich aus obigen Erwägungen daher, dass das BVwG sowohl zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde als auch insoweit zuständig ist, als sich diese gegen die Modalitäten der Anhaltung richtet. 3.2.3 Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung: Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, erfolgte die Anhaltung auf Basis der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 2 BFA-VG. Aus § 40 Abs. 4 leg. cit. ergibt sich, dass diesfalls eine Anhaltung bis zu höchstens 48 Stunden zulässig wäre, darüber hinaus lediglich im Rahmen der Schubhaft iSd §§ 76 ff FPG. Aus dem Verwaltungsakt und den vorliegenden Anhalteprotokollen ergibt sich weiters, dass die in casu erfolgte Anhaltung der Beschwerdeführer die zulässige Dauer von 48 Stunden weit überschritten hat, da diese sich insgesamt 119,5 in Anhaltung befunden haben. Dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der 48 Stunden in Schubhaft überstellt worden wären und ihrer Anhaltung daher mit diesem Zeitpunkt eine andere Rechtsgrundlage zu Grunde gelegen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Bereits vor diesem Hintergrund ergibt sich daher, dass sich die Anhaltung der Beschwerdeführer nach Ablauf der 48 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme, als rechtswidrig erweist.Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, erfolgte die Anhaltung auf Basis der Rechtsgrundlage des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG. Aus Paragraph 40, Absatz 4, leg. cit. ergibt sich, dass diesfalls eine Anhaltung bis zu höchstens 48 Stunden zulässig wäre, darüber hinaus lediglich im Rahmen der Schubhaft iSd Paragraphen 76, ff FPG. Aus dem Verwaltungsakt und den vorliegenden Anhalteprotokollen ergibt sich weiters, dass die in casu erfolgte Anhaltung der Beschwerdeführer die zulässige Dauer von 48 Stunden weit überschritten hat, da diese sich insgesamt 119,5 in Anhaltung befunden haben. Dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der 48 Stunden in Schubhaft überstellt worden wären und ihrer Anhaltung daher mit diesem Zeitpunkt eine andere Rechtsgrundlage zu Grunde gelegen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Bereits vor diesem Hintergrund ergibt sich daher, dass sich die Anhaltung der Beschwerdeführer nach Ablauf der 48 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme, als rechtswidrig erweist. Es war daher die Anhaltung von 02.10.2015 (17:30) bis 05.10.2015 (17:00) jedenfalls als rechtswidrig zu beurteilen und spruchgemäß zu entscheiden. Hierbei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Anhaltung auch in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Art. 1 Abs. 3

  1. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt wurden, da die einfachgesetzwidrige Anhaltung eine unverhältnismäßige Inhaftierung im Sinne des Art. 1 Abs. 3
  2. Satz darstellt.Hierbei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Anhaltung auch in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Artikel eins, Absatz 3,
  3. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt wurden, da die einfachgesetzwidrige Anhaltung eine unverhältnismäßige Inhaftierung im Sinne des Artikel eins, Absatz 3,
  4. Satz darstellt. 3.2.
  5. Zur Frage der Modalitäten der Anhaltung: Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die Modalitäten der Anhaltung der Beschwerdeführer unangemessen waren, weil dadurch Art. 3 EMRK verletzt würde. Zu prüfen bleibt daher, ob die hinsichtlich ihrer Dauer rechtmäßige Anhaltung (von 30.09.2015, 17:30 bis 02.10.2015, 17:30) gegebenenfalls dadurch als rechtwidrig zu beurteilen war, dass hierbei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer iSd Art. 3 EMRK stattgefunden hat.Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die Modalitäten der Anhaltung der Beschwerdeführer unangemessen waren, weil dadurch Artikel 3, EMRK verletzt würde. Zu prüfen bleibt daher, ob die hinsichtlich ihrer Dauer rechtmäßige Anhaltung (von 30.09.2015, 17:30 bis 02.10.2015, 17:30) gegebenenfalls dadurch als rechtwidrig zu beurteilen war, dass hierbei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK stattgefunden hat. Solches ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Erniedrigend - der Verfassungsgerichtshof differenziert nicht erkennbar zwischen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (vgl. VfSlg. 10.838/1986 ua.) - ist eine Behandlung nämlich nicht bereits, wenn sie dem Willen der behandelten Person widerspricht, sondern erst dann, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Misshandlung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (VfSlg. 8146/1977, 12.596/1991 ua.). Ob dies im Einzelfall der Fall ist, wird vom Verfassungsgerichtshof bei Maßnahmen in einer an § 2 Waffengebrauchsgesetz orientierten Prüfung beurteilt, wonach keine erniedrigende Behandlung im Falle gerechter Notwehr oder wenn dies zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person oder zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gewalt nötig ist, vorliegt. Die Maßnahme muss weiters notwendig und maßhaltend sein. Unter diesen Voraussetzungen verstoßen Waffengebrauch oder Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse keinesfalls gegen Art. 3 EMRK (VfSlg. 11.809/1988, 12.271/1990 ua.), andernfalls muss noch eine die Menschenwürdige beeinträchtigende grobe Missachtung als Person hinzukommen (VfSlg. 8654/1979). Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.Erniedrigend - der Verfassungsgerichtshof differenziert nicht erkennbar zwischen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung vergleiche VfSlg. 10.838 aus 1986, ua.) - ist eine Behandlung nämlich nicht bereits, wenn sie dem Willen der behandelten Person widerspricht, sondern erst dann, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Misshandlung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (VfSlg. 8146 aus 1977,, 12.596 aus 1991, ua.). Ob dies im Einzelfall der Fall ist, wird vom Verfassungsgerichtshof bei Maßnahmen in einer an Paragraph 2, Waffengebrauchsgesetz orientierten Prüfung beurteilt, wonach keine erniedrigende Behandlung im Falle gerechter Notwehr oder wenn dies zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person oder zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gewalt nötig ist, vorliegt. Die Maßnahme muss weiters notwendig und maßhaltend sein. Unter diesen Voraussetzungen verstoßen Waffengebrauch oder Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse keinesfalls gegen Artikel 3, EMRK (VfSlg. 11.809 aus 1988,, 12.271 aus 1990, ua.), andernfalls muss noch eine die Menschenwürdige beeinträchtigende grobe Missachtung als Person hinzukommen (VfSlg. 8654 aus 1979,). Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bedenkt man, dass der Bestimmung des Art. 3 EMRK, welcher der Gedanke des Verbotes der Folter zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die minderjährigen BF3 bis BF6 sowie die BF2 getrennt vom BF1, dh. vom Vater bzw. Ehemann sowie jene Angaben, wonach die Kinder nicht in kindgerechten Räumlichkeiten untergebracht gewesen wären, letztlich keine Verletzung ihrer Rechte

