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{'item': 'W257 2146397-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§§ 4§ 8§ 57§ 46a§ 46§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlW257 2146397-1 SpruchW257 2146397-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Ge

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Laghman, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig, kinderlos und habe keine Schule besucht. Er hätte in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet und hätte sein Heimatdorf vor ca 2 Monaten verlassen.1.
  4. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Laghman, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig, kinderlos und habe keine Schule besucht. Er hätte in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet und hätte sein Heimatdorf vor ca 2 Monaten verlassen. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil die Terrormiliz "IS" seinen Vater vor ca. einem Jahr getötet hätten. Sein Vater hätte als Polizist in der Provinz Laghman gearbeitet. Auch er selbst sei von der Terrormiliz "IS" bedroht worden. Deswegen hätte seine Mutter beschlossen ihn wegzuschicken. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst vor der Terrormiliz "IS" habe. 1.
  5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.12.2016 führte der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation aus, dass er im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Laghman bei seinen Eltern und vier Brüdern aufgewachsen sei. Sie hätten dort ein eigenes Haus bewohnt. Sein Vater hätte für den Informationsdienst der Regierung gearbeitet. Er selbst hätte keine Schule besucht und mit 16 Jahren angefangen als Landarbeiter zu arbeiten. Vor ca 1 1/2 Jahren, als sein Vater von der Terrormiliz "IS" getötet worden sei, sei er von Afghanistan geflohen. Seine vier Brüder hätten die Schule besuchen können, er selbst als ältester Sohn nicht, weil er dann von der Terrormiliz "IS" bedroht worden wäre. Er hätte seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, welche nunmehr aus der Mutter und den vier Brüdern bestehen würde. Er hätte noch einen Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Zu denen hätte jedoch auch vor der Ausreise schon keinen Kontakt gehabt, weil sein Vater für die Regierung arbeiten würde und die Verwandten sie deshalb hassen würden.1.
  6. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.12.2016 führte der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation aus, dass er im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Laghman bei seinen Eltern und vier Brüdern aufgewachsen sei. Sie hätten dort ein eigenes Haus bewohnt. Sein Vater hätte für den Informationsdienst der Regierung gearbeitet. Er selbst hätte keine Schule besucht und mit 16 Jahren angefangen als Landarbeiter zu arbeiten. Vor ca 1 1/2 Jahren, als sein Vater von der Terrormiliz "IS" getötet worden sei, sei er von Afghanistan geflohen. Seine vier Brüder hätten die Schule besuchen können, er selbst als ältester Sohn nicht, weil er dann von der Terrormiliz "IS" bedroht worden wäre. Er hätte seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, welche nunmehr aus der Mutter und den vier Brüdern bestehen würde. Er hätte noch einen Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Zu denen hätte jedoch auch vor der Ausreise schon keinen Kontakt gehabt, weil sein Vater für die Regierung arbeiten würde und die Verwandten sie deshalb hassen würden. Er hätte aus Afghanistan flüchten müssen, weil sein Vater Drohbriefe von der Terrormiliz "IS" erhalten hätte. Die IS-Kämpfer wollten von dem Vater, dass sich der Beschwerdeführer der Terrormiliz "IS" anschließen solle. Dies hätte er aber abgelehnt. Daraufhin wären die "IS" ca im Juni 2015 zu Ihnen nachhause gekommen. Er hätte über ein Nachbarhaus flüchten können, von wo ihn die Mutter drei Stunden später abgeholt hätte. Sein Vater wurde an diesem Abend von der "IS" verschleppt und später getötet worden. Er selbst hätte danach noch vier Drohbriefe erhalten. Seine Mutter hätte Angst um ihn gehabt und hätte die Ausreise organsiert. Er sei nach dem Tod des Vaters noch ca 2 Monate zuhause gewesen und hätte sich zuhause versteckt. Bei einer Rückkehr würde er, wie sein Vater, getötet werden. Er willigte von sich aus ein, Recherchen über seinen Vater in Afghanistan anzustellen. Sein Vater wäre dort überall bekannt gewesen. 1.
  7. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des XXXX über einen abgeschlossenen Aphabetisierungskurs vom 01.02.2016 bis zum 08.04.2016, vor. Ebenso wurde eine Teilnahmebestätigung des XXXX über einen A1-Intensivkurs der Behörde vorgelegt.1.
  8. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des römisch 40 über einen abgeschlossenen Aphabetisierungskurs vom 01.02.2016 bis zum 08.04.2016, vor. Ebenso wurde eine Teilnahmebestätigung des römisch 40 über einen A1-Intensivkurs der Behörde vorgelegt. 1.
  9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden. Die Behörde sprach dem Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zu, denn der Beschwerdeführer hätte sich mehrmals wegen der Zeitangaben widersprochen. Die Behörde vermeinte ebenso, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre in seine Heimatregion zu gelangen und dass dieser dort keiner Gefahr ausgesetzt sei. 1.
  10. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die im Spruch erwähnte Rechtsvertretung, wobei im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht wurde. Es wurde zudem der Antrag gestellt, die Todesumstände des Vaters in Afghanistan erheben zu lassen. 1.
  11. Der Verwaltungsakt langte mitsamt der Beschwerde am 01.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht. 1.
  12. Am 29.12.2017 langte eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie eine Bestätigung über einen Deutschkurs mit 50 Einheiten, ein (OZ 5). 1.
