Obsah (10)
Art 133§ 3§ 8§ 10§ 31§ 67§ 70§ 9§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlI405 2016476-1 SpruchI405 2016476-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a
67 Abs. 1 FPG und § 70 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird
67 Absatz eins, FPG und Paragraph 70, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.08.2011, Zl. 11 05.374-BAG, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 02.06.2011
§ 3Asyl
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Togo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.08.2011, Zl. 11 05.374-BAG, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 02.06.2011
Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Togo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
- Am 05.12.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen anlässlich welcher er seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzog. Weiters legte er einen nigerianischen Reisepass, eine Heiratsurkunde und einen spanischen Aufenthaltstitel für Angehörige von EWR- Bürgern vor.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2014, Zl. W184 1421173-1/9E, wurde das Asylverfahren
§ 31Vw
GVG eingestellt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2014, Zl. W184 1421173-1/9E, wurde das Asylverfahren
Paragraph 31, VwGVG eingestellt. 5. Mit angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2014, Zl. 13-810537407/140254725 wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2014, Zl. 13-810537407/140254725 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit dem am 19.12.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und machte darin unrichtige Tatsachenfeststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie eine Stellungnahme des BFA wurden von diesem am 29.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF ein.
- Am 07.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Gattin und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen.
- Am 21.03.2018 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF stellte am 02.06.2011 unter falscher Identität (XXXX, geb. XXXX, StA. Togo) einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 24.08.2011 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 05.12.2014 zog der BF seine Beschwerde zurück. Sohin erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.Der BF stellte am 02.06.2011 unter falscher Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Togo) einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 24.08.2011 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 05.12.2014 zog der BF seine Beschwerde zurück. Sohin erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Am XXXX ehelichte der BF eine freizügigkeitsberechtigte polnische Staatsangehörige, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.Am römisch 40 ehelichte der BF eine freizügigkeitsberechtigte polnische Staatsangehörige, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zukommt. Der BF ist als Angehöriger eines EWR-Bürgers im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels. Der BF führt mit seiner Gattin einen gemeinsamen Haushalt. Der Ehe entstammt ein Sohn, welcher am XXXX geboren ist. Fernerhin erwartet die Gattin des BF derzeit ein weiteres Kind, der voraussichtliche Geburtstermin ist der XXXX.Der BF führt mit seiner Gattin einen gemeinsamen Haushalt. Der Ehe entstammt ein Sohn, welcher am römisch 40 geboren ist. Fernerhin erwartet die Gattin des BF derzeit ein weiteres Kind, der voraussichtliche Geburtstermin ist der römisch 40 . Der BF ist eine zentrale Bezugsperson für seinen Sohn, es besteht eine enge Bindung zwischen ihnen und füllt er seine Vaterrolle im täglichen Leben zu seinem Kind aus. Der BF spricht Deutsch auf dem Niveau B
- Der BF befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von sozialen Leistungen und mittelbarer unrichtiger Beurkundung nach § 228 Abs. 2 StGB, § 119 zweiter Fall FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die letzte Tatbegehung des BF erfolgte amMit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von sozialen Leistungen und mittelbarer unrichtiger Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz 2, StGB, Paragraph 119, zweiter Fall FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die letzte Tatbegehung des BF erfolgte am XXXX.römisch 40 .
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.03.2018 und den, vor, nach und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumenten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.03.2018 und den, vor, nach und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumenten. 2.
- Zur Person des BF: Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage seines nigerianischen Reisepasses fest. Die Feststellung, dass der BF mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet ist und ihm die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukommt, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, spanischer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR- Bürgern) und wurde von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen bzw. war dies auch Grundlage des angefochtenen Bescheides. Die Angaben zum Asylverfahren und zu seinen Angaben während des Verfahrens ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zu seinem Familienleben in Österreich und seinen Wohnverhältnissen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, polnischer Reisepass und der Ehefrau des BF und seines Sohnes, Geburtsurkunde des Sohnes, Mutter-Kind-Pass, ZMR-Auszug). Zudem wurde auch die Zeugenaussage der Ehefrau des BF in der mündlichen Verhandlung herangezogen. Dabei gab die Ehefrau des BF an, sich eine Fortsetzung des Familienlebens in Polen nicht vorstellen zu können. Insgesamt ergibt sich aus einer Zusammenschau aller Unterlagen, Stellungnahmen und Aussagen das Bild eines engen Familienlebens, in dem der BF in Bezug auf die Kindererziehung eine zentrale Rolle einnimmt, welche es seiner Lebensgefährtin erst ermöglicht hatte -derzeit befindet sich die Gattin des BF in Mutterschutz-, ihren Beruf auszuüben und dadurch das Einkommen für sich und den BF und ihr gemeinsames Kind zu sichern. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Die Feststellungen zu den vom BF abgelegten Deutschprüfungen sowie seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen (B1-Zertifikat) sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die strafrechtliche Verurteilung des BF geht aus einem aktuellen Strafregisterauszug hervor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A) 3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
§ 67Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F. ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Ehefrau des BF ist als Staatsangehörige von Polen EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung des BF mit seiner Ehefrau am 28.05.2014 ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von § 67 FPG eröffnet.Die Ehefrau des BF ist als Staatsangehörige von Polen EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung des BF mit seiner Ehefrau am 28.05.2014 ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG eröffnet.
