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{'item': 'G301 2188221-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 28§ 76§ 22a§ 46§§ 52aArtikel 27§ 77Art. 130§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlG301 2188221-1 SpruchG301 2188221-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 12.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX2018 um 21:20 Uhr, wurde

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin-VO) i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX2018 um 21:20 Uhr, wurde

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, (im Folgenden: Dublin-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit weiterem Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 20.02.2018, Zl.XXXX, vom BF persönlich übernommen am XXXX2018 um 16:05 Uhr, wurde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit weiterem Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 20.02.2018, Zl.XXXX, vom BF persönlich übernommen am XXXX2018 um 16:05 Uhr, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem am 06.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 06.02.2018 und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; in eventu die ordentliche Revision zulassen; dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien; in eventu die ordentliche Revision zulassen; dem BF Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen; in eventu die ordentliche Revision zulassen. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden von der belangten Behörde noch am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt. Am 07.03.2018 wurde vonseiten des BFA, RD Tirol, eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden von der belangten Behörde noch am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt. Am 07.03.2018 wurde vonseiten des BFA, RD Tirol, eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.03.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) XXXX und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.03.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 15.03.2018 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF (OZ 11) wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Somalia. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF reiste am XXXX2018 um XXXX Uhr mit einem Regionalzug von Italien kommend am Grenzübergang Brennerpass in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wegen rechtswidriger Einreise auf Grund Nichtvorliegens von gültigen Reisedokumenten festgenommen und in weiterer Folge angehalten wurde.Der BF reiste am XXXX2018 um römisch 40 Uhr mit einem Regionalzug von Italien kommend am Grenzübergang Brennerpass in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wegen rechtswidriger Einreise auf Grund Nichtvorliegens von gültigen Reisedokumenten festgenommen und in weiterer Folge angehalten wurde. Der BF befindet sich seit XXXX2018, XXXX Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides vom XXXX2018 und des nachfolgenden Schubhaftbescheides vom XXXX2018 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird.Der BF befindet sich seit XXXX2018, römisch 40 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides vom XXXX2018 und des nachfolgenden Schubhaftbescheides vom XXXX2018 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird. Mit Schreiben der Dublin-Kontaktstelle Italiens vom 20.02.2018 an das BFA wurde mitgeteilt, dass der BF in Italien eine bis 14.02.2021 gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter habe, weshalb eine mögliche Überstellung nach Italien nur nach den Rahmenbestimmungen von polizeilichen Abkommen zu effektuieren sei. Der BF stellte am 19.11.2014 in Italien, am 09.06.2017 in der Schweiz und am 13.06.2017 in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt in Italien über eine bis 14.02.2021 gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Der Termin für die Rückführung des BF auf dem Luftweg nach Italien wurde vom BFA mit 19.03.2018 fixiert. Die BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Integration in Österreich liegen nicht vor. Der BF verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel und über keine eigene Unterkunft.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Dazu ist festzuhalten, dass der BF und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen des erkennenden Gerichts auch nicht substanziiert entgegengetreten sind. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und Rückkehr in den bisherigen Aufenthaltsstaat Italien als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Obwohl dem BF in Italien eine gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, verließ der BF Italien mehrmals ohne die erforderlichen Reisedokumente und stellte sowohl in der Schweiz als auch wenige Tage später in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. In keinem dieser beiden Staaten wartete er den Ausgang des Verfahrens ab, sondern entzog sich durch Untertauchen und eine illegale Weiterreise dem jeweiligen Asylverfahren. Dadurch hat sich auch der Eindruck verfestigt, dass beim BF bislang offenbar nie die Absicht im Vordergrund stand, in der Schweiz und in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb zu stellen, um nach Beendigung eines Asylverfahrens, für das der Antragsteller den Behörden dann auch während der gesamten Dauer zur Verfügung stehen würde, internationalen Schutz gewährt zu bekommen. Vielmehr spricht dieses Verhalt dafür, dass der BF die Anträge nur deshalb gestellt hat, um eine Rückführung nach Italien zu verhindern. Letztlich konnte der BF erst anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Regionalzug von Italien nach Österreich festgenommen werden. Überdies war zu berücksichtigen, dass dem BF bereits in Italien im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF wieder nach Italien zurückkehren wolle, konnte das erkennende Gericht in der Verhandlung nicht davon überzeugt werden, dass der BF nach Beendigung der Schubhaft tatsächlich freiwillig von sich aus nach Italien zurückkehren und dort auch verbleiben würde. Dass der BF ganz offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, ergibt sich auch daraus, dass er sich bereits in mehreren europäischen Staaten (Schweiz und Deutschland) illegal aufgehalten und stets versucht hat, sich ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen von einem Staat in den anderen zu begeben und sich in diesen auch tatsächlich aufzuhalten. Der BF setzte sich somit stets wider besseren Wissens über die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einfach hinweg und reiste gleichsam wohin es ihm auch immer beliebte. Auf Befragung in der mündlichen Verhandlung räumte der BF sogar ausdrücklich ein, dass ihm der Umstand, dass er ohne Reisedokument Italien nicht verlassen und in andere Staaten reisen dürfe, durchaus bewusst sei. Überdies gab der BF in der Verhandlung an, dass er am 05.01.2018 auch in Hamburg gewesen sei, wo Cousins von ihm leben würden. Auf die Frage, warum er nicht in Italien bleibe, wo er sich ja legal aufhalten dürfe, sondern in Staaten wie Deutschland, Schweiz und Österreich fahre, wo er nicht bleiben dürfe, erwiderte der BF, dass er ein Mensch sei, der auch Fehler mache; er wolle zurück nach Italien. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keinerlei familiäre oder nennenswerte private Bindungen verfügt und daher eine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich jedenfalls nicht anzunehmen war.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