  13. Mit Schreiben vom 02.01.2018 wurden die Verfahrensparteien gefragt, ob Einwände gegen die Bestellung von Ing. Mag. Mahringer als Sachverständiger vorliegen. Nachdem bis zum 16.01.2018 keine Einwände einlangten, wurde mit Beschluss vom 16.01.2018 Ing. Mag. Mahringer als Sachverständiger für das Gebiet "Fachgebiet Länderkunde (Afghanistan)" bestellt (OZ 7). 1.
  14. Die Erhebungen in Afghanistan ergaben, dass entgegen der Angaben des Beschwerdeführer der Vater noch lebt, nie bei der Polizei oa gearbeitet hat und dass die Heimatregion des Beschwerdeführer sicher und gut zu erreichen ist. (Gutachten vom 24.02.2018; OZ 8). 1.
  15. Am 12.03.2018 wurden die Verfahrensparteien zu einer Verhandlung für den 04.04.2018 geladen (OZ 10). Der Verhandlung wurden die unten angeführten Länderfeststellungen beigefügt und um Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ersucht. Folgen Länderberichte wurden übersandt: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 (Beilage 1) -Strichaufzählung Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016 (Beilage 2) -Strichaufzählung Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  16. April 2016, interne Schutzalternative (Beilage 3) -Strichaufzählung Risikogruppen in Afghanistan (Beilage 4) -Strichaufzählung Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits-und Versorgungslage in Kabul von Dr. Sarajuddin RASULY vom 23.10.2015 in einem anderen Verfahren des BVWG betreffend einen anderen Asylwerber zur ZahlW119
  17. (Beilage 5) Eine Stellungnahme langte nicht rechtzeitig ein. 1.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gewillkürten Rechtsvertreters zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Behörde übermittelt. 1.
  19. Der Beschwerdeführer wiederholte im Grund seine bisherigen Angaben, indem er vorbrachte, dass sein Vater für die Regierung bei der Polizei gearbeitet hätte und er deswegen von der Terrormiliz "Daesh" bzw "IS" getötet worden sei. Ihm wurde das Ergebnis der örtlichen Erhebung vorgehalten, welches ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Er wiederholte nochmals, dass sein Vater von den Daesh getötet worden sei und auch er verfolgt werden würde. 1.
  20. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: Eine Teilnahmebestätigung über den Deutschkurs "A2 intensiv", ausgestellt am 15.03.2018; eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 11.09-23.10.2017; eine Teilnahmebestätigung über den Deutschkurs "A1 Intensivkurs", ausgestellt am 07.07.2017; und die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 30.11.
  21. Ebenso legte er folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung einen psychiatrischen Befund vom XXXX, wonach er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und unter Spannungskopfschmerzen leidet,einen psychiatrischen Befund vom römisch 40 , wonach er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und unter Spannungskopfschmerzen leidet, -Strichaufzählung ein ausgefülltes Formular einer Arbeitgebererklärung des Gasthausbetriebes "XXXX", 8010 Graz, -Strichaufzählung ein Bescheid des AMS vom 26.02.2018, womit der Antrag einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde, -Strichaufzählung eine Empfehlungsschreiben der Frau XXXX vom XXXXeine Empfehlungsschreiben der Frau römisch 40 vom römisch 40 1.
  22. Dem Rechtsvertreter wurde hinsichtlich des ihm ausgefolgten Gutachtens vom 24.02.2018 eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Am 12.04.218 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters ein (OZ 13). Darin wird auf 24 Seiten sowohl der Gutachter in seiner Person selbst, als auch der Inhalt des Gutachtens angezweifelt. Zudem wird auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul hingewiesen. 1.
  23. Beweise wurden aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1), einem Strafregisterauszug vom 02.02.2017, den Länderberichten, welche seitens des Gerichtes dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlungseinladung zur Stellungnahme zugesandt wurde (sh oben, OZ 10), dem Gutachten des bestellten Amtssachverständigen vom 24.08.2018 (OZ 8) und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.04.2018 (OZ 13). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest! 2.
  25. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Laghman geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Laghman geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat nie eine Schule besucht und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Landarbeiter. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater, seiner Mutter und seinen vier jüngeren Brüdern. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten. Die Familie befindet sich in seinem Heimatdorf und könnte ihn im Falle der Rückkehr wieder bei sich aufnehmen und ihn somit sozial unterstützen. Der Beruf des Vaters kann nicht festgestellt werden. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist durchschnittlich. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Spannungskopfschmerzen. Er ist jedoch arbeitsfähig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht außerdem ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
  26. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer bracht vor, dass sein Vater für die Regierung als Polizist gearbeitet hätte und in dieser Funktion von den der Terrrormiliz "IS" entführt und getötet worden zu sei. Deswegen sei auch er als Mitglied der Familie von einer Verfolgung bedroht und hätte deswegen aus Afghanistan fliehen müssen. Es wurde eine Erhebung vor Ort vorgenommen und ein Gutachten erstellt. Das Ergebnis lautet, dass sein Vater noch lebt und dieser nie bei der Polizei oder Regierung gearbeitet hat. Weitere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht und konnten auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht. 2.
