F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird
F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird
F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird
F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird
F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird
F iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 02.10.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie die Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30) bis 02.10.2015 (17:30) bzw. die Umstände der Anhaltung richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. V. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 bis BF6). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebracht am 18.11.2015, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter eine Maßnahmenbeschwerde
Vm Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG gegen ihre Festnahme vom 30.09.2016, 17:30 Uhr, gegen ihre Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 30.09.2015, 17:30 Uhr bis zum 05.10.2015, 17:00 Uhr, sowie die Umstände der Anhaltung während der Anhaltezeit.1. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebracht am 18.11.2015, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter eine Maßnahmenbeschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen ihre Festnahme vom 30.09.2016, 17:30 Uhr, gegen ihre Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 30.09.2015, 17:30 Uhr bis zum 05.10.2015, 17:00 Uhr, sowie die Umstände der Anhaltung während der Anhaltezeit. Begründend wurde von Beschwerdeseite im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer am 30.10.2015 (gemeint wohl: 30.09.2015) aus eigenem zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, begeben hätten, um Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Es sei ihnen dort mitgeteilt worden, dass dies derzeit nicht möglich wäre, weshalb sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen gebracht worden seien. Sie hätten dort erst nach mehrmaligem Nachfragen und über Vermittlung Essen erhalten und wären sie erst gegen 17:00 Uhr in das Haus eingelassen worden. Unmittelbar nach der Antragstellung auf internationalen Schutz seien sie in einen Bereich verbracht worden, den sie nicht verlassen hätten können. Es sei ihnen hierbei das Informationsblatt übergeben worden mit der Mitteilung, dass ihre Anhaltung für maximal 48 Stunden zulässig sei. Auch seien ihnen ihre Habseligkeiten, darunter ihr Handy, abgenommen worden, sodass kein Kontakt mehr mit ihren Betreuern in Wien möglich gewesen sei. Sie seien schließlich nach mehrstündiger Anhaltung noch am selben Tag gegen 23:00 Uhr zum Anhaltezentrum Vordernberg gebracht worden, wo sie abermals erst nach mehrmaligem Nachfragen Essen und Trinken erhalten hätten. Der BF1 sei dann aufgefordert worden, sich getrennt von den BF2 bis BF6 in den Männertrakt zu begeben und wäre er, als er sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, angeschrien worden. Der BF1 wäre für die gesamte Dauer der Anhaltung getrennt vom Rest seiner Familie untergebracht worden, worunter sämtliche Beschwerdeführer sehr gelitten hätten. Der Umstand der getrennten Unterbringung stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar, ebenso wie auch der Umstand, dass die Kinder nicht in kindergerechten Räumlichkeiten untergebracht gewesen seien. Auch seien die Bedürfnisse der minderjährigen BF3 bis BF6 nicht ausreichend berücksichtigt worden, da diese weder Spielzeuge noch kinderspezifische Betreuung erhalten hätten.Unmittelbar nach der Antragstellung auf internationalen Schutz seien sie in einen Bereich verbracht worden, den sie nicht verlassen hätten können. Es sei ihnen hierbei das Informationsblatt übergeben worden mit der Mitteilung, dass ihre Anhaltung für maximal 48 Stunden zulässig sei. Auch seien ihnen ihre Habseligkeiten, darunter ihr Handy, abgenommen worden, sodass kein Kontakt mehr mit ihren Betreuern in Wien möglich gewesen sei. Sie seien schließlich nach mehrstündiger Anhaltung noch am selben Tag gegen 23:00 Uhr zum Anhaltezentrum Vordernberg gebracht worden, wo sie abermals erst nach mehrmaligem Nachfragen Essen und Trinken erhalten hätten. Der BF1 sei dann aufgefordert worden, sich getrennt von den BF2 bis BF6 in den Männertrakt zu begeben und wäre er, als er sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, angeschrien worden. Der BF1 wäre für die gesamte Dauer der Anhaltung getrennt vom Rest seiner Familie untergebracht worden, worunter sämtliche Beschwerdeführer sehr gelitten hätten. Der Umstand der getrennten Unterbringung stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar, ebenso wie auch der Umstand, dass die Kinder nicht in kindergerechten Räumlichkeiten untergebracht gewesen seien. Auch seien die Bedürfnisse der minderjährigen BF3 bis BF6 nicht ausreichend berücksichtigt worden, da diese weder Spielzeuge noch kinderspezifische Betreuung erhalten hätten. Die gesamte Situation der Anhaltung (verschlossene Schlafräume von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr; Stacheldraht; Videokameras und hohe Mauern rund um das AHZ; Trennung zwischen BF1 und BF2- BF6) habe eine große Belastung für die Beschwerdeführer dargestellt. Der BF1 habe sich mehrmals nach dem Grund der Anhaltung erkundigt, jedoch keinerlei Informationen erhalten. Während der gesamten Anhaltung sei ihnen ein Verlassen des AHZ nicht möglich gewesen. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung am 04.10.2015 im AHZ Vordernberg sei die BF2 gezwungen worden, das Kopftuch abzunehmen, obwohl Männer im Raum anwesend gewesen seien. Dies habe bei ihr Gefühle von Scham und Erniedrigung gelöst. Die am 30.09.2015 erfolgte Festnahme nach Stellung der Anträge auf internationalen Schutz habe die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt. Die auf die Festnahme folgende Anhaltung sei hinsichtlich ihrer Dauer unverhältnismäßig gewesen und würden die Umstände der Anhaltung eine erniedrigende Anhaltung iSd Art. 3 EMRK darstellen. Nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde habe ihr gewillkürter Vertreter die Einsichtnahme in die fremdenpolizeilichen Verfahrensakte (hierunter auch die Anhalteprotokolle) begehrt, was ihm verweigert worden sei, sodass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