§ 76Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

§ 76Abs.

2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Paragraph 76, Absatz 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

§ 76Abs. 2a FPG id

F des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

§ 76Abs. 3 FPG id

F FrÄG 2017 liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2017 liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Der mit "Haft" betitelte Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom
  2. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet:Der mit "Haft" betitelte Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet: "Artikel 28 Haft

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU." In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung [2014] 223).In Artikel 28, Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung [2014] 223). Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG (zur Fluchtgefahr ausführlich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; sowie EuGH 15.03.2017, C-528/15, Al Chodor).Als "Fluchtgefahr" nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (zur Fluchtgefahr ausführlich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; sowie EuGH 15.03.2017, C-528/15, Al Chodor). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen (ersten) Schubhaftbescheid vom 06.02.2018 auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen (ersten) Schubhaftbescheid vom 06.02.2018 auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Sowohl in der von der Rechtsvertretung verfassten Beschwerde als auch auf Befragung der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nur der erste Schubhaftbescheid vom 06.02.2018 bekämpft. Auf Vorhalt in der Verhandlung, dass in der Beschwerde zwar ausgeführt werde (S. 2), dass im Spruch des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 06.02.2018 Art. 28 Dublin III-VO keine Erwähnung finde und sich der Bescheid daher auf die falsche Rechtsgrundlage stütze, weshalb dieser rechtswidrig sei, jedoch das gesamte Schubhaftverfahren der Dublin III-VO unterliege, es tatsächlich aber so sei, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 06.02.2018 Art. 28 Dublin III-VO - iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG - sehr wohl angeführt sei und die Anhaltung in Schubhaft vom BFA auch mit erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO gerechtfertigt worden sei, weshalb der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand und der Vorwurf der Rechtswidrigkeit vor diesem Hintergrund also ins Leere gehen würden, erwiderte die anwesende Rechtsvertreterin, dass sie unbeachtlich dessen - nunmehr im völligen Gegensatz zur inhaltichen Begründung der Beschwerde - vorbringen wolle, dass der Bescheid vom 06.02.2018 insoweit rechtswidrig sei, weil er sich zu Unrecht auf die Dublin-Verordnung stütze, da nicht ersichtlich sei, dass der BF weiterhin Asylwerber wäre, weil dem BF in Italien der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er daher in Italien ein legales Aufenthaltsrecht habe. Weiters brachte die Rechtsvertreterin vor, dass ihrer Ansicht nach auch keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Der BF hätte nach § 52 Abs. 6 FPG zur freiwilligen Ausreise nach Italien verhalten werden müssen. Insoweit erweise sich der Bescheid vom 06.02.2018 als rechtswidrig.Auf Vorhalt in der Verhandlung, dass in der Beschwerde zwar ausgeführt werde (S. 2), dass im Spruch des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 06.02.2018 Artikel 28, Dublin III-VO keine Erwähnung finde und sich der Bescheid daher auf die falsche Rechtsgrundlage stütze, weshalb dieser rechtswidrig sei, jedoch das gesamte Schubhaftverfahren der Dublin III-VO unterliege, es tatsächlich aber so sei, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 06.02.2018 Artikel 28, Dublin III-VO - in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG - sehr wohl angeführt sei und die Anhaltung in Schubhaft vom BFA auch mit erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO gerechtfertigt worden sei, weshalb der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand und der Vorwurf der Rechtswidrigkeit vor diesem Hintergrund also ins Leere gehen würden, erwiderte die anwesende Rechtsvertreterin, dass sie unbeachtlich dessen - nunmehr im völligen Gegensatz zur inhaltichen Begründung der Beschwerde - vorbringen wolle, dass der Bescheid vom 06.02.2018 insoweit rechtswidrig sei, weil er sich zu Unrecht auf die Dublin-Verordnung stütze, da nicht ersichtlich sei, dass der BF weiterhin Asylwerber wäre, weil dem BF in Italien der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er daher in Italien ein legales Aufenthaltsrecht habe. Weiters brachte die Rechtsvertreterin vor, dass ihrer Ansicht nach auch keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Der BF hätte nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur freiwilligen Ausreise nach Italien verhalten werden müssen. Insoweit erweise sich der Bescheid vom 06.02.2018 als rechtswidrig. Der Umstand, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 06.02.2018 von einem Sachverhalt ausging, welcher in den Anwendungsbereich des Art. 28 Dublin-VO fallen würde, kann dieser unter Berücksichtigung ihrer bis dahin getätigten Ermittlungen nicht vorgeworfen werden, zumal auf Grund der Eurodac-Anfrage auch drei sogenannte "Eurodac-Treffer" der Kategorie 1, d.h. Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Italien, in der Schweiz und in Deutschland im Zeitraum von 19.11.2014 bis 13.06.2017, ersichtlich waren. Dass dem BF in Italien eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt. Überdies gab der BF in der Befragung am 06.02.2018 zu einer möglichen Schubhaftverhängung auch von sich aus nicht an, dass er in Italien zum Aufenthalt berechtigt ist.Der Umstand, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 06.02.2018 von einem Sachverhalt ausging, welcher in den Anwendungsbereich des Artikel 28, Dublin-VO fallen würde, kann dieser unter Berücksichtigung ihrer bis dahin getätigten Ermittlungen nicht vorgeworfen werden, zumal auf Grund der Eurodac-Anfrage auch drei sogenannte "Eurodac-Treffer" der Kategorie 1, d.h. Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Italien, in der Schweiz und in Deutschland im Zeitraum von 19.11.2014 bis 13.06.2017, ersichtlich waren. Dass dem BF in Italien eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt. Überdies gab der BF in der Befragung am 06.02.2018 zu einer möglichen Schubhaftverhängung auch von sich aus nicht an, dass er in Italien zum Aufenthalt berechtigt ist. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich weiters, dass das BFA, nachdem es am 20.02.2018 im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahrens mit Italien erfahren hatte, dass der BF in Italien subsidiären Schutz und somit dort auch ein Aufenthaltsrecht genießt, noch am selben Tag einen neuen Schubhaftbescheid erlassen hat, welcher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aber nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 nicht ausdrücklich angefochten wurde. Dieser Bescheid stützt sich nunmehr auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und dient weiterhin der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung. Nach Ansicht des BFA finde die Dublin III-VO nämlich keine Anwendung mehr.Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich weiters, dass das BFA, nachdem es am 20.02.2018 im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahrens mit Italien erfahren hatte, dass der BF in Italien subsidiären Schutz und somit dort auch ein Aufenthaltsrecht genießt, noch am selben Tag einen neuen Schubhaftbescheid erlassen hat, welcher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aber nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 nicht ausdrücklich angefochten wurde. Dieser Bescheid stützt sich nunmehr auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und dient weiterhin der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung. Nach Ansicht des BFA finde die Dublin III-VO nämlich keine Anwendung mehr. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit § 22a Abs. 1a BFA-VG unter Berücksichtigung der Rechtslage und Sachlage zum Zeitpunkt der relevanten verwaltungsbehördlichen Maßnahme (hier: Erlassung des Schubhaftbescheides vom 06.02.2018 und Anhaltung in Schubhaft; vgl. VwGH 20.12.2013, Zl. 2012/21/0118) erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Schubhaftbescheid vom 06.02.2018 sowie die darauf bis zur Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides vom 20.02.2018 gestützte Schubhaft nicht als rechtswidrig, weshalb die gegenständliche Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG unter Berücksichtigung der Rechtslage und Sachlage zum Zeitpunkt der relevanten verwaltungsbehördlichen Maßnahme (hier: Erlassung des Schubhaftbescheides vom 06.02.2018 und Anhaltung in Schubhaft; vergleiche VwGH 20.12.2013, Zl. 2012/21/0118) erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Schubhaftbescheid vom 06.02.2018 sowie die darauf bis zur Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides vom 20.02.2018 gestützte Schubhaft nicht als rechtswidrig, weshalb die gegenständliche Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Was die nach Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides vom 20.02.2018 fortgesetzte Anhaltung des BF in Schubhaft anbelangt, so stützt sich diese seit Übernahme dieses