§ 67Abs.
1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der BF ist fast sieben Jahren im Bundesgebiet, so dass im Fall des BF keine Prüfung nach § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG vorzunehmen ist. Im konkreten Fall des BF kann sich dieser daher nicht auf den verstärkten Schutz nach § 67 Abs. 1 4. Satz FPG berufen.
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der BF ist fast sieben Jahren im Bundesgebiet, so dass im Fall des BF keine Prüfung nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG vorzunehmen ist. Im konkreten Fall des BF kann sich dieser daher nicht auf den verstärkten Schutz nach Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG berufen. Demnach war im konkreten Fall des BF der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Demnach war im konkreten Fall des BF der Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2017, Ra 2017/21/0068, vom
- August 2013, 2013/22/0070, vom
- Mai 2011, 2008/22/0831 sowie vom
- Mai 2010, 2007/21/0297).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2017, Ra 2017/21/0068, vom
- August 2013, 2013/22/0070, vom
- Mai 2011, 2008/22/0831 sowie vom
- Mai 2010, 2007/21/0297). In der Begründung des BFA wurde die Angabe von falschen Identitätsdaten des BF bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz sowie eine Anzeige wegen Körperverletzung seiner Gattin und der Ausspruch eines Betretungsverbots ins Treffen geführt. Weiters habe der BF während seines laufenden Asylverfahrens Grundversorgung bezogen, welche er sich durch die Angabe einer falschen Identität erschlichen habe. Der BF wurde auch deswegen - nach Bescheiderlassung - von einem österreichischen Strafgericht am 18.02.2015 wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung sowie wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Durch sein Verhalten hat er zweifelsohne die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist aber entscheidend, ob (bzw. wie lange) auch für die Zukunft von einer weiteren Gefährdung auszugehen sein wird. Auch wenn im Fall des BF unbestritten ist, dass er durch sein früheres Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefährdung mehr vom BF ausgeht, dies aus den folgenden Erwägungen: Der BF hat sich seit seiner letzten Tatbegehung am XXXX (unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Sozialleistungen) wohl verhalten. Insbesondere zeigte sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht reumütig und voll geständig. Fernerhin hat der Umstand, dass der BF Vater und Ehemann ist, zu einer elementaren Gesinnungswandlung bei ihm geführt. Der BF ist eine zentrale Bezugsperson für seinen Sohn und es besteht eine enge Bindung zwischen ihnen. Er führt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Sohn ein Haushalt und erwarten sie demnächst ihr zweites Kind.Der BF hat sich seit seiner letzten Tatbegehung am römisch 40 (unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Sozialleistungen) wohl verhalten. Insbesondere zeigte sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht reumütig und voll geständig. Fernerhin hat der Umstand, dass der BF Vater und Ehemann ist, zu einer elementaren Gesinnungswandlung bei ihm geführt. Der BF ist eine zentrale Bezugsperson für seinen Sohn und es besteht eine enge Bindung zwischen ihnen. Er führt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Sohn ein Haushalt und erwarten sie demnächst ihr zweites Kind. Aufgrund der langen Phase des Wohlverhaltens und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zukunft nicht gefährdet ist. Aus diesem Grund ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG nicht zulässig. Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Aufgrund der langen Phase des Wohlverhaltens und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zukunft nicht gefährdet ist. Aus diesem Grund ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht zulässig. Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.
- Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt IV.):3.
- Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch vier.): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Nachdem die Frage eines Durchsetzungsaufschubes untrennbar mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (bzw. einer Ausweisung) verbunden ist, ist der entsprechende Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Nachdem die Frage eines Durchsetzungsaufschubes untrennbar mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (bzw. einer Ausweisung) verbunden ist, ist der entsprechende Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Zu Spruchpunkt B) 3.4. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.2016476.1.00