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{'item': 'I414 2132628-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 68Art 3§ 28§ 58§ 57§ 55§ 10§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67§ 46§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlI414 2132628-2 SpruchI414 2132628-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er mit Verfolgung durch Boko Haram in seinem Heimatland begründete. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2016, Zl. XXXX, wurde sein Antrag vom 19.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Es wurde ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag vom 19.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Es wurde ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2016, GZ I403 2132628-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer begab sich Ende 2016 ins Ausland nach Deutschland, reiste am 18.01.2018 neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Folgeantrag. Er begründete diesen mit der Befürchtung, in seinem Heimatland getötet zu werden. Er gab weiter wörtlich an: "Außerdem mag ich es nicht viele verschiedene Sprachen lernen zu müssen. Ich mag die deutsche Sprache. Ich will nicht in ein anderes Land wie z.B. Italien gehen. Ich würde gerne in Österreich sesshaft werden und eine Familie gründen. Alle angeführten Gründe habe ich bereits bei meinem ersten Asylantrag angegeben. Neu ist, dass ich mich von Lagos nach XXXX, dem Wohnort meiner Mutter, begeben habe. In Lagos war mein Leben in Gefahr, dort wollte man mich töten. Dort in XXXX gab es ein Problem mit der BOKO HARAM und aus diesem Grunde bin ich von dort geflohen."Der Beschwerdeführer begab sich Ende 2016 ins Ausland nach Deutschland, reiste am 18.01.2018 neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Folgeantrag. Er begründete diesen mit der Befürchtung, in seinem Heimatland getötet zu werden. Er gab weiter wörtlich an: "Außerdem mag ich es nicht viele verschiedene Sprachen lernen zu müssen. Ich mag die deutsche Sprache. Ich will nicht in ein anderes Land wie z.B. Italien gehen. Ich würde gerne in Österreich sesshaft werden und eine Familie gründen. Alle angeführten Gründe habe ich bereits bei meinem ersten Asylantrag angegeben. Neu ist, dass ich mich von Lagos nach römisch 40 , dem Wohnort meiner Mutter, begeben habe. In Lagos war mein Leben in Gefahr, dort wollte man mich töten. Dort in römisch 40 gab es ein Problem mit der BOKO HARAM und aus diesem Grunde bin ich von dort geflohen." Am 14.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab befragt zu seiner neuerlichen Antragstellung an, er glaube, dass man seine Geschichte nicht wirklich gut verstanden habe. Er wiederholte seine Fluchtgeschichte, die sich mit der aus dem Erstverfahren deckt. Er begründete das Verlassen seines Heimatlandes zunächst wiederum mit Verfolgung durch Boko Haram. Im Laufe der Einvernahme gab er allerdings an, vom Ogboni-Kult verfolgt worden zu sein. Auf die Widersprüche angesprochen, relativierte er seine Aussage und gab endgültig als Fluchtgrund an, von Boko Haram entführt worden zu sein und deshalb das Land verlassen zu haben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.02.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I.

und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.02.2018 rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger Nigerias und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund von widersprüchlichen Angaben kann nicht festgestellt werden, ob und welche Angehörige des Beschwerdeführers in Nigeria leben. Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Eine darüber hinaus bestehende tiefergehende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Niederösterreich. Für den Beschwerdeführer besteht seit 26.01.2017 ein Heimreisezertifikat. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen die des Beschwerdeführers: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Berücksichtigt wird hierbei das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, welches im angefochtenen Bescheid vollständig zitiert wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  2. Beweiswürdigung: Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter der zentralen Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2016, GZ I403 2132628-1/11E, sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidungen in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Zunächst räumt der Beschwerdeführer bereits bei Stellung des Folgeantrags am 18.01.2018 ein, dass alle angeführten Gründe bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben worden sind. Seinen Angaben nach sei neu, dass er sich von Lagos aus in den Wohnort seiner Mutter begeben habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte er dazu konkretisierend aus, der Grund für den Wohnortwechsel sei eine Verfolgung durch den Ogboni-Kult gewesen. In weiterer Folge brachte er aber zum Ausdruck, dass die Problematik mit dem Kult nicht der Auslöser für das Verlassen seines Heimatstaates gewesen ist und handelt es sich deshalb auch nicht um einen neuen Fluchtgrund. In seinem Folgeantrag hielt er weiter an der Verfolgung durch Boko Haram als Fluchtmotiv fest ("Ich wurde von Boko Haram entführt. Nachgefragt ist das der Grund weshalb ich mein Land verlassen habe" AS 131). Zusammenfassend ist den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten und auszuführen, dass das Vorbringen betreffend Ogboni-Kult nichts mit den eigentlichen fluchtauslösenden Geschehnissen zu tun hat und es sich um Vorfälle handelt, die sich zweifelsfrei vor dem Verlassen seines Heimatstaates ereignet haben und ihm somit bereits vor der Einreise in Österreich bewusst gewesen sein müssen. Die Verfolgung durch Boko Haram war bereits Gegenstand des ersten Antrages auf internationalen Schutz und ist es in Gesamtschau dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag weder einen neuen Sachverhalt, noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen zu erstatten und liegt damit kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Familienstandes, seine Staatsangehörigkeit und seine Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätszeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts betreffend seinen Erstantrag. Damals wurde diesbezüglich festgehalten, dass er an einer Ein- und Durchschlafstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Eine adäquate medizinische Behandelbarkeit in Nigeria sowie seine Arbeitsfähigkeit wurden bejaht. Im gegenständlichen Verfahren selbst brachte der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Probleme vor und wurde auch im Beschwerdeschriftsatz in keiner Weise darauf eingegangen. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Da er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zwar glaubhaft angab, dass seine Mutter in der Zwischenzeit verstorben ist, er aber unterschiedliche Angaben betreffend seiner Schwester und deren Kind machte, musste betreffend Angehörige in Nigeria eine Negativfeststellung getroffen werden. Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts leitet sich die Feststellung über das bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ab. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem Bezug habenden und vorliegenden Verwaltungsakt. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem österreichischen Strafregister, dem Betreuungsinformationssystems und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergeben sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit, die Feststellungen zum Leistungsbezug der Grundversorgung und zum Heimreisezertifikat. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren. Dass er in Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigte der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren. Sein dargelegtes Vorbringen, wonach er von Boko Haram verfolgt werde, war bereits die Begründung seines ersten Asylantrages und hätte er allfällige weitere Geschehnisse, die sich vor Verlassen seines Heimatstaates zugetragen haben, bereits in seinem ersten Verfahren vorzubringen gehabt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein neu zu beurteilende Sachverhalt gegeben ist. Den Erwägungen der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz auch nicht substantiiert entgegen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2018