G möge zum Schluss kommen, dass es sowohl hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer als auch der Dauer der Anhaltung als auch der Modalitäten der Anhaltung der Beschwerdeführer das zuständige Gericht sei. Die Festnahme der Beschwerdeführer sei überdies auch ohne verfassungsrechtliche Grundlage erfolgt. Weiters sei anzumerken, dass der bloß rechtswidrige Aufenthalt einer Person bereits auf Grund der Aufnahme-RL keinen Grund darstelle, eine Person in Haft zu nehmen. Vielmehr dürfe dieser zufolge eine Haftverhängung nur erfolgen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben habe, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewendet werden könnten. Von Beschwerdeseite wurde beantragt, das BVwG mögeDie gesamte Situation der Anhaltung (verschlossene Schlafräume von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr; Stacheldraht; Videokameras und hohe Mauern rund um das AHZ; Trennung zwischen BF1 und BF2- BF6) habe eine große Belastung für die Beschwerdeführer dargestellt. Der BF1 habe sich mehrmals nach dem Grund der Anhaltung erkundigt, jedoch keinerlei Informationen erhalten. Während der gesamten Anhaltung sei ihnen ein Verlassen des AHZ nicht möglich gewesen. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung am 04.10.2015 im AHZ Vordernberg sei die BF2 gezwungen worden, das Kopftuch abzunehmen, obwohl Männer im Raum anwesend gewesen seien. Dies habe bei ihr Gefühle von Scham und Erniedrigung gelöst. Die am 30.09.2015 erfolgte Festnahme nach Stellung der Anträge auf internationalen Schutz habe die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt. Die auf die Festnahme folgende Anhaltung sei hinsichtlich ihrer Dauer unverhältnismäßig gewesen und würden die Umstände der Anhaltung eine erniedrigende Anhaltung iSd Artikel 3, EMRK darstellen. Nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde habe ihr gewillkürter Vertreter die Einsichtnahme in die fremdenpolizeilichen Verfahrensakte (hierunter auch die Anhalteprotokolle) begehrt, was ihm verweigert worden sei, sodass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
G möge zum Schluss kommen, dass es sowohl hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer als auch der Dauer der Anhaltung als auch der Modalitäten der Anhaltung der Beschwerdeführer das zuständige Gericht sei. Die Festnahme der Beschwerdeführer sei überdies auch ohne verfassungsrechtliche Grundlage erfolgt. Weiters sei anzumerken, dass der bloß rechtswidrige Aufenthalt einer Person bereits auf Grund der Aufnahme-RL keinen Grund darstelle, eine Person in Haft zu nehmen. Vielmehr dürfe dieser zufolge eine Haftverhängung nur erfolgen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben habe, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewendet werden könnten. Von Beschwerdeseite wurde beantragt, das BVwG möge 1) feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer
unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei;1) feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer
Paragraph 40, BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei; 2) feststellen, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer gem. § 40 Abs. 4 BFA-VG von 30.09.2015, 17:30 Uhr bis 05.10.2015, 17:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei;2) feststellen, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer gem. Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG von 30.09.2015, 17:30 Uhr bis 05.10.2015, 17:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei; 3) feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die Umstände der Anhaltung in ihren
4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden seien;3) feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die Umstände der Anhaltung in ihren
, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; 4) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF1, BF2 und eines informierten Vertreters bzw. einer informierten Vertreterin des Bundesministeriums für Inneres als Zeugen durchführen; 5) dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattzugeben; 6) die Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien; 7) den Beschwerdeführern die Aufwendungen
GVG iVm Art. 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) ersetzen;7) den Beschwerdeführern die Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) ersetzen; 8) den Beschwerdeführern etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und im Fall des Obsiegens der Behörde die Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien. 2. Mit Beschluss des BVwG vom 24.11.2015 wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet,
Vm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht (im Folgenden: LVwG) Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet.2. Mit Beschluss des BVwG vom 24.11.2015 wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet,
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht (im Folgenden: LVwG) Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde, soweit diese die über die Dauer er Anhaltung hinausgehenden Umstände der Anhaltung rüge, auf § 88 SPG basiere und in die Kompetenz des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts falle.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde, soweit diese die über die Dauer er Anhaltung hinausgehenden Umstände der Anhaltung rüge, auf Paragraph 88, SPG basiere und in die Kompetenz des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts falle.