Art. 3EMKR darzutun.

Selbige Erwägungen gelten auch für das Beschwerdevorbringen, wonach die BF2 am 04.10.2015 im AHZ Vordernberg gezwungen gewesen wäre, ihr Kopftuch in einem Raum im Anhaltezentrum abzunehmen, in welchem sich auch Männer befunden hätten. Es ist für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar, dass eine traditionell geprägte Muslima, welche mit den in Österreich herrschenden rechtlichen und kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut ist, das Ablegen des Hijab in Anwesenheit männlicher Sicherheitsbeamten durchaus als subjektiv unangenehm empfunden haben muss. Im Rahmen einer objektiven Gesamtbetrachtung dieser beschwerdeseitig, beschriebenen Situation muss jedoch festgehalten werden, dass die gegenständliche behördenseitige Aufforderung zum Ablegen des Hijab einen lediglich zeitlich begrenzten Eingriff in die Bekleidungsautonomie der BF2 dargestellt hat, welcher im Rahmen einer notwendigen Verfahrenshandlung stattgefunden hat, die - wie auch in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 eingeräumt worden ist - klar dem objektiven Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF2 gedient hat und somit von der Asylwerberin geduldet werden muss. Es ist weder beschwerdeseitig behauptet worden, noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass die BF2 über diese erkennungsdienstliche Behandlung hinaus oder auch vor diesem Zeitpunkt am Tragen des Hijab gehindert worden wäre bzw. dass die Aufforderung zum Ablegen des Hijab zu anderen Zwecken erfolgt wäre als der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF2 im Verfahren. Nach der Judikatur des EGMR habe ein Staat etwa aus Sicherheitsgründen oder allgemein bei einer Identitätsfeststellung das Recht, vom Einzelnen zu verlangen, seine Kopfbedeckung abzunehmen (vgl. El Morsli gegen Frankreich, Entscheidung vom 04.03.2008 Appl. No. 15585/06)Bedenkt man, dass der Bestimmung des Artikel 3, EMRK, welcher der Gedanke des Verbotes der Folter zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die minderjährigen BF3 bis BF6 sowie die BF2 getrennt vom BF1, dh. vom Vater bzw. Ehemann sowie jene Angaben, wonach die Kinder nicht in kindgerechten Räumlichkeiten untergebracht gewesen wären, letztlich keine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3, EMKR darzutun.