  27. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung bei seinen Eltern oder grundsätzlich in seinem Heimatbezirk XXXX liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es droht ihm kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung bei seinen Eltern oder grundsätzlich in seinem Heimatbezirk römisch 40 liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es droht ihm kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. 2.
  28. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwar einige Deutschkurse besucht (sh dazu Punkt 1.4 und 1.14), hat aber noch keinen dieser Kurs abgeschlossen. In seiner Freizeit ist er sportlich aktiv und ist bei keinem Verein aktiv. Es gibt keinen Hinweis auf nachhaltige Integrationsbestrebungen. 2.
  29. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 2.5.1.
  30. Zu seinem Heimatdorf, zur Erreichbarkeit seines Heimatortes und zu seinem Vater: 2.5.1.
  31. Der Beschwerdeführer meinte von sich aus (sh Niederschrift vor der Behörde) dass Erhebungen vor Ort vorgenommen werden sollen ("jeder kennt meinen Vater"). In der Beschwerde wurde ebensolcher ein Antrag auf Erhebung vor Ort gestellt. 2.5.1.
  32. Mit Schreiben vom 02.01.2018 wurden die Verfahrensparteien gefragt, ob Einwände gegen die Bestellung von Ing. Mag. Mahringer als Sachverständiger vorliegen. Nachdem bis zum 16.01.2018 keine Einwände einlangten, wurde mit Beschluss vom 16.01.2018 Ing. Mag. Mahringer als Sachverständiger für das Gebiet "Fachgebiet Länderkunde (Afghanistan)" bestellt (OZ 7). 2.5.1.
  33. Folgende Beweisfrage wurde an den Sachverständigen gestellt: "Der Beschwerdeführer, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, wuchs lt seinen Angaben im Distrikt Nangarhar, -Strichaufzählung in der Provinz XXXX im Dorf XXXX (so vor der Polizei) bzwin der Provinz römisch 40 im Dorf römisch 40 (so vor der Polizei) bzw -Strichaufzählung in der Provinz "XXXX" im Dorf "XXXX" (so vor der Behörde, sh Seite 2 der Einvernahme) in Afghanistan auf. Sein Vater hieß XXXX, seine heute ca 43-jährige Mutter heißt XXXX. Er hat 4 Brüder. Die Namen sind aus der Seite 3 der polizeilichen Einvernahme ersichtlich.Sein Vater hieß römisch 40 , seine heute ca 43-jährige Mutter heißt römisch 40 . Er hat 4 Brüder. Die Namen sind aus der Seite 3 der polizeilichen Einvernahme ersichtlich. Er gab an, dass sein Vater -Strichaufzählung bei der "Polizei" (so bei der polizeilichen Einvernahme) -Strichaufzählung bzw. bei dem "Informationsdienst der Regierung" (Seite 4 der behördlichen Niederschrift) -Strichaufzählung bzw bei der "Geheimpolizei" (Seite 5 der behördlichen Niederschrift) gearbeitet hätte. Er wäre von den Taliban umgebracht worden. Wörtlich gab er an: "LA: Welche Arbeit hatte ihr Vater genau? Was war seine exakte Tätigkeit? VP: Er war beim Informationsdienst. Ich weiß es nicht genau. Es war alles geheim. Er war Zivilpolizist. (Seite 4 der behördlichen Niederschrift). Sein Vater hätte in Laghman im Distrikt XXXX gearbeitet (Seite 4 der behördlichen Niederschrift). Weiters gab er an: "Sein Dienstplatz war die Provinz, seine Dienstorte waren verschiedene Distrikte. Alle zwei bis drei Monate kam er heimlich nach Hause." (Seite 5). Sein Vater wäre von den Taliban ermordet worden.Sein Vater hätte in Laghman im Distrikt römisch 40 gearbeitet (Seite 4 der behördlichen Niederschrift). Weiters gab er an: "Sein Dienstplatz war die Provinz, seine Dienstorte waren verschiedene Distrikte. Alle zwei bis drei Monate kam er heimlich nach Hause." (Seite 5). Sein Vater wäre von den Taliban ermordet worden. Beweisfragen: A. Wie ist die derzeitige Sicherheitslage in der Provinz? B. Wie ist die Sicherheitssituation auf dem Weg von der nächst größerern Stadt (vermutlich Kabul) zu dieser Provinz? Gibt es eine sichere Verbindung? C. Arbeitete der Vater bei der Polizei, der Geheimpolizei oder dem Militär oder ähnliche staatliche Organisationen" 2.5.1.