BFA-VG nicht vor Ort erfolgen hätten können, seien die Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle Ost verbracht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien sie noch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, weshalb sie in der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen um 17:30 Uhr
2 BFA-VG vom do. Organ aus Eigenem festgenommen worden sein.Die Beschwerdeführer hätten am 30.09.2015 ihre Antragstellungen auf internationalen Schutz wiederholt, da sie einer nachweislich ausgefolgten Ladung für den 26.09.2015 keine Folge geleistet hätten. Da aus Ressourcengründen die ersten Maßnahmen
Paragraph 42, BFA-VG nicht vor Ort erfolgen hätten können, seien die Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle Ost verbracht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien sie noch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, weshalb sie in der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen um 17:30 Uhr
Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG vom do. Organ aus Eigenem festgenommen worden sein. ad Frage 2.) Daniel Wurzer, PI Traiskirchen ad Frage 3.) Den Beschwerdeführern sei anlässlich ihrer Festnahme das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt worden, was vom BF1 bestätigt worden sei. ad Frage 4.) Die Anhaltung habe in der PI Traiskirchen am 30.09.2015 um 17.30 begonnen und im AHZ Vordernberg am 05.10.2015 um 17:00 Uhr geendet. ad Frage 5.) Zusammenfassend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Frage nicht beantwortet werden könne, da nur die Anhaltung als Rechtsgrundlage für ihren Vollzug dem BFA zurechenbar sei. Der Vollzug der Anhaltung obliege
Der Fremdenpolizei, die Teil der Sicherheitsverwaltung sei, obliege unter anderem die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet. Die Fremdenpolizei falle
Sd § 2 SPG. Dementsprechend obliege den LPD
BFA-VG auch der Vollzug der Anhaltung
Das BFA könne daher über die Modalitäten des Vollzugs keine Auskunft erteilen, sondern obliege die Beantwortung der diesbezüglichen Frage der zuständigen LPD.Zusammenfassend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Frage nicht beantwortet werden könne, da nur die Anhaltung als Rechtsgrundlage für ihren Vollzug dem BFA zurechenbar sei. Der Vollzug der Anhaltung obliege
Paragraph 40, BFA-VG den LPD. Der Fremdenpolizei, die Teil der Sicherheitsverwaltung sei, obliege unter anderem die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet. Die Fremdenpolizei falle
Paragraph 5, FPG in die sachliche Zuständigkeit der LPD als Sicherheitsbehörden iSd Paragraph 2, SPG. Dementsprechend obliege den LPD
Paragraph 5, BFA-VG auch der Vollzug der Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG als Teil der Sicherheitsverwaltung. Das BFA könne daher über die Modalitäten des Vollzugs keine Auskunft erteilen, sondern obliege die Beantwortung der diesbezüglichen Frage der zuständigen LPD. Beigefügt wurden der schriftlichen Äußerung des BFA die seitens des BVwG angeforderten Anhalteprotokolle.
