RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlI415 1253635-3 SpruchI415 1253635-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 515763006/150733833, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 515763006/150733833, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben wird, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos behoben wird, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 07.07.2004 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.10.2004, Zahl 04 13.936-BAE, als unbegründet abwies. Zugleich erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zulässig und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2004 Berufung. Mit Telefax vom 28.05.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und zog er seine Beschwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24.06.2014, Zahl: W185 12563635-2/27E ein und erwuchs der Bescheid erstinstanzlich in Rechtskraft.
- Am 25.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Erstantrag negativ beschieden wurde und er seit seinem Gefängnisaufenthalt homosexuell sei.
- Am 21.04.2017 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei er im Hinblick auf sein Fluchtgründe im Wesentlichen angab, sich im Jänner bzw. Februar 2015 seiner Homosexualität bewusst geworden zu sein. Nachdem Homosexualität in Nigeria verboten sei, drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung.
- Mit dem Bescheid 09.03.2017, Zl. 515763006/150733833, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte die sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt VI.) und stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.06.2011 verloren hat (Spruchpunkt VII).
- Mit dem Bescheid 09.03.2017, Zl. 515763006/150733833, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte die sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.06.2011 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben).
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung, welche am 31.03.2017 bei der belangten Behörde einlangte, vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mangelhaften Verfahrensführung und einer inhaltlich falschen Entscheidung.
- Mit Beschluss vom 11.07.2017, Zahl: I415 1253635-3/10Z erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
- Am 24.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und des Dolmetschers statt. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt nicht teil. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nahm ohne Angabe von Gründen an der Verhandlung nicht teil. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand von 07.08.2017 und der MSM Bericht (Analyse Homosexuelle) übermittelt. In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und legte verschiedene Unterlagen zur Integration vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger von Nigeria, der Volksgruppe der I(g)bo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist sie daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre lang die Grund- und drei Jahre lang die Mittelschule. Bis zu seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer im Geschäft seines Vaters für Baumaterialen und absolvierte acht Jahre eine Lehre, um in einer Apotheke zu arbeiten. Aus einer Beziehung zu einer nigerianischen Staatsangehörigen hat der Beschwerdeführer drei Kinder. Diese leben bei der Kindesmutter in Nigeria. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter und seine weiteren Geschwister leben nach wie vor in Nigeria. Der Beschwerdeführer telefoniert regelmäßig mit seinen Kindern in Nigeria. Der Beschwerdeführer hält sich seit 07.07.2004 ist Österreich auf. Sein Erstantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2004, Zahl 04 13.936-BAE, bereits rechtskräftig negativ entschieden. In Österreich hat der Beschwerdeführer weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch weist er eine tiefgreifende soziale oder integrative Verfestigung auf. Der Beschwerdeführer spricht nicht qualifiziert Deutsch. Die Landespolizeidirektion Wien verhängte über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.02.2013, Zahl: 1300437/FrB/13, aufgrund dessen Straffälligkeit ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vier Mal strafrechtlich verurteilt worden: Am 18.05.2011 hat der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler der EGS/SG1 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine Kugel Kokain zu 1,1 Gramm brutto, durch den Verkauf um 50 Euro überlassen. Das Landesgericht XXXX befand den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil vom 30.06.2011 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.Am 18.05.2011 hat der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler der EGS/SG1 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine Kugel Kokain zu 1,1 Gramm brutto, durch den Verkauf um 50 Euro überlassen. Das Landesgericht römisch 40 befand den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil vom 30.06.2011 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 achter Fall SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren. Am 18.10.2011 überließ der Beschwerdeführer einem anderen vorschriftswidrig und gewerbsmäßig Suchtgift, indem er einem verdeckt ermittelnden Beamten der LKA XXXX EGS XXXX insgesamt vier Päckchen Marihuana zu insgesamt 2,4 Gramm brutto, verkaufte. Das Landesgericht XXXX befand den Beschwerdeführer deshalb des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, Abs. 3 SMG für schuldig und verurteilte ihn mit Urteil vom 11.11.2011 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren. Zugleich widerrief das Landesgericht XXXX die von ihr mit Urteil vom 30.06.2011 ausgesprochene bedingte Nachsicht der Strafe und verlängerte die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre.Am 18.10.2011 überließ der Beschwerdeführer einem anderen vorschriftswidrig und gewerbsmäßig Suchtgift, indem er einem verdeckt ermittelnden Beamten der LKA römisch 40 EGS römisch 40 insgesamt vier Päckchen Marihuana zu insgesamt 2,4 Gramm brutto, verkaufte. Das Landesgericht römisch 40 befand den Beschwerdeführer deshalb des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 achter Fall, Absatz 3, SMG für schuldig und verurteilte ihn mit Urteil vom 11.11.2011 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren. Zugleich widerrief das Landesgericht römisch 40 die von ihr mit Urteil vom 30.06.2011 ausgesprochene bedingte Nachsicht der Strafe und verlängerte die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre. Mit Urteil vom 16.10.2012 befand das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer für schuldig, einem anderen in XXXX gewerbsmäßig und vorschriftswidrig Suchtgift überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von ca. 13.