  34. Aus dem Gutachten des Ing. Mag. Mahringer vom 24.02.2018: "Befund und Gutachten Auftrag des Gerichtes: Das Bundesverwaltungsgericht beauftragt den SV mit der Durchführung von Befund und Gutachten über nachfolgende Fragen. A [...] C (Anmerkung: sh oben) Vorgangsweise bei der Erhebung Die Erhebungen und Befragungen erfolgten im Zeitraum vom 23.01.2018 bis 24.02.2018 und wurden vom SV persönlich unter Zuhilfenahme eines erfahrenen und absolut verlässlichen Mitarbeiters durchgeführt. Der SV spricht Dari, aber alle Gespräche in Dari und Paschto, die Recherche betreffend, wurden vom Mitarbeiter auf Englisch übersetzt. Erhebungen wurden in der Provinz Laghman, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, Jalalabad und Kabul durchgeführt. Auf Basis der Angaben des BF wurde der Zeitraum von 2012 bis 2015 untersucht.Erhebungen wurden in der Provinz Laghman, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 , Jalalabad und Kabul durchgeführt. Auf Basis der Angaben des BF wurde der Zeitraum von 2012 bis 2015 untersucht. Es wurde immer mit dem angegebenen Vornamen und Nachnamen des BFund des Vaters des BF XXXX sowie ähnlichen Schreibweisen gesucht.Es wurde immer mit dem angegebenen Vornamen und Nachnamen des BFund des Vaters des BF römisch 40 sowie ähnlichen Schreibweisen gesucht. Die Erhebungen und Befragungen wurden unter der strikten Wahrung des BF sowie ohne Angabe des Grundes der Recherche durchgeführt. Folgende Unterlagen wurden vom Gericht zur Verfügung gestellt: -Strichaufzählung Gutachtenauftrag vom 18.01.2018 -Strichaufzählung Erstbefragung nach AsylG - Niederschrift vom 26.08.2015 -Strichaufzählung Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2016 Befund Um mit der Recherche beginnen zu können, musste vorab versucht werden die Angaben geografisch zuzuordnen und die Zeitangaben einzuordnen. -Strichaufzählung Geografische Einordnung: -Strichaufzählung Beteiligte Provinzen -Strichaufzählung Provinz Laghman -Strichaufzählung Bezirk XXXXBezirk römisch 40 -Strichaufzählung Wegstrecke XXXX nach KabulWegstrecke römisch 40 nach Kabul Zeitliche Einordnung: Es wurde der Zeitraum 2012 bis 2015 untersucht. (Lichtbilder) Bild kann nicht dargestellt werden Straßenverbindung Kabul nach Laghman Bild kann nicht dargestellt werden "Wie ist die Sicherheitslage in der Provinz/Bezirk? Gespräche mit Bewohnern des Bezirks XXXX im Bezirk selbst, sowie in Jalalabad und Kabul ergab ein übereinstimmendes Bild. Die Provinz Laghman wird als Provinz mit langer Taliban Tradition beschrieben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Bezirk XXXX von der Regierung kontrolliert wird, je weiter nördlich die anderen Bezirke liegen, desto stärker wird der Einfluss der Taliban. Die Regierungskräfte konzentrieren sich in und um die Provinzhauptstadt XXXX und die Bezirkszentren. Diese Berichte decken sich auch weitgehend mit dem EASO "Afghanistan Security Situation" Bericht Dezember 2017, Seite
  35. Bewohner von XXXX berichteten von keinen Vorkommnissen in ihrem Dorf in den letzten Monaten.Gespräche mit Bewohnern des Bezirks römisch 40 im Bezirk selbst, sowie in Jalalabad und Kabul ergab ein übereinstimmendes Bild. Die Provinz Laghman wird als Provinz mit langer Taliban Tradition beschrieben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Bezirk römisch 40 von der Regierung kontrolliert wird, je weiter nördlich die anderen Bezirke liegen, desto stärker wird der Einfluss der Taliban. Die Regierungskräfte konzentrieren sich in und um die Provinzhauptstadt römisch 40 und die Bezirkszentren. Diese Berichte decken sich auch weitgehend mit dem EASO "Afghanistan Security Situation" Bericht Dezember 2017, Seite
  36. Bewohner von römisch 40 berichteten von keinen Vorkommnissen in ihrem Dorf in den letzten Monaten. Wie ist die Sicherheitssituation auf dem Weg von Kabul zu dieser Provinz? Gibt es eine Verbindung und gibt es Vorfälle auf dieser Strecke? Eine Teilung dieser Frage ist angebracht. Die Straßenkreuzung zur Hauptstraße in die Provinz Laghman liegt im letzten Drittel der Hauptverbindungsstraße von Kabul nach Jalalabad. Und von dieser Kreuzung zweigt auch die Straße zum Dorf XXXX/Laghman ab. Erster Teil der Frage: Sicherheit auf der Straße Kabul nach Jalalabad. Die Strecke zwischen Kabul und Jalalabad (Hauptstadt von der Provinz Nangahar) gilt als sicher und wird sehr stark frequentiert. Über diese Straße geht auch ein Großteil des afghanischen Warenhandels von und nach Pakistan. Der SV befuhr diese Straße in beide Richtungen das letzte Mal Anfang Februar