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren der Beschwerdeführer vom 16.11.2015 gegen die Festnahme am 30.09.2015 sowie zur Rechtmäßigkeit und zu den Modalitäten der Anhaltung von 30.09.2015 bis 05.10.2015 werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführer besitzen die im Spruch jeweils angeführte Identität und sind staatenlos. Die Beschwerdeführer besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführer besitzen die im Spruch jeweils angeführte Identität und sind staatenlos. Die Beschwerdeführer besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die beschwerdeführenden Parteien (bP) verfügten zum Festnahmezeitpunkt - abgesehen der durch den Antrag auf internationalen Schutz temporäre Aufenthaltsberechtigung - über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer stellten am 30.09.2015 beim BFA, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, Anträge auf internationalen Schutz. Da aus Ressourcengründen die ersten Maßnahmen
BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung, etc.) nicht vor Ort erfolgen konnten, fanden diese in der Betreuungsstelle Ost statt, wo die Beschwerdeführer am 30.09.2015 um 17:30 Uhr von einem Beamten der PI Traiskirchen auf der Rechtsgrundlage von § 40 Abs. 2 BFA-VG festgenommen wurden. Anlässlich der Festnahme wurden den beschwerdeführenden Parteien das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Dies wurde vom BF1 und von der BF2 mittels Unterschrift im Anhalteprotokoll II bestätigt.Die Beschwerdeführer stellten am 30.09.2015 beim BFA, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, Anträge auf internationalen Schutz. Da aus Ressourcengründen die ersten Maßnahmen
Paragraph 42, BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung, etc.) nicht vor Ort erfolgen konnten, fanden diese in der Betreuungsstelle Ost statt, wo die Beschwerdeführer am 30.09.2015 um 17:30 Uhr von einem Beamten der PI Traiskirchen auf der Rechtsgrundlage von Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen wurden. Anlässlich der Festnahme wurden den beschwerdeführenden Parteien das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Dies wurde vom BF1 und von der BF2 mittels Unterschrift im Anhalteprotokoll römisch zwei bestätigt. Die Beschwerdeführer befanden sich vom 30.09.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Modalitäten der Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) sind glaubhaft und werden den Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde gelegt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass hierbei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer iSd Art. 3 EMRK stattgefunden hat.Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Modalitäten der Anhaltung vom 30.09.2015 (17:30 Uhr) bis zum 05.10.2015 (17:00 Uhr) sind glaubhaft und werden den Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde gelegt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass hierbei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK stattgefunden hat.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
2 FPG werden im Rahmen des 7.,
1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück.
1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7.,
Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,
Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück.
Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
dem
dem
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A.: 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG in der geltenden Fassung lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Vm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß gilt dasselbe für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder
BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl -
Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch -
Abs 1 Z 3 BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß gilt dasselbe für das Verhältnis der Beschwerden nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, einerseits und dessen Ziffer eins und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl -
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch -
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden vergleiche VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097). Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der
GVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch
GG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. Paragraph 39, Absatz 2 und 2 a AVG, der
Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor vergleiche auch Paragraphen 187 und 404 Absatz 2, ZPO, die auch
Paragraph 35, VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers. Es kommt somit für (alle) Beschwerden
Abs 1 BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden
Abs 1 BFA-VG sind daher
GVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt
GVG sechs Wochen.Es kommt somit für (alle) Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Artikel 5, Absatz 4, EMRK und des Artikel 6, PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sind daher
Paragraph 20, VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechs Wochen. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach Paragraph 35, VwGVG. 3.2.1 Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme 3.2.1.1. Spezielle Rechtslage zur Festnahme Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann
3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.In den Fällen der Absatz eins und 2 kann
Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist
4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
5 FPG oder in Schubhaft
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Das Bundesamt ist
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. 3.2.1.2. Konkret zu behandelnde Festnahme: Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, haben die Beschwerdeführer, nachdem sie bereits am 19.09.2015 in der Wiener Stadthalle, Halle E, Roland-Rainer-Platz 1, 1150 Wien, Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, ihre Antragstellungen auf internationalen Schutz beim BFA, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel, wiederholt. Da aus Ressourcen- und Kapazitätsgründen - wie die belangte Behörde ausführte - die ersten Maßnahmen
BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung,...) nicht Vorort erfolgen konnten, erfolgten diese in der Betreuungsstelle Ost. Da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sind, wurden sie
2 BFA-VG, ohne Auftrag, festgenommen. Dieser Lauf des erfolgten Geschehens hätte der Beschwerdeseite schon im Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde jedenfalls klar sein müssen, auch wenn die Erwähnung der ersten Asylantragstellung vom 19.09.2015 in der Beschwerdeschrift keinerlei Erwähnung findet.Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, haben die Beschwerdeführer, nachdem sie bereits am 19.09.2015 in der Wiener Stadthalle, Halle E, Roland-Rainer-Platz 1, 1150 Wien, Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, ihre Antragstellungen auf internationalen Schutz beim BFA, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel, wiederholt. Da aus Ressourcen- und Kapazitätsgründen - wie die belangte Behörde ausführte - die ersten Maßnahmen
Paragraph 42, BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung,...) nicht Vorort erfolgen konnten, erfolgten diese in der Betreuungsstelle Ost. Da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sind, wurden sie
Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG, ohne Auftrag, festgenommen. Dieser Lauf des erfolgten Geschehens hätte der Beschwerdeseite schon im Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde jedenfalls klar sein müssen, auch wenn die Erwähnung der ersten Asylantragstellung vom 19.09.2015 in der Beschwerdeschrift keinerlei Erwähnung findet. Die Festnahme erfolgte
40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dies kann den der Akten beiliegenden Anhalteprotokollen I des BF1 und BF2 entnommen werden. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 anlässlich der Festnahme jeweils das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Die Übernahme der Informationsblätter wurde von den Beschwerdeführern mittels eigenhändiger Unterschrift im den Akten beiliegenden Anhaltesprotokollen II bestätigt. Weiters wird die Übernahme dieser Informationsblätter durch die Beschwerdeführer im Rahmen des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 bestätigt. Wenn die Beschwerdeseite also in der Beschwerdeschrift auf Seite 11 und 12 angibt, dass die Festnahme ohne Anführung einer konkreten Rechtsgrundlage erfolgt wäre bzw. der Zweck der Festnahme als unbestimmt zu werten sei, so vermag sie mit diesen Behauptungen somit nicht durchzudringen. Dass die Beschwerdeführer entgegen den normierten Voraussetzungen der Ziffer 1 des § 40 Abs. 2 BFA-VG rechtmäßig aufhältig waren, wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung weder substantiiert dargelegt, noch behauptet.Die Festnahme erfolgte
40 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dies kann den der Akten beiliegenden Anhalteprotokollen römisch eins des BF1 und BF2 entnommen werden. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 anlässlich der Festnahme jeweils das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Die Übernahme der Informationsblätter wurde von den Beschwerdeführern mittels eigenhändiger Unterschrift im den Akten beiliegenden Anhaltesprotokollen römisch zwei bestätigt. Weiters wird die Übernahme dieser Informationsblätter durch die Beschwerdeführer im Rahmen des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 bestätigt. Wenn die Beschwerdeseite also in der Beschwerdeschrift auf Seite 11 und 12 angibt, dass die Festnahme ohne Anführung einer konkreten Rechtsgrundlage erfolgt wäre bzw. der Zweck der Festnahme als unbestimmt zu werten sei, so vermag sie mit diesen Behauptungen somit nicht durchzudringen. Dass die Beschwerdeführer entgegen den normierten Voraussetzungen der Ziffer 1 des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG rechtmäßig aufhältig waren, wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung weder substantiiert dargelegt, noch behauptet. Wenn von Beschwerdeseite auf den Seiten 4-7 der Beschwerdeschrift kritisiert wird, dass dem Beschwerdevertreter auf informelle Anfrage (per Mail) vom LPD Steiermark auf informellen Wege (per Mail) die Akteneinsicht verweigert worden sei und somit in Ermangelung einer Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines selbständigen, verfahrensrechtlichen Bescheides, welcher wiederum bekämpfbar wäre, den Beschwerdeführern keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die unzulässige Verweigerung der Einsichtnahme in den Verfahrensakt zur Verfügung gestanden wären, so verweist das erkennende Gericht auf die von Beschwerdeseite auf Seite 7 der Beschwerdeschrift selbst dargelegte Möglichkeit der Beschwerdeseite, dass eine entsprechender Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bei dieser Behörde hätte gestellt werden können. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 7 der Beschwerdeschrift moniert wird, dass der LPD Steiermark