- bis 15.09.2012 in zwei Angriffen zumindest einem unbekannten Suchtgiftkonsumenten fünf Kugeln Kokain (insgesamt 2,5 Gramm brutto) um 200 Euro verkaufte. Der Beschwerdeführer beging dadurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG, weswegen ihn das Landesgericht für Strafsachen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilte. Zugleich widerrief das Landesgericht XXXX den von ihr mit Urteil vom 11.11.2011 ausgesprochenen bedingten Teil der Strafnachsicht und verlängerte die Probezeit ebenfalls auf insgesamt fünf Jahre.Mit Urteil vom 16.10.2012 befand das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer für schuldig, einem anderen in römisch 40 gewerbsmäßig und vorschriftswidrig Suchtgift überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von ca. 13.
- bis 15.09.2012 in zwei Angriffen zumindest einem unbekannten Suchtgiftkonsumenten fünf Kugeln Kokain (insgesamt 2,5 Gramm brutto) um 200 Euro verkaufte. Der Beschwerdeführer beging dadurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG, weswegen ihn das Landesgericht für Strafsachen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilte. Zugleich widerrief das Landesgericht römisch 40 den von ihr mit Urteil vom 11.11.2011 ausgesprochenen bedingten Teil der Strafnachsicht und verlängerte die Probezeit ebenfalls auf insgesamt fünf Jahre. Zuletzt befand das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil vom 02.10.2013 wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.Zuletzt befand das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer mit Urteil vom 02.10.2013 wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Aufgrund des Umstandes, dass es inzwischen eine aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 07.08.2017 gibt, wurde diese im Vorfeld der mündlichen Verhandlung an den Beschwerdeführer übermittelt. Es sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Nigeria eingetreten. Den folgenden Feststellungen wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegengetreten: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus an Depressionen zu leiden und "bei Bedarf" das Medikament Risperdal zu sich zu nehmen: RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Ich nehme Antidepressiva. Ich leide an Depressionen. RI: Welche Medikamente nehmen Sie ein? BF: Risperdal 2 mg. RI: Wie oft müssen Sie diese einnehmen? BF: Bei Bedarf, normalerweise um zu schlafen. RI: Entscheiden Sie selbst, wann Sie das Medikament einnehmen? BF: Ja, das ist meine freie Entscheidung. Der Arzt hat gesagt, wenn diese Attacke kommt, kann ich diese einnehmen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren und insbesondere auch im Beschwerdeverfahren zahlreiche medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Ein Großteil dieser medizinischen Unterlagen betrifft eine viertägige stationäre Behandlung im Sozialmedizinischen Zentrum XXXX Spital XXXX / Psychiatrische Abteilung vom 13.
- bis 16.06.