  37. Es gibt bei der Stadtausfahrt von Kabul einen Checkpoint bei dem alle Fahrzeuge kontrolliert werden, auf den Straße nach Jalalabad gibt sehr viele Checkpoints der ANA (Afghan National Army) - welche allerdings zurzeit nur ca. von 7:00 bis 16:00 besetzt sind - und einen Checkpoint bei der Stadteinfahrt in Jalalabad bei dem ebenfalls alle Fahrzeuge kontrolliert werden. Gespräche mit Polizisten, Taxifahrern, LKW-Fahrern und Privatpersonen sowie Gespräche in Bewohnern in den Orten, wie Sorobi, entlang der Straße ergaben die übereinstimmende Meinung, dass die Straße sicher sei. LKW-Fahrer beschweren sich über die teilweise Schließung der Straße für LKW in der Nacht, PKW-Fahrer beschweren sich über die Behinderung durch LKW. Es wurde über keinen Vorfall mit terroristischem Hintergrund in den letzten Monaten auf dieser Straße berichtet. Allerdings verweisen die Gesprächspartner auf Verkehrsunfälle. Zweiter Teil der Frage: Sicherheit auf der Straße Kreuzung Kabul Jalalabad Straße nach dem Dorf XXXX Die Ortschaft XXXX liegt ca. 5 km von der Hauptstraße Kabul nach Jalalabad entfernt und wird sowohl von den befragten Bewohnern als auch den Polizisten bei den Checkpoints als sicher beschrieben. Befragte Taxifahrer und LKW-Fahrer haben dies ebenfalls übereinstimmend bestätigt. Über Vorfälle auf dieser Straße in den letzten Monaten ist nichts berichtet worden.Zweiter Teil der Frage: Sicherheit auf der Straße Kreuzung Kabul Jalalabad Straße nach dem Dorf römisch 40 Die Ortschaft römisch 40 liegt ca. 5 km von der Hauptstraße Kabul nach Jalalabad entfernt und wird sowohl von den befragten Bewohnern als auch den Polizisten bei den Checkpoints als sicher beschrieben. Befragte Taxifahrer und LKW-Fahrer haben dies ebenfalls übereinstimmend bestätigt. Über Vorfälle auf dieser Straße in den letzten Monaten ist nichts berichtet worden. Die Fahrt von Kabul nach XXXX mit dem PKW dauert ca. 2:30 Stunden.Die Fahrt von Kabul nach römisch 40 mit dem PKW dauert ca. 2:30 Stunden. Bild kann nicht dargestellt werden Erster Teil der Straße Kabul nach Jalalabad
  38. Source: SV, Feb 2018 Bild kann nicht dargestellt werden Erster Teil der Straße Kabul nach Jalalabad
  39. Source: SV, Feb 2018 Bild kann nicht dargestellt werden Straße zum Ort XXXX/Laghman. Source: SV, Feb 2018 Arbeitet oder arbeitete der Vater bei der Polizei, der Geheimpolizei oder dem Militär oder ähnlichen staatlichen Organisationen? Gespräche mit Bewohnern von XXXX und Umgebung ergab übereinstimmend, dass der Vater noch lebt und nicht für die Polizei arbeitet. Auch bei der Polizei konnte keine Bestätigung bekommen werden, dass der Vater des BF für diese gearbeitet hat oder arbeitet. Auch konnten keine Anhaltspunkte ermittelt werden, welche darauf hindeuten, dass der Vater des BF für einen afghanischen Sicherheitsdienst arbeitet oder das afghanische Militär.Gespräche mit Bewohnern von römisch 40 und Umgebung ergab übereinstimmend, dass der Vater noch lebt und nicht für die Polizei arbeitet. Auch bei der Polizei konnte keine Bestätigung bekommen werden, dass der Vater des BF für diese gearbeitet hat oder arbeitet. Auch konnten keine Anhaltspunkte ermittelt werden, welche darauf hindeuten, dass der Vater des BF für einen afghanischen Sicherheitsdienst arbeitet oder das afghanische Militär. Die Gesprächspartner bei den Bewohnern von XXXX und Umgebung sowie der Polizei konnten sich allerdings an einen Onkel erinnern, der beim "Sicherheitsdienst" (genaue Behörde konnte nicht ermittelt werden) gearbeitet hatte und durch eine Mine getötet wurde.Die Gesprächspartner bei den Bewohnern von römisch 40 und Umgebung sowie der Polizei konnten sich allerdings an einen Onkel erinnern, der beim "Sicherheitsdienst" (genaue Behörde konnte nicht ermittelt werden) gearbeitet hatte und durch eine Mine getötet wurde. Der BF ist bei den Ortsbewohnern auch unter den Namen XXXX bekannt. Ebenso ist bekannt, dass der BF in Österreich lebt.Der BF ist bei den Ortsbewohnern auch unter den Namen römisch 40 bekannt. Ebenso ist bekannt, dass der BF in Österreich lebt. Bild kann nicht dargestellt werden Haus der Familie des BF in XXXX (im Hintergrund). Source: SV, Feb 2018Haus der Familie des BF in römisch 40 (im Hintergrund). Source: SV, Feb 2018 Bild kann nicht dargestellt werden Umgebung des Hauses des BF. Sources: SV, Feb 2018 Bild kann nicht dargestellt werden Mädchenschule in XXXX in der Nähe des Hauses der Familie des BF.Mädchenschule in römisch 40 in der Nähe des Hauses der Familie des BF. Source: SV, Feb 2018 Gutachten
  40. Wie ist die Sicherheitslage in der Provinz/Bezirk? Der Bezirk XXXX in der Provinz Laghman wird von der afghanischen Regierung kontrolliert und ist als sicher einzustufen.Der Bezirk römisch 40 in der Provinz Laghman wird von der afghanischen Regierung kontrolliert und ist als sicher einzustufen.