AVG dann eine 6-monatigen Erledigungsfrist zugestanden wäre, welche die Beschwerdeseite als unzumutbar empfunden habe, so ändert diese Behauptung einer umzumutbaren Erledigungsfrist grundsätzlich nichts an der vorhandenen rechtlichen Möglichkeit für die Beschwerdeführer in dieser Weise vorzugehen, um die Akteneinsicht auch zu erzwingen. Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht an dieser Stelle fest, dass die gegenständliche Beschwerde mittlerweile seit November 2015 hg anhängig ist und auch seit dieser Zeit von Beschwerdeseite zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Akteneinsicht beim BVwG gestellt worden ist. Es muss somit von einer gewissen Lauheit der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung ihrer eigenen diesbezüglichen Interessen ausgegangen werden.Wenn von Beschwerdeseite auf den Seiten 4-7 der Beschwerdeschrift kritisiert wird, dass dem Beschwerdevertreter auf informelle Anfrage (per Mail) vom LPD Steiermark auf informellen Wege (per Mail) die Akteneinsicht verweigert worden sei und somit in Ermangelung einer Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines selbständigen, verfahrensrechtlichen Bescheides, welcher wiederum bekämpfbar wäre, den Beschwerdeführern keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die unzulässige Verweigerung der Einsichtnahme in den Verfahrensakt zur Verfügung gestanden wären, so verweist das erkennende Gericht auf die von Beschwerdeseite auf Seite 7 der Beschwerdeschrift selbst dargelegte Möglichkeit der Beschwerdeseite, dass eine entsprechender Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bei dieser Behörde hätte gestellt werden können. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 7 der Beschwerdeschrift moniert wird, dass der LPD Steiermark
Paragraph 73, AVG dann eine 6-monatigen Erledigungsfrist zugestanden wäre, welche die Beschwerdeseite als unzumutbar empfunden habe, so ändert diese Behauptung einer umzumutbaren Erledigungsfrist grundsätzlich nichts an der vorhandenen rechtlichen Möglichkeit für die Beschwerdeführer in dieser Weise vorzugehen, um die Akteneinsicht auch zu erzwingen. Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht an dieser Stelle fest, dass die gegenständliche Beschwerde mittlerweile seit November 2015 hg anhängig ist und auch seit dieser Zeit von Beschwerdeseite zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Akteneinsicht beim BVwG gestellt worden ist. Es muss somit von einer gewissen Lauheit der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung ihrer eigenen diesbezüglichen Interessen ausgegangen werden. 3.2.2. Zur Frage der Zuständigkeit des BVwG: Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerde zu folgen ist, wenn diese eine Zuständigkeit des BVwG auch zur Behandlung der Beschwerde, sofern diese sich nicht nur gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richtet, gegeben sieht. Einerseits ergibt sich dies bereits aus § 7 BFA-VG, da diese Bestimmung die sachliche Zuständigkeit des BVwG nicht von der belangten Behörde, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes abhängig macht (vgl. § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG:Einerseits ergibt sich dies bereits aus Paragraph 7, BFA-VG, da diese Bestimmung die sachliche Zuständigkeit des BVwG nicht von der belangten Behörde, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes abhängig macht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
dem
G zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach § 46 FPG, auf dessen Begründung
GVG verwiesen wird, ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche undn nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (vgl. oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro. 2016/21/0016 sowie hg. Erkenntnis vom
2 BFA-VG richtet. [...]""[...]Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dem BVwG zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach Paragraph 46, FPG, auf dessen Begründung
Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG verwiesen wird, ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche undn nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären vergleiche oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro. 2016/21/0016 sowie hg. Erkenntnis vom
Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG richtet. [...]" Insgesamt betrachtet ergibt sich aus obigen Erwägungen daher, dass das BVwG sowohl zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde als auch insoweit zuständig ist, als sich diese gegen die Modalitäten der Anhaltung richtet. 3.2.3 Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung: Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, erfolgte die Anhaltung auf Basis der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 2 BFA-VG. Aus § 40 Abs. 4 leg. cit. ergibt sich, dass diesfalls eine Anhaltung bis zu höchstens 48 Stunden zulässig wäre, darüber hinaus lediglich im Rahmen der Schubhaft iSd §§ 76 ff FPG. Aus dem Verwaltungsakt und den vorliegenden Anhalteprotokollen ergibt sich weiters, dass die in casu erfolgte Anhaltung der Beschwerdeführer die zulässige Dauer von 48 Stunden weit überschritten hat, da diese sich insgesamt 119,5 in Anhaltung befunden haben. Dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der 48 Stunden in Schubhaft überstellt worden wären und ihrer Anhaltung daher mit diesem Zeitpunkt eine andere Rechtsgrundlage zu Grunde gelegen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Bereits vor diesem Hintergrund ergibt sich daher, dass sich die Anhaltung der Beschwerdeführer nach Ablauf der 48 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme, als rechtswidrig erweist.Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, erfolgte die Anhaltung auf Basis der Rechtsgrundlage des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG. Aus Paragraph 40, Absatz 4, leg. cit. ergibt sich, dass diesfalls eine Anhaltung bis zu höchstens 48 Stunden zulässig wäre, darüber hinaus lediglich im Rahmen der Schubhaft iSd Paragraphen 76, ff FPG. Aus dem Verwaltungsakt und den vorliegenden Anhalteprotokollen ergibt sich weiters, dass die in casu erfolgte Anhaltung der Beschwerdeführer die zulässige Dauer von 48 Stunden weit überschritten hat, da diese sich insgesamt 119,5 in Anhaltung befunden haben. Dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der 48 Stunden in Schubhaft überstellt worden wären und ihrer Anhaltung daher mit diesem Zeitpunkt eine andere Rechtsgrundlage zu Grunde gelegen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Bereits vor diesem Hintergrund ergibt sich daher, dass sich die Anhaltung der Beschwerdeführer nach Ablauf der 48 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme, als rechtswidrig erweist. Es war daher die Anhaltung von 02.10.2015 (17:30) bis 05.10.2015 (17:00) jedenfalls als rechtswidrig zu beurteilen und spruchgemäß zu entscheiden. Hierbei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Anhaltung auch in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Art. 1 Abs. 3
Selbige Erwägungen gelten auch für das Beschwerdevorbringen, wonach die BF2 am 04.10.2015 im AHZ Vordernberg gezwungen gewesen wäre, ihr Kopftuch in einem Raum im Anhaltezentrum abzunehmen, in welchem sich auch Männer befunden hätten. Es ist für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar, dass eine traditionell geprägte Muslima, welche mit den in Österreich herrschenden rechtlichen und kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut ist, das Ablegen des Hijab in Anwesenheit männlicher Sicherheitsbeamten durchaus als subjektiv unangenehm empfunden haben muss. Im Rahmen einer objektiven Gesamtbetrachtung dieser beschwerdeseitig, beschriebenen Situation muss jedoch festgehalten werden, dass die gegenständliche behördenseitige Aufforderung zum Ablegen des Hijab einen lediglich zeitlich begrenzten Eingriff in die Bekleidungsautonomie der BF2 dargestellt hat, welcher im Rahmen einer notwendigen Verfahrenshandlung stattgefunden hat, die - wie auch in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 eingeräumt worden ist - klar dem objektiven Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF2 gedient hat und somit von der Asylwerberin geduldet werden muss. Es ist weder beschwerdeseitig behauptet worden, noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass die BF2 über diese erkennungsdienstliche Behandlung hinaus oder auch vor diesem Zeitpunkt am Tragen des Hijab gehindert worden wäre bzw. dass die Aufforderung zum Ablegen des Hijab zu anderen Zwecken erfolgt wäre als der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF2 im Verfahren. Nach der Judikatur des EGMR habe ein Staat etwa aus Sicherheitsgründen oder allgemein bei einer Identitätsfeststellung das Recht, vom Einzelnen zu verlangen, seine Kopfbedeckung abzunehmen (vgl. El Morsli gegen Frankreich, Entscheidung vom 04.03.2008 Appl. No. 15585/06)Bedenkt man, dass der Bestimmung des Artikel 3, EMRK, welcher der Gedanke des Verbotes der Folter zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die minderjährigen BF3 bis BF6 sowie die BF2 getrennt vom BF1, dh. vom Vater bzw. Ehemann sowie jene Angaben, wonach die Kinder nicht in kindgerechten Räumlichkeiten untergebracht gewesen wären, letztlich keine Verletzung ihrer Rechte
Selbige Erwägungen gelten auch für das Beschwerdevorbringen, wonach die BF2 am 04.10.2015 im AHZ Vordernberg gezwungen gewesen wäre, ihr Kopftuch in einem Raum im Anhaltezentrum abzunehmen, in welchem sich auch Männer befunden hätten. Es ist für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar, dass eine traditionell geprägte Muslima, welche mit den in Österreich herrschenden rechtlichen und kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut ist, das Ablegen des Hijab in Anwesenheit männlicher Sicherheitsbeamten durchaus als subjektiv unangenehm empfunden haben muss. Im Rahmen einer objektiven Gesamtbetrachtung dieser beschwerdeseitig, beschriebenen Situation muss jedoch festgehalten werden, dass die gegenständliche behördenseitige Aufforderung zum Ablegen des Hijab einen lediglich zeitlich begrenzten Eingriff in die Bekleidungsautonomie der BF2 dargestellt hat, welcher im Rahmen einer notwendigen Verfahrenshandlung stattgefunden hat, die - wie auch in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 eingeräumt worden ist - klar dem objektiven Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF2 gedient hat und somit von der Asylwerberin geduldet werden muss. Es ist weder beschwerdeseitig behauptet worden, noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass die BF2 über diese erkennungsdienstliche Behandlung hinaus oder auch vor diesem Zeitpunkt am Tragen des Hijab gehindert worden wäre bzw. dass die Aufforderung zum Ablegen des Hijab zu anderen Zwecken erfolgt wäre als der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF2 im Verfahren. Nach der Judikatur des EGMR habe ein Staat etwa aus Sicherheitsgründen oder allgemein bei einer Identitätsfeststellung