- Wie festgestellt wurde, wurde im Befund vom 16.06.2017 bei der Entlassung eine akut polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie F23.1 diagnostiziert. Als Medikamentation wurde demnach die Einnahme von Risperdal 2 mg nachts empfohlen. Alleine daraus kann jedenfalls noch nicht auf das Vorliegen einer akuten, eine Überstellung aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erscheinenden Erkrankung iSd Art. 3 EMRK geschlossen werden. Auch geht aus dem Befund vom 13.06.2016 hervor, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Anlass zur fachärztlichen Begutachtung und Behandlung gekommen ist und nach viertägigem stationären Aufenthalt laut Entlassungsbrief vom 16.06.2017 zum Zeitpunkt der Entlassung "selbständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe". Dies wird durch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Medikament Risperdal 2 mg nach Bedarf einnehme und dass dies seine freie Entscheidung sei, unterstützt. Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).Der Beschwerdeführer hat im Verfahren und insbesondere auch im Beschwerdeverfahren zahlreiche medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Ein Großteil dieser medizinischen Unterlagen betrifft eine viertägige stationäre Behandlung im Sozialmedizinischen Zentrum römisch 40 Spital römisch 40 / Psychiatrische Abteilung vom 13.
- bis 16.06.
- Wie festgestellt wurde, wurde im Befund vom 16.06.2017 bei der Entlassung eine akut polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie F23.1 diagnostiziert. Als Medikamentation wurde demnach die Einnahme von Risperdal 2 mg nachts empfohlen. Alleine daraus kann jedenfalls noch nicht auf das Vorliegen einer akuten, eine Überstellung aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erscheinenden Erkrankung iSd Artikel 3, EMRK geschlossen werden. Auch geht aus dem Befund vom 13.06.2016 hervor, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Anlass zur fachärztlichen Begutachtung und Behandlung gekommen ist und nach viertägigem stationären Aufenthalt laut Entlassungsbrief vom 16.06.2017 zum Zeitpunkt der Entlassung "selbständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe". Dies wird durch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Medikament Risperdal 2 mg nach Bedarf einnehme und dass dies seine freie Entscheidung sei, unterstützt. Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vergleiche WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016). Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Nigeria ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang die Schule besuchte und anschließend seinen Lebensunterhalt im Geschäft seines Vaters verdiente, ergibt sich, ebenso wie die Feststellung, dass seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Nigeria aufhältig sind, sowie die Feststellung, dass aus einer Beziehung zu einer nigerianischen Staatsangehörigen drei Kinder entstammen, welche bei der Kindesmutter in Nigeria aufhältig sind und zu denen der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Kindesmutter - noch regelmäßigen Kontakt hält, aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden glaubhaften Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich seines bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens leiten sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde ab. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist durch die Angaben des Beschwerdeführers und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Wie er in dieser Einvernahme vom 09.02.2017 und in der Beschwerdeverhandlung vom 24.04.2018 ebenfalls glaubhaft vorbrachte, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die vagen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA zu seinem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten, hielt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht: RI: Haben Sie derzeit einen Freund/Partner hier in Österreich? BF: Ich hatte einen, aber die Beziehung besteht nicht mehr. [...] RI: Haben Sie noch einmal einen Freund gehabt? Oder war er der einzige Freund? BF: Der Mann in diesem Bericht war schwarz und wurde des Landes verwiesen. Danach hatte ich einen neuen Freund aus Rumänien. Er ist aber nur touristisch immer wieder hier im Lande. Er ist sehr nett und wir kommen zusammen, wenn er in Österreich ist. Ich weiß nicht, ob und wann er wieder kommt. Die Feststellung, dass er in Österreich keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung aufweist, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Verhandlung, wobei er gleichbleibend angab einen intensiveren Kontakt zu einer niederösterreichischen Familie zu haben, welche er im Jahr 2005 kennengelernt habe. Zudem habe er Freunde in einer afrikanischen katholischen Kirchengemeinde und nehme er an Veranstaltungen der afrikanischen Community in Wien teil und verkaufe er ab und zu Zeitungen. Die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation verneinte der Beschwerdeführer. Zum Nachweis seiner sozialen und integrativen Verfestigung brachte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag, einen Meldezettel sowie mehrere Lohnzettel, ein Kündigungsschreiben sowie die Mitgliedskarte einer Homosexuelleninitiative, die Unterstützungserklärung einer Homosexuellenorganisation für Flüchtlinge sowie die Bestätigung eines Beratungsgespräches einer Homosexuelleninitiative in Vorlage. Die Feststellung hinsichtlich des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots gründet auf den sich im Akt befindlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.02.