  41. Wie ist die Sicherheitssituation auf dem Weg von Kabul zu dieser Provinz? Gibt es eine Verbindung und gibt es Vorfälle auf dieser Strecke? Die Sicherheit auf der Straße zwischen Kabul und Jalalabad (Hauptstadt der Provinz Nangahar) ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ohne Einschränkung gegeben. Ebenso ist die Straße nach XXXX von der Abzweigung der Kabul/Jalalabad Straße nach XXXX als sicher einzustufen.Die Sicherheit auf der Straße zwischen Kabul und Jalalabad (Hauptstadt der Provinz Nangahar) ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ohne Einschränkung gegeben. Ebenso ist die Straße nach römisch 40 von der Abzweigung der Kabul/Jalalabad Straße nach römisch 40 als sicher einzustufen.
  42. Arbeitet oder arbeitete der Vater bei der Polizei, der Geheimpolizei oder dem Militär oder ähnlichen staatlichen Organisationen? Der Vater des BF lebt noch und es gibt keine Anhaltspunkte, dass er für eine der genannten Organisationen gearbeitet hat oder arbeitet. Unterschrift, Wien am 24.02.2018." 2.5.1.
  43. Allgemeine Sicherheitslage: Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.01.2018, Punkt 3, "Sicherheitslage" "Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). [...] Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  44. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  45. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  46. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). [...] Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  47. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  48. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). [...] Quellen: [...] Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
  49. Beweiswürdigung 3.
  50. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme, in den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Auf Grund seiner übereinstimmenden Angaben vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht konnte der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt werden.Auf Grund seiner übereinstimmenden Angaben vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht konnte der römisch 40 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten, seinem beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, der wirtschaftlichen Situation seiner Familie, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seiner Einreise nach Österreich sowie seiner Fluchtroute waren im Wesentlichen - soweit dies angesichts des fehlenden Bildungshintergrundes gefordert werden kann - gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass er über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, begründet sich auf seine Aussagen. Dem Beschwerdeführer kann kein Glauben geschenkt werden, hinsichtlich des Vorbringens, dass sein Vater Polizist war, wenn das Gutachten feststellt, dass dies nicht der Fall ist. Der genaue Beruf kann nicht festgestellt werden. Angesichts des klaren Befundes, dass sich die Familie des Beschwerdeführer noch in seinem Heimatdorf befindet, dies vom Beschwerdeführer - ausgenommen hinsichtlich des Verbleibes des Vaters - nicht bestritten wird, geht das Gericht von der Feststellung aus, dass sich die Familie nach wie vor im Heimatdorf befindet und diesen auch im Falle der Rückkehr sozial unterstützen kann. Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst um eine Arbeit beim Arbeitsmarktservice ansuchte (sh dazu Punkt 1.14). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer posttraumatischen Belastungsstörung und Spannungskopfschmerzen gesund ist und an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Befund vom XXXX bescheinigt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer posttraumatischen Belastungsstörung und Spannungskopfschmerzen gesund ist und an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Befund vom römisch 40 bescheinigt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
  51. Zu den Feststellungen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens Der Beschwerdeführer bracht vor, dass sein Vater für die Regierung als Polizist gearbeitet hätte und in dieser Funktion von der Terrormiliz "IS" entführt und getötet worden zu sein. Deswegen sei auch er als Mitglied der Familie von einer Verfolgung bedroht und hätte deswegen aus Afghanistan fliehen müssen. Es wurde eine Erhebung vor Ort vorgenommen und ein Gutachten erstellt. Das Ergebnis lautet, dass sein Vater noch lebt und dieser nie bei der Polizei oder Regierung gearbeitet hat. Die Feststellungen gründen sich auf das eingeholte Gutachten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft ein Fluchtvorbringen nach den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen. Nachdem weitere Fluchtgründe nicht vorgebracht wurden und auch von Amts wegen nicht zu Tage traten, war die Feststellung zu treffen, dass er keiner einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle der Rückführung sein wird. Der Beschwerdeführer wird im Falle der Rückführung in Kabul landen und in sein Heimatdorf weiterreisen. Aus Punkt 2.5.1.6 ergibt sich, dass die allgemeine Sicherheitslage in Kabul - für den Beschwerdeführer lediglich die kurze Zeit, die er in Kabul verbringt um in sein Heimatdorf aufzubrechen - nicht dergestalt ist, dass jedem der sich dort befindet eine direkte Gefahr treffen würde. 3.
  52. Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz ergeben sich aus dem oben angeführten Gutachten (sh Punkt 2.5.1.5). Der Gutachter fuhr von Kabul zu dem Wohnort des Beschwerdeführers im Distrikt XXXX. Das Gutachten ist ca 2 Monate alt und somit bildet es die aktuelle Lage ab.Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz ergeben sich aus dem oben angeführten Gutachten (sh Punkt 2.5.1.5). Der Gutachter fuhr von Kabul zu dem Wohnort des Beschwerdeführers im Distrikt römisch 40 . Das Gutachten ist ca 2 Monate alt und somit bildet es die aktuelle Lage ab. Es konnte festgestellt werden, dass der Bezirk XXXX unter der Kontrolle der Regierung steht, welches sich auch mit dem EASO Bericht "Afghanistan Security Situation" vom Dez 2017 deckt, sowie dass die Strecke von Kabul nach XXXX als sicher einzustufen ist.Es konnte festgestellt werden, dass der Bezirk römisch 40 unter der Kontrolle der Regierung steht, welches sich auch mit dem EASO Bericht "Afghanistan Security Situation" vom Dez 2017 deckt, sowie dass die Strecke von Kabul nach römisch 40 als sicher einzustufen ist. Die Provinz ist aus gerichtlicher Sicht daher als sicher einzustufen. Es sind keine Gründe zutage getreten, dass ihm die Familie im Falle einer Rückkehr sozial nicht unterstützten könnte. 3.