Selbige Erwägungen gelten auch für das Beschwerdevorbringen, wonach die BF2 am 04.10.2015 im AHZ Vordernberg gezwungen gewesen wäre, ihr Kopftuch in einem Raum im Anhaltezentrum abzunehmen, in welchem sich auch Männer befunden hätten. Es ist für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar, dass eine traditionell geprägte Muslima, welche mit den in Österreich herrschenden rechtlichen und kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut ist, das Ablegen des Hijab in Anwesenheit männlicher Sicherheitsbeamten durchaus als subjektiv unangenehm empfunden haben muss. Im Rahmen einer objektiven Gesamtbetrachtung dieser beschwerdeseitig, beschriebenen Situation muss jedoch festgehalten werden, dass die gegenständliche behördenseitige Aufforderung zum Ablegen des Hijab einen lediglich zeitlich begrenzten Eingriff in die Bekleidungsautonomie der BF2 dargestellt hat, welcher im Rahmen einer notwendigen Verfahrenshandlung stattgefunden hat, die - wie auch in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 eingeräumt worden ist - klar dem objektiven Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF2 gedient hat und somit von der Asylwerberin geduldet werden muss. Es ist weder beschwerdeseitig behauptet worden, noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass die BF2 über diese erkennungsdienstliche Behandlung hinaus oder auch vor diesem Zeitpunkt am Tragen des Hijab gehindert worden wäre bzw. dass die Aufforderung zum Ablegen des Hijab zu anderen Zwecken erfolgt wäre als der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF2 im Verfahren. Nach der Judikatur des EGMR habe ein Staat etwa aus Sicherheitsgründen oder allgemein bei einer Identitätsfeststellung das Recht, vom Einzelnen zu verlangen, seine Kopfbedeckung abzunehmen vergleiche El Morsli gegen Frankreich, Entscheidung vom 04.03.2008 Appl. No. 15585/06) Auch kann in Anbetracht der beschwerdeseitig beschriebenen Situation nicht verlangt werden, das gesamte männliche Personal jenes Raumes auszutauschen bzw. die anwesenden männlichen Sicherheitsbeamten, ungeachtet ihrer zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung, einfach des Raumes zu verweisen. Die bloße körperliche Anwesenheit männlicher Sicherheitsorgane in jenem Raum, in dem die BF2 aufgrund ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung den Hijab kurzfristig lüften musste, muss wohl klar unterhalb der persönlichen Eingriffsschwelle etwa einer Leibesvisitation eingestuft werden, welche selbstverständlich ausschließlich von weiblichen Sicherheitsbeamten durchzuführen gewesen wäre. Auch kann in der polizeilichen Erstbefragung der BF2, in deren Rahmen die BF2 auch zu den Umständen ihrer Flucht und der Beziehung zu ihrem Mann befragt worden sei, keine Verletzung der Rechte der BF2

Art. 3EMRK erkannt werden.

Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass es weder Spielzeug noch eine kinderspezifische Betreuung der minderjährigen BF3 bis BF6 im Rahmen der Anhaltung gegeben habe, so erscheint eine diesbezügliche Kritik durchaus gerechtfertigt, jedoch können sich etwaige Unzulänglichkeiten in der Betreuung von minderjährigen Asylwerbern in Zeiten außergewöhnlich hoher Belastungsspitzen, wie solche im Zuge der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 bestanden haben, durchaus ergeben und sind diese daher letztlich nicht gänzlich und absolut vermeidbar. Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die einer Folter gleichkäme, vermag das erkennende Gericht in einem unzulänglichen Angebot an Kinderbetreuung - insgesamt betrachtet - jedoch nicht zu erkennen. Ebenso kann aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer erst nach mehrmaligem Nachfragen am 30.09.2015 gegen 23:00 Uhr Essen und Trinken erhalten hätten, keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK erkannt werden, da es bei einer Ankunft in der Unterbringungsstelle zu späten Abendstunden - außerhalb des regulären Betriebes -nachvollziehbar erscheint, dass eine Versorgung mit Lebensmitteln gegebenenfalls auch nur unter kurzfristigen Verzögerungen ermöglicht wird. Insgesamt betrachtet haben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer keine Hinweise für eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführer iSd Art. 3 EMRK im Rahmen ihrer Festnahme bzw. Anhaltung ergeben.Auch kann in der polizeilichen Erstbefragung der BF2, in deren Rahmen die BF2 auch zu den Umständen ihrer Flucht und der Beziehung zu ihrem Mann befragt worden sei, keine Verletzung der Rechte der BF2

Artikel 3, EMRK erkannt werden.

Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass es weder Spielzeug noch eine kinderspezifische Betreuung der minderjährigen BF3 bis BF6 im Rahmen der Anhaltung gegeben habe, so erscheint eine diesbezügliche Kritik durchaus gerechtfertigt, jedoch können sich etwaige Unzulänglichkeiten in der Betreuung von minderjährigen Asylwerbern in Zeiten außergewöhnlich hoher Belastungsspitzen, wie solche im Zuge der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 bestanden haben, durchaus ergeben und sind diese daher letztlich nicht gänzlich und absolut vermeidbar. Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die einer Folter gleichkäme, vermag das erkennende Gericht in einem unzulänglichen Angebot an Kinderbetreuung - insgesamt betrachtet - jedoch nicht zu erkennen. Ebenso kann aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer erst nach mehrmaligem Nachfragen am 30.09.2015 gegen 23:00 Uhr Essen und Trinken erhalten hätten, keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK erkannt werden, da es bei einer Ankunft in der Unterbringungsstelle zu späten Abendstunden - außerhalb des regulären Betriebes -nachvollziehbar erscheint, dass eine Versorgung mit Lebensmitteln gegebenenfalls auch nur unter kurzfristigen Verzögerungen ermöglicht wird. Insgesamt betrachtet haben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer keine Hinweise für eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK im Rahmen ihrer Festnahme bzw. Anhaltung ergeben. 3.2.5. Zur Kostenfrage: In der Frage des Kostenanspruches - die Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - die Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro.
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro.
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro.
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Im gegenständlichen Verfahren wurde jeweils die Anhaltung der Beschwerdeführer vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. Die Beschwerden gegen die Festnahme am 30.09.2015 bzw. die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung wurden hingegen als unbegründet abgewiesen. Damit erweisen sich in einem Teilbereich der gegenständlichen Beschwerde die Beschwerdeführer, im anderen das BFA als obsiegende Partei (und die jeweils andere als unterlegene Partei). Da ein "teilweises Obsiegen" im § 35 VwGVG nicht vorgesehen ist, gebührt aus diesem Grund keiner der Parteien ein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde jeweils die Anhaltung der Beschwerdeführer vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. Die Beschwerden gegen die Festnahme am 30.09.2015 bzw. die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung wurden hingegen als unbegründet abgewiesen. Damit erweisen sich in einem Teilbereich der gegenständlichen Beschwerde die Beschwerdeführer, im anderen das BFA als obsiegende Partei (und die jeweils andere als unterlegene Partei). Da ein "teilweises Obsiegen" im Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen ist, gebührt aus diesem Grund keiner der Parteien ein Kostenersatz. 3.2.6.. Zum Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr: Die Beschwerdeführer stellten zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr. Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung von 30,- Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung. Die Eingabegebühr ist zudem in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung von 30,- Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen. 3.2.
  8. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe nach § 40 VwGVG:3.2.
  9. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe nach Paragraph 40, VwGVG: Wie von der Beschwerdeseite auf Seite 24 zutreffend vorgebracht wurde, ist der § 40 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  10. Juni 2015, G7/2015-8 als verfassungswidrig aufgehoben worden, wobei die Aufhebung mit Ablauf der 31.12.2016 in Kraft trat. Mit der Änderung des VwGVG, BGBl. I Nr. 24/2017, wurde u.a. die Verfahrenhilfe (§ 8a VwGVG) sowie der Verfahrenshilfeverteidiger (§ 40 VwGVG) per 01.01.2017 neu geregelt:Wie von der Beschwerdeseite auf Seite 24 zutreffend vorgebracht wurde, ist der Paragraph 40, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  11. Juni 2015, G7/2015-8 als verfassungswidrig aufgehoben worden, wobei die Aufhebung mit Ablauf der 31.12.2016 in Kraft trat. Mit der Änderung des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, wurde u.a. die Verfahrenhilfe (Paragraph 8 a, VwGVG) sowie der Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 40, VwGVG) per 01.01.2017 neu geregelt: "Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt." "Verfahrenshilfeverteidiger § 40.
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.Paragraph 40,
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2)§ 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."
(2)Paragraph 8 a, Absatz 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, Paragraph 8, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann." § 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Paragraph 8 a, VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

§ 8aAbs. 8 Vw

GVG erlischt die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG erlischt die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Die Beschwerdeführer brachten den Antrag auf Verfahrenshilfe jedoch im Rahmen einer von einem bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein (wobei das Vertretungsverhältnis bereits seit 08.10.2015 besteht). Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid,Aus Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7 bezogen auf § 40 Abs. 5 VwGVG vor dem 01.01.2017).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG Paragraph 40, K 7 bezogen auf Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG vor dem 01.01.2017). Die Beiziehung von Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und anderen gebührenberechtigten Personen war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwalts war aufgrund der Unzulässigkeit der Stellung eines solchen durch einen bereits gewillkürt vertretenen Beschwerdeführer zurückzuweisen. 3.2.8. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durc

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