- Dass der Beschwerdeführer nicht qualifiziert Deutsch spricht, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie einer sich im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung ab. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: In der Beschwerdeverhandlung danach befragt, ob er nach Zurückziehung der Beschwerde im Erstverfahren Österreich tatsächlich verlassen habe und wie angekündigt wieder nach Nigeria zurückgekehrt sei, verstrickte sich der Beschwerdeführer wiederholt in Unplausibilitäten: RI: Das Bundesasylamt hatte mit Bescheid vom 04.10.2004 Ihr Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet und Ihren Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen. Die von Ihnen erhobene Beschwerde haben Sie in weiterer Folge im Juni 2014, mit der Begründung, dass Sie nach Nigeria zurückkehren wollen, zurückgezogen. Sind Sie jemals nach Nigeria zurückgekehrt? BF: Nein, ich bin nicht nach Nigeria zurückgekehrt. RI: Warum haben Sie dann die Beschwerde zurückgezogen und angegeben, dass Sie zurückgehen wollen? Hatten Sie jemals geplant zurückzukehren? BF: Ja, das war tatsächlich mein Plan. Aber da ich im Gefängnis war, wollten sie mich nicht raus lassen. RI: Wenn Sie nicht im Gefängnis gewesen wären, wären Sie nach Nigeria zurückgekehrt? BF: Ich habe das damals gesagt, weil ich nicht wusste, was ich machen soll. Ich hatte mehrere körperliche Leiden im Gefängnis. Ich glaubte eine Zeit lang, dass ich erblinde. Ich wusste, dass ich etwas tun muss. Ich habe auch ein medizinisches Gutachten aus dieser Zeit, betreffend meine Augen. RI: Sie haben meine Frage noch immer nicht richtig beantwortet. Warum wollten Sie nach Nigeria zurückkehren? Wollten Sie wirklich nach Nigeria? Wollten Sie arbeiten? Wollten Sie zu Ihren Kindern? Durch Ihre Beschwerdezurückziehung wurde der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig. BF: Der Grund, warum ich zunächst plante zurückzukehren, lag in meiner Gesundheit. Es war sehr ernst, da ich dachte, ich werde blind. Das war der Beweggrund, nach Nigeria zurückkehren zu wollen. RI: Das ist für mich nicht plausibel. Erwarten Sie dort ein besseres Gesundheitssystem? Oder wollten Sie Ihre Kinder sehen? Was ist der tatsächliche Grund? BF: Die Gesundheitsmaßnahmen hier in Österreich sind viel besser als in Nigeria. Allerdings bekam ich im Gefängnis keine medizinische Behandlung. Ich dachte, ich werde tatsächlich blind und daher wollte ich vor allen Dingen meine Mutter und meine Kinder noch sehen, bevor es zu spät war. RI: Sie hätten also keine Angst gehabt, nach Nigeria zurückzukehren? BF: Das musste ich abwiegen. Ich wusste, dass es für mich noch gefährlich wäre zurückzukehren. Andererseits wollte ich meine Mutter und meine Kinder noch sehen, bevor es zu spät war. Das war in meiner Beurteilung noch wichtiger. [...] Der Beschwerdeführer begründet das gegenständliche, zweite Asylverfahren damit, dass er während seiner Inhaftierung in einer österreichischen Justizanstalt aufgrund seines homosexuellen Zellengenossen erkannt habe, dass er selbst homosexuell sei und dass ihm als Homosexueller in Nigeria eine vierzehnjährige Haftstrafe drohe. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie sein Vorbringen rund um seine Fluchtgründe als unglaubhaft erachtet. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von widersprüchlichen und abweichenden Angaben die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war. So behauptet er im gegenständlichen Verfahren unverheiratet und ledig zu sein ("F: Sind Sie verheiratet? A: nein. Ich war noch nie verheiratet." [AS 101]) und in der Verhandlung (RI: "Sie sprechen immer nur von Ihrer Mutter und Ihren Kindern. Geht es nicht auch um Ihre Frau?" BF: "Wir sind nicht mehr zusammen. Wir sind auch nicht offiziell verheiratet."), vermeinte diesbezüglich allerdings bei seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion vom 20.09.2012 "Ich bin verheiratet und habe Sorgepflichten für 3 Kinder. Meine Frau und meine Kinder leben in Nigeria. [AS 197]". Auch die unterschiedlichen Angaben in Bezug auf seine Geschwister bestätigen die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Vergleich zu seinem Erstverfahren - hierbei gab der Beschwerdeführer an, einen Bruder und zwei Schwestern zu haben - behauptet der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Verfahren, dass seine Familie aus seiner verstorbenen Mutter und zwei Brüdern bestehen würde. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Ausführungen ("F: Wie geht es, dass Sie plötzlich erkennen, dass Sie homosexuell sind? A: Das passiert nun einmal. F: Wie passierte das in Ihrem Fall? A: Es geschah, als ich im Gefängnis war. Mein Zellengenosse war schwul und wir schauten uns gemeinsam pornographische Videos für Männer mit seiner sexuellen Ausrichtung an. Wir fingen an darüber zu sprechen. Er fragte mich, warum ich glaube, dass die Polizisten im Gefängnis Kondome verteilen. Es gibt doch nur Männer. Und so geschah es.") über das Bewusstwerdens seiner Homosexualität kein Glauben geschenkt wird. Auch wenn seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung annähernd gleichlautend sind (RI: "Können Sie mir erklären, wie Sie bemerkt haben, dass Sie homosexuell sind und nicht mehr heterosexuell?" BF: "Das hat sich im Gefängnis zugetragen. Ich hatte einen Zimmergenossen. Wir haben zusammen geduscht und Pornographie geschaut. Er hat mich dann eines Tages berührt. Ich wusste zunächst nicht, wie das gemeint war, aber es werden im Gefängnis auch Kondome verteilt. Geschlechtsverkehr unter Männern ist erlaubt. Langsam habe ich begriffen, dass ich diesem Mann gefalle. Zusätzlich gibt es im Gefängnis keine Möglichkeit, die Gefühle auszudrücken und so hat sich dann diese Homosexualität entwickelt."), liegt es außerhalb der Lebenserfahrung, dass jemand durch das ledigliche Ansehen von filmischer Darstellung homosexueller Pornografie und einem darauf folgendem Gespräch darüber und der Frage, weshalb in einem Gefängnis Kondome verteilt werden, homosexuell wird. Berücksichtigt man die Tatsache, dass sich die sexuelle Orientierung neben dem Verhaltensaspekt auch durch kognitive und/oder emotionelle Aspekte (wie z.B. Phantasien, romantische Gefühle und Gedanken, Gefühle sexueller Anziehungskraft oder Verliebtheitsgefühle) definiert, spricht dies gegen die von ihm behauptete Homosexualität, zumal der Beschwerdeführer derartige Empfindung - auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - in keiner Weise schilderte. Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge auf die Frage, wie man "auf einmal" das Interesse an der Frauenwelt verlieren kann, lediglich vermeint "Ich kann das nicht erklären. Ich interessiere mich einfach nicht mehr für Frauen." bestätigt dies - unter neuerlicher Berücksichtigung der zuvor genannten Überlegungen zum Vorhandensein kognitiver und/oder emotionaler Aspekte - die Tatsache, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Homosexualität unglaubhaft sind. Andernfalls hätte er - nachdem er sich seiner Homosexualität offenbar seit rund zwei Jahren bewusst ist - näher schildern können, dass er sich weder in sexueller, noch in kognitiver, noch in emotionaler Hinsicht zu Frauen hingezogen fühlte. Wie die belangte Behörde ebenfalls vollkommen zu Rechts aufzeigte, wird die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens darüber hinaus auch dadurch erschüttert, dass sich der Beschwerdeführer seiner angeblichen Homosexualität bereits seit Jänner/Februar 2015 bewusst gewesen sei. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellt er jedoch erst rund ein halbes Jahr später am 25.06.
- In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Fluchtbehauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen.Wie die belangte Behörde ebenfalls vollkommen zu Rechts aufzeigte, wird die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens darüber hinaus auch dadurch erschüttert, dass sich der Beschwerdeführer seiner angeblichen Homosexualität bereits seit Jänner/Februar 2015 bewusst gewesen sei. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellt er jedoch erst rund ein halbes Jahr später am 25.06.