zweiten und hier fallgegenständlich jedoch nicht angefochtenen Bescheides durch den BF am 20.02.2018 um 16:05 Uhr auf diesen zweiten Schubhaftbescheid, welcher sich nunmehr auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stützte und mit (weiterer) Fluchtgefahr begründet wurde.Was die nach Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides vom 20.02.2018 fortgesetzte Anhaltung des BF in Schubhaft anbelangt, so stützt sich diese seit Übernahme dieses zweiten und hier fallgegenständlich jedoch nicht angefochtenen Bescheides durch den BF am 20.02.2018 um 16:05 Uhr auf diesen zweiten Schubhaftbescheid, welcher sich nunmehr auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte und mit (weiterer) Fluchtgefahr begründet wurde. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass mit der gegenständlichen Beschwerde aber auch die andauernde Anhaltung in Schubhaft angefochten wurde und deshalb auch Gründe vorgebracht werden können, aus denen sich die seit Erlassung des nunmehr gültigen Schubhaftbescheides andauernde Anhaltung als rechtswidrig erweise, verwies die anwesende Rechtsvertreterin lediglich darauf, dass die bereits von ihr zum Bescheid vom 06.02.2018 genannten Gründe gleichermaßen für die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung auf Grund des Bescheides vom 20.02.2018 gelten würden. Nähere Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung wurden nicht vorgebracht. Das erkennende Gericht kann diese Einwände der Rechtsvertreterin gegen die auch nach 20.02.2018 weiter andauernde Schubhaft jedoch nicht teilen, zumal sich die nach Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides weiter vollzogene Anhaltung in Schubhaft nunmehr in Kenntnis des Umstandes, dass die Dublin-VO fallgegenständlich nicht anwendbar ist, zutreffend auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stützte.Das erkennende Gericht kann diese Einwände der Rechtsvertreterin gegen die auch nach 20.02.2018 weiter andauernde Schubhaft jedoch nicht teilen, zumal sich die nach Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides weiter vollzogene Anhaltung in Schubhaft nunmehr in Kenntnis des Umstandes, dass die Dublin-VO fallgegenständlich nicht anwendbar ist, zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte. Das erkennende Gericht schließt sich auch auf Grund des vom BF in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellung an, dass der BF auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist. Überdies verfügt der BF in Österreich auch über keine maßgeblichen familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Rückführung in den bisherigen Aufenthaltsstaat Italien entziehen oder die Abschiebung dorthin wesentlich erschweren könnte. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückführung (Abschiebung) entziehen könnte, und sie den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Rechtslage und Sachlage zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des ersten Schubhaftbescheides vom 06.02.2018 und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowie die Beschwerde hinsichtlich der nach Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides vom 20.02.2018 vollzogenen Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückführung (Abschiebung) entziehen könnte, und sie den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Rechtslage und Sachlage zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des ersten Schubhaftbescheides vom 06.02.2018 und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie die Beschwerde hinsichtlich der nach Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides vom 20.02.2018 vollzogenen Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.): Den oben unter Punkt 3.
  2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: So ist festzuhalten, dass gegen den BF ein Abschiebeauftrag (datiert mit 09.03.2018) besteht und die Abschiebung nach Italien bereits für den 19.03.2018 geplant ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Aufnahmestaat Italien zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr durchaus als erheblich erscheinen, selbst wenn der BF zuletzt in der mündlichen Verhandlung einer Rückführung nach Italien zustimmte. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seine bisherigen illegalen Reisebewegungen durch zahlreiche Staaten Europas nicht mehr fortsetzen kann und ihm dadurch auch eine illegale Weiterreise von Österreich in andere europäische Staaten verunmöglicht wird, um damit einer Abschiebung nach Italien zuvorzukommen. Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell jedenfalls von einer Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G301.2188221.1.00

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