  53. Zu den Feststellungen seines (Privat)Leben in Österreich Die Feststellung zu Aufenthaltsdauer und -titel, der familiären Situation und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, sowie auf die damit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. 3.
  54. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das eingeholte Gutachten vom 24.02.
  55. Mit Schreiben vom 02.01.2018 wurden die Verfahrensparteien gefragt, ob Einwände gegen die Bestellung von Ing. Mag. Mahringer als Sachverständiger vorliegen. Nachdem bis zum 16.01.2018 keine Einwände einlangten, wurde mit Beschluss vom 16.01.2018 Ing. Mag. Mahringer als Sachverständiger für das Gebiet "Fachgebiet Länderkunde (Afghanistan)" bestellt (OZ 7). Der Sachverständige wurde ermächtigt, Erhebungen im Herkunftsland durchzuführen, zudem auch der Beschwerdeführer einwilligte. Dadurch kommt das Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers in der behördlich vorgenommenen Einvernahme (sh AS 108 in OZ 1) und dem Beschwerdevorbringen (sh AS 204 in OZ 1) nach. Die Beweisfrage kann unter Punkt 2.5.1.4, der Befund sowie das Gutachten aus Punkt 2.5.1.5 entnommen werden. Insofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11.04.2018 auf die von ihm vorgebrachte mangelnde Objektivität des Gutachters hinweist, ist dem entgegen zu halten, dass Ing. Mag. Mahringer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Fachgebiet 23.05, 23.65 (IRQ, SYR) mit zusätzlicher Spezialisierung für Flüchtlingswesen und Entwicklungshilfe in die Sachverständigenliste eingetragen ist. Dass er eigene Meinungen vertritt (Seite 2 der Stellungnahme) und diese auch kundgibt, vermag nichts an der der grundsätzlichen fachlichen Qualifikation zu ändern. Zu diesen Divergenzen, welche derzeit auch teilweise öffentlich in den Medien ausgetragen werden, ist anzuführen, dass zwischen diesen Meinungen und dem gegenständlichem Fall kein kausaler Zusammenhang besteht. Das Gericht ist jedoch verpflichtet seine Beurteilung auf konkrete Fakten zu begründen und sich nicht von veröffentlichten Meinungen leiten zu lassen. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass der Gutachter bzw einer ihm zuzurechnenden Person sich tatsächlich in dem Dorf des Beschwerdeführer befand. Damit alleine kommt dem Gutachten eine sehr hohe Beweiskraft zu. Zudem ist das Gutachten nicht älter als 2 Monate. Man kann somit von einer zeitlich aktuelleren Fassung des tatsächlichen Sachverhaltes ausgehen, als es der Beschwerdeführer in dem Beschwerdevorbringen darlegen konnte. Dass die Namen der befragten Personen - wie der Beschwerdeführer bemängelt - nicht protokolliert wurden, ist auf die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zurückzuführen, dies der Gutachter auch eingangs darlegte. Überdies könnte der Richter im gegenteiligen Fall auch keine Überprüfung vornehmen. Insofern würden Namen die ohnehin bestehende Beweiskraft nicht noch weiter erhöhen. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung das Bild mit der Schule gezeigt. Er erkannte das Gebäude wieder als die Schule seines Heimatdorfes. Insofern steht diesbezüglich fest, dass der Gutachter das richtige Dorf aufgesucht hat und auch, dass der Wohnort des Beschwerdeführers tatsächlich dieser Ortschaft war. Warum die Antwort hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz dem Beweisfrage nicht entsprechen sollte, ist nicht nachvollziehbar (Seite 6 von 24). Das Gericht fragte, wie die Sicherheitslage in der Provinz ist. Die Antwort richtete sich auf den Bezirk. Damit ist jedoch nur eine konkretere Erhebung vorgenommen worden, nachdem eine Provinz aus mehreren Bezirken besteht. Diese konkrete Erhebung war im Interesse des Gerichtes und wohl auch im Interesse des Beschwerdeführers. Insofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahem auf die Lage in Kabul und auf die Situation der Rückkehrer in Kabul eingeht, ist festzuhalten, dass dies im gegenständlichen Fall nicht verfahrensrelevant ist. Der Beschwerdeführer trat der festgestellten Sicherheitslage in der Heimatprovinz, dies vor allem für den subsidiären Schutz von Relevanz ist, inhaltlich nicht entgegen. Dem Gericht sind keine Gründe bekannt geworden, welche die Seriosität des Gutachters in Bezug auf das vorgelegte Gutachten in Zweifel gezogen hätten. Das Gutachten ist schlüssig nachvollziehbar, klar formuliert und steht mit dem Angaben des Beschwerdeführer hinsichtlich unstrittiger Punkte, wie zB das Bestehen der Familie in dieser Ortschaft, der Wohnort des Beschwerdeführers, im Einklang. Der Beschwerdeführer legte keine Nachweise vor, welche in irgendeiner Weise seine Aussagen, dass sein Vater von den Taliban oder der Terrormiliz "IS" getötet worden wäre oder dass dieser bei der Regierung gearbeitet hätte, stützen könnten. Der Beschwerdeführer brachte legte auch kein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vor, welches das Gericht zu beurteilen hätte. Schließlich ist anzuführen, dass dem Gericht die freie Beweiswürdigung auferlegt ist, und insofern jedes Beweismittel zu verwerten hat, zudem der Beschwerdeführer selbst eine örtliche Erhebung beantragte und gegen den Gutachter vor dem Beschluss des Gerichtes 3.