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I,

  1. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd römisch eins,
  2. Aufl 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Von einer verschiedenen "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH
  3. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  4. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  5. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  6. 2000, 99/20/0173; VwGH
  7. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  8. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  9. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  10. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  11. 2000, 99/20/0173; VwGH
  12. 1999, 98/20/0467). 3.1.
  13. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer erstattete im ersten Asylverfahren lediglich ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen. Insofern erging am 26.07.2016 eine negative Asylentscheidung der belangten Behörde, welche nach einem Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 02.12.2016, GZ I403 2132628-1/11E, bestätigt wurde. Im Zuge des jetzigen, nunmehrigen Verfahrens (Folgeantrag) brachte der Beschwerdeführer wiederum denselben Fluchtgrund vor und liegt aus diesem Grund könne Sachverhalt vor. Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, seine persönlichen Verhältnisse und auch nicht im Blick auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten. Auch zeigt sich vor dem Hintergrund der Länderberichte, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen offen steht, sollte er solche benötigen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er derzeit weiterhin an psychischen Störungen leidet und therapeutische oder medizinische Maßnahme erforderlich sind. Im Übrigen steht es ihm frei, sich um Unterstützung durch NGOs zu bemühen bzw. eine finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen, um allfällige Startschwierigkeiten nach der Rückkehr leichter überwinden zu können. Zudem hat der Beschwerdeführer durch sein arbeitsfähiges Alter und entsprechender gesundheitlicher Voraussetzungen die Möglichkeit, sich durch Annahme einer Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Rückverbringung nach Nigeria nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich und auch im Hinblick auf eine allfällige medizinische Behandlung gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage mehr vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Rückverbringung nach Nigeria nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich und auch im Hinblick auf eine allfällige medizinische Behandlung gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage mehr vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Eine Änderung des Sachverhaltes der Entscheidung vom 26.07.2016 ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Eine Änderung des Sachverhaltes der Entscheidung vom 26.07.2016 ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 70/2015) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AslyG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AslyG vorliegt.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw.

  1. oder
  2. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

§ 9Abs 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I 87/2012 id

F BGBl I Nr. 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: 3.3.

  1. Zunächst ist in Bezug auf Art. 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 22.05.2017 bis zur heutigen Entscheidung nur rund 11 Monate gedauert hat (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2016 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.3.3.
  2. Zunächst ist in Bezug auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 22.05.2017 bis zur heutigen Entscheidung nur rund 11 Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2016 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreisen in das Bundesgebiet stellen konnte bzw. aufgrund des von ihm gestellten Folgeantrages. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen nicht einmal ein Jahr andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Im Erstverfahren konnte keine Integration, auch angesichts des bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erst kurzen Aufenthaltes von nur knapp über einem Jahr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer macht selbst keine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich geltend. Auch hat er keinerlei Sprachkenntnisse erworben bzw. nachgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit im Hinblick auf seine Integrationsbemühungen keine positive Änderung festgestellt werden. Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er noch immer seine Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. 3.
  3. Feststellung, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Feststellung, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46

Nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, Nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig und sollte sich im Falle einer Rückkehr durch die Ausübung einer adäquaten Tätigkeit wie zum Beispiel diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten erneut zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig und sollte sich im Falle einer Rückkehr durch die Ausübung einer adäquaten Tätigkeit wie zum Beispiel diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten erneut zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.1. verwiesen.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.

  1. verwiesen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich dieses Teiles des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich dieses Teiles des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55

Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG 2005.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG

  1. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
  2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe 2 Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2132628.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.