← Österreich

{'item': '2209479-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 3§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 Geschäftszahl2209479-1 SpruchI414 2209479-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 24.01.2018 beantragte Frau XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beziehungsweise erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an Arztberichten vor.Am 24.01.2018 beantragte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beziehungsweise erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an Arztberichten vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.03.2018 erstatteten medizinischen Gutachten vom 23.04.2018 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Mit Schreiben vom 25.04.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 25.04.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Am 08.05.2018 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für die Vorlage neuer Befunde. Mit Schreiben vom 15.06.2018 wurden seitens der Beschwerdeführerin neue Befunde vorgelegt. Von der belangten Behörde würde neuerlich Dr. P. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigen beauftragt. Der Sachverständige stellte folgende Funktionseinschränkungen in seinem Gutachten vom 10.09.2018 fest: "[...] Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Depression Fachärztliche Behandlung, kein stationärer Aufenthalt, medikamentöse Behandlung 03.06.01 30 2 Zuckerkrankheit mit Tabletten mäßig gut eingestellt, häufige Sehstörungen, manchmal Schwindelattacken 09.02.01 30 3 Funktionelle Einschränkung beider Handgelenke mäßige Bewegungseinschränkung, Zustand nach Operation 02.06.23 30 4 Schulterleiden beidseits deutliche Bewegungseinschränkung 02.06.04 30 5 Bluthochdruck mit Tabletten mäßig eingestellt, Schwindelattacken 05.01.02 20 6 Knieleiden rechts mäßige Bewegungseinschränkung 02.05.18 20 7 Wirbelsäulenleiden geringe Abnützungserscheinungen in der Lendenwirbelsäule 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 7 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung (Verstärkung der depressiven Symptome durch die körperlichen Leiden) um eine Stufe erhöht. [...]" Mit Bescheid vom 05.10.2018, Zl. OB: XXXX wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage und daher die Voraussetzungen der §§ 2, 14 BEinstG nicht erfüllt seien.Mit Bescheid vom 05.10.2018, Zl. OB: römisch 40 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage und daher die Voraussetzungen der Paragraphen 2, 14, BEinstG nicht erfüllt seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen beim Sitzen, Stehen und Gehen habe. Ferner wurde ein aktueller radiologischer Befund vom 06.09.2018 angeschlossen. Vom erkennenden Gericht wurde Dr. P. neuerlich mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der neu vorgelegten Befunde beauftragt. In seinem am 06.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Ergänzungsgutachten stellte der Sachverständige zusammengefasst fest, dass aufgrund des nunmehr vorgelegten Befundes sich die Positionsnummer 02.01.01 (Lfd. Nr. 7) "Wirbelsäulenleiden" von bisher 20% auf nunmehr 30% ändert, da hier ein grenzwertiger Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule sowie vor allem eine Bedrängung der

  1. Lendennervenwurzel rechts beschrieben werde. Durch die Änderung des Rahmensatzes der Positionsnummer 02.01.01 ändert sich der Gesamtgrad der Behinderung nicht, dass diese Änderung nicht zu einer Mehrbelastung des psychischen Leidens - führende Leiden Lfd. Nr. 1 - in dem Sinne führt, dass dadurch eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades stattfinden würde. Das ergänzende Gutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht. Die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nahm nur die belangte Behörde wahr und schloss sich den Ausführungen der Sachverständigen gänzlich an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin leidet an einer depressiven Störung leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 30%, an einer nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit einem Grad der Behinderung von 30%, an einer Funktionseinschränkung beider Handgelenke mit einem Grad der Behinderung von 30%, an einer Funktionseinschränkung beider Schultergelenke mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung von 30%, an mäßiger Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 20%, an einer Funktionseinschränkung des Kniegelenks leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 20% und an einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades mit einem Grad der Behinderung von 30%. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 7 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung, wegen der Verstärkung der depressiven Symptome durch die körperlichen Leiden, um eine Stufe erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag, zur Person und zum dargestellten Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus den Sachverständigengutachten von Dr. P. vom 24.01.2017 nach persönlicher Untersuchung, vom 22.03.2018 nach persönlicher Untersuchung, vom 10.09.2018 aufgrund der Aktenlage sowie aus dem eingeholten Ergänzungsgutachten vom 06.03.
  4. Die Gutachten des Sachverständigen werden vom erkennenden Senat als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde dem Gutachten vom 06.03.2019 auch nicht widersprochen und wurden auch keine Zweifel an Unbefangenheit bzw. Fachkenntnis der Sachverständigen vorgebracht. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden aber weitere ärztliche Befunde beigelegt, welche noch nicht Eingang in die gutachterliche Stellungnahme gefunden haben und war daher ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Sachverständige hat bereits in den Gutachten die Positionsnummern und die Einschätzung sowie den Grad der Behinderung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Dr. P. hat die bis dahin vorliegenden ärztlichen Befunde allesamt aufgegriffen und in ihre Beurteilung einfließen lassen. Zusätzlich konnte sie sich durch eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin ein Bild von den einzelnen Funktionseinschränkungen machen. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen wurden im Ergänzungsgutachten vollständig aufgegriffen und begründete der Sachverständige detailliert, weshalb es zu einer Änderung der Positionsnummer 02.01.01 (Lfd. Nr. 7) "Wirbelsäulenleiden" von bisher 20% auf nunmehr 30% ändert, jedoch eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades nicht stattfindet. Die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen im ergänzenden Gutachten vollständig an und blieb dieses von der Beschwerdeführerin unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die Gutachten nicht vollständig oder schlüssig wäre und legt sie in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher (fachlicher) Ebene entgegengetreten. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und zum ergänzend eingeholten Gutachten seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und zum ergänzend eingeholten Gutachten seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt Paragraph 19 b, Absatz eins und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. Zu A) - Abweisung der Beschwerde:

§ 2BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

§ 2Abs 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs 1 behinderte Personen, die

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die "

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind".

§ 3BEinst

G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% entschieden wurde.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

§ 14Abs 2 BEinst

G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs 3) festzustellen.Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die belangte Behörde hatte einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach persönlicher Untersuchung beauftragt. Dieser kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliege. Auch nach Einbeziehung von neu vorgelegten Befunden kam es im Rahmen des Ergänzungsgutachtens zu keiner Änderung der Einschätzungen. In der Beschwerde trat die Beschwerdeführerin nur insofern entgegen, als dass sie weitere neue Befunde nachreichte. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen wurden im Ergänzungsgutachten vollständig aufgegriffen und begründete der Sachverständige detailliert, weshalb es zu einer Änderung der Positionsnummer 02.01.01 (Lfd. Nr. 7) "Wirbelsäulenleiden" von bisher 20% auf nunmehr 30% ändert, jedoch eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades nicht stattfindet. Zum Ergänzungsgutachten langte seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ein, die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen an. Die Einschätzung der Funktionseinschränkungen blieb daher sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unwidersprochen. Aus Sicht des erkennenden Senates erweisen sich die Gutachten in der Feststellung, dass die Leiden der Beschwerdeführerin insgesamt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% zu bewerten sind, als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung daher zu folgen. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40%. festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50% eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40%. festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50% eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I414.2209479.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.