das Recht, vom Einzelnen zu verlangen, seine Kopfbedeckung abzunehmen vergleiche El Morsli gegen Frankreich, Entscheidung vom 04.03.2008 Appl. No. 15585/06) Auch kann in Anbetracht der beschwerdeseitig beschriebenen Situation nicht verlangt werden, das gesamte männliche Personal jenes Raumes auszutauschen bzw. die anwesenden männlichen Sicherheitsbeamten, ungeachtet ihrer zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung, einfach des Raumes zu verweisen. Die bloße körperliche Anwesenheit männlicher Sicherheitsorgane in jenem Raum, in dem die BF2 aufgrund ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung den Hijab kurzfristig lüften musste, muss wohl klar unterhalb der persönlichen Eingriffsschwelle etwa einer Leibesvisitation eingestuft werden, welche selbstverständlich ausschließlich von weiblichen Sicherheitsbeamten durchzuführen gewesen wäre. Auch kann in der polizeilichen Erstbefragung der BF2, in deren Rahmen die BF2 auch zu den Umständen ihrer Flucht und der Beziehung zu ihrem Mann befragt worden sei, keine Verletzung der Rechte der BF2
Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass es weder Spielzeug noch eine kinderspezifische Betreuung der minderjährigen BF3 bis BF6 im Rahmen der Anhaltung gegeben habe, so erscheint eine diesbezügliche Kritik durchaus gerechtfertigt, jedoch können sich etwaige Unzulänglichkeiten in der Betreuung von minderjährigen Asylwerbern in Zeiten außergewöhnlich hoher Belastungsspitzen, wie solche im Zuge der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 bestanden haben, durchaus ergeben und sind diese daher letztlich nicht gänzlich und absolut vermeidbar. Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die einer Folter gleichkäme, vermag das erkennende Gericht in einem unzulänglichen Angebot an Kinderbetreuung - insgesamt betrachtet - jedoch nicht zu erkennen. Ebenso kann aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer erst nach mehrmaligem Nachfragen am 30.09.2015 gegen 23:00 Uhr Essen und Trinken erhalten hätten, keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK erkannt werden, da es bei einer Ankunft in der Unterbringungsstelle zu späten Abendstunden - außerhalb des regulären Betriebes -nachvollziehbar erscheint, dass eine Versorgung mit Lebensmitteln gegebenenfalls auch nur unter kurzfristigen Verzögerungen ermöglicht wird. Insgesamt betrachtet haben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer keine Hinweise für eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführer iSd Art. 3 EMRK im Rahmen ihrer Festnahme bzw. Anhaltung ergeben.Auch kann in der polizeilichen Erstbefragung der BF2, in deren Rahmen die BF2 auch zu den Umständen ihrer Flucht und der Beziehung zu ihrem Mann befragt worden sei, keine Verletzung der Rechte der BF2
Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass es weder Spielzeug noch eine kinderspezifische Betreuung der minderjährigen BF3 bis BF6 im Rahmen der Anhaltung gegeben habe, so erscheint eine diesbezügliche Kritik durchaus gerechtfertigt, jedoch können sich etwaige Unzulänglichkeiten in der Betreuung von minderjährigen Asylwerbern in Zeiten außergewöhnlich hoher Belastungsspitzen, wie solche im Zuge der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 bestanden haben, durchaus ergeben und sind diese daher letztlich nicht gänzlich und absolut vermeidbar. Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die einer Folter gleichkäme, vermag das erkennende Gericht in einem unzulänglichen Angebot an Kinderbetreuung - insgesamt betrachtet - jedoch nicht zu erkennen. Ebenso kann aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer erst nach mehrmaligem Nachfragen am 30.09.2015 gegen 23:00 Uhr Essen und Trinken erhalten hätten, keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK erkannt werden, da es bei einer Ankunft in der Unterbringungsstelle zu späten Abendstunden - außerhalb des regulären Betriebes -nachvollziehbar erscheint, dass eine Versorgung mit Lebensmitteln gegebenenfalls auch nur unter kurzfristigen Verzögerungen ermöglicht wird. Insgesamt betrachtet haben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer keine Hinweise für eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK im Rahmen ihrer Festnahme bzw. Anhaltung ergeben. 3.2.5. Zur Kostenfrage: In der Frage des Kostenanspruches - die Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - die Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG erlischt die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG erlischt die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Die Beschwerdeführer brachten den Antrag auf Verfahrenshilfe jedoch im Rahmen einer von einem bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein (wobei das Vertretungsverhältnis bereits seit 08.10.2015 besteht). Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid,Aus Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7 bezogen auf § 40 Abs. 5 VwGVG vor dem 01.01.2017).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG Paragraph 40, K 7 bezogen auf Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG vor dem 01.01.2017). Die Beiziehung von Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und anderen gebührenberechtigten Personen war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwalts war aufgrund der Unzulässigkeit der Stellung eines solchen durch einen bereits gewillkürt vertretenen Beschwerdeführer zurückzuweisen. 3.2.8. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durc
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.