  56. Folgende Länderberichte wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihnen Gelegenheit geboten binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 (Beilage 1) -Strichaufzählung Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016 (Beilage 2) -Strichaufzählung Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  57. April 2016, interne Schutzalternative (Beilage 3) -Strichaufzählung Risikogruppen in Afghanistan (Beilage 4) -Strichaufzählung Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits-und Versorgungslage in Kabul von Dr. Sarajuddin RASULY vom 23.10.2015 in einem anderen Verfahren des BVWG betreffend einen anderen Asylwerber zur ZahlW119
  58. (Beilage 5) Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. Die Stellungnahme vom 12.04.2018 bezog sich auf das vorgelegte Gutachten vom 24.02.
  59. Daraus folgt die
  60. Rechtliche Beurteilung Die Beschwerde ist zulässig.
  61. Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde: 4.
  62. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 4.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).4.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können und eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen des Tod des Vaters: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (sh Punkt 3.2), kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Vater von den Taliban oder der Terrormiliz "IS" getötet worden wäre, keine Glaubhaftigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) mangelt. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 4.3. Zu Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz)4.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz) 4.3.1. Rechtliches zum subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). 4.3.2. Anwendung auf den konkreten Fall: Der Beschwerdeführer kann in sein Herkunftsdorf im Distrikt Laghman in der Provinz Qarghaye, zurückzukehren, weil die Sicherheitslage in dieser Region aus sicher gewertet wird. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten, dem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sicherheit in seinem Wohnort und hinsichtlich der Strecke Kabul - Heimatprovinz auch nicht entgegentrat. Angesichts dieser Situation in der Herkunftsprovinz ist die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. eine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht möglich.Angesichts dieser Situation in der Herkunftsprovinz ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. eine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht möglich. Eine Furcht vor einer möglichen Verfolgung kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist; es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der Beschwerdeführer nannte nannte als Grund, warum er nicht zurückkehren könne, dass er seine Mutter nicht mehr finden könne. Seine Verwandten seien alle bei den Daesh/IS und sie würden ihn nicht am Leben lassen. Fallbezogen ist gerade nicht wahrscheinlich, dass die Daesh/IS oder die Taliban oder sonstige Terrororganisationen gerade den Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf suchen würden. Das ergibt sich daraus, dass der Vater - nicht wie der Beschwerdeführer vorbrachte von den Daesh getötet wurde - sondern noch am Leben ist. Daher ist keine Bedrohungslage gegen den Beschwerdeführer ersichtlich und entsteht eine solche auch nicht, wenn er zurückkehren würde. Er könnte auch von seiner Familie versorgt werden und - weil er arbeitsfähig ist - wieder in der Landwirtschaft arbeiten. 4.4. Zu Spruchpunkt III. (sonstiger Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung)4.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (sonstiger Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung) 4.4.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist dann von Amts wegen zu prüfen, wenn "der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird".Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist dann von Amts wegen zu prüfen, wenn "der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird".

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall verwirklicht: Der Aufenthalt des Beschwerdeführer ist nicht geduldet (Z 1). Es liegt auch kein Interesse der Rechtspflege am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (Z 2). Der Beschwerdeführer war auch kein Opfer von Gewalt und ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt nicht erforderlich (Z 3). Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 lagen sohin nicht vor.Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall verwirklicht: Der Aufenthalt des Beschwerdeführer ist nicht geduldet (Ziffer eins,). Es liegt auch kein Interesse der Rechtspflege am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer war auch kein Opfer von Gewalt und ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt nicht erforderlich (Ziffer 3,). Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 lagen sohin nicht vor. 4.4.2. Zur Rückkehrentscheidung Die relevanten Bestimmungen für eine Rückkehrentscheidung lauten auszugsweise: § 10 AsylG 2005:Paragraph 10, AsylG 2005: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [...]Paragraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [...]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [...]" § 50 FPG:Paragraph 50, FPG: "Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." § 52 FPG:Paragraph 52, FPG: "Rückkehrentscheidung [...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [...][...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [...] 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...]"

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...]" § 55 FPG:Paragraph 55, FPG: "Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. [...]" § 9 BFA-VG:Paragraph 9, BFA-VG: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...]" 4.4.2.1. Rechtlich folgt daraus: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diese Entscheidung war daher nach § 10 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG zu verbinden.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diese Entscheidung war daher nach Paragraph 10, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG zu verbinden. Greift eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eines Fremden ein, so ist deren Erlassung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählte Punkte zu berücksichtigen.Greift eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eines Fremden ein, so ist deren Erlassung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählte Punkte zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und verfügt in Österreich über keine sonstigen besonders engen sozialen Bindungen. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers befinden sich in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich sohin über kein Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK. Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einhergeht.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich sohin über kein Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK. Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einhergeht. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus ha

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