- In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Fluchtbehauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Mit dem aufzeigen rudimentärer Kenntnisse über die österreichische Homosexuellenszene ("Ich war oft bei XXXX. Ich kenne die Farben der Schwulenfahne") und der Benennung schwul-lesbischer Lokalitäten, Vereinigungen und einschlägiger Internetseiten vermochte der Beschwerdeführer auch nicht davon überzeugen, dass er die von ihm behauptete Homosexualität in Österreich auslebt. Täte er dies tatsächlich, wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, nähere und tiefergehende Kenntnisse zur österreichischen Homosexuellenszene, von Lokalen und Bars an den Tag zu legen. Dahingehend ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der sich offenbar seit Jänner/Februar 2015 seiner vermeintlichen Homosexualität bewusst ist - erst rund eineinhalb Jahre nach seiner Haftentlassung die Homosexuellenvereinigung XXXX aufsucht und er das Ausleben seiner Homosexualität mit dem Mangel an finanzieller Mittel rechtfertigt. Seinem Einwand, dass ihm sein Outing vor der schwarzen Community schwer gefallen sei, ist entgegenzuhalten, dass er sich bereits im März 2015 und somit vor seiner Haftentlassung und er sich auch vor seiner in Nigeria aufhältigen Familie geoutet habe.Mit dem aufzeigen rudimentärer Kenntnisse über die österreichische Homosexuellenszene ("Ich war oft bei römisch 40 . Ich kenne die Farben der Schwulenfahne") und der Benennung schwul-lesbischer Lokalitäten, Vereinigungen und einschlägiger Internetseiten vermochte der Beschwerdeführer auch nicht davon überzeugen, dass er die von ihm behauptete Homosexualität in Österreich auslebt. Täte er dies tatsächlich, wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, nähere und tiefergehende Kenntnisse zur österreichischen Homosexuellenszene, von Lokalen und Bars an den Tag zu legen. Dahingehend ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der sich offenbar seit Jänner/Februar 2015 seiner vermeintlichen Homosexualität bewusst ist - erst rund eineinhalb Jahre nach seiner Haftentlassung die Homosexuellenvereinigung römisch 40 aufsucht und er das Ausleben seiner Homosexualität mit dem Mangel an finanzieller Mittel rechtfertigt. Seinem Einwand, dass ihm sein Outing vor der schwarzen Community schwer gefallen sei, ist entgegenzuhalten, dass er sich bereits im März 2015 und somit vor seiner Haftentlassung und er sich auch vor seiner in Nigeria aufhältigen Familie geoutet habe. Unplausibel gestaltete sich auch die Befragung in der mündlichen Verhandlung betreffend eine Rückkehr nach Nigeria, die der Beschwerdeführer bei der Beschwerdezurückziehung im Erstverfahren ja explizit - und dies freiwillig - in Aussicht gestellt hatte: RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Das wäre für mich sehr gefährlich. Ich habe mit einem Freund darüber gesprochen. Wenn man als Homosexueller ertappt wird, bekommt man mindestens 14 Jahre Gefängnis. Das wäre eine sehr gefährliche Situation für mich im heutigen Nigeria. RI: Hätten Sie sonst noch Befürchtungen, wenn Sie zurückkehren müssten? BF: Nein, es gibt keine anderen Gründe. RI: Die Gründe, die Sie im Vorverfahren genannt haben, als Sie jemanden mit einem Gewehr verletzt hatten, davor hätten Sie also keine Angst mehr? BF: Auch die alte geschilderte Situation ist noch immer gefährlich. Ich habe erfahren, dass der Mann, den ich angeschossen habe, im Rollstuhl sitzt. Aufgrund dieses Vorfalles hat er noch immer körperliche Beschwerden. Noch dazu ist sein Vater noch immer in diesem Amt. Das heißt diese Situation könnte auch gefährlich werden. RI: Warum sagen Sie mir das erst auf Nachfrage? Vorhin sagten Sie, es gäbe keine anderen Gründe. BF: In dem Augenblick, als ich die Frage beantwortet habe, habe ich mich nicht daran erinnert. Erst als Sie mich spezifisch danach gefragt haben, musste ich sagen, dass auch die andere Situation gefährlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wohlbegründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend zu machen. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktuellen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer allerdings keinen Gebrauch gemacht hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Aufenthaltsrecht § 13.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennParagraph 13,
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn 1.-dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1.-dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), 2.-gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, 3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Absatz 1 und Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." 3.1.
- Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 2,3 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:3.1.
- Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,3 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, 6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist," Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt I.2.
- bereits ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch eins.2.
- bereits ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asyl-relevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist arbeitsfähig. Durch seine Tätigkeit im Unternehmen seines Vaters war der Beschwerdeführer bislang imstande seinen Lebensunterhalt zu sichern und sollte er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer adäquaten beruflichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen im Stande sein. Hinzu kommt, dass sich seine Familie nach wie vor in Nigeria aufhält und hatte er bislang regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Nigeria aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder des
- oder
- ZPEMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Nigeria aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder des
- oder
- ZPEMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 07.07.2004 fast vierzehn Jahre gedauert hat. Allerdings kann von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2004 - also bereits rund drei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.Zunächst ist im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 07.07.2004 fast vierzehn Jahre gedauert hat. Allerdings kann von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2004 - also bereits rund drei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Ankündigung seiner freiwilligen Ausreise und der Zurückziehung seiner Beschwerde und der daraus resultierenden rechtskräftigen negativen Entscheidung seines Antrages auf internationalen Schutz, die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtete und seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortsetzte. Hinsichtlich seines in Österreich geführten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines derartigen in Österreich vom Beschwerdeführer verneint wird und konnte das Bestehen einer homosexuellen Beziehung nicht festgestellt werden. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So erschöpft sich seine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich in der Benennung eines intensiveren Kontaktes zu einer niederösterreichischen Familie, welche er seit 2005 kenne. Zudem habe er Freunde in einer afrikanischen katholischen Kirchengemeinde, nehme er an Veranstaltungen der afrikanischen Community in Wien teil und verkaufe er ab und zu Zeitungen. Die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation verneinte der Beschwerdeführer, brachte aber die Mitgliedskarte einer Homosexuelleninitiative in Vorlage. Zum Nachweis seiner sozialen und integrativen Verfestigung brachte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag, einen Meldezettel sowie mehrere Lohnzettel, ein Kündigungsschreiben sowie die Mitgliedskarte einer Homosexuelleninitiative und die Unterstützungserklärung einer Homosexuellenorganisation für Flüchtlinge sowie die Bestätigung eines Beratungsgespräches einer Homosexuelleninitiative in Vorlage. Im Hinblick auf seinen rund vierzehnjährigen Aufenthalt kann von keiner tiefgehenden sozialen und integrativen Verfestigung ausgegangen werden, was sich insbesondere auch in seinen gemessen an der der Aufenthaltsdauer jedenfalls sehr geringen Deutschkenntnissen widerspiegelt. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der I(g)bo Kultur vertraut ist. Zudem ist der Beschwerdeführer auch in Österreich um eine Anbindung an seine "Community" bemüht und besucht der Beschwerdeführer die afrikanische katholische Kirche und nimmt er gerne an Veranstaltungen der "afrikanischen Community" in Wien teil. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal auch seine Familie und insbesondere seine Kinder nach wie vor in Nigeria leben und er regelmäßig in Kontakt mit seinen Familienangehörigen steht. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem die insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu Grunde lagen. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043 sowie vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127).Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043 sowie vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, ob eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
- zu verweisen.Zur die Feststellung, ob eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.
- zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer bereits viermal wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer bereits viermal wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG. Wie umseits unter Punkt A) 3.2.3.
- bereits ausführlich dargestellt, gefährdet angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und besteht ein großes öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043 sowie vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127).Wie umseits unter Punkt A) 3.2.3.
- bereits ausführlich dargestellt, gefährdet angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und besteht ein großes öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, denen ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043 sowie vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127). Dass er in Österreich über kein in Sinne des Artikel 8 EMRK schützenwertes Privat - und Familienleben verfügt, wurde bereits unter Punkt A) 3.2.3.
- ausführlich dargestellt. Eine tiefgreifende und maßgebliche Integration in Österreich ist als solche nicht gegeben bzw. wäre diese aufgrund seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens relativiert und als gemindert zu erachten. Darüber hinaus bestehen überdies noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise ist auf die umseitigen Ausführungen zu verweisen und fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht [...] zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit seinen Verurteilung durch das Landesgericht XXXXvom 11.11.2011 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, vom 16.10.2012 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie vom 02.10.2013 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" eindeutig.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht [...] zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit seinen Verurteilung durch das Landesgericht XXXXvom 11.11.2011 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, vom 16.10.2012 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie vom 02.10.2013 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" eindeutig. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht ausschöpfte und besteht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von neun Jahren zu reduzieren: Insbesondere die Tatsache, dass ihn die rechtskräftige Verurteilung nicht von der Begehung einer weiteren einschlägigen Straftat abhielt und es zu raschen Rückfällen kam, rechtfertigt die Höhe des über ihn verhängten Einreiseverbotes, zumal er durch sein Verhalten seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern zum Ausdruck brachte. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Die Befristungsdauer ist aber auch vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Nigerias auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.Die Befristungsdauer ist aber auch vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Nigerias auch kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt" (Z 2). § 18 Abs 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, (Z 2) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, (Z 3) und gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist," (Z 6).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt" (Ziffer 2,). Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, (Ziffer 2,) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, (Ziffer 3,) und gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist," (Ziffer 6,). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz sind - insbesondere weil der Beschwerdeführer wie umseits bereits dargestellt, aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, er in Österreich bereits mehrfach unter Aliasidentitäten in Erscheinung trat und bereits eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vorliegen - im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz sind - insbesondere weil der Beschwerdeführer wie umseits bereits dargestellt, aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, er in Österreich bereits mehrfach unter Aliasidentitäten in Erscheinung trat und bereits eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vorliegen - im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG
- Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
- Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2011 strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs 2 Z 1 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt gemäß § 13 Abs 1 AsylG am 30.06.2011, dem Tag seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung verloren.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2011 strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG am 30.06.2011, dem Tag seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung verloren. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.06.2014, Zahl: W185 12563635-2/27E eingestellt und erwuchs der Bescheid erstinstanzlich in Rechtskraft. Das Aufenthaltsrecht entsteht mit Zulassung des Verfahrens und das vorläufige Aufenthaltsrecht endet mit Erlass einer durchsetzbaren Entscheidung. Weiters endet das Aufenthaltsrecht mit Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie im Falle des Verlusts des Aufenthaltsrechts aufgrund bestimmter strafrechtlicher relevanter Sachverhalte nach Abs. 2.Das Aufenthaltsrecht entsteht mit Zulassung des Verfahrens und das vorläufige Aufenthaltsrecht endet mit Erlass einer durchsetzbaren Entscheidung. Weiters endet das Aufenthaltsrecht mit Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie im Falle des Verlusts des Aufenthaltsrechts aufgrund bestimmter strafrechtlicher relevanter Sachverhalte nach Absatz 2, Den gegenständlichen Antrag stellte er am 25.06.2015 und wurde sein Asylverfahren zugelassen, daher ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mit Zulassung seines Verfahrens entstanden. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem aufgrund des Aufenthaltes nach § 13 Abs 1 AsylG in Österreich auf. Seither ist der Beschwerdeführer nicht (wieder) straffällig geworden, er hat keinen im § 13 Abs 2 AsylG taxativ aufgezählten Tatbestand verwirklicht. Das Recht zum Aufenthalt hat er somit nicht mehr verloren.Den gegenständlichen Antrag stellte er am 25.06.2015 und wurde sein Asylverfahren zugelassen, daher ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mit Zulassung seines Verfahrens entstanden. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem aufgrund des Aufenthaltes nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG in Österreich auf. Seither ist der Beschwerdeführer nicht (wieder) straffällig geworden, er hat keinen im Paragraph 13, Absatz 2, AsylG taxativ aufgezählten Tatbestand verwirklicht. Das Recht zum Aufenthalt hat er somit nicht mehr verloren. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der angefochtene Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der angefochtene Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.1253635.3.00